Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum BP Nr. 94 Sondergebiet gemeinsam Leben und Wohnen / Bronzezeithof Gemeinde Uelsen

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1 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum BP Nr. 94 Sondergebiet gemeinsam Leben und Wohnen / Bronzezeithof Gemeinde Uelsen bearbeitet für Planungsbüro Dehling & Twisselmann Spindelstr Osnabrück durch: Kartierung/Bericht: Dr. Johannes Melter BIO-CONSULT Dulings Breite Belm info@bio-consult-os.de 11. November 2016

2 INHALT 1 Anlass und Aufgabenstellung Rechtliche Grundlagen Beschreibung des Plan- und Untersuchungsgebietes Ergebnisse Artenschutzrechtliche Prüfung Zusammenfassung Literatur

3 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Gemeinde Uelsen plant die Aufstellung des B-Plans Nr. 94 "Sondergebiet gemeinsam Leben und Wohnen / Bronzezeithof", beiderseits der Straße "Am Feriengebiet". Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 2,3 ha. Dabei geht es i. W. um den Bau eines Schafstalles im Osten des Plangebietes. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind Aussagen zu möglichen Beeinträchtigungen europarechtlich geschützter Tierarten sowie ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten notwendig. Deshalb ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen, bei der das Plangebiet hinsichtlich der Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten untersucht wird. Die Firma BIO-CONSULT wurde vom Planungsbüro Dehling & Twisselmann, Osnabrück, mit der Erarbeitung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages beauftragt. Dieser Fachbeitrag wird hiermit dargelegt und die Daten gleichfalls im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bewertet

4 2 Rechtliche Grundlagen Zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa hat die Europäische Union die Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) verabschiedet. Das Gesamtziel besteht für die FFH-Arten sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren, beziehungsweise die Bestände der Arten langfristig zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die beiden genannten Richtlinien zwei Schutzinstrumente eingeführt: Das Schutzgebietssystem NATURA 2000 sowie die strengen Bestimmungen zum Artenschutz. Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2008 hat der Gesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst und diese Änderungen auch in der Neufassung des BNatSchG vom 29. Juli 2009 übernommen. In diesem Zusammenhang müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. Die rechtliche Grundlage dieses artenschutzrechtlichen Fachbeitrages bildet das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542], das am in Kraft getreten ist. Der Artenschutz ist in den Bestimmungen der 44 und 45 BNatSchG verankert. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG sind folgendermaßen gefasst: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Diese Verbote sind um den Absatz 5 ergänzt, mit dem bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH- und Vogelschutzrichtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden sollen, um akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen: - 4 -

5 1. Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Kompensationsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgesetzt werden. 4. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG (FFH- Richtlinie) aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend. 5. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Entsprechend dem obigen Absatz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie europäische Vogelarten. Werden Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sein. Dieser Absatz regelt die Ausnahmevoraussetzungen, die bei Einschlägigkeit von Verboten zu erfüllen sind. Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn - 5 -

6 1. zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und 2. sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert (soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten.) Das Artenschutzregime des BNatSchG beinhaltet alle besonders und streng geschützten Arten (inklusive der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) und alle europäischen Vogelarten. Das ergibt ein umfangreiches Artenspektrum von Arten in Niedersachsen (THEU- NERT 2008). Es werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung alle europarechtlich geschützten Arten behandelt, die in dem Plangebiet festgestellt wurden oder für deren Vorkommen sich Hinweise ergeben haben

7 3 Beschreibung des Plan- und Untersuchungsgebietes Das Plangebiet BP Nr. 94 "Sondergebiet gemeinsam Leben und Wohnen / Bronzezeithof", liegt beiderseits der Straße "Am Feriengebiet" in Uelsen (Landkreis Grafschaft Bentheim). Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 2,3 ha. Der Bronzezeithof Uelsen ist ein rekonstruierter Bauernhof aus der Bronzezeit, in dem diverse Bildungs- und Freizeitprogramme rund um landwirtschaftliche Aktivitäten in der Bronzezeit angeboten werden. Neben dem Bronzezeithof liegen die Gebäude des Heilpädagogischen Bauernhofs Hof Blekker, in dem für Menschen mit einem Handicap alternative Wohn- und Arbeitsangeboteangeboten wird. Nördlich der Straße Am Feriengebiet befinden sich umgeben von einem alten Baumbestand einige kleine Viehstallungen sowie ein Cafe; südlich der Straße stehen die Gebäude des Bauernhofes sowie reich strukturierte Garten, Spielplätze und einen kleine Grünlandfläche (Weide). Im gesamten Plangebiet ist eine Vielzahl an Nistkästen aufgehängt. Im Rahmen der Planung ist v. a. der Bau eines Schafstalles als Nebengebäude im Osten des Plangebietes geplant. Zudem sind eventuell kleinflächig Vergrößerungen der überbaubaren Bereiche angedacht. Aufgrund des Schutzes als Bau- /Kulturdenkmal sind die baulichen Maßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Die umfangreich vorhandenen Baumbestände sollen durch die Planung weitestgehend erhalten werden. Das Untersuchungsgebiet für die Erfassung der Brutvögel bezieht die angrenzenden Flächen mit ein. Für Fledermäuse sind keine Detailuntersuchungen erforderlich, da sowohl der Baumbestand, als auch die Gebäude (Ensemble unter Denkmalschutz) erhalten werden

8 Abb. 1: Lage des Plangebietes Geltungsbereich BP (unmaßstäblich) - 8 -

9 Abb. 2: Blick auf das Plangebiet (aus:

10 4 Ergebnisse Methode der Brutvogelerfassungen Die Brutvogelkartierung erfolgte nach den gängigen Empfehlungen der Fachliteratur (BIBBY et al. 1995, SÜDBECK et al. 2005). Es wurden alle im Gebiet sowie im Umfeld vorkommenden Vogelarten erfasst. Die Brutvogelbestandsaufnahme erstreckte sich von März bis Juni 2016 (Tab. 1). Bei den einzelnen Kartiergängen wurden die Beobachtungen mit Symbolen entsprechend der Verhaltensweisen (Gesang bzw. Balz, Territorial- oder Warnverhalten, fütternd etc.) in Tageskarten im Maßstab 1:1.000 eingetragen. Als optisches Gerät diente ein Leica Fernglas 10x42. Begehungstermine der Vogelerfassungen: Brutvogelbestand Im Plangebiet wurden 19 Brutvogelarten festgestellt, mindestens drei weitere Arten brüteten im Umfeld (Tab. 1). Drei Arten Star, Grauschnäpper, Trauerschnäpper stehen auf den Roten Listen; der Haussperling auf der Vorwarnliste. Die Vorkommen der Arten der Roten Liste (incl. Vorwarnliste) sind in Abb. 3 dargestellt; diese Arten werden noch näher beschrieben. Star Die Art trat mit mindestens einem Brutpaar auf. Stare sind Höhlenbrüter und finden im Plangebiet eine Vielzahl an halbnatürlichen und künstlichen Nistmöglichkeiten. Die Grünflächen werden zur Nahrungssuche genutzt. Da Stare gern auch die Nähe zu Vieh (bzw. Weideflächen) suchen, dürfte sich der Lebensraum durch die Planung nicht negativ verändern

11 Tab. 1: Im Plangebiet und Umfeld festgestellte Vogelarten (Anzahl der Reviere im Plangebiet; BV = Brutvogel, NG = Nahrungsgast) Artname wissenschaftl. Name Plangebiet Umfeld Rote Liste D NI TW Ringeltaube Columba palumbus BV Türkentaube Streptopelia decaocto BV Buntspecht Dendrocopus major BV Dohle Corvus monedula BV Blaumeise Parus caeruleus BV Kohlmeise Parus major BV Zilpzalp Phylloscopus collybita BV Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla BV Wintergoldhähnchen Regulus regulus BV Kleiber Sitta europaea BV Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla BV Zaunkönig Troglodytes troglodytes BV Star Sturnus vulgaris BV Amsel Turdus merula BV Singdrossel Turdus philomelos BV Grauschnäpper Muscicapa striata BV V 3 3 Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca BV Rotkehlchen Erithacus rubecula BV Heckenbraunelle Prunella modularis BV Haussperling Passer domesticus BV V V V Buchfink Fringilla coelebs BV Grünling Carduelis chloris BV Rote Liste Kategorien: NI = Niedersachsen, NI-TW = Niedersachsen. Tiefland-West; D = Deutschland V = Vorwarnliste (außerhalb der Roten Liste) BV = Brutvorkommen Die Liste folgt der Systematik der aktuellen Brutvogel- bzw. Roten Listen für Deutschland (GRÜNEBERG et al. 2015) und Niedersachsen (KRÜGER & NIPKOW 2015). Grauschnäpper Die Art ist Halbhöhlenbrüter und findet an den Stallungen und in den Nistkästen ebenfalls reichlich Brutmöglichkeiten. Einschränkungen durch die Planung sind nicht zu erwarten. Trauerschnäpper Die Art ist ein Höhlenbrüter und konnte mit einem Brutpaar festgestellt werden. Trauerschnäpper findet in den Nistkästen und Baumhöhlen ebenfalls reichlich Brutmöglichkeiten. Einschränkungen durch die Planung sind nicht zu erwarten

12 BIO-CONSULT: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum BP Nr. 94, Gemeinde Uelsen Haussperling Die Art trat an den Gebäuden und Stallungen mit mehreren Paaren auf. Als typischer Siedlungsvogel wird die Art von der Planung möglicherweise sogar profitieren. H Ts Gs H S Abb. 3: Reviere von ausgewählten Arten (Karte: unmaßstäblich): Gs = Grauschnäpper, H = Haussperling, S = Star, Ts = Trauerschnäpper

13 5 Artenschutzrechtliche Prüfung An dieser Stelle werden die bei der Realisierung des Vorhabens möglichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes betrachtet. Verbotstatbestand Tötung ( 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) Werden Tiere gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Potenziell ja Brutvögel traten i. W. an den Gebäuden und den Bäumen auf; die durch die Planung i. W. nicht betroffen sind. Durch eine Bauzeitenregelung (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) kann das potenziell mögliche Töten und Verletzen von Individuen (z.b. Auftreten von nicht flüggen Jungvögeln) vermieden werden. Die Brutzeit umfasst den Zeitraum vom 01. März bis 30. September. Bei einer Baufeldeinrichtung außerhalb der Brutzeit (also insbesondere in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar) ist eine Tötung von Vögeln (auch von ggf. zur Brutzeit anwesenden Jungvögeln) unwahrscheinlich. Ein Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG liegt bei Beachtung der Vermeidungsund Verminderungsmaßnahmen nicht vor. Verbotstatbestand Störung ( 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn die lokale Population beeinträchtigt wird. Potenziell ja Es können temporär lärmtechnisch und optisch bedingte Störungen für die im Plangebiet und Umfeld vorkommenden Vogelarten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Von einer Gefährdung der lokalen Populationen möglicherweise betroffener Arten ist aber nicht auszugehen. Ein Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG liegt damit nicht vor

14 Verbotstatbestand Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Potenziell ja Durch den Erhalt der Gebäude und Bäume werden Brutplätze von Gebäude- und Höhlenbrütern nicht verändert. Die anderen im Plangebiet angetroffenen Brutvogelarten legen ihre Nester jährlich neu an. Zudem werden diese Arten wahrscheinlich an den neuen Gebäuden (Schafstall) und den Grünflächen neue Habitate finden. Ein Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor. Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG liegen bei Beachtung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen somit nicht vor

15 6 Zusammenfassung Die Gemeinde Uelsen plant die Aufstellung des B-Plans Nr. 94 "Sondergebiet gemeinsam Leben und Wohnen / Bronzezeithof", beiderseits der Straße "Am Feriengebiet". Dabei geht es i. W. um den Bau eines Schafstalles im Osten des Plangebietes. Dafür wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Dabei wurde auch das planungsrelevante Umfeld in die Betrachtung einbezogen. Im Plangebiet wurden 19 Brutvogelarten festgestellt, mindestens drei weitere Arten brüteten im Umfeld. Drei Arten Star, Grauschnäpper, Trauerschnäpper stehen auf den Roten Listen; der Hausperling auf der Vorwarnliste. Die Vorkommen der Arten der Roten Liste (incl. Vorwarnliste) werden näher beschrieben. Mit Terminierung einer Baufeldeinrichtung außerhalb der Brutzeit (also insbesondere in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar) lässt sich ein Verbotstatbestand nach 44 BNatSchG für Brutvögel vermeiden. Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG liegen bei Beachtung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nicht vor. Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen weiterer europarechtlich geschützter Arten haben sich nicht ergeben. Bei Beachtung der aufgeführten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist nicht von einem Verbotstatbestand nach 44 BNatSchG auszugehen

16 7 Literatur GEDEON, K., C. GRÜNEBERG, A. MITSCHKE, C. SUDFELDT, W. EICKHORST, S. FISCHER, M. FLADE, S. FRICK, I. GEIERSBERGER, B. KOOP, BERND, M. KRAMER, T. KRÜGER, N. ROTH, T. RYSLAVY, S. STÜBING, S. R. SUDMANN, R. STEFFENS, F. VÖKLER, K. WITT (2014): Atlas Deutscher Brutvogelarten Atlas of German Breeding Birds. Herausgegeben von der Stiftung Vogelmonitoring und dem Dachverband Deutscher Avifaunisten. Münster. GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November Ber. Vogelschutz 52: KNOLLE, P. E. MEYER, J.-H. MÜLSTEGEN & G. NIEHAUS (2005): Vögel in der Grafschaft Bentheim. Eine kommentierte Übersicht aller beobachteten Vogelarten. Bad Bentheim. KRÜGER, T. & M. NIPKOW (2015): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 4, KRÜGER, T. J. LUDWIG, S. PFÜTZKE & H. ZANG (2014): Atlas der Brutvögel in Niedersachsen und Bremen Naturschutz Landschaftpfl. Niedersachsen, 48. Hannover. THEUNERT, R. (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung. Inform.d. Naturschutz Nieders. 28 (3):

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