Faunistische Untersuchungen für den Umweltbericht Bebauungsplan D 36 Parkstraße

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1 Faunistische Untersuchungen zum Bebauungsplan D36 Parkstraße Faunistische Untersuchungen für den Umweltbericht Bebauungsplan D 36 Parkstraße D36 Auftraggeber: Gemeinde Dallgow-Döberitz Der Bürgermeister Wilmsstraße Dallgow-Döberitz Auftragnehmer: Döllinger Architekten Louis-Braille-Straße Bernau bei Berlin Telefon: Fax: Bearbeitung: ( ) ( ) info-b@doellinger-architekten.de Susan Grabsch 1 Landschaftsplanerin

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Anlass Untersuchungsgebiet Methodik Ergebnisse/ Bewertung Konfliktdarstellung Maßnahmen Vermeidung der Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen Vermeidung des Störend während bestimmter Zeiten Vermeidung der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten... 9 Anlage Biotopkarte mit Darstellung der Reviermittelpunkte/ Niststättennachweise... 2

3 1. Anlass Die Gemeinde Dallgow- Döberitz plant den Bau eines neuen Rathauses. Hintergrund ist das Wachstum der Gemeinde und der daraus resultierende erhöhte Bedarf an Flächen für die Verwaltung. Das Projekt ist im Herzen der Gemeinde zwischen Wilmsstraße, Parkstraße und Kurmarkstraße vorgesehen, auf diesem Gelände befindet sich auch das bestehende Rathaus. Benachbarte Flächen sollen in das Gesamtkonzept aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes D 36 Parkstraße zur Vorbereitung einer planungsrechtlich geordneten Entwicklung innerhalb des Plangebietes. Einerseits sollen die gemeinbedarfsorientierten Nutzungen und Einrichtungen entlang der Wilmsstraße festgelegt, andererseits soll auch der rückwärtige Bereich einer integrierten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Als Planungsziele werden hier die Fortsetzung der straßenbegleitenden Wohnbebauung entlang der Kurmarkstraße sowie die Erhaltung und Aufwertung von Naherholungsflächen (Wald) in das Planungskonzept eingebunden. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Vor dem Hintergrund der Komplexität des Vorhabens wird ergänzend eine Umweltprüfung mit Umweltbericht und einer zusammenfassenden Erklärung entsprechend 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB Bestandteil des Planverfahrens. Für die Aussagen bezgl. der Fauna und artenschutzrechtlicher Belange erfolgen die faunistischen Untersuchungen bezogen auf den Bestand an Brutvögeln im Plangebiet. Der vorliegende Bericht trifft Aussagen zur Untersuchungsmethodik und dokumentiert deren Ergebnisse. 2. Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet entspricht dem Plangebiet und den randlich angrenzenden Strukturen. 3

4 Das Untersuchungsgebiet entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie angrenzender Gärten 3. Methodik der Erfassung Bei einer ersten Begehung im Winter 2015 wurden vorhandene Bäume und Sträucher auf das Vorhandensein von Höhlen bzw. Nestern durchsucht, um eventuelle Hinweise für die Brutvogelkartierungen zu erhalten. Der vorhandene Baumbestand weist vorrangig im Totholzbestand, aber auch in Kiefern und einigen Laubbäumen weit überwiegend Spechthöhlen auf. Bestandserhebungen im Frühjahr und Sommer 2015 Vorgesehen waren für die Untersuchungen 5 Termine im Zeitraum von März Juli 2015 bei günstigen Witterungsbedingungen. Vorwiegend konnten die Kartiertermine in den rufintensiven Morgen- und Vormittagsstunden umgesetzt werden. Nr. Datum Uhrzeit Witterung C, sonnig, windstill C, sonnig, windstill C, sonnig, schwach windig C, leicht regnerisch, windstill C, leicht bewölkt, windstill Die Brutvogelkartierung erfolgte in Anlehnung an die Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel in Deutschland (Südbeck et al. 2005). Aufgrund der Größe des Plangebietes erfolgten die Bestandsaufnahmen in Anlehnung an die 4

5 Revierkartierung. Die Erfassung erfolgte durch das Verhören der Gesänge oder Rufe, Sichtungen sowie Revieranzeigen durch singende oder balzrufende Männchen, Revierauseinandersetzungen sowie nestbauende bzw. futtersuchende oder - tragende Alttiere. Die einzelnen Artnachweise wurden in jeweils separaten Tageskarten aufgenommen und nach Abschluss der Aufnahmen ausgewertet und zusammengestellt. 4. Ergebnisse/ Bewertung Im Untersuchungsgebiet wurden 19 Vogelarten nachgewiesen, dabei werden auch jene Arten aufgeführt, für die kein konkreter Brutplatz- bzw. höhle aufgefunden wurde, für die das UG jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit als Jagdrevier / zur Nahrungssuche einen Bestandteil des jeweiligen Lebensraumes darstellt. Einzelne Sichtungen bzw. Überflüge werden dabei nicht mehr berücksichtigt. In der nachfolgenden Tabelle sind die nachgewiesenen Arten und die Form des erbrachten Nachweises aufgeführt, zudem werden Aussagen zum Schutzstatus der einzelnen Arten getroffen. Alle im Untersuchungsgebiet angetroffenen Arten sind als Arten der Europäischen Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt, keine ist streng geschützt. Für sie gelten auch im Rahmen von zulässigen Eingriffen die Verbote des 44 BNatSchG. Entsprechend der Roten Liste BRB wird der Gartenrotschwanz in der Vorwarnliste geführt. In der tabellarischen Übersicht stellt sich der Bestand wie folgt dar: Deutscher Wissenschaftlicher RL RL Mehrfachsichtungen Brutreviere Niststandorte Name Name D Nachgew. BB nachgew. Amsel Turdus merula x xxx Blaumeise Parus caerulea x Buchfink Fringilla coelebs x x Buntspecht Dendrocopos x x major Fitis Phylloscopus trochilus x Gartengrasmücke Silvia borin x Gartenbaumläufer Certhia x x brachydactyla Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus -- V x x Grauschnäpper Muscicapa striata x Grünfink Carduelis chloris x Klappergrasmücke Sylvia curruca x Kleiber Sitta europaea x x x Kohlmeise Parus major x Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla x Ringeltaube Columba palumbus x x Rotkehlchen Phoenicurus x x ochruros Star Sturnus vulgaris x xx Schwanzmeise Aegithalos caudatus x 5

6 Zilpzalp Phylloscopus collybita x RL D= Rote Liste Deutschland; RL BB= Rote Liste Land Brandenburg, V= Vorwarnliste, 3= gefährdet; Arten, die nur mit Mehrfachsichtungen gekennzeichnet sind, nutzen das Gebiet mindestens zur Nahrungssuche Entsprechend des erheblichen Potenzials vorhandener Bruthöhlen ergibt sich ein außerordentlich großer Bestand von Höhlenbrütern für das recht abgegrenzte Gebiet. Neben Arten, die auch Gärten als Lebensräume nutzen, wie Kohl- und Blaumeise sowie Star, sind im Gebiet auch typische Wald- und Waldrandarten (auch in Parks) zu finden, wie Kleiber, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper und Buntspecht. Darüber hinaus sind Arten im Bestand, die ihre Nester in Bäumen oder Gebüschen herrichten, dazu gehören 3-4 Amselpaare, Buchfink, Fitis, Grünfink, Ringeltaube, Rotkehlchen, Klapper- und Mönchsgrasmücke, Schwanzmeise sowie Zilpzalp. Eichelhäher und Elster sind im Gebiet zur Nahrungssuche aktiv, Niststätten konnten nicht nachgewiesen werden. Für 10 der genannten Arten konnten Brutreviere im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Zu Beginn der Kartierarbeiten lag die Vermutung nahe, dass die Zahl noch darüber hinaus geht (so dass mehr Niststätten nachgewiesen werden können). Störungen ergaben sich mit Sicherheit durch das Vorhandensein der Eichhörnchen sowie der Eichelhäher, die als typische Nesträuber den Bruterfolg erheblich beeinträchtigen können. Aufgrund des Roten Liste Status wird auf den Gartenrotschwanz im Besonderen eingegangen. Als Zugvogel hält sich der Gartenrotschwanz von April September/ Oktober im Gebiet auf. Der Bestand wird als mittel-häufig mit Brutpaaren 1 und rückläufiger Tendenz im Land Brandenburg beschrieben. Es findet in der Regel eine Brut, manchmal Zweitbruten statt, der Brutzeitraum reicht von Mitte April bis Ende August. Der Gartenrotschwanz ist ein Höhlen- und Nischenbrüter, der in lichten Laubwäldern, Laubmischwäldern und Gärten anzutreffen ist. Das Nest ist ein lockerer Bau aus Gras, Moos, Fasern, Haaren und wird mit Haaren und Federn ausgelegt, häufig in Baumhöhlen oder Nischen und Spalten an Gebäuden. Die Nahrung besteht vorwiegend aus Insekten. Im UG war ein Brutrevier nachweisbar(siehe Kartendarstellung Anl. 1), die Niststätte wird im Wasserturmstumpf vermutet, konnte aber nicht sicher nachgewiesen werden. Bewertung Für die artenschutzrechtliche Bewertung ist das Vorkommen des Gartenrotschwanzes als Vogel der Vorwarnliste des Landes Brandenburg bedeutsam. Darüber hinaus ist aber der vergleichsweise hohe Anteil an Höhlenbrütern relevant. Das UG stellt ein Brut- und Nahrungshabitat für 19 Vogelarten (10 Brutvogelarten, 9 Nahrungsgäste) dar. Als Brutvögel dominieren die Freibrüter, die ihre Niststätten in 1 Erlass zum Vollzug des 44 Abs. 1Nr. 3 BNatSchG, MUGV, 2011 / Anlage 6

7 Bäumen und Gebüschen bodennaher krautiger Vegetation anlegen. Wesentlich sind aber vor allem 8 Arten, die in Höhlen, Nischen, Spalten von Bäumen und Gebäuden brüten. Deshalb ist dem UG mit dem vorhandenen Baumbestand eine relativ hohe Bedeutung als Vogellebensraum beizumessen. 5. Konfliktdarstellung Mit der Umsetzung der Planung wird der Wald- und Baumbestand erheblich reduziert, tw. wird in den Bestand eingegriffen, der Baumhöhlen enthält. Für mindestens einen Höhlenbaum ist mit der Kartierung der Brutvögel ein Nachweis der Quartiersnutzung erbracht worden (Kleiber). Darüber hinaus wurden in dem durch Rodung betroffenen Bestand mehrere Reviermittelpunkte (Amsel, Buchfink, Buntspecht, Grünfink, Rotkehlchen und Rotschwanz-Wasserturm-Stumpf 2 ) und ein Nest der Ringeltaube nachgewiesen. Die Reviermittelpunkte der genannten Arten deuten auf Niststätten in der näheren Umgebung hin, die während der Kartierungen jedoch nicht gesichtet werden konnten. Ausgenommen der Buntspecht, handelt es sich dabei um Arten, bei denen gemäß Anlage zum Erlass zum Vollzug des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, das Nest bzw. die Niststätte geschützt ist und der Schutz mit Beendigung der jeweiligen Brutperiode erlischt. Der Zeitraum der Brutperioden reicht für die genannten Arten von Anfang Februar (Amsel) Ende November (Ringeltaube). Für alle weiteren Arten liegt der Brutzeitraum dazwischen. Für die Arten Kleiber (mit Niststätten- Nachweis) und Buntspecht (Reviermittelpunkt) als Höhlenbrüter ist die Fortpflanzungsstätte wie folgt geschützt 3 : = System mehrerer i.d.r. jährlich abwechselnd genutzter Nester/Nistplätze; Beeinträchtigung eines oder mehrerer Einzelnester außerhalb der Brutzeit führt nicht zur Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätte. Der Schutz der Fortpflanzungsstätte erlischt mit der Aufgabe des Reviers. Die Brutzeit des Kleibers liegt zwischen Anfang März bis Anfang August, die des Buntspechts zwischen Ende Februar bis Anfang August. Folgende Konflikte können eintreten: Verletzung, Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG) Durch Abbruch oder Sanierung von Gebäuden und Fassaden (Wasserturm- Stumpf) sowie Baumfällungen während der Brutzeit der Vögel kann es zur Tötung nicht flügger Jungvögel bzw. zur Zerstörung von Gelege kommen. In diesem Fall würde ohne Gegenmaßnahmen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot ausgelöst. Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (ebd.). 2 Im Wasserturm- Stumpf konnte ein Reviermittelpunkt nachgewiesen werden, ein Nest konnte nicht gesichtet werden, ist jedoch nicht vollständig auszuschließen. 3 Erlass zum Vollzug des 44 Abs. 1Nr. 3 BNatSchG, MUGV,

8 Für die Vogelarten mit überwiegend mehrmalig genutzten Brutstandorten können sich bauzeitliche Störwirkungen populationserheblich auswirken. Ohne entsprechende Gegenmaßnahmen kann das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot durch bauliche Maßnahmen oder auch Baumfällungen ausgelöst werden, ebenso das nachfolgende Verbot. Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Für die darüber hinaus vorkommenden höhlenbrütenden Arten der Gärten sowie der wald- und parkartigen Bestände bleibt ein erheblicher Anteil der Strukturen erhalten oder sind Ersatzquartiere in der näheren Umgebung (angrenzende Gärten) denkbar. Auf der Grundlage des deutlich höheren Nutzungsdrucks innerhalb des verbleibenden Bestandes sind zusätzliche Angebote herzurichten, dazu sind je zwei Kästen für Star, Kohl- und Blaumeise anzubringen. Darüber hinaus können Maßnahmen auf den neu entstehenden Grundstücken vorgesehen werden, dies käme auch den nestbauenden Arten zugute. Bei allen weiteren genannten Arten (Fitis, Garten- und Klappergrasmücke, Grauschnäpper, Schwanzmeise und Zilpzalp) handelt es sich um Arten ohne strenge Bindung an ihre Brutstandorte, sie errichten jährlich neue Nester. Die Brutstandorte befinden sich in Bäumen und Gebüschen sowie in krautiger Vegetation. Die verbleibenden Gehölzbestände (Waldfläche sowie Gärten) im Geltungsbereich bieten für die genannten Arten geeignete, jedoch verkleinerte Bruthabitate. Vor dem Hintergrund des deutlich höheren Nutzungsdrucks auf die verbleibenden Gehölzbestände sollte die Erstellung von zusätzlichen Nisthilfen in diesen Bereichen und bei neu anzulegenden Gehölzpflanzungen für die zuvor genannten Arten z.b. in Form von lose aufgeschichteten Reisighaufen und Nistquirlen (Zusammenbinden von Zweigen bzw. Quirlschnitt von Weißdorn, Weide, Wildapfel oder kirsche in 1,20-1,80 m Höhe) erfolgen. Darüber hinaus ist ein Ausweichen auf angrenzend vergleichbare Strukturen möglich. Eingriffsregelung In Folge der Umsetzung des Bebauungsplanes gehen bezgl. der Vögel Nahrungsund Bruthabitate verloren. Der Verlust betrifft Bäume und Baumgruppen, Gebüsche sowie krautige Vegetation. Für die überplanten Gebäudestrukturen wurden keine Niststätten nachgewiesen. Darüber hinaus wird durch die Rodung eines Teils des Gehölzbestandes und die heranrückende Bebauung der Nutzungsdruck auf den verbleibenden Bestand deutlich höher. 6. Maßnahmen Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden die Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst. Diese sind durch folgende Maßnahmen zu vermeiden: 6.1 Vermeidung der Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen: Gebäude: Bauzeitenregelung für bauliche Maßnahmen an Gebäuden (aktuell Wasserturmstumpf- Rotschwanz), in Hinblick auf gebäudebrütende Vogelarten, aufgrund der bestehenden Dynamik bei der Quartiersnutzung sind bei längerfristig geplanten Vorhaben die Bestandsbauten noch einmal auf das Vorhandensein von Niststätten zu 8

9 untersuchen und bei aktiver Nutzung die Bauzeit entsprechend des Brutzeitraumes zu verschieben; Fällzeitraum: Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden Bäume, Gebüsche und weitere Vegetationsstrukturen beseitigt und befahren. Dabei kann es während der Brutzeit zur Tötung von Vogelindividuen oder Schädigung von Gelegen kommen. Um diese zu vermeiden, sind die Vegetationsbestände außerhalb der Brutzeit der Vögel zu beseitigen. Über den gemäß 39 BNatSchG geregelten Fällzeitraum vom bis eines jeglichen Jahres hinaus, müssen die Einschränkungen durch die Brutzeiträume von Amsel und Ringeltaube (Beginn bereits ab Anfang Februar Ende November)berücksichtigt werden. Werden Fällungen innerhalb dieses Zeitraumes erforderlich, sind diese nur nach vorheriger Kontrolle des Baumbestandes durch eine fachlich geeignete Person umzusetzen. 6.2 Vermeidung des Störens während bestimmter Zeiten Nisthilfen: Vor dem Hintergrund des zunehmenden Nutzungsdruckes durch die Reduzierung des Vegetationsbestandes sind bei tatsächlicher Umsetzung von Eingriffen im Bereich der Reviere zusätzliche Nisthilfen für Arten mit Reviermittelpunkten im UG (Amsel, Buchfink, Grünfink, Rotkehlchen) zu erstellen. Möglichkeiten bestehen z.b. in Form von lose aufgeschichteten Reisighaufen und Nistquirlen (Zusammenbinden von Zweigen bzw. Quirlschnitt von Weißdorn, Weide, Wildapfel oder kirsche in 1,20 1,80 m Höhe). Diese dienen gleichzeitig den Arten ohne Reviernachweis (Fitis, Garten- und Klappergrasmücke, Grauschnäpper, Schwanzmeise und Zilpzalp) als zusätzliches Angebot. 6.3 Vermeidung der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Nistkästen: Zur Vermeidung des Zugriffsverbotes und vor dem Hintergrund des zunehmenden Nutzungsdruck im verbleibenden Gehölzbestand ist das Anbringen von 2 Nistkästen an Bäumen im nicht betroffenen Bestand als zusätzliches Angebot für den Kleiber vorzunehmen (CEF- Maßnahme). Darüber hinaus sind für die Höhlenbrüter Star, Kohl- und Blaumeise je zwei Nistkästen im verbleibenden Baumbestand anzubringen. Totholz: Bezogen auf den Buntspecht ist der Erhalt von Alt- und Totholz von besonderer Bedeutung. In Bereichen, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht weiterhin vernachlässigt werden können, ist der Totbzw. Altholzbestand zu erhalten. Kronenschnitte zur Verminderung der Bruchgefahr durch auftretende Windlasten sind innerhalb der vorgegebenen Fällzeiträume umsetzbar. Die Anbringung der Nistkästen hat unter Berücksichtigung der artspezifischen Ansprüche in der Regel im Rahmen einer fachgutachterlichen Betreuung bei der Montage zu erfolgen. Generell sollten die Nistkästen nicht unterhalb von 4 m Höhe und auf der wetterabgewandten Seite der Bäume angebracht werden. Die Einflugöffnung sollte in Richtung Süden zeigen. Der Abstand artgleicher Nistkästen ist ausreichend groß zu bemessen, um Revierstreitigkeiten vorzubeugen. 9

10 Eingriffsregelung Der Verlust der Vogelhabitate in Folge der Umsetzung des Bebauungsplanes kann durch die beschriebenen Maßnahmen weitgehend vermieden werden bzw. die verbleibenden Bestände entsprechend aufgewertet werden, so dass sich zusätzliches Habitatpotenzial ergibt. Die Anbringung von Nistkästen für die Arten Kleiber, Star, Kohl- und Blaumeise ergeben zusätzliche Nistmöglichkeiten, die ebenfalls zur Aufwertung und Ergänzung des verbleibenden Bestandes beitragen. 10

11

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