Infrastruktur. Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften AB FDV

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Infrastruktur. Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften AB FDV"

Transkript

1 Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften AB FDV

2 AB FDV Aenderungsverzeichnis Aenderungsverzeichnis AB zu FDV, Aenderung gültig ab Aenderung durchgeführt Nr. vom Datum Unterschrift Datum 2

3 AB FDV Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis AB zu R Allgemeines 4 AB zu R Signalisierung 6 AB zu R Anordnungen 6 AB zu R Rangierbewegungen 7 AB zu R Zugvorbereitung 10 AB zu R Störungen 12 AB zu R Lokführer 14 Örtliche Bestimmungen 15 3

4 AB FDV R Allgemeines 1 Geltungsbereich Gestützt auf Ziff und 5 zu den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften (FDV) R erlässt die die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen zu den FDV. Sie enthalten die abweichenden und zusätzlichen Bestimmungen zu den FDV. Diese Vorschriften gelten für alle benutzer der SEHR& RS- Strecke Etzwilen und Ramsen bzw. Ramsen Rielasingen (D). Auf dem deutschen Streckenteil wird auf Grund des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Singen und bei Konstanz vom 24. Mai 1873 ( ), nach schweizerischen Vorschriften gefahren. Die Grenze zwischen der Geltung der Deutschen und den Schweizer Vorschriften ist beim Einfahrsignal G des Bahnhofs Singen. Die - wird begrenzt durch km in Singen (D) sowie km im Bahnhof Etzwilen. Diese Ausführungsbestimmungen treten am in Kraft und ersetzen jene vom Stein am Rhein, Leiter Betrieb Beat Joos Vizepräsident der Sitftung Christoph Brändli 4

5 (Aenderung ) 5

6 AB FDV R Allgemeines 1 Bezeichnung der Züge und der Rangierbewegungen auf die Strecke (4.3) 1.1 Allgemeines Aus der Zugnummer ist folgendes erkennbar: - Fahrplanmässiger Zug oder Extrazug - Verkehr nur im -Netz - Fahrrichtung - Tageszeit des planmässigen Verkehrens 1.2 Nummerierung Richtung Etzwilen Singen: ungerade Nummern. Richtung Singen Etzwilen: gerade Nummern. Fahrplanmässige öffentliche Züge: vormittags 1 10, nachmittags Extrazüge: dreistellige Zahl, wobei die Hunderterstelle den Verkehrstag bezeichnet (Montag Sonntag = 1 7). Rangierbewegungen auf die Strecke: analog Extrazüge, zusammen mit dem Buchstaben R. Lokzüge: analog Extrazüge, zusammen mit dem Buchstaben L. Fakultative Extrazüge: analog Extrazüge, zusammen mit dem Buchstaben F. Jede Zugnummer wird pro Tag nur einmal verwendet. 6

7 AB FDV R Signalisierung 1 Signale für Rangierbewegungen 1.1 Haupt- und Vorsignale Die obgenannten Signale auf dem Netz der SEHR&RS sind als ausser Betrieb zu betrachten und können weder Zustimmung noch Halt befehlen. Sie behalten lediglich die Funktion als Rangier-, Strecken- und Bahnhofsgrenzen. 1.2 Abfahrtsbefehle Die Lokführer erhalten die Abfahrtsbefehle ausschliesslich vom Rangierleiter. 1.3 Langsamfahrsignale Abweichung: Auf die Aufstellung von Vorsignalen, Aufhebungssignalen und Zusatztafeln wird verzichtet. Bei Nacht wird kein Blinken signalisiert. AB FDV R Anordnungen 1. Langsamfahrstellen Das Aufstellen von Langsamfahrsignalen ist allen Lokführern und - Führergehilfen welche auf dem Netz der im Einsatz sind sowie den Eisenbahnverkehrsunternehmen mit nutzungsvertrag durch die Betriebsleitung protokollpflichtig anzuzeigen. Die Bekanntgabefrist über das Aufstellen von Langsamfahrsignalen beträgt mindestens 48 Stunden. Diese Frist gilt auch für Rangierbewegungen auf die Strecke. (Aenderung ) 7

8 AB FDV R Rangierbewegungen 1 Rangierbewegungen auf die Strecke Alle Züge auf dem Netz der verkehren als Rangierbewegung auf die Strecke gemäss FDV Ziffer 4. 2 Hindernisse auf der Strecke In Hemishofen, Ramsen und Rielasingen muss innerhalb der Bahnhöfe jederzeit mit einem Hindernis oder weiteren Rangierbewegungen gerechnet werden. 3 Rangierbewegungen im Bereich der Bahnhofanlagen Ohne Zustimmung durch den Leiter Betrieb bzw. ohne Fahrordnung dürfen bei gesperrter Strecke Rangierbewegungen in den Bahnhöfen Rielasingen, Ramsen, Hemishofen und Etzwilen SEHR&RS innerhalb der Bahnhofsgrenzen mit Vmax 10 km/h frei verkehren. Über die Einfahrsignale darf nur hinausgefahren werden, wenn der Rangierleiter über eine Zustimmung des Betriebskoordinators verfügt, oder eine Fahrordnung dafür vorliegt. (Aenderung ) 8

9 AB FDV R Rangierbewegungen 4.1 Geschwindigkeiten Auf dem gesamten -Netz gilt Fahrt auf Sicht Höchstgeschwindigkeiten: - Lok an der Spitze: 40 km/h Deutscher Streckenteil, ab Ausfahrsignal Ramsen und bis Einfahrsignal Ramsen 30 km/h - Lok nicht an der Spitze: 30 km/h - Bahnhofanlagen ab Einfahrweiche: 20 km/h. - Langsamfahrstellen: 5 km/h. (Aenderung ) 9

10 AB FDV R Rangierbewegungen Bahnübergänge - Bahnübergänge ausserhalb der Bahnhofsbereiche sind mit Pfeiftafeln versehen. Die Bahnübergänge Arlen (Rielasingen) und Worblingerstrasse, Bohlingerstrasse, Georg Fischerstrasse und Ostendestrasse (Singen) sind nicht gesichert. - Bei Bahnübergängen im Bahnhofsbereich ist rechtzeitig ein Achtungspfiff abzugeben. Die Standorte dieser Bahnübergänge sind: Ramsen: - Nördlich Einfahrtsignal Seite Hemishofen - Südlich Weiche 3 Seite Rielasingen - Südlich Einfahrsignal Seite Rielasingen Rielasingen: - Südlich Weiche 1 Seite Ramsen - Nördlich Weiche 4 Seite Singen Die Bahnübergänge in Deutschland dürfen nur mit V.max. 20 Km/h befahren werden. Diese Bahnübergänge sind solange als gestört zu betrachten, bis sie vom Zugspersonal gesichert sind. Das Zugspersonal trägt Leuchtwesten und Flaggen. Anstelle von Flaggen sind ab Dämmerungseinbruch rot leuchtende Lampen zu verwenden. 5. Befahren von Abschnitten mit verminderter Geschwindigkeit 5.1 Langsamfahrstellen Ergänzende Bestimmungen: Die Fahrgeschwindigkeit beträgt bei allen Langsamfahrstellen auf dem Netz der SEHR&RS generell 5 km/h. (Aenderung ) 10

11 AB FDV R Zugsvorbereitung 1 Steigungstabellen 1.1 Allgemeines Die Steigungstabelle gibt die massgebende Steigung des jeweiligen Streckenabschnittes in o/oo an. 1.2 Streckentabelle Signale der Block und Spurwechselstellen, Pfeiftafeln usw. Km Name Bez 32,0 39,4 42,3 42,9 43,4 43,9 Signale der Block und Spurwechselstellen, Pfeiftafeln usw. Km Name Bez 44,1 43,6 43,1 42,5 39,6 32,2 Kilometer d. Bahn 31,8 34,3 37,7 41,1 45,0 Masgebende Funkkanal A Gefällgung Stei- %o %o S Bremsverhältnis in % - + Etzw ilen 13 0 Hemishofen 4 3 Ramsen 3 4 Rielasingen 2 5 Singen Kilometer d. Bahn 45,0 41,1 37,7 34,3 31,8 Masgebende Funkkanal A Gefällgung Stei- %o %o S Bremsverhältnis in % - + Singen 5 2 Rielasingen 4 3 Ramsen 3 4 Hemishofen 0 12 Etzw ilen 11

12 AB FDV R Zugsvorbereitung 2 Einreihen der Anhängelast 2.1 Streckenklasse Auf der Strecke Hemishofen Singen gilt: - maximale Radsatzlast: 20 t - maximale Meterlast: 7.2 t/m Auf der Strecke Etzwilen Hemishofen gilt: - maximale Radsatzlast: 20 t - maximale Meterlast: 5.0 t/m Es dürfen verkehren: - in einfacher Traktion: Bm 4/4, Bm 6/6, Em 3/3, Am 841, Am 843, A3/5, Eb 3/5, Eb3/4 - zwei zusammengekuppelte Triebfahzeuge: Bm 4/4, Em 3/3, Am 841, Am 843 (Eine Bm 6/6 darf nur dann zusammen mit einer weiteren Bm 6/6 oder einem andern Triebfahrzeug in einem Zug verkehren, wenn die beidentriebfahrzeuge mindestens 70m voneinander entfernt sind. Andere Fahrzeuge, welche die Bedingung von maximaler Radsatzlast und/oder maximaler Meterlast nicht erfüllen, dürfen nur mit einer Spezialbewilligung des Leiters verkehren. 12

13 AB FDV R Störungen 1 Gefahr und Unfälle 1.1 Dringliche Massnahmen bei Unfällen auf der Strecke Massnahmen des Lokpersonals - Bei Luftverlust in der Hauptleitung die Bremsung unterstützen, - Verbindung zum Rangierleiter aufnehmen, - Vor dem Verlassen des Führerstandes: - Zug gegen Entlaufen sichern - Selbstschutz beachten. 13

14 AB FDV R Störungen Massnahmen des Rangierleiters Bei betriebsgefährlichen Ereignissen die Notbremse betätigen. Nach dem Halt darf die Notbremse nicht in die Grundstellung zurückgestellt werden; sofort mit dem Lokführer Kontakt aufnehmen und das weitere Vorgehen absprechen; fernmündlich den Leiter Betrieb verständigen und die benötigte Hilfe anfordern. Beim Anfordern von Hilfe ist folgendes anzugeben: a) Zugnummer; b) Standort des Zuges (nächstgelegene Hektometertafel); c) Art des Unfalls oder der Störung; d) die benötigte Hilfe; Vor dem Verlassen des Zuges: a) Sicherheitsanweisungen an die Reisenden; b) Selbstschutz beachten; c) Regelmässige Information der Reisenden sicherstellen; d) Unfallopfer mit Decken oder Tüchern zudecken - Verletzte nicht ohne Betreuung zurücklassen Freilegen der Strecke Der durch einen Unfall herbeigeführte Zustand darf bis zur Ankunft der Untersuchungsbeamten nicht verändert werden. 14

15 AB FDV R Lokführer 1 Strecken- und Bahnhofkenntnisse Die Strecke Etzwilen (exkl.) Singen (inkl.) darf mit ungenügenden Streckenkenntnissen nicht befahren werden. Zur Erwerbung der Streckenkenntnis sind zwei Instruktionsfahrten in beide Richtungen bei Tageslicht zu absolvieren. Eine Instruktionsfahrt bei Dunkelheit ist nicht erorderlich. (Genehmigt durch das BAV am ). 2 Zulassung Triebfahrzeugführer gemäss VTE Art. 10 sind auf dem Netz von SEHR&RS für Fahrten, die das Netz nicht verlassen, zugelassen. Für Fahrten im Handweichenbezirk des Bahnhofs Etzwilen ist ein Rangierbegleiter notwendig. (Aenderung ) 15

16 Örtliche Bestimmungen 1 Fehlende Fahrleitung Auf dem Netz der erfolgt die Traktion ausschliesslich mit fahrdrahtunabhängigen Fahrzeugen. 2 Betriebszustände 2.1 Definition des Betriebszustandes Das Netz der SEHR&RS ist eine Bahn mit einfachen Betriebsverhältnissen nach VTE Anhang 1 Bst. b. Im Grundzustand gilt die Strecke als gesperrt. Das Tor in Etzwilen ist verschlossen. Für angeortnete Rangierfahrten von EVU wird die Strecke für die Dauer der Fahrordnung geöffnet. Die Streckenfreigabe erfolgt durch die Betriebsleitung im koordinierten Betrieb. 2.2 Koordinierter Betrieb Der koordinierte Betrieb dient den angeordneten Fahrten von Etzwilen über die der SEHR&RS nach Rielasingen und umgekehrt. 2.3 Betriebskoordinator Im Betriebszustand koordinierter Betrieb übernimmt ein dafür von der SEHR&RS beauftragter Mitarbeiter die Funktion des Betriebskoordinators. Er regelt und sichert die Fahrten auf dem Netz der SEHR&RS in alleiniger Verantwortung. Die Funktion des Betriebskoordinators kann auch durch einen Rangierleiter in Personalunion übernommen werden. 2.4 Rangierleiter Als Rangierleiter im koordinierten Betrieb gilt der ausgebildete über die örtlichen Bestimmungen instruierte Begleiter der Fahrt. Er stellt 16

17 Ausführungsbestimmungen SEHR & RS - den Kontakt zwischen Lokführer und dem Betriebskoordinator sicher. Er orientiert den Lokführer unverzüglich über erteilte Anordnungen. Bei unbegleiteten Fahrten übernimmt der Lokführer die Obliegenheiten des Rangierleiters. 2.5 Formular Befehl für Fahrt im koordinierten Betrieb Für jede Fahrt auf dem Netz der SEHR&RS erteilt der Betriebskoordinator mittels Formular Befehl für Fahrt im koordinierten Betrieb eine protokollpflichtige Zustimmung an das Fahrpersonal. Bei direkter Aushändigung erfolgt die Abgabe je eines Formulars an Lokführer und Begleiter. Bei fernmündlicher Übermittlung nimmt der Begleiter den Befehl entgegen und erstellt für den Lokführer eine Kopie. In folgenden Fällen unterbleibt die Abgabe des Formulars: - Für Fahrten, bei denen sich der Koordinator selber auf der entsprechenden Fahrt befindet. 2.6 Fahrten Baudienst Baudienstfahrten finden auf geperrter Strecke statt. Für geplante Einsätze weden entsprechende Zirkulare (Trassenplanung) zur Ankündigung erstellt. Kurzfristige Fahrten können durch die Betriebsleitung nach der Konsultation der Trassenplanung erteilt werden. 2.7 Anlässe im Gleisbereich Andere Anlässe welche die Befahrbarkeit der Strecke tangieren (Baustellen, Festanlässe, Schienenvelofahrten) erfordern eine Bewilligung des Leiter Betriebs und sind in der Trassenplanung einzupflegen. Die betroffenen Streckenabschnitte müssen separat gesichert werden. (Aenderung ) 17

18 Stein am Rhein, Leiter Betrieb Beat Joos Vizepräsident der Sitftung Christoph Brändli 18

A1 2. Weisungen in Ergänzung zu den AB FDV

A1 2. Weisungen in Ergänzung zu den AB FDV Weisungen zu AB FDV A1 2 Weisungen in Ergänzung zu den AB FDV Seite 1 01.05.2017 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz 3 2. Fehlende Fahrleitung 3 3. Schienenvelo-Betrieb 3 4. Personal 3 5.

Mehr

Örtliche Richtlinien zur Richtlinie für das Zugpersonal

Örtliche Richtlinien zur Richtlinie für das Zugpersonal Örtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01 09 für das Zugpersonal Geltungsbereich Eisenbahn Köln-Mülheim-Leverkusen (EKML) - NE Streckenbezeichnung 9617 Bekanntgaben Lfd. Nr. Änderung / Bekanntgabe Gültig

Mehr

Schlussbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST

Schlussbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Service d enquête suisse sur les accidents SESA Servizio d inchiesta svizzero sugli infortuni SISI Swiss Accident Investigation Board SAIB Bereich Bahnen und

Mehr

AB FDV Infrastruktur und Verkehr

AB FDV Infrastruktur und Verkehr AB FDV Infrastruktur und Verkehr 0 Allgemeines AB FDV Infrastruktur und Verkehr Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften Gültig ab: 01.07.2010 Ausgabe: 01.07.2010 Seite 00-1 AB FDV Infrastruktur

Mehr

2.1 Örtliche Bestimmungen für den Bahnhof Weißensee [Thür]

2.1 Örtliche Bestimmungen für den Bahnhof Weißensee [Thür] Teil B.301 2.1 Örtliche Bestimmungen für den Bahnhof Weißensee [Thür] a) Beschreibung und Lage 2.11 Allgemeines Der Bahnhof Weißensee [Thür] (Abk. WSE) ist unbesetzte Zuglaufstelle innerhalb der Zugleitstrecke

Mehr

2.5 Örtliche Bestimmungen für den Bahnhof Ernstthal [Rstg]

2.5 Örtliche Bestimmungen für den Bahnhof Ernstthal [Rstg] a) Beschreibung und Lage 2.5 Örtliche Bestimmungen für den Bahnhof Ernstthal [Rstg] 2.51 Allgemeines Der Bahnhof Ernstthal [Rwg] ist Kopfbahnhof und Kreuzungsbahnhof auf der eingleisigen Nebenbahn Sonneberg

Mehr

Betriebliches Regelwerk als Element der Sicherheit im Eisenbahnwesen

Betriebliches Regelwerk als Element der Sicherheit im Eisenbahnwesen Betriebliches Regelwerk als Element der Sicherheit im Eisenbahnwesen 7. Workshop zu Fragen von Risiko und Sicherheit im Verkehr SIT Safety in Transportation Braunschweig, 10. November 2014 Dr.-Ing. Carsten

Mehr

Merkblatt: Sicherungsmaßnahmen in besonderen Fällen gem. DGUV Vorschrift 78 6

Merkblatt: Sicherungsmaßnahmen in besonderen Fällen gem. DGUV Vorschrift 78 6 Merkblatt: Sicherungsmaßnahmen in besonderen Fällen gem. DGUV Vorschrift 78 6 1.1 Arbeiten unter Selbstsicherung (DGUV Vorschrift 78 6 (1)) Der Unternehmer hat mittels einer Gefährdungsbeurteilung vorab

Mehr

über die Kollision von Zug (SBB Personenverkehr) mit einem Sattelschlepper

über die Kollision von Zug (SBB Personenverkehr) mit einem Sattelschlepper Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Jean Gross, 22. November

Mehr

_1, 3, 4 Bahnanlagen (Tunnelstrecken) / / _2 Bezeichnung der Züge / _15 Durchgangsbetrieb auf Sv-Strecken /

_1, 3, 4 Bahnanlagen (Tunnelstrecken) / / _2 Bezeichnung der Züge / _15 Durchgangsbetrieb auf Sv-Strecken / Richtlinie Züge fahren und Rangieren 408.0101Z21 Zusätzliche Verweise der S-Bahn Hamburg in den Örtlichen Richtlinien Seite 1 von 5 zur Ril 408.01-09 Zusätzliche oder abweichende Regeln können in den Örtlichen

Mehr

Örtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal

Örtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal Bayernhafen GmbH & Co. KG Örtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal Gültig ab: 17.11.2014 Herausgeber: Bayernhafen GmbH & Co. KG Hauptverwaltung Linzer Straße 6 D-93055 Regensburg

Mehr

Zugbeeinflussungsanlagen bedienen PZB-Streckeneinrichtungen A01 Seite 1

Zugbeeinflussungsanlagen bedienen PZB-Streckeneinrichtungen A01 Seite 1 Richtlinie Bahnbetrieb Seite 1 1 Grundsätze 2000 Hz und 1000 Hz - GM sind in der Regel in Höhe der Signalstandorte angeordnet. Abweichungen von bis zu 6 m vor und hinter dem Signal sind zulässig (Bild

Mehr

Industriebahn Premnitz

Industriebahn Premnitz Industriebahn Premnitz Anhang 4. Bahnübergänge und Gleistore 1. Betriebsdienstliche Bedienungsanleitung Bahnübergang Bergstraße BÜ 1 Der Bahnübergang Bergstraße befindet sich in Teilverantwortung der DB

Mehr

Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst innerhalb der Serviceeinrichtung der HTAG Häfen und Transport AG Hafen Ginsheim-Gustavsburg

Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst innerhalb der Serviceeinrichtung der HTAG Häfen und Transport AG Hafen Ginsheim-Gustavsburg 1 Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst innerhalb der Serviceeinrichtung der HTAG Häfen und Transport AG Hafen Ginsheim-Gustavsburg Erstellt am: 24.05.2011 Erstellt von: Franz Josef Schneider (EBl)

Mehr

Probefahrten in Abweichung zu den Fahrdienstvorschriften

Probefahrten in Abweichung zu den Fahrdienstvorschriften BLS Netz AG D IB 32/13 Herausgeber (Federführung) IB Gültig ab Version 01.11.2013 1.0 Zuordnung R 300.6 Erarbeitet durch (Autor) Erdal Bakan Genehmigung IA, IB Gültig bis auf weiteres Ersatz für D IB 32/12

Mehr

Angaben für das Streckenbuch

Angaben für das Streckenbuch Bayernhafen GmbH & Co. KG Angaben für das Streckenbuch Bayernhafen Aschaffenburg Bamberg Regensburg Passau Es gelten die jeweils gültigen Gleispläne der Bayernhafen Infrastruktur (online). Gültig ab 13.12.2015

Mehr

über die Kollision von zwei Baukompositionen

über die Kollision von zwei Baukompositionen Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Jean Gross 25. August 2008

Mehr

Summarischer Bericht. Ereignis: Kollision einer Lokomotive mit abgestellten Reisezugwagen

Summarischer Bericht. Ereignis: Kollision einer Lokomotive mit abgestellten Reisezugwagen Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST Service suisse d enquête de sécurité SESE Servizio d inchiesta svizzero sulla sicurezza SISI Swiss Transportation Safety Investigation Board STSB Summarischer

Mehr

Micro. Scale Models. Beispiele für die Signalisierung von Modellbahnen. Inhalt. 1 Anwendung

Micro. Scale Models. Beispiele für die Signalisierung von Modellbahnen. Inhalt. 1 Anwendung Inhalt 1 Anwendung 2 Allgemeines 2.1 Grundlagen 2.2 Hauptsignale 2.3 Vorsignale 2.4 Haupt- und Vorsignale am gleichen Standort 2.5 Kombinierte Signale 3 Signalbegriffe 3.1 Warnung (W) 3.2 Halt (H) 3.3

Mehr

Leistungskatalog Infrastruktur

Leistungskatalog Infrastruktur 2017 Leistungskatalog Infrastruktur Gültig ab: 11. Dezember 2016 Änderungen: 28.09.2017, 1.8.12, Radien- und Geschwindigkeitsband Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG Wolframplatz 21 8045 Zürich +41 44

Mehr

Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis

Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis MUSTER-LV Muster-LV Kopiervorlagen Leistungsverzeichnis: 61 Sicherungs- u. bauaffine Dienstleistungen für Verbundvergabe Auftraggeber: DB Netz AG ÜBERSICHT DER LV-STRUKTUR

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 741.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 148 ausgegeben am 27. September 1996 Verordnung vom 16. Juli 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation

Mehr

01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen:

01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV 0. Mai 05 V. de Referenz/Aktenzeichen: 5.5-00009 Richtlinie Zulassung von Triebfahrzeugführern

Mehr

Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 1 Erläuterungen zu den einzelnen Themenbereichen

Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 1 Erläuterungen zu den einzelnen Themenbereichen Weiterentwicklung Fahrdienstvorschriften FDV, Änderungszyklus 2016 (A2016) Seite 1 Vorbemerkungen Kursiv-Schrift in den FDV Zur besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit werden in den FDV bestimmte Begriffe

Mehr

Schienennetz-Benutzungsbedingungen Besonderer Teil (SNB-BT) des EIU HESSENCOURRIER

Schienennetz-Benutzungsbedingungen Besonderer Teil (SNB-BT) des EIU HESSENCOURRIER Schienennetz-Benutzungsbedingungen Besonderer Teil (SNB-BT) des Stand: 28. November 2010 1 1 Ergänzungen / Abweichungen zu den SNB-AT. 3 2 Infrastrukturbeschreibung nebst Zugangsbedingungen...3 2.1 Veröffentlichung

Mehr

Signalisationsverordnung

Signalisationsverordnung Signalisationsverordnung (SSV) Änderung vom 28. September 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 1 wird wie folgt geändert: Art. 2a Zonensignalisation

Mehr

Schlussbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST. über den Arbeitsunfall bei einer - geschobenen Rangierfahrt. Sonntag, 06.

Schlussbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST. über den Arbeitsunfall bei einer - geschobenen Rangierfahrt. Sonntag, 06. Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Service d enquête suisse sur les accidents SESA Servizio d inchiesta svizzero sugli infortuni SISI Swiss Accident Investigation Board SAIB Bereich Bahnen und

Mehr

WB- Analyse des S-Bahn-Unfalls von Neufahrn

WB- Analyse des S-Bahn-Unfalls von Neufahrn WB- Analyse des S-Bahn-Unfalls von Neufahrn Dipl.-Ing. Oliver Lemke Bieleschweig -Workshop 5.5-6. und 7. Juni 2005, Bielefeld Gliederung Gliederung Unfallablauf List of Facts Der WB-Graph Anmerkungen /

Mehr

Vorschriften Instandhaltung. 3. IHRUS Tagung vom Bundesamt für Verkehr Leiter Zulassungen und Regelwerke Jürg Lütscher

Vorschriften Instandhaltung. 3. IHRUS Tagung vom Bundesamt für Verkehr Leiter Zulassungen und Regelwerke Jürg Lütscher Vorschriften Instandhaltung 3. IHRUS Tagung vom 14.11.2013 Bundesamt für Verkehr Leiter Zulassungen und Regelwerke Jürg Lütscher Themenübersicht Einstieg in Rechtsgrundlagen Wer ist verantwortlich? Zusammenwirken

Mehr

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Entgleisung einer Diesellok des Typs Bm 6/6 der Fa. Solvay vom Mittwoch, 06.

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Entgleisung einer Diesellok des Typs Bm 6/6 der Fa. Solvay vom Mittwoch, 06. Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Reg. Nr. 10100602 Schlussbericht

Mehr

Grenznahe Strecken. Anhang 1. zur Richtlinie zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung

Grenznahe Strecken. Anhang 1. zur Richtlinie zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilungen Infrastruktur und Sicherheit 1. Juli 2013 Referenz/Aktenzeichen: Anhang 1 zur Richtlinie

Mehr

Schlussbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST

Schlussbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Service d enquête suisse sur les accidents SESA Servizio d inchiesta svizzero sugli infortuni SISI Swiss Accident Investigation Board SAIB Bereich Bahnen und

Mehr

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003 Übersetzung 1 0.741.619.191 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen

Mehr

Nutzungsbedingungen für. Serviceeinrichtungen im Container Terminal Germersheim. Besonderer Teil (NBS-BT) des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU)

Nutzungsbedingungen für. Serviceeinrichtungen im Container Terminal Germersheim. Besonderer Teil (NBS-BT) des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen im Container Terminal Germersheim Besonderer Teil (NBS-BT) des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) DP World Germersheim GmbH & Co. KG Wörthstr. 13 76726

Mehr

Betriebsanweisung Abstellanlage der BBL LOGISTIK GmbH Hannover-Leinhausen

Betriebsanweisung Abstellanlage der BBL LOGISTIK GmbH Hannover-Leinhausen Betriebsanweisung Abstellanlage der BBL LOGISTIK GmbH Hannover-Leinhausen Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 1 2. Beschreibung der Abstellanlage... 2 2.1 Anschlussgrenze... 2 2.2 Gleisanlagen

Mehr

Inhalt. 1. Zulassungsvoraussetzungen 1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ( 18 StVZO)

Inhalt. 1. Zulassungsvoraussetzungen 1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ( 18 StVZO) 2.12 Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (Bonn, den 18. Juli 2000 33/36.24.02-50) Vorbemerkungen Für alle

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr

Mehr

Betriebsanweisung Abstellanlage der BBL LOGISTIK GmbH Hannover-Leinhausen

Betriebsanweisung Abstellanlage der BBL LOGISTIK GmbH Hannover-Leinhausen Betriebsanweisung Abstellanlage der BBL LOGISTIK GmbH Hannover-Leinhausen Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 1 2. Beschreibung der Abstellanlage... 2 2.1 Anschlussgrenze... 2 2.2 Gleisanlagen

Mehr

Die verschiedenen HauptSignalarten in Deutschland. Nach ESO Von Ingo Kefenhörster-Steinfurt

Die verschiedenen HauptSignalarten in Deutschland. Nach ESO Von Ingo Kefenhörster-Steinfurt Die verschiedenen HauptSignalarten in Deutschland Nach ESO Von Ingo Kefenhörster-Steinfurt Einleitung Eisenbahnsignale (Signal von lat. signum Zeichen ) sind optische, akustische oder elektronische Signale,

Mehr

Betriebsanweisung BETRA Nr. 02/2013 In Kraft ab , 03h00 Außer Kraft ab , 03h00 Tegernsee-Bahn Betriebsgesellschaft mbh

Betriebsanweisung BETRA Nr. 02/2013 In Kraft ab , 03h00 Außer Kraft ab , 03h00 Tegernsee-Bahn Betriebsgesellschaft mbh Verteiler TBG EBL + stv. EBL per email TBG Zugleiter Befehlsbuch TBG ÖBL Hr. Auth persönlich TBG Streckendienst Hr. Mayr persönlich TBG Signaldienst Hr. Reber persönlich DB Netz AG Bezirksleiter Betrieb

Mehr

- gültig ab

- gültig ab Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn- 302.4206Z01 Grenzübergangs Griesen (Oberbayern) - Ehrwald-Zugspitzbahn

Mehr

Sicherer Fahrweg sichere Zugfahrt

Sicherer Fahrweg sichere Zugfahrt Sicherer Fahrweg sichere Zugfahrt Teil I Für Betriebsstellen mit mechanischen und elektromechanischen Stellwerken EISENBAHN - FACHVERLAG HEIDELBERG MAINZ Band 4/16 RDB edition REDIGITALISIERT Verfasser:

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS-BT) Industriegleis STADT BAD OLDESLOE

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS-BT) Industriegleis STADT BAD OLDESLOE Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS-BT) Industriegleis STADT BAD OLDESLOE Stand: 01.02.2014 I. Allgemeine Informationen 1. Einleitung Die NBS-AT der STADT BAD OLDESLOE - Nutzungsbedingungen

Mehr

Bahn-Unfalls von Neufahrn

Bahn-Unfalls von Neufahrn WB- Analyse des S-BahnS Bahn-Unfalls von Neufahrn Dipl.-Ing. Oliver Lemke Bieleschweig -Workshop 6-22. und 23. September 2005, Braunschweig Gliederung Gliederung Unfallablauf List of Facts Der WB-Graph

Mehr

ANLAGE 4 ZUM ALLGEMEINEN VERTRAG FÜR DIE VERWENDUNG VON GÜTERWAGEN

ANLAGE 4 ZUM ALLGEMEINEN VERTRAG FÜR DIE VERWENDUNG VON GÜTERWAGEN ANLAGE 4 ZUM ALLGEMEINEN VERTRAG FÜR DIE VERWENDUNG VON GÜTERWAGEN SCHADENSPROTOKOLL FÜR GÜTERWAGEN Um als gültig anerkannt zu werden, muss das in Artikel 18 des AVV definierte Schadensprotokoll durch

Mehr

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über den Personenunfall bei Zug vom Dienstag, 05. Oktober 2010

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über den Personenunfall bei Zug vom Dienstag, 05. Oktober 2010 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Reg. Nr. 10100501 Schlussbericht

Mehr

Gemäß Verteiler Richtlinie Aktualisierung 5 der Richtlinie bis Sehr geehrte Damen und Herren,

Gemäß Verteiler Richtlinie Aktualisierung 5 der Richtlinie bis Sehr geehrte Damen und Herren, DB Netz AG Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt(Main) Gemäß Verteiler Richtlinie 437.0001-437.0005 DB Netz AG Zentrale Betriebsverfahren Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt(Main) www.dbnetze.com/fahrweg

Mehr

Schlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen und Schiffe

Schlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen und Schiffe Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Département fédéral de l Environnement, des Transports, de l Energie et de la Communication Dipartimento federale dell Ambiente,

Mehr

Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2

Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2 Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2 Erläuterungen zu den Änderungen der ZStV und der ZStGV vom 14. Mai 2014 Einleitung Das Parlament hat am 21.

Mehr

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G zur Fahrwegbestimmung bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach 35 der Gefahrgutverordnung, Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) auf Straßen

Mehr

Schlussbericht. der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe

Schlussbericht. der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Michel Ansermet 15. Dezember

Mehr

Level 0 wird auf Infrastrukturen verwendet, welche ohne infrastrukturseitige ETCS-Ausrüstung mit einer Aussensignalisierung betrieben werden.

Level 0 wird auf Infrastrukturen verwendet, welche ohne infrastrukturseitige ETCS-Ausrüstung mit einer Aussensignalisierung betrieben werden. Weiterentwicklung FDV A 2015 P2 Beilage 2 R 300.7 ETCS, Vorschriftenentwürfe Hinweis! gesamter Reglementsteil vollständig überarbeitet R 300.7 ETCS 1 ETCS ETCS ist ein europäisch normiertes Signalisierungs-

Mehr

Kontinuum PLIII M.Sc. Bahnverkehr, Mobilität und Logistik Auszug: Eisenbahnsicherungswesen

Kontinuum PLIII M.Sc. Bahnverkehr, Mobilität und Logistik Auszug: Eisenbahnsicherungswesen Kontinuum PLIII M.Sc. Bahnverkehr, Mobilität und Logistik Auszug: Eisenbahnsicherungswesen Kontinuum PLIII Eisenbahnsicherungswesen Dr. Leining 1 Eisenbahnsicherungswesen - Team Dozent Dr. Michael Leining

Mehr

Bedienungsanweisung. für die. Eisenbahninfrastruktur der Reutlinger Parkierung und Wirtschaft GmbH Marktplatz Reutlingen

Bedienungsanweisung. für die. Eisenbahninfrastruktur der Reutlinger Parkierung und Wirtschaft GmbH Marktplatz Reutlingen Bedienungsanweisung für die Eisenbahninfrastruktur der Reutlinger Parkierung und Wirtschaft GmbH Marktplatz 22 72764 Reutlingen Stand: 13.09.2013 Hauptanschließer: DB Netz AG Im Gleisanschluss gültige

Mehr

Schlussbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST

Schlussbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Service d enquête suisse sur les accidents SESA Servizio d inchiesta svizzero sugli infortuni SISI Swiss Accident Investigation Board SAIB Bereich Bahnen und

Mehr

vom Mittwoch, 18. November 2009

vom Mittwoch, 18. November 2009 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Jean Gross 11. Februar 2010

Mehr

Anlage 10 der FV-NE und Vorlage für Block Befehle 1 24

Anlage 10 der FV-NE und Vorlage für Block Befehle 1 24 Anlage 3 zum Rundschreiben vom 23.09.2015 Anlage 10 der FV-NE und Vorlage für Block Befehle 1 24 gültig ab 13.12.2015 Bestell-Nr.: 103200 Druck und Vertrieb: Flöttmann Verlag GmbH, Schulstraße 10, 33330

Mehr

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Vorabgenehmigungsverfahren (1) Die Bestellung des apothekenpflichtigen

Mehr

Planung von Bahnanlagen

Planung von Bahnanlagen Planung von Bahnanlagen Grundlagen - Planung - Berechnung von Haldor Jochim, Frank Lademann 1. Auflage Hanser München 2008 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 446 41345 0 Zu Inhaltsverzeichnis

Mehr

Stressmanagement und Extremereignisse. Teil 2: Extremereignisse

Stressmanagement und Extremereignisse. Teil 2: Extremereignisse Stressmanagement und Extremereignisse Teil 2: Extremereignisse Agenda. Extremereignisse FDV Auf dem Unfallplatz Reaktionen und mögliche Folgen von Extremereignissen Bewältigungsmöglichkeiten Hilfsangebote

Mehr

Schlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen und Schiffe

Schlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen und Schiffe Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Département fédéral de l Environnement, des Transports, de l Energie et de la Communication Dipartimento federale dell Ambiente,

Mehr

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Reg. Nr. 11080801 Schlussbericht

Mehr

Schlussbericht. der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe. über die Entgleisung. vom Freitag, 30. April 2010.

Schlussbericht. der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe. über die Entgleisung. vom Freitag, 30. April 2010. Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Ulrich Baumann, 12. Oktober

Mehr

Schienennetz-Benutzungsbedingungen der. Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) Besonderer Teil (SNB-BT)

Schienennetz-Benutzungsbedingungen der. Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) Besonderer Teil (SNB-BT) Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Westfälischen Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) Besonderer Teil (SNB-BT) - gültig vom 10.12.2006 Herausgeber: Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH Beckumer Str. 70 59555

Mehr

Schlussbericht. der Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen und Schiffe

Schlussbericht. der Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen und Schiffe Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Département fédéral de l Environnement, des Transports, de l Energie et de la Communication Dipartimento federale dell Ambiente,

Mehr

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) Änderung vom 12. November 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 1 wird

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS-BT) - der Stadtwerke Essen AG. Stand: 02.2008

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS-BT) - der Stadtwerke Essen AG. Stand: 02.2008 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS-BT) - der Stadtwerke Essen AG Stand: 02.2008 2 1. Zweck und Anwendungsbereich 3 2. Begriffsbestimmungen 3 2.1 Eisenbahninfrastruktur 3

Mehr

Schlussbericht. der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe. über den Personenunfall. vom Freitag, 19. Mai 2006.

Schlussbericht. der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe. über den Personenunfall. vom Freitag, 19. Mai 2006. Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Jean Gross 11. Dezember 2006

Mehr

Leistungsverzeichnis Kurz- und Langtext Inhaltsverzeichnis

Leistungsverzeichnis Kurz- und Langtext Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Titel Bezeichnung Seite 01. Sicherung geg. Gefahren aus dem Bahnbetrieb u. bauaffine Leistungen...3 01.01. Sicherungsmaßnahmen...3 01.02. Sicherungspersonale Vor- u. Nacharbeiten...5

Mehr

Abfall-Entlad bei der KVA Linth Version: 1.0 Gültig ab:

Abfall-Entlad bei der KVA Linth Version: 1.0 Gültig ab: Abfall-Entlad bei der KVA Linth Version: 1.0 Gültig ab: 01.11.2015 1 Grundlage Die SUVA, das ASI-VBSA (Arbeitssicherheit der Betriebsgruppenlösung des Verbands der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen)

Mehr

Modellbahn-Signaltechnik Einführung für Jedermann

Modellbahn-Signaltechnik Einführung für Jedermann Modellbahn-Signaltechnik Einführung für Jedermann Zu meiner Person Klaus Wagner 45 Jahre glücklich verheiratet 5 Kinder (11-19) bis 1992 bei der DB als Servicetechniker (2 Jahre Ausbildung) alle Stellwerkstypen

Mehr

Summarischer Bericht. Ereignis

Summarischer Bericht. Ereignis Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST Service suisse d enquête de sécurité SESE Servizio d inchiesta svizzero sulla sicurezza SISI Swiss Transportation Safety Investigation Board STSB Summarischer

Mehr

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 1 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

im RhB-Bahnhof Davos - Platz

im RhB-Bahnhof Davos - Platz Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni die trasporti pubblici SII Philippe Thürler / Walter

Mehr

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G zur Fahrwegbestimmung bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach 35 a Abs.3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) auf

Mehr

(Parkierungsreglement)

(Parkierungsreglement) Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem

Mehr

01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen:

01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV 0. Mai 05 V. de Referenz/Aktenzeichen: 5.5-00009 Richtlinie Zulassung von Triebfahrzeugführern

Mehr

vom Montag, 11. September 2006

vom Montag, 11. September 2006 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni die trasporti pubblici SII Jean Gross 25. Januar 2007

Mehr

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Kollision von Zug 218 der WSB mit einem vom Dienstag, 02. November 2010

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Kollision von Zug 218 der WSB mit einem vom Dienstag, 02. November 2010 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Reg. Nr. 10110201 Schlussbericht

Mehr

Gesetz.. und Verordnul1gsblatt

Gesetz.. und Verordnul1gsblatt 81612AX Bayerisches 215 Gesetz.. und Verordnul1gsblatt Nr.10 München, den 11. Mai 1983 Datum Inhalt Seite 23.2.1983 Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen 215

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen BMVBW/S 33/36.24.02-50 vom 18.7.2000, VkBl 2000 S 406, geändert im VkBl

Mehr

3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.

3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Gültig ab 09.06.0. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB verkehr), die

Mehr

3. Sie müssen jeden Wahlvorschlag innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WahlO).

3. Sie müssen jeden Wahlvorschlag innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WahlO). Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 220b). 3. Sie müssen jeden Wahlvorschlag

Mehr

R AB FDV. Infrastruktur. Ausführungsbestimmungen zu den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften FDV R Gültig ab: 1.

R AB FDV. Infrastruktur. Ausführungsbestimmungen zu den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften FDV R Gültig ab: 1. R 300.18 AB FDV Infrastruktur Ausführungsbestimmungen zu den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften FDV R 300.1-15 Gültig ab: 1. Juli 2012 Kapitelverzeichnis R 300.1 Allgemeines 1. Juli 2012 R 300.2 Signale

Mehr

Entgeltgrundsätze für. die Benutzung der Zugtrasse sowie der sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Eisenbahninfrastruktur der

Entgeltgrundsätze für. die Benutzung der Zugtrasse sowie der sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Eisenbahninfrastruktur der Entgeltgrundsätze für die Benutzung der Zugtrasse sowie der sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Eisenbahninfrastruktur der Kiel Schönberger Eisenbahn Anlage 1 zum Infrastruktur-Nutzungsvertrag Gültig

Mehr

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES) 943.032 vom 3. Dezember 2004 (Stand am 1. August 2011) Der Schweizerische

Mehr

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. 2. GEFÄHRLICHE KURVEN oder GEFÄHRLICHE KURVE

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. 2. GEFÄHRLICHE KURVEN oder GEFÄHRLICHE KURVE Kurztitel Straßenverkehrsordnung 1960 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006 /Artikel/Anlage 50 Inkrafttretensdatum 27.09.2006 Text 50. Die Gefahrenzeichen. Die

Mehr

Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten ABSCHNITT II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro ( ), Fahrverbot in Monaten Zuwiderhandlungen gegen 24 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung

Mehr

GRUPPIERUNGSREGLEMENT. Ausgabe 2016

GRUPPIERUNGSREGLEMENT. Ausgabe 2016 GRUPPIERUNGSREGLEMENT Ausgabe 2016 1 Änderungen durch den Verbandsrat 204.2016: Art. 15 Abs. 1; per sofort INHALTSVERZEICHNIS Einleitende Bestimmungen 4 Artikel 1 Gegenstand des vorliegenden Reglements

Mehr

Datenblatt Rollmaterialdatenbeschaffung für IT-Systeme der SBB-Infrastruktur / Trassenvergabe Lokomotiven und Triebzüge

Datenblatt Rollmaterialdatenbeschaffung für IT-Systeme der SBB-Infrastruktur / Trassenvergabe Lokomotiven und Triebzüge I-AT-SAZ-AZS-FPB, Bern V 1.3, 08.05.2017 Datenblatt Rollmaterialdatenbeschaffung für IT-Systeme der SBB-Infrastruktur / Trassenvergabe Lokomotiven und Triebzüge Die im vorliegenden Datenblatt erfragten

Mehr

Risikoaktivitätengesetz und dessen korrekte Abrechnung

Risikoaktivitätengesetz und dessen korrekte Abrechnung Risikoaktivitätengesetz und dessen korrekte Abrechnung Einleitung: Es ist wichtig hier darauf aufmerksam zu machen, dass Personen die ein Umgehen des Risikoaktivitätengesetzes umsetzen folgende Punkte

Mehr

über die Kollision eines ICT (DB AG) mit einer Rangierbewegung von SBB Personenverkehr vom Sonntag, 11. Februar 2007

über die Kollision eines ICT (DB AG) mit einer Rangierbewegung von SBB Personenverkehr vom Sonntag, 11. Februar 2007 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Jean Gross 18. Juni 2007

Mehr

Netzzugangsvereinbarung

Netzzugangsvereinbarung 1 / 7 Netzzugangsvereinbarung zwischen Schweizerische Bundesbahnen SBB spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, vertreten durch Infrastruktur, Trassenmanagement, Hochschulstrasse 6, 3000

Mehr

«So ein Vorfall ist ein Super-GAU»

«So ein Vorfall ist ein Super-GAU» Bild Selwyn Hoffmann «So ein Vorfall ist ein Super-GAU» Unfälle sind im Schweizer Zugverkehr selten, Suizide hingegen nicht. Die Auswirkungen auf den Lokführer sind aber in beiden Fällen enorm, wie ein

Mehr

Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft Pressnitztalbahn mbh

Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft Pressnitztalbahn mbh Schienennetz- Benutzungsbedingungen incl. Serviceeinrichtungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft Pressnitztalbahn mbh - Besonderer Teil - (SNB-BT) SNB-BT RÜBB 03 Eggert 06.05.2015 Kreisel 11.05.2015

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Gleisanschluss Wahlstedt der Mittelzentrumsholding Bad Segeberg/Wahlstedt GmbH & Co.

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Gleisanschluss Wahlstedt der Mittelzentrumsholding Bad Segeberg/Wahlstedt GmbH & Co. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Gleisanschluss Wahlstedt der Mittelzentrumsholding Bad Segeberg/Wahlstedt GmbH & Co. KG -Besonderer Teil- (NBS-BT) Stand: 23.06.2014 1 Veröffentlichung: Die

Mehr

Leistungskatalog Emmentalbahn

Leistungskatalog Emmentalbahn Leistungskatalog Emmentalbahn Herausgeber:.. ETBGmbH. Emmentalbahn GmbH Walkestrasse 55 CH 4950 Huttwil Tel: +41 62 511 38 40 E-Mail: netzzugang@etb-infra.ch Gültig: Ab 10.08.2015 Änderungsverzeichnis

Mehr

Nutzungsbedingungen besonderer Teil für die Serviceeinrichtung Bahnbetriebswerk Krefeld (BwK)

Nutzungsbedingungen besonderer Teil für die Serviceeinrichtung Bahnbetriebswerk Krefeld (BwK) Betreiber der Anschlussbahn: Bahnbetriebswerk Krefeld Betriebs-GmbH & Co. KG Bahnstraße 48 47799 Krefeld Tel: 02151 / 1547 133 Fax: 02151 / 1547 134 Nutzungsbedingungen besonderer Teil für die Serviceeinrichtung

Mehr

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 1. März 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben

Mehr