Das Zusammenspiel von Jugendamt und Familiengericht nach 42 SGB VIII*

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1 Prof. Peter Christian Kunkel Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung Das Zusammenspiel von Jugendamt und Familiengericht nach 42 SGB VIII* I. Die Inobhutnahme Schaubild 1: Zusammenspiel von Jugendamt und Gericht (6-Phasen-Modell) JA 1. Phase 2. Phase 3. Phase 4. Phase 6. Phase Beseitigung der Gefahrenlage durch vorl. Unterbringung bei geschlossener Unterbringung unverzüglich Benachrichtigung einer Vertrauensperson ermöglichen - weitere Maßnahmen in Ausübung d. Sorgerechte - Beratung des Kindes - Aufzeigen mögl. Hilfen unverzügl. Unterrichtung des PSB/ErzB 5. Phase bei dessen Widerspruch (bzw. Nichterreichbarkeit) einverständliche Klärung v. Anschlusshilfen unverzügl. Übergabe unverzügl. Anrufung des FamG FamG Entscheidung über Freiheitsentzug Entscheidung über erforderliche Maßnahmen Zeitraum der Hilfe nach 42 SGB VIII (= Zeitraum der erstattungsfähigen Kosten nach 89b i.v.m. 89f SGB VIII) Zu Phase 1 : Die Beseitigung der Gefahrenlage durch Inobhutnahme setzt voraus, dass der Minderjährige ohne Obhut ist. Damit scheidet die Anwendung von 42 SGB VIII aus, wenn ein Kind sich bei Großeltern oder beim nicht sorgeberechtigten Elternteil befindet. - Ferner muss die fehlende Obhut damit zusammenhängen, dass der Minderjährige um Obhut bittet ( Selbstmelder nach 42 Abs. 2 SGB VIII) oder dem Jugendamt zuge- * Überarbeitete und erweiterte Fassung eines Referats, das der Verfasser als Leiter des Arbeitskreises 11 auf dem 14. Deutschen Familiengerichtstag 2001 in Brühl gehalten hat.

2 2 führt wird ( Zugeführter nach 42 Abs. 3 SGB VIII). Damit scheidet eine Inobhutnahme aus, wenn lediglich ein Hilfebedarf geklärt werden soll. - Bei unbegleiteten Minderjährigen liegen die Voraussetzungen des 42 SGB VIII vor, da sie ohne Obhut des Personensorgeberechtigten sind und damit eine dringende Gefahr für ihr Wohl besteht ( 42 Abs. 3 SGB VIII). Die Vorläufigkeit der Unterbringung bezieht sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum (wie beispielsweise bei der vorläufigen Unterbringung nach 70h FGG), sondern auf die ausstehende Entscheidung des Personensorgeberechtigten. Die Unterbringung ist (nur) solange gerechtfertigt, bis eine Entscheidung des (ursprünglichen oder bestellten) Personensorgeberechtigten über den weiteren Verbleib des Minderjährigen getroffen worden ist. Zu Phase 2: Unmittelbar mit der Inobhutnahme muss dem Minderjährigen Gelegenheit gegeben werden, unverzüglich eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung liegt zeitlich vor der des Personensorgeberechtigten. Diese muss zwar auch unverzüglich erfolgen, kann aber in den Zeitraum der Inobhutnahme fallen und lässt sozialpädagogische Erwägungen bezüglich des Zeitpunkts der Benachrichtigung zu. Sozialpädagogische Erwägungen rechtfertigen es auch, dass eine vertrauensunwürdige Vertrauensperson von der Benachrichtigung ausgeschlossen ist. Es muss dem Jugendlichen aber dann möglich bleiben, eine persona grata zu benachrichtigen. Zu Phase 3: Als weitere erforderliche Sorgemaßnahme kommt eine andere Art der Unterbringung in Betracht. Auch eine geschlossene Unterbringung ist möglich, wenn sie erforderlich ist, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Minderjährigen selbst oder Dritter abzuwenden (also nicht bei sonstigen Gefahren). Bei Suizidgefahr kann eine Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker in Betracht kommen, wenn diese besser geeignet ist als die in einer Jugendhilfeeinrichtung, um dieser Gefahr zu begegnen. Die Landesunterbringungsgesetze fordern, dass Kinder und Jugendliche je nach Eigenart und Schwere ihrer Krankheit und ihrem Entwicklungsstand gesondert untergebracht und betreut werden (z.b. 7 Abs. 3 Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg). Von einer Abschiebung in die Psychiatrie kann dann nicht die Rede sein. Als Sorgemaßnahme bei unbegleiteten Minderjährigen ist der Antrag auf Bestellung eines Vormunds oder Pflegers notwendig. Zu Phase 4: Vorrangig ist der Personensorgeberechtigte zu unterrichten, weil der Erziehungsberechtigte lediglich von ihm abgeleitete Erziehungsrechte hat. In der Regel muss ihm auch der Aufenthaltsort genannt werden; ausnahmsweise aber dann nicht, wenn dies mit einer Gefahr für das Kind verbunden sein könnte. Die Unterrichtung scheitert bei Nichterreichbarkeit. Diese liegt auch dann vor, wenn zwar eine Adresse bekannt ist, unter dieser aber trotz mehrmaliger Versuche niemand erreicht wird. Dann ist das Familiengericht anzurufen.

3 3 Zu Phase 5: Es steht nicht im Ermessen des Jugendamtes, ob es den Minderjährigen dem Personensorgeberechtigten übergibt oder das Familiengericht anruft. Vielmehr muss es das Familiengericht anrufen, wenn die Übergabe das Wohl des Kindes gefährden würde. Ist der Personensorgeberechtigte mit der Inobhutnahme einverstanden, kann diese nicht als verkappte Hilfe zur Erziehung weitergeführt werden. - Vielmehr zu ist klären, ob eine Hilfe zur Erziehung in Betracht kommt; wenn ja, muss die Inobhutnahme beendet und Hilfe zur Erziehung eingeleitet werden. Die Übergabe verlangt nicht die Rückführung des Minderjährigen. Diese kann allenfalls unter besonderen, sozialpädagogisch zu begründenden Umständen notwendig werden. Liegen solche Umstände nicht vor, kann die Rückführung auf Kosten und Gefahr des Personensorgeberechtigten erfolgen ( Holschuld ). Die Entscheidung des Familiengerichts kann folgenden Inhalt haben: (1) Ersetzung der elterlichen Zustimmungserklärung zur Inobhutnahme ( 1666 Abs. 3 BGB). Mit der Ersetzung ist allerdings noch nicht viel gewonnen, da auch bei elterlicher Zustimmung zur Inobhutnahme die Inobhutnahme nicht zum Dauerzustand werden kann, sondern ihre Kraft lediglich ausreicht, weitere Hilfen in Gang zu setzen. Für eine Hilfe zur Erziehung ist dann ohnehin eine neue Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten notwendig. (2) Klärung einer Gefahrenlage nach 1666 Abs. 1 BGB und der Handlungsbereitschaft der Eltern. Danach Entzug der Personensorge zur Einleitung einer Hilfe nach 27 SGB VIII und Übertragung der dafür erforderlichen Rechte (also nicht bloß des Aufenthaltsbestimmungsrechts) auf einen Ergänzungspfleger (soweit nicht die Bestellung eines Vormunds erforderlich ist). (3) Weisungen an den Personensorgeberechtigten im Rahmen von 1666 BGB, wenn dies erfolgversprechend erscheint. (4) Vorläufige Maßregeln gem. 1693, 1846 BGB oder Entscheidungen im Rahmen der 1674, 1681 BGB. Zu Phase 6: Die Inobhutnahme ist beendet, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Minderjährige in die Obhut des Personensorgeberechtigten zurückgekehrt ist oder wenn der (ursprüngliche oder bestellte) Personensorgeberechtigte in Ausübung seines Personensorgerechts bestimmt hat, wo sich der Minderjährige aufhalten soll. Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist es notwendig, dass das Jugendamt Sorgerechte ausübt. Für diesen Zeitraum wählt das Gesetz die Formulierung während der Inobhutnahme ( 42 Abs. 1 S. 4 SGB VIII). Auch wenn die aufenthaltsrechtliche Entscheidung gefallen ist, kann die Inobhutnahme aber noch für einen begrenzten Zeitraum andauern. Dies folgt schon daraus, dass der Personensorgeberechtigte seine Zustimmung zur Inobhutnahme erklären kann, indem er ihr nicht widerspricht ( 42 Abs. 2 S. 3 SGB VIII). Die Inobhutnahme ist dann gleichsam eine auslaufende Rege-

4 4 lung, die das Ende der anderen Aufgabe nach 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII mit dem Beginn einer Leistung nach 2 Abs. 2 SGB VIII oder einer anderen Maßnahme verknüpfen muss. Bis eine andere Hilfe an die Inobhutnahme andocken kann, ist die Inobhutnahme Überbrückungshilfe. Die Anschlusshilfe kann eine Hilfe zur Erziehung sein, aber bei Fehlen eines erzieherischen Defizits auch eine Unterbringung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei einem unbegleiteten Minderjährigen, der schon 16 Jahre alt ist und damit handlungsfähig nach 12 AsylVfG, schließt sich der Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung gemäß 47 Abs. 1 i.v.m. 14 Abs. 1 AsylVfG an. Ist er dagegen noch nicht 16 Jahre alt, erfolgt seine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ( 53 i.v.m. 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Beides sind keine Einrichtungen im Sinn der Jugendhilfe ( 44 Abs. 3 i.v.m. 53 Abs. 3 AsylVfG). Liegen aber die Voraussetzungen des 27 SGB VIII (Erziehungsdefizit und Gefährdung des Kindeswohls) vor und zusätzlich die des 6 Abs. 2 SGB VIII (Aufenthaltsgestattung und gewöhnlicher Aufenthalt), erfolgt die Unterbringung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung. Für deutsche wie für ausländische Minderjährige gilt, dass dieser Zeitraum der Überbrückungshilfe nur bis zu dem Zeitpunkt gehen kann, in dem einverständlich geklärt ist, dass eine Anschlusshilfe in Betracht kommt. Ist dies eine Hilfe zur Erziehung, ist dies der Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis des Personensorgeberechtigten mit dieser Hilfe, regelmäßig geäußert mit Stellung des Antrags beim zuständigen Jugendamt, vorliegt. Die Klärung des Hilfebedarfs im Einzelnen, also die Festlegung der Hilfeart, geschieht im Hilfeplanungsverfahren, das nicht mehr Teil der Inobhutnahme ist. Für das Hilfeplanungsverfahren ist das leistungsgewährende Jugendamt nach 86 SGB VIII örtlich zuständig. Wird dieses Jugendamt nicht tätig, muss das Jugendamt der Inobhutnahme vorläufig Hilfe zur Erziehung leisten ( 86d SGB VIII). Dass das in Obhut nehmende Jugendamt noch zur Überbrückungshilfe verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des 86c SGB VIII. Unmittelbar betrifft er nur die Verknüpfung zweier Leistungen; die Notwendigkeit einer Verknüpfung ergibt sich aber auch, wenn die Leistung einer anderen Aufgabe folgt. 86c SGB VIII ist für die Inobhutnahme aber nicht in seiner Rechtsfolge analog anzuwenden, sondern sein Rechtsgedanke führt dazu, dass die Inobhutnahme so lange andauert, bis die Anschlusshilfe feststeht. Wird diese Hilfe dann nicht erbracht, wird sie vom in Obhut nehmenden Jugendamt als Leistung gemäß 86d SGB VIII vorläufig erbracht, aber nicht mehr als Inobhutnahme.

5 5 Schaubild 2: Ende der Inobhutnahme 1. Möglichkeit (Widerspruch des PSB) Übergabe an PSB 2. Möglichkeit (Einverständnis des PSB) 3. Möglichkeit (Anrufung des FamG) Hilfe nach 42 SGB VIII andere Hilfe (z.b. nach 27 SGB VIII) Klärung der Anschlusshilfe mit dem PSB Hilfe nach 42 SGB VIII andere Hilfe (z.b. nach 27 SGB VIII) Entscheidung d. FamG n BGB (Ersetzung d. Einverständnisses oder Bestellung eines Pflegers oder Vormunds) Klärung der Anschlusshilfe mit dem PSB II. Rechtsgrundlage für die Herausnahme des Kindes aus der eigenen Familie SGB VIII? Die Tatbestandsvoraussetzungen des 43 SGB VIII liegen nicht vor, da das Kind sich weder bei einer anderen Person (als dem Personensorgeberechtigten) noch in einer Einrichtung aufhält SGB VIII? Die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 2 (Selbstmelder) liegen nicht vor. Tatbestandsvoraussetzung des Absatzes 3 ist eine dringende Gefahrenlage. Diese ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Minderjähriger sich an einem jugendgefährdenden Ort in der Öffentlichkeit aufhält, dort von der Polizei aufgegriffen und dem Jugendamt zugeführt wird. Der Wortlaut des Absatzes 3 lässt aber auch eine Inobhutnahme auf eigene Initiative des Jugendamtes zu. Eine systematische Auslegung ergibt aber, dass die Herausnahme aus der eigenen Familie ausscheidet. Nach 42 Abs. 3 S. 4 gilt nämlich Abs. 2 S. 2 bis 4 entsprechend. Die dort geregelte Unterrichtungspflicht des Personensorgeberechtigten und die Übergabe an diesen passt nicht auf die Situation der Herausnahme beim Personensorgeberechtigten selbst.

6 6 Außerdem folgt aus 43 Abs. 2 SGB VIII, dass das Gesetz Inobhutnahme und Herausnahme trennt und die Inobhutnahme als eine der Herausnahme folgende Hilfe versteht. Die gängige Praxis, die die Herausnahme auf 42 SGB VIII stützt, geschieht contra legem. 3. Herausnahme im Rahmen des 1666 BGB? Das Jugendamt ist gemäß 50 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, das Familiengericht anzurufen, wenn anders eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu beseitigen ist. Im Rahmen des 1666 BGB kann das Familiengericht dann die Herausgabe des Kindes an das Jugendamt anordnen. Dies setzt aber einen Bereitschaftsdienst beim Familiengericht voraus, der nicht überall eingerichtet ist. 4. Polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage 1 des Polizeigesetzes (z.b. Baden-Württemberg) beschreibt die Aufgabe der Polizei, 3 die Befugnis, zur Erfüllung der Aufgabe Maßnahmen zu treffen. Wird ein Kind misshandelt oder sexuell missbraucht, ist ein Strafgesetz verletzt und damit die öffentliche Sicherheit i.s.v. 1 PolG gestört. Die Polizei kann dann die notwendigen Maßnahmen (also auch die Herausnahme) ergreifen, weil es keine speziellere Ermächtigungsgrundlage gibt. Polizei i.s.d. PolG sind die Polizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst (z.b. 59 PolG Baden-Württemberg). Polizeibehörden sind auch die Kreispolizeibehörden und die Ortspolizeibehörden ( 61 PolG Baden-Württemberg). Kreispolizeibehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden, Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden ( 62 PolG Baden- Württemberg). In den Gemeinden mit eigenem Jugendamt kann daher das Jugendamt als Ortspolizeibehörde handeln. Im Landkreis kann bei Gefahr im Verzug das Kreisjugendamt als Kreispolizeibehörde handeln. Diese Aufgabenwahrnehmung ist dann allerdings keine Jugendhilfe (und damit Selbstverwaltungsangelegenheit), sondern als polizeiliches Handeln Pflichtaufgabe nach Weisung (staatliche Angelegenheit). Solange im SGB VIII eine Ermächtigungsgrundlage für die Herausnahme fehlt, kann die Herausnahme nur auf 1, 3 PolG (des jeweiligen Bundeslandes) gestützt werden. Das Jugendamt muss dann (für das Bürgermeisteramt bzw. für das Landratsamt) eine Herausgabeverfügung (Verwaltungsakt) nach den Regeln des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erlassen; ein VA kann auch mündlich erlassen werden. Bei Gefahr im Verzuge entfällt die Anhörung. Die Begründung ist nur bei einem schriftlichen Verwaltungsakt notwendig. Widersetzt sich der Personensorgeberechtigte der Herausgabe des Kindes, wird der Verwaltungsakt mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung vollstreckt. Dies geschieht nach dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Als Vollstreckungsmittel kommt unmittelbarer Zwang in Betracht. Dieser muss bei Gefahr im Verzuge nicht angedroht werden. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs obliegt dem Polizeivollzugsdienst (z.b. nach 51 PolG Baden-Württemberg). Nach Vollzug einer Herausnahme des Kindes erfolgt seine Inobhutnahme als jugendhilferechtliche Maßnahme nach 42 SGB VIII.

7 7 III. Geschlossene Unterbringung Minderjähriger 1. Rechtsgrundlagen Schaubild 3: Ermächtigungsgrundlagen für die geschlossene Unterbringung Minderjähriger Öffentlich-rechtlich Zivilrechtlich Abs. 2, 72 Abs. 4, 73 JGG 1631b BGB 2. UBG/PsychKG des Landes a) Satz 1 (mit Genehmigung des FamG) Abs. 3 (oder Abs. 2) SGB VIII b) Satz 2 (nachträgl. Genehmigung des FamG) 27, 34 SGB VIII i.v.m. 1631b BGB Die freiheitsentziehende Maßnahme ist nach 42 Abs. 3 S. 2 SGB VIII im Rahmen einer Inobhutnahme nach Satz 1 ( dabei ), also bei einem zugeführten Minderjährigen möglich. Aus ihrem Zweck, Leib oder Leben des Kindes oder Dritter zu schützen, folgt aber, dass trotz Wortlaut und systematischer Stellung die Freiheitsentziehung auch im Rahmen von 42 Abs. 2 SGB VIII, also bei einem Selbstmelder möglich sein muss. Eine geschlossene Unterbringung Minderjähriger ist aber nicht nur im Rahmen des 42 SGB VIII möglich, sondern auch im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung ( 27, 34 SGB VIII). Diese Rechtsgrundlage reicht allerdings nur für die Unterbringung des jungen Menschen, nicht aber für eine damit verbundene Freiheitsentziehung. Diese kann aber auf der Grundlage des 1631b BGB erfolgen, also mit Einverständnis des Personensorgeberechtigten und zusätzlicher Genehmigung des Familiengerichts. Die Rechtsgrundlage für die Unterbringung ist also zweistufig, nämlich auf der ersten Stufe öffentlich-rechtlich (SGB VIII), auf der zweiten Stufe zivilrechtlich (BGB).

8 8 2. Unterscheidungskriterien der verschiedenen Rechtsgrundlagen Schaubild 4: Unterscheidungskriterien der verschiedenen Rechtsgrundlagen PsychKG/UBG 1631b BGB 42 SGB VIII 1. Veranlasser untere Verwaltungsbehörde (auf Antrag und mit ärztlichem Zeugnis i.d.r. des Gesundheitsamtes) PSB (auch JA als AV) JA 2. Ort Psych. Einrichtung Einrichtung der Jugendhilfe, wenn als HzE ( 27, 34 SGB VIII) sonst: andere Einrichtung Einrichtung der Jugendhilfe 3. Alter Volljährige oder Minderjährige nur Minderjährige nur Minderjährige 4. Voraussetzungen (1) psychische Erkrankung (2) Gefahr für eigene(s) Leben oder Gesundheit oder für Rechtsgüter Dritter Kindeswohl (1) Voraussetzungen der Inobhutnahme + (2) dringende Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder Dritter 5. Verhältnismäßigkeit + (subsidiär gegenüber 1631b BGB) Personensorgerecht gegen den Willen des PSB mit Einverständnis des PSB (Antrag) ohne PSB; gegen PSB nur nach Entscheidung d. FamG gem BGB 7. gerichtliche Entscheidung Anordnung des VormG FamG (vorherige Genehmigung; nachträgl. nur bei Gefahr im Verzug) FamG 8. gerichtliches Verfahren (insbesondere Anhörung, Verfahrenspflegschaft, Gutachter) 70a-n FGG 70a-n FGG strittig, ob 70a-n FGG analog

9 9 9. Dauer solange Voraussetzungen (s. oben 4.) vorliegen; vorl. Unterbringung höchstens 6 Wochen solange Voraussetzungen (s.oben 4.) vorliegen; vorl. Unterbringung höchst. 6 Wochen solange Voraussetzungen (s.oben 4.) vorliegen 3. Anforderungen an die Entscheidung des Familiengerichts bei Freiheitsentziehung gem. 42 SGB VIII a) Zeitliche Anforderungen Aus Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG folgt, dass eine Entscheidung des Familiengerichts unverzüglich nach der geschlossenen Unterbringung herbeizuführen ist. Der in 42 Abs. 3 S. 3 geregelte Zeitablauf hat nur die Bedeutung, dass die Freiheitsentziehung zu beenden ist, wenn nach Ablauf der Frist eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist. Die Frist setzt sich zusammen aus den Reststunden des Tages der Freiheitsentziehung (nicht etwa der Inobhutnahme) und den 24 Stunden des darauf folgenden Tages. Der Wortlaut des 42 Abs. 3 S. 3 ist insoweit nicht eindeutig; diese Auslegung folgt aber aus dem Zusammenhang mit Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG. Entfallen die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung, ist diese auch schon vor Ablauf der Frist oder vor einer richterlichen Entscheidung zu beenden. b) Inhaltliche Anforderungen Ist der Personensorgeberechtigte mit der Freiheitsentziehung (unabhängig von der Inobhutnahme) nicht einverstanden, erfolgt eine Entscheidung des Familiengerichts. Dies folgt aus 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII. Diese ergeht unabhängig von einer möglicherweise vorausgegangenen Entscheidung über die Inobhutnahme (ohne Freiheitsentziehung). Auf der Grundlage des 1666 BGB muss das Familiengericht dann entweder die Zustimmung des Personensorgeberechtigten zur Freiheitsentziehung ersetzen oder das Sorgerecht insoweit entziehen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen. Ist der (ursprüngliche oder neu bestellte) Personensorgeberechtigte mit der Freiheitsentziehung einverstanden, ändert dies nichts an der Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage des 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII. Das Einverständnis mit der Freiheitsentziehung hat nicht die Folge, dass eine Freiheitsentziehung nicht mehr vorliegt, wie sich aus 1631b BGB und 1 Abs. 3 S. 3 UBG (z.b. Baden-Württemberg) ergibt. Neben der Entscheidung nach 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII ist aber nicht zusätzlich die Entscheidung des Familiengerichts nach 1631b BGB notwendig. Letztere wird vielmehr durch erstere ersetzt. Eine doppelte Entscheidung wäre auch sinnlos, da für beide Entscheidungen dasselbe Entscheidungskriterium gilt, nämlich, ob die Freiheitsentziehung für das Wohl des Kindes erforderlich ist ( 1631b S. 3 BGB bzw. 42 Abs. 3 S. 4 i.v.m. Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VIII).

10 10 Da es sich bei der freiheitsentziehenden Maßnahme um einen (neuen) Verwaltungsakt i.s.v. 31 SGB X handelt, ist Anfechtungswiderspruch und -klage zulässig ( 68, 42 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung gem. 42 Abs. 3 S. 2 SGB VIII vorliegen. Diese Prüfung geht über die vom Familiengericht vorzunehmende hinaus, da sie sich nicht nur auf die Prüfung des Kindeswohls bezieht, sondern auch auf die Gefahrenabwehr für Leib oder Leben Dritter und auf die Voraussetzungen der Inobhutnahme. c) Verfahrensrechtliche Anforderungen 70 FGG bezieht sich mit seinem Wortlaut nicht auf die Unterbringung nach 42 SGB VIII. Nur wenn man die Entscheidung nach 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII mit der nach 1631b BGB doppeln würde, ergäbe sich ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Verfahrensregeln der 70a-n FGG. Eine (planwidrige) Lücke des 70 FGG, die mit einer analogen Anwendung zu schließen wäre, ist nicht anzunehmen, da die Verfahrensregelungen nicht auf die notwendigerweise nur kurzzeitige Unterbringung nach 42 SGB VIII passen (z.b. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nach 70e FGG). Da die Freiheitsentziehung nach 42 SGB VIII nur so lange dauern kann, wie die Voraussetzungen der Inobhutnahme vorliegen, endet sie mit einer Entscheidung des Personensorgeberechtigten (notfalls nach einer Entscheidung des Familiengerichts gemäß 1666 BGB) über die weiteren Hilfemaßnahmen. IV. Hinweise auf 1. Literatur Busch: Begriff, Inhalt und Umfang der Inobhutnahme nach 42 KJHG, ZfJ 1993, 129; Fegert/Späth/Salgo (Hrsg.): Freiheitsentziehende Maßnahmen in Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Münster 2001; Lakies: Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach 42, 43 des KJHG, ZfJ 1992, 49; Ollmann: Zum Geltungsbereich des 42 SGB VIII (Inobhutnahme), FamRZ 2000, 261; Proksch: Verfahrensbestimmungen der Inobhutnahme, Jugendhilfe 1994, 26; Späth: Konzeption und Praxis der Inobhutnahme nach 42 KJHG, ZfJ 1998, 303; Trenczek: Inobhutnahme und geschlossene Unterbringung, ZfJ 2000, 121. Außerdem: Gemeinsame Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände und der BAG der Landesjugendämter vom , ZfJ 1995, 540.

11 11 2. Rechtsprechung BVerwG, ZfJ 2000, 31 = NVwZ 2000, 325 = ZFSH/SGB 2000, 110 = FEVS 51, 152; OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 1026 = ZfJ 1996, 241; OLG Hamm, ZfJ 1997, 433; AG Kamen, DAVorm 1994/501; VG Stuttgart vom , Az. 8 K 3599/00; VG Karlsruhe vom , Az. 5 K 1951/98, 5 K 1952/98 und 5 K 1953/98.

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