Neue Regeln für Versicherungsvermittler

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1 Foto: Mauritius Images Neue Regeln für Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen müssen sich zum 22. Mai 2007 auf eine Reihe neuer Be rufsregeln einstellen. Dann tritt das Gesetz zur Neuregelung des Vermittlerrechts in Kraft und damit wird der Beruf des Versicherungsvermittlers umfassend reformiert. Das Gesetz soll für mehr Transparenz und besseren Verbraucher schutz sorgen. Die IHK Wiesbaden informiert über die wichtigsten Änderungen, über Fristen und Anlaufstellen. Künftig dürfen grundsätzlich nur noch Vermittler gewerbsmäßig tätig werden, die in einem zentralen Online- Register verzeichnet sind. Zudem benötigen Versicherungs - makler und Versicherungsvertreter, die gewerblich Ver sicherungen vermitteln, in der Regel eine Erlaubnis. Das Online-Register wird zentral von der IHK-Organisation geführt. Damit kann sich jeder über die Daten des Vermittlers informieren und seine Zulassung überprüfen. Mit dem neuen Gesetz setzt die Bundesregierung die EU- Versicherungsvermittler-Richtlinie von 2002 um. Deren Ziel ist es, die grenzüberschreitende Versicherungsvermittlung zu harmonisieren und zu fördern. Zudem soll sie für mehr Transparenz sorgen und die Verbraucher besser schützen. Bisher hatte es in Deutschland genügt, wenn ein Ver siche - rungs vermittler ein Gewerbe angemeldet hatte. Eigentlich war die Frist zur Umsetzung der europäischen Richtlinie schon am 15. Januar 2005 verstrichen. Doch die Bundes - regierung legte erst im Mai 2006 einen Gesetzesentwurf vor, der am 22. Dezember 2006 Gesetzeskraft erlangte. Das Gesetz selbst tritt am 22. Mai 2007 in Kraft und bringt nicht nur Änderungen in der Gewerbeordnung, sondern auch im Versicherungsvertragsgesetz sowie im Versicherungs - aufsichtsgesetz. Das Gesetz zur Neuregelung des Ver - sicherungs vermittlerrechts wird flankiert von der Versicherungsvermittlerverordnung. I

2 Änderungen 1. Das Vermittlerregister Das neue Vermittlerregister soll Verbrauchern und Versiche - rungsunternehmen die Möglichkeit bieten, sich schnell und einfach über einzelne Vermittler zu informieren. Eintragen müssen sich alle gebundenen Versicherungsvermittler, Mehrfachvertreter, ungebundene Versicherungsvermittler und Versicherungsberater. Betroffen sind auch alle Gewerbetreibenden, die neben ihrer Haupttätigkeit Versiche - rungen vermitteln, zum Beispiel Auto-Händler und Reise - büros. Versicherungsunternehmen dürfen nach einer Übergangsfrist nicht mehr mit Vermittlern zusammenarbeiten, die nicht im Register verzeichnet sind, so schreibt es das Versicherungsaufsichtsgesetz vor. Eintrag ins Register Wer ist betroffen? Nach dem neuen Gesetz müssen alle Versiche rungsvertreter registriert sein, die als gebundene Vermittler tätig sind. Das sind Vermittler, die entweder ausschließlich Produkte eines Versiche rungsunternehmens anbieten oder aber Versicherungen mehrerer Unter nehmen vermitteln, wenn es sich dabei um unter- schiedliche Produkte handelt, die nicht in Kon - kurrenz zueinander stehen: wenn also zum Beispiel die Lebensversicherung von Betrieb A und die Krankenversicherung von Betrieb B angeboten wird. Ungebundene Versicherungsvermittler müssen sich registrieren lassen und zusätzlich eine Gewerbe - erlaubnis beantragen. Betroffen davon sind alle Mehrfirmenvertreter mit konkurrierenden Produkten sowie die Versicherungsmakler, die im Auftrag des Kunden Versicherungen vermitteln und auch in dessen Lager stehen. Eine Registrierung und eine Gewerbeerlaubnis benötigen schließlich auch die Versicherungsberater, die bisher eine Erlaubnis nach dem Rechts beratungsgesetz hatten. Wer ist zuständig? Die Industrie- und Handelskammern haben sich bereit erklärt, als Registrierungs- und Erlaubnisstelle zu fungieren. Das Versicherungsvermittlerregister führt die Dachorganisation der IHKs, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), zentral in Berlin. Die Gewerbeerlaubnis hingegen erteilt die IHK vor Ort, die auch berät und Informationen zu den neuen Regelungen anbietet. Wo gibt es weitere Informationen? Bei Ihrer IHK vor Ort. Ansprech - partnerin bei der IHK Wiesbaden ist Verena Schulz, die per Telefon unter (0611) erreichbar ist und per Mail an v.schulz@wiesbaden.ihk.de. Weitere Informationen gibt die IHK Wiesbaden im Internet: Suchwort: Versicherungsvermittler Gebundene Versicherungsvermittler werden von ihrem Versicherungsunternehmen über den Versicherungsverband GDV direkt an das Register in Berlin gemeldet. Wenn die Versicherung nicht von sich aus aktiv wird, müssen die gebundenen Vermittler ihr Unternehmen zu dieser Meldung auffordern. Ungebundene Versicherungsvermittler müssen zunächst bei ihrer IHK vor Ort eine Erlaubnis beantragen. Sobald diese erteilt ist, gibt die IHK die Daten direkt an das Register beim DIHK weiter. Jeder Versicherungsvermittler erhält eine Registernummer, die sich aus einer Zahlen-Buchstaben-Kombination zusammensetzt. 2. Die Gewerbeerlaubnis Der neu geschaffene 34 d der Gewerbeordnung (GewO) lautet: Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versiche rungs - verträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen IHK. Das gilt für ungebundene Versicherungs ver - mittler, also Makler und Mehrfirmenvertreter. Gebundene Vermittler benötigen keine Erlaubnis, können sie aber beantragen, etwa im Hinblick auf künftige berufliche Entwicklungen. Eine Erlaubnis kann mit Einschränkung oder unter einer Auflage erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. Auch Versicherungsberater benötigen nun eine Gewerbe - erlaubnis, die sie wie die Versicherungsvermittler bei der IHK vor Ort beantragen können. Sie ersetzt die Rechts be - ra tungserlaubnis, die Berater bisher benötigt hatten und die in Artikel 1 1 I Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes geregelt war. Ein Versicherungsberater berät Dritte über Ver - sicherungsleistungen, ohne von Versicherungs unter nehmen dafür einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten. Er kann seine Kunden auch außergerichtlich gegenüber dem Ver - sicherungsunternehmen vertreten und zuvor rechtlich be- II

3 raten. 34 e III GewO bestimmt, dass Versicherungsberater von Versicherungsunternehmen keinerlei Provisionen annehmen dürfen. Hier liegt auch das wichtigste Abgrenzungs - merkmal zu den ungebundenen Versicherungsvertretern. Voraussetzungen für eine Erlaubnis 1. Persönliche Zuverlässigkeit: Antragsteller/innen müssen ein persönliches Führungszeugnis sowie einen Gewerbe - zentralregisterauszug vorlegen. 2. Geordnete Vermögensverhältnisse: Mitzubringen sind eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie ein Negativattest der Schuldnerliste. 3. Vorlage eines Handelsregisterauszuges (nur bei juristischen Personen) 4. Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögens - schadenshaftpflicht) 5. Erbringen des Sachkundenachweises in Form einer Prüfung bei der IHK, ersatzweise Nachweis der beruflichen Quali - fikation beziehungsweise Altfallregelung (Nachweis ununterbrochener selbständiger oder angestellter Tätigkeit als Versicherungsvermittler seit 31. August 2000, wenn die Erlaubnis bis Ende 2008 erbracht wird). Ausnahmen Produktakzessorische Vermittler Produktakzessorische Vermittler vermitteln ergänzend zu ihrer Haupttätigkeit Versicherungen. Sie benötigen nur für bestimmte Versicherungsarten spezifische Kenntnisse. Daher können sie sich bei der IHK von der Gewerbeerlaubnis befreien lassen, wenn sie die Versicherungen neben ihrer Haupt - tätigkeit vermitteln vorausgesetzt, sie haben eine Berufs - haftpflichtversicherung und arbeiten im Auftrag von Unternehmen oder Vermittlern, die eine Erlaubnis besitzen. Diese müssen auch bestätigen, dass der produktakzessorische Vermittler angemessen qualifiziert ist. Für eine Befreiung von der Gewerbeerlaubnis wird zudem geprüft, ob der Vermittler zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die Nachweise müssen bei der IHK vor Ort eingereicht werden. Diese entscheidet dann, ob der Vermittler von der Erlaubnis befreit wird. Die IHK veranlasst auch einen Eintrag ins Online-Register. Bagatellvermittler Versicherungsvermittler, die nur in sehr geringem Umfang tätig sind, benötigen weder eine Erlaubnis noch müssen sie im Register verzeichnet sein. Auch Informations- und Dokumentationspflichten, die alle anderen Versicherungs - vermittler betreffen, sind hier nicht einschlägig. Als Bagatellvermittler gilt, wer diese Voraussetzungen erfüllt: - Tätigkeit als nebenberuflicher Vermittler - nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich - keine Vermittlung von Lebens- oder Haftpflicht ver - sicherungen - Jahresprämie darf 500 Euro nicht übersteigen - Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages (einschließlich Verlängerungen!) unter fünf Jahren - Versicherungen werden zusätzlich zu einer Ware oder Dienstleistung vermittelt; es besteht dabei ein sachlicher Zusammenhang zum Risiko Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, handelt es sich nicht um einen Bagatellvermittler. Gewerbeerlaubnis Wo gibt es die nötigen Unterlagen? Polizeiliches Führungszeugnis Der Antrag wird bei der Wohn sitzgemeinde gestellt. Dazu muss man persönlich vorsprechen und Personal - ausweis oder Reisepass vorlegen. Beantragt werden muss die Version Zur Vorlage bei einer deutschen Behörde, die 13 Euro kostet und derzeit etwa eine Woche nach Antragstellung an die Behörde, also die IHK, geschickt wird. Das polizeiliche Führungszeugnis gibt Auskunft über eventuelle Vorstrafen und sollte nicht älter als drei Monate sein. Auszug aus dem Gewerbezentralregister Er wird von natürlichen Personen bei der Ordnungs - behörde des Wohnsitzes beantragt. Juristische Per - sonen, also zum Beispiel Unternehmen, müssen den Antrag dort stellen, wo sie ihr Gewerbe ausüben. Mitzubringen sind Pass oder Personalausweis bei natürlichen Personen; juristische Personen müssen einen Handelsregisterauszug vorlegen. Auch hier wird eine Gebühr von 13 Euro erhoben, der Auszug wird etwa eine Woche nach Antragstellung erteilt. Der Gewerbezentralregisterauszug gibt Auskunft über Rechtsverstöße bei der Gewerbe ausübung und sollte auch nicht älter als drei Monate sein. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Sie ist kostenlos beim Finanzamt erhältlich und dokumentiert mögliche steuerliche Rückstände. Meist kann sie direkt mitgenommen werden, teilweise dauert die Erstellung einige Tage. Berufshaftpflichtversicherung Alle ungebundenen Versicherungsvermittler benötigen ab dem 22. Mai 2007 eine solche Haftpflicht - versicherung. Die Haftung für gebundene Vermittler übernehmen die Versicherungsunternehmen. Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckung von 1 Million Euro für jeden Schadensfall und 1,5 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufweisen. Sie muss in allen EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten gelten und bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunter nehmen genommen werden. Bereits vorhandene Haftpflichtversicherungen sollten überprüft und gegebenenfalls aufgestockt werden. Das Versiche - rungsunternehmen weist eine solche Haftpflicht nach, indem es eine Bescheinigung nebst beglaubigter Kopie der Police einreicht oder eine Zweit schrift vorlegt. Negativattest aus der Schuldner-/Insolvenzliste Das Attest soll nachweisen, dass es keine Einträge in der Schuldnerliste gibt oder Insolvenzverfahren laufen. Den Auszug gibt es beim zuständigen Amts - gericht meist innerhalb einer Woche. III

4 In der Sachkundeprüfung müssen fachspezifische Produktund Branchenkenntnisse nachgewiesen werden; diese orientieren sich am Abschluss Versicherungsfachmann/ -frau des Bildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft BWV. Der Abschluss der IHK-Prüfung lautet dann Versicherungs fachmann/-frau IHK. Bei der Organisation der Sach kundeprüfungen kooperieren die IHKs mit dem BWV. Bausparkassen und deren Vermittler Eine weitere Gruppe von Versicherungsvermittlern benötigt ebenfalls weder Erlaubnis noch einen Eintrag ins Register: Bausparkassen und deren Vermittler bei Vermittlung von Restschuldversicherungen für Bauspardarlehen. Allerdings müssen sie Informations- und Dokumentationspflichten beachten. Da die Versicherung Teil des Bauspar darlehens ist, handelt es sich hier nicht um Vermittlung im engeren Sinne. Ebenso werden Vermittler von Rest schuld ver siche - run gen im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasing - verträgen bei einer Jahresprämie unter 500 Euro behandelt. Ausnahmen a) Bagatellvermittler benötigen keinen Sachkundenachweis in Form einer Prüfung. Ebenso produktakzessorische Vermittler, die von der Erlaubnispflicht befreit sind. b) Für Versicherungsvermittler, die schon seit dem 31. August 2000 ununterbrochen tätig sind, gilt die so genannte Altfallregelung: Wenn sie bis Ende 2008 die Gewerbe - erlaubnis beantragen, gilt ihre Sachkunde als nachgewiesen schließlich sind sie schon dauerhaft in dem Beruf tätig. c) Auch folgende Berufsqualifikationen ersetzen die Sachkundeprüfung: - Versicherungskaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen - Versicherungsfachwirt/-in - Abgeschlossenes Studium mit Fachrichtung Versiche - rungen - Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit Berufs - erfahrung in der Versicherungsvermittlung - Fachwirt/-in für Finanzberatung - Bank-/Sparkassen-/Investmentfondskaufmann/-frau mit Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung d) Die Anerkennung anderer Hochschulabschlüsse ist möglich, wenn die Versicherungsvermittler mindestens drei Jahre Berufserfahrung nachweisen können: indem sie ihre Gewerbeanmeldung vorlegen oder einen Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, wenn sie vorher angestellt waren. e) Eine weitere Übergangsregelung besagt, dass der Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau nach BWV bis Ende 2008 als Sachkundenachweis anerkannt wird. Eine bloße Mitgliedschaft beim BWV ersetzt keine Sach kunde - prüfung. 3. Die Sachkundeprüfung Grundsätzlich müssen alle ungebundenen Versicherungs - vermittler eine Sachkundeprüfung ablegen. Diese Prüfung findet bei der IHK vor Ort statt, wobei die Vermittler die Wahl zwischen verschiedenen Prüfungsorten haben: Sie können sich zwischen ihrem Geschäftssitz, dem Wohnsitz, dem Ort ihrer Ausbildung und dem Sitz des Versicherungs - unternehmens entscheiden. Die Sachkundeprüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil (computergestützte Prüfung von 160 Minuten) und einen praktischen Teil, der ein etwa 20-minütiges Kundengespräch simuliert. Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich. 4. Die Informationspflicht Die neue Versicherungsvermittlerverordnung bringt für den Vermittler weitgehende Informations- und Aufzeichnungs - pflichten mit sich, nur Bagatellvermittler sind davon befreit. Alle anderen müssen den Versicherungsnehmer schriftlich über Namen, Firma, Geschäftsanschrift, Vermittlerstatus und ihre Beteiligungen aufklären und ihn außerdem darauf hinweisen, dass ein Register sowie eine Schlichtungsstelle existieren. Weiterhin muss der Versicherungsvermittler alle relevanten Daten und Vorgänge aufzeichnen. Die Berufsverbände haben dafür bereits Programme entwickelt, die den Ablauf vereinfachen. IV

5 Ablauf und Übergangsfristen März / April 2007 Das Registrierungsverfahren geht in die Pilotphase eine Registrierung für Vermittler ist aber erst ab 22. Mai möglich. In der Versicherungsvermittlerordnung sind noch kleinere Veränderungen möglich. Die IHKs haben die Vorgaben für das Erteilen einer Gewerbeerlaubnis bundesweit abgestimmt, ab April sind auf den Internetseiten der IHKs Musterformulare eingestellt, die die Vermittler für alle Anträge nutzen sollten. Für die Sachkundeprüfung wurde eine Musterprüfungsordnung verabschiedet. Die einzelnen IHKs verhandeln derzeit mit dem BWV über die Organisation der Prüfungen. 22. Mai 2007 Das Gesetz und die Verordnung zur Versicherungsvermittlung treten in Kraft. Ein Eintrag ins Online-Register ist erst ab dann möglich. ab Juli 2007 Die Schnittstelle des Online-Registers zum Netz des Versicherungsverbandes GDV und damit die Möglichkeit, gebundene Vermittler über diesen Weg zu melden, wird voraussichtlich verfügbar sein 22. Juli 2007 Neueinsteiger, die nach dem 1. Januar 2007 ein Gewerbe als Versicherungsvermittler angemeldet haben, müssen bis dahin nicht mit Sanktionen rechnen, wenn sie noch keine Gewerbeerlaubnis beziehungsweise einen Registereintragung nachweisen können. Eigentlich sollten sie schon zum 22. Mai ins Register eingetragen sein. Da es aber technisch unmöglich ist, alle Betroffenen bis dahin zu versorgen, hat das Bundeswirtschaftsministerium mit den Ländern abgestimmt, dass Neueinsteiger vorerst nicht mit Sanktionen rechnen müssen. Allerdings steht die Frist noch unter dem Vorbehalt, dass die Bundesländer zustimmen. Ende 2008 Versicherungsvermittler, die schon vor dem 1. Januar 2007 tätig waren, haben bis dahin Zeit, sich ins Register eintragen zu lassen, beziehungsweise eine Erlaubnis zu erhalten, die dann als Grundlage für den Eintrag ins Register dient Keine Übergangsfristen für Berater Keine Übergangsregelungen gelten für Versicherungsberater. Berater, die schon eine Rechtsberatungserlaubnis haben, müssen bis zum 22. Mai 2007 bei der IHK ihre Gewerbe - erlaubnis beantragen und werden danach in das gemeinsame Register eingetragen. Wenn sie dabei ihre Rechts - beratungserlaubnis vorlegen, werden die Kriterien geordnete Vermögensverhältnisse, persönliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht mehr gesondert überprüft. Sobald die Gewerbeerlaubnis erteilt ist, erlischt die bisherige Rechts - beratungserlaubnis automatisch. Bis zur Entscheidung der IHK gilt die Rechtsberatungserlaubnis weiter die Berater bewegen sich also nicht im rechtsfreien Raum. Gebühren Was kosten die Änderungen in Hessen? Die IHKs erheben für das Bearbeiten von Anträgen und die Prüfung der Gewerbeerlaubnis Gebühren, die zuvor von der Rechtsaufsicht, also dem Wirtschaftsministerium, genehmigt werden müssen. Dabei vertritt das Hessische Wirtschaftsministerium die Auffassung, dass die IHKs kostendeckend arbeiten müssen. Eine Quersubventionierung über IHK- Beiträge wurde ausgeschlossen. Beim Hessischen Wirtschaftsministerium werden die hessischen IHKs folgende Gebühren einreichen: Registrierung: Erlaubnis: Sachkundeprüfung: (davon 200 Euro an BWV) Erlaubnisbefreiung: ca. 25 Euro ca. 200 Euro ca. 290 Euro ca. 125 Euro Gebundene Versicherungsvermittler werden von ihrem Unternehmen über den GDV an das Register gemeldet und erhalten zunächst eine Bestätigung mit Registernummer. Im Anschluss werden eine Sammelrechnung für alle gebundenen Vermittler, ein Einzelpositionennachweis sowie die Gebühren - bescheide an das betreffende Versicherungs unternehmen geschickt. Ungebundene Versicherungs - vermittler und Versicherungsberater erhalten die Eintragungsbestätigung sowie die Registernummer von der IHK, die dann auch die Rechnung ausstellt. 1. Januar 2009 Alle ungebundenen Versicherungsvermittler benötigen bis dahin eine Erlaubnis und Registrierung; für gebundene Vermittler bleibt es bei der Registrierungspflicht. Ungebundene Ver sicherungsvermittler Wichtige Frist Ab 22. Mai 2007 ist eine Haftpflichtversicherung obligatorisch! V

6 Hintergrund: Das Vermittlerregister Nach der EG-Richtlinie 2002/92/EG zur Versicherungs - vermittlung müssen alle Mitgliedsländer der Europäischen Union ein Versicherungsvermittlerregister einrichten. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungs ver - mittlerrechts wird diese Richtlinie nun auch in Deutschland umgesetzt. Gesetzliche Grundlage des neuen Registers ist 11 a der Gewerbeordnung. Das Register führt der Deutsche Industrie- und Handels - kammertag in Berlin als zentrale Stelle damit werden Kosten gespart und das Register kann effektiv, auf dem neuesten Stand der Technik gestaltet werden. Erfassen, Ändern und Löschen von Daten Die Rechercheübersicht bietet auch den Einstieg in einen Passwort geschützten Bereich, in dem die Daten von Ver - sicherungsvermittlern erfasst, geändert oder gelöscht werden. Die IHKs tragen alleine die ungebundenen und produkt - akzessorischen Vermittler sowie Versicherungsberater in das Register ein, nachdem diese die Gewerbeerlaubnis nach 34 d, eine Befreiung oder eine Erlaubnis nach 34 e GewO erhalten haben. Die gebundenen Vermittler werden Recherche im Register Der öffentliche Teil des Registers ist allgemein zugänglich. Angaben des Versicherungsvermittlers gegenüber Kunden können ebenso nachgeprüft werden wie der Status des Vermittlers: Das Vermittlerregister verfügt auch über einen geschützten Bereich, der nur mit Passwort zugänglich ist. Mitarbeiter der IHKs und Versicherungs unternehmen pflegen hier die Daten der Vermittler. Foto: Europäisches Parlament dagegen vom Versicherungsunternehmen über den Versiche - rungs verband GDV an das Register in Berlin gemeldet. Versicherungsvermittler werden im Register nach unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten erfasst: getrennt nach natürlichen Personen (etwa Kleingewerbetreibender, eingetragener Kaufmann) und juristischen Personen (etwa GmbH, AG). Personengesellschaften (OHG, KG) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts können ebenfalls im Register angelegt werden, erhalten aber keine eigene Registernummer. Regis - triert werden vielmehr die Gesellschafter als Inhaber der Erlaubnis. Die Registernummer selbst wird im System automatisch vergeben. Sie folgt dabei einem klaren Schema: Nach der Länderkennung kommt eine vielstellige Zahlen - kom bi nation, die von einer Prüfziffer aus Zahlen und Buchstaben abgeschlossen wird. Die IHK-Sachbearbeiter können die Daten der ungebundenen und produktakzessorischen Vermittler jederzeit ändern. Dagegen werden die Daten gebundener Vermittler durch das Versicherungsunternehmen gepflegt, das sie über den GDV gemeldet hat. Die IHK kann Versiche rungs - unternehmen im Einzelfall auch anweisen, Daten zu ändern. Genauso ist es mit den Löschungen: Wer die Datensätze im Register angelegt hat, kann sie auch wieder löschen. Jedoch werden sie nicht komplett aus der Datenbank entfernt, sondern nur aus dem öffentlichen Teil des Registers. Die IHKs können diese ruhenden Daten jederzeit einsehen und abrufen. Wenn sich also ein Vermittler entschließt, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen, können seine gelöschten Datensätze wieder aktiviert und aktualisiert werden. Der Vermittler behält dabei seine alte Registernummer, falls er seinen Vermittlerstatus (gebunden, ungebunden, produktakzessorisch, Berater) nicht geändert hat. Wechselt er jedoch den Vermittlerstatus, beispielsweise vom gebundenen zum ungebundenen Vermittler, muss zunächst der alte Datensatz gelöscht werden, ehe es möglich ist, ihn neu zu erfassen. In diesem Fall erhält der Versicherungsvermittler auch eine neue Registernummer. Auslandstätigkeiten Auch Auslandstätigkeiten eines Versicherungsvermittlers finden Eingang in das Register: Sie werden bei Neuanlage von Datensätzen ebenso berücksichtigt wie bei nachträglichen Veränderungen oder Löschungen. Die zuständigen ausländischen Register, die in jedem EU- Mitgliedsstaat existieren, werden durch den DIHK über die Auslandstätigkeiten der entsprechend registrierten Vermittler informiert. Texte: Claudia Bach und Dr. Friedemann Götting, IHK Wiesbaden c.bach@wiesbaden.ihk.de, f.goetting@wiesbaden.ihk.de VI

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