I. Die Beschwerde wird gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgf als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgf als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgf wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Nigeria zuerkannt. III. Gemäß 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgf wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum erteilt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am am Flughafen Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte gegenüber den Beamten: "Mein Haus wurde von einer Gruppe namens Boko Haram niedergebrannt. Dabei sind meine Eltern ums Leben gekommen. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen." Der Beschwerdeführer war von Istanbul nach Wien geflogen. Der Beschwerdeführer führte einen nigerianischen Reisepass auf den Namen XXXX und einen griechischen Aufenthaltstitel mit sich; beides wurde von den Sicherheitsorganen als Fälschung deklariert. In der Folge wurde er wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden am vom Stadtpolizeikommando Schwechat als Beschuldigter vernommen. Er gab an, den Aufenthaltstitel in Nigeria bekommen zu haben und im Glauben gewesen zu sein, dass dieser echt sei. Er habe eigentlich vorgehabt, nach Dänemark weiter zu reisen. Nachdem der Beschwerdeführer zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur Dienststelle verbracht wurde, erklärte er, es handle sich nicht um seinen Reisepass und dass er schon in Österreich gewesen sei. Die Abfrage ergab, dass er bereits 2004 und 2006 unter dem im Spruch geführten Namen in Österreich erkennungsdienstlich Seite 1 von 24

2 behandelt worden war. Er hatte zudem im Jahre 2003 (Zl BAE) bereits einen Antrag auf Asyl gestellt, doch das Verfahren war in zweiter Instanz am eingestellt worden, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht feststellbar war. Der damalige Asylantrag war auf das Vorbringen gestützt, dass sein Vater im Dezember 2002 in XXXX ermordet worden sei, weil er sich gegen die Einführung der Scharia ausgesprochen habe. Das Vorbringen war vom Bundesasylamt als unglaubwürdig befunden worden. 2. Im gegenständlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am , aus XXXX zu stammen und gab als Fluchtgrund an: "Die Organisation "Boko Haram" tötet Christen in Nigeria. Vor ca. 5 Monaten wurde ich von Angehörigen dieser Organisation attackiert und schwer am Kopf verletzt. Wie lange ich im Spital war, kann ich nicht sagen. Mir wurde von einer mir unbekannten Person geholfen, aus welchem Grund kann ich nicht angeben, wahrscheinlich aus Nächstenliebe. Diese Person brachte mich dann auch zum Flughafen und half mir bei der Ausreise. Als Christ kann ich in Nigeria nicht leben, da ich sicher getötet werde, aus diesem Grund musste ich Nigeria verlassen, um ursprünglich nach Dänemark zu flüchten. Da ich hier in Österreich von der Polizei angehalten wurde und meine Weiterreise verweigert wurde, habe ich hier um internationalen Schutz angesucht." Er habe außerdem psychische Probleme. 3. Die Einreise wurde gestattet. Am fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Steiermark, statt. Der Beschwerdeführer erklärte, gemeinsam mit seinem Vater eine gepachtete Landwirtschaft betrieben zu haben. Einen Beruf habe er nicht erlernt, er habe nur zwei bis drei Jahre die Volksschule besucht. Er habe zunächst in XXXX gelebt, sei dann aber nach XXXX übersiedelt. In Nigeria lebten noch zwei Schwestern, doch wisse er nicht, wo sich diese aufhielten. Bereits 2003 hätten Muslime im Zuge von Auseinandersetzungen seinen Vater in XXXX getötet. Er habe in Österreich dann mentale Probleme bekommen und sei nach Nigeria zurück. Nach seinem aktuellen Fluchtgrund befragt gab er an: "Die Muslime hatten ja meinen Vater in XXXX getötet. Ich wollte in XXXX leben. Sie waren aber auf der Suche nach mir. Sie wollten mich töten. Ich wurde von den Muslimen am Kopf verletzt. Ich wurde dann von einer Art Krankenschwester behandelt. Meine Wunde am Kopf wurde genäht. Meine Narbe am Kopf schmerzt noch immer. Ich habe danach angefangen nach Möglichkeiten zu suchen wieder nach Europa zu kommen. Manchmal habe ich die Kontrolle verloren und ich wurde aggressiv, dann haben mir die Leute in XXXX die Ketten angelegt. Ich habe dann Nigeria verlassen. Meine mentalen Probleme begannen früher in Österreich. Ich war in Linz in Behandlung." Im Protokoll des BFA wurde angemerkt, dass eine mehrere Zentimeter lange Narbe am Kopfe ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer erklärte nach der Erörterung der aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria, dass er keine Probleme mit Boko Haram habe, sondern örtlich bedingte Probleme mit den Muslimen in XXXX. Diese würden ihn im Falle einer Rückkehr töten. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom , zugestellt am , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Absatz 1 ivm 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß 8 Absatz 1 ivm 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 ivm 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III) Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest; er leide an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe weder Familie noch Verwandte in Österreich. In der Folge traf das BFA auf den Seiten 9 bis 26 umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines amtlichen Dokuments nicht festgestellt werden können. Auf Grund seiner Sprach- und Landeskenntnisse sei aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei. Die Angaben zum Gesundheitszustand hätten sich aus den Einvernahmen ergeben. Soweit er unter psychischen Problemen leiden sollte, würden keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vorliegen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Nigeria von Muslimen verfolgt werde. Sollte er Probleme mit Muslimen in XXXX haben, stehe es ihm frei, sich im Süden niederzulassen, wo Christen die Mehrheit der Bevölkerung bilden würden. In Nigeria bestehe auch keine solch Seite 2 von 24

3 extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Zur Aktualität der Quellen der Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass diese, soweit sich das BFA auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) insbesondere aus: Es sei nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II) insbesondere aus: Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. Todesstrafe unterworfen zu werden. Er sei ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es bestehe daher kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK oder 50 FPG unzulässig machen könnten. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch nicht, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Es sei daher nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verleihen gewesen Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III insbesondere aus: Die Voraussetzungen des 57 Asylgesetz seien nicht gegeben. Es sei durch eine Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung des Rechtes auf ein schutzwürdiges Familien- und Privatleben erkennbar: Der Beschwerdeführer sei im August 2013 illegal in Österreich eingereist und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei insbesondere unter Bezugnahme auf den relativ kurzen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen. Er sei bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich zwischen 2003 und 2007 bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt worden. Es sei keine besondere Integrationsverfestigung gegeben. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher komme auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 55 Asylgesetz nicht in Betracht. Es liege auch keine der Voraussetzungen des 50 FPG vor, so dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. 5. Die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde dem Beschwerdeführer am amtswegig mittels Verfahrensanordnung als Rechtsberater zur Seite gestellt. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht am eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Hinsichtlich des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III) wurde eine Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Es wurde im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer gehöre der christlichen Glaubensgemeinschaft an und stamme aus XXXX, habe aber zuletzt in XXXX gelebt. Er sei seit 2001 Angriffen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen. Als sein erster Asylantrag in zweiter Instanz anhängig war, sei er in die Schweiz gereist, von wo aus er nach Nigeria abgeschoben worden sei. Er habe versucht in Nigeria Fuß zu fassen, habe jedoch aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen weder nach XXXX noch nach XXXX zurückkehren können. Als Angehöriger der christlichen Religionsgemeinschaft sei er besonderen Gefahren ausgesetzt, da die neuesten Länderberichte zeigen würden, dass Boko Haram landesweit, insbesondere jedoch im Norden Nigerias, Gewalttaten verübt. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund seien lückenlos und widerspruchsfrei gewesen, die belangte Behörde habe es aber unterlassen, seine Angaben vor Ort durch einen Vertrauensanwalt prüfen zu lassen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern nur allgemeine Feststellungen getätigt. Es fände sich auch keine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat im angefochtenen Bescheid. Der belangten Behörde wurde in der Beschwerde auch eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorgeworfen, dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit gewährt worden, der Beweiswürdigung entgegenzutreten. Im Beschwerdeschriftsatz wird weiter ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Nigeria aus unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen ziehe. Die Länderberichte der angefochtenen Entscheidung seien viel zu allgemein gehalten und unsubstantiiert und bezögen sich kaum auf das Kernvorbringen. In der Folge wird das Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, zuletzt aktualisiert am des ACCORD-Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation wiedergegeben, welches unter anderem auf Basis verschiedener Medienberichte Anschläge Seite 3 von 24

4 der Boko Haram von Jänner 2013 bis Juli 2014 auflistet. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde sein Fluchtvorbringen im Lichte dieser Länderberichte zu würdigen gehabt und hätte sie feststellen müssen, dass sein Vorbringen darin Deckung findet. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich an viele Ereignisse aufgrund seiner mentalen Probleme nicht erinnern könne. Er habe eine schwere Kopfverletzung erlitten, deren Auswirkungen auf seine mentale Gesundheit erst festgestellt werden müssten. Ein Attest werde unmittelbar nach Einlangen nachgereicht. Die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria sei derart schlecht, dass ihm in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur auf Ebene der Konsistenz der Angaben bzw. der persönlichen Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt und den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet. Hätte sie die von ihr selbst herangezogenen Länderberichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen, hätte sich laut Beschwerdeschriftsatz ergeben, dass das Vorbringen glaubwürdig sei. Die belangte Behörde habe sich zudem nur auf allgemeine Textbausteine beschränkt. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch radikale muslimische Gruppierungen verlassen; ihm sei internationaler Schutz gem. 3 AsylG zu gewähren gewesen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei in weiten Teilen des Staatsgebietes wahrscheinlich. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen in Nigeria; es sei ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt III führt die Beschwerde aus: "Wie oben aufgezeigt, verfügt der BF eindeutig und zweifellos über schützenswertes Privat- und Familienleben isd Art 8 EMRK." Eine entsprechende Darstellung findet sich in der Beschwerde allerdings nicht; am Ende der Beschwerde wird argumentiert, dass die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen habe, da dieser strafgerichtlich unbescholten sei und nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen habe. Er lerne Deutsch, sei integriert und wäre rasch selbsterhaltungsfähig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen in eventu für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären ist und eine Aufenthaltsberechtigung gem. 55 AsylG zuerkennen sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. 56 AsylG vorliegen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen. 7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf Durchführung Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte. 8. Am wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, abgehalten. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Frist von drei Wochen für eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen und zur Beibringung ärztlicher Atteste gewährt. 9. Am langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingebracht durch Diakonie - Flüchtlingsdienst, Arge Rechtsberatung Kärnten, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer legte einerseits einen Bericht der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Nigeria: Psychiatrische Versorgung vom " vor und führte dazu aus: "Dieser Bericht bestätigt, dass psychisch Kranke in Nigeria selbst für die Kosten einer Behandlung, deren Möglichkeiten völlig unzureichend sind, selbst aufkommen müssen, was im Falle des BF unleistbar ist. Darüber hinaus kommt es zu einer Stigmatisierung der Erkrankten." Der Seite 4 von 24

5 Stellungnahme war ein ärztlicher Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Klagenfurt vom beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria, seine Identität konnte nicht aufgrund von Dokumenten belegt werden; im Verfahren wurde der im Spruch angegebene Name verwendet, da er unter diesem bereits 2004 und 2006 in Österreich erkennungsdienstlich erfasst worden war. Der Beschwerdeführer hatte bereits 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, doch war das Verfahren am eingestellt worden, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt gewesen war. Der Beschwerdeführer war in die Schweiz gereist und von dort nach Nigeria. Im August 2013 kehrte er in das österreichische Bundesgebiet zurück und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Flucht nach Österreich keinen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Folgende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen vor: Landesgericht für Strafsachen Wien, 62 E HV 98/2004S vom wegen 27 Abs. 1 U 2/2 1. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt Landesgericht für Strafsachen Wien, 41 HV 14/2006M vom wegen 27 Abs. 1 U 2/2 1. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten Landesgericht Steyr, 11 HV 24/2007W vom wegen 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 und 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und 4 StGB; Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß 21 Abs. 1 StGB, bedingt Landesgericht Klagenfurt, 014 HV 8/2014a vom wegen 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten, aktenwidrig ist. Im angefochtenen Bescheid war festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leiden würde. Diese Feststellung kann von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer leidet vielmehr an einer schweren psychischen Störung, konkret an paranoider Schizophrenie Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass sein Vater im Jahr 2001 oder 2002 in XXXX von Moslems aufgrund seines christlichen Glaubens getötet worden war bzw. dass er selbst gesucht und verfolgt werde, weil sein Vater in der Kirche gearbeitet hätte bzw. er im Zuge einer religiösen Auseinandersetzung verletzt worden wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria eine Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage besteht, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auch nicht auf dem gesamten Gebiet Nigerias ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Seite 5 von 24

6 Allerdings konnte der Beschwerdeführer ein derart schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen, dass davon auszugehen wäre, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine Lage geraten würde, welche einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde Zur Situation in Nigeria: Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 9 bis 26 des angefochtenen Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, aus welchen sich zusammenfassend ergibt: In Nigeria herrsche zwar eine instabile Sicherheitslage, es liegen partielle Reisewarnungen vor, aber keine landesweite Bürgerkriegssituation. Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems seien in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt (vgl. dazu auch AsylGH, , A /2008). Rückkehrer seien in Nigeria im Allgemeinen keiner lebensbedrohlichen Gefährdung ausgesetzt. Innerstaatliche Fluchtalternativen liegen vor, die Durchmischung der Ethnien in den verschiedenen Gebieten Nigerias nehme zu. Diese Feststellungen werden von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geteilt (siehe dazu Punkt 2.1.) und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen. Der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) hat auf die besondere Schutzwürdigkeit von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias flüchten, hingewiesen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa) von Oktober 2013). Die Lage hat sich im Nordosten des Landes seit Oktober 2013 sichtlich nicht verbessert, doch beschränken sich die gewalttätigen Aktionen der Boko Haram auf diese Regionen Nigerias, für die auch der Ausnahmezustand gilt. Der Beschwerdeführer gibt an, in XXXX und später in XXXX gelebt zu haben. In beiden Städten gibt es immer wieder Anschläge der Boko Haram, doch stammt der Beschwerdeführer damit nicht aus einem Gebiet, für dessen Bewohner UNHCR besondere Erwägungen zum Schutzbedarf geäußert hat. Hinsichtlich der regionalen Konzentration der Boko Haram auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias und Abuja sei auf das in der Beschwerde zitierte Themendossier von ACCORD zu Boko Haram hingewiesen (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-themendossier zu Nigeria: Boko Haram, letzte Aktualisierung 24. Juli aus welchem hervorgeht, dass sich die Angriffe und Anschläge der Boko Haram auf bestimmte Gebiete Nigerias beschränken. Der mehrheitlich von Christen bewohnte Süden Nigerias wurde bisher von Aktivitäten der Boko Haram verschont und steht daher als innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) stellt in ihrer Auskunft zu "Nigeria: Psychiatrische Versorgung" vom fest: Medizinische Versorgung allgemein. Wie bereits in früheren Auskünften von der SFH beschrieben, ist das nigerianische Gesundheitswesen keineswegs mit europäischen Standards vergleichbar ( Die World Health Organization (WHO) bemängelt vor allem fehlendes Fachpersonal, hohe Kosten und fehlende Infrastruktur in den Krankenhäusern (World Health Organization (WHO), World Mental Health Atlas, Country profile, Nigeria, 2011: Der ehemalige amerikanische Botschafter John Campbell in Nigeria beschrieb in seinem 2013 erschienen Buch Nigeria: Dancing on the Brink den Zugang zu medizinischer Versorgung in Nigeria als generell schlecht. Qualität, Quantität und Kosten von medizinischen Leistungen sowie der Zugang zu diesen unterscheiden sich zudem innerhalb von Städten und zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (John Campbell, Nigeria, Dancing on the Brink, Rowman and Littlefield Publishers, New York, 2013). Das National Center for Biotechnology Information (NCBI) weist in seinem Bericht darauf hin, dass lediglich 43,3 Prozent der nigerianischen Bevölke-rung über Zugang zu Dienstleistungen im Gesundheitssektor verfügen (National Center for Biotechnology Information (NCBI), The Nigerian Health Care System, Need for Integrating Adequate Medical Intelligence and Surveillance Systems, Dezember 2011: Der Anteil des Regierungsbudgets, der in den Gesundheitsbereich fließt, beträgt lediglich 5,3 Prozent (Von den 190 aufgelisteten Ländern des CIA World Factbook liegt Nigeria auf dem 127. Platz. (Zahlen von 2011): Die WHO weist zudem auf die Schwächen bei der Bereitstellung der Gesundheitsversorgung hin. Viele Dienstleistungen wären lediglich auf sekundärer und tertiärer Ebene erhältlich, also in spezialisierten Seite 6 von 24

7 Krankenhäusern. Solche Einrichtungen befinden sich ausschließlich in größeren Städten, was den Zugang zu medizinischer Versorgung der ländlichen Bevölkerung einschränkt. Überdies gibt es kein institutionalisiertes Überweisungssystem zwischen den verschiedenen Ebenen, also zwischen den allgemeinen und den spezialisierten Kliniken. Das Gesundheitspersonal im primären Sektor, wie beispielsweise Allgemeinmediziner, sei oftmals schlecht ausgebildet. Das gilt insbesondere im Bezug auf psychische Leiden (WHO, WHO Regional Office for Africa, Nigeria Country Cooperation Strategy , 2009a: Private und gemeinnützige Institutionen. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem bieten auch verschiedene private und gemeinnützige Institutionen medizinische Dienstleistungen an. Gemäß Angaben der US-Botschaft in Nigeria bieten diese Einrichtungen die qualitativ besten und umfangreichsten Behandlungsmöglichkeiten an. Verglichen mit US-Standards seien jedoch auch diese medizinischen Einrichtungen und Behandlungsmöglichkeiten inakzeptabel (US Diplomatic Mission to Nigeria (USDMN), Medical Information, Zugriff am 10. Januar 2014: Zudem sind die Dienstleistungen in privaten Krankenhäusern sehr teuer und sind lediglich für die nigerianische Elite bezahlbar. Einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen sind auf das öffentliche Gesundheitssystem angewiesen (International Organization for Migration (IOM), Nigeria, Country Fact Sheet 2013, 31. August 2013: nigeria-dl_en.pdf? blob=publicationfile). Krankenversicherung. Das nationale Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme, NHIS) wurde im Jahr 1999 mit dem Erlass Nr. 35 eingerichtet. Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung (Health Policy Project (HPP), Dutta Arin und Charles Hongoro, Scaling Up National Health Insurance in Nigeria, Learning from Case Studies of India, Colombia, and Thailand, 2013: Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (National Health Insurance Scheme (NHIS), NHIS Will Raise Coverage Levels by 2015, Zugriff am 15. Januar 2014: 83). Eines der größten Probleme des NHIS ist, dass es bis anhin lediglich Personen aufnimmt, die im formellen Sektor arbeiten. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer - je nach Quelle sind es bis zu 75 Prozent - arbeiten jedoch im informellen Sektor, beispielsweise als Bauern, Tagelöhner oder Landarbeiter (The Pointer, Achieving Universal Coverage Through Community-Based Health Insurance Scheme, Januar 2014: Für die große Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung ist demnach die Krankenversicherung keine Option und sie sind gezwungen, ihre Gesundheitskosten selber zu tragen (USAID, The Private Health Sector in Nigeria, An Assessment of Its Workforce and Service Provision, 1. Juni 2009: Je nachdem, wie aufwändig eine Behandlung ist, verfügen jedoch die meisten Personen in Nigeria nicht über die nötigen finanziellen Mittel, unabhängig von einer Krankenkassenmitgliedschaft. Gemäß dem Human Development Report vom UNO-Entwicklungsprogramm (United Nations Development Programme, UNDP) vom Jahr 2013 leben mehr als 68 Prozent der nigerianischen Bevölkerung weiterhin unter der Armutsgrenze. Sie haben lediglich 1.25 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (United Nations Development Programme (UNDP), Human Development Reports, Country profiles, Nigeria, 2013: Psychiatrische Versorgung Psychiatrische Einrichtungen. Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt. Doch auch das nigerianische Psychiatriewesen ist nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (Journal of Nursing and Midwifery, A comparative study of mental health services in two African countries: South Africa and Nigeria, Mai 2012: Viele Einrichtungen ähneln eher Verwahrungseinrichtungen, in welchen Kranke festgehalten und lediglich medikamentös behandelt werden. Seite 7 von 24

8 Begleit- oder Beschäftigungstherapien fehlen oft. Wie bereits beschrieben ist lediglich eine Minderheit der Bevölkerung in Nigeria versichert (HPP, 2013: Deshalb müssen Betroffene die Kosten der Behandlung meistens selber tragen und auch die Medikamente selber bezahlen (WHO, WHO Regional Office for Africa, Health Systems Support, 2009b: Psychiatrische Notfalldienste. Gemäß dem Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias, verfügen alle acht psychiatrischen Krankenhäuser, die von der Zentralregierung geführt werden, über psychiatrische Notfalldienste ( Auskunft vom 8. Januar 2014 an die SFH vom Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias). Ungenügende Ressourcen. Nigeria ist mit ungefähr 174 Millionen Menschen das meistbevölkerte Land Afrikas (Central Intelligence Agency (CIA), World Factbook, Africa, Nigeria 2013: Jede fünfte Person der Sub-Sahara ist nigerianischer Herkunft. Gemäß einem Bericht in der Zeitschrift International Psychiatry hätten in Nigeria 20 Millionen Menschen bereits einmal an psychischen Problemen gelitten. Jedoch würden nur ungefähr 10 Prozent aller Betroffenen eine Behandlung erhalten (International Psychiatry, Vol. 9, Issue 3, August 2012: Für diese bedeutende Behandlungslücke (treatment gap) sind maßgeblich vier Faktoren verantwortlich: Der Mangel an Fachpersonal und an verfügbaren Plätzen in psychiatrischen Kliniken, die Stigmatisierung von psychisch kranken Personen sowie strukturelle Probleme im Gesundheitssystem (Jangola Newspaper, 8 Psychiatric Hospitals too Little for Nigeria, Dr. Olufemi Olugbile, Zugriff am 12. Januar 2014: Mangel an verfügbaren Plätzen in psychiatrischen Einrichtungen. Ein Artikel im International Journal of Nursing and Midwifery von 2012 weist darauf hin, dass psy-chiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria lediglich in einigen großen Krankenhäusern in den wichtigsten Städten angeboten würden (International Journal of Nursing and Midwifery, Mai 2012: Die Anzahl von Plätzen in psychiatrischen Krankenhäusern ist ungenügend. Gemäß den Zahlen vom World Mental Health Atlas gibt es für 100'000 Personen lediglich vier Betten in einer psychiatrischen Klinik (WHO, Mental Health Atlas, Nigeria, 2011: Von den 5,3 Prozent des Regierungsbudgets, die in das Gesundheitswesen fließen, geht nur ein sehr kleiner Teil an die psychiatrische Versorgung. Der Großteil der Ausgaben in diesem Bereich wird von den Betroffenen und deren Familien selbst übernommen. Dies ist besonders belastend, da psychische Krankheiten oftmals viele Jahre dauern beziehungsweise chronisch werden (Community Mental Health Journal, The State of Readiness of Lagos State Primary Health Care Physicians to Embrace the Care of Depression in Nigeria, August 2013: Fehlende Überweisung zwischen den Gesundheitssektoren. Neben den infrastrukturellen Problemen gibt es auch ein Defizit bei der Überweisung von psychisch kranken Personen an spezialisierte Ärzte oder Einrichtungen. Laut Dr. Olufemi Olugbile, Direktor und Chefarzt des Lagos State University Teaching Hospital (LA-SUTH), hat das Gesundheitspersonal im primären Sektor, wie beispielsweise Ange-stellte in Apotheken, kaum Wissen und wenig Interesse an psychisch bedingten Krankheitsbildern und psychiatrischer Versorgung. Sie verfügen auch meist über keine Medikamente, um psychische Krankheiten zu behandeln. Die Überweisung an spezialisierte Krankenhäuser funktioniere oft nicht. Da die Allgemeinmediziner meistens die erste Anlaufstelle der Betroffenen sind, wäre es unbedingt nötig, dieses Personal zu sensibilisieren und ihnen die nötige Infrastruktur zu gewährleisten (Jangola Newspaper, 8 Psychiatric Hospitals too Little for Nigeria, Zugriff am 12. Januar 2014: Mangel an psychiatrischem Fachpersonal. Gemäß den Angaben des World Mental Health Atlas von 2011 gibt es in ganz Nigeria lediglich 0,06 ausgebildete Psychiaterinnen und Psychiater pro 100'000 Personen. Das heißt auf zwei Millionen Menschen kommen zwei spezialisierte Fachpersonen (WHO, Mental Health Atlas, Nigeria, 2011: Zum Vergleich: In der Schweiz beträgt das Verhältnis 41,42 Fachpersonen auf 100'000 Personen (WHO, Mental Health Atlas, Country Seite 8 von 24

9 Profile, Switzerland 2011: Bei den Ärztinnen und Ärzten ist die Lage nicht besser: Für eine Million Menschen steht in Nigeria eine Fachperson zur Verfügung (WHO, Mental Health Atlas, Nigeria, 2011: Nigeria ist, wie viele andere afrikanische Länder, vom sogenannten "Brain Drain" betroffen. Viele gut ausgebildete Fachpersonen aus dem Gesundheitssektor verlassen Nigeria, um beispielsweise in europäischen Ländern oder den USA zu arbeiten. Diese Tatsache verschärft zusätzlich die prekäre Situation bei Fachpersonen im Gesundheitsbereich. Gemäß einem Artikel im Com-munity Mental Health Journal von 2013 arbeiten 77 Prozent aller nigerianischen Psychiater in den USA oder in England (Community Mental Health Journal, August 2013: Stigmatisierung von psychisch kranken Personen. Die weitverbreitete Stigmatisierung von psychisch erkrankten Personen in der nigerianischen Gesellschaft hindert ebenfalls viele Betroffene daran, sich von einer Fachperson behandeln zu lassen. Ein Artikel im Journal of Public Health in Africa betont, dass psychisch Kranke in Nigeria oft von der Gesellschaft verstoßen werden. Sie verlieren ihre Arbeitsstelle und ihr soziales Beziehungsnetz. Betroffene würden deshalb ihre Krankheit verheimlichen und unbehandelt bleiben (Journal of Public Health in Africa, Pathways to Psychiatric Care for Children and Adolescents at a Tertiary Facility in Northern Nigeria, 2012: Gemäss Dr. Olufemi Olugbile, Direktor und Chefarzt des Lagos State University Teaching Hospital, würden nur gerade zehn Prozent, die an einer psychischen Krankheit leiden, behandelt werden (The Internet Newspaper for Young Nigerians, Mental Illness, Don't Discriminate, Open Communication is Key to a Lasting Cure, 13. Januar 2013: Dieser Zustand erkläre sich einerseits mit dem erschwerten Zugang zu psychiatrischen Dienstleistungen und andererseits mit der Stigmatisierung der Betroffenen. Dr. Robert Rosenheck, Professor für Psychiatrie in Yale, unterstützt diese Aussage. Die Stigmatisierung von psychisch Kranken sei in der regionalen Kultur und Tradition verankert. Viele Personen würden bei typischen Symptomen einer psychischen Erkrankung denken, dass die betroffene Person verhext oder mit einem bösen Fluch behaftet sei. Deshalb würden Betroffene meistens zuerst zur Kirche oder einem traditionellen Heiler gehen, um sich behandeln zu lassen, als sich an einen Arzt zu wenden. Die Stigmatisierung von psychisch Kranken führt dazu, dass psychiatrische Dienstleistungen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung oft gar nicht in Anspruch genommen werden. Für eine Studie über die Stigmatisierung von depressiven Personen in Nigeria wurden mehr als 100 Betroffene befragt. 51,5 Prozent gaben an, ihre Krankheit aus Angst vor Diskriminierung für lange Zeit geheim gehalten zu haben (The Lancet, Pattern of Experiences and Anticipated Discrimination Among People with Depression, Volume 381, Issue 9860, S , 5. Januar 2013: Psychiatrische Behandlungen und Kosten Stationäre psychiatrische Behandlung. Gemäß den Aussagen des Leiters der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias variieren die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. Der Experte macht folgende Angaben ( Auskunft vom 8. Januar 2014 an die SFH vom Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias): Lagos: Lagos State University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15'000 Naira (85.23 CHF), wöchentliche Kosten für Unterbringung 5000 Naira (28.41 CHF). Lagos University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23'000 Naira ( CHF), wöchentliche Kosten für Unterbringung 20'000 Naira ( CHF). Abeokuta: Aro Neuropsychiatric Hospital Abeokuta: 50'000 Naira ( CHF) für zwei Monate. Maiduguri: Zulassungsgebühr 22'300 Naira ( CHF) für Patienten vom Bundesstaat Borno State. Ansonsten 32'000 Naira ( CHF) pro Monat. Seite 9 von 24

10 Kaduna: Zulassungsgebühr 25'000 Naira ( CHF); Patienten außerhalb von Bundesstaat Kaduna bezahlen 50'000 Naira ( CHF). Behandlung einer schweren Depression. Gemäß einer Studie zum Thema Depression werden in Nigeria lediglich sechs Prozent aller Personen, die an einer Depression erkranken, im ersten Jahr nach Beginn der Krankheit behandelt (Community Mental Health Journal, August 2013: Gemäß dem Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias gibt es nur sehr wenige ausgebildete klinische Psychologen. Psychotherapien wer-den fast ausschließlich in privaten Krankenhäusern und in einigen Bundeskranken-häusern (Federal Hospitals) angeboten und sind dementsprechend teuer ( Auskunft vom 8. Januar 2014 an die SFH vom Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias). Die Kosten einer Psychotherapie hängen maßgeblich von den benötigten Sitzungen ab. Psychische Krankheiten sind oftmals langwierig und die betroffenen Personen sind auf eine regelmäßige und langdauernde Behandlung angewiesen. Dies gilt insbesondere bei chronischen Erkrankungen (WHO, Regional Office for Africa, 2009b: Gemäß einem Psychiater in einer psychiatrischen Klinik in Benin City belaufen sich die Kosten für eine stationäre Behandlung einer schwer depressive Person auf 400 bis 600 US-Dollar. Dies beinhaltet die Kosten für die Medikamente, Psychotherapie und Elektroschocktherapie bei schwerwiegenden Fällen für einen Monat. Für weniger akute Formen der Depression besteht auch die Möglichkeit einer ambulanten Therapie. Die Kosten dafür belaufen sich, je nach den verschriebenen Medikamenten, auf zehn bis 150 US-Dollar ( Auskunft vom 13. Januar 2014 an die SFH von einem Psychiater vom Federal Hospital in Benin City, Nigeria). Gemäß dem Leiter der Mental Health Abteilung kostet eine Therapiesitzung im ambulanten Rahmen ungefähr 70 US- Dollar ( Auskunft vom 6. Januar 2014 an die SFH vom Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias). Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten Medikamente. Gemäß der IOM sind viele Medikamente in Apotheken erhältlich (IOM, Nigeria- Country Fact Sheet 2013, 31. August 2013: nigeria-dl_en.pdf? blob=publicationfile). Die WHO betont, dass in den meisten Fällen die Betroffenen selber für die Kosten der Medikamente aufkommen müssen. Die Preise sind je nach Art des Medikaments extrem hoch und die Qualität ist nicht immer gewährleistet. Viele Personen können sich die benötigten Medikamente nicht leisten (WHO, Regional Office for Africa, 2009a: Gefälschte Medikamente und schlechte Qualität. Die Regulationsbehörde für Nahrungsmittel und Medikamente (National Agency for Food and Drug Administration and Control, NAFDAC) prüft die Qualität der Medikamente auf dem nigerianischen Markt. Gemäß der WHO sind nicht genehmigte sowie gefälschte Medikamente im Umlauf. Laut Schätzungen sind bis zu 25 Prozent der Medikamente gefälscht und wirken deshalb nur eingeschränkt, da die Dosierung fehlerhaft ist. Da die gefälschten Medikamente jedoch günstiger sind, würden sich Betroffene meistens für solche Medikamente entscheiden (WHO, Regional Office for Africa, 2009b: Spezifische Medikamente. Abilify, Remeron, Temesta und Akineton. Die Angaben über Verfügbarkeit und Preis der genannten Medikamente stammen von praktizierenden Ärzten, Psychiatern und Apothekerinnen in Nigeria. Obwohl verschiedene Apotheken und Fachpersonen kontaktiert wurden, bleiben die Angaben unterschiedlich. Dies kann sowohl an regionalen Unterschieden als auch an Generika liegen, die zu günstigeren Preisen zirkulieren. Gemäß dem Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias sei die Qualität der Generika oftmals ungenügend ( Auskunft vom 6. Januar 2014 an die SFH vom Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias). Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass insbesondere Originalmedikamente eher schwer erhältlich sind und teilweise von den Betroffenen direkt importiert werden müssen. Die Preise für geprüfte Medikamente sind sehr hoch und wohl nur für eine kleine Minderheit in Nigeria bezahlbar. Laut einem Psychiater von Benin City seien nur die Medikamente Temesta und Akineton erhältlich und für die meisten Betroffenen bezahlbar. Abilify und Remeron sei-en nur schwer erhältlich. Diese Medikamente müssten Seite 10 von 24

11 die Betroffenen oder deren Verwandte selber importieren ( Auskunft vom 13. Januar 2014 an die SFH von einem Psychiater im Federal Hospital in Benin City, Nigeria). Temesta: Gemäß einem Neurologen von einem Federal Hospital im Bundesstaat Adamawa koste die Behandlung mit Temesta zwischen 5000 und 9000 Naira (28.41 bis CHF) pro Monat ( Auskunft an die SFH vom 9. Januar 2014 von einem Neurologen vom Federal Hospital im Bundesstaat Adamawa). Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter von der Health Policy Research Group an der University of Nigeria gibt jedoch an, dass jegliche Formen von Temesta (Wirkstoff Lorazepam) nicht mehr auf dem nigerianischen Markt erhältlich seien ( Auskunft an die SFH vom 16. Januar 2014 von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter von der Health Policy Research Group an der University of Nigeria, Enugu State). Akineton: Akineton ist gemäß dem Leiter der Abteilung für Mental Health an einer Universität im Nordosten Nigerias ebenfalls erhältlich. Der Preis für eine monatliche Behandlung von Akineton belaufe sich auf Naira (11.36 bis CHF) ( Auskunft vom 6. Januar 2014 an die SFH vom Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias). Abilify: Gemäß den Ausführungen vom Leiter der Mental Health Abteilung gibt es Abilify Tabletten in der Dosierung von 10 mg und 5 mg. Eine Packung enthält jeweils 28 Tabletten und kostet 57'000 Naira ( CHF) ( Auskunft vom 6. Januar 2014 an die SFH vom Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias). Gemäß den Angaben eines Neurologen vom Federal Hospital im Bundesstaat Adamawa koste die Behandlung mit Abilify-Tabletten 1500 Naira (8.52 CHF) pro Monat ( Auskunft an die SFH vom 9. Januar 2014 von einem Neurologen im Federal Hospital im Bundesstaat Adamawa). Dieser extrem hohe preisliche Unterschied lässt wohlmöglich auf ein Generikum schließen. Wie bereits beschrieben, ist die Qualität vieler Generika nicht immer gewährleistet. Remeron: Gemäß einem Neurologen vom Federal Hospital im Bundesstaat Adamawa ist Remeron zum Preis von 5000 Naira (28.41 CHF) pro Monat erhältlich ( Auskunft an die SFH vom 9. Januar 2014 von einem Neurologen im Federal Hospital im Bundesstaat Adamawa). Laut eines wissenschaftlichen Mitarbeiters von der Health Policy Research Group an der University of Nigeria ist Remeron jedoch nicht erhältlich, zumindest nicht in seiner Region (Enugu State) ( Auskunft an die SFH vom 16. Januar 2014 von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter von der Health Policy Research Group an der University of Nigeria, Enugu State). Angaben von Apotheken in Lagos. Gemäß einer Apotheke in Lagos sind alle erwähnten Medikamente nur schwer erhältlich und nur ausgewählte Apotheken haben die Möglichkeit, diese Medikamente zu importieren. Die kontaktierte Apotheke importiere Abilify momentan für einen Patienten. Eine Packung von zehn Tabletten à 10 mg koste 15'000 Naira (85.38 CHF). Temesta sei nicht bekannt. Remeron und Akineton würden nur sehr selten verschrieben. Gemäß der Apothekerin habe eine Person, die auf alle diese Medikamente angewiesen sei, wohl große Probleme, die Medikamente zu finden und zu finanzieren (Telefonauskunft vom 16. Januar 2014 von einer Apothekerin in Lagos). Ein weiterer Apotheker in Lagos gab an, keine der genannten Medikamente zu kennen (Telefonauskunft vom 16. Januar 2014 von einem Apotheker in Lagos). Kosten einer Behandlung mit den genannten Medikamenten. Im Rahmen dieser Recherche konnten keine genaueren Angaben zur Verfügbarkeit und zu den Kosten der genannten Medikamente gefunden werden. Die genannten Preise der kontaktierten Fachpersonen bleiben widersprüchlich. Dies mag an regionalen Unterschieden oder an Generika liegen, die möglicherweise unter denselben Namen wie die Originalmedikamente kursieren. Je nach Angaben der Experten kostet eine Behandlung mit den vier oben genannten Medikamenten zwischen 77 CHF und 418 CHF pro Monat. Weitere Kosten für eine allfällige stationäre Behandlung oder Therapiesitzungen sind darin nicht inbegriffen (vgl. Kapitel 3). Gemäß den Angaben der Weltbank liegt das durchschnittliche Pro-Kopf Einkommen in Nigeria bei 1440 US- Dollar pro Jahr. Das sind 120 US-Dollar pro Monat (World Bank, Nigeria, Data and Statistics, 2012: Das durchschnittliche Pro-Kopf Einkommen ist jedoch keine verlässliche Kennzahl für die Einschätzung finanzieller Möglichkeiten von Einzelpersonen oder Familien in Nigeria. Eine psychisch kranke Person, die beispielsweise über kein soziales Netzwerk verfügt, wäre wohl kaum in der Lage, diese Medikamente zu beschaffen und zu finanzieren. Der gesetzliche Mindestlohn liegt in Nigeria bei 18'000 Naira (102 CHF) pro Monat. Gemäß einem Bericht in der Sun News Online wird der Mindestlohn jedoch nicht eingehalten: 52 Prozent aller erwachsenen Arbeitenden würden weniger als 102 CHF pro Monat verdienen (The Sun, Blaise Udunze, 52 Percent Nigerians Earn Below National Minimum Wage, Survey, 12. April 2013: Seite 11 von 24

12 Wie bereits beschrieben, arbeiten in Nigeria zudem bis zu 75 Prozent der Bevölkerung im informellen Sektor, der nicht an einen Mindestlohn gebunden ist. In einem Land, in welchem mehr als die Hälfte der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt und lediglich 1.25 US-Dollar pro Tag zur Verfügung hat (UNDP, Human Development Reports, Nigeria, 2013: sind solch hohe Kosten - auch wenn von der günstigsten Variante ausgegangen wird - für die meisten unbezahlbar. 2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage von Dokumenten nachweisen; es ist aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum familiären Umfeld des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Glaubhaftmachung bezieht sich zunächst isd persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Angaben, die im Rahmen der Mitwirkungspflichten gemäß 15 Asylgesetz nachvollziehbar und während des gesamten Verfahrens im Kern gleichlautend sein müssen. Die geltend gemachte Verfolgungsgefahr muss auf Basis der Angaben des Antragstellers, aber auch auf Basis des Amtswissens des Gerichts wahrscheinlich sein. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ist Grundvoraussetzung für eine mögliche Asylgewährung. Kann der Beschwerdeführer nicht von einer persönlichen Betroffenheit bestimmter Ereignisse überzeugen, - etwa aufgrund massiver Widersprüche oder von objektiven Quellen abweichenden Angaben zu bestimmten Ereignissen - scheidet die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus. Das BFA hält im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für das Verlassen Nigerias fest: "Zum Fluchtgrund befragt gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten, in Nigeria von den Muslimen verfolgt zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über etwaige Erlebnisse zu machen. Ein Indiz für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zeigt der Umstand, dass es zu Widersprüchen in Ihren zeitlichen Angaben zum Tod Ihres Vaters in Ihren zwei Asylverfahren gekommen ist. So haben Sie im Jahr 2003 angegeben, Ihr Vater wäre im Jahr 2000 oder im Jahr 2002 gestorben. In Ihrem jetzigen Verfahren haben Sie einmal in Schwechat angegeben, Ihr Vater wäre im Jahr 2001 verstorben, in Graz haben Sie dann vorgebracht, dass Ihr Vater bei Ausschreitungen in XXXX im Jahr 2003 getötet worden wäre. Soweit Sie eine Narbe auf Ihrem Kopf als Beweis für Ihre Verfolgung vorgezeigt haben, ist dem zu entgegnen, dass Sie keine glaubhafte Verbindung zwischen Ihrer erlittenen Verletzung und einer Verfolgung Ihrer Person durch Muslime herzustellen vermochten. Sofern Sie in Ihrer Heimat mit unbekannten Muslimen in XXXX Probleme haben, steht es Ihnen jederzeit frei sich in einem anderen Landesteil, vorzugsweise im Süden, niederzulassen, wo die Christen die Mehrheit bilden." Seite 12 von 24

13 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren nicht dazu geeignet, sein Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen; vielmehr traten neue Widersprüche, insbesondere zu den vor dem Bundesamt getätigten Aussagen, an den Tag. Im Folgenden werden wesentliche Passagen der mündlichen Verhandlung am vor dem Bundesverwaltungsgericht wiedergegeben (RI=Richterin, BF=Beschwerdeführer): "RI: Wann sind Sie erstmals nach Österreich gekommen? BF: RI: Sie haben damals Asyl beantragt. Können Sie mir kurz schildern, was Ihr damaliger Fluchtgrund war? BF: Aufgrund der Kämpfe zwischen den Christen und Moslems. RI: Können Sie bitte mehr Details schildern? BF: Die Christen und Moslems bekämpfen sich. Sie töten Leute in den Kirchen. Mein Vater ist... RI: Was passierte mit Ihrem Vater? BF: Mein Vater ist Christ. RI: Was ist Ihrem Vater passiert? BF: RI: Möchten Sie nichts dazu sagen? BF: Die Moslems haben meinen Vater getötet. RI: Wann war das? BF: 2002 oder 2001, ich weiß das Datum nicht mehr genau. RI: Wo haben Sie zu diesem Zeitpunkt gelebt, bevor Sie Nigeria 2003 verlassen haben? BF: Im Norden Nigerias, in XXXX. RI: Warum haben Sie damals während des laufenden Verfahrens Österreich verlassen? BF: Weil sie mich in Linz inhaftiert haben. RI: Wohin sind Sie dann gegangen? BF: In die Schweiz. RI: Wann sind Sie dann nach Nigeria zurückgekehrt? BF: Die Schweizer haben mich dann nach Nigeria zurückgebracht. RI: Wann war das? BF: Ich kann mich nicht daran erinnern. RI: Können Sie bitte berichten, wo Sie dann in Nigeria gelebt haben? BF: In XXXX. Seite 13 von 24

14 RI: Warum sind Sie nicht in den Süden Nigerias gezogen, wo es keine Aktivität der Boko Haram gibt? BF: Weil sie mich suchen. RI: Wer sucht Sie? BF: Die Moslems und die Christen bekämpfen sich. Die Moslems suchen mich, weil mein Vater eine geistliche Funktion in der Kirche hatte. RI: In welcher Kirche war Ihr Vater tätig? BF: In XXXX. RI: Wie hieß der Priester dort? BF: Weiß ich nicht, wir waren immer auf der Farm. RI: Wenn Sie von den Moslems gesucht werden, warum gingen Sie dann nicht in den Süden, wo keinen Moslems leben? BF: Sie sind überall. Es ist nicht so, dass Christen dort leben und Moslems da, in Nigeria. RI: Wovon haben Sie in XXXX gelebt? BF: Ich habe auf einer Farm gearbeitet. RI: Wie kamen Sie zu dieser Arbeitsstelle? BF: Ich bin zu der Farm gegangen und habe Arbeit gefunden. RI: Sie haben vorhin geschildert, dass Sie immer wieder gesundheitliche Probleme hatten, in dieser Zeit. Sie sagten, dass Sie gefesselt worden. Wer war das? BF: Die Leute, die auch in XXXX lebten. RI: Waren Sie in dieser Zeit auch einmal in einem Krankenhaus? BF: Nein, das würde niemand bezahlen. Wenn man in ein Krankenhaus geht, muss man für die Behandlung zahlen. RI: Was war der konkrete Grund, dass Sie Nigeria dann wieder verlassen haben? BF: Es gab wieder Kämpfe in XXXX. Zwischen Christen und Moslems, sie kämpften miteinander. Sie haben dann auf dem Markt in XXXX auch Kämpfe geführt und haben Leute getötet. Sie haben Kirchen angezündet, wobei auch Leute getötet wurden. Seitdem habe ich die Narbe am Kopf, durch ein Messer. RI: Wie wurde Ihnen diese Wunde am Kopf genau zugefügt? BF: Mit einem Messer. RI: Wo und wann war das? BF: Letztes Jahr. RI: Wo war das? Seite 14 von 24

15 BF: In XXXX. RI: Können Sie mehr Details dazu nennen? BF: Es passierte auf dem Markt in XXXX. Wir haben von der Farm Waren auf den Markt gebracht. Sie haben angefangen, Kämpfe zu führen. Sie kämpfen immer am Freitag, nach dem Freitagsgebet. Nach dem Gebet kommen sie dann aus der Moschee und beginnen zu kämpfen. Sie machten auch Bombenanschläge. RI: Wie genau wurden Sie verletzt? Waren das viele Personen oder eine Person? BF: Alle sind wie wild herum gerannt. Eine Person hat mich verletzt. RI: Woher wusste diese Person, dass Sie christlichen Glaubens sind? BF: In Nigeria ist es so, dass wenn man einen Christen sieht, dann weiß man, dass er Christ ist. Weil man sich anders kleidet. RI: Wurden Sie nach der Verletzung am Kopf behandelt? BF: Ein Privater. RI: Ist das ein Heiler, der traditionelle Medizin macht? BF: Es ist kein Doktor. Er hat es gesehen und hat mir dann geholfen. RI: Es war eine Person, die vorbei gekommen ist und Ihnen geholfen hat? BF: Wenn so etwas passiert, dann gehen die Leute in die Häuser. Ich wurde verletzt und jeder rannte weg. Die Leute sind dann zu den Kasernen gerannt; ihnen wurde der Zugang versperrt und sie wurden in den Busch getrieben. Wir haben im Busch viele Leute getroffen und sie haben uns behandelt. RI: Wie ging es dann weiter? Sind Sie dann sofort geflüchtet oder was ist dann passiert? BF: Ich bin dann vom Busch zur Militärkaserne gelaufen. RI: In welcher Stadt war das? BF: In XXXX, im Norden. RI: Im Protokoll vom Bundesasylamt ist die Rede von der Militärkaserne in XXXX, nicht XXXX. BF: Das war RI: Wie ging es dann weiter? Sie waren in der Kaserne in XXXX, was ist dann passiert? BF: Ich bin da zwei bis drei Wochen geblieben. Ich bin dann mit meinem Freund nach XXXX und dann nach Österreich. RI: Warum sind Sie nach Europa geflüchtet und nicht in den Süden Nigerias? BF: Ich kenne im Süden niemanden. RI: Lebt noch jemand von Ihrer Familie? BF: Nein." Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seiner Beurteilung zu folgen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft erscheint. So hatte er etwa vor dem Bundesasylamt am Seite 15 von 24

16 auf die Frage nach dem Fluchtgrund geantwortet: "Die Muslime haben meinen Vater getötet. Sie wollten mich auch umbringen. Im Jahr 2003 gab es eben diese Kampfhandlungen. Sie haben dann angefangen die Christen zu töten. Zuvor gab es Ausschreitungen. Sie haben die Häuser von Christen niedergebrannt. Wenn sie Christen gesehen haben, haben sie sie getötet. Damals wohnten wir, mein Vater und ich, in XXXX. Sie sind damals zu unserem Haus gekommen. Es ist lange her, ich kann mich nicht mehr an das Datum erinnern. Nicht nur unser Haus wurde von den Muslimen überfallen, es waren viele Häuser, wo sie gewesen sind und wo viele Menschen getötet worden sind. Ich bin damals weggelaufen. Ich bin zu den Militärbaracken in XXXX gelaufen. [...]" Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht allerdings zu Protokoll, dass er nach Ausschreitungen auf dem Markt in XXXX zu den Militärbaracken gelaufen sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte er außerdem, sein Vater habe ein Amt in einer Kirche in XXXX bekleidet, während er in den früheren Einvernahmen behauptet hatte, mit seinem Vater in XXXX gelebt zu haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint insgesamt widersprüchlich und nicht schlüssig. Nunmehr ist auch hinsichtlich der Würdigung des Aussageverhaltens nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VwGH, , 2007/20/0456 und VfGH vom , U 212/08) auf eine allfällige Traumatisierung bzw. psychische Beeinträchtigung eines Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Unstimmigkeiten im Vorbringen auf eine allfällige psychische Erkrankung zurückzuführen sind. Dennoch ist im konkreten Fall eine Gewährung von Asyl auszuschließen, da dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht: Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Dem Beschwerdeführer wäre es als Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft zuzumuten, sich im Süden Nigerias anzusiedeln, wo die von ihm vorgebrachte "Verfolgung durch Muslime" aufgrund der mehrheitlich von Christen dominierten Bevölkerung nicht anzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer hatte auf einer Farm gearbeitet, eine ähnliche Tätigkeit wäre auch im Süden des Landes möglich. Laut Österreichischer Botschaft in Abuja reicht der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht aus, um eine Bedrohung isv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, Stand Juli 2014, S. 26f). Darüber hinaus kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Landesgerichtes Steyr, 11 HV 24/2007W vom wegen 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 und 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und 4 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß 21 Abs. 1 StGB bedingt eingewiesen worden. Der Beschwerdeführer entzog sich der fünfjährigen Probezeit und dem damals anhängigen Beschwerdeverfahren zu seinem ersten Asylantrag, indem er in die Schweiz ausreiste, von wo er nach eigenen Angaben nach Nigeria überstellt wurde. Dem Beschwerdeführer war für seine Probezeit aufgetragen worden, unmittelbar nach seiner Entlassung aus der vorläufigen Anhaltung seinen Wohnsitz in einem betreuten Wohnheim einzunehmen und sich in regelmäßige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung zu begeben und seine Medikamente verlässlich einzunehmen. Anlass des Urteils war gewesen, dass der Beschwerdeführer am "singend und wie in Trance scheinend" verschiedene Beamte gewalttätig attackiert hatte. Er war in Folge in die Landesnervenklinik Wagner-Jauregg überstellt worden und hatte auch während des Transportes "unverständlich, vermutlich rituelle Lieder" gesungen. Auf Basis eines Gutachtens der Sachverständigen Prim. Dr. XXXX wurde beim Beschwerdeführer in der Folge eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Es handle sich dabei um eine höhergradige seelisch-geistige Abartigkeit: "Resultierend aus den wiederkehrenden Erkrankungsepisoden ist die Begehung neuerlicher Taten analog der Anlasstat verbunden auch mit schweren Körperverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wobei beim Betroffenen wie bei allen an einem Wahn oder imperativen Stimmen leidenden Kranken ein deutlich erhöhtes Risiko für schwerwiegende Tathandlungen zum Nachteil Dritter besteht. [...] Den Gutachtensausführungen Dr. XXXX zufolge ist die Schizophrenie im vorliegenden Fall als chronische Erkrankung anzusehen. Mittels Behandlung kann eine Remission der Symptomatik, nicht aber eine "Heilung" Seite 16 von 24

17 erzielt werden, sodass die mit erfolgreicher Behandlung vergesellschaftete Reduktion der Gefährlichkeit an die Fortführung eben dieser Behandlung gebunden ist." (Auszug aus dem Urteil des LG Steyr vom ) In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am erklärte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation RI=Richterin, BF=Beschwerdeführer, RV=Rechtsvertreter): "RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente? BF: Ja, ich leide an einer chronischen Krankheit. RI: In der Beschwerde erklärten Sie ein ärztliches Attest bringen zu wollen hinsichtlich Ihrer Kopfverletzung. Können Sie ein solches heute vorlegen? RV: Am Freitag, den hat der BF einen Termin mit dem Psychiater Dr. XXXX. Der Befund wird nachgereicht, bereits im Vorfeld wurde dem BF aber vom Facharzt ein Antidepressivum verschrieben, das er aktuell einnimmt. RI: Haben Sie heute Medikamente genommen? BF: Ja, das Antidepressivum. RI: Aber Sie sind geistig in der Lage, der Verhandlung zu folgen? Oder haben Sie Nebenwirkungen, die Sie daran hindern? BF: Nein, ich kann der Verhandlung folgen. RI: Können Sie mir etwas über Ihre Symptome erzählen? Wie geht es Ihnen psychisch? BF: Es begann damit, dass ich eine Stimme hörte. Es waren rituelle Gesänge. Ich war für sechs Monate in Linz. Es war ein psychatrisches Krankenhaus. Dann bin ich zum Gericht gegangen und sie haben mich freigelassen. Seitdem nehme ich die Medikamente, seit RI: Das heißt, Sie nehmen seit 2003 durchgehend Medikamente? BF: Manchmal habe ich damit aufgehört. Wenn ich keine Symptome habe, hörte ich auf, die Medikamente zu nehmen. Wenn ich sie länger nicht nehme, bekomme ich aber Probleme mit der Polizei. RI: Warum bekamen Sie Probleme mit der Polizei? BF: Das ist schon dreimal passiert. Wenn ich die Medikamente nicht nehme, dann weiß ich nicht, was ich tue. RI: Nahmen Sie während Ihres Aufenthaltes in Nigeria auch Medikamente? BF: Nein. Immer, wenn ich in Nigeria Probleme wegen der Krankheit hatte, haben sie mir Fesseln angelegt. Sie gaben mir traditionelle Medikamente, das half mir allerdings nicht, sondern es wurde immer schlimmer. RI: Hat sich Ihr gesundheitlicher Zustand aufgrund der Verletzung am Kopf verschlimmert? BF: Manchmal habe ich Schmerzen am Kopf. [...] RI: Sie haben vorhin geschildert, dass Sie immer wieder gesundheitliche Probleme hatten in dieser Zeit. Sie sagten, dass Sie gefesselt wurden. Wer war das? BF: Die Leute, die auch in XXXX lebten. Seite 17 von 24

18 RI: Waren Sie in dieser Zeit auch einmal in einem Krankenhaus? BF: Nein, das würde niemand bezahlen. Wenn man in ein Krankenhaus geht, muss man für die Behandlung bezahlen." Dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Folge ein Befund von Dr. XXXX, FA für Psychiatrie, vom vorgelegt. Zum aktuellen Befund wird darin ausgeführt: "Appetit gut, Gewicht konstant, Stuhl+Miktion unauffällig, Einschlafen weitgehend in Ordnung, ab und zu Durchschlafstörungen, ohne Medikamente flash-back Symptomatik, Inhalt der akustischen Halluzinationen: derzeit Gesänge aus der Heimat, eher nicht bedrohlich, über die aktuelle politische Lage in Syrien [Anmerkung der erkennenden Richterin: gemeint ist wohl Nigeria] weiß er wenig Bescheid (Analphabet), wenn er im Fernsehen Berichte über Syrien sehe, verspüre er Angst [Anmerkung der erkennenden Richterin: gemeint ist wohl Nigeria]." Als Diagnose ist vermerkt: "akute vorübergehende psychotische Störungen mit akuter Belastung, posttraumatische cephalea, labiler Hypertonus, Leberparenchymschaden, Beinlängendifferenz, Bradycardie ad DU". Der Facharzt empfiehlt die weitere Einnahme von Zyprexa 5mg. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit 2007 an einer schweren paranoiden Schizophrenie leidet. Seine Erkrankung war im Gutachten von Dr. XXXX als chronisch und nicht heilbar bezeichnet worden und die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der aktuelle psychiatrische Befund bestätigen, dass der Beschwerdeführer noch immer an einer schweren psychischen Störung leidet. Wie sowohl dem angeführten Urteil des LG Steyr, dem Befund des psychiatrischen Facharztes und auch der Aussage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, ist eine kontrollierte Einnahme von Medikamenten dringend notwendig. Eine Fremdgefährdung bzw. wie es der Beschwerdeführer selbst formuliert "Probleme mit der Polizei" scheinen mit einer Reduktion der Medikamente einherzugehen. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage der erkennenden Richterin an, auch in Nigeria an psychischen Problemen gelitten zu haben; dort aber aus Kostengründen kein Krankenhaus aufgesucht zu haben; stattdessen sei er mit traditionellen Medikamenten behandelt worden, die aber zu einer Verschlechterung seines Zustandes geführt hätten, ihm seien dann auch immer wieder Fesseln bzw. Ketten angelegt worden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers stehen in Einklang mit den unter Punkt 1.3. angeführten Feststellungen zur psychiatrischen Versorgung in Nigeria. Zusätzlich zu dem Umstand, dass der Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen stark beschränkt ist und dass Medikamente selbst bezahlt werden müssen, wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ("Nigeria: Psychiatrische Versorgung" vom ), die sich auf verschiedenen seriöse Quellen und Recherchen bezieht, festgestellt, dass eine starke Stigmatisierung der Betroffenen erfolgt: "Viele Personen würden bei typischen Symptomen einer psychischen Erkrankung denken, dass die betroffene Person verhext oder mit einem bösen Fluch behaftet sei. Deshalb würden Betroffene meistens zuerst zur Kirche oder einem traditionellen Heiler gehen, um sich behandeln zu lassen, als sich an einen Arzt zu wenden." Es kann zwar nicht abgeleitet werden, dass die Gruppe der psychisch Kranken in Nigeria generell einer Verfolgung ausgesetzt wäre, doch ergibt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers, dass dieser offensichtlich einen Bedarf an psychiatrischer und medikamentöser Versorgung hat. Nachdem ersichtlich ist, dass nur einem geringen Teil der nigerianischen Bevölkerung der Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen offensteht und der Beschwerdeführer selbst in der Vergangenheit erfahren musste, dass er keine ausreichende medizinische Versorgung bekommen kann, ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, für sich ausreichende medizinische Versorgung sicherzustellen, sodass er erneut wahnhafte Wahrnehmungen und damit verbunden unkontrolliert aggressives Verhalten entwickeln und so in eine qualvolle, menschenunwürdige und Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten würde. 3. Rechtliche Würdigung: 3.1. Verfahrensbestimmungen: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Seite 18 von 24

19 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA- Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idf BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) 3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids): Gemäß 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Seite 19 von 24

20 Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH , Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH , Zl. 2000/20/0241; VwGH , Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH , Zl. 99/20/0273; VwGH , Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH , Zl. 93/01/0284; VwGH , Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH , Zl. 94/19/0183, VwGH , Zl. 98/20/0468). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH , Zl. 95/01/0454, VwGH , Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH , Zl. 95/20/0239; VwGH , Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH , Zl. 98/20/0233; VwGH , Zl. 98/01/0318). Die festgestellte aktuelle Verfolgungsgefahr muss sich für den Antragsteller auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates beziehen. Ist aufgrund der objektiven Quellen (Länderberichte) davon auszugehen, dass sich der Antragsteller durch Vornahme eines Ortswechsels innerhalb des Herkunftsstaates der Verfolgungsgefahr entziehen kann, muss das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausschließt (vgl. VwGH , Zl. 98/01/0352; VwGH , Zl. 99/20/0401; VwGH , Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur) geprüft werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn dem Antragsteller der Ortswechsel zumutbar und möglich ist. Diese Beurteilung stützt sich einerseits auf die konkrete Lage im Herkunftsstaat bzw. auf die Frage der tatsächlichen Erreichbarkeit des "gefahrlosen" Gebiets, andererseits sind aber vor allem die persönlichen Umstände des Antragstellers - konkret zb seine Ausbildung und sein Bildungsgrad, seine familiären Verhältnisse und die gesellschaftlichen Aspekte der Kultur seines Herkunftsstaates - ausschlaggebend. Ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich eine neue Existenz aufzubauen - etwa weil er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit vor Ort Diskriminierungen ausgesetzt ist - besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH , 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH , 2000/20/0539). Seite 20 von 24

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