Rote Liste Status in Deutschland. * Ungefährdet

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1 Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) ATD-GE-PFA-D _Neuntöter_Formblatt Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach 14 ff BNatSchG (vgl. 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach 18 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.b. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Kurze Vorhabens- bzw. Planungsbeschreibung. Siehe Einleitung: Veranlassung Für die sap relevante Planunterlagen: Pläne für die sap Vögel (ATD-GE-PFA-D bis ATD-GE-PFA-D ) UVS Bericht Teilschutzgut Vögel (Antragsteil D.I) Landschaftspflegerischer Begleitplan (Antragsteil D.V) Grunderwerbsverzeichnis (Antragsteil C.I) Grunderwerbspläne (Antragsteil C.II) 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name Neuntöter Wissenschaftlicher Name Lanius collurio Rote Liste Status in Deutschland * Ungefährdet Rote Liste Status in BW 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht.

2 EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D _Neuntöter_Formblatt Seite 2 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Falls nicht anders angegeben, wurde für diese Vogelart als Standart-Literatur das Grundlagenwerk der Vögel Baden-Württembergs (Hölzinger 1999) verwendet. Lebensraum (Fortpflanzungs-, Ruhestätten und Nahrungshabitate): Extensiv genutzte Wiesen und Weiden mit Hecken und Kleingehölzen, Sturmwurfflächen und junge Aufforstungen, strukturreiche halboffene Kulturlandschaft. Entscheidend sind dornige Sträucher und kurzgrasige sowie lückige angrenzende Vegetationsbestände. Freibrüter zumeist in Dornensträuchern. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Neuntöters betrifft nach Runge et al. (2010) das gesamte Revier, das je nach Habitatqualität und Siedlungsdichte zwischen 0,08 und 6 ha betragen kann. Innerhalb des Revieres sind essentielle Habitatelemente insbesondere Dornenbüsche und hecken, in der die Nester angelegt werden. Als Ansitzjäger stellen diese und ähnliche Strukturen (z.b. Zaunpfähle, Totholzhaufen) entscheidende Elemente innerhalb des Revieres dar. Die bevorzugte Wartenhöhe des Neuntöters liegt zwischen 1 und 3 m (Steil & Hausladen 2012). Angrenzende niedrigwüchsige und lückige Vegetationsbestände (Magerrasen, Magerweiden, Graswege) bieten dem Neuntöter Flächen zur Nahrungssuche. Reviergröße: 0,08 (Glutz von Blotzheim 2001) 6 ha; in günstigen gebieten meist zwischen 1,5 und 2 ha (BAUER et al 2005); Mindestabstände von Nestern in Hecken liegen zwischen 50 und 100 m. Nistplatztreue: Reviertreue bei mehrjährigen Individuen; bei Nestverlust Abwanderung bis zu einigen Kilometern; Geburtsorttreue nur gering; mittlere Nestentfernung zwischen Geburtsort und 1. Nest bei wiederkehrenden Weibchen 1,9 km (Jakober & Stauber 1987). Zugstrategie: Langstreckenzieher. Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Die Art ist hinsichtlich des Vorhabens gegenüber folgenden Wirkungen empfindlich: Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme Bewegungsunruhe Lärm Der Neuntöter gilt als eine Art mit geringer Lärmempfindlichkeit. Als Wirkdistanz gilt nach Garniel & Mierwald (2010) die maximale Effektdistanz von 200 m, gegenüber Bewegungsunruhe von einzelnen Personen ist die artspezifische Fluchtdistanz von weniger als 10 bis 30 m eine entscheidende Größe. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete/Flächen. Revierbesetzung meist ab Ende April; Legebeginn ab Mitte Mai. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BW, Zielartenkonzept BW (ZAK) oder Artensteckbriefe.

3 EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D _Neuntöter_Formblatt Seite Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit, europaweit) Der Neuntöter kommt in allen Bundesländern Deutschlands ohne größere Verbreitungslücken vor. In Baden- Württemberg kommt der Neuntöter in allen Landesteilen als Brutvogel vor. Der nördliche Albtrauf und der westliche Rand des Schwarzwaldes und die südexponierten Hänge seiner Täler stellen Verbreitungsschwerpunkte dar (Hölzinger 1997). Die stark bewaldeten Bereiche des Schwarzwaldes, der Schwäbischen Alb und des Allgäus sind nur sehr dünn besiedelt. In intensiv genutzten Ackerlandschaften geht die Art stetig zurück. Der Neuntöter brütet regelmäßig bis über 1000 m ü.nn. Der landesweite Schwerpunkt der Höhenverbreitung liegt jedoch zwischen 400 und 600 m ü.nn. Bundesweit wird der Bestand auf bis Brutpaare geschätzt (Südbeck et al. 2007). Der landesweite Bestand zählt etwa bis Brutpaare (Hölzinger et al. 2007). Aufgrund einer Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % im Zeitraum (Hölzinger et al. 2007) ist der Erhaltungszustand wahrscheinlich als ungünstig-unzureichend (Gelb) einzustufen. Vorkommen im Untersuchungsraum Der Neuntöter ist im Untersuchungsgebiet mit maximal 29 Brutpaaren vertreten. Die Art wurde im Bereich des Oberbeckens, in der Umgebung des Unterbeckens und in der Umgebung der Baufelder Betriebsgelände Wehr und Freileitung nachgewiesen. Bereiche mit hohen Dichten konnten in der halboffenen Kulturlandschaft bei Atdorf inklusive der Schlagfluren auf dem Abhau, im Altbachtal und am Waldrand westlich von Hütten abgegrenzt werden. Die Vorkommen im Untersuchungsgebiet befinden sich in den folgenden Bereichen: Offenland nördlich von Wallbach Günnenbach Schlagfluren südlich von Egg Offenland und Waldränder zwischen Jungholz und Willaringen Südlich von Wickartsmühle Nördlich von Bergalingen Südöstlich von Hütten Südwestlich von Hütten Westlich von Hütten Schneckenbachtal südlich von Strick Altenschwand Offenland bei Atdorf mit Schlagfluren auf dem Abhau Offenland zwischen Obergebisbach und Niedergebisbach Rohrmoos Waldrand nördlich von Obergebisbach Halboffene Kulturlandschaft nördlich von Wehr Die Vorkommen vom Rheintal bis zum Abhau setzten sich möglicherweise in angrenzenden Flächen fort (nördlich und südlich von Wickartsmühle, südlich von Altenschwand und nördlich von Obergebisbach). Die nächsten bekannten Vorkommen im Hotzenwald befinden sich bei Herrischried, bei Gersbach sowie südlich und nördlich des Dachsberges (Purschke 2010, Hölzinger 1997). Außerdem befinden sich im Rheintal Vorkommen westlich von Öfflingen. Das Vorkommen im Offenland nördlich von Wehr setzt sich weiter westlich fort. Hier befinden sich weitere großflächige potentielle Lebensräume des Neuntöters. Im direkten Anschluss sind weitere Reviere des Neuntöters beobachtet worden (Die nächsten bekannten Vorkommen befinden sich südlich von Schopfheim (Hölzinger1997).

4 EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D _Neuntöter_Formblatt Seite Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 16 Vorkommen festgestellt, die insgesamt einer lokalen Population zuzuordnen sind. Die einzelnen Vorkommen sind zum Teil durch trennende Strukturen voneinander getrennt, wie Wälder, Gehölzbestände, strukturlose Agrarlandschaft oder Siedlungen, die eine direkte Interaktion verhindern. Wegen der geringen Geburtsortstreue der Art und weil Individuen bei Brutverlust bis zu mehrere Kilometer abwandern können (Hölzinger 1997), stehen alle Vorkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit reproduktiv miteinander in Verbindung. Nach Ende der Jungenaufzucht nutzen Jung- und Altvögel teilweise größere Aktionsräume als während der Brutzeit oder wandern in andere Regionen ab (Hölzinger 1997). Dabei erkunden Jungvögel wahrscheinlich auch für die Brut geeignete Habitate für das folgende Jahr. Daher ist davon auszugehen, dass alle Brutpaare im Untersuchungsgebiet einer lokalen Population zuzuordnen sind. Gesamterhaltungszustand: gut (B) Zustand der lokalen Population: mittel-schlecht (C) Nach MaP-Handbuch BW (2013) gelten mehr als 8 Reviere/100 ha als hervorragend. Die Revierdichte in zusammenhängenden Lebensraumkomplexen ist stellenweise hervorragend (12,7 Brutpaare/100 ha im Rohrmoos und südlich angrenzender Weiden; 8,2 Brutpaare/100 ha im Offenland bei Atdorf mit Abhau). Die Revierdichte in zusammenhängenden Lebensraumkomplexen des gesamten Untersuchungsgebiets (Windwurfflächen und klein gekammerte Feldflur) liegt bei 2,6 Revieren/100 ha. Somit ist der Erhaltungszustand der lokalen Population mit weniger als 4 Revieren wahrscheinlich mit mittel-schlecht zu bewerten. Habitatqualität: gut (B) Das Vorzugshabitat des Neuntöters ist die halboffene Kulturlandschaft mit Wiesen, Weiden und Magerrasen, kurzrasige von Gebüschen und Hecken durchsetzte Kraut- und Grasfluren. Diese Standortbedingungen sind in großen Bereichen erfüllt. Kurzlebige Standorte wie Windwurfflächen sowie junge Aufforstungen bereichern den Strukturreichtum für das zahlreiche Vorkommen. Die Habitatqualität innerhalb der lokalen Population ist demnach stellenweise optimal ausgebildet. Beeinträchtigungen: keine/gering (A) Beeinträchtigungen liegen insbesondere durch die Vergrößerung der Feldschläge und damit einhergehend ein Verschwinden der Kleinstrukturen wie Hecken, Gebüsche, Wegränder etc. Durch die abgeschiedene Lage vieler Reviere des Neuntöters ist der Druck durch Freizeitnutzung nur gering zu erachten. 3.4 Kartografische Darstellung ATD-GE-PFA-D Auf der Karte sind ebenfalls dargestellt (falls zutreffend): geplante Vermeidungs- und FCS-Maßnahmen. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und/oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Insgesamt sind 6 Reviere betroffen, eines davon dauerhaft und 5 temporär. Der Neuntöter ist betroffen durch Beeinträchtigung von Revieren durch baubedingte Schallimmissionen: 3 Reviere (2 Reviere durch das Baufeld Hornbergbecken II, 1 Revier durch das Baufeld Haselbecken ) Beeinträchtigung von Revieren durch baubedingte Bewegungsunruhe: 2 Reviere (Baufeld Freileitung ) Verlust durch anlagebedingte Flächeninanspruchnahme: 1 Revier (Baufeld Hornbergbecken II )

5 EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D _Neuntöter_Formblatt Seite 5 Zerstörung Die anlage- und baubedingte Flächeninanspruchnahme auf dem Abhau führt zur Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Neuntöters. Dadurch wird ein Revier des Neuntöters anlagebedingt verschwinden. Das betroffene Revier zählt zum Vorkommen des Offenlands bei Atdorf mit Schlagfluren auf dem Abhau. Unabhängig vom Bauvorhaben wird der Lebensraum auf der Windwurffläche auf dem Abhau durch fortschreitende Sukzession in wenigen Jahren nicht mehr dem Neuntöter zur Verfügung stehen. Schädigung Durch baubedingte Schallimmissionen und Bewegungsunruhe sind insgesamt bis zu fünf Reviere des Neuntöters betroffen. Der Neuntöter gilt als eine Art mit schwacher Lärmempfindlichkeit (Garniel & Mierwald 2010). Es können negative Auswirkungen bis zur artspezifischen maximalen Effektdistanz von 200 m bei den Baufeldern Hornbergbecken II sowie Haselbecken und Restentleerung nicht ausgeschlossen werden. Beim Baufeld Freileitung wird bei der Wirkungsanalyse die artspezifische Fluchtdistanz von m (Flade 1994) herangezogen, da hier keine kontinuierliche Lärmquelle vorherrscht, die Maskierungseffekte auslösen könnte. Die Störungen treten wie folgt auf: Baufeld Hornbergbecken II 1 Revier des Vorkommens Offenland bei Atdorf mit Schlagfluren auf dem Abhau 1 Revier des Vorkommens Offenland im Altenbachtal und angrenzender Wiesen Baufeld Haselbecken und Restentleerung 1 Revier des Vorkommens Offenland nördlich von Wallbach Baufeld Freileitung 1 Revier des Vorkommens Schneckenbachtal südlich von Strick 1 Revier des Vorkommens Offenland und Waldränder zwischen Jungholz und Willarigen Nach Beendigung der Bauphase stehen den betroffenen Individuen ihre Reviere wieder zur Verfügung. Diese temporäre Störung entspricht daher nicht einer Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten da die konkrete Fortpflanzungsstätte durch die Wirkung nicht zerstört wird. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenswirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Siehe 4.1a) d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Die Zulässigkeit nach 15 BNatSchG ist an die korrekte Abarbeitung der Eingriffsregelung gebunden; diese ist Gegenstand des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Antragsteil D.V). Dort ist dokumentiert, dass alle vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen und die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen kompensiert werden. Die Zulässigkeit nach 15 BNatSchG ist gegeben.

6 EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D _Neuntöter_Formblatt Seite 6 f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Die durch Lärm und Schall beeinträchtigten Brutpaare können temporär in ungestörte Bereiche ausweichen und den beeinträchtigten Lebensraum nach Beendigung der Bauzeit wieder uneingeschränkt nutzen. Das durch baubedingte Flächeninanspruchnahme beeinträchtigte Revier auf dem Abhau wird jedoch dauerhaft verschwinden. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Die Maßnahmen werden im Sinne der Rechtssicherheit als FCS-Maßnahmen beschrieben (da ein Besiedelungserfolg der aufgewerteten Flächen nicht garantiert werden kann), jedoch gemäß den Anforderungen von CEF-Maßnahmen durchgeführt (im räumlichen Zusammenhang zu den betroffenen Revieren und volle Wirksamkeit der Maßnahmen vor Eintritt der Beeinträchtigung). Somit ergibt sich aufgrund der geplanten Ausgleichsmaßnahmen praktisch eine vermeidende Wirkung des Verbotstatbestands, die sich jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vermeidend auf den Verbotstatbestand auswirkt. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Aufgrund der Vermeidungsmaßnahmen siehe 4.2 c) wird ein Verletzen oder Töten von Individuen oder ihrer Entwicklungsformen - vor allem Nester mit Eiern oder Jungtieren zur Brutzeit - vermieden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Baumfällung und Freischneiden von Bäumen und Sträuchern erfolgt zwischen 1. Oktober und 28. Februar (außerhalb der Brutzeit) (Vermeidungsmaßnahme VM 0.5). Weitere Vermeidungsmaßnahmen sind: VM II.1 Errichtung Restentleerungsleitung und Auslaufbauwerk außerhalb Brutzeit VM IV.2 Baumaßnahmen Freileitung, Übergabestation und Schaltanlage Kühmoos soweit möglich außerhalb der Brutzeit VM IV.3 Freischneidemaßnahmen an Gehölzen außerhalb der Brutzeit

7 EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D _Neuntöter_Formblatt Seite 7 Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Der Neuntöter ist in den offenen Bereichen innerhalb des Untersuchungsgebiets und vermutlich darüber hinaus flächig verbreitet. Das Vorhaben wirkt sich nur im geringen Maß auf die vom Neuntöter benötigte strukturreiche Kulturlandschaft aus. Der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert sich nicht, da die temporär beeinträchtigten Brutpaare vorübergehend kleinräumig ausweichen können und möglicherweise verwaiste Reviere nach Ende der Bauzeit wieder uneingeschränkt nutzbar sein werden und mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederbesiedelt werden. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe ( 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen:.

8 EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D _Neuntöter_Formblatt Seite Zumutbare Alternativen ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.b. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt Alternativen wurden hinsichtlich des Eintretens artenschutzrechtlicher Tatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 4 und ihrer Verträglichkeit nach 34 BNatSchG geprüft. Die Prüfung ergab, dass keine andere Alternative hinsichtlich der Artenschutz- und Natura 2000-Verträglichkeit vorzuziehen ist. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Neuntöter Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Die Revierdichte in zusammenhängenden Lebensraumkomplexen des Untersuchungsgebietes (Windwurfflächen und klein gekammerte Feldflur) liegt bei 2,6 Revieren/100 ha. Da die Dichte bei weniger als 4 Revieren liegt ist der Erhaltungszustand der lokalen Population wahrscheinlich als mittel-schlecht (C) zu bewerten. Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landesoder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Der landesweite Bestand zählt etwa bis Brutpaare (Hölzinger et al. 2007). Aufgrund einer Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % im Zeitraum (Hölzinger et al. 2007) ist der Erhaltungszustand wahrscheinlich als ungünstig-unzureichend (Gelb) einzustufen. b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Neuntöter Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Das Vorhaben wirkt sich nur im geringen Maß auf die vom Neuntöter benötigte strukturreiche Kulturlandschaft aus. Die größtenteils temporäre Störung der lokalen Population (5 von 6 beeinträchtigten Revieren von insgesamt 29 Brutpaaren im UG) führt nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population. Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Der Erhaltungszustand der Population im großräumigen Zusammenhang verschlechtert sich bedingt durch das Vorhaben nicht. c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor?

9 EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D _Neuntöter_Formblatt Seite 9 nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Der Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert sich nicht. Da ein Besiedlungserfolg zur Vermeidung des Verbotstatbestands nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG für die Art nicht gewährleistet werden kann (siehe 4.1g), wird im Sinne der Rechtssicherheit vorsorglich ein Ausnahmeantrag gestellt und die Ausgleichsmaßnahmen als FCS-Maßnahmen beschrieben. Die Maßnahmen werden dennoch nach den Kriterien für CEF-Maßnahmen geplant und durchgeführt (möglichst nah an den betroffenen Revieren und möglichst große Wirksamkeit bis zum Baubeginn). Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Art und Umfang der Maßnahmen und räumlicher Zusammenhang Ein Revier des Neuntöters ist durch die Errichtung des PSW Atdorf dauerhaft betroffen. Der Raumbedarf zur Brutzeit beträgt mindesten 800 m² (Glutz von Blotzheim 2001) und kann bei suboptimaler Lebensraumausstattung bis zu 6 ha betragen (Bauer et al 2005). Die mitunter sehr geringen Reviergrößen ergeben sich durch linienhafte Ausdehnung der Reviere entlang von dornenreichen Hecken mit angrenzendem Extensivgrünland. Dabei können Nestabstände zwischen 50 m und 100 m auftreten. Innerhalb des Reviers sind essentielle Habitatelemente insbesondere Dornenbüsche und -hecken in der die Nester angelegt werden. Als Ansitzjäger stellen diese und ähnliche Strukturen (z. B. Zaunpfähle) entscheidende Elemente dar. Angrenzende niedrigwüchsige und lückige Vegetationsbestände (Magerrasen, Magerweiden, Graswege) bieten dem Neuntöter Flächen zur Nahrungssuche. Pro Revier müssen mindestens 200 lfm dornenreiche Hecken mit angrenzendem extensivem Grünland bereitgestellt werden. Bei einer Breite von 10 m entspricht dies einer Gesamtfläche an anzulegenden Feldhecken von 0,2 ha. Bei flächenhaften Lebensraumoptimierungen werden pro beeinträchtigtes Revier 1 ha als Kompensationsbedarf angenommen. Daraus ergibt sich ein minimaler Flächenbedarf von 1 ha. Maßnahmen und ökologische Wirkungsweise Anlage von dornenreichen Hecken mit Saumstreifen (Brut- und Nahrungshabitat) (4A1) Optimierung von Nahrungsflächen durch Extensivierungsmaßnahmen (zur Förderung von Insekten und kleinen Wirbeltieren) (Nahrungshabitat) (33O4) Anlage von strukturreichen Waldrändern (Brut- und Nahrungshabitat) (5U9) Maßnahmen zur Förderung von Nahrungs- und Bruthabitaten 33O4 Optimierung von Grünland: Kleinteilige Nutzung von Wiesen und Extensivierung der Nutzung 4A1 Anlage von Gebüsch, Feldgehölzen oder Hecken 5U9 Waldumbau/Optimierung zu Waldrändern Zusatzfunktion Anlage von dornenreichen Hecken (4A1) Als Maßnahme für den Neuntöter werden geeignete Lebensräume angelegt und gepflegt. Als geeignet gelten Hecken und Gebüsche sowie angrenzendes artenreiches Grünland als Nahrungsraum in erreichbarer Entfernung von 30 m. Die Länge der Hecke beträgt ca. 200 m (mit Lücken etwa alle 50 m (Titeux et al. 2007)) und besitzt eine Breite von mindestens 10 m inklusive Saum. Die Heckenpflanzungen werden mit einem hohen Anteil an Dornsträuchern (Schlehen, Weißdorn, Heckenrose) ausgeführt, die der Neuntöter als Neststand bevorzugt. Die Sträucher müssen bei der Pflanzung schon ausreichend groß sein (Mindesthöhe 2m) damit die Hecken kurzfristig Wirkung zeigen. An die Hecke anschließend wird ein mindestens 5 m breiter Saum aus artenreichem Grünland angelegt (Pfister et al.1986). Der Saum wird einmal pro Jahr ab August gemäht mit Abtransport des Schnittgutes, oder er wird extensiv beweidet. Eine geringe Vegetationshöhe erleichtert dem Neuntöter die Nahrungssuche insbesondere in Schlechtwetterperioden. Um eine erhöhte Strukturvielfalt zu erhalten, werden Stein- und Totholzhaufen in die Hecke integriert. Der Neuntöter besiedelt gerne lückige Hecken (Barkow 2001).

10 EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D _Neuntöter_Formblatt Seite 10 Räumliche Lage der Maßnahmenflächen und räumlicher Zusammenhang zu den betroffenen Revieren Die Maßnahmenflächen befinden sich außerhalb der maximalen Effektdistanz (200m) für die Art. Bei Nestverlust können Individuen bis zu einige Kilometer abwandern. Die mittlere Nestentfernung zwischen Geburtsort und 1. Nest bei wiederkehrenden Weibchen beträgt 1,9 km (Jakober & Stauber 1987). Die Möglichkeit dass die betroffenen Individuen oder deren Nachkommen zu den an die betroffenen Reviere angrenzenden Ausgleichsflächen abwandern ist daher sehr wahrscheinlich. Die Distanz zwischen dem betroffenen Revierzentrum und den Ausgleichsflächen beträgt zwischen 850 m und 2,8 km. Nördlich von Strick: rund 7,5 ha Wirtschaftswiesen welche durch Extensivierungsmaßnahmen und Anlage von Hecken und Gebüsch für den Neuntöter aufgewertet werden. Östlich vom Hornbergbecken I: rund 1,5 ha Wirtschaftswiesen welche durch Extensivierungsmaßnahmen und Anlage von Hecken und Gebüsch für den Neuntöter aufgewertet werden. Nördlich vom Hornbergbecken I: rund 7 ha Wald welcher durch Anlage Waldrändern für den Neuntöter aufgewertet werden. Gesamtgröße der aufgewerteten Fläche: rund 16,1 ha. Die Anlage und Optimierung von Nisthabitaten und die Entwicklung von Nahrungshabitaten haben nach MKULNV NRW (2013) auch eine hohe Eignung als CEF-Maßnahmen. Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen) Beginn mindestens 3 Jahre vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen, Dauer bis zur vollständigen Umsetzung der Maßnahme bzw. bis zum Ende der genehmigten Betriebszeit des PSW Atdorf (Pflegemaßnahmen). Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird Bei Anpflanzung ausreichend großer Hecken tritt die ökologische Funktion bereits kurzfristig ein, d.h. etwa 1-2 Jahre vor Baubeginn. Die Aufwertung Extensivierung von Offenland erreicht ihre ökologische Funktion unmittelbar nach Umsetzung der Maßnahme. Die Entwicklung von Waldrändern erreicht ihre ökologische Funktion nach etwa 5-10 Jahren. Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen Pflege der Hecken (Zurückschneiden von schnellwüchsigen Arten wie z.b. Hasel, Esche, Zitterpappel) etwa alle 3-5 Jahre, damit diese nicht wandartig zuwachsen womit die Eignung als Sitzwarten geringer wäre. Jährliches Mähen des Heckensaums im August. Die Pflege muss bis zum Ende der genehmigten Betriebszeit des PSW Atdorf durchgeführt werden. Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement Die Maßnahmenflächen werden nach Umsetzung der Maßnahmen (etwa 1-2 Jahre vor Baubeginn) durch einen ornithologischen Experten begangen um zu überprüfen ob die Maßnahmen ihre ökologische Funktion erfüllen (d.h. die essentiellen Habitatstrukturen für die Art vorhanden sind oder die gewünschte Entwicklung nehmen). Nach erfolgreicher Umsetzung der Maßnahmen (bzw. Initialmaßnahmen) erfolgen regelmäßige Funktionskontrollen zunächst jeweils nach 3-5 Jahren und wenn die Maßnahmenentwicklung den gewünschten Verlauf nimmt jeweils nach 5-10 Jahren. Bei Abweichungen der angestrebten Funktion sind folgende Maßnahmen des Risikomanagements vorgesehen: a) Aufwertung der festgelegten Maßnahmenfläche (d.h. Änderung des angewandten Maßnahmentyps) b) Vergrößerung der festgelegten Maßnahmenfläche c) Suche einer anderen Maßnahmenfläche d) ggf. Kombinationen aus a) bis c)

11 EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D _Neuntöter_Formblatt Seite 11 Rechtliche Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit) Die Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen sind dem LBP (Antragsteil D.V), bzw. dem Grunderwerbsverzeichnis (Antragsteil C.I) und den Grunderwerbsplänen (Antragsteil C.II) zu entnehmen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

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