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1 Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße Berlin Telefon / -fax +49 (0) / knut@lingott.de Internet USt-IdNr. DE Steuerliche Informationen für Mandanten März 2002 Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über: 1. Besteuerung der Beamtenpensionen verfassungswidrig 2. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden 3. Erstattung der PKW-Kosten eines Arbeitnehmers 4. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Personenunternehmen verfassungswidrig? 5. Pauschaler Reisekostenersatz 6. Veräußerung von selbstgenutzten Grundstücken gegen Rentenzahlungen 7. Umzugskosten bei erheblicher Fahrzeitverkürzung steuerlich anzuerkennen 8. Jahresmeldungen auch für geringfügig Beschäftigte 9. Rückforderung von Kindergeld 1. Besteuerung der Beamtenpensionen verfassungswidrig Während insbesondere die Ruhestandsbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten nach Abzug eines Versorgungsfreibetrages von höchstens Euro jährlich in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert werden ( 19 Abs. 2 EStG), sind die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von ehemaligen Arbeitnehmern der Privatwirtschaft lediglich mit einem (Zins-)Ertragsanteil steuerpflichtig (z. B. bei Beginn der Rente mit 65 Jahren mit 27 v. H.; 22 EStG). Nachdem im Laufe der Zeit zunehmend Kritik gegen diese Ungleichbehandlung vorgebracht wurde, hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in einem lange erwarteten Urteil zu dieser Frage Stellung genommen. Danach ist die Vorschrift zur Besteuerung von Versorgungsbezügen der Beamten nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 verfassungswidrig und darf nur noch längstens bis zum 31. Dezember 2004 angewendet werden. Spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung zur Besteuerung von Rentenbezügen treffen. Eine rückwirkende Änderung der entsprechenden steuerlichen Bestimmungen verneint das Gericht jedoch. Zu einer möglichen Reform der Rentenbesteuerung äußert sich das Gericht eher allgemein: Besteuert werden dürfe nur der erstmalige Zufluss von Einkommen, nicht die Umschichtung oder der Konsum vorhandenen Vermögens. Dabei müsse die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen sowie die der Altersbezüge so aufeinander abgestimmt werden, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung bedeute dies z. B., dass lediglich die Arbeitnehmerbeiträge als nichtsteuerbare Kapitalrückzahlung behandelt werden dürfen, während es keinen Grund gäbe, die Arbeitgeberbeiträge steuerfrei zu belassen. Nach einer ersten Verlautbarung will der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reagieren und u. a. folgende Maßnahmen treffen: -Seite 1 von 5- Berliner Volksbank eg. Bankleitzahl Kontonummer IBAN DE SWIFT/BIC BEVODEBBXXX

2 Seite 2 von 5 zum Informationsbrief März 2002 Verbesserung der steuerlichen Abziehbarkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge mit dem Ziel der völligen Freistellung; Gleichbehandlung bei der Besteuerung von Alterseinkünften; Belastungsneutralität für die Mehrzahl der Renten; Vertrauensschutzregelung für derzeitige Rentenbezieher. 2. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind grundsätzlich auch private Vermieter von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen anzusehen. Wird eine Immobilie an einen anderen Unternehmer - der wiederum steuerpflichtige Umsätze erbringt - vermietet, kann der Vermieter wählen, ob er die Mietzahlungen der Umsatzsteuer unterwirft ( 9 UStG). Dies kann vorteilhaft sein, weil bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung die in den Herstellungs-, Instandsetzungs- und Betriebskosten für das Gebäude enthaltenen Vorsteuerbeträge von der zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen bzw. vom Finanzamt erstattet werden. Die Frage ist, mit welchem Anteil Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen sind, wenn ein Gebäude nur teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Die bisherige Praxis sah regelmäßig eine Aufteilung nach dem Nutzflächenverhältnis vor. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Aufteilung grundsätzlich auch nach dem Verhältnis der Mietumsätze vorgenommen werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat der Unternehmer (Vermieter) die Wahlfreiheit hinsichtlich der Aufteilungsmethode. Dies gilt entsprechend im Falle der Herstellung bzw. bei Erwerb eines Gebäudes. Wie das Gericht ausdrücklich betont, ist jedoch die einmal gewählte Methode auch für nachfolgende Zeiträume zugrunde zu legen. Dies hat z. B. Bedeutung für eine Vorsteuerberichtigung nach 15 a UStG. Zu beachten ist allerdings, dass der Vermieter wie bisher Vorsteuern aus Baumaßnahmen, die unmittelbar an dem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäude(-teil) ausgeführt werden (z. B. spezielle elektrische Installationen in einem Büro oder Ladenlokal), weiterhin direkt dem abzugsfähigen Anteil zuordnen kann. 3. Erstattung der PKW-Kosten eines Arbeitnehmers Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die PKW-Kosten steuerfrei erstatten, soweit der Arbeitnehmer sein Fahrzeug für Dienstreisen einsetzt ( 3 Nr. 16 EStG). Erfolgt auch eine Erstattung von Kosten für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so handelt es sich um Arbeitslohn, der mit 15 v. H. pauschal der Lohnsteuer unterworfen werden kann (vgl. 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Jede Erstattung darüber hinaus ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, der entsprechend auch auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen ist. Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, dass es sich bei derartigen Erstattungen nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn handelt. Die pauschale Nutzungswertermittlung nach der sog. 1 v. H. - Methode kommt damit nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer einen PKW für private Zwecke nutzt, der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, nicht dagegen für Zuschüsse des Arbeitgebers für ein Fahrzeug des Arbeitnehmers; steuerpflichtig ist in diesen Fällen der zugewendete Betrag.

3 Seite 3 von 5 zum Informationsbrief März Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Personenunternehmen verfassungswidrig? Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder von freiberuflichen Betrieben werden - ggf. nach Abzug eines Freibetrags - einer ermäßigten Besteuerung unterworfen. Bis 1998 wurden derartige Gewinne mit dem halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz besteuert. Für die Jahre 1999 und 2000 ist diese Vorschrift durch eine sog. Fünftel-Regelung ersetzt worden. Schließlich wurde mit Wirkung ab wahlweise zur Fünftel- Regelung - für bestimmte Fälle der ermäßigte halbe durchschnittliche Steuersatz wieder eingeführt ( 34 EStG). Das bedeutet, dass z. B. bei einer Betriebsveräußerung im Jahr 2000 ausschließlich die Fünftel-Regelung in Betracht kommt, während bei einer Veräußerung in 2001 wahlweise der häufig günstigere halbe Steuersatz in Anspruch genommen werden kann. Ein Finanzgericht hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen geäußert, weil sich bei den betroffenen Unternehmern (über 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig) eine Ungleichbehandlung ergibt. Für diese Ungleichbehandlung liegen nach Auffassung des Gerichts keine sachlichen Gründe vor, da die unterschiedliche Besteuerung lediglich vom "zufälligen" Zeitpunkt der Betriebsveräußerung abhängig ist. Es ist zu erwarten, dass sich der Bundesfinanzhof demnächst mit dieser Frage auseinander setzen wird; die Entscheidung bleibt abzuwarten. 5. Pauschaler Reisekostenersatz Arbeitgeber können Aufwendungen, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Dienstreisen entstehen, steuerfrei erstatten ( 3 Nr. 16 EStG). Dies ist allerdings nur möglich, soweit z. B. bestimmte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten nicht überschritten werden. Dabei ist es zulässig, die Erstattung in einer Gesamtrechnung vorzunehmen und die einzelnen Aufwendungsarten sowie ggf. mehrere Reisen zusammenzufassen. Soweit der Erstattungsbetrag die Summe der steuerlichen Einzelpauschalen überschreitet, kann der übersteigende Betrag als Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen behandelt und im Rahmen des 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG pauschal mit 25 v. H. lohnversteuert werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer tätigt 2 Dienstreisen: von Montag, Uhr bis Mittwoch, Uhr und am Freitag von 9.00 Uhr bis Uhr. Für die Reisen benutzt er seinen eigenen PKW; die Fahrtstrecke beträgt 600 km. Der Arbeitgeber erstattet pauschal einen Betrag von 300. Verpflegungsmehraufwendungen: Montag (über 8 Std.) 6 Dienstag (24 Std.) 24 Mittwoch (über 14 Std.) 12 Freitag (über 8 Std.) 6 Zwischensumme 48 Fahrtkosten: 600 km x 0, mögliche steuerfreie Erstattung228 Von dem übersteigenden Betrag in Höhe von (300./. 228 =) 72 können darüber hinaus gemäß 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG 48 (= Summe steuerfreier Verpflegungsmehraufwendungen) pauschal lohnversteuert werden. Der Restbetrag von 24 ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

4 Seite 4 von 5 zum Informationsbrief März 2002 Es ist darauf hinzuweisen, dass diese steuerliche Gesamtrechnung bei Reisekostenerstattungen ab dem 1. Januar 2002 grundsätzlich auch für die Sozialversicherung anzuwenden ist. Das bedeutet, dass Erstattungen beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben, soweit sie die Summe der steuerfreien Pauschbeträge und ggf. die pauschal versteuerten Beträge (siehe dazu Beispiel oben) nicht übersteigen. 6. Veräußerung von selbstgenutzten Grundstücken gegen Rentenzahlungen Bei einem Veräußerungsgeschäft, bei dem als Gegenleistung eine Rente vereinbart wird, stellt der sog. Ertragsanteil in den Rentenzahlungen wirtschaftlich betrachtet den Zinsanteil dar. Sofern ein privat genutztes Wirtschaftsgut - wie z. B. eine selbstgenutzte Wohnung - gegen Rentenzahlungen erworben wird, kann der Ertragsanteil der Rente ebenso wenig steuerlich berücksichtigt werden wie die Zinsen bei Finanzierung durch ein Darlehen. Auch ein Sonderausgabenabzug nach 10 Nr. 1 a EStG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Umgekehrt muss aber der Empfänger den Ertragsanteil der erhaltenen Rentenzahlungen nach 22 EStG als sonstige Einkünfte versteuern. Der Bundesfinanzhof hat nun Zweifel, ob diese Besteuerung verfassungsgemäß ist. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit Zinszahlungen für die (teilweise) Stundung des Kaufpreises hält es das Gericht nicht für sachgerecht, dass bei Zinsen der Sparer-Freibetrag abgezogen wird, der Ertragsanteil bei erhaltenen Veräußerungsrenten dagegen voll versteuert werden muss. Die Besteuerung der Veräußerungsrenten beim Empfänger wird nun vom Bundesverfassungsgericht überprüft. Sofern der Sparer-Freibetrag nicht durch andere Kapitaleinkünfte ausgeschöpft wurde, empfiehlt es sich ggf., bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Steuerbescheide durch Einspruch anzufechten, wenn hier der Ertragsanteil von erhaltenen Veräußerungsrenten in vollem Umfang versteuert wurde. 7. Umzugskosten bei erheblicher Fahrzeitverkürzung steuerlich anzuerkennen Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch einen Wohnungswechsel entstehen, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Das ist nach einhelliger Meinung insbesondere dann der Fall, wenn sich durch den Wohnungswechsel die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt mindestens eine Stunde verringert (Hin- und Rückfahrt). Wie der Bundesfinanzhof erneut bestätigt hat, sind bei Vorliegen der Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde private Gründe für den Umzug unerheblich. Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer in eine größere Wohnung umgezogen, da die Familie Nachwuchs erwartete. Die Wohnung lag allerdings wesentlich näher an seinem Arbeitsplatz, sodass die persönlichen Umzugsgründe der steuerlichen Anerkennung der Umzugskosten nicht entgegenstanden. 8. Jahresmeldungen auch für geringfügig Beschäftigte Bis zum 15. April 2002 müssen Arbeitgeber für die über den 31. Dezember 2001 hinaus beschäftigten Arbeitnehmer die Jahresmeldungen mit den sozialversicherungspflichtigen Entgelten an die Krankenkassen übermitteln. Dabei sind auch Meldungen für geringfügig Beschäftigte erforderlich.

5 Seite 5 von 5 zum Informationsbrief März 2002 Auf der Jahresmeldung ist das Arbeitsentgelt für 2001 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahre 2001 anzugeben. Die Meldung ist bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse per Meldevordruck bzw. Datenübertragung einzureichen. 9. Rückforderung von Kindergeld Kinder über 18 Jahren werden steuerlich insbesondere dann berücksichtigt, wenn sie sich in der Ausbildung befinden. Voraussetzung ist, dass ihre Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag (für 2002: Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen (ggf. nach Abzug von Werbungskosten). Stellt sich nach Bewilligung des Kindergeldes heraus dass die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen und ein Anspruch auf Kindergeld daher nicht bestand, kann die Familienkasse die Kindergeldzahlungen zurückfordern. Der Bundesfinanzhof hat dies sowohl für das jeweils laufende Kalenderjahr als auch für das Vorjahr bestätigt. Beispiel: Der 20-jährige S befindet sich in der Ausbildung. Nach den Angaben der Eltern überschreitet die Ausbildungsvergütung abzüglich der Werbungskosten voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag nicht. Als Werbungskosten hatten sie auch Berufskleidung und Reinigungskosten für die Berufskleidung aufgeführt. Die Familienkasse bewilligte für 01 Kindergeld. In 02 überprüfte die Familienkasse die Berechnung der Werbungskosten und erkannte die Aufwendungen für die Berufskleidung nicht an. Das hatte zur Folge, dass nunmehr die Einkünfte von S den Jahresgrenzbetrag überschritten und für 01 kein Anspruch auf Kindergeld bestand. Die Familienkasse forderte das in 01 gezahlte Kindergeld zurück. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung, da erst nach Ablauf des Kalenderjahres endgültig festgestellt werden könnte, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten sei. Das gelte auch, wenn der Familienkasse - wie im Beispielsfall - die Werbungskosten bereits vor Bewilligung des Kindergeldes bekannt waren. Ab 2002 ist die Änderung bzw. Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen bei nachträglichem Bekanntwerden des Ober- oder Unterschreitens der Einkunftsgrenze gesetzlich vorgeschrieben (vgl. 70 Abs. 4 EStG). Mit freundlichen Grüßen Knut Lingott Steuerberater

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