Im Fokus: Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben

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1 AStW 2010/01 Im Fokus: Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben...3 Einkommensteuer...3 Umsatzsteuer EStG Aufteilung der AfA erfolgt bei Haushaltsgemeinschaften nach Köpfen...7 7g EStG Investitionsabzugsbetrag gilt für Freiberufler bereits in EStG Sachbezug bei Gutscheinen EStG Keine Abzugsbeschränkungen bei der Bewirtung von Arbeitskollegen EStG Umzug in die Nähe des Arbeitgebers kann privat veranlasst sein EStG Gewinn entsteht mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums EStG Zählt ein Verlust in voller Höhe? EStG Steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen EStG Übernahme der Berufshaftpflicht führt bei StB nicht zu Arbeitslohn EStG Für Verdienstausfall gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig EStG Anrechnung von Kindergeld ist auch in Mangelfällen verfassungsgemäß EStG Künstliche Befruchtung: Ansatz auch bei geringen Erfolgschancen EStG Begünstigung auch bei kleiner Sonderzahlung in einem anderen Jahr EStG Schätzung der Lohnsteuer bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten a EStG Neue Steuerbescheinigung für die privaten Kapitalerträge a UStG Ort der Dienstleistung...26 Personalberatung findet am Sitz des Leistungsempfängers statt...26 Ticketverkauf ist eine sonstige Leistung UStG Abgrenzungsfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken UStG Anspruch auf Rabatt ist in der Rechnung auszuweisen UStG Fristverlängerungsantrag UStG Wechsel zum Kleinunternehmer löst Vorsteuerberichtigung aus...35 AO Satzungsanpassung ist zu überprüfen AO Offenbare Unrichtigkeit auch bei übernommenem Fehler AO Verzögerungsgeld bei unzureichender Mitwirkungspflicht AO Auslegung neuer Tatsachen im gesonderten Feststellungsverfahren AO Sonderfragen zur Außenprüfung...43 Außenprüfung beim privaten Personengesellschafter ist möglich...43 Außenprüfung ist beim neu gegründeten Kleinbetrieb zulässig ErbStG Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit GrEStG Sanierungskosten gehören nicht zur Gegenleistung ErbStG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Tarifs für Geschwister...48 InvStG Pauschale Besteuerung schwarzer Fonds war weltweit unzulässig...49 InvZulG Förderung, Stilllegung und Kürzungen bei Investitionen ab AStG Wegzugsteuer ist rechtmäßig...51 Aufbewahrungspflichten Was darf 2010 in den Reißwolf?...52 Steuern kompakt...54 ELENA Ab 2010 gilt der elektronische Entgeltnachweis EStG Widerlegung der Vermutung einer Privatnutzung beim Pkw EStG Degressive AfA bei Auslandsimmobilien EStG Fahrt von der weiter gelegenen Wohnung zählt EStG Keine Werbungskosten für in der Freizeit betriebenen Sport EStG Mautgebühr ist mit der Entfernungspauschale abgegolten EStG Anwaltskosten mindern das Kindeseinkommen d EStG Lohnrückfluss bei einer Nettolohnvereinbarung GewStG Kürzung bei Beteiligung an vermögensverwaltender KG UmwStG Verlustübergang nach Verschmelzung...57

2 AStW 2010/02 4 UStG Yoga-Kurse sind nicht steuerfrei ErbStG Steuerabzug bei Zusammenrechnung früherer Erwerbe AO Ablaufhemmung im Rahmen der Außenprüfung a AO Steuerzinsen auch bei überlanger Bearbeitungszeit...58 SolZ Ist die Erhebung ab 2007 verfassungswidrig?...59

3 AStW 2010/03 Im Fokus: Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen sollen insbesondere aktuelle EuGH-Urteile und EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Die geplanten Änderungen sollen teilweise in offenen Fällen, teilweise ab dem oder später gelten. Basierend auf dem Referentenentwurf, sind nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer aufgeführt. Über etwaige Änderungen, die sich nach dem Redaktionsschluss ergeben haben, werden wir Sie zeitnah unterrichten. Einkommensteuer Die degressive AfA nach 7 Abs. 5 EStG soll in allen offenen Fällen auch auf Gebäude aus dem EU- und EWR-Raum angewendet werden. Der Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge nach 10b EStG soll in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert werden. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist Voraussetzung, dass diese Staaten aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung leisten. Wenn die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann ( 10b Abs. 1 S. 6 EStG-Entwurf). Der in Satz 6 der Vorschrift genannte Inlandsbezug soll erstmals für Zuwendungen gelten, die ab 2010 geleistet werden. Der erweiterte räumliche Anwendungsbereich für Spenden ist im gleichen Umfang auch für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gemäß 10b Abs. 1a EStG vorgesehen.

4 AStW 2010/04 Das zum in Kraft getretene und rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwendende Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz regelt die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen nach 3 Nr. 39 EStG bis zu 360 EUR im Jahr. Um die weitere Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu fördern, soll eine Entgeltumwandlung nicht mehr schädlich sein. Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit verbleibt, dass die Förderung zumindest allen Arbeitnehmern offensteht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind. Infolge der EuGH-Entscheidung vom (C-269/07) soll es bei der Riester-Förderung folgende Änderungen geben: Die Zulagenberechtigung der Riester-Förderung soll an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt werden. Bisher sind auch die in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten begünstigt, sofern sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Durch die Änderung soll somit allen in den betreffenden Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern auch wenn sie im Ausland leben unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Zulageberechtigung zustehen. Die Eigenheimrente ( Wohn-Riester ) soll auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland eingesetzt werden können, sofern es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten handelt. Ferienhäuser sind allerdings weiterhin von der Förderung ausgeschlossen. Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Wegzug ins EU-/EWR-Ausland soll die Zulage nicht mehr zurückgezahlt werden müssen. Die Rückforderung soll jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat erfolgen. Bisher unterliegen Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie von inländischen Zahlstellen gewährt werden. Zukünftig sollen Renten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen auch dann in die Besteuerung einbezogen werden, wenn die Leistungen auf Beiträgen nach 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG beruhen, die ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Ob sich der Sonderausgabenabzug steuerlich ausgewirkt hat, ist dabei unerheblich. Letztendlich soll dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt werden, der den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat. Umsatzsteuer

5 AStW 2010/05 Die Steuerbefreiung in 4 Nr. 11b UStG für Umsätze der Deutschen Post AG soll ab an die Liberalisierung auf dem Postmarkt und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst werden. Befreit sind dann generell Universaldienste, die flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen anbieten und eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Das beinhaltet etwa die Beförderung von Briefen sowie adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen, Zeitschriften und Paketen bis 10 Kilogramm. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Um die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung erbracht werden, in Anspruch nehmen zu können, müssen die betroffenen Unternehmen bereits vor deren Inkrafttreten einen entsprechenden Antrag beim BZSt stellen. Nach geltendem Recht werden Dauerleistungen grundsätzlich erst dann besteuert, wenn die Leistung insgesamt erbracht wird. Soweit eine Abrechnung nach festen Zeiträumen festgelegt ist, erfolgt die Besteuerung mit Ablauf dieses Zeitraums. Der neue 13b Abs. 3 UStG- Entwurf sieht ab vor, dass bei Dauerleistungen zumindest eine jährliche Besteuerung zu erfolgen hat, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist. Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs soll die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen im Sinne des 25 Abs. 2 UStG nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich erfolgen (geplantes Inkrafttreten: ). Im Gegenzug brauchen die ZM dafür nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt zu werden. Betragen die Lieferungen nicht mehr als EUR im Quartal, ist vorgesehen, dass die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden müssen. In der Übergangsphase vom bis zum soll die relevante Betragsgrenze bei EUR liegen. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen soll es beim vierteljährlichen Meldezeitraum bleiben.

6 AStW 2010/06 Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollen diese nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch nehmen können. Nach der ab dem geltenden Fassung des 18b S. 1 Nr. 2 UStG müssen Unternehmer in ihrer Voranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung zusätzlich auch die im übrigen EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Sitzland schuldet. Hierzu sieht 18b S. 2 und 3 UStG-Entwurf nunmehr ab dem vor, dass die Angaben zu den sonstigen Leistungen in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden sind, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist. Unternehmern, die 19 Abs. 1 UStG oder ausschließlich 24 Abs. 1 bis 3 UStG anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, soll vom BZSt eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer erteilt werden, wenn sie diese benötigen. Diese Änderung soll bereits zum in Kraft treten. Fundstelle: Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU- Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen vom , unter Abruf-Nr

7 AStW 2010/07 7 EStG Aufteilung der AfA erfolgt bei Haushaltsgemeinschaften nach Köpfen Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie als auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nur anteilig absetzbar. Hinsichtlich der Aufteilung hat der BFH eine praktische Lösung zur Hand. Nach einem aktuellen Urteil stellt das Verhältnis der betreuten Kinder zur Gesamtbewohnerzahl einen objektiven Aufteilungsmaßstab dar. Zwar schließt 12 EStG die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung als auch der Einkünfteerzielung dienen, aus. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greift jedoch dann nicht, wenn sich die jeweiligen Teile der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben abgrenzen lassen. Die Aufteilung nach der Zahl der Nutzer einer Wohnung stellt eine solche Richtschnur dar, weil sie eine sichere und leichte Abgrenzung der Raumnutzung ermöglicht. Mit welcher Intensität und welchen Zeitanteilen die jeweiligen Personen die Wohnung oder die Einrichtungsgegenstände täglich nutzen, ist unerheblich. Da lediglich die Anzahl der Personen relevant ist, müssen einzelne Lebensgewohnheiten nicht nachvollzogen werden. Praxishinweis: Die Aufteilung gemischter Aufwendungen befürwortet der BFH entgegen 12 EStG erneut, wenn ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht. Diese Grundsatzfrage liegt dem Großen Senat zur Prüfung vor. Selbstständige und Arbeitnehmer sollten entsprechende Mischfälle offenhalten. Im Vorgriff auf einen positiven Ausgang sollten Belege aufbewahrt werden. Fundstellen: BFH , IX R 49/08, unter Abruf-Nr BFH , VI R 94/01, anhängig beim Großen Senat unter GrS 1/06

8 AStW 2010/08 7g EStG Investitionsabzugsbetrag gilt für Freiberufler bereits in 2007 Die Neuregelung des 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) gilt nach 52 Abs. 23 EStG für nach dem endende Wirtschaftsjahre. Da für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit der Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr ist, war strittig, ob die spezielle Übergangsregelung oder die Generalklausel des 52 Abs. 1 EStG Anwendung findet. Letzteres würde bedeuten, dass der neue Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 gilt und in 2007 noch die i.d.r. günstigere alte Ansparabschreibung in Anspruch genommen werden könnte. Dieser Auffassung hat der BFH in einem AdV-Beschluss eine Absage erteilt. Somit können Personen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung, sondern lediglich den Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Für die Einkommensteuer sind die Einkünfte jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Eine Ausnahme hiervon ist nur für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende vorgesehen, die ihren steuerlichen Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermitteln. Nach Ansicht des BFH kann hieraus aber nicht abgeleitet werden, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit kein Wirtschaftsjahr kennen und somit für 2007 noch eine Ansparabschreibung möglich ist. Praxishinweis: Die Neuregelung des 7g EStG hat für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, die negative Konsequenz, dass der Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht höher als EUR sein darf. Diese Schwelle wurde durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung befristet für die Jahre 2009 und 2010 auf EUR angehoben. Bei der Ansparabschreibung galt diese Begrenzung nicht. Fundstellen: BFH , VIII B 62/09, unter Abruf-Nr OFD Rheinland , Kurzinformation ESt Nr. 35/2008, DB 08, 2623

9 AStW 2010/09 8 EStG Sachbezug bei Gutscheinen Bei Waren- und Tankgutscheinen gibt es immer wieder Streit über die Frage, ob die Freigrenze von 44 EUR für Sachzuwendungen angewendet werden kann. Beim BFH sind mehrere Revisionen zur Abgrenzung zwischen Sach- und Barlohnzuwendungen anhängig. Entscheidend ist hierbei, ob der Gutschein auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet oder lediglich einen Geldbetrag ausweist. Auf folgende FG-Urteile sei an dieser Stelle hingewiesen: Die Überlassung einer Tankkarte an Arbeitnehmer ist nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg als Barlohn einzustufen, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist. Nach Ansicht des FG München sind an Arbeitnehmer ausgegebene Warengutscheine nur dann ein Sachbezug im Sinne des 8 Abs. 2 S. 1 EStG, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Weisen die Gutscheine lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann den Gutschein nämlich wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden. In einem weiteren Urteil entschied das FG München, dass die Einräumung von Genussrechten zur Inanspruchnahme der Freigrenze berechtigt. Kundenkarten sind nach einem Urteil des FG Niedersachsen mit Waren- oder Benzingutscheinen nicht zu vergleichen. Im Gegensatz zu einer Kundenkarte repräsentiert ein Gutschein eine gegen einen Dritten bestehende Forderung auf eine Sache oder Dienstleistung. Die Hingabe der Kundenkarte beinhaltet daher die Zuwendung von steuerpflichtigem Barlohn.

10 AStW 2010/010 Praxishinweis: Da die lohnsteuerrechtliche Behandlung noch nicht abschließend geklärt ist, sollten vergleichbare Sachverhalte offengehalten werden. Fundstellen: FG München , 8 K 3213/07, EFG 09, 1011, Revision unter VI R 21/09, unter Abruf-Nr FG Baden-Württemberg , 13 K 2626/07, EFG 09, 1373, Revision unter VI R 27/09 FG München , 15 K 1238/06, EFG 08, 1869, Revision unter VI R 36/08 FG Niedersachsen , 11 K 64/07, Revision unter VI R 26/08

11 AStW 2010/011 9 EStG Keine Abzugsbeschränkungen bei der Bewirtung von Arbeitskollegen Die Bewirtungsanlässe Ein- und Ausstand sind dem beruflichen Bereich zuzuordnen, da eine Versetzung maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier direkt mit der Person des scheidenden Arbeitnehmers zusammenhängt, folgt daraus keine private Veranlassung. Gleiches gilt für die Zuschüsse zu allgemeinen Feiern der Belegschaft, wenn hiermit die eigene Stellung durch finanzielle Unterstützung eines allgemeinen Festes gefördert werden soll. Das FG München folgt mit seinem aktuellen Urteil der neueren BFH- Rechtsprechung, wonach zwischen den Bewirtungsaufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers ein Veranlassungszusammenhang bestehen kann (s. AStW 08, 657). Für die Abgrenzung zwischen Beruf und privater Lebensführung ist bei einer Feier in erster Linie auf den Anlass abzustellen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Beamten, der an eine Außenstelle wechselte. Keine Rolle spielte hierbei, dass er kein variables Gehalt bezog, was als Kriterium für die berufliche Veranlassung spricht. Der BFH hat in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass der Werbungskostenabzug nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet. Die OFD Hannover erläutert die Auswirkungen der Urteile für die Praxis, die von der Finanzverwaltung grundsätzlich angewendet werden. Insbesondere bei Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen variablen Bezügen spricht vieles dafür, dass eine Bewirtung dem Zweck dient, die vom Erfolg abhängigen Bezüge zu steigern. Aber auch bei Angestellten mit festem Gehalt ist die berufliche Veranlassung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung ist beispielsweise, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des Beschäftigten organisiert und ausrichtet. Die Aufwendungen müssen so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sein, wobei eine untergeordnete private Bedeutung von weniger als 10 % unschädlich ist.

12 AStW 2010/012 Organisieren hingegen Angestellte auf eigene Initiative und Kosten für die Mitarbeiter Feiern, spricht einiges dafür, dass die privaten Gründe in den Vordergrund treten. Denn hier nimmt die Pflege der persönlichen Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen einen hohen Stellenwert ein. Doch auch dies schließt die berufliche Veranlassung nicht grundsätzlich aus. Letztendlich muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Praxishinweis: Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur bis zu 70 % abzugsfähig. Die Abzugsbeschränkung nach 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gilt aber dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer Dritte nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet. Dies hat den weiteren Vorteil, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten für die Bewirtungskosten nicht zu beachten sind, da diese nur für geschäftliche Anlässe und nicht für die Bewirtung von Arbeitskollegen gelten. Fundstellen: FG München , 6 K 2907/08, unter Abruf-Nr BFH , VI R 26/07, BFH/NV 08, 1831; , VI R 33/07 BStBl II 09, 11; , VI R 68/06, BFH/NV 08, 1316 OFD Hannover , S StO 217, unter Abruf- Nr

13 AStW 2010/013 9 EStG Umzug in die Nähe des Arbeitgebers kann privat veranlasst sein Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Umzug immer dann beruflich veranlasst, wenn er aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder sich der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich verkürzt. Auf die Umzugsmotive des Arbeitnehmers, z.b. der Umzug in eine größere Mietwohnung, ist dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. Ausgehend von diesen Grundsätzen hält das FG München einen Umzug wegen einer gescheiterten Ehe auch dann nicht für beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt, im Urteilsfall von 30 auf drei Kilometer. Solche Umzugskosten bleiben aufgrund der privaten Veranlassung unberücksichtigt. Denn der Wohnungswechsel hängt in einem solchen Fall ursächlich mit der Trennung zusammen. Da der Umzug nicht aus beruflichen Gründen erfolgte, spielt es keine Rolle, dass sich der Wohnungswechsel auch beruflich durch die Fahrzeitverkürzung positiv ausgewirkt hat. Dies ist lediglich eine nicht zu beachtende Nebenfolge der privat veranlassten Veränderungen. Praxishinweis: Ein beruflich bedingter Umzug kann auch vorliegen, wenn dadurch eine bessere Verfügbarkeit für Bereitschaftsdienste erreicht wird oder es durch die Nähe zum Arbeitsplatz zu einer Optimierung der Arbeitsbedingungen kommt. Dies gilt auch, wenn die Zeitersparnis weniger als eine Stunde beträgt. Fundstellen: FG München , 6 K 683/08, unter Abruf-Nr BFH , VI B 208/98, BFH/NV 99, 178; , VI R 189/97, BFH/NV 02, 247

14 AStW 2010/ EStG Gewinn entsteht mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen erzielt werden. Die Veräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht. Das gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist. Ferner ist unerheblich, wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Soweit die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten. Wird ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über. Diese zeitliche Einordnung hat insbesondere Einfluss auf das Jahr der Besteuerung des Veräußerungsgewinns. In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall stand der Verkauf unter dem Vorbehalt, dass ihn das Bundeskartellamt nicht untersagt. Zivilrechtlich wurde die Abtretung der Anteile daher erst mit dessen Zustimmung wirksam. Vor diesem Zeitpunkt ging auch das wirtschaftliche Eigentum nicht über. Wirtschaftliches Eigentum setzt nämlich voraus, dass der Erwerber eine rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Praxishinweis: Im Fall der aufschiebenden Bedingung ist somit erst der Verkehrswert nach dem Eintritt der Bedingung relevant. Dies ist in der Praxis besonders von Bedeutung, wenn der Verkauf durch Hingabe von börsennotierten Wertpapieren erfolgt. Hier kann sich der Kurs innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Vertrag und dem wirtschaftlichen Übergang deutlich verändern. Fundstellen: BFH , IV R 3/07, unter Abruf-Nr BFH , IX R 73/06, BStBl II 09, 140

15 AStW 2010/ EStG Zählt ein Verlust in voller Höhe? Nach 3c Abs. 2 EStG ist ein Verlust aus der Veräußerung oder der Auflösung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des 17 EStG nur zur 60 % zu berücksichtigen. Das FG Köln hält diesen nur anteiligen Ansatz der Veräußerungs- und Anschaffungskosten für systemgerecht, weil die Aufwendungen insoweit mit steuerfreien Einnahmen gemäß 3 Nr. 40c EStG in Zusammenhang stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang im konkreten Einzelfall auf der Ebene der Gesellschaft eine entsprechende steuerliche Belastung entsteht oder entstanden ist. Nach Ansicht des FG Düsseldorf verstößt der beschränkte Abzug hingegen gegen das objektive Nettoprinzip und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der BFH musste diese Frage in der gegen das Urteil eingelegten Revision nicht beantworten, da eine Änderung der Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht in Betracht kam. Zur Frage, ob das Halbabzugsverbot zu einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, sind im übrigen zwei Verfassungsbeschwerden anhängig. Praxishinweis: Zinsen, die durch den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des 17 EStG bedingt sind, stellen grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einnahmen entfällt jedoch, wenn die Gesellschaft veräußert wird oder sich auflöst. Später entstehende Schuldzinsen können auch dann nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Kreditverhältnis zwangsweise etwa durch den Konkurs oder die Liquidation einer Kapitalgesellschaft endet. Fundstellen: FG Köln , 10 K 456/06, unter Abruf-Nr FG Düsseldorf , 11 K 2363/05 E, EFG 07, 1239 BFH , IX R 98/07, BFH/NV 09, 1248

16 AStW 2010/ EStG Steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen Das BMF hat die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen in allen offenen Fällen an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst. Das BMF nimmt dabei insbesondere zu den folgenden Fallgestaltungen Stellung: Deckt die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Police ausschließlich beruflich bedingte Unfälle ab, liegen Werbungskosten vor. Wurden hingegen außerberufliche Unfälle abgesichert, handelt es sich um Sonderausgaben. Bei gemischten Verträgen erfolgt eine entsprechende Aufteilung nach Angaben des Versicherungsunternehmens oder eine hälftige Schätzung für beide Bereiche. Steht bei vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherungen die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zu, stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung noch keinen Arbeitslohn dar. Erst wenn der Arbeitnehmer Leistungen aus dem Vertrag erhält, führen die bis dahin entrichteten Beiträge zu Barlohn. Allerdings ist dieser auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung begrenzt. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder privaten Bereich eingetreten ist und ob es sich um eine Einzel- oder Gruppenunfallversicherung handelt. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge ist zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung steuerfreier Reise- oder steuerpflichtiger Werbungskostenersatz des Arbeitgebers, dem bei der Veranlagung Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen. Kann der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, stellen die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber Arbeitslohn dar. Fundstellen: BMF , IV C 5 - S 2332/09/10004, unter Abruf-Nr

17 AStW 2010/017 BFH , VI R 9/05, BStBl II 09, 385; VI R 19/06, BFH/NV 09, 905

18 AStW 2010/ EStG Übernahme der Berufshaftpflicht führt bei StB nicht zu Arbeitslohn Das BMF hat klargestellt, dass die Mitversicherung eines angestellten Steuerberaters durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn führt. Der angestellte Steuerberater ist nämlich nicht selbst versicherungspflichtig. Vielmehr umfasst die Berufshaftpflichtversicherung, zu deren Abschluss der Arbeitgeber verpflichtet ist, auch die sich aus der Berufstätigkeit seiner Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren. Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem Schreiben Bezug auf ein BFH-Urteil aus Danach führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn, weil diese im Gegensatz zu angestellten Steuerberatern zum Abschluss der Versicherung verpflichtet sind. In einem aktuellen Beschluss wies der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde einer Rechtsanwaltssozietät zurück und bestätigte damit die Rechtsprechung aus 2007, wonach ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet. Praxishinweis: Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nach Auffassung des BFH nämlich nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Fundstellen: BMF , IV C 5 - S 2332/0, unter Abruf-Nr BFH , VI B 4/09, BFH/NV 09, 1431; , VI R 26/06, BStBl II 08, 378; , VI R 64/06, BStBl II 07, 892

19 AStW 2010/ EStG Für Verdienstausfall gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig Nach 24 Nr. 1a EStG gehören zu den Einkünften auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene steuerpflichtige Einnahmen gewährt worden sind. Es gibt keine Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Schadenersatzrenten unabhängig vom Zweck, zu dem sie bezahlt werden, steuerfrei wären. In einem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall wurde ein Arbeitnehmer durch einen Unfall erwerbsunfähig und erhielt hierfür von der Versicherung eine Ausgleichszahlung. Handelt es sich um eine Zahlung für den Verdienst- und Einkommensausfall bezüglich der nichtselbstständigen Tätigkeit, unterliegt die Zahlung als Ersatz für die Einkünfte aus 19 EStG der Einkommensteuer. Sofern die Entschädigung z.b. aber auch für Mehraufwendungen in der Haushaltsführung und immaterielle Schäden geleistet wird, ist dies hiervon gesondert zu berechnen und auszuklammern. Vorgenannte Ausführungen decken sich mit der BFH-Rechtsprechung, wonach Schadenersatzrenten, in denen Ersatz für andere steuerbare Einkünfte geleistet wird, der Einkommensteuer unterliegen. Nicht erfasst werden hingegen Unterhaltsrenten, weil diese nur einen nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch ausgleichen (s. AStW 09, 262). Gleiches gilt für Zahlungen zum Ausgleich höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre sowie für Mehrbedarfs- oder Schmerzensgeldrenten. Hierdurch sollen dem Geschädigten Erleichterungen und Annehmlichkeiten verschafft werden, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöhen. Fundstellen: FG Nürnberg , 7 K 328/2008, unter Abruf-Nr BFH , X R 31/07, BFH/NV 09, 470 BMF , IV C 3 - S 2255/08/10012, unter Abruf-Nr

20 AStW 2010/ EStG Anrechnung von Kindergeld ist auch in Mangelfällen verfassungsgemäß Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld grundsätzlich an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind wohnt. Nach der bis Ende 2007 geltenden Fassung des 1612b BGB wurde das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, wenn es nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wurde. Die Anrechnung unterblieb jedoch, soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage war, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelsatzes nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten (sogenannter Mangelfall). Sofern bei der Veranlagung der Kinderfreibetrag abgezogen wurde, wurde die Hälfte des Kindergeldes hinzugerechnet, auch wenn sich dieses wirtschaftlich nicht in voller Höhe bei der Unterhaltszahlung auswirkte. Diese Altregelung ist nach einem aktuellen Beschluss des BVerfG mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz vereinbar. Der BFH hatte demgegenüber die Zurechnung des halben Kindergeldes noch für verfassungswidrig gehalten. Mit dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums ist vereinbar, dass die um die Freibeträge verminderte Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes erhöht wird, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht in der Lage ist, die Regelleistung von 135 % zu erbringen. Praxishinweis: Seit dem wird das Kindergeld durch den geänderten 1612b BGB auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet. Soweit nur ein Elternteil unterhaltspflichtig ist, wird die Hälfte des Kindergeldes bedarfsdeckend abgezogen. Fundstelle: BVerfG , 2 BvL 3/05, unter Abruf-Nr

21 AStW 2010/ EStG Künstliche Befruchtung: Ansatz auch bei geringen Erfolgschancen Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine künstliche Befruchtung grundsätzlich nur bei medizinischer Notwendigkeit und einer Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15 %. In einem vom FG München entschiedenen Fall lag die statistische Erfolgsquote bei einer 45 Jahre alten Ehefrau nur bei ca. 8 %, sodass die Aufwendungen nicht erstattet wurden. Den Aufwand konnten die Eheleute als außergewöhnliche Belastung geltend machen, weil zu den Krankheitskosten auch Maßnahmen zur Behebung einer Empfängnisunfähigkeit gehören, sofern die notwendige Heilbehandlung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte in Einklang steht. Liegt das Hindernis an der verminderten Beweglichkeit der Spermien beim Mann, handelt es sich um eine auf körperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen. Hierdurch ist er derart beeinträchtigt, dass er einer medizinischen Behandlung bedarf. Dabei ist die Spermieninjektion eine notwendige Heilbehandlung zur Linderung der Unfruchtbarkeit. Die Kosten sind daher zwangsläufig. Ein vor dem Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten ist nicht erforderlich. Ein solches ist nur bei Maßnahmen erforderlich, die ihrer Art nach nicht eindeutig sind und deren medizinische Indikation schwer zu beurteilen ist. Das FG stellte klar, dass eine Klage gegen die Krankenversicherung für den Steuerabzug nicht notwendig ist. Die Eheleute hätten nämlich dann in einem Zivilprozess durch ein Sachverständigengutachten versuchen müssen, die individuell deutlich über dem Durchschnittswert liegenden höheren Schwangerschaftschancen nachzuweisen. Aufgrund des äußerst ungewissen Ergebnisses eines solchen Gutachtens, der hohen Kosten eines derartigen Prozesses und der damit verbundenen erheblichen förmlichen Anstrengungen ist diese Prozedur nicht zumutbar.

22 AStW 2010/022 Fundstellen: FG München , 10 K 2156/08, unter Abruf-Nr BFH , III R 30/07, BFH/NV 08, 1309; , III R 47/05, BStBl II 07, 871

23 AStW 2010/ EStG Begünstigung auch bei kleiner Sonderzahlung in einem anderen Jahr Tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte im Sinne des 34 EStG liegen grundsätzlich nur vor, wenn die Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung liegt hingegen vor, wenn eine Entschädigung in mehreren Jahren gezahlt wird, auch wenn sich hierdurch ein Progressionsnachteil ergibt. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Tatbestand. Der Zweck des 34 EStG wird nicht verfehlt, wenn eine geringfügige Teilleistung in einem und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung im nachfolgenden Jahr ausgezahlt wird. Nach einem Urteil des BFH würde die Tarifermäßigung nämlich ohne sachlichen Grund verschärft, wenn ausnahmslos am zusammengeballten Zufluss der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festgehalten wird. Im zugrunde liegenden Fall wurden dem Arbeitnehmer anlässlich einer Kündigung in 2006 lediglich EUR und in 2007 dann rund EUR an Abfindung gezahlt. Für den bezweckten Härteausgleich der späteren Hauptleistung war die minimale Zahlung von EUR unschädlich. Praxishinweis: Der BFH hat offengelassen, bis zu welcher Grenze solche unbeachtlichen Zahlungen anzunehmen sind. Insoweit ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, Entschädigungen in voller Höhe in einem Veranlagungszeitraum auszuzahlen. Fundstellen: BFH , IX R 11/09, unter Abruf-Nr BFH , IX R 85/07, BFH/NV 09, 558

24 AStW 2010/ EStG Schätzung der Lohnsteuer bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten Verletzt der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht, kommt nach einem Urteil des FG Hamburg eine Sachverhaltsaufklärung durch Befragung der Mitarbeiter zu Tatsachen, die Gegenstand der Aufzeichnungspflicht waren, nicht in Betracht. Vielmehr sind die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuerabzugsbeträge zu schätzen. Der Arbeitgeber haftet insoweit für die Lohnsteuer gemäß 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar kann das FA auch bei einer Vielzahl von Nacherhebungsfällen zunächst über Kontrollmitteilungen versuchen die Lohnsteuer bei den Arbeitnehmern zu erheben, wenn sie ohnehin zu veranlagen sind. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber konkrete Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen derjenigen Mitarbeiter macht, die aus der Vielzahl der Arbeitnehmer zunächst in Anspruch genommen werden sollen. Nimmt das FA den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch, darf die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI berechnet werden, wenn mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass keine Lohnsteuerkarten abgegeben wurden oder es sich um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt. Die Haftungsinanspruchnahme ist ohne Rücksicht darauf rechtmäßig, ob und in welcher Höhe die Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer dahinter zurückbleibt. Denn die Haftung ist losgelöst von Berechnungen zu einer möglichen Einkommensteuerschuld vorzunehmen. Praxishinweis: Eine Haftung des Arbeitgebers tritt bereits ein, wenn er keine Lohnsteueranmeldungen einreicht. Dabei ist es unerheblich, ob Lohnsteuer einzubehalten ist. Von der Verpflichtung zur Lohnsteueranmeldung muss ihn nämlich das Betriebsstättenfinanzamt befreien. Fundstellen: FG Hamburg , 5 K 47/07, unter Abruf-Nr BFH , VI R 11/07, BStBl II 08, 933; , VII B 30/06, BFH/NV 07, 204

25 AStW 2010/025 45a EStG Neue Steuerbescheinigung für die privaten Kapitalerträge Das BMF hat einen Entwurf zu den Mustern der Steuerbescheinigungen von Kapitalerträgen veröffentlicht, wobei die geänderten Muster u.a. die Zeilenangaben der Anlage KAP beinhalten. Für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, ist dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs oder der Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Grundsätzlich wird eine Jahressteuerbescheinigung für alle Konten und Depots des Anlegers ausgestellt. Dabei sind spezielle Regelungen für Gemeinschaftskonten von Ehegatten oder Personenzusammenschlüssen, Mietkautionskonten, Erträge aus Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften, Notaranderkonten und Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu beachten. Die Bestimmungen hatte das BMF in einem Anwendungsschreiben definiert. Die Bank weist die Kapitalerträge nach der internen Verlustverrechnung und vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags aus. Bei negativen Salden erfolgt der Ausweis in den Zeilen für allgemeine Verluste oder Aktienveräußerungsverluste, wenn bis ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wurde. Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen in einer Gesamtsumme enthalten, da nicht nach der Quelle unterschieden wird. Getrennt bescheinigt wird die Ersatzbemessungsgrundlage von pauschal 30 % des Erlöses aus der Veräußerung, wenn etwa Wertpapiere unentgeltlich auf fremde Depots übertragen werden. Die korrekte Besteuerung kann der Sparer dann nur über die Veranlagung herbeiführen. Fundstellen: BMF , IV C 1 - S 2401/08/10001; unter Abruf-Nr BMF , IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl I 08, 973

26 AStW 2010/026 3a UStG Ort der Dienstleistung Der BFH hat sich aktuell in zwei Urteilen mit der Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen beschäftigt. Personalberatung findet am Sitz des Leistungsempfängers statt Suchen Unternehmer für ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar nach Führungskräften, erbringen sie Beratungsleistungen nach 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Sitzt der Auftraggeber im Ausland, handelt es sich um nicht steuerbare Management- und Beratungsleistungen. Zu solchen am Sitzort des Empfängers ausgeführten Katalogleistungen gehören neben den sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Übersetzer auch ähnliche Leistungen wie die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung. Unter den Begriff der Beratung fällt die Vermittlung von Informationen zur Lösung konkreter Fragen. Diese Voraussetzungen erfüllen berufstypische Leistungen von Personalberatern im Rahmen der Suche nach Führungskräften. Der Kern und Schwerpunkt dieser Tätigkeit liegt darin, eine fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der jeweiligen Position aussprechen zu können. Dem steht nicht entgegen, dass dabei letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird. Praxishinweis: Dienstleistungen an Unternehmer werden ab 2010 grundsätzlich am Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers bewirkt. Bei Umsätzen an Nichtunternehmer verbleibt es hingegen beim Sitzort des leistenden Unternehmers. Nach 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG liegt der Ort bei rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Beratung für Nichtunternehmer aus Drittländern sowie für Unternehmer am Sitz des Leistungsempfängers. Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, gilt der Grundsatz, dass der Leistungsort dem Sitz des leistenden Unternehmers entspricht.

27 AStW 2010/027 Ticketverkauf ist eine sonstige Leistung Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten an einen Reiseveranstalter zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. Die Übertragung der Tickets dient nämlich dazu, eine bestimmte Nutzung zu ermöglichen. Mit einer Fahr- oder Eintrittskarte erwirbt der Inhaber das Recht, eine bestimmte Leistung in Empfang zu nehmen. Der wesentliche Inhalt des Geschäfts ist der mit dem Erwerb der Eintrittskarte verbundene Anspruch auf eine Dienstleistung. Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung ist auf den Besuch einer Veranstaltung gerichtet, sodass der Verkauf einer Eintrittskarte keine Lieferung darstellt. Beim Verkauf der Eintrittskarten greift nicht die Spezialregel des 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG für künstlerische, sportliche und unterhaltende Tätigkeiten einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter. Als Veranstalter in diesem Sinne gilt nämlich nur derjenige, der die Tätigkeiten im eigenen Namen und für eigene Rechnung einem größeren Publikum zugänglich macht und die organisatorischen Maßnahmen trifft. Aus diesem Grund ist der Verkauf von Eintrittskarten weder eine Nebenleistung zur Hauptleistung des jeweiligen Veranstalters noch stellt der Zwischenhandel mit Eintrittskarten eine mit der Veranstaltung zusammenhängende unerlässliche Nebenleistung dar. Denn dies gilt ausschließlich für Aktivitäten, die für die jeweilige künstlerische oder sportliche Leistung unerlässlich sind. Schließlich handelte es sich bei dem Zwischenhandel mit Eintrittskarten im Urteilsfall auch nicht um eine Besorgungsleistung im Sinne des 3 Abs. 11 UStG, weil der Ein- und Verkauf der Karten im eigenen Namen und für eigene Rechnung erfolgte. Fundstellen: Personalberatung: BFH , V R 57/07, unter Abruf- Nr ; , V R 62/05, BStBl II 08, 900 FG Hamburg , 6 K 253/05, EFG 08, 80

28 AStW 2010/028 Eintrittskarten: BFH , XI R 34/08, unter Abruf-Nr

29 AStW 2010/ UStG Abgrenzungsfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken Die OFD Hannover gibt in einem aktuellen Schreiben Antworten zu Einzelfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken: Automatenrestaurant: Die Abgabe von Speisen aus Automaten oder über das Buffet ist eine sonstige Leistung, wenn der Kunde bereitgestellte Tische und Stühle nutzt. Die Bereitstellung von Tischen und Stühlen ist ein Dienstleistungselement, das nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden ist. Kakao und Suppe aus Automaten sind nur dann eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung, wenn der Kunde das Getränk mitnimmt. Nutzt der Kunde dagegen Tische und Stühle des Unternehmers, in dessen Räumen der Automat aufgestellt ist, erbringt der Automatenaufsteller eine sonstige Leistung an den Kunden. Kino: Die Abgabe von Speisen und Getränken ist sowohl in Theatern als auch in Kinos eine sonstige Leistung, wenn der Betreiber mit Stehtischen oder integrierten Abstellplätzen eine über die Vermarktung hinausgehende Dienstleistung erbringt. Personalbeköstigung: Bei der verbilligten oder kostenlosen Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer liegen sonstige Dienstleistungen vor, wenn der Arbeitgeber Tische, Stühle und Geschirr bereitstellt. Es kommt nicht auf besonders hergerichtete Räume an. Auch bei der Beköstigung im Gaststättengewerbe und Handwerk (z.b. Metzgereien oder Bäckereien) liegen regelmäßig sonstige Leistungen vor. Häufig werden Speisen in der Zentralküche des Arbeitgebers zubereitet und im warmen, verzehrfertigen Zustand, jedoch unportioniert in Essenskübel abgefüllt. Auch in diesen Fällen erbringt der Arbeitgeber sonstige Leistungen an die Arbeitnehmer. Lunchpaket: Stellt ein Beherbergungsbetrieb seinen Gästen statt der Hausverpflegung Lunchpakete zum Verzehr außer Haus zur Verfügung, unterliegen die Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Un-

30 AStW 2010/030 ternehmer die begünstigten Entgelte einzeln ermittelt und gemäß 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG gesondert aufzeichnet. Seeschiffe: Gibt ein Reeder an Bord Speisen und Getränke ab, liegt eine Lieferung vor, wenn er über die Abgabe hinaus keine nicht notwendig mit der Vermarktung verbundenen Dienstleistungen an den Kunden erbringt. Ansonsten liegt eine sonstige Leistung vor, die nach 4 Nr. 6e UStG umsatzsteuerfrei sein kann. Ist die Abgabe von Speisen und Getränken eine sonstige Leistung, erbringt der Unternehmer sie bis Ende 2009 nach 3a Abs. 1 UStG an seinem Geschäftssitz. Folglich unterliegt die Leistung auch dann der Umsatzsteuer, wenn der deutsche Unternehmer die Mahlzeiten nicht im Inland abgibt. Ab wird die Abgabe von Speisen und Getränken als sonstige Leistung gemäß 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG an dem Ort erbracht, an dem diese tatsächlich bewirkt wird. Verkauft beispielsweise ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise an einen anderen Unternehmer, erbringt er die im Pauschalangebot enthaltene Restaurationsleistung eines ausländischen Hoteliers im Ausland. Bei Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels nach 3e Abs. 1 UStG als Ort der sonstigen Leistung. Beginnt die Beförderung in Deutschland und endet sie in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Restaurationsleistung steuerbar. Beginnt die Fahrt hingegen in einem anderen Mitgliedstaat und endet sie in Deutschland, ist die Restaurationsleistung nicht steuerbar. Hinweis: Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsumsätzen als Dienstleistungen mit dem regulären und Speiselieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz vorgelegt. Der BFH hat Zweifel, ob es sich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht bei der Abgabe von

31 AStW 2010/031 zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr noch um eine begünstigte Lieferung handelt. Fundstellen: OFD Hannover , S StO 171, unter Abruf-Nr BMF , IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949 BFH , XI R 6/08; V R 35/08; XI R 37/08; , V R 3/07

32 AStW 2010/ UStG Anspruch auf Rabatt ist in der Rechnung auszuweisen Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte sind in der Rechnung auszuweisen. Nach einem Urteil vom FG Münster ist 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG inhaltlich hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Daher ist auch ein Rabatt anzugeben, der laut Vereinbarung erst bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge künftig zu gewähren ist. Denn die Vorschrift verlangt die Angabe jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts. Fehlt der Hinweis, kommt ein Vorsteuerabzug erst nach erfolgter Rechnungsergänzung durch den Lieferanten in Betracht, da bis dahin die vom Gesetz geforderten Pflichtangaben fehlen. Damit folgt das FG der Verwaltungsauffassung in Abschn. 185 Abs. 19 UStR, wonach in einer Rechnung auf Vereinbarungen über Boni, Skonti und Rabatte hinzuweisen ist, sofern im Zeitpunkt der Erstellung die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht. Ausreichend ist hierbei ein Verweis auf Entgeltminderungsvereinbarungen in einem gesonderten Dokument. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, weil die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und die Anwendung in der Literatur teilweise anders ausgelegt wird. Fraglich ist, ob sich jede im Voraus vereinbarte Preisminderung nur auf bereits verwirklichte Rabatte oder bereits auf theoretisch mögliche Abschläge beziehen kann. Dies gilt insbesondere, wenn ein Jahresbonus laut Vereinbarung erst bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge in Betracht kommt. Trotz der Unsicherheit sollten Unternehmer darauf achten, sämtliche in 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben aufzuführen. Sofern bereits Rechnungen bemängelt worden sind, sollten Fälle mit Verweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden. Fundstellen: FG Münster , 5 K 5721/04 U, EFG 09, 795, Revision unter XI R 3/09, unter Abruf-Nr

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