06c Begründung Teil 2 Umweltbericht Anhang 1 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap)

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1 GROSSE KREISSTADT WAGHÄUSEL 06c Begründung Teil 2 Umweltbericht Anhang 1 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) zum Bebauungsplan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II Projekt: Bearbeiter: Dipl.-Geoökol. M. Maniyar

2 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 3 (sap) Inhalt Inhaltsverzeichnis Seite Anlass... 1 Datengrundlage... 2 Ergebnisse der faunistischen Erfassungen in Bezug auf artenschutzrechtlich relevante Arten Vögel Fledermäuse Zauneidechse Tagfalter und tagaktive Nachtfalter Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Turmfalke und Rauchschwalbe (Nahrungsgäste) Bluthänfling, Klappergrasmücke, Dorngrasmücke (Gilde: Freibrüter) Star und Feldsperling (Gilde Höhlen- und Halbhöhlenbrüter) Feldlerche Zauneidechse Abbildungsverzeichnis Seite Abb. 1: Verortung Geltungsbereich... 1 Tabellenverzeichnis Seite Tab. 1: Im UG nachgewiesene Nahrungsgäste der Roten Listen Baden-Württembergs und Deutschlands... 3 Tab. 2: Im UG nachgewiesene Brutvogelarten der Roten Listen Baden-Württembergs und Deutschlands... 4 Tab. 3: Im UG nachgewiesene Fledermausarten der Roten Listen Baden-Württembergs und Deutschlands... 6 Anhang Plan 5: Übersicht über die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaf Projekt 1356

3 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 1 1. Anlass Die Stadt Waghäusel plant zur Deckung des Wohnraumbedarfs die Entwicklung eines Wohngebietes am Standort Oberspeyerer Feld BA II. Der geplante Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 13,3 ha (Abb. 1), die vorwiegend mit Brachen und Ackerflächen sowie vereinzelten Gehölz- und Gebüschstrukturen bestanden sind. Im Norden und Westen befinden sich kleinräumig Sandrasenbestände. Abb. 1: Verortung Geltungsbereich Aufgrund der Habitatstrukturen im Planbereich kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Umsetzung der Planung zur Auslösung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG kommt. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Karlsruhe wurde die BHM PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH, Bruchsal mit der faunistischen Kartierung in folgendem Untersuchungsumfang beauftragt: Erfassung der Vögel Erfassung der Zauneidechsen Erfassung der Fledermäuse Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaf Projekt 1356

4 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 2 Erfassung der Tagfalter und tagaktiven Nachtfalter (stichprobenhaft Für weitere artenschutzrechtlich relevante Arten besteht im Planbereich kein Habitatpotenzial. 2. Datengrundlage Der Planbereich wurde zwischen April bis Juni 2015 durch die Dipl. Biol. Erwin und Klaus Rennwald begangen, um die oben genannten Arten/Artengruppen zu erfassen. Dazu wurden zunächst geeignete Habitatstrukturen gesucht und diese dann gezielt untersucht. Tageszeit und Wetterverhältnisse wurden so gewählt, dass eine optimale Erfassung möglich war. Für die Erfassung von Brutvögeln wurde auf Gesänge und Nester geachtet (fünf Begehungen sowie zusätzlich an weiteren Kartierterminen). Bei den Eidechsen handelte es sich um Sonn- und Versteckplätze, die beobachtet wurden (jeweils nach den Vogel- und Tagfalterbegehungen). Fledermäuse wurden in den Abendstunden mittels Ultraschalldetektoren verhöhrt (vier Nächte mit Detektorbegehung). Die Tagfalter und tagaktiven Nachtfalter wurden mittels Sichtbeobachtungen (Imagines, Eier, Raupen) sowie mittels Kescherfängen untersucht (vier Begehungen). Weiterhin wurden in Hinsicht auf den Umweltbericht (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) noch die Artengruppen Stechimmen (Begehungen an vier Tagen mit anschließender Nachbestimmung) Heuschrecken (Kartierung im Rahmen der Tagfalter- und Wildbienenerfassung) Sonstige Insekten (Kartierung im Rahmen der Tagfalter- und Wildbienenerfassung; keine streng geschützten Arten nachgewiesen) untersucht. In der vorliegenden sap werden alle die in diesem Rahmen prüfungsrelevanten Arten (alle europäischen Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie) behandelt. 3. Ergebnisse der faunistischen Erfassungen in Bezug auf artenschutzrechtlich relevante Arten 3.1 Vögel Alle europäischen Vogelarten unterliegen dem besonderen Artenschutz. Im UG wurden 36 Vogelarten nachgewiesen, für 15 Arten konnte Brut nachgewiesen werden bzw. es bestand Brutverdacht. Insgesamt werden 15 Arten in der Roten Liste Baden-Württembergs oder Deutschlands geführt, wobei neun Arten das Gebiet als Nahrungsgast nutzen. Unter den 15 Brutvogelarten (Tabelle 1) werden sechs in einer der beiden Roten Listen Deutschlands bzw. Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaf Projekt 1356

5 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 3 Baden-Württembergs geführt: Feldlerche, Klappergrasmücke, Dorngrasmücke, Bluthänfling, Feldsperling und Star. Für Arten, die das Vorhabengebiet ausschließlich als Nahrungshabitat nutzen, ist zu prüfen, ob es sich um essentielle Nahrungsreviere handelt. Essentielle Bedeutung hat eine Fläche dann, wenn durch deren Verlust Bruten aufgegeben werden und dadurch die lokale Population der jeweiligen Art beeinträchtigt wird. Unter den 17 Nahrungsgästen kann für die allgemein verbreiteten und nicht gefährdeten Arten von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen werden. Ein Verlust einzelner Nahrungshabitate führt nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes falls die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt was im Betrachtungsraum der Fall ist. Unter den Nahrungsgästen, die auf einer der Roten Liste Baden-Württembergs oder Deutschlands bzw. in deren Vorwarnlisten aufgeführt sind, konnten fünf Arten bei allen Begehungen nur ein- bis zweimal nachgewiesen werden. Für diese Arten ist nicht von einem essentiellen Nahrungshabitat im Geltungsbereich auszugehen. Eine essentielle Bedeutung als Nahrungsrevier ist für Turmfalke und Rauchschwalbe nicht auszuschließen (fett markiert in Tab. 1). Diese Arten werden in den Artenformblättern weiter geprüft. Tab. 1: Im UG nachgewiesene Nahrungsgäste der Roten Listen Baden-Württembergs und Deutschlands 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = streng geschützt; V = Vorwarnliste, * nicht gefährdet Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) Graureiher Ardea cinerea * * Turmfalke Falco tinnunculus V * RL BW RL D Nachweise 1 Sichtung, zur Nahrungssuche, wegen der Störungen durch freilaufende Hunde wenig geeignet regelmäßiger Nahrungsgast, sehr wichtiges Jagdrevier, Brut wahrscheinlich am Funkturm weiter im Westen Mauersegler Apus apus V * nur wenige Sichtungen bei der Jagd Mäusebussard Buteo buteo * * 1 Sichtung, gelegentlicher Nahrungsgast Habicht Accipiter gentilis * * 1 Sichtung, gelegentlicher Nahrungsgast Lachmöwe Larus ridibundus 3 * Rauchschwalbe Hirundo rustica 3 V zweimal als Überflieger, gelegentlicher Nahrungsgast. sehr regelmäßiger Nahrungsgast; maximal 10 Tiere gleichzeitig gesichtet Mehlschwalbe Delichon urbica 3 V nur wenige Sichtungen bei der Jagd Ringeltaube Columba palumbus * * nur wenige Sichtungen Türkentaube Streptopelia decaoctoo V * 2 Sichtungen Buntspecht Dendrocopus major * * 1 Sichtung, gelegentlicher Nahrungsgast Bachstelze Motacilla alba * * gelegentlicher Nahrungsgast Schwarzkehlchen Saxicola torquata * V Hausrotschwanz Kernbeißer Phoenicurus ochruros Coccothraustes coccothraustes 1 Sichtung, wichtiges Nahrungsrevier, Störungen durch freilaufende Hunde * * gelegentlicher Nahrungsgast * * 1 Sichtung, gelegentlicher Nahrungsgast Haussperling Passer domesticus V V 1 Sichtung, gelegentlicher Nahrungsgast Elster Pica pica * * Mehrfach Sichtungen bei der Nahrungssuche Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaf Projekt 1356

6 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 4 Unter den Brutvögeln ist der Erhaltungszustand von Arten als günstig anzusehen, falls es sich um allgemein verbreitete und nicht gefährdete Arten handelt. Diese Arten werden nicht in der Roten Liste Baden-Württembergs oder Deutschlands bzw. in deren Vorwarnliste geführt, ein Verlust einzelner Brutreviere führt nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes falls die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt wie im Betrachtungsraum der Fall. Im UG nachgewiesene Brutvögel dieser Gruppe müssen daher nicht weiter geprüft werden, wenn, wie vorgesehen, die Gehölzbestände nicht während der Vogelbrutzeit entfernt werden (Vermeidung des Tötungsverbotes). Prüfungsrelevant sind somit alle Brutvögel des UG, die entweder in der Roten Liste Deutschlands oder Baden-Württembergs bzw. in einer der beiden Vorwarnlisten geführt werden. Diese Arten befinden sich in Baden-Württemberg i. d. R. in einem ungünstigen Erhaltungszustand (fett markiert in Tab. 2). Mehr als die Hälfte der gefundenen Brutvogelarten sind Gehölzbrüter, die bevorzugt im Geäst unterschiedlicher Gehölzbestände brüten (Freibrüter wie Rabenkrähe, Klapper- und Dorngrasmücke) sowie typische Vertreter der halboffenen Landschaft. Fünf Arten (Grünfink, Blaumeise, Kohlmeise, Feldsperling, Star) gehören zu den Nischen- und Höhlenbrütern, die auf (Einzel-)Gehölze mit Bruthöhlenstrukturen angewiesen sind. Dafür geeignet sind mittelalte bis alte Bäume, die Höhlen und Spalten aufweisen. Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand weist nur wenige Höhlen auf. Die Feldlerche ist als einzige Art aus der Gruppe der Bodenbrüter nachgewiesen worden. Sie bevorzugt trockene weiträumige Offenlandflächen mit niedriger bis lückenhafter Vegetation wie extensive Acker- und Wiesenflächen. Der Brutplatz liegt im Norden des Untersuchungsgebiets. Diese Art wird über ein Artformblatt weiter geprüft. Die Arten werden zusammenfassend nach ihren ökologischen Gilden in den Artenformblättern weiter geprüft. Tab. 2: Im UG nachgewiesene Brutvogelarten der Roten Listen Baden-Württembergs und Deutschlands 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = streng geschützt; V = Vorwarnliste, * nicht gefährdet Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) Feldlerche Bo Alauda arvensis 3 3 Mönchsgrasmücke G Sylvia atricapilla * * Gartengrasmücke G Sylvia borin * * Klappergrasmücke G Sylvia curruca V * Dorngrasmücke G Sylvia communis V * Blaumeise Hö Parus caeruleus * * Kohlmeise Hö Parus major * * RL BW RL D Nachweise 1 Revier auf dem Acker im Norden und angrenzend außerhalb des UG. Im Gehölzbestand nordöstlich des Oberschelmenheckenweg. Am ein Männchen im südwestlichen Gehölzbestand singend. Am ein Männchen im zentralen Gehölzbestand im Süden singend, dann in den südlichen Gehölzstreifen wechselnd; Brut hier wahrscheinlich. 1 besetztes Revier im zentralen Bereich abseits der Wege, Brut hier in kleinen Dornhecken sehr wahrscheinlich. Im Gehölzstreifen im Nordosten ein singendes Männchen sowie in den südlich angrenzenden Gehölzen, mehrfach bei der Nahrungssuche mit großen Jungen. Bei der Nahrungssuche - auch mit flüggen Jungen - in zentralen, östlichen und südlichen UG. Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaf Projekt 1356

7 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 5 Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) Buchfink G Fringilla coelebs * * RL BW RL D Nachweise Im Gehölzstreifen im Nordosten sowie im südich angrenzeden Gehölzen je ein singendes Männchen; Brut hier unklar; Girlitz G Serinus serinus * * 1 Revier im Gehölzstreifen im Nordosten. Grünfink H Carduelis chloris * * Stieglitz G Carduelis carduelis * * Bluthänfling G Carduelis cannabina Feldsperling Hö Passer montanus V V Star Hö Sturnus vulgaris V * Rabenkrähe G Corvus corone * * V V Mindestens je ein Revier in den Gehölzen der im Nordosten sowie im Südosten; sonst nur einzeln und meist als Nahrungsgast registriert. Einzelbeobachtung meist fliegender Tiere im Norden und im zentralen UG. Brutplatz unklar. Im Gebiet sind immer wieder fliegende Paare oder auch kleine Trupps im südlichen UG, der genaue Brutplatz blieb aber unklar. Im Nordosten und Osten des UG regelmäßig einzelne Paare bei der Nahrungssuche sowie- 2 Bruten in Zwetschgenbäumen. Direkt außerhalb des UG im Nordwesten Brut in einem Kirschbaum. Brut im Südwesten, zahlreich als Nahrungsgast. Im Gebiet als Nahrungsgast im zentralen UG; Brut wahrscheinlich außerhalb. Um Verbotstatbestände zu vermeiden, muss ein vorgezogener Ausgleich für einige Arten erfolgen. Dieser stellt sich wie folgt dar (Anhang): Für Turmfalke und Rauchschwalbe entfallen ca. 11 ha Nahrungshabitat, die auszugleichen sind. Dies kann durch Extensivierung von intensiv bewirtschaftetem Ackerland oder durch Entwicklung halboffener Weidelandschaft erfolgen. Geeignete Flächen für diesen Ausgleich finden sich auf den Flurstücken 8198 und 8169 auf denen Sandhügel mit Trockenrasen angelegt werden (2,3 ha). Zusätzliches Nahrungshabitat bietet die Entwicklung einer strukturreichen Ackerlandschaft durch die Anlage von Extensivacker- und Brachestreifen (Habitatäcker) auf den Flurstücken 8173, 8023/1, 8053 im Gewann Oberspeyererfeld sowie auf den Flurstücken 3448/2, 3449, 3452, 3421 im Gewann Grabener Feld. Ebenso wirkt die westlich des Geltungsbereichs geplante Ausgleichmaßnahme auf den Flurstücken 7837, 7993, 8009 (Auflichtung von Gehölzsukzession) als Nahrungsfläche (ca. 2,8 ha). Durch die Verteilung der Ausgleichflächen im Raum entsteht so eine insektenreiche, strukturreiche Ackerlandschaft. Für Freibrüter sind keine Verbotstatbestände zu erwarten. Diese Arten profitieren mehrheitlich von der Entwicklung der Kleingartenstrukturen im Siedlungsbereich. Zur Unterstützung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang wird auf die naturschutzfachlichen Ausgleichmaßnahmen im Umweltbericht verwiesen (Anlage einer Feldhecke, bestehende Hecken abschnittsweise auf den Stock setzen). Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaf Projekt 1356

8 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 6 Für Feldsperling und Star werden neun Nisthöhlen in den Ausgleichsflächen (Flst. 7837) bzw. in Einzelbäumen auf den Flurstücken 7721 und 7795 aufgehängt. Potentielle Höhlenbäume werden in den Ausgleichsflächen erhalten. Die Feldlerche nutzt ca. 11 ha des Geltungsbereichs als Nahrungs- und Bruthabitat. Für diese Fläche ist ein vorgezogener Ausgleich in Form von Ackerrandstreifen und Brachestreifen im gleichen Umfang oder in höherer Qualität erforderlich. Dazu werden auf den Flurstücken 8198 und 8169 (2,3 ha) Trockenrasen auf Sandhügeln entwickelt. Des Weiteren entsteht durch die Anlage von Ackerrand- und Brachestreifen auf den Flurstücken 8173, 8023/1, 8053, 3448/2, 3449, 3452, 3421, 7837, 7993, und 8009 eine struktur- und insektenreiche, heterogene Ackerlandschaft (vgl. Maßnahmen für Turmfalke und Rauchschwalbe). 3.2 Fledermäuse Alle Fledermäuse Baden-Württembergs sind streng geschützt (Anhang IV der FFH-Richtlinie) und somit artenschutzrechtlich relevant. Es wurden sechs Fledermausarten mittels Ultraschalldetektoren nachgewiesen. Alle nachgewiesenen Arten werden in der Roten Liste Baden-Württembergs geführt. Tab. 3: Im UG nachgewiesene Fledermausarten der Roten Listen Baden-Württembergs und Deutschlands Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RL BW (2003) RL D (2009) Graues Langohr Plecotus austriacus 1 2 Großer Abendsegler Nyctalus noctula 1 V Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri 2 D Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3 * Breitflügelfledermaus Pipistrellus nathusii 1 * Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 G Nachweise 1 Exemplar an einem Abend,. eine Quartiernutzung ist ausgeschlossen. 1 jagendes Exemplar, eine Quartiernutzung ist ausgeschlossen. Wenige jagende Exemplare an 3 Abenden. Eine Quartiernutzung kann ausgeschlossen werden. 2-5 jagende Exemplare an 4 Abenden. Hinweise auf (Männchen-)Baumquartiere wurden nicht gefunden. 2-3 jagende Exemplare an 1 Abend. Eine Quartiernutzung kann ausgeschlossen werden. An 3 Abenden im Gebiet im Umfeld der etwas höheren Gehölzreihen und Einzelbäume jagende Exemplare. Eine Quartiernutzung kann ausgeschlossen werden (Art nutzt in BW ausschließlich Gebäudequartiere). Alle nachgewiesenen Arten nutzen den geplanten Geltungsbereich als Nahrungsrevier. Fortpflanzungs- und Überwinterungsquartiere werden aufgrund der fehlenden Baumhöhlen ausgeschlossen. Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaf Projekt 1356

9 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 7 Da es sich beim UG nicht um ein essentielles Nahrungshabitat handelt, ist das Vorhaben in Bezug auf Fledermäuse nicht artenschutzrechtlich relevant, wenn, wie vorgesehen, die Gehölzstrukturen in den Wintermonaten entfernt werden. Eine weitere Prüfung in Prüfbögen ist nicht erforderlich. 3.3 Zauneidechse Zauneidechsen sind nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt und somit artenschutzrechtlich relevant. Es wurden drei Individuen nachgewiesen. Außerhalb des Geltungsbereichs konnte ein weiteres Exemplar nördlich des Vorhabenstandorts sowie fünf Individuen im Baugebiet des Unterspeyerer Felds nachgewiesen werden. Die Population im geplanten Geltungsbereich ist sicherlich schwach bis sehr schwach. Die Zauneidechse wird in einem Artenformblatt geprüft. Um Verbotstatbestände zu vermeiden, muss eine Teilpopulation im räumlichen Zusammenhang gestärkt werden. Dies kann insbesondere durch die Optimierung von Strukturen geschehen, die als Sonn- und Versteckplätze geeignet sind. Im Geltungsbereich gehen ca. 6 ha potentielles Zauneidechsenhabitat verloren. Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen sind: Entwicklung von Trockenrasen als Nahrungs- und Sonnplätze auf den Ausgleichsflächen 8198 bzw (ca. 2,3 ha) (Sandhügel mit Trockenrasen) Auflichtung von Sukzessionsflächen westlich des Geltungsbereichs (Flurstücke 7837, 7993 und 8009) (ca. 2,8 ha) sowie Lagerung des Rodungsmaterials zur Herstellung von Sonn- und Versteckplätzen auf den Flurstücken 7837, 7993 und 8009 (zusätzlich ca. 2,8 ha). Um Tötungen von Einzelindividuen zu vermeiden, werden die Tiere durch Abräumen der Sterholzstapel und Mahd der Böschungsstrukturen kurz vor Baufeldräumung vergrämt. 3.4 Tagfalter und tagaktive Nachtfalter Keine der nachgewiesen Arten dieser Gruppen ist nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt, so dass sie aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht prüfungsrelevant sind. Die Artengruppen sind im Umweltbericht zu berücksichtigen. Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaf Projekt 1356

10 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 8 4. Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Nachfolgend werden die Artenformblätter zur weiteren artenschutzrechtlichen Prüfung von Turmfalke und Rauchschwalbe (Gilde Nahrungsgäste), Klappergrasmücke, Dorngrasmücke und Bluthänfling (Gilde der Freibrüter), Feldsperling und Star (Gilde Höhlen- und Halbhöhlenbrüter) sowie Feldlerche und Zauneidechse verwendet. Die Gliederung der Formblätter wurde an das vorliegende Dokument angepasst. Hinweise und Vorhabensbeschreibung treffen für alle Formblätter zu und werden nicht wiederholt. Kursiv gedruckte Textteile sind dem Formblatt entnommen, blaue Textteile sind projektspezifisch. Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach 14 ff BNatSchG (vgl. 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach 18 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. BauGB abzuarbeiten. Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.b. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Kurze Vorhabens- bzw. Planungsbeschreibung. Siehe Kapitel 1 Für die sap relevante Planunterlagen: Siehe Kapitel 1 und 2

11 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Turmfalke und Rauchschwalbe (Nahrungsgäste) 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name Turmfalke Rauchschwalbe Wissenschaftlicher Name Falco tinnunculus Hirundo rustica Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rauchschwalbe Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) Rauchschwalbe R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Turmfalke 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben 4. Insbesondere: Angaben zur Art und zum Flächenanspruch bezüglich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Angaben zur Reviergröße, Nistplatztreue), essentiellen Teilhabitate und Nahrungshabitate und deren räumliche Abgrenzung. Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete / Flächen. Die folgenden Angaben sind HÖLZINGER (1999; Singvögel Band 1) und der Roten Liste Baden-Württembergs (2004) entnommen: Für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf Turmfalke und Rauchschwalbe sind die Nahrungshabitate entscheidend, weshalb die Zusammenfassung in einer ökologischen Gilde zulässig ist. Der Turmfalke bevorzugt als ursprünglicher Felsbewohner hochgelegene Brutplätze. Vermutlich handelt es sich bei den gesichteten Individuen um das Brutpaar, das im westlich gelegenen Funkturm brütet. Turmfalken ernähren sich vorwiegend von Wühlmäusen und anderen Kleinsäugern. Das Jagdrevier umfasst bis zu 200 ha in offenen Flächen mit niedriger Vegetation.

12 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 10 Die Rauchschwalbe gilt als Kulturfolger und brütet in Ställen und Scheunen. Zur Nahrungssuche ist sie auf offene Landschaften (Felder, Wiesen, Gewässer) angewiesen, wo sie sich von Fluginsekten ernähren. Die Bestände aller drei Arten sind in Baden-Württemberg rückläufig. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Kurzbeschreibung mit Quellenangaben, insbesondere zur: Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit, europaweit), Lage zum Vorhaben, Art des Habitats (z.b. Brut- oder Nahrungshabitat). Der Turmfalke konnte einzeln und als Paar als sehr regelmäßiger Nahrungsgast bei mehreren Begehungen nachgewiesen werden. Der Brutstandort liegt sicher nicht innerhalb des Geltungsbereichs sondern vermutlich am Funkturm weiter westlich. Die Rauchschwalbe konnte als sehr regelmäßiger Nahrungsgast über allen Teilen des Gebiets nachgewiesen werden; maximal waren zehn Tiere gleichzeitig zu sehen. Als Gebäudebrüter ist der Brutplatz sicher außerhalb des Geltungsbereichs zu suchen. Im Fall eines nur potenziellen Vorkommens ist darzulegen, welche Gegebenheiten (insb. Biotopstrukturen) für die Möglichkeit des Vorkommens der Art sprechen und aus welchen Gründen der Nachweis des Vorkommens nicht geführt werden konnte (Worst-case- Analysen sind allerdings nur zulässig, wenn wissenschaftliche Erkenntnislücken vorhanden sind, die nicht behebbar sind) bzw. nicht geführt werden muss (z.b. wenn die Art durch die Vorhabenwirkungen nicht in verbotsrelevanter Weise betroffen werden kann oder wenn eine Ermittlung des Artvorkommens unverhältnismäßig wäre, was jedoch von der zuständigen Naturschutzbehörde festzustellen wäre). 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Kurzbeschreibung der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population einschließlich ihrer Abgrenzung; Begründung des Erhaltungszustandes (Zustand der Population, Habitatqualität, Beeinträchtigungen). Die lokalen Populationen im mittleren Oberrheintal sind sehr weiträumig abzugrenzen, da die Arten in ganz Baden-Württemberg flächenhaft verbreitet sind. Der Zustand der lokalen Population ist entsprechend der Nennung der Arten in der Vorwarnliste als ungünstig einzustufen. 3.4 Kartografische Darstellung Insbesondere kartografische Darstellung des Artvorkommens / der lokalen Population, der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentiellen Teilhabitate sowie der Nahrungshabitate 5. Es wurde keine Punktkarte der Vorkommen erstellt. Die Turmfalkensichtungen beschränken sich auf den Norden und Osten des Gebiets, Rauchschwalbensichtungen erfolgten im gesamten Geltungsbereich.

13 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 11 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie der konkret betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. -- b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungsoder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf Nahrungshabitate und oder andere essentielle Teilhabitate sowie Einschätzung der Rückwirkungen auf die Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Durch die Bebauung des Geltungsbereichs gehen wichtige Nahrungshabitate für beide Arten verloren. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen. Neben den unter a.) und b.) beschriebenen Wirkungen sind keine weiterreichenden Wirkungen zu erwarten. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. - Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. Die Eingriffsregelung wird im Rahmen der Bebauungsplanung nach gültigem Baurecht abgearbeitet (Umweltbericht).

14 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 12 f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Prüfung, ob im räumlichen Zusammenhang geeignete (und nicht bereits anderweitig besetzte) Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Individuen bestehen. - g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vorgesehen sind, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Für Turmfalke und Rauchschwalbe wird durch die Entwicklung von Ackerrand- und Brachestreifen auf den Flurstücken 8173, 8023/1, 8053, 3448/2, 3449, 3452 und 3421 eine strukturreiche Ackerlandschaft angelegt. Ergänzend dazu erfolgt die Anlage von künstlichen Sandhügeln mit Trockenrasen auf den Flurstücken 8198 und Zusätzlich werden durch (teilweise) Auflichtung bestehender Gehölzsukzession westlich des Geltungsbereichs (Flurstücke 7837, 7993 und 8009) neue Nahrungsflächen geschaffen. Zur Sicherung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang muss die Maßnahme vor Baubeginn umgesetzt werden (CEF). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein

15 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Vgl 4.1.b) b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Darstellung des signifikant erhöhten Verletzungs- bzw. Tötungsrisikos. Bei einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko sind Angaben zu: den artspezifischen Verhaltensweisen, der häufigen Frequentierung des Einflussbereichs des Vorhabens bzw. der Planung und/oder der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen erforderlich. Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. Neben der unter a.) beschriebenen, baubedingten Wirkung gehen - anders als beim Betrieb z. B. einer Straße - anlage- oder betriebsbedingt keine signifikanten erhöhten Verletzungs- oder Tötungsrisiken einher. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Bauzeitenregelung, Maßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten); ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Nicht erforderlich Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben

16 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 14 ausgehenden Wirkungen (z.b. Lärm- oder Lichtimmissionen, Barriere- bzw. Trennwirkungen und/oder genetische Verinselung) auf die lokale Population sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Neben den unter 2.1 genannten Störungen/Schädigungen kommt es nicht zu weitergehenden erheblichen Störungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der (ggf. vorgezogen durchzuführenden) Vermeidungsmaßnahmen, Angaben zur Wirksamkeit (Zeitpunkt, Plausibilität, etc.) und ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Nicht erforderlich. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Weitere Betrachtungen nicht erforderlich b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. c) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene

17 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 15 Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 4 i.v.m. Satz 2 BNatSchG)? ja nein Kurze Begründung. e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 4 i.v.m. Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). f) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) 6. Siehe Punkt Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl.

18 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 16 Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe ( 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen:. 5.2 Zumutbare Alternativen ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.b. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen. Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden. Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen dargestellt. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: )

19 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 17 b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der

20 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 18 FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCS- Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Kurze Begründung:

21 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 19 d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCS- Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Kurze Begründung: 6. Fazit

22 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

23 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Bluthänfling, Klappergrasmücke, Dorngrasmücke (Gilde: Freibrüter) 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name Bluthänfling Klappergrasmücke Dorngrasmücke Wissenschaftlicher Name Carduelis cannabina Sylvia curruca Sylvia communis Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Bluthänfling Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben 4. Insbesondere: Angaben zur Art und zum Flächenanspruch bezüglich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Angaben zur Reviergröße, Nistplatztreue), essentiellen Teilhabitate und Nahrungshabitate und deren räumliche Abgrenzung. Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete / Flächen. Die folgenden Angaben sind HÖLZINGER (1999; Singvögel Band 1 + 2) und der Roten Liste Baden- Württembergs (2004) entnommen: Die genannten Arten sind typische Vertreter der Hecken- und Baumbrüter. Für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens ist die Brutbiologie der Arten ausschlaggebend, weshalb die Zusammenfassung in einer ökologischen Gilde zulässig ist. Es werden halboffene bis offenen Landschaften besiedelt, meist mit Gehölzstrukturen. Insbesondere die Dorngrasmücke fehlt in geschlossenen Waldgebieten. Klappergrasmücke und Bluthänfling besiedeln häufig auch Gehölzstrukturen in Parks und Gärten. Die Nahrung besteht zum Hauptteil aus Insekten, Spinnen und Kleintieren, auch Beeren und Früchte gehören dazu.

24 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 22 Die Bestände aller drei Arten sind in Baden-Württemberg rückläufig. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Kurzbeschreibung mit Quellenangaben, insbesondere zur: Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit, europaweit), Lage zum Vorhaben, Art des Habitats (z.b. Brut- oder Nahrungshabitat). Es konnte ein singendes Männchen der Klappergrasmücke sowie ein besetztes Revier der Dorngrasmücke nachgewiesen werden. Beim Bluthänfling blieb der genaue Brutplatz unklar, jedoch wurden regelmäßig fliegende Paare oder auch kleine Trupps gesichtet. Im Fall eines nur potenziellen Vorkommens ist darzulegen, welche Gegebenheiten (insb. Biotopstrukturen) für die Möglichkeit des Vorkommens der Art sprechen und aus welchen Gründen der Nachweis des Vorkommens nicht geführt werden konnte (Worst-case- Analysen sind allerdings nur zulässig, wenn wissenschaftliche Erkenntnislücken vorhanden sind, die nicht behebbar sind) bzw. nicht geführt werden muss (z.b. wenn die Art durch die Vorhabenwirkungen nicht in verbotsrelevanter Weise betroffen werden kann oder wenn eine Ermittlung des Artvorkommens unverhältnismäßig wäre, was jedoch von der zuständigen Naturschutzbehörde festzustellen wäre). 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Kurzbeschreibung der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population einschließlich ihrer Abgrenzung; Begründung des Erhaltungszustandes (Zustand der Population, Habitatqualität, Beeinträchtigungen). Die lokalen Populationen im mittleren Oberrheintal sind sehr weiträumig abzugrenzen, da die Arten in ganz Baden-Württemberg flächenhaft verbreitet sind. Die im Geltungsbereich vorhandenen Gebüschsukzessionen auf den Ackerbrachen dienen als Bruthabitat. Als Nahrungsflächen werden Sämereien der Wiesen und Brachen genutzt. 3.4 Kartografische Darstellung Insbesondere kartografische Darstellung des Artvorkommens / der lokalen Population, der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentiellen Teilhabitate sowie der Nahrungshabitate 5. Es wurde keine Punktkarte der Vorkommen erstellt. Die Arten brüten in den jeweiligen niedrigen Gehölzstrukturen, randlich im nördlichen und südlichen Gehölzstreifen sowie in den Dornhecken. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG

25 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 23 (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie der konkret betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Durch die (teilweise) Entfernung der Gehölzstrukturen werden vorhandene Brutstellen entfernt. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungsoder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf Nahrungshabitate und oder andere essentielle Teilhabitate sowie Einschätzung der Rückwirkungen auf die Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Neben der unter a.) beschriebenen Entfernung von Bruthabitaten gehen auch zugehörige Nahrungsflächen für die Arten verloren. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen. Neben den unter a.) und b.) beschriebenen Wirkungen sind keine weiterreichenden Wirkungen zu erwarten. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. - Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. Die Eingriffsregelung wird im Rahmen der Bebauungsplanung nach gültigem Baurecht abgearbeitet (Umweltbericht) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein

26 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 24 Prüfung, ob im räumlichen Zusammenhang geeignete (und nicht bereits anderweitig besetzte) Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Individuen bestehen. Für die genannten Arten stehen im direkten Umland der Fällungen geeignete Habitate zur Verfügung (Kleingärten mit dichtem Baumbestand, Sukzessionsflächen im FFH- Gebiet, etc.). Nicht alle geeigneten Reviere werden in jedem Jahr besetzt (Winterverluste, Prädationsverluste). Auch stehen suboptimale Reviere zur Verfügung (Nähe zu Störquellen wie Straßen etc.), die lediglich bei erhöhtem Bestandsdruck, wie er nach Rodung der Bestandsgehölze auftreten kann, genutzt werden. Zur Förderung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang wird die Habitatqualität für Freibrüter durch naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen aufgewertet (Feldheckenpflanzung, Pflegemaßnahmen bei bestehenden Hecken). g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vorgesehen sind, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). --nicht erfoderlich Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von

27 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 25 Beeinträchtigungen. Bei Umsetzung der Planungen während der Brutzeit kann es zur Tötung von Nestlingen kommen, wenn bisherige Niststandorte beseitigt werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Darstellung des signifikant erhöhten Verletzungs- bzw. Tötungsrisikos. Bei einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko sind Angaben zu: den artspezifischen Verhaltensweisen, der häufigen Frequentierung des Einflussbereichs des Vorhabens bzw. der Planung und/oder der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen erforderlich. Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. Neben der unter a.) beschriebenen, baubedingten Tötung gehen - anders als beim Betrieb z. B. einer Straße - anlage- oder betriebsbedingt keine signifikanten erhöhten Verletzungs- oder Tötungsrisiken einher. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Bauzeitenregelung, Maßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten); ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Beseitigung der Brutstätten außerhalb der Brutsaison, also nur von Anfang Oktober bis Ende Februar. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen (z.b. Lärm- oder Lichtimmissionen, Barriere- bzw. Trennwirkungen und/oder genetische Verinselung) auf die lokale Population sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Neben den unter 2.1 genannten Störungen/Schädigungen kommt es nicht zu weiter-

28 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 26 gehenden erheblichen Störungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der (ggf. vorgezogen durchzuführenden) Vermeidungsmaßnahmen, Angaben zur Wirksamkeit (Zeitpunkt, Plausibilität, etc.) und ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Nicht erforderlich. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Weitere Betrachtungen nicht erforderlich b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. c) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 4 i.v.m. Satz 2 BNatSchG)? ja nein Kurze Begründung.

29 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 27 e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 4 i.v.m. Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). f) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) 6. Siehe Punkt Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff.

30 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Ausnahmegründe ( 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen:. 5.2 Zumutbare Alternativen ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.b. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen. Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden. Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen dargestellt. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: )

31 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 29 b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

32 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 30 ja Kurze Begründung: Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCS- Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Kurze Begründung:

33 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 31 d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCS- Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Kurze Begründung: 6. Fazit

34 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

35 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Star und Feldsperling (Gilde Höhlen- und Halbhöhlenbrüter) 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name Star Feldsperling Wissenschaftlicher Name Sturnus vulgaris Passer montanus Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Star Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben 4. Insbesondere: Angaben zur Art und zum Flächenanspruch bezüglich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Angaben zur Reviergröße, Nistplatztreue), essentiellen Teilhabitate und Nahrungshabitate und deren räumliche Abgrenzung. Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete / Flächen. Die folgenden Angaben sind HÖLZINGER (1999; Singvögel Band 1) und der Roten Liste Baden- Württembergs (2004) entnommen: Die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Arten Feldsperling und Star brüten in Lücken, Ritzen, Höhlen und Nischen an Gebäuden oder in Gehölzen. Nistkästen werden von diesen Arten gut angenommen. Nistplätze stellen einen essentiellen Habitatbestandteil dar. Als Nahrung dienen allgemein wirbellose Tiere, Spinnen und Insekten und Samen von Gräsern und Getreide. Die Brutphase reicht von April bis August. Für Feldsperling und Star hat Baden-Württemberg aufgrund des hohen Brutanteils am gesamtdeutschen Bestand eine hohe Verantwortung. Ein Grund für die Bestandsrückgänge liegt im Verlust geeigneter Lebensräume, vor allem von alten, extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen und Feldgehölzen sowie in Ausräumung der Landschaft begründet. Diese

36 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 34 Wirkung Verlust von Brutpotenzial in Form der alten Obstgehölze geht auch von der geplanten Bebauungsplanung aus. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Kurzbeschreibung mit Quellenangaben, insbesondere zur: Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit, europaweit), Lage zum Vorhaben, Art des Habitats (z.b. Brut- oder Nahrungshabitat). Vom Feldsperling wurden 2 Bruten sowie mehrfach nahrungssuchende Paare registriert, der Star mit einer Brut im Westen des geplanten Geltungsbereichs. Im Fall eines nur potenziellen Vorkommens ist darzulegen, welche Gegebenheiten (insb. Biotopstrukturen) für die Möglichkeit des Vorkommens der Art sprechen und aus welchen Gründen der Nachweis des Vorkommens nicht geführt werden konnte (Worst-case- Analysen sind allerdings nur zulässig, wenn wissenschaftliche Erkenntnislücken vorhanden sind, die nicht behebbar sind) bzw. nicht geführt werden muss (z.b. wenn die Art durch die Vorhabenwirkungen nicht in verbotsrelevanter Weise betroffen werden kann oder wenn eine Ermittlung des Artvorkommens unverhältnismäßig wäre, was jedoch von der zuständigen Naturschutzbehörde festzustellen wäre). 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Kurzbeschreibung der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population einschließlich ihrer Abgrenzung; Begründung des Erhaltungszustandes (Zustand der Population, Habitatqualität, Beeinträchtigungen). Die lokalen Populationen im mittleren Oberrheintal sind sehr weiträumig abzugrenzen, da die Arten in ganz Baden-Württemberg flächenhaft verbreitet sind. Der Zustand der lokalen Population ist entsprechend der Nennung der Arten in der Vorwarnliste als ungünstig einzustufen. Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen alten Obstgehölze bieten eine gute Habitatqualität für beide Arten. Die Habitatelemente sind in Form von Nistgelegenheiten zu ersetzen. 3.4 Kartografische Darstellung Insbesondere kartografische Darstellung des Artvorkommens / der lokalen Population, der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentiellen Teilhabitate sowie der Nahrungshabitate 5. Es wurde keine Punktkarte der Vorkommen erstellt. Die Arten brüten in den Gehölzstrukturen im Norden und Süden des UG, insbesondere in den alten Obstgehölzen. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.

37 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie der konkret betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Durch die Entfernung der Gehölzstrukturen werden vorhandene Brutstellen entfernt. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungsoder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf Nahrungshabitate und oder andere essentielle Teilhabitate sowie Einschätzung der Rückwirkungen auf die Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Neben der unter a.) beschriebenen Entfernung von Bruthabitaten gehen auch zugehörige Nahrungsflächen für die Arten verloren. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen. Neben den unter a.) und b.) beschriebenen Wirkungen sind keine weiterreichenden Wirkungen zu erwarten. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. - Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. Die Eingriffsregelung wird im Rahmen der Bebauungsplanung nach gültigem Baurecht abgearbeitet. f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene

38 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 36 Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Prüfung, ob im räumlichen Zusammenhang geeignete (und nicht bereits anderweitig besetzte) Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Individuen bestehen. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vorgesehen sind, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Für die beiden in Höhlen- und Halbhöhlen brütenden Arten werden auf den südlich vom UG gelegenen Flurstücken 7721, 7795, 7837 vor Baufeldräumung Nisthilfen ausgebracht (3 Halbhöhlen, 6 Höhlen). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Bei Umsetzung der Planungen während der Brutzeit kann es zur Tötung von Nestlingen kommen, wenn bisherige Niststandorte beseitigt werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

39 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 37 Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Darstellung des signifikant erhöhten Verletzungs- bzw. Tötungsrisikos. Bei einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko sind Angaben zu: den artspezifischen Verhaltensweisen, der häufigen Frequentierung des Einflussbereichs des Vorhabens bzw. der Planung und/oder der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen erforderlich. Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. Neben der unter a.) beschriebenen, baubedingten Tötung gehen - anders als beim Betrieb z. B. einer Straße - anlage- oder betriebsbedingt keine signifikanten erhöhten Verletzungs- oder Tötungsrisiken einher. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Bauzeitenregelung, Maßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten); ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Beseitigung der Brutstätten außerhalb der Brutsaison, also nur von Anfang Oktober bis Ende Februar. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen (z.b. Lärm- oder Lichtimmissionen, Barriere- bzw. Trennwirkungen und/oder genetische Verinselung) auf die lokale Population sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Neben den unter 4.1 genannten Störungen/Schädigungen kommt es nicht zu weitergehenden erheblichen Störungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der (ggf. vorgezogen durchzuführenden) Vermeidungsmaßnahmen, Angaben zur Wirksamkeit (Zeitpunkt, Plausibilität, etc.) und ggf. Angabe

40 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 38 der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Nicht erforderlich. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Weitere Betrachtungen nicht erforderlich. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. c) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 4 i.v.m. Satz 2 BNatSchG)? ja nein Kurze Begründung. e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 4 i.v.m. Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen,

41 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 39 der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). f) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) 6. Siehe Punkt Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe ( 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),

42 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 40 für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen:. 5.2 Zumutbare Alternativen ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.b. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen. Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden. Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen dargestellt. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: )

43 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 41 b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

44 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 42 ja Kurze Begründung: Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCS- Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Kurze Begründung: 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

45 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

46 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Feldlerche 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Rote Liste Status in Deutschland Feldlerche Alauda arvensis 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben 4. Insbesondere: Angaben zur Art und zum Flächenanspruch bezüglich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Angaben zur Reviergröße, Nistplatztreue), essentiellen Teilhabitate und Nahrungshabitate und deren räumliche Abgrenzung. Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete / Flächen. Die folgenden Angaben sind HÖLZINGER (1999; Singvögel Band 1) und der Roten Liste Baden- Württembergs (2004) entnommen: Die Haubenlerche ist überwiegend ein Sommervogel abwechslungsreicher Feldfluren, Weiden, Wiesen und Naturrasen. Die Art meidet Vertikalstrukturen wie Gehölze. Als Bodenbrüter werden die Nester in leicht geschützten Erdmulden in relativ niedriger Vegetation oder schütter bewachsenen Stellen gebaut. Die Brutzeit dauert von Mitte April bis Ende August. Hauptursache für einen Rückgang der Art bestehen in Lebensraumverlusten durch Flurbereinigung und Intensivierung der Landwirtschaft, Siedlungsentwicklung, Störungen an Brutplätzen (freilaufende Hunde usw.) sowie der Anwendung von Bioziden. Somit sind aus der Bebauungsplanung vor allem anlagebedingte Beeinträchtigungen durch den Verlust von

47 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 45 Bruthabitaten zu erwarten. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Kurzbeschreibung mit Quellenangaben, insbesondere zur: Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit, europaweit), Lage zum Vorhaben, Art des Habitats (z.b. Brut- oder Nahrungshabitat). Im Norden knapp außerhalb des geplanten Geltungsbereiches ist ein Revier der Feldlerche registriert worden. Die Art ist empfindlich gegenüber Störungen durch freilaufende Hunde. Im Fall eines nur potenziellen Vorkommens ist darzulegen, welche Gegebenheiten (insb. Biotopstrukturen) für die Möglichkeit des Vorkommens der Art sprechen und aus welchen Gründen der Nachweis des Vorkommens nicht geführt werden konnte (Worst-case- Analysen sind allerdings nur zulässig, wenn wissenschaftliche Erkenntnislücken vorhanden sind, die nicht behebbar sind) bzw. nicht geführt werden muss (z.b. wenn die Art durch die Vorhabenwirkungen nicht in verbotsrelevanter Weise betroffen werden kann oder wenn eine Ermittlung des Artvorkommens unverhältnismäßig wäre, was jedoch von der zuständigen Naturschutzbehörde festzustellen wäre). 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Kurzbeschreibung der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population einschließlich ihrer Abgrenzung; Begründung des Erhaltungszustandes (Zustand der Population, Habitatqualität, Beeinträchtigungen). Die Art ist rückläufig, insgesamt aber noch weit verbreitet und daher nicht eigentlich gefährdet. Der Zustand der lokalen Population ist aufgrund des allgemeinen Verlusts von Lebensraum als ungünstig einzustufen. Der Habitatverlust ist auszugleichen. 3.4 Kartografische Darstellung Insbesondere kartografische Darstellung des Artvorkommens / der lokalen Population, der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentiellen Teilhabitate sowie der Nahrungshabitate 5. Es wurde keine Punktkarte der Vorkommen erstellt. Die Art brütet im Norden knapp außerhalb des Geltungsbereichs, im weiteren Untersuchungsraum konnten nahrungssuchende Individuen festgestellt werden. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)

48 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie der konkret betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. -- b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungsoder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf Nahrungshabitate und oder andere essentielle Teilhabitate sowie Einschätzung der Rückwirkungen auf die Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Durch die Bebauung des Geltungsbereichs gehen wichtige Nahrungsflächen für die Art verloren. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen. Neben den unter b.) beschriebenen Wirkungen sind keine weiterreichenden Wirkungen zu erwarten. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. -- Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. Die Eingriffsregelung wird im Rahmen der Bebauungsplanung nach gültigem Baurecht abgearbeitet (Umweltbericht). f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Prüfung, ob im räumlichen Zusammenhang geeignete (und nicht bereits anderweitig besetzte) Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Individuen bestehen.

49 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 47 g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vorgesehen sind, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Für die Feldlerche werden auf den Flurstücken 8198 und 8169 (2,3 ha) Trockenrasen auf Sandhügeln entwickelt sowie durch Entwicklung einer strukturreichen Ackerlandschaft (Anlage von Ackerrand- und Brachestreifen auf den Flurstücken 8173, 8023/1, 8053, 3448/2, 3449, 3452, 3421, 7837, 7993 und 8009 Ersatzhabitate für die Art geschaffen. Dadurch entstehen ca. 12 ha struktur- und insektenreiche Ackerlandschaft, die von der Feldlerche als Nahrungsgebiet genutzt werden kann. Die Maßnahme muss vor Baubeginn umgesetzt werden (CEF). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Bei Umsetzung der Planungen während der Brutzeit kann es zur Tötung von Nestlingen kommen sofern im UG eine Brut erfolgt. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des

50 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 48 Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Darstellung des signifikant erhöhten Verletzungs- bzw. Tötungsrisikos. Bei einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko sind Angaben zu: den artspezifischen Verhaltensweisen, der häufigen Frequentierung des Einflussbereichs des Vorhabens bzw. der Planung und/oder der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen erforderlich. Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. Neben der unter a.) beschriebenen, baubedingten Tötung gehen - anders als beim Betrieb z. B. einer Straße - anlage- oder betriebsbedingt keine signifikanten erhöhten Verletzungs- oder Tötungsrisiken einher. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Bauzeitenregelung, Maßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten); ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Räumung des Baufeldes außerhalb der Brutsaison, also nur von September bis Ende Februar. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen (z.b. Lärm- oder Lichtimmissionen, Barriere- bzw. Trennwirkungen und/oder genetische Verinselung) auf die lokale Population sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Neben den unter 4.1 genannten Störungen/Schädigungen kommt es nicht zu weitergehenden erheblichen Störungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der (ggf. vorgezogen durchzuführenden) Vermeidungsmaßnahmen, Angaben zur Wirksamkeit (Zeitpunkt, Plausibilität, etc.) und ggf. Angabe

51 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 49 der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Nicht erforderlich. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Weitere Betrachtungen nicht erforderlich. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. c) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 4 i.v.m. Satz 2 BNatSchG)? ja nein Kurze Begründung. e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 4 i.v.m. Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen,

52 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 50 der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). f) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) 6. Siehe Punkt Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe ( 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG),

53 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 51 für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen:. 5.2 Zumutbare Alternativen ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.b. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen. Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden. Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen dargestellt. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: )

54 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 52 b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) c) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Kurze Begründung: Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). d) Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) aa) Liegt eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit.

55 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 53 ja Kurze Begründung: Wenn ja: Kann der günstige Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen erhalten werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. Darstellung der Maßnahmen zur Herstellung des günstigen Erhaltungszustands (FCS- Maßnahmen) auf lokaler Ebene bzw. im natürlichen Verbreitungsgebiet (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene) mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der Wirkungsweise im Populationskontext, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit des Erfolgseintritts (Referenzen oder Quellen), der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). bb) Wird bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen einer Art des Anhangs IV der FFH-RL der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert oder wird die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen nicht behindert? ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. Kurze Begründung: 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.

56 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.

57 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Zauneidechse 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Rote Liste Status in Deutschland Zauneidechse Lacerta agilis 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 1 Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben 4. Insbesondere: Angaben zur Art und zum Flächenanspruch bezüglich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Angaben zur Reviergröße, Nistplatztreue), essentiellen Teilhabitate und Nahrungshabitate und deren räumliche Abgrenzung. Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete / Flächen. Die folgenden Angaben sind dem Artensteckbrief der LUBW sowie LAUFER (2009) entnommen: Die Zauneidechse ist ein Kulturfolger. Sie ist auf ein Mosaik aus trockenwarmen licht bewachsenen Sonnplätzen, dichte Vegetation, Offenbodenbereiche mit sich schnell erwärmendem, lockerem Substrat angewiesen. Das Habitat der Art ist also reich strukturiert und in der Regel auch morphologisch abwechslungsreich (Böschungen, Hänge, Halden usw.). Ein essentielles Teilhabitat stellen Bereiche mit lockerem, nicht zu trockenem Bodensubstrat zur Eiablage dar. Die Reviergröße bewegt sich zwischen 50 und m² (im Durchschnitt m²). Die Aktivitätsphase der Tiere geht von Ende März bis Ende September, die Eiablagezeit von Mitte Mai bis Mitte August. Durch die Umsetzung der Bebauungsplanung kann es zu einer anlagebedingten Überprägung von (Teil-)- Habitaten kommen. Betriebsbedingte Störungen gehen nicht über die bereits bestehenden hinaus. Baubedingt kann es zum Verlust von Einzelindividuen während der Winterruhe bzw. zu Zeiten der Eigelege kommen.

58 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 56 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Kurzbeschreibung mit Quellenangaben, insbesondere zur: Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit, europaweit), Lage zum Vorhaben, Art des Habitats (z.b. Brut- oder Nahrungshabitat). Die Art wurde im Umfeld des geplanten Geltungsbereiches in kleiner, individuenschwacher (Teil-)Population mit lokaler Bedeutung nachgewiesen. Innerhalb des Plangebietes gelang der Nachweis von drei Individuen. Es wird davon ausgegangen, dass alle erforderlichen Habitatbestandteile im Geltungsbereich vorhanden sind, diese aber suboptimal ausgebildet sind. Der Erhaltungszustand der Metapopulation ist als ungünstig einzustufen. Da die Art im gesamten Naturraum Nördliches Oberrhein-Tiefland häufig vorkommt, ist für die Gesamtpopulation von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen. Im Fall eines nur potenziellen Vorkommens ist darzulegen, welche Gegebenheiten (insb. Biotopstrukturen) für die Möglichkeit des Vorkommens der Art sprechen und aus welchen Gründen der Nachweis des Vorkommens nicht geführt werden konnte (Worst-case-Analysen sind allerdings nur zulässig, wenn wissenschaftliche Erkenntnislücken vorhanden sind, die nicht behebbar sind) bzw. nicht geführt werden muss (z.b. wenn die Art durch die Vorhabenwirkungen nicht in verbotsrelevanter Weise betroffen werden kann oder wenn eine Ermittlung des Artvorkommens unverhältnismäßig wäre, was jedoch von der zuständigen Naturschutzbehörde festzustellen wäre). 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Kurzbeschreibung der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population einschließlich ihrer Abgrenzung; Begründung des Erhaltungszustandes (Zustand der Population, Habitatqualität, Beeinträchtigungen). Beim nachgewiesenen Bestand handelt es sich um eine kleine Teilpopulation einer größeren Population, die sich über einen großen Bereich entlang der begrenzenden Straßen (B 36, Mannheimer Straße, K 3535) in Nord- Südrichtung hinzieht. Die Habitatqualität ist, wie die geringen Individuenzahlen zeigen, nur suboptimal ausgebildet, weshalb der Erhaltungszustand der Teilpopulation als ungünstig eingestuft wird. Beeinträchtigungen liegen durch vielfältige Zerschneidungswirkungen von Straßen (B 36, Mannheimer Straße), Siedlungsflächen etc. vor. 3.4 Kartografische Darstellung Insbesondere kartografische Darstellung des Artvorkommens / der lokalen Population, der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentiellen Teilhabitate sowie der Nahrungshabitate 5. Es wurde keine Punktkarte der Vorkommen erstellt. Ein Individuum wurde in einem Sterholzstapel im Südosten des Geltungsbereichs nachgewiesen. Die anderen Tiere befanden sich im Norden und Osten des Vorhabenstandorts.

59 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 57 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie der konkret betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Durch den Bau des Wohngebietes erfolgt die Beseitigung eines Gesamthabitats einer kleinen (Teil-)Population. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf Nahrungshabitate und oder andere essentielle Teilhabitate sowie Einschätzung der Rückwirkungen auf die Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Neben den o. g. Gesamthabitat gehen keine weiteren Teilhabitate verloren. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Beschreibung der Auswirkungen. Neben den o. g. Gesamthabitat gehen keine weiteren Teilhabitate verloren. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Der Verlust von Habitatflächen ist nicht vermeidbar. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. Die Eingriffsregelung wird im Rahmen der Bebauungsplanung nach gültigem Baurecht abgearbeitet (Umweltbericht).

60 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 58 f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein Prüfung, ob im räumlichen Zusammenhang geeignete (und nicht bereits anderweitig besetzte) Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Individuen bestehen. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vorgesehen sind, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). Die Entwicklungsflächen für Sandrasen (Flurstücke 8198 und 8169) bieten ebenfalls Ersatzhabitate, insbesondere als Nahrungs- und Sonnplatz für Zauneidechsen. Ergänzende Habitatstrukturen werden durch die Auflichtung von Sukzessionsflächen und Anlage von Reisighaufen im Westen des Geltungsbereichs geschaffen (Flurstücke 7837, 7993 bzw. 8009). Als Maßnahme werden dazu je drei bis vier Totholzhaufen von mindestens 1 m³ auf einem der o.g. Flurstücke angelegt. Die Bodenstruktur ist für die Fortpflanzung der Zauneidechse optimal geeignet (locker, sandig, trocken), so dass vom Einbringen von Fremdsubstrat abgesehen wird. Die für die Zauneidechse limitierenden Faktoren stellen eng verzahnte Sonn- und Versteckplätze dar, die durch die Maßnahme eingebracht werden. Die Optimierung des Habitats auf diesen Flächen führt zu einer Stärkung der Teilpopulation. Die Maßnahme muss vor Baubeginn umgesetzt werden (CEF). Die Bündel sind bis zu deren Besiedelung regelmäßig zu kontrollieren. Die Maßnahme dient der Förderung einer Zauneidechsen-Metapopulation, die über vorhandene Habitatstrukturen (Wegraine etc.) in Verbindung mit der Metapopulation im Eingriffsgebiet stehen kann (s. o). Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja

61 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 59 nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Bei Umsetzung der Planung kann bei der Baufeldräumung eine Tötung von Einzelexemplaren/Gelegen nicht ausgeschlossen werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Darstellung des signifikant erhöhten Verletzungs- bzw. Tötungsrisikos. Bei einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko sind Angaben zu: den artspezifischen Verhaltensweisen, der häufigen Frequentierung des Einflussbereichs des Vorhabens bzw. der Planung und/oder der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen erforderlich. Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. Neben der unter a.) beschriebenen, baubedingten Tötung gehen - anders als beim Betrieb z. B. einer Straße - anlage- oder betriebsbedingt keine signifikanten erhöhten Verletzungsoder Tötungsrisiken einher. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Bauzeitenregelung, Maßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten); ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Vergrämung vor Baufeldräumung durch Abräumen der Holzstapel und Mahd der Böschungsstrukturen unmittelbar (1-2 Tage) vor Baufeldräumung. Baufeldräumung nicht während der Überwinterung der Tiere von Oktober bis Ende Februar und nicht während der Eiablage von Mai bis Juli. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein

62 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen (z.b. Lärm- oder Lichtimmissionen, Barriere- bzw. Trennwirkungen und/oder genetische Verinselung) auf die lokale Population sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Nicht bei Beachtung der unter 4.2c.) genannten Vermeidungsmaßnahmen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der (ggf. vorgezogen durchzuführenden) Vermeidungsmaßnahmen, Angaben zur Wirksamkeit (Zeitpunkt, Plausibilität, etc.) und ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. Keine weiteren erforderlich. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: -. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.4 Entnahme von wildlebenden Pflanzen oder ihren Entwicklungsformen, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Werden wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört? ja nein Kurze Darstellung des Konflikts mit Benennung der wesentlichen, vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen sowie Darstellung und ggf. Quantifizierung von Beeinträchtigungen. Weitere Betrachtungen nicht erforderlich. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Kurze Beschreibung der Vermeidungsmaßnahmen; ggf. Angabe der verbleibenden Beeinträchtigungen bei nur teilweise möglicher Vermeidung. c) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118)

63 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 61 Kurze Begründung, dass die Eingriffsregelung korrekt abgearbeitet worden ist, und Verweis auf die detaillierten Planunterlagen. d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 4 i.v.m. Satz 2 BNatSchG)? ja nein Kurze Begründung. e) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 4 i.v.m. Satz 3 BNatSchG)? ja nein Beschreibung der Maßnahmen, die zum Funktionserhalt der Art bzw. ihrer Standorte vorgesehen werden können, mit Angaben zu: Art und Umfang der Maßnahmen, der ökologischen Wirkungsweise, dem räumlichen Zusammenhang, Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen), der Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird, der Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen, der Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement der rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit). f) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5 Kartografische Darstellung Kartografische Darstellung der in aufgeführten Konflikte sowie der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und / oder zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) 6. Siehe Punkt Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.

64 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe ( 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ( 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen: 5.2 Zumutbare Alternativen ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.b. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt Bei ja: Textliche Kurzbeschreibung dieser Lösungen. Bei nein: Textliche Kurzbeschreibung, welche Alternativen mit welchen Ergebnissen geprüft wurden. Die untersuchten Alternativlösungen sind in den detaillierten Planunterlagen dargestellt. 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung?

65 B-Plan samt örtlicher Bauvorschriften Oberspeyerer Feld BA II - Begründung Teil 2 Anhang 1 (sap) 63 Art Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landes- oder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) b) Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:)

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