Schlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen und Schiffe
|
|
- Karlheinz Kolbe
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Département fédéral de l Environnement, des Transports, de l Energie et de la Communication Dipartimento federale dell Ambiente, dei Trasporti, dell Energia e delle Comunicazioni Federal Department of the Environment, Transport, Energy and Communications U V E K E T E C A T E C E T E C Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe U U S Reg. Nr Schlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen und Schiffe über den Unfall in Dietikon Freitag, 29. Oktober 2004 Telephon Telefax Adresse +41 (0) (0) walter.kobelt@gs-uvek.admin.ch Schwarztorstr (0) / 9 CH-3003 Bern
2 Dieser Bericht wurde ausschliesslich zum Zweck der Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen, Seilbahnen und Schiffen erstellt. Die rechtliche Würdigung der Umstände und Ursachen von Unfällen ist nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung gemäss Art. 25 der Verordnung über die Meldung und Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (VUU, SR ). 0 ALLGEMEINES 0.1 Kurzdarstellung Bei der Einfahrt in den Bahnhof Dietikon (Seite Killwangen) wurden in der Nacht vom 28./29. Oktober 2005 Bauarbeiten durchgeführt. Der Unfall ereignete sich am 29. Oktober 2004 um ca Uhr beim Streckenkilometer Der Lokführer des Zuges 745, von Bern kommend, welcher mit ca. 13 Minuten Verspätung verkehrte, bemerkte links und rechts des von ihm befahrenen Gleises Arbeiter. Plötzlich bewegten sich mehrere Personen der linken Gruppe auf das befahrene Gleis zu. Der Lokführer betätigte die Lokpfeife und leitete eine Schnellbremsung ein; konnte aber den Zusammenstoss nicht verhindern. Zwei Arbeiter wurden bei diesem Unfall schwer verletzt. Zur Unfallzeit wurde auf den Nachbargleisen mit lauten Maschinen gearbeitet 0.2 Unfalluntersuchung Die Unfalluntersuchungsstelle wurde durch die Meldestelle (REGA) am um Uhr per Pager alarmiert. Die Rückfrage bei der Infrastrukurbetreiberin SBB ergab die Notwendigkeit einer Untersuchung. Der Berichterstatter rückte deshalb unverzüglich aus. Der Untersuchungsbericht der UUS fasst die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung zusammen (Art. 25 der VUU) 1 FESTGESTELLTE TATSACHEN 1.1 Vorgeschichte Auf der Seite Killwangen des Bahnhofs Dietikon wurden Auftragsschweissungen an den Weichen 37 und 38 durchgeführt. Das Gleis 65/5 und die Weichen 37 / 38 wurden zu diesem Zweck gesperrt. Um auf die Baustelle zu gelangen musste das Durchfahrgleis 66/6 überquert werden. Um die Sicherheit zu gewährleisten wurden Sicherheitswärter für das Gleis 66/6 eingesetzt, welche die Gleisbauarbeiter vor Zügen warnen sollten. (Siehe Anhang 1: Gleisplan) Die Arbeiten an den Weichen wurden mit der Bauweisung 351/04 von SBB I-BF, Zü/Bauplanung, angeordnet. Das Gleis , die Weichen 37 und 38 wurden gemäss Checkliste Nr. 120 am Unfalltag gesperrt. 1.2 Verlauf der Fahrt Der Zug Nr. 745 war mit ca. 13 Minuten Verspätung von Bern nach Zürich unterwegs. In Lenzburg erfolgte der letzte fahrplanmässige Halt vor der Unfallstelle. Bei der Ein- 2/9
3 fahrt Dietikon reduzierte der Lokführer die Geschwindigkeit um bis Mitte Perron auf die dort erlaubten 110 km/h herunterzubremsen. Die Bremsprobe beim Abgangsort als auch die Bremsprobe auf Wirkung wurden durchgeführt. Bis zur Unfallstelle sind keine Unregelmässigkeiten im Zugslauf bekannt. Als der Lokführer die Gefahr für die Gleisbauarbeiter erkannte warnte er mit der Lokpfeife und leitete eine Schnellbremsung ein. 1.3 Personenschäden Bahnpersonal Reisende Drittpersonen Leicht Verletzte: Schwer Verletzte: Tödlich Verletzte: Sachschäden am Rollmaterial und an der Infrastruktur des Bahnunternehmens Die Werkzeuge der Unfallopfer wurden beim Zusammenstoss gegen die Lok geschleudert. Die dabei am Rollmaterial entstandenen Schäden sind gering. An der Infrastruktur entstanden keine Schäden. 1.5 Sachschäden Dritter keine 1.6 Beteiligte Personen Lokführer des Zugs 745 Verletzter Sicherheitswärter (verletzt durch weggeschleuderte Werkzeuge; stand bei Weiche 38) Verletzter Gleismonteur (wollte Gleis 6 überqueren) Sicherheitschef SBB (stand bei Weiche 37) 1.7 Schienenfahrzeuge Zugskomposition: Triebfahrzeug Re / AD / 3A / WRB / 4B / Bt (2E) / Z Zugreihe: R 125%; Vmax: 140 km/h Ausgeschaltete Bremsapparate: keine 1.8 Wetter, Schienenzustand Zur Unfallzeit war es Nacht; die Sicht war jedoch nicht durch Nebel eingeschränkt. Der Schienenzustand ergab eine gute Bremswirkung des Zuges. 1.9 Bahnsicherungssysteme Die Bahnsicherungssysteme haben normal funktioniert. Sie sind für den Verlauf des Ereignisses nicht relevant. 3/9
4 1.10 Baustellenfunk Zur Zeit des Unfalls wurde der Baustellenfunk zwischen den beiden Sicherheitswärtern eingesetzt. Der Vorwarner Seite Killwangen war bereits zurückgezogen Bahnanlagen Die Bahnanlagen befanden sich in einem ordnungsgemässen Zustand Fahrdatenschreiber Die Lok Nr ist mit einer elektronischen Geschwindigkeitsmessanlage Hasler Teloc 2200 ausgerüstet. Die Fahrdaten werden elektronisch aufgezeichnet. Sie wurden durch die Verkehrsunternehmung ausgelesen und ausgewertet. Die Fahrdaten liegen der UUS ebenfalls als Rohdaten vor. Die Auswertung der Fahrdaten ergibt, dass der Lokführer vor dem Einleiten der Schnellbremsung mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h gefahren ist und sich somit an die vorgeschriebene Geschwindigkeit für diesen Streckenabschnitt gehalten hat. Der Lokführer hat die Schnellbremsung beim Erkennen der Gefahr unverzüglich eingeleitet, der Anhalteweg betrug ca. 230 m Befunde an den Fahrzeugen Die optische Kontrolle der Fahrzeuge des Zugs 745 durch den Untersuchungsleiter ergab keine Beanstandungen. Alle Bremsen sowie die Zugsicherung waren eingeschaltet und funktionierten einwandfrei Medizinische Feststellungen In Bezug auf medizinische Beschwerden der am Unfall beteiligten Personen ist nichts bekannt. 4/9
5 1.15 Besondere Untersuchungen Die Pflichten der am Unfall Beteiligten wurden untersucht und auf die Konformität mit den geltenden Reglementen überprüft Allgemeines Die UUS hat bei ihren Untersuchungen dieses Ereignisses speziell das Einhalten der Sicherheitsvorschriften geprüft. Bei Baustellen im Bahnbereich sind folgende Reglemente massgebend: Schweizerische Fahrdienstvorschriften FDV R Arbeitssicherheit Sicherheitsmassnahmen für das Personal bei Arbeiten in und neben Gleisen R R Arbeitssicherheit Im R ist im Kapitel 1.1 der Grundsatz für Arbeiten im Gleisbereich enthalten: 1.1 Grundsatz Der Aufenthalt im Gleisbereich birgt besondere Gefahren und verlangt eine erhöhte Aufmerksamkeit. Jeder Mitarbeiter muss alles unternehmen, um sich selbst und andere vor Unfällen und Gefährdungen zu schützen. Jeder Mitarbeiter hat sich an die allgemeinen Sicherheitsregeln und Vorgaben zu halten und andere auf diese aufmerksam zu machen. Alle Schutzeinrichtungen müssen stets gebrauchsfähig und ihrem Zweck entsprechend angebracht sein. Müssen sie weggenommen, geöffnet oder ausser Funktion gesetzt werden, sind vorher die nötigen Vorkehren zu treffen, damit keine Gefährdung entsteht. Im Artikel sind die Vorschriften über das Ueberqueren der Gleise festgelegt: Aufenthalt im Gleisbereich Es ist immer in Vorwärtsrichtung in die Gleise zu treten. Es ist wenn immer möglich ein Abstand von 1,5 Metern von der nächstgelegenen Schiene einzuhalten Überqueren von Gleisen Gleise dürfen nur bei dienstlicher Notwendigkeit überschritten werden. Vor jedem Überqueren von Gleisen ist mit einem Blick in beide Richtungen festzustellen, ob keine Gefahr droht. Auf das Gehör allein darf man sich nicht verlassen. Das Überqueren von Gleisen ist verboten, wenn besondere optische oder akustische Mittel dies anzeigen. Das Aussehen und die Bedeutung dieser Mittel sind in den Ausführungsbestimmungen der Infrastrukturbetreiberin festzulegen. Dabei können für einzelne Benutzergruppen Ausnahmen zum Verbot des Gleisüberquerens vorgesehen werden. Unmittelbar vor, hinter oder zwischen Zügen oder Rangierbewegungen dürfen Gleise nicht überquert werden. Bei stillstehenden Fahrzeugen ist ein Abstand von mindestens fünf Metern einzuhalten, bei sich nähernden Fahrzeugen mindestens 10 Meter. Es darf nicht auf Schienenköpfe, Weichenzungen und andere Teile der Gleisanlage getreten werden, die ein sicheres Gehen beeinträchtigen R Sicherheitsmassnahmen für das Personal bei Arbeiten in und neben Gleisen Im R sind die Grundvorschriften und die Ausführungsbestimmungen enthalten. Für die Beurteilung des Ereignisses in Dietikon sind insbesondere die Ausführungsbestimmungen von Bedeutung. 2.1 Pflichten der Baustellenleitung: Die Baustellenleitung erstellt ein Sicherheitsdispositiv, in dem sämtliche zum Schutz des Personals notwendigen Massnahmen enthalten sind. 5/9
6 2.2 Pflichten des Baustellenchefs (Auszug) Sicherheitsmassnahmen Der Baustellenchef ist für die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen verantwortlich, im besonderen: - Sicherheitswärter und Vorwarner bezeichnen, ihre Standortbereiche festlegen und ihre Ausrüstung kontrollieren. - Sicherheitsfrist und Annäherungsdistanz bestimmen - Inbetriebnahme allfälliger Zugmeldeeinrichtungen veranlassen An- und Abmelden / Anweisungen - An- und Abmeldung der Baustellen bei betreffenden Bahnhof - Erteilen der besonderen Anweisungen an die Sicherheitswärter, Vorwarner und Uebermittler sowie Orientierung dieser Personen über spezielle Betriebsverhältnisse (Gleissperrungen, Fahrleitungsschaltungen usw.) - sich vergewissern, ob die Privatunternehmungen ihrem Personal die schriftlichen Instruktionen über die Sicherheitsmassnahmen abgegeben sowie alle übrigen zweckmässigen Aufklärungen erteilt haben. 2.3 Pflichten des Sicherheitswärters Wahl des Standortes Der Sicherheitswärter wählt seinen Standort innerhalb des vom Baustellenchefs bestimmten Bereichs, jedoch ausserhalb der Betriebsgleise so, dass er sich selber in Sicherheit befindet und die ganze Annäherungsdistanz und die von ihm zu schützende Gruppe überblicken kann. Er muss sich vergewissern, dass jeder Mann seine Warnsignale wahrnehmen kann. 2.6 Pflichten des gesamten Personals Ueberschreiten der Gleise Auf dem Weg zur oder von der Baustelle ist das Ueberschreiten der Gleise möglichst zu vermeiden. Wer jedoch Gleise aus zwingenden Gründen überschreiten muss, hat nach beiden Seiten zu blicken und sich zu überzeugen, dass kein Zug naht; er darf sich dabei nicht allein auf sein Gehör verlassen.. 2 BEURTEILUNG 2.1 Technisches Die relevanten technischen Einrichtungen wurden vor Ort inspiziert und als in Ordnung befunden. Alle Bremsen des Zugs 745 waren eingeschaltet sodass der Zug effizient angehalten werden konnte. 2.2 Betriebliches Auf einer Baustelle wie der vorliegenden müssen die Gleise öfters überschritten werden. Dabei wird im praktischen Alltag der Sicherheitswärter nicht jedes Mal um Erlaubnis für das Ueberqueren der Gleise gefragt. Das Warnen mittels Warnhorn wird meist als genügend betrachtet. Die Baustelle wurde dem beteiligten Personal mit der Bauweisung 351/04 durch die Betriebsführungsregion Zürich, Bauplanung, bekanntgegeben. In der Nacht 28./29. Oktober 2004 wurde die Gleissperrung W 37 und W 38 gemäss Checkliste Nr. 120 des Bahnhofes Zürich Altstetten durch den Sicherheitschef um Uhr verlangt. Die Baustellenleitung hat gemäss R einen Sicherheitschef bestimmt. Ein Sicherheitsdispositiv für die Baustelle in Dietikon wurde durch den Sicherheitschef und nicht durch die Baustellenleitung erstellt. 6/9
7 Der Baustellenchef hat den Sicherheitswärter (Mitarbeiter der privaten Firma und sich selber) sowie einen Vorwarner Seite Killwangen bezeichnet. Zum Zeitpunkt des Ereignisses war der Vorwarner aber bereits schon wieder abgezogen. Die Sichtdistanz von der Weiche 38 (Standort Sicherheitswärter der privaten Firma) bis zum Erkennen eines sich nähernden Zuges auf Gleis 6 aus Richtung Killwangen betrug ca. 300 Bei dieser Distanz ist ein Vorwarner erforderlich (Zulässige Fahrgeschwindigkeit Killwangen- Spreitenbach Dietikon 140 km/h, Ausfahrt Dietikon Seite Schlieren 110 km/h, Sicherheitsdistanz ohne Vorwarner 370 m). Gemäss Aussage des Sicherheitswärters der privaten Firma bei der Weiche 38 war er nicht über die Verspätung von Zug 745 von ca. 13 Minuten informiert. Er hat sich zudem nach eigenen Aussagen beim Sicherheitschef (Baustellenleiter) über den nach seiner Ansicht vorzeitigen Abzug des Vorwarners beschwert. Der Sicherheitschef nahm zum Zeitpunkt des Ereignisses die Aufgabe des Sicherheitswärters bei der Weiche 37 war. Der Sicherheitswärter der privaten Firma befand sich bei der Weiche 38. Ueber seinen genauen Standort (zwischen Gleisen 5 und 6 oder beim Materialwagen beim Gleis 6) gibt es unterschiedliche Aussagen. Gemäss seinen eigenen Aussagen hat er sich zwischen den Gleisen 5 und 6 aufgehalten. Gemäss Aussage des ebenfalls verunfallten Gleismonteurs befand er sich auf der Seite Gleis 6 beim Materialwagen. Dieser Standort dürfte der wahrscheinlichere gewesen sein, da er nach dem Ereignis in diesem Bereich aufgefunden wurde. Die Warnanlage des Typs Aw71 war nicht installiert worden, da gemäss Aussage des Sicherheitschefs das Profil bei der Weiche 37 eine Montage nicht zuliess. Gemäss Aussage des Sicherheitschefs war aufgrund der Standorte der beiden Sicherheitswärter folgende Aufgabenzuteilung vorgenommen worden: Sicherheitswärter bei der Weiche 37: Beobachten und Warnen von Zügen aus Richtung Schlieren. Sicherheitswärter bei der Weiche 38: Beobachten und Warnen von Zügen aus Richtung Killwangen-Spreitenbach. Die Verbindung zwischen den beiden Sicherheitswärtern wurde mittels Funk sichergestellt. Gemäss Aussage des Gleismonteurs hat er vor dem Ueberschreiten des Gleises 6 von der Weiche 38 zum in Gleis 47 abgestellten Materialwagen die Zustimmung des Sicherheitswärters der privaten Firma eingeholt. Für die Rückkehr zum Arbeitsplatz an der Weiche 38 hat er nach seinen Aussagen keine Bewilligung mehr eingeholt. 3 SCHLUSSFOLGERUNGEN 3.1 Befunde Alle technischen Einrichtungen haben ordnungsgemäss funktioniert. 7/9
8 Die Vorwarnzeit Seite Killwangen, welche 20 s betragen müsste wurde unterschritten da der Vorwarner auf dieser Seite vor dem Unfall abgezogen wurde. Die Vorwarnzeit von 20 s soll Gleismonteuren, welche in oder dicht neben Betriebsgleisen arbeiten, ermöglichen sich ruhig in Sicherheit zu begeben. Die Sicherheitsweisung wurde durch den Sicherheitschef und nicht durch die Baustellenleitung erstellt. Eine Warnanlage wurde nicht installiert. Der Vorwarner Seite Killwangen wurde vor dem Unfall abgezogen. 3.2 Ursachen Der Unfall wurde durch den verletzten Gleismonteur verursacht; er hat die Gleise ohne die Zustimmung des Sicherheitswärters und ohne genügende Beachtung des Zugverkehrs überquert. 4 SICHERHEITSEMPFEHLUNGEN Keine Die Untersuchung wurde vom Leiter der Unfalluntersuchungsstelle, Walter Kobelt, geführt. Bern, 19. Januar 2006 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe W. Kobelt 8/9
9 Anhang 1: Gleisplan 9/9
der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Kollision von Zug 218 der WSB mit einem vom Dienstag, 02. November 2010
Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Reg. Nr. 10110201 Schlussbericht
Mehrder Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Entgleisung einer Diesellok des Typs Bm 6/6 der Fa. Solvay vom Mittwoch, 06.
Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Reg. Nr. 10100602 Schlussbericht
Mehrvom Donnerstag, 16. November 2006
Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Erwin Noser 22. Februar 2007
Mehrder Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe
Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Reg. Nr. 11080801 Schlussbericht
Mehrüber die Auffahrkollision zwischen zwei Trams der Verkehrsbetriebe Zürich VBZ
Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Jean Gross 07. August 2008
MehrSchlussbericht. der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe
Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Markus Beer Reg. Nr. 06082901
Mehrder Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST
Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Service d enquête suisse sur les accidents SESA Servizio d inchiesta svizzero sugli infortuni SISI Swiss Accident Investigation Board SAIB Bereich Bahnen und
MehrSchlussbericht der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST. Kollision auf Bahnübergang
Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Service d enquête suisse sur les accidents SESA Servizio d inchiesta svizzero sugli infortuni SISI Swiss Accident Investigation Board SAIB Bereich Bahnen und
Mehrüber die Kollision eines ICT (DB AG) mit einer Rangierbewegung von SBB Personenverkehr vom Sonntag, 11. Februar 2007
Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Jean Gross 18. Juni 2007
MehrSchlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen und Schiffe
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Département fédéral de l Environnement, des Transports, de l Energie et de la Communication Dipartimento federale dell Ambiente,
MehrIch schütze mich! Sicherheit im Gleisbereich.
Ich schütze mich! Sicherheit im Gleisbereich. Sicherheit kommt zuerst. Sicherheit geht jede und jeden von uns an ob nun im Gleisfeld oder im Büro. Mitarbeitende leisten einen Beitrag zur Sicherheit, indem
MehrIch schütze mich! Sicherheit im Gleisbereich.
Ich schütze mich! Sicherheit im Gleisbereich. Sicherheit kommt zuerst. Wir stellen uns vor. Sicherheit geht jede und jeden von uns an ob nun im Gleisfeld oder im Büro. Mitarbeitende leisten einen Beitrag
MehrUmgang mit der Bahn. auf dem Betriebsareal
Umgang mit der Bahn auf dem Betriebsareal Seite 1 von 6 Arbeitsanweisung Umgang mit der Bahn auf dem Betriebsareal Crash mit einem anderen Verkehrsteilnehmer Absturz der Last Einklemmen, An- oder Überfahren
MehrVerordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
MehrRekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Commission de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la
MehrRechtliche Hinweise und Tipps zu Einsatzfahrten, insbesondere unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten
Rechtliche Hinweise und Tipps zu Einsatzfahrten, insbesondere unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten Fahrsicherheitstraining 2010 KFV Saarpfalz-Kreis RA Christian Hölzer König Rechtsanwälte, Kalenfelsstraße
Mehr01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen:
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV 0. Mai 05 V. de Referenz/Aktenzeichen: 5.5-00009 Richtlinie Zulassung von Triebfahrzeugführern
MehrUntersuchungsbericht
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht wurde gemäß 18 FlUUG summarisch abgeschlossen, d.h. ausschließlich mit Darstellung der Fakten. Identifikation Art des
MehrGemeinsam auf der sicheren Seite
Gemeinsam auf der sicheren Seite Sicherheit macht Schule www.oebb.at/sicherheitmachtschule 02 Vorwort Gleisüberschreiten 03 Durch Rücksicht und Vorsicht Sicherheit für alle! Gleisüberschreiten ist lebensgefährlich!
MehrSicherheit am Arbeitsplatz
Sicherheit am Arbeitsplatz Referenteninformation: Postfach 228 3415 Hasle-Rüegsau Tel. 034 461 12 23 Fax 034 461 12 05 Dachdeckermeister Arbeitssicherheitsspezialist Gebäudehüllenexperte info@vanegmond.ch
MehrFür die Sicherheit unserer Kunden im Einsatz.
Betriebswehr SBB. Für die Sicherheit unserer Kunden im Einsatz. Betriebswehr SBB. In Kürze. 2 Die Betriebswehr SBB ist bei Ernstfalleinsätzen auf dem Strecken netz oder in dessen unmittelbarer Umgebung
MehrBehelf für das Verhalten von Einsatzkräften im Bereich Bahnanlagen im Kanton Bern
Behelf für das Verhalten von Einsatzkräften im Bereich Bahnanlagen im Kanton Bern Geltungsbereich Dieser Behelf richtet sich an alle Feuerwehrorganisationen im Kanton Bern, die im Bereich Bahnanlagen eingesetzt
Mehr- 3 - Tabelle 1. Aktueller
Auflistung der aufgrund der Anhebung der Bußgeldobergrenze für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten beabsichtigten der Bußgeldkatalog Verordnung () Die Bußgeldregelsätze sollen für die nachfolgend genannten
MehrDer Sicherheitsmeter. Worum es geht: Der Sicherheitsmeter. Publikation
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Der Sicherheitsmeter Worum es geht: Im Verlauf der Ausbildung entwickelt jede lernende Person bewusst und unbewusst eine spezifische Arbeitshaltung in
MehrVerordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung
Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrÖrtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal
Bayernhafen GmbH & Co. KG Örtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal Gültig ab: 17.11.2014 Herausgeber: Bayernhafen GmbH & Co. KG Hauptverwaltung Linzer Straße 6 D-93055 Regensburg
Mehr8. Regelungen zur Werksicherheit. 8.5 Verkehrsregeln im Industriepark Werk GENDORF
8. 8.5 Verkehrsregeln im Industriepark Werk GENDORF Erstellt Geprüft Freigegeben Name: K. Aigner Name: M. Siebert Name: Dr. P. Sckuhr Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift: Org.-Einheit: BU ESHA Org.-Einheit:
MehrBaustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG
Seite 1 von 5 Stand : Dez. 2009 Baustellenordnung gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Hans Flender GmbH & Co. KG so wie Rudolf Flender GmbH & Co. KG Für alle Arbeiten
MehrWAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Kantonspolizei WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL WAS IST EIN VERKEHRSUNFALL? Ein Verkehrsunfall ist ein
MehrUntersuchte Vorfälle des Jahres 2006
Untersuchte Vorfälle des Jahres 2006 Die nachstehenden Vorfälle wurden im laufenden Jahres 2006 von der Bundesanstalt für Verkehr, Unfalluntersuchung Fachbereich Schiene, untersucht: 03. Jänner 2006; Bahnhof
MehrZwischenprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin nach 42 BBiG. 04. Oktober 2004
Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin nach 42 BBiG 04. Oktober 2004 Schriftliche Prüfung Teil 2 Zeit Hilfsmittel Anlagen : 40 Minuten : keine : keine Hinweise:
MehrM{ZD{ CX-3. zoo}-zoo} zoo} zoo}-zoo}
M{ZD{ CX-3 zoo} zoo}-zoo} zoo}-zoo} 2 3 6 1 7 5 8 3 4 2 4 5 SICHERHEIT - NICHT NUR EIN GEFÜHL Jedes Mazda Fahrzeug verfügt über eine Reihe von intelligenten, innovativen Technologien, die entwickelt wurden,
MehrBegriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung ( StVO ).
Die erfolgreiche Tätigkeit der Feuerwehr hängt neben anderen Umständen, entscheidend von der Zeit ab. Um Zeit zu gewinnen, muß sichergestellt sein, dass sie die Einsatzstelle ohne verkehrsbedingte Verzögerungen
MehrStressmanagement und Extremereignisse. Teil 2: Extremereignisse
Stressmanagement und Extremereignisse Teil 2: Extremereignisse Agenda. Extremereignisse FDV Auf dem Unfallplatz Reaktionen und mögliche Folgen von Extremereignissen Bewältigungsmöglichkeiten Hilfsangebote
MehrSicher unterwegs. mit der Badner Bahn
Sicher unterwegs mit der Badner Bahn M o d e r n k o m f o r ta b e l s i c h e r Sicherheit braucht aufmerksamkeit Wir leben in einer Zeit, in der Sicherheit eine immer größere Rolle spielt. Dank strengerer
MehrNetzzugangsvereinbarung
1 / 7 Netzzugangsvereinbarung zwischen Schweizerische Bundesbahnen SBB spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, vertreten durch Infrastruktur, Trassenmanagement, Hochschulstrasse 6, 3000
MehrZehn lebenswichtige Regeln für Gewerbe und Industrie
Zehn lebenswichtige Regeln für Gewerbe und Industrie Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für uns Arbeitnehmende und Vorgesetzte heisst das: Wir halten konsequent die Sicherheitsregeln
MehrEISENBAHNKREUZUNGEN ÖBB-Strecke EK km 3,020 und EK km 2,752
EISENBAHNKREUZUNGEN ÖBB-Strecke 18301 EK km 3,020 und EK km 2,752 am 29. Juli 2008 Österreichische Bundesbahnen Strecke 18301 Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft
MehrÜberblick Notfallmanagement/-technik - Notdienst Gefährliche Ereignisse bei Arbeiten im Gleisbereich
Überblick Notfallmanagement/-technik - Notdienst Gefährliche Ereignisse bei Arbeiten im Gleisbereich DB Netz AG Grundsätze Betrieb, Notfallmanagement 1 Dipl. Verw.-Betrw Anita Hausmann, I.NPB 2 Haan, 16.06.2011
MehrUntersuchung von komplexen Problemstellungen bei der Bahn
Untersuchung von komplexen Problemstellungen bei der Bahn Einführung zur Präsentation von Diplomarbeiten der FHNW, 22. August 2013 1. Einführung Verkehr als komplexes System Die Systemelemente sind nicht
MehrEntscheidungsablauf im Rahmen der Arbeitsvorbereitung
Häufige Unfälle, weil Elektrofachleute an unter Spannung stehenden Starkstromanlagen «nicht den Normen entsprechend» arbeiten. 09/2011 In der Unfallstatistik 2010 sind die folgenden Zahlen zu erkennen.
MehrVor der Haustür. Hinweise!
Vor der Haustür Du kennst Dich in Deiner Straße sicher gut aus. Denke daran, trotzdem auf andere Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge zu achten, wenn Du aus der Haustür gehst. Erläutern Sie Ihrem Kind die
MehrLoipen Schweiz Vortrag Rettungskonzept
Loipen Schweiz Vortrag Rettungskonzept Samstag, 27. September 2014 - Schmerikon Samstag, 11. Oktober 2014 - Nottwil Brigels/GR: Januar 1995 Biathlon Schweizermeisterschaft 20 km Einzelrennen Wetter: Traumhaft
MehrVerordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) Änderung vom 12. November 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 1 wird
MehrSicher unterwegs an der ETH Zürich Schwerzenbach
Sicher unterwegs an der ETH Zürich Schwerzenbach Verhaltenshinweise für das Vorgehen im Notfall Stab Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU) Inhaltsverzeichnis 1 Über dieses Dokument 3 2 Melden von Notfällen
MehrSatzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald
Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den
MehrSignalvorschrift. Auf der Anschlussbahn sind folgende Signale vorhanden bzw. anzuwenden:
Anlage 2 Signalvorschrift Auf der Anschlussbahn sind folgende Signale vorhanden bzw. anzuwenden: 1) Weichensignale ( Wn ) Weichensignale zeigen an, für welchen Fahrweg die Weiche gestellt ist. 1.1) Signal
MehrLADUNGSSICHERUNG. Innerbetrieblicher Transport
LADUNGSSICHERUNG Innerbetrieblicher Transport Verfasser: ÖAMTC Fahrerakademie Datum: 06/2012 Alltag in Österreich 300 Kisten Cola kaputt 1 beschädigter Cayenne 1 beschädigter LKW 4 Stunden Sperre Abfahrt
MehrRecycling Ausbildung Schweiz R-Suisse
Recycling Ausbildung Schweiz R-Suisse Weiterbildung für Ausbildende in den Lehrbetrieben Session Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Referenten: Rolf Sonderegger, Sicherheitsfachmann,
Mehrdie Neuherausgabe der Richtlinie "Bahnübergangssicherungsanlagen; Hilfseinschaltung
DB Netz AG Markgrafendamm 24 Haus 35 10245 Berlin gemäß Verteiler der Ril 482.8602 DB Netz AG I.NPB 4 Markgrafendamm 24 Haus 35 10245 Berlin Stephan Respondek Telefon 999 21465 Telefax 955 58248 stephan.respondek@deutschebahn.com
MehrWeisungen. zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Département fédéral de l Environnement, des Transports, de l Energie et de la Communication Dipartimento federale dell Ambiente,
MehrVerhaltenskodex. für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Verhaltenskodex für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhaltsverzeichnis I. Gegenstand und Geltungsbereich 4 II. Beachtung des geltenden Rechts 5 III.
MehrSicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren
Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren Fahrprüfer - Jourfix am 27.9.2016 Die Größe des Sicherheitsabstandes hängt ab von: der Fahrgeschwindigkeit der Fahrbahnbeschaffenheit: trocken, nass, Schnee,
MehrSportbootführerschein See
www.bennewitz.de Sportbootführerschein See Allgemeines Frage Frage Antwort 1 5) Welche drei gesetzlichen Bestimmungen regeln den Verkehr auf den Seeschifffahrtsstraßen? 1. KVR 2. SeeSchStrO 3. SchO Ems
MehrUm einen angenehmen Aufenthalt zu gewährleisten, bitten wir Sie die Information in diesem Brief sorgfältig zu lesen.
Willkommen in Amsterdam: Im Auftrag der Gemeinde Amsterdam, der Amsterdam Polizei und der Amsterdam Arena möchte Ajax sie willkommen heissen für das Champions-League-Spiel Ajax gegen Borussia Dortmund.
MehrArt. 257g OR. 3. Meldepflicht bei Mängeln. Sachverhalt
8 3. Meldepflicht bei Mängeln Art. 257g OR 3. Meldepflicht bei Mängeln Erfolgt nach Austrocknung eines Wasserschadens und Ersatz der Bodenbeläge keine Meldung der Mieterschaft betreffend Mängel, wird bei
MehrMERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN
MehrDas Fahrlicht (Abblendlicht) sollte eher zu früh als zu spät eingeschaltet werden, damit man besser gesehen wird.
Testbogen Arbeitssicherheit www.textil-bg.de www.bgfe.de Nr. 12: Sicherheit im Straßenverkehr Vorbemerkungen: Das Sachgebiet Sicherheit im Straßenverkehr umfasst einen Testbogen. Ein kleiner Hinweis: Es
MehrArbeiten im Bereich von Gewässern Sicherheitstechnische Aspekte
Arbeiten im Bereich von Gewässern Sicherheitstechnische Aspekte Ingenieurtagung zum Thema Siedlungsentwässerung 2014 Ablauf "Stille Wasser gründen tief!" Gewässer (immissionsorientiert) - Arbeiten im Bereich
MehrAlcointerlocks in der Logistik. Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015
Alcointerlocks in der Logistik Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015 Ein Fall aus der Praxis in Bildern: + = Problem: 2,65 Promille Und was jetzt? Fragen über Fragen Ist es ein Arbeitsunfall? Wer
MehrReißverschluss verfahren
Reißverschluss verfahren StVO Inhaltsverzeichnis 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Zeichen und Verkehrseinrichtungen Anlage 3 zu 42 Abs. 2 Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung Für wen
MehrReglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015
Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 05 Reglement zur Videoüberwachung / LK 07.09.05 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung... Seite 3 Art. Gesetzliche Grundlagen...
MehrStadtbahn Zug, 1. Teilergänzung. Ausbau Linie S2.
Stadtbahn Zug, 1. Teilergänzung. Ausbau Linie S2. Angebotsverbesserungen ab Dezember 2009 und 2010. Angebotsverbesserungen ab 2009 und 2010. 2 Der Kanton Zug und die SBB planen, das Angebot der Stadtbahn
MehrBauarbeiten Arth-Goldau - Steinen
Amt für öffentlichen Verkehr Bauarbeiten Arth-Goldau - Steinen Streckensperre und Bahnersatz von Montag 23. Februar bis Samstag 6. Juni 2015 www.sz.ch Inhaltsverzeichnis 1 Zusammenfassung 3 2 Weshalb wird
MehrUntersuchungsbericht
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht wurde gemäß 18 FlUUG summarisch abgeschlossen, d.h. ausschließlich mit Darstellung der Fakten. Identifikation Art des
MehrErläuterungen zum Führerausweis auf Probe
Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes ASTRA OFROU Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias USTRA UVIAS Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Dép. fédéral de l
MehrVerordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen
Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV) Änderung vom 5. Februar 2016 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
MehrKennzeichnungspflicht nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV
Kennzeichnungspflicht nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV Umweltbundesamt Fachgebiet I 3.4 Matthias Hintzsche Telefon: 030 / 8903-2265 matthias.hintzsche@uba.de Kennzeichnungspflicht
MehrBGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG
Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005
MehrAcht lebenswichtige Regeln für Maler und Gipser
Acht lebenswichtige Regeln für Maler und Gipser Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für mich als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin heisst das: Mein Vorgesetzter ist verantwortlich für
MehrAllgemeine Richtlinien zur Be- und Entladung der Waggons der BLG AutoRail GmbH
Version 1.0 Allgemeine Richtlinien zur Be- und Entladung der Waggons der BLG AutoRail GmbH Erstellt durch: Adolf-Kolping-Strasse 4 55116 Mainz Kontakt: Tel: +49-6131-55338-12 Fax: +49-6131-55338-66 Mail:
MehrZehn lebenswichtige Regeln für den Holzbau
Zehn lebenswichtige Regeln für den Holzbau Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für uns Arbeitnehmende und Vorgesetzte heisst das: Wir halten konsequent die Sicherheitsregeln ein.
MehrUntersuchungszentrale der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
Untersuchungszentrale der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes Aktenzeichen: Datum 60uu2010-11/176-3323#002-024 02.04.2012 Veröffentlichung Gefährliches Ereignis im Eisenbahnbetrieb Ereignisart:
MehrMaschinenlärm. Partei ergreifen. Dauerhafter Lärm und Dauerstörungen Unangemessene Zeiten
Maschinenlärm Kunden vorwarnen und vorher um Verständnis bitten Geräte in den Pausen und bei längerem Stillstand abstellen Ruhezeiten beachten Arbeitszeiten einhalten Für sich selbst und Kunden Gehörschutz
MehrVerwaltungsrichtlinie - Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb
Verwaltungsrichtlinie - Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb vom 12. September 2001 (VkBl. 2001, 450) I. Allgemeines 1 Anwendungsbereich Diese Verwaltungsrichtlinie gilt für die
MehrAuto Ecole Zenner Fragenblatt "Die Bodenhaftung von " Regenreifen " garantiert mir eine einwandfreie Straßenlage."
Fragenblatt 1-59 Frage Nummer 1 Welches Risiko besteht bei Regen? Der Bremsweg kann länger werden. "Die Bodenhaftung von " Regenreifen " garantiert mir eine einwandfreie Straßenlage." Die Scheibenwischer
MehrMit Sicherheit besser ankommen.
Mit Sicherheit besser ankommen. Schnell, komfortabel und sicher ans Ziel. Tag für Tag nutzen fast eine Million Passagiere die SBB. Weil die Bahn zuverlässig ist. Weil Zugfahren bequem ist und Spass macht.
MehrHÄERZLECH WËLLKOMM ZONE AB DEM 4.JULI. D Gemeng Bäertref
HÄERZLECH WËLLKOMM ZONE AB DEM 4.JULI D Gemeng Bäertref Warum ZONE 30 in der Gemeinde Berdorf? Der überall spürbare Wunsch nach einer Verbesserung der Lebensqualität in den Städten und Gemeinden hängt
MehrQualitätsstandards der Hilfeleistung für Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität am Flughafen Karlsruhe / Baden-Baden
Qualitätsstandards der Hilfeleistung für Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität am Flughafen Karlsruhe / Baden-Baden Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des
Mehr172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen vom 22. Februar 2012 (Stand am 1. April 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
Mehr5 + 5 lebenswichtige Regeln im Umgang mit Elektrizität Für Elektrofachleute
5 + 5 lebenswichtige Regeln im Umgang mit Elektrizität Für Elektrofachleute 1. Wir arbeiten mit klarem Auftrag und wissen, wer die Verantwortung trägt. Arbeitnehmer: Ich beginne erst mit der Arbeit, wenn
MehrNutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Gleisanschluss Wahlstedt der Mittelzentrumsholding Bad Segeberg/Wahlstedt GmbH & Co.
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Gleisanschluss Wahlstedt der Mittelzentrumsholding Bad Segeberg/Wahlstedt GmbH & Co. KG -Besonderer Teil- (NBS-BT) Stand: 23.06.2014 1 Veröffentlichung: Die
MehrRauchwarnmelder in Nutzungseinheiten, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sind abweichend bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3251 19. 03. 2013 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung A. Zielsetzung Einführung
MehrReglement über die Videoüberwachung in den Fahrzeugen der Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH)
über die Videoüberwachung in den Fahrzeugen der Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH) vom. September 05 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 6 der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr
MehrVII. Ermittlung/Beurteilung von Gefährdungen
VII. Ermittlung/Berurteilung von Gefährdungen Seite 1 / 14 VII. Ermittlung/Beurteilung von Gefährdungen VII. Ermittlung/Berurteilung von Gefährdungen Seite 2 / 14 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 Einführung
MehrENTGLEISUNG DES ZUGES 2101
ENTGLEISUNG DES ZUGES 2101 am 3. Februar 2009 Österreichische Bundesbahnen Strecke 10901 zwischen Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Bundesgesetz,
MehrGemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013
Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG vom 5. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und Zweck... 3 Art. 3
MehrTRÄGERSCHAFT "SICURO"
V E R E I N S S T A T U T E N TRÄGERSCHAFT "SICURO" (Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Bauhauptgewerbe) ART. 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen Trägerschaft "sicuro" (Branchenlösung
MehrDie technische Sicherheit bei der Bahn: Top-Standard um jeden Preis oder erträgt es ein Restrisiko?
Die technische Sicherheit bei der Bahn: Top-Standard um jeden Preis oder erträgt es ein Restrisiko? Inputreferat anlässlich GL VöV 23. August 2013 Joëlle Vouillamoz, SBB Agenda 1. Technische Sicherheit:
MehrAG QUALITÄT im Fachbereich Mathematik der Universität Hannover Welfengarten1, Hannover
AG QUALITÄT im Fachbereich Mathematik der Universität Hannover Welfengarten1, 30167 Hannover Gleispflege Auch ein "normales" Gleis muss im Rahmen der Instandhaltung der Bahn gepflegt werden. Diese Pflege
MehrTipps für Ihre Italienreise.
Tipps für Ihre Italienreise. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Im Nord-Süd-Verkehr über den Gotthard kam es in der Vergangenheit leider gehäuft zu Verspätungen und Zugsausfällen. Deshalb haben wir
MehrDer Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusammenhängende Aufgaben übertragen.
55. Polizeigesetz vom 6. Juni 980 ) I. Allgemeine Bestimmungen Die Polizei sorgt für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Die Kantonspolizei übt zudem die gerichtliche Polizei im Sinne der Strafprozessordnung
MehrPflichten des Arbeitgebers unter dem Aspekt der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Pflichten des Arbeitgebers unter dem Aspekt der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Info Waldeigentümer Referent Heinz Hartmann Heinz Hartmann -Förster -Suva - Arbeitssicherheit - Bereich Holz
MehrAnwohnerinformationsveranstaltung Gleissanierung Klybeckstrasse
Anwohnerinformationsveranstaltung Gleissanierung Klybeckstrasse 15. Juni 2016 Basler Verkehrs-Betriebe 15. Juni 2016 Basler Verkehrs-Betriebe Warum muss die BVB in der Klybeckstrasse bauen? Der betroffene
MehrORIGINAL-BETRIEBSANLEITUNG. Arbeitsbühne Typ: AB-A
ORIGINAL-BETRIEBSANLEITUNG Arbeitsbühne Typ: AB-A BETRIEBSANLEITUNG 07/2016 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE HINWEISE... 3 1.1 Legende... 3 2. GRUNDLEGENDE SICHERHEITSHINWEISE... 3 3. TECHNISCHE DATEN...
MehrBei Verlassen des Platzes ist die Flugleiterfunktion weiterzugeben oder der Betrieb abzumelden.
Die Flugplatzordnung regelt die Zuständigkeiten auf dem Platz, das Verhalten im Flugbetrieb, in Notfällen/ bei Unfällen, sowie die Beschränkungen denen der Verein bei Nutzung des Flugplatzes unterliegt.
MehrAcht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung
Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung von Maschinen und Anlagen Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für mich als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin heisst das: Ich halte konsequent
MehrEinwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement
Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend
Mehr7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden. Inoffizielle koordinierte Fassung
7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 4. März 2004) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende
Mehr