Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 1 Erläuterungen zu den einzelnen Themenbereichen

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1 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 1 Vorbemerkungen Kursiv-Schrift in den FDV Zur besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit werden in den FDV bestimmte Begriffe im Vorschriftentext kursiv geschrieben. Insbesondere handelt es sich dabei um - Befehle (z. B. Verminderung der Geschwindigkeit) - Signalbegriffe (z.b. Halt zeigendes Hauptsignal) - bestimmte im R definierte Begriffe (z.b. Fahrt auf Sicht). Inhalt 1. Themenpaket - P3 Pendenzenliste 1.1 TP R Begriffe allgemein und in Verbindung mit EBV / AB-EBV 1.2 TP Personal 1.3 TP Strukturelles und Redaktionelles 1.4 TP R Signale 1.5 TP Anschlussgleise 1.6 TP Zugbeeinflussung 1.7 TP Diverses "allgemein" 1.8 TP Diverses R Anordnungen und Übermittlung, R Rangierbewegungen 1.9 TP R / div.: Aufenthalt und Arbeiten zwischen Gleisen 2. Themenpaket - P4 R Zugvorbereitung, Teil Bremsen / R Bremsen 3. Themenpaket - P5 Bahnübergangsanlagen / Betriebsprozesse

2 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 2 1. Themenpaket - P3 Pendenzenliste 1.1 Teilprojekt R Begriffe allgemein und in Verbindung mit EBV / AB-EBV Einleitung Aufgrund der Weiterentwicklung der Eisenbahngesetzgebung, insbesondere der Eisenbahnverordnung (EBV 1 ), ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV), der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und diverser externer Änderungsanträge, sind einige Begriffe sowie ihre Definitionen anpassungsbedürftig. Mit diesen Änderungen sollen die Definitionen für die Benutzer im Bahnbetrieb verständlich gemacht werden; sie dürfen aber nicht mit den verschiedenen gesetzlichen Grundlagen in Konflikt geraten Geänderte Bestimmungen Folgende Begriffe und Definitionen wurden geändert: Zugbeeinflussung (bisher: Zugsicherung) Kreuzung, Überholung, Sicherungsanlage, Verkehrsregelungsanlage. Die übrigen geänderten, aufgehobenen oder neuen Begriffe und Definitionen werden in den verschiedenen Paketen oder Teilprojekten aufgenommen und erklärt. 1.2 Teilprojekt Personal Einleitung Im Rahmen des Teilprojektes 3.2 wurden folgende Schwerpunkte bearbeitet: Verwendung der Formulierung "ausgebildet und geprüft" Begriffe im Zusammenhang mit der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) 2, der Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) 3, der Verordnung des UVEK über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV) 4 und Harmonisierung der Begriffe im Zusammenhang mit EBV, AB-EBV und der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (TSI OPE) 5 1 SR SR SR SR /757/EU

3 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite Neue Regelung Verwendung der Formulierung "ausgebildet und geprüft" In Ziffer der FDV R ist der Grundsatz geregelt, dass nur ausgebildetes und geprüftes Personal fahrdienstliche Tätigkeiten ausüben darf. Gemäss Definition sind die in den Fahrdienstvorschriften geregelten Aufgaben und Tätigkeiten fahrdienstliche Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten werden verschiedenen Funktionen zugeordnet. In den überarbeiteten FDV wird deshalb nur noch dort explizit auf die Ausbildung und Prüfung hingewiesen, wo eine Tätigkeit nicht eindeutig einer Funktion oder einem Prozess zugeordnet werden kann, dagegen wird auf die explizite Nennung der Ausbildung und Prüfung als Voraussetzung für die Ausführung der Tätigkeit in den übrigen Reglementen der FDV grundsätzlich verzichtet. Die in der Ziffer 1.2 des R erwähnte elektrotechnische Grundausbildung verweist auf eine spezifische Kompetenz und bleibt daher bestehen. Begriffe im Zusammenhang mit VTE, STEBV, ZSTEBV und Harmonisierung der Begriffe im Zusammenhang mit EBV, AB-EBV, TSI OPE Die Begriffe im Zusammenhang mit den verschiedenen Funktionen in den FDV werden mit denjenigen der EBV, AB-EBV, TSI OPE, STEBV, ZSTEBV und VTE abgeglichen und harmonisiert. Dies betrifft insbesondere die Funktionen bei der Sicherung von Arbeitsstellen im Gleisbereich, Zugbegleiter, Rangierer/Rangierleiter, Begleiter, Pilot, direktes/indirektes Führen und fahrdienstliches Begleiten. Für die betrieblichen Prozesse der FDV werden ab A2016 die Begriffe "direktes Führen" und "indirektes Führen" der Zug- bzw. der Rangierfahrt verwendet. Entscheidend sind die Standorte der Triebfahrzeugbedienung bzw. der Beobachtung von Fahrweg und Signalen. Die technische Betrachtung, wo die Zug- bzw. die Stosskraft wirkt, ist nur für die Zugbildung, nicht aber für die Prozesse massgebend. Mit der Einführung des "direkten Führens" und des "indirekten Führens" wird eine Angleichung der Begriffe an die STEBV erreicht. Mit der neuen Definition des Rangierleiters wird dessen Funktion nicht mehr nur einem bestimmten Berufsbild zugeordnet, sondern in Abhängigkeit zum jeweiligen Arbeitsschritt gesetzt. Je nach auszuführender Tätigkeit wechselt die Funktion des Rangierleiters von einem Rangierer zum anderen. Beispiel: Der Rangierleiter ist innerhalb einer Gruppe von Rangierern für die Leitung und Durchführung der Rangierbewegung verantwortlich. Nun soll eine indirekt geführte Rangierbewegung ausgeführt werden. Ein Rangierer aus der Gruppe übernimmt die indirekte Führung dieser Rangierfahrt. Während der Durchführung dieser indirekt geführten Rangierfahrt wechselt auch die Funktion des Rangierleiters zum indirekt führenden Rangierer Erläuterungen zu einzelnen Ziffern Verwendung der Formulierung "ausgebildet und geprüft" Auf den spezifischen Hinweis bezüglich der Ausbildung bzw. Prüfung wird künftig in den folgenden Reglementen/Ziffern der FDV verzichtet: R 300.4: Ziffer R 300.9: Ziffern 4.5 / / R : Ziffer R : Ziffer und Anlage 1, Ziffer 1.1 R 300.1, Ziffern 3.1 und 3.2 In den FDV R300.1, Ziffern 3.1 und 3.2 wurden die beiden Begriffe "begleitete Rangierfahrt" und "unbegleitete Rangierfahrt" in Analogie der Änderungen in den FDV R gestrichen und durch den Begriff Rangierfahrt ersetzt.

4 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 4 R 300.3, Ziffer und R , Ziffer 3.2 Die Begriffe begleitet" und "unbegleitet wurden in den FDV R 300.3, Ziffer und R , Muster FO Rangierbewegungen auf die Strecke in Konsequenz der Änderungen in den FDV R gestrichen. Die bisherige Information "begleitet" und "unbegleitet" war durch die begleitete Rangierfahrt bzw. unbegleitete Rangierfahrt und der damit zusammenhängenden Funktion des Rangierleiters begründet. Die Funktion des Rangierleiters wird in der nach der Anhörung neu formulierten Ziffer 1.2 der FDV R dem Rangierer bzw. dem Lokführer zugeordnet. R 300.1, Ziffer Erklärung der Begriffe Fahrdienstliche Tätigkeiten Der Begriff wurde neu aufgenommen und definiert. Als fahrdienstlichen Tätigkeiten werden die in den FDV geregelten Aufgaben und Funktionen bezeichnet. Rangierer Die Erklärung des Begriffs wurde angepasst. Die Funktion Rangierer umfasst alle mit Rangierarbeiten betrauten Mitarbeiter. Rangierleiter In Anlehnung an die Harmonisierung mit der STEBV wird das indirekte Führen einer Rangierbewegung der Funktion des Rangierleiters zugeordnet. Zugbegleiter Durch die Harmonisierung der Begriffe mit der STEBV wurde die Definition angepasst. Die Aufgabe des indirekten Führens ist eine Tätigkeit nach VTE, wogegen die "Begleitung von Zügen aus Gründen der Betriebssicherheit" eine Tätigkeit nach ZSTEBV darstellt. R 300.1, Ziffer 5 - Ausübung fahrdienstlicher Tätigkeiten Im Rahmen der Harmonisierung mit der STEBV wurde die Formulierung angepasst und die Struktur vereinfacht. Durch den grundsätzlichen Ausschluss von fahrdienstlichen Tätigkeiten im Falle von Krankheit, Übermüdung, Alkohol-, Medikamenten- und Betäubungsmitteleinfluss in Ziffer 5.1 kann auf die bisherige Präzisierung zum Alkoholkonsum in der Ziffer 5.2 verzichtet werden. 1.3 Teilprojekt Strukturelles und Redaktionelles Einleitung Im Rahmen des Teilprojektes 3.3 wurden die Schwerpunkte "Aufteilung von Funktionen und Tätigkeiten" sowie "Begriff Regelbetrieb bearbeitet" Neue Regelung Aufteilung von Funktionen und Tätigkeiten Die Grundsätze der Zusammenarbeit mehrerer Personen in derselben Funktion werden in der Ziffer des R geregelt. Diese Grundsätze berücksichtigen die zeitliche Staffelung von Arbeitsschritten sowie die geografische oder funktionale Trennung der Zuständigkeiten. Mit dieser grundsätzlichen Regelung wird neu auf weitere Regelungen zur Aufteilung von Funktionen in den einzelnen Prozessen verzichtet und dort damit eine einfachere, präzisere Formulierung ermöglicht. Begriff "Regelbetrieb" / Bestimmen des gestörten Abschnittes Aufgrund unterschiedlicher Umsetzungen der Definition des gestörten Abschnittes (von Hauptsignal zu Hauptsignal oder nur das gestörte Element der Sicherungsanlage) wurde per die Regelung in der Ziffer 2.2 des R präzisiert. In der folgenden Umsetzungsphase zeigte sich, dass der Satz: "Dabei ist die dem Regelbetrieb entsprechende Fahrstrasse mit Fahrt auf Sicht zu befahren" aufgrund der unterschiedlichen Anwendungsmöglichkeiten von "Regelbetrieb" nicht von allen Betroffenen einheitlich verstanden wurde.

5 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 5 Der Begriff Regelbetrieb findet unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten wie z.b. dem Fahrplan oder der Fahrzeugplanung entsprechender Betrieb; automatisierter Betrieb nach einer programmierten Zuglenkung; störungsfreier Betrieb, daher ist eine einheitliche Begriffsdefinition nicht zielführend. Mit der neuen Regelung wird im R in der Ziffer die entsprechende Präzisierung des gestörten Abschnittes formuliert Erläuterungen zu einzelnen Ziffern R , Ziffern / / / / Die in diesen Ziffern beschriebenen Tätigkeiten betreffen nur die Funktion des Fahrdienstleiters. Die Erwähnung des Nachbarbahnhofes zeigt eine mögliche geografische Trennung auf und hat keinen Einfluss auf die Kommunikation zwischen dem Sicherheitschef und Fahrdienstleiter. Unter Berücksichtigung der im R 300.1, Ziffer geregelten Wahrnehmung von fahrdienstlichen Aufgaben einer Funktion durch verschiedene Personen kann die Formulierung in den benannten Ziffern des R vereinfacht werden. R 300.9, Ziffern und 2.2 Beispiel für das Bestimmen des gestörten Abschnittes: Auf der obenstehenden Skizze liegt im Gleis 51 eine Störung an der Gleisfreimeldeeinrichtung (GFM) vor (rot angezeigte Belegung). Ohne diese Störung - also im Regelbetrieb - würde für einen Zug eine Fahrstrasse ab dem Signal C1 zum Signal A ohne Notbedienung eingestellt werden. Im vorliegenden Störungsfall entspricht diese Fahrstrasse dem gestörten Abschnitt (grün-gestrichelt dargestellter Abschnitt). Aufgrund der GFM-Störung im Gleis 51 wird die Fahrstrasseneinstellung durch die Sicherungsanlage verhindert, die Fahrstrasse muss mit einer Notbedienung eingestellt werden. Die folgende Zugfahrt hat dementsprechend denselben gestörten Abschnitt, welcher sich vom Signal C1 zum Signal A erstreckt, mit Fahrt auf Sicht zu befahren. In der neuen Formulierung in der Ziffer wird bewusst der definierte Begriff "Notbedienung" verwendet, um die Unterscheidung gegenüber dem "nicht gestörten Betrieb" zu verdeutlichen. 1.4 Teilprojekt R Signale Einleitung Aufgrund von sich ändernden Rahmenbedingungen in den Bereichen Technik (z.b. ETCS), Betriebsprozesse, Netzzugang und Interoperabilität wurden verschiedene Anpassung im R vorgenommen Neue Regelung R 300.2, Ziffer und Bei der angepassten Formulierung bezüglich der Stellungen von einfachen Weichen wird auf Hinweise zur Geschwindigkeit verzichtet. In Ziffer wird anstelle von "...nach dem Zweig gestellt ist, für den bei Zügen die höhere Geschwindigkeit gilt" neu "nach dem äusseren Strang" und anstelle von "...nach dem Zweig gestellt ist, für den bei Zügen die niedrigere Geschwindigkeit gilt" neu "nach dem inneren Strang" verwendet. In der Ziffer ersetzt die Terminologie "Bei einer symmetrischen oder annähernd symmetrischen Weiche..." den Wortlaut "Ist die Weiche über beide Zweige mit der gleichen Höchstgeschwindigkeit befahrbar...".

6 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 6 R 300.2, Ziffer Kennzeichnung der Stellung auffahrbarer Weichen Der Begriff "Rückfallweiche" wird durch den technisch besser zutreffenden Begriff "auffahrbare Weiche" ersetzt. Dem heutigen Stand der Technik entsprechend werden Weichen-Lichtsignale in die neue Regelung aufgenommen. Die technisch veraltete Ausführung mit der Tafel «A» («T» im französischen und italienischen Sprachgebiet) wird aufgehoben. R 300.2, Ziffer Kennzeichnung besetzter Bahnpostwagen (bisher) Mit der Aufhebung des besetzten Bahnpostverkehrs ist der Nutzen der Kennzeichnung besetzter Bahnpostwagen (bisherige Ziffer 3.2.4) nicht mehr gegeben. Der Inhalt der bisherigen Ziffer wird aufgehoben. R 300.2, Ziffer Hauptsignale Ergänzend zu den bestehenden Signalisierungsmöglichkeiten können Hauptsignale des Systems L auch das Hilfssignal (rot blinkend gem. Ziffer 8.2.2, Abb. 809) anzeigen. Die Auflistung wurde entsprechend angepasst. R 300.2, Ziffern und Viele auf dem interoperablen europäischen Netz verkehrenden Triebfahrzeuge können die bisher in den Ziffern (Abb. 313) und (Abb. 586) geforderte Kennzeichnung nicht signalisieren. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache lässt die angepasste Regelung zu, dass das Triebfahrzeug hinten dunkel ist. R 300.2, Ziffer 7 - Signale für den elektrischen Betrieb Der Wortlaut, wonach Signale für den elektrischen Betrieb "nachts angeleuchtet" werden (Ziffern 7.1.2, und 7.2.4), wurde durch die generelle Anforderung ersetzt, dass die Signale für den elektrischen Betrieb auch nachts eindeutig erkennbar sein müssen. Der Begriff "Erdungsstange" wird aufgrund der technischen Korrektheit ersetzt durch "Erdungsvorrichtung" In Ziffer wurde die Einschränkung zur Verwendung des Lichtsignals gemäss Abb. 705 auf Anlagen mit Zwergsignalen aufgehoben. R 300.2, Ziffer Kontrolllicht zur Bahnübergangsanlage Die überarbeitete Regelung lässt für das Kontrolllicht zur Bahnübergangsanlagen sowohl oranges wie weisses Blinken zu. R 300.2, Ziffer Langsamfahrsignale Je nach Konstellation der Gleisanlage kann es vorkommen, dass ein Zug ohne vorheriges Vorsignal (Abb. 218) auf ein Aufhebungssignal (Abb. 221) trifft. Die bisherige Ausgabe der FDV sah unter der Rubrik «Beziehung zu andern Signalen» vor, dass dem Aufhebungssignal ein Vorsignal Langsamfahrstelle vorausgeht. Die überarbeitete Regelung gibt hier den notwendigen Spielraum. R 300.2, Ziffer Merktafel für Streckengeräte der Zugbeeinflussung Die Formulierung zur Bedeutung der Merktafel gemäss Abb. 262 wurde präzisiert. Die Merktafel signalisiert die Lage der Streckengeräte der Zugbeeinflussung für die Funktionskontrolle von Bahnübergangsanlagen, welche nicht mit Kontrolllicht ausgerüstet sind. Die überarbeitete Formulierung zur Bedeutung der Merktafel nach Abb. 263 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Elemente der Zugbeeinflussung zunehmend von der Signalgruppe hin zur Gruppensignal-Halttafel verschoben werden.

7 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite Teilprojekt Anschlussgleise Einleitung Aufgrund von Feststellungen, die im Rahmen der Aufsicht gemacht worden waren, und der Ausarbeitung neuer Erlasse (Bundesgesetz über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen [GüTG] und dessen Verordnung) revidierte das BAV die Bestimmungen für die Anschlussgleise Geänderte oder neue Bestimmungen Neue Bestimmungen: Begriffe "Anschlussgleisbetreiber" und "Eisenbahninfrastruktur" Anwendung der FDV in Anschlussgleisen Merktafel Anschlussgleis Geänderte Bestimmung: Begriff "Anschlussgleis" Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern R 300.1, Ziffer 3.1 / 3.2 Erklärung der Begriffe Gemäss den bestehenden gesetzlichen Grundlagen und den aktuellen Entwürfen des GüTG und dessen Verordnung besteht ein klarer Unterschied zwischen einem Anschlussgleis im Sinne des GüTG und einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Eisenbahngesetzes (EBG). Laut dem Entwurf der neuen Verordnung über den Gütertransport ist ein Anschlussgleis ein Gleis, das dem Gütertransport dient und weder zur Infrastruktur noch zu den Eisenbahnen gehört. Die Begriffe "Anschlussgleisbetreiber" und "Eisenbahninfrastruktur" wurden harmonisiert und entsprechend definiert. Der Begriff "Anschlussgleis" wurde unter Berücksichtigung des Entwurfs der neuen Verordnung über den Gütertransport und der neuen Merktafeln Anschlussgleis angepasst. R 300.1, Ziffer 4.9 Anwendung der FDV in Anschlussgleisen Zusätzlich zum Begriff "Anschlussgleisbetreiber" wurden im R Ziffer 4 "Allgemeine Bestimmungen" neue Bestimmungen hinzugefügt. Diese Bestimmungen regeln die konkrete Anwendung der FDV in Anschlussgleisen (Bestimmungen für die betroffenen Bahnhöfe) und die Verantwortlichkeiten. R 300.2, Ziffer Merktafel Anschlussgleise Zur Signalisierung der Grenze zwischen einer Eisenbahninfrastruktur und einem Anschlussgleis werden Merktafeln für den Anfang bzw. das Ende des Anschlussgleises ins Signalreglement integriert. Diese Merktafeln signalisieren die Kompetenzgrenze zwischen dem Infrastruktur- und dem Anschlussgleisbetreiber, den Gültigkeitsbereich der verschiedenen Betriebsvorschriften (inkl. geltender Höchstgeschwindigkeiten) sowie die Aspekte bezüglich Netzzugangsberechtigung und Sicherheitszertifikate. Die Kriterien für die Einführung und Umsetzung der Übergangsbestimmungen werden im Rahmen der Revision der AB-EBV behandelt.

8 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 8 R 300.4, Ziffer Rangierbewegungen gegen Zugfahrstrasse Als Rangierbewegung gegen eine eingestellte Zugfahrstrasse gelten alle Rangierbewegungen, die infolge einer zu späten Bremsung die Zugfahrt durch eine Flankenfahrt gefährden könnten. Rangierfahrten gegen eingestellte Zugfahrstrassen sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt (gebremste Fahrzeuge vor der eingestellten Zugfahrstrasse oder Anlagen mit Zwergsignalen). Wenn eine Rangierbewegung die Grenze zwischen einem Anschlussgleis und einer Eisenbahninfrastruktur überschreitet oder das Anschlussgleis nicht mit einer Schutzweiche oder einem Entgleisungsmittel gemäss AB-EBV AB 39.3.a Ziffer 4 ausgestattet ist, müssen sich die betroffenen Personen über das konkret anzuwendende Verfahren einigen. Werden die fahrdienstlichen Funktionen aufgeteilt, sind die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Abläufe gemäss einer Bestimmung der FDV zu regeln (vgl. R Ziffer 2.1.7). 1.6 Teilprojekt Zugbeeinflussung Einleitung Die Thematik Zugbeeinflussung beinhaltet einerseits systembedingte andererseits prozessuale Aspekte. Im Rahmen der Weiterentwicklung A2015 "Führerstandsignalisierung" wurde erstmals zwischen den Betriebsprozessen (R R ) und Systemvorschriften (R 300.7) unterschieden. Mit der Überarbeitung der Thematik Zugbeeinflussung wurden diese Arbeiten nun weitergeführt Neue Regelung In den FDV wird neu ausschliesslich der Begriff "Zugbeeinflussung" (bisher "Zugsicherung") verwendet. Die Begriffsdefinition wurde zudem überarbeitet und mit der AB-EBV abgestimmt. Das R wurde erweitert und heisst neu "Zugbeeinflussung". Die neuen Ziffern 1 bis 4 enthalten generelle, systembedingte Regelungen bezüglich der Zugbeeinflussung. Die bisherigen Bestimmungen für ETCS (Europäisches Signalisierungs- und Zugbeeinflussungssystem) sind neu als Anlage 1 zum R in den FDV enthalten. Die Regelungen ETCS wurden unverändert in die Anlage 1 überführt. Es ist denkbar, dass künftig weitere standardisierte Zugbeeinflussungssysteme als Anlage zum R in die FDV aufgenommen werden. Die prozessualen Bestimmungen betreffend der Zugbeeinflussung befinden sich vorwiegend im R Ziffer 10 Störungen an Sicherheitseinrichtungen Erläuterungen zu einzelnen Ziffern R 300.7, Ziffer (neu) Störung am Zugbeeinflussungssystem auf dem zugführenden Fahrzeug Heute sind viele Fahrzeuge mit mehreren Zugbeeinflussungssystemen ausgerüstet. Bei Störungen ist meist nur ein System betroffen. Das Vorgehen in solchen Fällen ist neu in den FDV enthalten. Sofern die für die jeweilige Infrastruktur erforderlichen Funktionen gewährleistet sind, darf nun ohne Einschränkungen verkehrt werden.

9 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite Teilprojekt Diverses "allgemein" Einleitung Im Teilprojekt 3.7 wurden verschiedene Themen aus der Pendenzenliste des BAV zu den FDV bearbeitet, die aufgrund ihrer Diversität nicht anderen Teilprojekten zugeordnet werden konnten Neue Regelungen R 300.6, Ziffer Einfahrt in einen Bahnhof ohne schienenfreie Zugänge Im Rahmen der Weiterentwicklung EBV und AB-EBV per wurden die Regelungen und Begrifflichkeiten bezüglich "Zugang zum Perron mit Überschreiten des Gleises" in den AB- EBV zu Art. 34, AB 34.3 komplett überarbeitet. Mit der Möglichkeit, das unzeitige Überschreiten eines nicht schienenfreien Zuganges mit Schranken zu verhindern, wird der Anwendungsbereich der bestehenden betrieblichen Prozesse verändert. Am Umstand, dass ein Zugang zum Perron für Reisende nicht schienenfrei gestaltet ist, ändert das Vorhandensein von Schranken grundsätzlich nichts. Weil der Zugang zum Perron durch die Schranken jedoch zeitlich getrennt zur Zugfahrt erfolgt, wird die Anwendung der bestehenden Bestimmungen der Ziffer 5.1 mit der vorgenommenen Anpassung der FDV eingeschränkt. R 300.6, Ziffer Probefahrten Die Abläufe für Probezüge sind nach heutigen Erkenntnissen grundsätzlich genügend geregelt und in der Praxis gut eingespielt. Die bisherige Formulierung in der Ziffer schrieb die Verantwortlichkeit für die Erarbeitung der nötigen Massnahmen eher der Infrastrukturbetreiberin zu. Gemäss EBG/RL-NZV 6 liegt jedoch diese Verantwortlichkeit für den Fall von Fahrzeugerprobungen beim EVU und bei der Erprobung von Anlagen bei der ISB. Diese fallweise Zuordnung der Federführung bei der ISB bzw. dem EVU wird über die Verantwortlichkeiten in der Eisenbahngesetzgebung genügend geregelt. Die Anpassung der Formulierung in der Ziffer soll deshalb lediglich auf die Zusammenarbeit zwischen ISB und EVU hinweisen. R 300.9, Ziffer Gefahr vermindern Die Anpassung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Infrastrukturbetreiberinnen für bestimmte Bauwerke (z. B. Tunnel) spezifische Regelungen aufgrund des Alarm- und Rettungskonzeptes erlassen und dass diese spezifischen Regelungen Vorrang vor den in Ziffer 13.4 formulierten allgemeinen Handlungsanweisungen haben. R , Ziffer Sammelformular Befehle Das Sammelformular wurde wie folgt angepasst: Verbesserung der optischen Erkennbarkeit der Befehle: Damit die Befehle optisch besser voneinander abgrenzbar sind, werden sie mit Symbolen gekennzeichnet und mit einem Rahmen voneinander getrennt. Befehl Nr. 1: Die heute enthaltende Präzisierung bei der Bezeichnung der Hauptsignale ist nicht mehr nötig. Die betreffenden Prozesse behandeln die verschiedenen Arten der Hauptsignale gleich und verlangen kein unterschiedliches Verhalten des Personals. Zusammen mit der Signalbezeichnung bleibt die Zuordnung vor Ort eindeutig. 6 RL-NZV: Richtlinie BAV zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung, sowie Sicherheitsgenehmigung

10 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 10 Befehl Nr. 4: Der Befehl Nr. 4 beinhaltet mit dem ausserordentlichen Halt bzw. der ausserordentlichen Durchfahrt zwei gegensätzliche Befehle. Durch die Unterteilung in 4a und 4b werden diese beiden Befehle optisch besser voneinander getrennt und der auszuführende Befehl wird klarer ersichtlich. Befehl Nr. 6: Der Befehl "Verminderung der Geschwindigkeit" enthält neu die Zusatzinformation über die Art der Zustimmung zur Fahrt (vgl. Änderung R 300.6, Ziffer 4.2.7). Die Art der Zustimmung zur Fahrt wird auf dem Sammelformular in Form von Auswahlfeldern dargestellt. Die Verwendung dieser Auswahlfelder wird mit der angepassten Formulierung im R , Ziffer 1.1 geregelt. Weiter wird in den Feldern "von / bis" die km-angabe gestrichen. Damit können die Felder universeller genutzt werden. Die Vorgabe, dass die kilometrische Lage der Signale angegeben werden muss, ist fallweise in den Prozessen enthalten. Befehl Nr. 7: Mit der Ergänzung "Stromabnehmersignale aufgestellt ja/nein" im Befehl Nr. 7 wird sichergestellt, dass die Information bewusst übermittelt und festgehalten wird. Damit werden auch spätere Verwechslungen, die zwischen der Übermittlung und der Umsetzung des Befehls entstehen können, verhindert. Führerstandsignalisierung Für die Übermittlung von Befehlen bei Führerstandsignalisierung werden im Sammelformular die Befehle 8a/b, 9a/b und 10 aufgeführt. Die Befehle 1 bis 7 werden entsprechend abgestimmt. R 300.6, Ziffer Verminderung der Geschwindigkeit Um bei der protokollpflichtigen Verständigung über eine Verminderung der Geschwindigkeit Fehlinterpretationen bezüglich der Art der Zustimmung zur Fahrt zu verhindern, wird neu als Bestandteil der Verständigung zusätzlich übermittelt, ob der betreffenden Fahrt die Zustimmung mit dem Hauptsignal, dem Hilfssignal oder dem Befehl 1 erteilt wird (vgl. Änderung R , Ziffer 3.1).

11 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite Teilprojekt DiversesR Anordnungen und Übermittlung, R Rangierbewegungen Einleitung Aufgrund mehrerer Bemerkungen von Eisenbahnunternehmen sowie Anpassungen während der verschiedenen FDV-Revisionszyklen müssen mehrere Bestimmungen des R "Anordnungen und Übermittlung" und des R "Rangierbewegungen" geändert werden. Diesen Änderungen liegt jedoch keine vertiefte Analyse aller Betriebsprozesse zugrunde Geänderte Bestimmungen Bei folgenden Ziffern wird "fernmündlich" hinzugefügt: Ziffer Signale des Personals für die Bremsprobe, Ziffer Erteilen der Befehle, Ziffer Spätester Halteort, Ziffer Fahrbefehl. R 300.3, Beilage 1 Anpassung von Beispiel 5, damit es den Grundsätzen von R Ziffer entspricht R 300.3, Beilage 2 Anpassung einiger internationaler Begriffe der Buchstabiertabelle R 300.4, Ziffer Integration des Vorheizsignals im Prozess für Fahrzeuge beim Vorheizen R 300.4, Ziffer Neuer Grundsatz für das Kuppeln von Fahrzeugen Aus ergonomischen Gründen und weil die meisten Normalspurbahnen diesen Grundsatz bereits zufriedenstellend anwenden, darf nunmehr in aufrechter Haltung zwischen die stillstehenden Fahrzeuge getreten werden, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen 5 bis 10 Meter beträgt. Anschliessend wird mit dem Befehl "Bewegen" vorsichtig an die Fahrzeuge angefahren. Die Struktur dieser Ziffer wurde entsprechend angepasst und eine neue Bestimmung für das Rangieren mit Funkfernsteuerung hinzugefügt. R 300.4, Ziffer Quittieren und Ausführen der Befehle Eine neue Bestimmung wurde hinzugefügt, damit sie dem effektiven Vorgehen in der Praxis entspricht. Die erste Entfernungsangabe ist vom Lokführer nach der Geschwindigkeitsreduktion zu quittieren. R 300.4, Ziffer Zielpunkte im Fahrweg Das Hauptsignal der Gegenrichtung wurde in die Liste der Zielpunkte im Fahrweg aufgenommen. Dies entspricht so der Abgrenzung des Streckenabschnitts, die im R Ziffer vorgesehen ist. R 300.4, Ziffer der Anlagen 1 und 2 Die Bestimmung für das Ausschalten der Zugsammelschiene zwischen dem Einfahrsignal und dem Perronanfang wurde vereinfacht und neu strukturiert. Ausserdem wurde eine Ausnahme für die Triebzüge hinzugefügt.

12 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite Teilprojekt R / div.: Aufenthalt und Arbeiten zwischen Gleisen Einleitung Die Ausdehnung von Bahnhöfen (auf bestehende Streckengleise) und die generell engen Raumverhältnisse haben dazu geführt, dass vermehrt geringe Abstände zwischen den Gleisen bestehen. Da sich auch die Art der Produktion (z.b. Verpendelung, weniger Destinationen für Einzelwagenladungsverkehr) verändert hat, wird in Bezug auf den Aufenthalt und Arbeiten zwischen Gleisen eine Neuregelung erforderlich. Dies mit dem Ziel, die geänderten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und die Sicherheit des betroffenen Personals weiterhin zu gewährleisten. Bau / Projektierung Für die Projektierung bzw. das Bauen von Anlagen bleibt die Situation formal unverändert. Die AB-EBV konnten per noch nicht überarbeitet werden, weil dazu eine fundierte aufwändige Analyse erforderlich ist. Mittelfristig sollen die AB EBV überprüft bzw. angepasst werden. Dies unter Berücksichtigung, - dass bei Bereichen, wo regelmässig Aufenthalt oder Arbeiten zwischen Gleisen geplant sind, die erforderlichen Sicherheitsräume auch künftig vorgesehen werden; - dass in Bereichen, wo ausreichend Platz vorhanden ist, die aktuellen Regelungen beibehalten werden, d.h. in Bahnhöfen und bahnhofähnlichen Anlagen die Sicherheitsräume realisiert werden; - dass bei nachweislich engen Platzverhältnissen der Gleisachsabstand mit Rücksicht auf den von der Grenzlinie fester Anlage umschriebene Raum festgelegt werden darf, sofern - keine regelmässigen bzw. geplanten betrieblichen Arbeiten vorgesehen sind und - für die Überwachung (z.b. Streckenwärter) und die Instandhaltung der Infrastrukturanlagen keine Sicherheitsräume erforderlich sind. Es soll zudem eine Variante geprüft werden, wonach bei tiefer Geschwindigkeit innerhalb eines Bahnhofes nur auf einer Gleisseite ein Sicherheits-Zwischenraum (siehe entsprechenden Begriff FDV R300.1) vorhanden sein muss. Festlegung eines Sicherheits-Zwischenraumes Die nachstehende Tabelle zeigt auf, in welchen Situationen die ISB davon ausgehen kann, dass der vorhandene Sicherheitsraum für die Festlegung eines Sicherheits-Zwischenraumes ausreicht. In diesen Situationen sind die Art des vorhandenen Dienstweges und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den angrenzenden Gleisen berücksichtigt. (Es handelt sich um eine Zusammenfassung der Tabellen aus dem Weiterentwicklungsblatt der Anhörung.) Bei nachstehenden Situationen kann ein Sicherheits-Zwischenraum festgelegt werden. Dienstweg liegt vor *(Gleisachsabstand mind. 4.20m) Erweiterter Dienstweg liegt vor *(Gleisachsabstand mind. 4.50m) Doppelter Dienstweg liegt vor *(Gleisachsabstand mind. 4.80m) Doppelter erweiterter Dienstweg liegt vor *(Gleisachsabstand mind. 5.20m) Aufenthalt zwischen Gleisen oder Arbeiten an still stehenden Fahrzeugen, sofern Vmax der Fahrten auf Nachbargleis: Aufenthalt zwischen festem Hindernis und Gleis, sofern Vmax der Fahrten auf Nachbargleis: 40 km/h 60 km/h 100 km/h 160 km/h 40 km/h 60 km/h 80 km/h 80 km/h * Die Gleisachsabstände der Normalspur sind nur zur Veranschaulichung für die Situation zwischen den Gleisen angegeben. Die Meterspurbahnen orientieren sich am entsprechenden Dienstweg.

13 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 13 Ausgestaltung, Kennzeichnung, Signalisierung eines Sicherheits-Zwischenraumes Bei betrieblicher Notwendigkeit sollte die ISB den Sicherheits-Zwischenraum klar erkennbar kennzeichnen (z.b. in Form eines Gehweges) bzw. mittels Signalisierung (mittels Merktafel gem. R300.2, Ziff ). Ist zwischen allen Gleisen bzw. allen Gleisen und angrenzenden Hindernissen eines Netzes immer ein Sicherheits-Zwischenraum vorhanden, so kann dies auch in den Betriebsvorschriften geregelt werden. Auf die Regelung von einzelnen Situationen in den Betriebsvorschriften ist zu verzichten, da dies für das Personal über die Zeit kaum handhabbar ist, insbesondere können Änderungen an den Anlagen nicht bewusst nachvollzogen werden. Ausnahmsweise - im Sinne einer Übergangsmassnahme - soll die Aufnahme von einzelnen Situationen in die Betriebsvorschriften bis zur Ausgestaltung, Kennzeichnung bzw. Signalisierung von Sicherheits-Zwischenräumen möglich sein. Dies jedoch längstens bis Ende Juni 2017, d.h. ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Regelung Neue Regelung Die neue Regelung hat zum Ziel, dass bei allen regelmässigen bzw. planbaren Aufenthalten und Arbeiten zwischen Gleisen (bzw. zwischen Gleis und festem Hindernis) durch die betreffenden Mitarbeitenden selbst festgestellt werden kann, ob bzw. dass sie zwischen die Gleise (bzw. Gleis und festes Hindernis) treten dürfen. Die Basis dazu besteht in Form - der Definition des Begriffs Sicherheits-Zwischenraum (R300.1, Begriffe), - der Möglichkeit der Kennzeichnung mittels Merktafel (R300.2, Ziff ) und - dem Grundsatz zum Verhalten bei Aufenthalt und Arbeiten zwischen Gleisen oder zwischen einem Gleis und einem festen Hindernis (R300.8, Ziffer 2.1.1, 2.1.2). Prozessspezifische Verhaltensweisen sind den entsprechenden Reglementen (R300.4, Ziff. 2.1, 3.7 / R300.5, Ziff. 4.1 / R300.9, Ziff / R300.12, Ziff ) zugeordnet.

14 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 14 2 Themenpaket - P4 R Zugvorbereitung, Teil Bremsen / R Bremsen 2.1 Einleitung Im Hinblick auf die technische Weiterentwicklung verschiedener Bremssysteme, neue Erkenntnisse über physikalische Eigenschaften moderner Reibungsbremsen wie auch betriebliche Erfahrungen aus den heute gültigen Zugvorbereitungs- und Bremsprozessen wurde eine Weiterentwicklung der bestehenden Vorschriften nötig. Insbesondere zu erwähnen ist im internationalen Kontext die Umstellung des Handbremsgewichts von Tonnen (t) auf eine Festhaltekraft in Kilo-Newton (kn) und das künftige Verbot einer ungebremsten Schlussgruppe im Regelbetrieb. Letzteres führt dazu, dass eine betriebliche "Notifizierte Nationale Technische Vorschrift (NNTV)" wird aufgehoben werden können. Aus den Reihen der interessierten Stellen (Eisenbahnunternehmungen, Verbände, SUST, BAV) sind zum vorliegenden Thema rund 200 Einzelbegehren eingegangen. Im Rahmen der vorliegenden Weiterentwicklung wurden aus technischer Sicht insbesondere die Bereiche Reibwerte, technische Zugvorbereitung sowie harmonisierte Zugdateneingabe für ETCS vertieft analysiert. Aus betrieblicher Sicht sind demzufolge die Vorschriften über die Zugvorbereitung und Bremsen betrieblich (R 300.5, R ), über Bremsstörungen (R 300.9), über Bremsen technisch (R ) sowie über die Anwendung der Bremsen bei Rangierbewegungen (R 300.4) betroffen. 2.2 Geänderte und neue Regelungen Struktur R Zugvorbereitung Die Kapitel, die Beilage und die Anlagen der FDV R300.5 werden neu gegliedert. Der ablauforientierte Ansatz bleibt erhalten. FDV R 300.5, Ausgabe 2015 FDV R 300.5, Ausgabe Zugbildung 1 Zugbildung 2 Anhängelast und Zughakenlast 2 Sichern stillstehender Züge 3 Zuguntersuchung 3 Bremsvorschriften (Standard = Druckluftbremse) 4 Bremsvorschriften 4 Zuguntersuchung 5 Abschluss der Zugvorbereitung B1 Tabelle Stillhaltebremsgewichte B1 Tabelle Mindestfesthaltekraft A1 Druckluftbremse A1 Zusatzbestimmungen Vakuumbremse A2 Vakuumbremse Die Regelungen zu Druckluft- und Vakuumbremse wurden vereinheitlicht. Als Grundsatz gilt die Druckluftbremse. In einer Anlage 1 werden nur noch die Zusatzbestimmungen der Vakuumbremse behandelt. Festhaltekraft in Kilo-Newton (kn) statt Handbremsgewicht in Tonnen (t) Die bisher gültigen betrieblichen Regeln zum Sichern von Zügen und Fahrzeugen sind aufgestellt worden, als die Graugussklotzbremse das dominierende Bremssystem war. Mittlerweile ist eine grosse Zahl von Fahrzeugen mit Scheibenbremsen und Bremssohlen aus Verbundstoff im Einsatz. Diese weisen im Stillstand im Vergleich zu Graugusssohlen niedrigere Reibwerte auf. Folglich verfügen mit solchen Bremsen ausgerüstete Wagen über niedrigere Festhaltekräfte als mit Graugussklötzen gebremste Wagen. Anders ist die Situation bei Bremsungen aus 50 km/h, der Bremsausgangsgeschwindigkeit, die massgeblich für die Festlegung des bisherigen Handbremsgewichtes war. Bei dieser Geschwindigkeit sind die Reibwerte aller Sohlen auf ähnlichem Niveau. Daraus abgeleitet kann die bisherige Herleitung des Handbremsgewichts zu falschen

15 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 15 Werten führen. Deshalb wird mit der Umstellung auf die Festhaltekraft in kn eine physikalisch begründete Lösung eingeführt, welche auf Berechnungsgrundlagen der UIC basiert. An Stelle des Stillhaltebremsgewichtes (in Tonnen) wird die Mindestfesthaltekraft (kn) verwendet. In den FDV wird der Begriff Handbremse durch Feststellbremse ersetzt. Der Begriff Handbremse wird ausschliesslich für die operative Anwendung der von einer Plattform aus (auch während der Fahrt mit Kurbel oder Handrad) bedienbaren Feststellbremse bei Rangierbewegungen verwendet. Mit der Umstellung vom Handbremsgewicht auf eine Festhaltekraft können Handbremsen nicht mehr für die Bremsrechnung angerechnet werden. Deshalb werden die entsprechenden Regelungen in den FDV R gestrichen. Führen der Rangierfahrten und der Züge Die Regelungen zum Führen der Rangierfahrten und der Züge wurden durch den Handlungsbedarf aus dem FDV Teilpaket "Personal" nach den Grundsätzen "direktes bzw. indirektes Führen" überarbeitet und neu strukturiert.

16 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 16 Anwendungsbeispiele (Rangierfahrten): Fahrrichtung 1 indirekt geführte Rangierfahrt Lokführer auf Am 843 und indirekte Führung durch Rangierleiter auf vorderstem Wagen. R 300.4, Ziffer direkt geführte Rangierfahrt Bedienung der Am 843 mit der Funkfernsteuerung durch Lokführer (= Rangierleiter) auf Wagen. R 300.4, Ziffer indirekt geführte Rangierfahrt Bedienung der Am 843 mit der Funkfernsteuerung durch Lokführer auf Wagen und Rangierleiter auf Am 843. R 300.4, Ziffer direkt geführte Rangierfahrt Bedienung der Am 843 mit der Funkfernsteuerung durch Lokführer (= Rangierleiter) ab Boden. R 300.4, Ziffer direkt geführte Rangierfahrt Bedienung der Re 460 durch Lokführer (= Rangierleiter) auf Bt über Vielfachsteuerung R 300.4, Ziffer indirekt geführte Rangierfahrt Lokführer auf Re 460 und indirekte Führung durch Rangierleiter auf vorderstem Wagen. R 300.4, Ziffer unbegleitetes Schieben Lokführer auf Am 6/6 ist Rangierleiter R 300.4, Ziffer direkt geführte Rangierfahrt Lokführer auf Am 6/6 ist Rangierleiter R 300.4, Ziffer Zuglängen Sämtliche Längenangaben werden in Metern statt der Anzahl Achsen vorgegeben. Grundsätzlich gelten die Längenangaben für den ganzen Zug (inkl. Triebfahrzeuge).

17 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 17 Ungebremste Schlussgruppe Das erste und das letzte Fahrzeug (einschliesslich Triebfahrzeug/e) eines Zuges müssen eine funktionstüchtige selbsttätige Bremse besitzen. Fahrzeuge mit Nachbremse gelten im Sinne der Bestimmungen in den FDV R als mit der Luftbremse gebremst. Für die Bremsrechnung sind diese Fahrzeuge nicht anrechenbar. Ein ungebremstes Fahrzeug am Zugschluss ist nur noch im Störungsfall gestattet. Deshalb sind die entsprechenden Vorgaben neu in den FDV R zu finden. Energie-Effizienz Die EVU und ISB werden in den FDV R aufgefordert, Massnahmen für den wirtschaftlichen Einsatz von Energie zu definieren und so umzusetzen, dass die Sicherheit nicht negativ beeinflusst wird. Winterbetrieb In den FDV R wird eine neue Ziffer "Winterbetrieb" aufgenommen. Die Bestimmungen beschreiben die grundsätzlichen Eigenschaften des "bremstechnischen Umfeldes" des Winterbetriebes. Zugdateneingabe ETCS Bei Fahrzeugen mit ZUB-Ausrüstungen (mit / ohne ETCS) werden die Zugdaten weiterhin gemäss Streckentabelle eingegeben und wo möglich automatisch an den ETCS-Rechner (übersetzt) weitergegeben. Bei ETCS-only-Fahrzeugen wird der Lokführer mit Hilfe einer Übersetzungstabelle in den FDV R die bei der Zugvorbereitung ermittelten Werte konform mit den TSI-Vorgaben eingeben können. 2.3 Erläuterungen zu einzelnen Ziffern R 300.5, Ziffer Schiebende Triebfahrzeuge Die Regeln für die Einreihung von schiebenden Triebfahrzeugen wurden neu strukturiert. Die zulässigen Stosskräfte sind in den Ausführungsbestimmungen der Infrastrukturbetreiberinnen aufzuführen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen regeln die Anwendung der Stosskräfte und damit die zulässigen Schiebelasten in den Betriebsvorschriften. R 300.5, Ziffer Einreihen von Gefahrgutwagen In den FDV werden nur die Grundsätze der Gültigkeit von RID / RSD geregelt und dass Gefahrgüter in Güterzügen zu befördern sind. Dort wo Schutzabstände notwendig sind, wird auf die Ziffern von RID / RSD verwiesen. Das Mass dieser Abstände ist in den Betriebsvorschriften zu regeln. R 300.5, Ziffer Vormeldungen Im europäischen Regelwerk ist das Mass des zulässigen inneren Achsstandes mit 20 Metern vorgegeben. In der Schweiz gibt es netzbezogen kürzere Gleisfreimeldeabschnitte. Deshalb haben alle Infrastrukturbetreiberinnen dieses Mass in den Betriebsvorschriften zu regeln. R 300.5, Ziffer Bremsrechnung In den FDV wird der Grundsatz geregelt, dass jeder Zug eine Bremsrechnung benötigt. Züge ohne Bremsrechnung sind nicht mehr vorgesehen. Die EVU können in den Betriebsvorschriften die Ermittlung der Bremsreihe mit Dauer- oder Standardbremsrechnungen regeln. R 300.5, Ziffer Bremsart-Wechsel Die Ausnahmeregelung für einheitliche Züge wird angepasst, weil die bisherige Definition von Zügen mit einheitlichem Wagenmaterial physikalisch nicht abschliessend gefestigt ist und zu Risiken führen kann. Die Ausnahmeregelung für Güterzüge aus einheitlichem Wagenmaterial stützt sich neu auf die Definition des Fahrzeuggewichtes ab.

18 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 18 R 300.5, Ziffer Fahrzeuge mit mehreren Bremseinheiten Diese Vorschrift betreffend Fahrzeuge mit mehreren Bremseinheiten ersetzt die Massnahme gemäss der Ziffer 2.3 des Schreibens des BAV vom (Bremsverhalten Güterzüge / Sofortmassnahmen zu Gelenkwagen mit zwei Steuerventilen). R 300.5, Ziffer Umfang der Zuguntersuchung In den FDV wird unterschieden zwischen einer technischen Zuguntersuchung (Basis = einzelnes Fahrzeug) und einer betrieblichen Zuguntersuchung (Basis = fertig formierter Zug). FDV R , Meldung an den Lokführer Mit der Bezeichnung "Bremszettel" wird ein interoperabel gebräuchlicher Name übernommen. R , Ziffer Bremsprobe auf Wirkung bei Zügen Zur Erwärmung der Bremsen bei grosser Kälte oder bei Flugschnee werden periodische Wirkungsbremsproben vorgegeben. Für spezifische Fahrzeugbedienungen oder für die Einhaltung allfälliger Anwendungsbedingungen von Bremskomponenten (z.b. Verbundstoff-Bremssohlen) erlassen die Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechende Betriebsvorschriften. R , Beilage 1, Ziffer Elektrische Bremse Der Text im ehemaligen R450.2 über die Vorteile der Anwendung der elektrischen Bremse wird in die Beschreibung der Bremsen aufgenommen. Damit wird auch die Energiestrategie des Bundes unterstützt.

19 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 19 3 Themenpaket - P5 Bahnübergangsanlagen / Betriebsprozesse 3.1 Einleitung Im Rahmen des inzwischen abgeschlossenen Programms zur Sanierung bestehender Bahnübergänge, wurden die betrieblichen Schnittstellen vertieft analysiert. Durch die Einführung neuer Produkte (z.b. eigensichere Bahnübergangsanlage) sowie auf Grund der Erkenntnisse aus den Analysen (z.b. Verschachtelung) wurden Lücken bzw. Unklarheiten in Bezug auf die Anwendung der bisherigen FDV erkannt. Mit der Weiterentwicklung der FDV wurden diese Mängel behoben. Im Fokus der überarbeiteten FDV stehen die Bahnübergangsanlagen mit Schnittstellen zu Betriebsprozessen. Dabei wird neu unterschieden zwischen überwachten und eigensicheren Bahnübergangsanlagen Neue Regelung Die überarbeiteten FDV für das Befahren von Bahnübergangsanlagen basieren auf folgenden Grundannahmen: Der Fahrdienstleiter hat Zugriff auf ein Verzeichnis über die kilometrische Lage der Bahnübergangsanlagen und deren Bahnübergänge. Diese können auf der Bedienoberfläche angezeigt werden. Das Wissen über die kilometrische Lage von überwachten Bahnübergangsanlagen ist beim Fahrpersonal Teil der Strecken- und Bahnhofkenntnisse. Überwachte Bahnübergangsanlagen kommen auf der Strecke und im Bahnhof vor. Eigensichere Bahnübergangsanlagen kommen auf der Strecke vor. Kontrolllichter zur Bahnübergangsanlage sowie die Merktafeln für Streckengeräte der Zugbeeinflussung zur Funktionskontrolle von Bahnübergangsanlagen kommen auf der Strecke vor. "Hilfssignale" und "Hilfssignale Signalsystem L mit Zusatzsignalisierung bei gestörter Bahnübergangsanlage" kommen auf der Strecke und im Bahnhof vor. Erfüllen Bahnübergangsanlagen die grundlegenden Anforderungen nicht (z.b. eigensichere Bahnübergangsanlage im Bahnhof), können die FDV nicht uneingeschränkt angewendet werden. Die Situation ist durch die Bahnen zu prüfen. Allenfalls sind ergänzende Betriebsvorschriften zu erlassen. Bedingt durch nicht einheitliche sicherungstechnische Bauweisen, konnten keine Bestimmungen betreffend Umgehung der Barrierenkontrolle (BKUM) durch Fahrdienstleiter in die FDV aufgenommen werden. Auf Grund der sehr seltenen Anwendung sind zudem in den FDV keine Bestimmungen mehr für das örtliche Schliessen von Bahnübergangsanlagen mittels Kurbel enthalten. Bei Bedarf haben die Bahnen zu diesen Themenbereichen ergänzende Betriebsvorschriften zu erlassen Erläuterungen zu einzelnen Ziffern R Ziffer 3.2 Begriffe Bahnübergansanlage und Verschachtelung Der überarbeitete Begriff Bahnübergangsanlage beinhaltet sowohl überwachte (entspricht bisherigen Begriff) wie auch eigensichere Bahnübergangsanlagen. Wird in den Vorschriftentexten der Begriff "Bahnübergangsanlage" verwendet sind immer beide Typen gemeint. Gelten spezifische Bestimmungen wird dies entsprechend vermerkt (z.b. R Ziffer 7, Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an überwachten Bahnübergangsanlagen sowie Verkehrsregelungsanlagen).

20 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 20 Der Begriff "Verschachtelung" ist neu in die FDV aufgenommen worden. Zur Veranschaulichung nachfolgend zwei Beispiele von Verschachtelungen: Verschachtelung mit einer eigensicheren Anlage (rot) zwischen Kontrolllicht und überwachter Bahnübergangsanlage (grün) Verschachtelung der Kontrolllichter von überwachten Bahnübergangsanlagen R 300.1, Ziffer 4.8 (neu) Verzeichnis über die kilometrische Lage der Bahnübergansanlagen Das Verzeichnis über die kilometrische Lage der Bahnübergansanlagen ist ein Hilfsmittel für Fahrdienstleiter. So wird z.b. bei Bedarf eine korrekte Zuordnung des betreffenden Fahrstrassenabschnittes unterstützt. Die Präzisierung "und deren Bahnübergänge" ist notwendig, da in einer Bahnübergangsanlage mehrere Bahnübergänge gesichert werden können. Ungesicherte Bahnübergänge (z.b. Sicherung mittels Andreaskreuz) müssen nicht im Verzeichnis aufgeführt werden. R 300.2, Ziffer (neu) Kennzeichnung Bahnübergangsanlage Die Bahnübergangsanlagen sind in der Aussenanlage mit dem neuen Hinweissignal zu kennzeichnen. Ergänzend zur Streckenkenntnis des Fahrpersonals wird damit sichergestellt, dass im Ereignisfall eine eindeutige Zuordnung der betroffenen Bahnübergangsanlage bzw. des Bahnübergangs möglich ist. Die Kennzeichnung unterscheidet zwischen überwachten und eigensicheren Bahnübergangsanlagen. Ergänzend zu den FDV wird ab 1. Juli 2016 in den AB-EBV eine neue Anforderung betreffend Kennzeichnung der Bahnübergangsanlagen aufgenommen (AB zu Art 73, Ziffer 5). Für die Umsetzung dieser Vorgabe gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2018 (AB zu Art. 83 Ziffer 4.2). Die Bahnen haben die Situation bis zur vollständigen Kennzeichnung der Bahnübergangsanlagen risikoorientiert zu überprüfen. Nötigenfalls sind als Übergangsmassnahme ergänzende Betriebsvorschriften zu erlassen. Auf die Aufnahme spezifischer Aufstellungskriterien für die Kennzeichnung von Bahnübergangsanlagen wird bewusst verzichtet. Damit erhalten die Bahnen die nötige Freiheit, um in eigener Kompetenz geeignete Standorte (z.b. Fahrleitungsmasten) für die beidseitige Kennzeichnung festzulegen. Die Kennzeichnung muss durch das Fahrpersonal analog den übrigen Hinweissignalen rechtzeitig erkennbar sein und zugeordnet werden können. R 300.2, Ziffer (neu) Kennzeichnung Zone mit Verschachtelung von Bahnübergangsanlagen Von Verschachtelungen sind mehrheitlich Meterspurbahnen betroffen. Anlehnend an bestehende Lösungen wurde eine Kennzeichnung "Zone mit Verschachtelung" in die FDV aufgenommen. Betroffene Bahnen können diese anwenden. Auf dem interoperablen Normalspurnetz sind Verschachtelungen nicht zulässig. Entsprechend kommt diese Kennzeichnung dort nicht zur Anwendung. Die ab 1. Juli 2016 gültigen AB-EBV enthalten auch zu dieser Kennzeichnung entsprechende Bestimmungen (AB zu Art 73, Ziffer 5).

21 Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 21 R 300.4, Ziffer 2.7 Strassenbahnbetrieb sowie Bahnübergänge ohne strassenseitige Signalisierung Die bestehende Ziffer wurde neu strukturiert und berücksichtigt nun auch Bahnübergänge gemäss EBV Art 37c 3e, welche ausschliesslich durch Rangierbewegungen befahren werden und der Strassenverkehr durch Mitarbeiter zu regeln ist. Die jeweilige Infrastruktur- bzw. Anschlussgleisbetreiberin hat in den Ausführungsbestimmungen solche Bahnübergänge zu bezeichnen. R 300.9, Ziffer 7.1 Störungen an überwachten Bahnübergangsanlagen Die Vorschriften bei Störungen an überwachten Bahnübergangsanlagen wurden vollständig überarbeitet. Dabei gelten folgende Grundsätze: Bei einem dunklen Kontrolllicht ist keine erneute bzw. zusätzliche Zustimmung zur Fahrt nötig. Das Fahrpersonal hat eigenständig die Vorschriften für das Befahren einer gestörten Bahnübergangsanlage anzuwenden. Wenn das Fahrpersonal ein dunkles Kontrolllicht feststellt, ist nach einem allfälligen Halt (z.b. durch Zugbeeinflussung ausgelöst) oder spätestens nach dem Befahren der Bahnübergangsanlage der Fahrdienstleiter quittungspflichtig zu verständigen. Das Fahrpersonal nachfolgender Fahrten ist durch den Fahrdienstleiter quittungspflichtig über das dunkle Kontrolllicht zu verständigen. Bei einem blinkenden Kontrolllicht gilt die betreffende Bahnübergangsanlage nicht als gestört und kann - unter Berücksichtigung allfälliger Geschwindigkeitseinschränkungen - normal befahren werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der betreffende Fahrstrassenabschnitt aufgrund einer anderen Störung mit Fahrt auf Sicht zu befahren ist. Bei protokollpflichtiger Verständigung mittels Befehl Bahnübergangsanlage ausser Betrieb (vgl. R Ziffer 2.5) oder Hilfssignal Signalsystem L mit Zusatzsignalisierung bei gestörter Bahnübergangsanlage gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Schutzgeschwindigkeit) bis zum letzten gestörten Bahnübergang der überwachten Bahnübergangsanlage. Aufgrund fehlender Geschwindigkeitsinformation bei Hilfssignal Signalsystem L mit Zusatzsignalisierung bei gestörter Bahnübergangsanlage gilt für das Befahren von Weichen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h.

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