Löschwasserentnahme aus Hydranten Hinweise aus der Praxis für den Betrieb der Wasserversorgung
|
|
- Linus Lange
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Löschwasserentnahme aus Hydranten Hinweise aus der Praxis für den Betrieb der Wasserversorgung Ing. Michael GAPP 1
2 Löschwasserbereitstellung Rechtliche Grundlagen Löschwasser Grundschutz und Objektschutz (ÖVGW W 77) Zielführende Maßnahmen (Lösch)Wasserentnahme aus Hydranten Allgemeines Wasserentnahmen Vorgang in der Praxis (Beispiel) Ermittlung der Entnahmemengen Einteilung der Hydranten (Ampelsystem) Netzabdeckung, etc. 2
3 Löschwasserbereitstellung - Rechtliche Grundlagen Die Löschwasserbereitstellung ist durch Landesgesetze geregelt Sämtliche Landesgesetze stimmen darin überein, dass die Gemeinden für die Löschwasserversorgung zuständig sind Die Gemeinde hat nach Anhören der zuständigen Organe der Feuerwehr Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen 3
4 Löschwasserbereitstellung Rechtliche Grundlagen Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 LGBl. Nr. 111/ Abschnitt Allgemeine Brandschutzmaßnahmen 3 Feuerwehrzonen, sonstige Anordnungen (1) Die Behörde hat im Zuge der Errichtung von baulichen Anlagen dem dazu Berechtigten c) den Einbau bzw. die Bereithaltung von geeigneten Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Lösch- und Rettungsgeräten aufzutragen, wenn dies im Interesse der Brandsicherheit oder der Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten erforderlich ist [)] 4
5 Löschwasserbereitstellung Rechtliche Grundlagen Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 LGBl. Nr. 111/ Abschnitt Vorkehrungen für die Brandbekämpfung 21 Löschwasser- und Löschmittelversorgung (1) Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten [)] 5
6 Löschwasserbereitstellung Rechtliche Grundlagen (2) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden (3) Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, daß die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen (4) Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinne des Abs. 1 eine Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors einzuholen 6
7 Löschwasserbereitstellung ÖVGW RL W Rechtliche Grundlagen In Österreich fällt die Materie der Feuerpolizei und des Feuerwehrwesens in die Kompetenz der Länder Im Wasserrecht sowie unter anderem in der Gewerbeordnung sowie in den Bauordnungen der Länder gibt es Vorgaben für die Löschwasserversorgung 7
8 Löschwasserbereitstellung OIB Richtlinie 2 Brandschutz 6.2 Löschwasserversorgung Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate von 1 l/m²/min bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist. Brandabschnittsfläche m² = l/min = 25 l/s 8
9 Löschwasserbereitstellung Grundschutz/Objektschutz Grundschutz vs. Objektschutz Grundschutz ist die Bereitstellung von Löschwasser durch die Gemeinden zur Deckung der allgemeinen Risiken in Abhängigkeit von der Bebauungsart Es gehört auch zur Aufgabe der Gemeinden, die volkswirtschaftlichgünstigste Variante für die Bereitstellung der Löschwasserreserven für den Grundschutz zu ermitteln. Bei der Bereitstellung aus den öffentlichen Trinkwassernetzen ist dabei die Trinkwasserhygiene im öffentlichen Interesse vorrangig zu berücksichtigen Grundschutz Zuständigkeit = Gemeinde 9
10 Löschwasserbereitstellung - Objektschutz Objektschutz ist die Bereitstellung von Löschwasser in Abhängigkeit von objektspezifischen brandschutztechnischen Kenngrößen zur Deckung erhöhter oder besonderer Risiken Übersteigt der im Zuge des behördlichen Genehmigungsverfahrens ermittelte Löschwasserbedarf die Anforderungen des Grundschutzes, so können die Gemeinden Eigentümer von besonders gefährdeten Objekten und Anlagen verpflichten, nichtöffentliche Brandmelde-und Alarmanlagen sowie Löschanlagen, Löschmittel und Wasserbezugsquellen zu planen und einzurichten Die Berechnung des Löschwasserbedarfs für den Objektschutz hat vom Eigentümer oder in dessen Auftrag gemäß den Richtlinien des ÖBFV (TRVB F 137) zu erfolgen Objektschutz Zuständigkeit = Bauwerber 10
11 Löschwasserbereitstellung - Richtwerte 11
12 Löschwasserbereitstellung - Richtwerte Bebauungsart a Streusiedlungen (ebenerdige Bebauung) 1 Geschoss; Einzelobjekt bis max. 150 m² bebauter Fläche 12
13 Löschwasserbereitstellung - Richtwerte Bebauungsart b Ortsgebiete mit offener Bauweise bis höchstens 3 Geschosse; landw. sowie Gewerbeobjekte ohne besondere Gefährdung 13
14 Löschwasserbereitstellung - Richtwerte Bebauungsart c Ortsgebiete mit offener Bauweise mehr als 3 Geschosse; geschlossene Bebauung im Wohngebiet; gemischt genutzte Gebäude, ohne besondere Gefährdung 14
15 Löschwasserbereitstellung - Richtwerte Bebauungsart d Betriebsgebiete ohne besondere Gefährdung; Altstadtgebiete 15
16 Löschwasserbereitstellung - Maßnahmen Zielführende Maßnahmen Intensiver Informationsaustausch WVA und Feuerwehr Leistungsmessung der Hydranten Stellungnahme im Widmungsverfahren(Löschwassermenge) alternative Löschwasserbereitstellung(Grundschutz) Entnahme aus offenen Gerinnen (Flüsse, Bäche, etc.) Entnahme aus natürlichen, stehenden Gewässern Entnahme aus künstlich angelegten Löschteichen Entnahme aus offenen und gedeckten Löschwasserbehältern Entnahme aus Feuerlöschbrunnen 16
17 Löschwasserbereitstellung - Alternative Ausrüstung der Saugstellen gemäß ÖBVF-RL VB 01/99 Saugrohr DN 125 Anzahl variabel A Storzkupplung Anschluss 17
18 Löschwasserentnahme aus Hydranten - ÖVGW W 78 Allgemeines Hydranten sollen im Einvernehmen mit der Gemeinde bzw. FW im Rohrnetz eingebaut werden Sie stellen die wichtigsten und am meisten verwendeten Löschwasserentnahmestellen dar Aus Hydranten wird aber auch Wasser für andere Zwecke entnommen (Straßenreinigung, Bauwasser, Veranstaltungen, etc.) 18
19 Löschwasserentnahme aus Hydranten - ÖVGW W 78 Jeder Hydrant muss/soll über eine Absperrarmatur an der Versorgungsleitung angeschlossen werden (Vorteil bei Reparatur oder Austausch des Hydranten) Wasserentnahmen über Hydranten müssen beantragt und mit einer Entnahmearmatur des WVU durchgeführt werden Erfahrungen aus dem täglichen Betrieb auch bei beantragten Entnahmen aus Hydranten anwenden (Standorte von Hydranten für Entnahmen bekannt geben, etc.) 19
20 Löschwasserentnahme aus Hydranten - ÖVGW W 78 (Lösch)Wasserentnahme Antragsformular: Zweck, Dauer, Standort, Bedingungen, Tarifübersicht, Haftung M Unterweisung für die Entnahme: Der Antragsteller sollte bei der Übernahme bzw. Montage der Entnahmearmatur in deren Handhabung und im Entnahmevorgang unterwiesen werden Entnahmearmatur: Ausschließlich mit Schrägsitzventilen (kein Kugelhähne) 20
21 Löschwasserentnahme aus Hydranten - ÖVGW W 78 Erfahrungen aus der Praxis Unkontrollierte Entnahme Genehmigte Entnahme 21
22 Praxis Ermittlung der Entnahmemenge Mittels Prüfarmatur ÖBFV-RL VB01 B -Strahlrohr mit 22 mm Düsendurchmesser (Mundstück abgeschraubt) ca. 500 mm langes MeßrohrDN 80 mm ca. in Rohrmitte angeordnetes Manometer (Meßbereich10 bar) Ermittlung der Entnahmemenge lt. Tab. ÖBFV-RL VB01 22
23 Praxis Ermittlung der Entnahmemenge Messung statischer Druck Beispiel 6 bar Messung dynamischer Druck Beispiel 3,5 bar Netzergiebigkeit Beispiel 768 l/min Näherung sehr ungenau 23
24 Praxis Ermittlung der Entnahmemenge Überprüfung gem. ÖNORM B 2539 bzw. ÖVGW W 59 Genauere Messmethode Restdruck wird genau aufgezeichnet! 24
25 Praxis Einteilung Bebauungsart 25
26 Praxis - Netzabdeckung 26
27 Praxis Aufteilung Löschwasserentnahme 27
28 Praxis - Datenbank Hydrant 28
29 Praxis - Datenbank 29
30 Fazit Löschwasser (Grundschutz) Gemeinde verantwortlich Harmonisierung der Regelwerke (ÖVGW, OIB, ÖBFV, etc.) Grundschutz auch aus alternativen Entnahmestellen andenken Entnahmen aus Hydranten ausschließlich nach Anmeldung Leistungsmessung der Hydranten Erstellung Löschwasserplan 30
31 Danke für die Aufmerksamkeit! 31
Infotag Plattform Wasser 2012
Infotag Plattform Wasser 2012 Löschwasserversorgung, Löschwasserbedarfsberechnung, Löschwasserrückhaltung HBI Ing. Andreas Braunstein Landesfeuerwehrverband Burgenland Burgenländisches Feuerwehrgesetz
MehrRICHTWERTE DES LÖSCHWASSERBEDARFES FÜR DEN GRUNDSCHUTZ. Lieferdauer. l/min. l/s. mind. Std. m³ ,
Löschwasserbedarf OBR Ing. Martin Mittnecker Leiter der Brandverhütungsstelle im Landesfeuerwehrverband Burgenland Referatsleiterstellvertreter Referat 4 Vorbeugender Brand- und Katastrophenschutz des
MehrLÖSCHWASSER. Löschwasser für Ihre Sicherheit
Löschwasser für Ihre Sicherheit Wasser ist trotz immer moderner werdenden Löschmittel und Löschtechniken nach wie vor das durch die Feuerwehr zur Brandbekämpfung am meist eingesetzte Löschmittel. Bei der
MehrSicherstellung der Löschwasserversorgung
1 2 SächsBRKG Brandschutz umfasst den vorbeugenden Brandschutz und die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfe. 2 3 Sächs. BRKG Aufgabenträger 1. sind die Gemeinden für den
MehrAnschlussbedingungen für Löschwasseranlagen im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Nürnberg
Anschlussbedingungen für Löschwasseranlagen im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Nürnberg Löschmittel Wasser Hohes Wärmebindungsvermögen Große Wurfweite Leichter Transport Gute Versorgung Geringe Kosten
MehrEine Information des Ingenieurbüro Körner zum Löschwasserbedarf
Eine Information des Ingenieurbüro Körner zum Löschwasserbedarf Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Frank Körner Wasserbank 6 58456 Witten Ruf- Nr. (02302) 42 98 235 Fax- Nr. (02302) 42 98 24 e-mail: koerner@ibkoerner.de
MehrLöschwasserversorgung. Anforderungen der Bauordnung Anforderungen der Brandschutzgesetze Technische Regeln
fbb Fachbereich Bauingenieurwesen Prof. Dr.-Ing. Jürgen Spittank Holzbau Brandschutz Löschwasserversorgung Anforderungen der Bauordnung Anforderungen der Brandschutzgesetze Technische Regeln Prof.Dr.-Ing.Ulrich
MehrFeuerwehr und Trinkwasserschutz. L. Angler, Feuerwehr Erfurt
Feuerwehr und Trinkwasserschutz L. Angler, Feuerwehr Erfurt Feuerwehr und Trinkwasserschutz Aufgaben Feuerwehren Leistungsfähigkeit Löschwasserversorgung Löscheinsatz Löschwasserbedarf Ausbildung 2 Ausgangslage
MehrPlanungsCheck Baulicher Brandschutz
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 8504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com PlanungsCheck Baulicher Brandschutz Liebe Besucherinnen und Besucher
MehrAusführung und Betrieb von privaten Löschwasseranlagen
Merkblatt / Arbeitshilfe Ausführung und Betrieb von privaten Löschwasseranlagen Stand 17.09.2008 1 Zweck der Arbeitshilfe 2 Definition und Erläuterung 2.1 Wandhydranten 2.2 Anlagen zur objektbezogenen
MehrLöschwasserentnahme und -förd derung. -förderung
Löschwasser- entnahme und -förderung TF Modul 2 2013 Löschwasserentnahme und -förderung 1 FSHG: Aufgaben der Gemeinden und Kreise Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen
MehrWasserwerk Villach DI Herwig Töscher 13. November
Wasserwerk Villach DI Herwig Töscher 13. November 2018 1 Risikomanagement - Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung Agenda: Anforderungen an einen Trinkwasserversorger Was kann passieren? Vorkehrungen
MehrFLA Gold Station Hausaufgabe EINSATZPLAN
FLA Gold Station Hausaufgabe EINSATZPLAN 1 Hauptbewerter 2 Bewerter Teil A Teil B Teil C FLA Gold Station Hausaufgabe Bewertung Die Bewertung erfolgt durch die Bewerter gem. den Bewertungsteilen A, B und
MehrVorbeugender Brandschutz. Merkblatt. Hinweise zur. Löschwasserversorgung
Vorbeugender Brandschutz Merkblatt Hinweise zur Löschwasserversorgung Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Stadt Hamm, Feuerwehr, Mai 2010 1 Allgemeines Dieses Merkblatt gibt Empfehlungen zur Löschwasserversorgung.
MehrWasserentnahmestellen
H 80 2,5 2,0 Ausbildungsunterlage der Landesfeuerwehrschule Tirol Erstellt von: Noichl Madeleine Freigegeben von der: 199. SAS Ausbildungsunterlage Wasserentnahmestellen (Grundausbildung) Für den Inhalt
MehrBrandschutz im Industrie- und Gewerbebau
www.bauforumstahl.de Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau Dipl.-Ing. Hans-W. Girkes Goldbeck GmbH Muster-Industriebaurichtlinie 03 / 2000 Büro- und Verwaltungsgebäude DASt Richtlinie 019 2 Industriebau
MehrHausbezogene Feuerlöschberechnung mit STANET
GEO-Forum 2009 Leipzig 23.06.2009 Hausbezogene Feuerlöschberechnung mit STANET Dipl.-Ing. Dieter Büttner STANET-Vertrieb D.Büttner@stafu.de Dipl.-Ing. Günter Mansfeld STANET-Schulungen G.Mansfeld@stafu.de
Mehr09/2015 LANDESFEUERWEHRKOMMANDO BURGENLAND Dienstanweisung vom 1. September Löschwasserplan
09/2015 LANDESFEUERWEHRKOMMANDO BURGENLAND 5.3.2 Dienstanweisung vom 1. September 2015 Löschwasserplan Gemäß 17 des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994 wird festgelegt: I. Allgemeines Von jeder Feuerwehr
Mehrnach Dipl.-Ing. Stadler
Version 2.0/2005 Fortbildung für Führungskräfte 2 nach Dipl.-Ing. Stadler BFV Oberbayern Ermittlungsverfahren 1von 42 Inhalt:! Grundsätzliches! Ermittlung der allgemeinen Lage - für Orte und Ortsteile
MehrDie sichere und saubere Entnahme von Löschwasser
Die sichere und saubere Entnahme von Löschwasser Übungsziel Die Teilnehmenden sollen in den sicheren und sauberen Umgang mit den feuerwehrtechnischen Gerätschaften der Löschwasserentnahme eingeführt werden.
MehrVorbeugender Brandschutz auf Ortsebene. LFS Tirol 06./13. März und 02.April 2015
Vorbeugender Brandschutz auf Ortsebene LFS Tirol 06./13. März und 02.April 2015 Aufgaben im Bauverfahren bzw. Feuerbeschau 1. Bei der Feuerbeschau Teil der Feuerbeschaukommission (Feuerlöschmittel, Feuerwehrzufahrten,
MehrJürgen Klement, Gummersbach 1
Dipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA Elsa-Brändström-Straße 8 51643 Gummersbach Telefon 02261-91 92 55 Telefax 02261-91 92 54 E-Mail klement.gm@t-online.de www.klement-gm.de Jürgen
MehrVom 29. Juni Schutzziel
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR) * Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1. Schutzziel
MehrAuswahl Löschwasseranlagen
Wir möchten hier ausdrücklich darauf hinweisen, dass egal welches Löschwassersystem gewählt, installiert oder verändert wird, die Anforderungen der örtlichen Brandschutzbehörden, der Bauaufsicht sowie
MehrAusbildung Löschwasserentnahme
Ausbildung Löschwasserentnahme 28.05.12 LM Görg 1 IV. 1 Die Löschwasserversorgung 28.05.12 LM Görg 2 IV. 2 Löschwasserversorgung Löschwasserversorgung Zentrale Wasserversorgung Unabhängige Löschwasserversorgung
MehrLöschwasserförderung
Definition: Löschwasserförderung ist die Förderung des Löschwassers von der Löschwasserentnahmestelle bis zur Brandstelle. DIN 14011 Teil2 Ziel: sichere Bereitstellung von Löschwasser an der Brandstelle
MehrKUNDMACHUNG. Gemäß 94 OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl.Nr. 91/1990 idgf wird nachstehende Verordnung kundgemacht: VERORDNUNG
KUNDMACHUNG Gemäß 94 OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl.Nr. 91/1990 idgf wird nachstehende Verordnung kundgemacht: VERORDNUNG des Gemeinderats der Gemeinde Großraming vom 15. Dezember 2015 mit der eine Wasserleitungsordnung
MehrSatzung über eine angemessene Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Leitungsnetz des Trinkwasserzweckverbandes Obere Hahle
Satzung über eine angemessene Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Leitungsnetz des Trinkwasserzweckverbandes Obere Hahle Aufgrund der 19 und 20 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der
MehrSatzung. Zweck der Brandschau
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 14. 12. 2009, geändert durch
MehrFeuerwiderstandklasse von Bauteilen
Grenze eines Brandabschnittes Feuerschutzabschluss ohne Türschließer Feuerschutzabschluss mit Türschließer Feuerwiderstandklasse von Bauteilen Brandbrücke, Brandausbreitungsmöglichkeit Fluchtweg, Zusätze:
MehrASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände (Beschlossener Entwurf)
ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände (Beschlossener Entwurf) Dipl. Ing. Dirk Eßer (Dr. Monika Broy) 03.11.2011 Rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgaben in der neuen Arbeitsstättenverordnung Konkretisierung
MehrLandesfeuerwehrverband Niedersachsen
Landesfeuerwehrverband Niedersachsen Löschwasserversorgung VB-INFO 8 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der
MehrLöschwasserversorgung und Löschwasserförderung. Stand 13. März 2009
Stand 13. März 2009 Agenda Arten der Löschwasserversorgung und Zuständigkeiten Zentrale Löschwasserversorgung Definition zentrale Löschwasserversorgung Ringleitungssystem Verästelungssystem Wasserentnahme
MehrLöschwasserversorgung/ Löschwasserförderung
Löschwasserversorgung/ Löschwasserförderung N:\Lehrgang\F4\Doku\ F4_Loeschwasserversorgung.indd August 2012 Ferdinand Wirsching, Berthold Brutscher LANDESFEUERWEHRSCHULE Seite 2 Löschwasserversorgung Landesfeuerwehrschule
Mehr01/2018 LANDESFEUERWEHRKOMMANDO BURGENLAND
01/2018 LANDESFEUERWEHRKOMMANDO BURGENLAND 5.3.3. Dienstanweisung vom 1. Jänner 2018 Einsatzplan Auf Grund des Bgld. Feuerwehrgesetzes 1994 wird festgelegt: I. Allgemeines Diese Dienstanweisung regelt
MehrRichtwertblatt. Anwendung bei Orten, Ortsteilen und Einzelobjekten. I. Brandempfindlichkeit
Richtwertblatt Anwendung bei Orten, Ortsteilen und Einzelobjekten Richtwertblatt mit Richtwertschieber sind ein Hilfsmittel für die Ermittlung der Allgemeinen Lage nach dem Ermittlungsverfahren (10 Punkte,
MehrJUGENDFEUERWEHR RÜDIGHEIM. Hydranten
Hydranten Löschwasserversorgung Unter Löschwasserversorgung versteht man Vorrichtungen und Abläufe zur Bereitstellung von Wasser für den Brandschutz. Städte und Gemeinden müssen zur Gewährleistung des
MehrEinleitung Bedienung Hydranten Verwendung von Sammelstücken Druckschläge / Turbulenzen Kennzeichnung Hydranten, die nicht für die Feuerwehr benutzbar
Einleitung Bedienung Hydranten Verwendung von Sammelstücken Druckschläge / Turbulenzen Kennzeichnung Hydranten, die nicht für die Feuerwehr benutzbar sind Warum ist das ein Thema? Neue Rechtsvorschriften
MehrDie Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet:
Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 7.11.2014 Hydranten im Land Bremen Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Hydranten im Land Bremen Im
MehrTrinkwasserschutz im Feuerwehreinsatz
Trinkwasserschutz im Feuerwehreinsatz Bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Trinkwasserversorgungssystemen kommen in der Regel anerkannte technische Regeln zur Anwendung (DVGW-Arbeitsblätter).
MehrFeuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau
Feuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau Die Feuerpolizeiliche Überprüfung (kurz FPÜ) ist im Oö. Feuerpolizeigesetz (= Oö. FPG) LGBl. Nr. 113/1994 geregelt. Gemäß 10 Oö. FPG ist die Gemeinde zur Überprüfung
MehrLöschwasserversorgung Sotzenhausen und Sotzenhausen-Weiler
STADT BLAUBEUREN Alb-Donau-Kreis Löschwasserversorgung Sotzenhausen und Sotzenhausen-Weiler E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t - E n t w u r f s p l a n u n g Aufgestellt: Ulm, 3. Februar 2016 sbr/dri
MehrBrandschutz im Industrie- und Gewerbebau
www.bauforumstahl.de Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau Dipl.-Ing. Hans-W. Girkes Goldbeck GmbH Muster-Industriebaurichtlinie 03 / 2000 2 Geltungsbereich Sie gilt für Industriebauten. 4 Geltungsbereich
MehrFreiwillige Feuerwehr Rosenheim. Feuerwehrpläne. Franz Feuerer. Stadt Rosenheim Sachgebiet III/323 Brand- und Katastrophenschutz, ILS
Freiwillige Feuerwehr Rosenheim Feuerwehrpläne Franz Feuerer Stadt Rosenheim Sachgebiet III/323 Brand- und Katastrophenschutz, ILS Feuerwehrpläne dienen der Feuerwehr zur raschen Orientierung und Beurteilung
MehrDr. Juliane Thimet. Löschwasser. Dr. Juliane Thimet 1
Dr. Juliane Thimet Löschwasser Dr. Juliane Thimet 1 Wer nimmt die Aufgabe wahr? Preisunternehmen Gebührenunternehmen Dr. Juliane Thimet 2 Löschwasserkosten Preisunternehmen Trinkwasserversorgung Grundschutz
MehrInformationen zur Herstellung. Ihres Hausanschlusses
Informationen zur Herstellung Ihres Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgung der Marktgemeinde Sattledt Marktgemeinde Sattledt gültig ab 1.1.2012-1 - Für den Wasseranschluss an die öffentliche
MehrFLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG KOMPETENZ IM BRANDSCHUTZ
FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG BRANDSCHUTZTECHNIK ICB Engineering GmbH leistet als Ingenieurbüro eine umfangreiche Planungs-, Beratungs- und Prüfungsleistung für Brandschutzanlagen. In Industrie und
MehrLANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau
LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-
MehrInformationsblatt Energie und Wasser Potsdam GmbH. Löschwasseranlagen
Informationsblatt Energie und Wasser Potsdam GmbH Stand: 01.11.201 Löschwasseranlagen 1. Begriffsdefinition Löschwasseranlagen sind Anlagen zur Brandbekämpfung (Objektsicherung) mit Bevorratung von Löschwasser
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Fassung vom 12.01.2016 Beachte für folgende Bestimmung INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Feuerpolizeiliche
MehrMD BD 710/2010 Wien, 9. November 2012
Herren Leiter der Magistratsabteilungen 36 und 37 Magistratsdirektion der Stadt Wien Stadtbaudirektion Gruppe Behördliche Verfahren und Vergabe Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) 4000 82690
MehrFeuerwehrpläne. Feuerwehrpläne. Was sind Feuerwehrpläne?
Folie: 1 Was sind? stellen der Feuerwehr für bestimmte bauliche bzw. technische Anlagen Informationen in einheitlicher Form bereit. Sie dienen der raschen Orientierung und zur Beurteilung der Lage. Wenn
Mehrf ü r d i e I n s tallation vo n Aussenlöschposten ( S c h l a u c h d epotkasten)
Weisung f ü r d i e I n s tallation vo n Aussenlöschposten ( S c h l a u c h d epotkasten) Ausgabe 01-2011 1. Rechtsgrundlagen Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972 (Stand 1. Januar 2008) 618.111
MehrWASSER TARIFORDNUNG Die TOW 2016 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am genehmigt. Gültig ab 1.
700. WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 06 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am 9.08.05 genehmigt. Gültig ab. Januar 06 SH POWER Bereich Wasserversorgung (WSH) Mühlenstrasse 9 80 Schaffhausen Telefon
MehrChristoph Pfeifer Geisheckenweg Eschau Errichtung eines Lebensmittelmarktes im Bereich des Bebauungsplans Die Unteren Wiesen
Christoph Pfeifer Geisheckenweg 1 63863 Eschau Errichtung eines Lebensmittelmarktes im Bereich des Bebauungsplans Die Unteren Wiesen Errichtung einer Löschwasserentnahmestelle Antrag auf wasserrechtliche
MehrSchnittstelle Betrieb - Feuerwehr
Schnittstelle Betrieb - Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim 10.03.2016 Gliederung Baugenehmigungsverfahren Brandmeldeanlagen Löschanlagen pläne Objektfunk Wasserversorgung Flächen für die Betrieblicher/Organisatorischer
MehrKleine Verkaufsstätten
Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der
MehrFachempfehlung. des Fachausschusses Technik. der deutschen Feuerwehren. Hinweise zum Feuerwehr-Systemtrenner B-FW nach DIN 14346
Fachempfehlung Nr. 3 vom 19. Juli 2018 Hinweise zum Feuerwehr-Systemtrenner B-FW nach DIN 14346 Die Entwicklung In der Fachempfehlung Nr. 2 vom 13. September 2016 Vermeidung von Beeinträchtigungen des
MehrDipl.-Ing. Bernhard NOLL. Inhalt. Grundlagen. Planung und Ausführung. Abschlussüberprüfung. Betrieb
bsafe Rauch- und Wärmeabzugsanlagen g am Flachdach Dipl.-Ing. Bernhard NOLL 1 Inhalt Grundlagen Planung und Ausführung Abschlussüberprüfung Betrieb 2 Grundlagen 3 Es kann jeden treffen! Es entspricht der
MehrMerkblatt. Anforderungen der Feuerwehr Hamm. Löschanlagen. Vorbeugender Brandschutz
Vorbeugender Brandschutz Merkblatt Anforderungen der Feuerwehr Hamm an Löschanlagen Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Stadt Hamm, Feuerwehr, Aktualisierung Dezember 2011 1. Allgemeines Löschanlagen
MehrBrandschutzkonzepte für Industriegebäude Wintersemester 2016/2017
ZIELSETZUNG DES TAGES Brandschutzkonzepte für Industriegebäude Wintersemester 2016/2017 Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz 1 Einstufung von Industriebauten und M IndBauRL
MehrMehr Information unter:
BERUFSFEUERWEHR DER STADT WIEN Geschäftsgruppe D Vorbeugender Brandschutz, Brandschutzbüro BVB, Planbüro Inspektionsrauchfangkehrer Büro Vorbeugender Brandschutz (BVB) 1020 Wien, Engerthstraße 216a Telefon:
MehrMerkblatt. Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises -Vorbeugender Brandschutz- Heimbacher Str Bad Schwalbach
Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises -Vorbeugender Brandschutz- Heimbacher Str. 7 65307 Bad Schwalbach Merkblatt Löschwassereinrichtungen und Wandhydranten DIN 14462 Fassung Mai 2008 Löschwassereinrichtungen
MehrBestimmungen aus der TRVB 119 O 06 Gefährdungsbereiche und -einstufung, Freigabeschein NEU
Freigabe feuergefährlicher Tätigkeiten Bestimmungen aus der TRVB 119 O 06 Gefährdungsbereiche und -einstufung, Freigabeschein NEU 1 Es gibt hinsichtlich der Bewertung und Einstufung in Gefährdungsstufen
MehrGEMEINDEAMT HARGELSBERG A-4483, BEZIRK LINZ-LAND, O.Ö. Zahl: Gem-851,kanalgebührenordnung2013. Verordnung
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hargelsberg vom 13. Dezember 2012, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Hargelsberg erlassen wird. Aufgrund des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes
MehrEinheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz FwDV 3 Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 Ausbildung JF Einsatz ohne Bereitstellung
Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz FwDV 3 Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 Ausbildung JF Einsatz ohne Bereitstellung Stand: Februar 2008 1 Allgemeines Ein Löscheinsatz ist jede Tätigkeit der Feuerwehr,
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrAnforderungen an den Brandschutz für freistehende Großstallanlagen zur Massentierhaltung (Gebäude > m² Grundfläche)
Anforderungen an den Brandschutz für freistehende Großstallanlagen zur Massentierhaltung (Gebäude > 1.600 m² Grundfläche) Handreichung der Brandschutzdienststellen im Regierungsbezirk Münster In der Landwirtschaft
MehrSven Ruscher Regierungspräsidium Kassel
Welche Spielräume lässt die europäische Wasserrahmenrichtlinie für den Bau von Wasserkraftanlagen? Was unterscheidet die deutsche Rechtslage (insbesondere das Wasserhaushaltsgesetz) davon? Sven Ruscher
MehrFeuerpolizeiliche Überprüfung
Feuerpolizeiliche Überprüfung Die Feuerpolizeiliche Überprüfung (kurz FPÜ) ist im Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - Oö. FGPG, LGBl. Nr. 113/1994, geregelt. Gemäß 10 Oö. FGPG ist die Gemeinde zur Überprüfung
MehrBau- und Feuerpolizei DER RETTUNGSWEG
Bau- und Feuerpolizei DER RETTUNGSWEG Der Rettungsweg OIB RICHTLINIE 2 Brandschutz März 2015 5 Flucht- und Rettungswege 5.2 Rettungswege OIB RL 2 5.1 Fluchtwege 5.1.1 Von jeder Stelle jedes Raumes ausgenommen
MehrFeuerpolizeiliche Beschau. Inhalt. Änderungen im NÖ- Feuerwehrgesetz 19 und 20. Änderungen im NÖ-Feuerwehrgesetz
Informationsveranstaltung 31.01.2012 BR Ignaz Mascha, LM Manfred Krepeller Feuerpolizeiliche Beschau Änderungen im NÖ-Feuerwehrgesetz seit 01.01.2011 1 Inhalt Feuerwehrgesetz 19 und 20 Organisation der
MehrBRANDSCHUTZZEICHEN und FEUERWEHRHINWEISSCHILDER. Feuerwehrzugänge DIN 4066 DIN 4066 DIN 4066 DIN 4066
BRANDSCHUTZZEICHEN und FEUERWEHRHINWEISSCHILDER Feuerwehrzugänge Feuerwehrschilder nach ermöglichen den Rettungskräften eine ungehinderte Zufahrt und eine schnelle Orientierung in Ihrem Gebäude und vermitteln
MehrBrandsicherheitswache
Brandsicherheitswache Markus Haßler, Lbz. Wadrill Gesetzliche Regelungen Versammlungsstättenverordnung 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren
MehrBrandsicherheitswache
Brandsicherheitswache Markus Haßler, Lbz. Wadrill Gesetzliche Regelungen Versammlungsstättenverordnung 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren
MehrJugendübung der Feuerwehr Grünbach. zum Thema. Wasserfördernde Armaturen. am
Jugendübung der Feuerwehr Grünbach zum Thema Wasserfördernde Armaturen am 14.04.2008 Jeder Feuerwehr stehen gewisse Wasserfördernde und Wasserführende Armaturen zur Verfügung. Zu den Armaturen gehören
MehrTrinkwasserversorgung aus nicht ortsfesten Anlagen Versorgung von Festen und Märkten. Dipl.-Ing. Bertram Knörr
Trinkwasserversorgung aus nicht ortsfesten Anlagen Versorgung von Festen und Märkten Dipl.-Ing. Bertram Knörr Historie des einschlägigen Regelwerkes Bis Mitte 2003 keine speziell auf die Versorgung von
MehrN Ö B a u o r d n u n g
T e c h n i s c h e r T e i l W a s s e r v e r - u n d - e n t s o r g u n g Versorgung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit Trinkwasser Versorgung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit Trinkwasser.
MehrHinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen
Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen Inhalt 1 Begriffsbestimmung und Zweck... 2 2 Rechtsgrundlagen und technische Bestimmungen... 2 3 Allgemeine Anforderungen... 3 4 Kennzeichnung
MehrWASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG
Marktgemeinde Nußdorf-Debant WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG Der Gemeinderat der Marktgemeinde Nußdorf-Debant hat in seiner Sitzung vom 22. April 2002 beschlossen, aufgrund des 16 Abs. 3 Ziff. 4 Finanzausgleichsgesetz
MehrWASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG VON IMST
WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG VON IMST Der Gemeinderat von Imst hat mit Sitzungsbeschluss vom 2. Juni 1976 auf Grund der 15 Abs. 3 lit.d. FAG 1967, BGBl. Nr. 2, in Verbindung mit 30 Abs. 1 Gemeindeabgabengesetz
MehrFeuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.
Thomas Gulitz Seestraße 3 45891 Gelsenkirchen Telefon: 0209 1704235 E-Mail: thomas.gulitz@gelsenkirchen.de Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. am
MehrAnforderungen an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen. aus der Sicht des Trinkwasser- Netzbetreibers
Anforderungen an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen aus der Sicht des Trinkwasser- Netzbetreibers 1 Bernhard Keim Sachgebiet Installationstechnik Strom/Erdgas/Trinkwasser 2 3 4 Daten zum Trinkwasser-Versorgungsgebiet
MehrBUNDESFEUERWEHRVERBAND
OSTERREICHISCHER BUNDESFEUERWEHRVERBAND OBFV-RL VB-01 Richtlinie Die Löschwasserversorgung Inhaltsübersicht: 1. Einleitung 2. Richtwerte der Löschwasserversorgung für den Grundschutz 3. Allgemeine Anforderungen
MehrNachweis des baulichen Brandschutzes
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand 22.11.2002 Eingangsvermerk Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Aktenzeichen Bauherrin
MehrNotwendigkeit von Brandschutzbeauftragten (BSB) in Österreich rechtliche Situation
Liebenauer Gürtel 10 8041 Graz Tel.: +43 316 / 22 50 88. Fax: +43 316 / 22 50 88-15 office@brandschutzconsult.at http://www.bsc.st Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten (BSB) in Österreich rechtliche
MehrRegelungen zum Brandschutz im Wiener Krankenanstaltenverbund
Regelungen zum Brandschutz im Wiener Krankenanstaltenverbund SR in MA 37 Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Einleitung Gesetzliche Vorschriften Harmonisierung bautechnischer Vorschriften - Bauordnung für
MehrLöschwasserversorgung
Löschwasserversorgung Bedarf Bestand Lösungen Konzepte Dr.-Schild-Str. 5 Tel: 02293-9117- 0 www.osterhammel.de 51588 Nümbrecht Fax: 02293-9117- 30 info@osterhammel.de Agenda Warum Löschwasserversorgung?
MehrDER KOMPLETTSCHUTZ FÜR TRINKWASSER & LEITUNGSNETZE MEHR ALS NUR EIN SYSTEMTRENNER
AWG TRINKWASSERSCHUTZ-SYSTEM Systemtrenner B-FW Standrohr Sammelstück Löscheinsätze bedrohen die Wasserhygiene und Leitungsnetze. Das TrinkwasserschutzSystem von AWG schützt vor allen Risiken DER KOMPLETTSCHUTZ
MehrRettungsgeräte Praxis, Erste Hilfe
Seite 1 Rettungsgeräte Praxis, Erste Hilfe Vertiefung der Themen 5.9, 5.10, 5.11 und 5.12 des Basismoduls Erkennen von Absturzgefahren Selbstständige Handhabung der am Standort vorhandenen Rettungsgeräte
MehrVdS VdS-Richtlinien für Wasserlöschanlagen. K 160-Sprinkler. Anforderungen und Prüfmethoden. VdS : (01)
VdS-Richtlinien für Wasserlöschanlagen VdS 2100-35 Anforderungen und Prüfmethoden VdS 2100-35 : 2014-07 (01) Herausgeber und Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str. 172-174 50735 Köln Telefon:
MehrInspektionsstelle Typ A
Inspektionsstelle Typ A Rechtsperson IBS - Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung Gesellschaft m.b.h. Petzoldstraße 45, 4020 Linz Internet www.ibs-austria.at Ident 0042 Standort IBS -
MehrEMPFOHLENER MASSNAHMENKATALOG NACH BETRIEBSGRÖSSE ZU DEN BRANDSCHUTZMASSNAHMEN HOLZBE- UND -VERARBEITENDE BETRIEBE TEIL A / SÄGE- UND HOBELINDUSTRIE
Schwarzenbergplatz 4 A-1037 Wien Telefon: ++43 1 7121 26 01-0 EMPFOHLENER MASSNAHMENKATALOG NACH BETRIEBSGRÖSSE ZU DEN BRANDSCHUTZMASSNAHMEN HOLZBE- UND -VERARBEITENDE BETRIEBE TEIL A / SÄGE- UND HOBELINDUSTRIE
MehrSCHMITT Brandschutzservice
Löschwasseranlagen am öffentlichen und privaten Trinkwassernetz Unter Berücksichtigung der DIN 14462, DIN 1988-600, EN 1717 Trinkwasserverordnung Anlagenübersicht Löschwasseranlagen Wandhydrantenanlagen
MehrSTADT VREDEN. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Oldenkotter Straße Teil 1 An t Lindeken. - Vorentwurf - Maßstab 1:1000
STADT VREDEN 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Oldenkotter Straße Teil 1 An t Lindeken - Vorentwurf - Maßstab 1:1000 Lage des Geltungsbereiches (ohne Maßstab) Stand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
MehrDen Anordnungen des Übungsleiters und der Einsatzorganisationen ist unbedingt Folge zu leisten.
Sicherheitsbestimmungen SICHERHEITSBESTIMMUNGEN für die mindestens einmal jährlich durchzuführende übung Die Lehrer und sonstigen Bediensteten sind anzuweisen, die Durchführung der Übung nach besten Kräften
MehrWorkshop Direktleitung
Workshop Direktleitung Jahrestagung Kleinwasserkraft Österreich 18. Oktober 2018 Schladming Dr. Paul Oberndorfer Dr. Paul Oberndorfer Rechtsanwalt bei Beurle Oberndorfer Mitterlehner in Linz Spezialisiert
Mehr