Löschwasserentnahme aus Hydranten Hinweise aus der Praxis für den Betrieb der Wasserversorgung

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1 Löschwasserentnahme aus Hydranten Hinweise aus der Praxis für den Betrieb der Wasserversorgung Ing. Michael GAPP 1

2 Löschwasserbereitstellung Rechtliche Grundlagen Löschwasser Grundschutz und Objektschutz (ÖVGW W 77) Zielführende Maßnahmen (Lösch)Wasserentnahme aus Hydranten Allgemeines Wasserentnahmen Vorgang in der Praxis (Beispiel) Ermittlung der Entnahmemengen Einteilung der Hydranten (Ampelsystem) Netzabdeckung, etc. 2

3 Löschwasserbereitstellung - Rechtliche Grundlagen Die Löschwasserbereitstellung ist durch Landesgesetze geregelt Sämtliche Landesgesetze stimmen darin überein, dass die Gemeinden für die Löschwasserversorgung zuständig sind Die Gemeinde hat nach Anhören der zuständigen Organe der Feuerwehr Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen 3

4 Löschwasserbereitstellung Rechtliche Grundlagen Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 LGBl. Nr. 111/ Abschnitt Allgemeine Brandschutzmaßnahmen 3 Feuerwehrzonen, sonstige Anordnungen (1) Die Behörde hat im Zuge der Errichtung von baulichen Anlagen dem dazu Berechtigten c) den Einbau bzw. die Bereithaltung von geeigneten Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Lösch- und Rettungsgeräten aufzutragen, wenn dies im Interesse der Brandsicherheit oder der Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten erforderlich ist [)] 4

5 Löschwasserbereitstellung Rechtliche Grundlagen Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 LGBl. Nr. 111/ Abschnitt Vorkehrungen für die Brandbekämpfung 21 Löschwasser- und Löschmittelversorgung (1) Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten [)] 5

6 Löschwasserbereitstellung Rechtliche Grundlagen (2) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden (3) Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, daß die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen (4) Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinne des Abs. 1 eine Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors einzuholen 6

7 Löschwasserbereitstellung ÖVGW RL W Rechtliche Grundlagen In Österreich fällt die Materie der Feuerpolizei und des Feuerwehrwesens in die Kompetenz der Länder Im Wasserrecht sowie unter anderem in der Gewerbeordnung sowie in den Bauordnungen der Länder gibt es Vorgaben für die Löschwasserversorgung 7

8 Löschwasserbereitstellung OIB Richtlinie 2 Brandschutz 6.2 Löschwasserversorgung Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate von 1 l/m²/min bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist. Brandabschnittsfläche m² = l/min = 25 l/s 8

9 Löschwasserbereitstellung Grundschutz/Objektschutz Grundschutz vs. Objektschutz Grundschutz ist die Bereitstellung von Löschwasser durch die Gemeinden zur Deckung der allgemeinen Risiken in Abhängigkeit von der Bebauungsart Es gehört auch zur Aufgabe der Gemeinden, die volkswirtschaftlichgünstigste Variante für die Bereitstellung der Löschwasserreserven für den Grundschutz zu ermitteln. Bei der Bereitstellung aus den öffentlichen Trinkwassernetzen ist dabei die Trinkwasserhygiene im öffentlichen Interesse vorrangig zu berücksichtigen Grundschutz Zuständigkeit = Gemeinde 9

10 Löschwasserbereitstellung - Objektschutz Objektschutz ist die Bereitstellung von Löschwasser in Abhängigkeit von objektspezifischen brandschutztechnischen Kenngrößen zur Deckung erhöhter oder besonderer Risiken Übersteigt der im Zuge des behördlichen Genehmigungsverfahrens ermittelte Löschwasserbedarf die Anforderungen des Grundschutzes, so können die Gemeinden Eigentümer von besonders gefährdeten Objekten und Anlagen verpflichten, nichtöffentliche Brandmelde-und Alarmanlagen sowie Löschanlagen, Löschmittel und Wasserbezugsquellen zu planen und einzurichten Die Berechnung des Löschwasserbedarfs für den Objektschutz hat vom Eigentümer oder in dessen Auftrag gemäß den Richtlinien des ÖBFV (TRVB F 137) zu erfolgen Objektschutz Zuständigkeit = Bauwerber 10

11 Löschwasserbereitstellung - Richtwerte 11

12 Löschwasserbereitstellung - Richtwerte Bebauungsart a Streusiedlungen (ebenerdige Bebauung) 1 Geschoss; Einzelobjekt bis max. 150 m² bebauter Fläche 12

13 Löschwasserbereitstellung - Richtwerte Bebauungsart b Ortsgebiete mit offener Bauweise bis höchstens 3 Geschosse; landw. sowie Gewerbeobjekte ohne besondere Gefährdung 13

14 Löschwasserbereitstellung - Richtwerte Bebauungsart c Ortsgebiete mit offener Bauweise mehr als 3 Geschosse; geschlossene Bebauung im Wohngebiet; gemischt genutzte Gebäude, ohne besondere Gefährdung 14

15 Löschwasserbereitstellung - Richtwerte Bebauungsart d Betriebsgebiete ohne besondere Gefährdung; Altstadtgebiete 15

16 Löschwasserbereitstellung - Maßnahmen Zielführende Maßnahmen Intensiver Informationsaustausch WVA und Feuerwehr Leistungsmessung der Hydranten Stellungnahme im Widmungsverfahren(Löschwassermenge) alternative Löschwasserbereitstellung(Grundschutz) Entnahme aus offenen Gerinnen (Flüsse, Bäche, etc.) Entnahme aus natürlichen, stehenden Gewässern Entnahme aus künstlich angelegten Löschteichen Entnahme aus offenen und gedeckten Löschwasserbehältern Entnahme aus Feuerlöschbrunnen 16

17 Löschwasserbereitstellung - Alternative Ausrüstung der Saugstellen gemäß ÖBVF-RL VB 01/99 Saugrohr DN 125 Anzahl variabel A Storzkupplung Anschluss 17

18 Löschwasserentnahme aus Hydranten - ÖVGW W 78 Allgemeines Hydranten sollen im Einvernehmen mit der Gemeinde bzw. FW im Rohrnetz eingebaut werden Sie stellen die wichtigsten und am meisten verwendeten Löschwasserentnahmestellen dar Aus Hydranten wird aber auch Wasser für andere Zwecke entnommen (Straßenreinigung, Bauwasser, Veranstaltungen, etc.) 18

19 Löschwasserentnahme aus Hydranten - ÖVGW W 78 Jeder Hydrant muss/soll über eine Absperrarmatur an der Versorgungsleitung angeschlossen werden (Vorteil bei Reparatur oder Austausch des Hydranten) Wasserentnahmen über Hydranten müssen beantragt und mit einer Entnahmearmatur des WVU durchgeführt werden Erfahrungen aus dem täglichen Betrieb auch bei beantragten Entnahmen aus Hydranten anwenden (Standorte von Hydranten für Entnahmen bekannt geben, etc.) 19

20 Löschwasserentnahme aus Hydranten - ÖVGW W 78 (Lösch)Wasserentnahme Antragsformular: Zweck, Dauer, Standort, Bedingungen, Tarifübersicht, Haftung M Unterweisung für die Entnahme: Der Antragsteller sollte bei der Übernahme bzw. Montage der Entnahmearmatur in deren Handhabung und im Entnahmevorgang unterwiesen werden Entnahmearmatur: Ausschließlich mit Schrägsitzventilen (kein Kugelhähne) 20

21 Löschwasserentnahme aus Hydranten - ÖVGW W 78 Erfahrungen aus der Praxis Unkontrollierte Entnahme Genehmigte Entnahme 21

22 Praxis Ermittlung der Entnahmemenge Mittels Prüfarmatur ÖBFV-RL VB01 B -Strahlrohr mit 22 mm Düsendurchmesser (Mundstück abgeschraubt) ca. 500 mm langes MeßrohrDN 80 mm ca. in Rohrmitte angeordnetes Manometer (Meßbereich10 bar) Ermittlung der Entnahmemenge lt. Tab. ÖBFV-RL VB01 22

23 Praxis Ermittlung der Entnahmemenge Messung statischer Druck Beispiel 6 bar Messung dynamischer Druck Beispiel 3,5 bar Netzergiebigkeit Beispiel 768 l/min Näherung sehr ungenau 23

24 Praxis Ermittlung der Entnahmemenge Überprüfung gem. ÖNORM B 2539 bzw. ÖVGW W 59 Genauere Messmethode Restdruck wird genau aufgezeichnet! 24

25 Praxis Einteilung Bebauungsart 25

26 Praxis - Netzabdeckung 26

27 Praxis Aufteilung Löschwasserentnahme 27

28 Praxis - Datenbank Hydrant 28

29 Praxis - Datenbank 29

30 Fazit Löschwasser (Grundschutz) Gemeinde verantwortlich Harmonisierung der Regelwerke (ÖVGW, OIB, ÖBFV, etc.) Grundschutz auch aus alternativen Entnahmestellen andenken Entnahmen aus Hydranten ausschließlich nach Anmeldung Leistungsmessung der Hydranten Erstellung Löschwasserplan 30

31 Danke für die Aufmerksamkeit! 31

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