Editorial 2/2007. Im Mittelpunkt des Interesses steht. Haftung für einen Umweltschaden. A. Inhalt der gesetzlichen Neuregelung

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1 ausgabe 2/2007 Das neue Umweltschadensgesetz versicherungstechnische Absicherungsmöglichkeiten Am 14. November 2007 tritt das neue Umweltschadensgesetz (USchadG) in Kraft. Mit der Aufnahme sogenannter zurückliegender Ereignisse setzt Deutschland die EU-Richtlinie doch noch fristgerecht um. Durch die sogenannte unechte Rückwirkung des Gesetzes können neu eintretende Ereignisse seit dem 30. April 2007 bereits zu einer späteren Haftung der Unternehmen führen. A. Inhalt der gesetzlichen Neuregelung Am 14. Mai 2007 wurde das Umweltschadensgesetz (USchadG) veröffentlicht, welches sechs Monate später in Kraft treten wird. Mit diesem neuen Gesetz wird die EU-Richtlinie Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (EU- Richtlinie 2004/35/EG) in nationales Recht umgesetzt. Das neue Umweltschadensgesetz beinhaltet einige völlig neue Anforderungen. Dazu gehört vor allem die öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden. Der Begriff Umweltschaden, der bisher nur gesundheitliche Schäden von Menschen sowie Schäden an Boden und Grundwasser umfasste, wurde um Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen erweitert. Abgrenzung zu anderen Haftungsnormen Bestehende gesetzliche Regelungen, wie das Umwelthaftungsgesetz (UHG), sehen bisher eine generelle verschuldensabhängige Haftung für Gewerbetreibende und eine Gefährdungshaftung für umweltgefährdende Anlagen vor, wobei Umweltschäden im Sinne des UHG nur auf sogenannte Drittschäden beschränkt sind. Eine reine Haftung für Umweltschäden ist im Gesetz nicht vorgesehen. Diese Lücke wird nunmehr durch die Umsetzung der EG-Umwelthaftungs richtlinie 2004/35/EG in nationales Recht geschlossen. In Deutschland werden durch die Einführung des USchadG erstmals einheitliche Anforderungen für die Sanierung von Umweltschäden im speziellen Biodiversitätsschäden formuliert. Das USchadG beinhaltet ein neues öffentlich-rechtliches Haftungsregime für Schäden an der Biodiversität, Boden und Gewässern. Die bestehenden umwelt rechtlichen Normen wie z.b. aus dem Wasserhaushaltsgesetz, Bundesbodenschutzgesetz, Naturschutzgesetz ebenso wie die zivil rechtlichen Haftungsnormen und das Umwelt haftpflichtgesetz bleiben bestehen. Auswirkungen der neuen Haftung auf Unternehmen und deren Organe Das USchadG verschärft die Haftung der Unternehmen für Umweltschäden und Umweltgefährdungen. Haftungsadressaten können dabei juristische und natürliche Personen sein, welche die berufliche Tätigkeit ausüben oder bestimmen. Im Mittelpunkt des Interesses steht die Haftung für reine Umweltschäden. Für alle beruflichen Tätigkeiten, die in der Anlage 1 zu 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG aufgeführt sind, gilt eine verschuldensunabhängige Haftung. Hierunter fallen u.a. genehmigungsbedürftige industrielle und landwirtschaftliche Anlagen, Abfallwirtschaftsmaßnahmen, Deponien, Entsorger, Gefahrguttransporte und Chemieunternehmen. Alle anderen beruflichen Tätigkeiten, die nicht unter Anlage 1 zum USchadG fallen, unterliegen der verschuldensabhängigen Haftung für einen Umweltschaden. Durch die sehr weite Definition der beruflichen Tätigkeit gemäß 2 Nr. 4 USchadG ist der Kreis der potentiell Haftenden unbegrenzt. Soweit mehrere Unternehmen oder Verantwortliche für die Verursachung eines Umweltschadens in Frage kommen, sieht das Gesetz eine gesamtschuldnerische Haftung vor. Ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch der Störer untereinander ist dabei ebenfalls vorgesehen. Für die Feststellung des Ausgangszustandes der natürlichen Ressource, die geschädigt wurde, ist der Nach- Editorial Diese Ausgabe unserer Kunden zeitschrift wartet wieder mit einigen interessanten Artikeln auf: Die Versicherer sowie Sie als Kunde werden immer häufiger durch bürokratische Maßnahmen getrieben und zum Handeln gezwungen. Deutschland setzt nun eine von der EU vorgegebene Richtlinie um, deren Auswirkung sogar noch rückwirkend Geltung hat. Unser Bericht über dieses neue Umweltschadensgesetz, das weitreichende Auswirkungen auf betriebliche Abläufe, Dokumentationspflichten und organisatorische Maßnahmen in den Unternehmen hat, beschreibt die Anforderungen und Inhalte dieses Gesetzes. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich gegen derartige Risiken vernünftig absichern können. Ab dem gilt die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV Energieeinsparverordnung) vom Darin werden die Forderungen des Energieeinsparungsgesetzes und der EU zur Erhöhung der Energieproduktivität bzw. Gesamteffizienz von Wohn- und Nichtwohngebäuden durch technische Vorgaben konkretisiert, um langfristig die Energieversorgung sicherzustellen und die Emission von Treibhausgasen (Kohlendioxyd) bei der Energieerzeugung zu reduzieren. Die deas Deutsche Risk Consult GmbH kann Ihrem betrieblichen Risiko-/Energiemanagement bei der Analyse, Bewertung und Realisierung die erforderlichen Hilfestellungen leisten, um die aus der EnEV resultierenden neuen Anforderungen für Ihr Unternehmen wirtschaftlich erfolgreich umzusetzen. Ihr Helmut G. Walker

2 2 weis des kausalen Zusammenhangs zwischen schadenauslösendem Ereignis und Schadenseintritt zu führen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt dabei die Behörde. Das Haftungsrisiko des Produktherstellers ist unklar. Bei Eintritt eines Umweltschadens im Sinne des Gesetzes wird die Behörde zunächst den Störer (Verwender des den Umweltschaden verursachenden Produktes) in Anspruch nehmen. Jedenfalls besteht aber in bestimmten Fallkonstellationen (direktes Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Verwender des Produktes) das Risiko des Regresses durch den Verwender gegen den Hersteller. Das USchadG sieht zudem auch die Zugriffsmöglichkeit auf Unternehmensorgane und sonstige Betriebsangehörige vor, die eine berufliche Tätigkeit bestimmen. Eine Haftung der Organe kraft ihrer Geschäftsführungs- und Kontrollbefugnisse ist gegeben. Es bleibt abzuwarten, ob die Behörden wegen der Sanierung von Umweltschäden nicht nur gegen die Unternehmen, sondern auch gegen deren Organe vorgehen werden. Wann gilt das Gesetz? Das Gesetz gilt für Umweltschäden und für unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch bestimmte berufliche Tätigkeiten gemäß Anlage 1 zum USchadG verursacht werden, unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung). Das Gesetz gilt für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch alle anderen beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (verschuldensabhängige Haftung). Das Gesetz gilt u.a. nicht für Übergangsregelungen und Anwendung des Gesetzes Das Gesetz gilt für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verur sacht wurden, die nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben. Das Gesetz gilt nicht für Schäden, welche durch Tätigkeiten verursacht wurden, die vor dem 30. April 2007 beendet wurden. Das Gesetz gilt für bis zu 30 Jahre alte Schäden, wenn die Behörde in dieser Zeit Maß nahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat. Wann liegt eine Schädigung vor? Gemäß 2 Nr. 2 USchadG ist eine Schädigung gegeben, wenn die natürliche Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) direkt oder indirekt feststellbar nachteilig verändert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt wurden. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Biodiversität zu erhalten und zu schützen. Unter Biodiversität sind dabei bestimmte Arten (Tiere und Pflanzen) und Lebensräume zu verstehen, die nach der sogenannten FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und der Vogelschutz-Richtlinie als geschützt gelten. Demgemäß fallen bereits 13 % der deutschen Landflächen, 41 % der deutschen marinen Fläche und 130 geschützte Pflanzen- und Tierarten sowie die temporär durch Vogelzug genutzten Flächen unter diese Schutzregelung. Wesentlich ist, dass der Schutzbereich des USchadG sich dabei nicht nur auf Schäden auf/an fremden Grundstücken oder Gewässern erstreckt (Drittschäden), sondern auch auf eigene Grundstücke (Eigenschäden) bezieht. Welche Pflichten definiert das Gesetz? Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. Sanierungspflicht Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Was bedeutet die Sanierungspflicht? Die Rahmenbedingungen zur Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden werden in Anhang 2 der Richtlinie 2004/25/EG beschrieben. Durch die Sanierung von Umwelt schäden an Gewässern, geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen soll die Umwelt wieder in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden. Führt die primäre Sanierung nicht zu dem angestrebten Ergebnis, ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies soll eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitli chen Verluste durchgeführt werden. Die Sanierung von Umweltschäden im Bereich der Gewässer und von Schädigungen geschützter Arten und Bestimmte berufliche Tätigkeiten Allgemeine berufliche Tätigkeiten Haftungsübersicht: Gefährdungshaftung Gefährdungshaftung Gefährdungshaftung natürlicher Lebensräume beinhaltet auch, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträch tigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss. Die Sanierung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume stellt bezüglich der Sanierungsmöglichkeiten und vor allem bezüglich der Sanierungskosten Neuland dar. Verlässliche Daten liegen hierzu noch nicht vor. So werden z.b. von Fachleuten Kosten für die Wie deransiedlung einer geschützten Feldhamsterpopulation, die durch Emissionen von einem benachbarten Grundstück vertrieben (oder getötet) wurde, je nach Jahreszeit auf EUR bis 2 Mio EUR geschätzt. Bei der Sanierung von Schäden an Böden sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffen den Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden. Der geschä digte Boden (unter Berücksichtigung seiner gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung) soll kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellen. Der Verantwortliche trägt die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungs maß nahmen. Verschuldenshaftung Schäden am Gewässer Schäden am Boden Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände, ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis, Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist. Informationspflicht Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sach ver halts zu unterrichten. Gefahrenabwehrpflicht Besteht die unmittelbare Gefahr eines Der Verantwortliche kann gegebenenfalls gegen Behörden oder gegen Dritte (Lieferant, Dienstleister) Ansprüche geltend machen (Regress nehmen). Dadurch ergeben sich drei risikoauslösende Bereiche für Umweltschäden: Tätigkeiten in der eigenen Betriebsstätte Tätigkeiten auf fremden Betriebsgrundstücken (z.b. Service, Montage, Dienstleistungen etc.) Produktverwendung Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle bei eigenen Anlagen und Tätigkeiten verursacht wurden. Schäden durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle aus Anlagen eines Betreibers, die durch Servicetätigkeiten von Fremdfirmen verursacht wurden. Dazu gehören auch Anlagen, die auf fremden Grundstücken betrieben werden. Schäden aus Produktfehlern.

3 Tätigwerden der Behörde Die zuständige Behörde wird im Schadenfall zur Durchsetzung von Sanierungspflichten tätig, von Amts wegen (z.b. nach einer Information durch den Verantwortlichen), wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung dies beantragt und die zur Begründung des An trags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen las sen. Daraus ergibt sich, dass nicht auszuschließen sein wird, dass Betrieben von Dritten die Verursachung eines Umweltschadens unterstellt wird und die Behörden daraufhin tätig werden. Zur Abwehr unberechtigter Ansprüche ist es daher besonders wichtig, nachweisen zu können, dass eine Betriebsstörung, die möglicherweise einen Schaden verursacht haben könnte, nicht vorlag. Die Qualität der betrieblichen Aufzeichnungen und das Risikomanagement sind daher von erheblicher Bedeutung. B. Versicherungslösungen Die bislang bekannten Versicherungsprodukte (Betriebshaftpflicht, Umwelthaftpflicht, Kasko- und Sachversicherungen) bieten keinen Versicherungs schutz zur Absicherung der umfäng lichen Haftung aus dem USchadG, zumal das neue Gesetz wie bereits beschrieben eine öffentlich-recht liche Haftung sowohl für Eigen- als auch für Drittschäden vorsieht. Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung Über die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung wird grundsätzlich kein Versicherungsschutz zur Absicherung öffentlich-rechtlicher Ansprüche geboten. Seit Beginn der 90er Jahre konnten Ansprüche Dritter wegen Umweltschäden über die Umwelthaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Versicherungsschutz wird dabei geboten, für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Personenoder Sachschäden und ausdrücklich benannten Vermögensschäden, die durch Umwelteinwirkungen auf die Medien Boden, Luft oder Wasser entstanden sind. Kein Versicherungsschutz bietet die Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) für Schäden an der Biodiversität, für Schäden an der Umwelt selbst und keinesfalls für öffentlich-rechtliche Ansprüche. Vergleich des Versicherungsschutzes Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) Zivilrechtlicher Anspruch, insbes. aufgrund BGB, UHG, WHG, BImSchG Schäden Dritter, keine Eigenschäden Bodenkaskoversicherung und Sachversicherungspolicen Für die Kosten der Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem eigenen Betriebsgelände ist seit ca. 15 Jahren eine Bodenkaskoversicherung auf dem deutschen und englischen Versicherungsmarkt erhältlich. Über gängige Sachversicherungsmodelle sind Kosten (auf erstes Risiko) für die Dekontamination von Erdreich versichert, soweit sich eine versicherte Gefahr (z.b. Brand) realisiert hat (Dekontkostenklausel 3301, AFB). Kfz-Versicherung Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind öffentlich-rechtliche Ansprüche bislang nicht versichert. Dies ist problematisch, denn ein Anspruch und eine Haftung gemäß USchadG ist zu bejahen, wenn z.b. ein Gefahrguttransporter verunfallt, die auslaufende Chemikalie in ein Gewässer fließt und ein Artensterben auslöst. Neues Versicherungsprodukt erforder lich - Reaktion der Versicherer Der deutsche Versicherungsmarkt hat auf das Inkrafttreten des Gesetzes schnell reagiert. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat im Mai 2007 seine Empfehlungen und Muster be dingungen für ein neues Versicherungsprodukt genannt Umweltschadensversicherung veröffentlicht. Die Umweltschadensversicherung (USV) soll nach Auskunft der deutschen Versicherer, welche ihre Bedingungen an die Verbands empfehlung angelehnt haben, eine möglichst weitreichende Kongruenz zum Umweltschadenversicherung (USV) Öffentlich-rechtlicher Anspruch aufgrund Umweltschadengesetz (U-SchadG) Eigen- und Drittschäden Schäden durch Umwelteinwirkung Schäden an der Umwelt, insbes. an der Biodiversität Personen- und Sachschäden; enumerative Vermögensschäden Deckung von Betriebsstätten- und Produktumweltrisiko, einschl. Arbeiten auf fremden Grundstücken Deckung für Störfälle und Deckungsmöglichkeit für Schäden aus Normalbetrieb Sanierungskosten sind Vermögensschäden Deckung von Betriebsstätten- und Produktumweltrisiko, einschl. Arbeiten auf fremden Grundstücken Derzeit ausschließlich Störfalldeckung USchadG bieten. Andere Versicherer zumeist angloamerikanische Unternehmen bieten eigenständige Lösungen auf Grundlage eigener Konzepte und Bausteine an. Deckungsinhalt der Umweltschadensversicherung (USV) Im Rahmen der neuen USV sind die Kosten zur Vermeidung (d.h. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles) und zur Sanierung von Umweltschäden versichert. Als versicherte Umweltschäden werden in Anlehnung an das USchadG die Biodiversität, die Gewässer und der Boden (allerdings nur bei Gefahr für die menschliche Gesundheit) definiert. Versichert sind dabei öffentlich-rechtliche Ansprüche, einschließlich des privat-rechtlichen Regresses. Für den Fall von konkurrierenden privat-rechtlichen Ansprüchen, die sowohl die Betriebs-/Umwelthaftpflicht als auch die neue USV tangieren können, werden spezifische Zuweisungsklauseln eine klare Zuordnung ermöglichen. Der Deckungsschutz folgt hinsichtlich der Versicherbarkeit dem USchadG, so dass sowohl der Dritt- als auch der Eigenschaden versicherbar ist. Der Eigenschaden kann fakultativ mitversichert werden für Bodenschäden nach dem BBodenSchG. Allerdings wird kein Versicherungsschutz geboten für Schäden am eigenen Boden, ohne dass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit vorliegt. Der Versicherungsfall ist die erste nachprüfbare Feststellung des Umweltschadens. Versichert ist das Betriebsstättenrisiko aus vorhandenen Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken. Erforderlich ist dabei grundsätzlich eine Betriebsstörung (d.h. unmittelbare Folge einer plötzlich und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes). Im Rahmen des Produktrisikos ist sowohl das Herstellerrisiko (einschließlich Regress) als auch das Verwenderrisiko bereits ohne Vorliegen einer Betriebsstörung versichert. Das Bedingungswerk wurde spiegelbildlich mit einigen Abänderungen an die Risikobausteine der Umwelthaftpflichtversicherung angelehnt. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles sind ebenso wie die Rechtsverteidigungskosten versichert. Als räumlicher Geltungsbereich sind Deutschland und EU-Europa vorgesehen. 3

4 4 Bieten die neuen USV-Bedingungen eine vollständige Absicherung der gesetzlichen Haftung? Das USV-Bedingungswerk wurde als massentaugliches Produkt konzipiert. Bei genauem Lesen erkennt man, dass die Haftung aus dem USchadG nicht vollständig über die neuen Bedingungen zur USV abgebildet wird. So bieten die meisten Versicherer derzeit ganz bewusst keinen Versicherungsschutz für mögliche Umweltschäden aus dem Normal betrieb an, sondern bieten nur eine sog. Störfalldeckung. Begründet wird dies seitens der Versicherer mit der Unkalkulierbarkeit und dem Mangel an Erfahrung für dieses Risiko. Allerdings wird dieses Thema auf dem Markt kontrovers und intensiv diskutiert. Möglicherweise wird man noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im November von einzelnen Versicherern alternative Lösungsansätze erhalten. Produktrisiko umfassend abgesichert? Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der USV Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Umweltschaden auf einen während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. D.h. im Umkehrschluss: Ist der Umweltschaden nicht auf einen der o.g. Fehler des Erzeugnisses zurückzuführen, bestünde auch kein Versicherungsschutz. Unabhängig hiervon wird der Abschluss einer USV aus den vorgenannten Gründen für Produzenten, insbesondere aber für Hersteller von umweltschadenrelevanten Produkten, z.b. aus der Chemie und Düngemittelindustrie, erforderlich sein. Grundsätzlich sind Regresse gegen Hersteller denkbar und im Rahmen und Umfang der USV-Bedingungen versichert. Kein Versicherungsschutz für das Entwicklungsrisiko Es besteht für Produktschäden kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehr bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können. EU-Ausland Umsetzung der Richtlinie und Versicherungsschutz Da neben Deutschland auch die übrigen EU-Staaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen, stellt sich die Frage, wie und in welcher Weise die Ausgestaltung in den je weiligen Ländern erfolgen wird. Bislang haben allein Deutschland, Italien und Litauen die Richtlinie umgesetzt. Die übrigen EU-Staaten haben entsprechende Gesetzesentwürfe eingebracht. Entsprechend existieren in diesen Ländern noch keine spezifischen Versicherungslösungen zur Absicherung der lokalen Besonderheiten. Was die Gestaltung internationaler Versicherungsprogramme angeht, erarbeiten wir gemeinsam mit Versicherern derzeit sinnvolle Übergangslösungen, z.b. USV-Masterpolicen. Kapazitäten, Deckungssummen, Risiko- und Prämienermittlung Alle Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherer sind derzeit bemüht, für ihre Bestandskunden ausreichende Kapazitäten und Deckungsschutz zur Verfügung zu stellen. Zeitnah sollen aussagefähige Risikoanalysen, Angebote und vorläufige Deckungen bereitgestellt werden. Zur Vermei dung zeitlicher Engpässe und zur Bereitstellung des sofort benötigten Versicherungsschutzes haben wir mit Versicherern Übergangs lösungen vereinbart, über die mit gesonderten Anschreiben informiert wird. Da die Verhandlungen mit den Rückversicherern teilweise noch nicht abgeschlossen sind, bieten die Versicherer im Rahmen ihrer Kapazitäten und je nach Risiko Deckungssummen von 1 Mio. Euro bis 20 Mio. EUR an. Höhere Kapazitäten und Deckungssummen sind im Einzelfall erhältlich. Allerdings variieren diese je nach Versicherer. Auch zeichnet sich zunächst ein vorsichtiges Zeichnungsverhalten der Anbieter ab. Ausschlaggebend für die Prämienberechnung ist neben der Wahl der Deckungssumme zur USV die Risikoeinschätzung auf Grundlage der vorhandenen umweltrelevanten Anlagen und Tätigkeiten/Branche je Kunde sowie die Bewertung der Betriebsstätten und Produkte auf ihre Umweltrelevanz. Detaillierte Fragebögen zur Risikoermittlung werden soweit erforderlich in den kommenden Wochen und Monaten zur Verfügung gestellt, um eine Risikoanalyse und die entsprechende Angebotserstellung vorzubereiten. Da sich die einzelnen Versicherer derzeit sehr in der Ausgestaltung ihrer Bedingungen, Frage bögen, Deckungszusagen, Kapazitäten und Zeichnungsverhalten voneinander unterscheiden, werden unsere Kunden individuell informiert. Vorläufiger Versicherungsschutz erforderlich? Da eine Haftung rückwirkend zum für danach eingetretene Umweltschäden bedingt durch Störfälle gegeben sein kann, wenn der Schaden auch nach dem ersichtlich ist, wird die Bereitstellung des Versicherungsschutzes rückwirkend zum frei von bekannten Störfällen erforderlich. Da viele Versicherer aus Kapazitätsgründen bis zum teilweise keine aussagefähigen Angebote zur Verfügung stellen können, wird die Bereitstellung von vorläufigen Deckungen notwendig. Über das weitere Prozedere und zur Erteilung vorläufigen Deckungsschutzes erhalten unsere Kunden gesonderte Informationen. Handlungsbedarf in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Die im Gesamtverband der Versicherungswirtschaft organisierten Versicherer haben sich derzeit noch nicht abschließend zur Frage der Deckung im Rahmen der Kfz-Versicherung geäußert. Derzeit arbeiten die Kfz-Versicherer ebenfalls mit Hochdruck an einer Erweiterung/Anpassung der Bedingungen. Wir erwarten Aussagen zu Bedingungsänderungen, Prämienbemessung und zum (vorläufigen) Versicherungsschutz in den nächsten Wochen. Insbesondere Betreiber von Fahrzeugen zur Güterbeförderung und Gefahrguttransporteure sollten prüfen, ob entsprechender Versicherungsschutz über die Kfz-Versicherung gewährt wird. Fazit Das neue USchadG beinhaltet einige völlig neue Anforderungen. Dazu gehört vor allem die öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden. Durch die besonderen beruflichen Tätigkeiten, zu denen der Umgang mit Gefahrstoffen gehört, ist praktisch jedes Unternehmen, das produziert, aber auch viele gewerbliche Dienstleister, von der verschärften Haftung betroffen. Auch die Produktverantwortung erfährt mit diesem Gesetz eine zusätzliche Bedeutung. Neue Anforderungen wie z.b. neue Grenzwerte, technische Schutzmaßnahmen etc. werden im Rahmen des neuen Gesetzes nicht gestellt. Die mit dem USchadG begründeten neuen Haftungsrisiken erfordern jedoch zusätzliche Maßnahmen im Risk- Management. Durch die USV und vergleichbare Versichererprodukte besteht für die einzelnen Unternehmen die Möglichkeit, die neu erwachsene Haftung aus dem USchadG zumindest teilweise über Versicherungslösungen abzusichern. Ausblick Bis 2010 will die EU prüfen, ob die Effektivität der Richtlinie hinsichtlich der tatsächlichen Sanierung von Umweltschäden gegeben ist. Im schlimmsten Fall könnte die USV als Pflichtversicherung, wie sie z.b. in Spanien schon vorgesehen und bei uns aus dem Kfz-Haftpflichtbereich bekannt ist, eingeführt werden. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden und beraten Sie gerne. Sie interessieren Sich für unsere Handlungsempfehlungen und länderspezifische Informationen? Dann besuchen Sie unsere Internetadresse: Sandra Dammalacks

5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und seine Auswirkungen im Arbeitsalltag Das AGG gilt in seinem dienst- und arbeitsrechtlichen Teil für Beamte des Bundes und der Länder, öffentliche und private Angestellte und Arbeiter. Die Besonderheit des AGG im zivilrechtlichen Teil liegt darin, dass es als Schutzgesetz in den Privatrechtsverkehr eingreift. Das AGG, ursprünglich Antidiskriminierungsgesetz genannt, dient der Umsetzung europäischer Richtlinien. Der Begriff der Diskriminierung wird in 1 AGG definiert und umfasst Benachteiligungen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. 2 Abs. 1 AGG sieht hierbei Diskriminierungen im Bereich der Einstellung in ein Arbeitsverhältnis, der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sowie der Berufsaus- und fortbildung, der Mitgliedschaft in Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung, dem Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Bildung oder dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum vor. 6 Abs. 1 AGG betrifft den Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgesetzes. Demnach sind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), Auszubildende, Bewerber, ehemalige Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen wie Scheinselbständige, Heimarbeiter. Folgende Formen der Ungleichbehandlung sind zu unterscheiden: 1. Unmittelbare Diskriminierung: dieses bedeutet weniger günstige Behandlung einer Person als einer anderen in einer vergleichbaren Situation ( 1 Abs. 1 AGG), 2. Mittelbare Diskriminierung: Dieses bedeutet Benachteiligung durch scheinbar neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren ( 1 Abs. 2 AGG), 3. Belästigungen durch Verletzung der Würde der Person, insbesondere durch Schaffung eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfeld ( 1 Abs. 3 AGG), 4. sexuelle Belästigung ( 1 Abs. 4 AGG), 5. sowie die Anweisung zu einer dieser Verhaltensweisen ( 1 Abs. 5 AGG). 7 Abs. 2 AGG stellt klar, dass im Arbeitsverhältnis alle Vereinbarungen, die gegen Diskriminierungsverbote verstoßen, unwirksam sind. Der Arbeitgeber kann jedoch einwenden, dass die Ungleichbehandlung im Einzelfall gerechtfertigt ist. So kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn dadurch auf angemessene Weise eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird. Dieses regelt 5 AGG. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nur zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit, wie z. B. Einstellung einer Balletttänzerin ist. Dieses regelt 8 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Für diesen Einwand trägt der Arbeitgeber im Prozess die Darlegungs- und Beweislast. Er wird also den Prozess verlieren, wenn er unzureichend vorträgt oder der Beweis misslingt. Unterschiedliche Behandlungen wegen der Religion oder Weltanschauung sind ebenfalls nur ausnahmsweise zulässig (vgl. hierzu 9 Abs. 1 AGG). So wird es z. B. keine verbotene Diskriminierung darstellen, wenn ein Moslem nicht als Leiter eines katholischen Kindergartens eingestellt wird. Dies entspricht auch der bereits bestehenden Rechtslage im Arbeitsrecht bei sog. Tendenzbetrieben. Altersbedingte Ungleichbehandlungen können nach 10 AGG gerechtfertigt werden, wenn sie objektiv angemessen sind und ein legitimes Ziel verfolgen. Liegen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vor und ergreift der Arbeitgeber nicht die geeigneten Maßnahmen, um diese zu beseitigen, hat der Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Er darf also, ohne den Anspruch auf das Arbeitsentgelt zu verlieren, die Arbeit einstellen, soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist. Daneben hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden und sonstiger Schäden, die er durch eine Diskriminierung erleidet. Jede Diskriminierung gilt als Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags. Hierbei haftet der Arbeitgeber nicht nur für eigenes Verhalten, sondern auch für jede Diskriminierung durch Beschäftigte oder sonstige Dritte. Nach dem neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat die eine Diskriminierung geltend machende Partei im Streitfall zunächst Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine Benachteiligung wegen eines in 1 genannten Grundes vermuten lassen. Die Gegenseite trägt dann die Beweislast dafür, dass andere als in 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung nach Maßgabe des AGG zulässig gewesen ist. Damit ist die Beweislast zugunsten desjenigen, der sich auf die Rechte aus dem AGG beruft, erleichtert. Diese Beweislastverschiebung ist jedoch nicht allgemein, sondern nur für solche Fälle vorgesehen, bei denen die Glaubhaftmachung gelingt. In arbeitsgerichtlichen Streitfällen wegen Diskriminierung ist eine zweimonatige Frist zur Klageerhebung zu beachten. Eine Antidiskriminierungsstelle ist auf Grund der Diskriminierung wegen Rasse und ethnischer Herkunft sowie auf Grund des Geschlechts zwingend in den Richtlinien vorgesehen. Die Bundesregierung plant jedoch eine umfassende Antidiskriminierungsstelle für alle Merkmale. Die Antidiskriminierungsstelle ist beim Familienministerium angesiedelt. Wir bieten einen speziellen Haftpflicht-Versicherungsschutz für Unternehmen, Organe und leitende Angestellte an, und zwar für sämtliche Diskriminierungstatbestände auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Schmerzensgeld) auch bei direkter persönlicher Inanspruchnahme auch bei direkten Ansprüchen gegen das Unternehmen auch im Zusammenhang mit Verfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Kostenschutz bei Verwaltungsverfahren Kostenschutz bei Abwehr von Schadenersatzansprüchen Kostenschutz bei Widerruf und Unterlassung. Gunhild Peiniger 5

6 Erweiterte Aufzeichnungspflicht für betriebliche Altersvorsorge 6 Der Gesetzgeber hat mit dem Alterseinkünftegesetz seit 2005 auch in der betrieblichen Altersversorgung die zu begrüßende Entwicklung zur wirtschaftlich vorteilhaften, nachgelagerten Besteuerung vollzogen. Dabei wird der Beitragsaufwand in der Sparphase lohnsteuerfrei gestellt und erst die einzelne Versorgungsleistung bei der Auszahlung der vollen Besteuerung unterworfen. Für Versorgungszusagen, die vor 2005 erteilt worden sind, gilt hingegen in vielen Fällen weiterhin, dass die Beiträge lohnsteuerpflichtig bleiben und die Versorgungsleistungen nicht oder nur mit dem niedrigen Ertragsanteil zu versteuern sind. Wegen der zunehmenden Bedeutung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung mit nachgelagerter Besteuerung will der Fiskus sichergehen, dass alle Versorgungszusagen erfasst und der späteren Besteuerung zugeführt werden. Deshalb wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung um 5 erweitert. Er verpflichtet den Arbeitgeber zu ergänzenden Aufzeichnungen zur Versorgungszusage im Lohnkonto. Im Kern geht es darum, dass der Arbeitgeber dokumentiert, wann die einzelne Versorgungszusage erteilt wurde oder ob diese aufgrund einer Übertragung beim Arbeitgeberwechsel übernommen und ggf. später geändert wurde. Dies beinhaltet auch die Aufzeichnung der lohnsteuerlichen Behandlung von Beitragszahlungen. Der Arbeitgeber muss außerdem die lohnsteuerliche Behandlung der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensions- oder Zusatzversorgungskasse, Lebensversicherungsunternehmen) spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die einzelnen Arbeitnehmer gesondert je Versorgungszusage mitteilen. Dies ist die steuerfreie, die pauschalversteuerte oder die individuell versteuerte Beitragszahlung. Eine entsprechende Datenübermittlung an die Versorgungseinrichtung ist nicht erforderlich, wenn sie dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie die Besteuerungsmerkmale im Einzelnen bereits kennt oder aus den Daten feststellen kann. Unterbleibt die Meldung an die Versorgungseinrichtung, so muss sie im Versorgungsfall im Rahmen der Pflichtmitteilung an die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass die Beiträge bis zu den steuerlichen Höchstgrenzen lohnsteuerfrei gezahlt wurden und die darauf entfallenden Versorgungsleistungen in voller Höhe einkommensteuerpflichtig sind. Entspricht diese Annahme nicht der Tatsache, erleidet der Versorgungsempfänger einen Schaden durch die ungerechtfertigte Doppelbesteuerung. Es ist davon auszugehen, dass sich die Versorgungseinrichtungen im Laufe des Jahres 2007 an die Arbeitgeber wenden werden, weil die Meldung der Steuermerkmale standardisiert und rationell umgesetzt werden soll. Moderne Personalmanagementsysteme werden Sie bei den Dokumentationspflichten technisch unterstützen. Diese können Ihnen aber nicht die Verantwortung abnehmen, die Versorgungszusage richtig zu klassifizieren und in das System einzupflegen. Wenn Sie nicht sicher in der steuerrechtlichen Beurteilung einer Versorgungszusage sind, fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater oder die Altersvorsorgespezialisten unseres Hauses. Dirk Dettbarn Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung verschleiern künftige drastische Rentenkürzungen Damit sich der Bürger Klarheit über seine finanzielle Situation im Ruhestand verschaffen kann, schickt ihm die Deutsche Rentenversicherung einmal jährlich eine Renteninformation. Noch vor wenigen Jahren gab es diesen Service nicht. Ein beispielhafter Blick in die Renteninformation 2006 von Herrn Michel Möller zeigt jedoch, dass Anspruch und Wirklichkeit hinsichtlich Planbarkeit, Verlässlichkeit und Ehrlichkeit meilenweit auseinander klaffen. Herr Möller, geboren 1965, ärgert sich, dass er eine Rente von weniger als EUR erhielte, wenn er heute invalide würde, obwohl er und sein Arbeitgeber schon mehr als 20 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Dass die gesetzliche Rente höchstens für die Grundsicherung reicht, damit Aus der Renteninformation 2006: Rente wegen voller Erwerbsminderung Wären Sie heute wegen gesundheitlicher Einschränkungen voll erwerbsgemindert, bekämen Sie von uns eine monatliche Rente von: 988,66 EUR Höhe Ihrer künftigen Altersrente Ihre bislang erreichte Rentenanwartschaft entspräche zum 65. Lebensjahr nach heutigem Stand einer monatlichen Altersrente von: 623,17 EUR Sollten bis zu Ihrem 65. Lebensjahr Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, bekämen Sie ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen von uns eine monatliche Altersrente von: 1.629,71 EUR Rentenanpassung Aufgrund zukünftiger Rentenanpassungen kann die errechnete Altersrente in Höhe von 1.629,71 EUR tatsächlich höher ausfallen. Allerdings können auch wir die Entwicklung nicht vorhersehen. Deshalb haben wir ohne Berücksichtigung des Kaufkraftverlustes zwei mögliche Varianten für Sie gerechnet. Beträgt der jährliche Anpassungssatz 1 Prozent, so ergäbe sich ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente von etwa EUR. Bei einem jährlichen Anpassungssatz von 2 Prozent ergäbe sich eine monatliche Rente von etwa EUR. wird er sich abfinden müssen. Dass Herr Möller die volle Erwerbsminderungsrente nur erhält, wenn er aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist ihm nicht bekannt. Ein Hinweis in der Renteninformation hierzu fehlt. Entscheidend ist dabei nicht seine Leistungsfähigkeit im jetzigen Beruf, sondern in irgendeinem, auch deutlich schlechter bezahlten Beruf (z.b. als Pförtner). Und wenn Herr Möller drei oder mehr, aber keine sechs Stunden mehr arbeiten kann, gibt es nur die halbe Erwerbsminderungsrente von 494,33 EUR. Nur wenig besser sind die Rentenbedingungen im Fall der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit für die vor dem Geborenen.

7 Mit einer Altersrente zwischen 1.629,71 EUR und EUR könnte Herr Möller ganz gut leben, auch wenn von der Rente noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen würden, worauf in der Renteninformation pauschal hingewiesen wird. Mit einem Steuerabzug von der Rente rechnet Herr Möller nicht, sein Vater zahlt auch keine Steuern auf die Rente. Vorsicht Michel Möller! In der Renteninformation ist die Rede von zukünftigen Rentenanpassungen. Vorgerechnet werden Rentenerhöhungen, aber Rentenanpassung kann auch Rentenminderung bedeuten. Zu einer Entwertung der Renten kommt es, wenn die Renten langsamer steigen als die Löhne oder der Kaufkraftverlust größer ist als der Rentenanstieg. Und solche Rentenminderungen hat der Gesetzgeber bereits beschlossen, die Bundesregierung weitere Kürzungen angekündigt. Gegenüber dem Jahr 2005 ist in der Zukunft mit folgenden Rentenleistungen in heutiger Kaufkraft zu rechnen: Jahr Rentenniveau % % % % % % % % Quelle: Alterssicherungsbericht 2005 der Bundesregierung, eigene Berechnungen Diese Absenkung des Rentenniveaus trifft im Übrigen nicht nur künftige Rentner wie Herrn Möller, sondern auch alle heutigen Rentnergenerationen. Damit die Rente bei der weiter steigenden Lebenserwartung finanzierbar bleibt, wird das Regelalter für den Renteneintritt schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben werden. Erfolgt der Renteneintritt dann mit 65 Jahren, wird die Rente für den um 24 Monate vorgezogenen Rentenbezug um bis zu 7,2 % gekürzt. Für Michel Möller sieht dann eine realistischere Prognose für seine Altersrente so aus: Höhe Ihrer künftigen Altersrente Ihre bislang erreichte Rentenanwartschaft entspräche zum 65. Lebensjahr nach heutigem Stand unter Berücksichtigung der beschlossenen Absenkung des Rentenniveaus und der Anhebung der Regelaltersgrenze 474 EUR Sind Sie gesetzlich kranken- und pflegeversichert, verbleibt nach Einzug der nach heutigem Stand durchschnittlichen Sozialversicherungsbeiträge ein Rentenzahlbetrag von 431 EUR Sollten bis zu Ihrem 65. Lebensjahr Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, bekämen Sie dann unter Berücksichtigung der beschlossenen Absenkung des Rentenniveaus und der Anhebungder Regelaltersgrenze auf 67 Jahre von uns eine monatliche Altersrente von EUR Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbleibt ein Zahlbetrag von durchschnittlich EUR Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2030 ist von der Altersrente ein Teil von 90 % einkommensteuerpflichtig. Ob Steuern für die gesetzliche Rente zu zahlen sind, hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Gesamteinkünfte ab. Rentenanpassung Ab dem Rentenbeginn wird die Rente angepasst. Die zu erwartenden Rentenerhöhungen werden allerdings geringer ausfallen als der Kaufkraftverlust. Würden Michel Möller diese Zahlen in seiner Renteninformation präsentiert, würde er den Hinweis in der Renteninformation 2006 sicher ernster nehmen, dass eine zusätzliche Absicherung für das Alter wichtiger werde. Herr Möller erhält übrigens heute ein Jahresgehalt von immerhin fast EUR. Bisher hat er für die Die Mallorca-Police hilft nicht nur auf Mallorca Achtung: Im Urlaub ist die KFZ-Haftpflicht der Mietwagenbenutzer oft nur unzureichend versichert Anschaffung eines neuen Autos deutlich mehr Zeit aufgewendet als für seine Vorsorgeplanung, obwohl es bei der Altersvorsorge um viel höhere Vermögenswerte geht. Das würde sich ändern, wenn es in der Rentenpolitik endlich Transparenz und Realismus gäbe. Dirk Dettbarn Ein Auto mieten im Ausland ist oft bequem und günstig. Aber der niedrige Preis hat einen Haken: Die Kfz-Haftpflichtversicherung von Mietwagen im Ausland deckt Schäden möglicherweise nur in viel geringerer Höhe ab als in Deutschland. Abhilfe schafft hier die so genannte Mallorca- Police. 7 Fallbeispiel: Ein Urlauber aus Deutschland stoppt mit seinem Mietwagen abrupt vor der Einfahrt in den Kreisverkehr. Aus diesem Grunde fährt ein Urlauber eines anderen Landes mit voller Wucht auf. Eine Verständigung zwischen den Unfallbeteiligten ist wegen der unterschiedlichen Muttersprachen nicht möglich. Ein typischer Unfall mit dem Mietwagen im Ausland: Nicht nur die Sprache, sondern auch die Gesetzeslage ist völlig anders. Es kann sein, dass die örtliche Haftpflichtversicherung für den verursachten Schaden nicht komplett aufkommt. Beispiel Spanien: Hier sind die Mietwagenunternehmen nur zu einer Mindesthaftungssumme bei Personenschäden von Euro

8 verpflichtet, in Deutschland sind es hingegen 2,5 Mio. EUR. Üblich sind hier sogar meistens 8 Mio. EUR. Verursacht der deutsche Urlauber nun einen Schaden der EUR beträgt, würde er mit EUR alleine stehen. Das heißt, der Urlauber muss dieses Geld aus seiner eigenen Tasche zahlen. Möglicherweise gerät er hierdurch für lange Zeit in Zahlungsschwierigkeiten. Damit der Urlaub mit dem gemieteten Fahrzeug nicht in einem Fiasko endet, bietet sich eine einfache Versicherungslösung in Form der Mallorca-Police an. Sie wird so genannt, weil sich auf Mallorca viele deutsche Urlauber einen Mietwagen nehmen - und natürlich dort auch in der Vergangenheit durch Unfälle teure Schäden entstanden sind. Sie gilt auch in anderen europäischen Ländern. Die Mallorca-Police hebt den geringen Haftpflichtschutz des örtlichen Mietwagens auf ein deutlich höheres Niveau an. Oftmals ist die Mallorca-Versicherung Bestandteil der Kfz-Versicherung, die zu Hause für das eigene Kraftfahrzeug abgeschlossen worden ist. Diese Aussage trifft aber längst nicht auf alle Anbieter zu, so dass insbesondere bei Billig-Versicherern ein genauer Blick in die Versicherungspolice ratsam ist. Anders als früher sind viele deutsche Autofahrer aber nicht mehr Halter ihrer Kraftfahrzeuge. So werden Kraftfahrzeuge unter Einschluss der Kfz-Haftpflichtversicherung geleast. Halter des Fahrzeuges und Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung ist dann oftmals der Leasinggeber. Mancher deutscher Autofahrer ist aber auch Besitzer eines Dienstfahrzeuges, welches von seinem Arbeitgeber gehalten und versichert wird. Andere wiederum verzichten auf ein eigenes Auto, weil sie keines benötigen oder Kunden eines Car-Sharing-Unternehmens sind. Für diesen Personenkreis ist eine separate Mallorca-Police interessant. Sie kostet bei Verträgen, die sich automatisch von Jahr zu Jahr verlängern, etwa 20 EUR im Monat. Sofern nur für einen Urlaub Versicherungsschutz benötigt wird, berechnen die Versicherer in der Regel einen höheren Kurztarif. Ähnlich wie bei der Reisekrankenoder der Reisegepäckversicherung sollte sich der Urlauber, der mehrfach im Jahr Kraftfahrzeuge mietet, zu einem Jahresvertrag entschließen. Hierdurch ist auch der kurz entschlossene Last-minute-Bucher stets auf der sicheren Seite. Als Gesamthaftungssumme für die Begleichung aller Schäden eines Unfalls sind in Deutschland mittlerweile rund 100 Mio. EUR üblich. In entsprechender Höhe sollte auch für den Urlaub vorgesorgt werden. Frank Peters 8 Die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung aus europäischer Perspektive Die Haftungs- und Versicherungsbestimmungen sowie die Regulierungspraxis in den einzelnen europäischen Staaten weisen erhebliche Unterschiede auf. Wegen dieser Zersplitterung kann von einem einheitlichen Binnenmarkt auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugversicherung innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. unter den europäischen Mitgliedsländern des Grüne-Karte-Abkommens nur ansatzweise gesprochen werden. Ganz anders dagegen sieht es beim grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr aus. Hier verzeichnen wir als Resultat der einheitlichen niedrigen Ein- und Ausreise- bzw. Ein- und Ausfuhrbestimmungen einen exponentiellen Anstieg des Verkehrsvolumens. LKW als Gefahrenquelle im Straßenverkehr Nach einem LKW-Unfall ist meistens nicht mehr festzustellen, ob der Fahrer übermüdet war oder ob das Fahrzeug technische Mängel hatte. Die europäischen Ordnungsbehörden jedenfalls klagen vermehrt über den schlechten Wartungszustand der LKW, wobei sich dieser Befund nicht nur auf osteuropäische Fahrzeuge beschränkt. So ist der deutsche Kfz-Bestand infolge der Wirtschaftsschwäche der letzten Jahre im Durchschnitt 8 Jahre alt. Mit dem Alter nehmen naturgemäß die Fahrzeugmängel zu. Die deutschen und die meisten westeuropäischen Fahrzeuge sind jedoch in der Regel mit einem guten Versicherungsschutz ausgestattet, sodass gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls im Allgemeinen ausreichend vorgesorgt ist. Hiervon kann bei osteuropäischen Fahrzeugen leider nicht immer gesprochen werden. Seit dem gehören das Baltikum, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Griechisch-Zypern der EU an. Die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssummen betragen dort für Personenschäden zwischen EUR und EUR je geschädigte Person. Ursächlich für diese niedrigen Versicherungssummen sind neben historischen in erster Linie wirtschaftliche Gründe. Vor dem Beitritt zur EU lagen die teilweise noch aus sozialistischer Zeit stammenden Versicherungssummen noch niedriger. Es ist daher kein Zufall, dass die Inselstaaten Griechisch-Zypern und Malta im

9 Versicherungsvergleich mit Versicherungssummen von 3,5 Mio. EUR respektive 2,5 Mio. EUR besser liegen. Der Spitzenreiter unter den Neuen ist Ungarn, wo die Versicherungssumme 5 Mio. EUR beträgt. Blicken wir weiter nach Osten oder Südosten (außerhalb der EU-Grenzen), finden wir sehr viel niedrigere Versicherungssummen. In Weißrussland ist z.b. nur eine Deckungssumme von EUR vorzuhalten. In Mazedonien darf der LKW schon mit einer Versicherungssumme von EUR auf die Straße. Das Grüne Karte-Abkommen stellt zwar sicher, dass ein ausländischer Versicherer z.b. in Deutschland eine Mindestdeckungssumme für Personenschäden von 2,5 Mio. je betroffene Person und bei Tötung und Verletzung von 3 oder mehr Personen insgesamt 7,5 Mio. zur Verfügung stellt. Dies hilft aber nur dem Geschädigten, welcher in Deutschland verletzt wird bzw. dem hier involvierten schadenstiftenden Kraftfahrer bzw. Kfz-Halter. Mittelfristig wird über die EU-Außengrenze hinweg nicht mit einer Verbesserung der Versicherungssituation zu rechnen sein. Auf der EU-Ebene verabschiedete das Parlament in Straßburg am die 5. Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung, welche eine Anpassung der Deckungssummen von EUR auf 1 Mio. EUR je Person und 5 Mio. EUR je Schadenfall vorsieht. Die Höhe der Versicherungssummen für Personen wurde so bemessen, dass alle Unfallopfer mit schwersten Verletzungen voll und angemessen entschädigt werden können. Allerdings hatten die EU-Mitgliedsländer bis zum Juni 2007 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Ihnen bleibt für die Anpassung der Deckungssummen an die EU-Vorgaben gar eine Übergangsfrist von bis zu 5 Jahren. Mit der langen Übergangsfrist wurde ganz offensichtlich eine Lanze für die seit dem zur EU gehörenden und per noch hinzu gestoßenen osteuropäischen Staaten (Bulgarien, Rumänien) gebrochen. Geringer Versicherungsschutz ist preiswert und schafft Kostenvorteile im Wettbewerb mit Westeuropa. In Polen liegt die Kfz-Haftpflichtversicherungs-Stückprämie (Deckungssumme EUR) für eine Sattelzugmaschine bei umgerechnet ca. 500 EUR. Zudem kennt man dort keine Versicherungssteuer. In Deutschland ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung für eine Sattelzugmaschine unter EUR in der Regel nicht zu haben. Hinzu kommt die momentane Versicherungssteuer von 19%. Bei uns kostet die Versicherungssteuer oftmals soviel wie in Polen die Kfz-Stückprämie. Für die Gesetzgeber osteuropäischer EU-Mitgliedsländer ist es verständlicherweise sehr verlockend, noch möglichst lange die Umsetzung der EU-Richtlinie hinauszuzögern, um der heimischen Verkehrswirtschaft den momentanen Kostenvorteil gegenüber der westeuropäischen Konkurrenz zu erhalten. Hohe Deckungssummen sind gut, aber nur solange, wie die Reichweite der Versicherungspflicht derjenigen der Haftung entspricht Die Reichweite der Kfz-Versicherungspflicht ist in den europäischen Ländern sehr unterschiedlich, wie nachfolgende Beispiele zeigen. In Großbritannien muss sich der Fahrzeughalter gem. 145 des dortigen Straßenverkehrsgesetzes nur gegen seine gesetzliche Haftpflicht als Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen versichern. Verursacht er außerhalb dieser z.b. auf dem Betriebshof eines Dritten einen Schaden, so schuldet er zwar Schadenersatz, ist insoweit aber nicht versicherungspflichtig. Im Schadenfall könnte also ein britischer Kfz-Haftpflichtversicherer zu Recht seine Einstandspflicht verneinen. Das Gleiche gilt selbstverständlich auch für einen ausländischen Versicherer, welcher nach dem Grüne-Karte-Abkommen in Großbritannien nur den Mindestversicherungsschutz bereitstellt. In Finnland enthält 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Kraftfahrzeugversicherung eine Bestimmung, nach welcher Fahrzeuginsassen, die wussten oder hätten wissen müssen, dass der Fahrer betrunken war, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden können. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich im deutschen Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) bzw. der Kfz- Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) nicht. Gem. 4 KfzPflVV dürfen Kfz-Haftpflichtversicherer in Deutschland im Falle der Trunkenheit den Versicherungsschutz nur im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen nicht jedoch gegenüber dem geschädigten Anspruchsteller verneinen. Gegenüber dem geschädigten Anspruchsteller besteht im Falle der Trunkenheit des Kraftfahrers nur dann die Möglichkeit der Leistungsversagung, wenn dieser Schadenersatz bei einem anderen Schadenversicherer oder einem Sozialversicherungsträger erlangen kann. Ansonsten kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens der Anspruch des Geschädigten der Höhe nach begrenzt werden. Wie unterschiedlich die Reichweite der Versicherungspflicht sein kann, zeigt Artikel 12 Absatz 3 der spanischen Pflichtversicherungsordnung vom 30. Dezember Aufgrund dieser Vorschrift konnten spanische Kfz-Haftpflichtversicherer Schäden, welche durch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers entstanden, vom Versicherungsschutz ausschließen. Es waren also nicht nur geschädigte Fahrzeuginsassen sondern jedwede Dritte vom Kfz- Haftpflichtversicherungsschutz ausgeschlossen. Dieser nach europäischer Rechtslage zu weitgehenden Einschränkung des Versicherungsschutzes hat der EUGH in der Rechtssache C-129/ Ruiz Bernaldez einen Riegel vorgeschoben, sodass seither dieser Ausschluss in Spanien keine Gültigkeit mehr hat. Die Liste der Unterschiedlichkeiten der Kfz-Versicherungspflicht ließe sich noch um Einiges erweitern. So ist zum Beispiel in einigen EU-Mitgliedsstaaten der Versicherungsschutz für Fußgänger, Radfahrer und andere nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer nicht gegeben, wenn der Kraftfahrer nicht schuldhaft gehandelt hat. In diesen Ländern scheint anders als in Deutschland - die Gefährdungshaftung nur unter den motorisierten Verkehrsteilnehmern anwendbar zu sein. Mit der 5. Kfz-Haftpflichtrichtlinie wird nun sichergestellt, dass die schwächsten Unfallbeteiligten auch ohne ein Verschulden des Kraftfahrers in den Genuss des Direktanspruches gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer gelangen. Des Weiteren soll es auch in Finnland und anderen EU- Mitgliedsländern mit vergleichbarer Rechtslage nicht mehr möglich sein, Fahrzeuginsassen von vornherein vom Versicherungsschutz auszuschließen. Hier wie dort bleibt selbstverständlich die Möglichkeit der Versicherer, unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens die Anspruchshöhe zu beschneiden. In loser Folge werden wir zukünftig an dieser Stelle über die Besonderheiten der Kraftfahrtversicherung und der Kfz-Haftpflicht in den verschiedenen europäischen Ländern berichten. Mit unserer internationalen Versicherungsmakler-Allianz EOS RISQ haben wir uns auf die zunehmende Europäisierung der Kraftfahrtversicherung eingestellt. Wir sind daher nicht nur für Sie da, wenn es um die Besorgung erstklassigen Versicherungsschutzes für Ihre inländische Kraftfahrzeugflotte geht. Gerne begleiten wir Sie auch ins Ausland, um für Ihre dortige Kraftfahrzeugflotte den erforderlichen Versicherungsschutz zu besorgen. Frank Peters 9

10 Einbruchversuch in der Hausratversicherung Nachweis bei reiner Beschädigung oft schwierig 10 Bei einem Einbruch tritt die Einbruchdiebstahlversicherung auch für Beschädigungen an Türen und Fenstern ein. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass der Täter trotz großer Anstrengungen nicht in das Gebäude gelangt. Dann bleiben nur die Beschädigungen am Gebäude zurück. In solchen Fällen gibt es eine wichtige Unterscheidung: Liegt tatsächlich der Versuch eines Einbruchdiebstahls vor oder handelt es sich nur um eine reine (nicht versicherte) Sachbeschädigung am Gebäude? Beispiel: Der Täter hat sich nachts an den Hintereingang des Gebäudes geschlichen und versucht, die Tür aufzuhebeln. Da es sich um eine stabile Tür handelt, gelingt es ihm mit dem vorhandenen Werkzeug nicht, die Tür zu öffnen. Er verschwindet unerkannt. Die Beschädigungen an der Tür bleiben jedoch zurück. Ist der Täter nicht in das Gebäude eingedrungen, sondern hat nur Zugangstüren oder Fenster beschädigt, ist der Vollbeweis eines Diebstahlversuchs oft nicht einfach zu führen. Dem Versicherungsnehmer stehen aber Beweiserleichterungen zu. Es genügt, wenn nach der Art der vorgefundenen Beschädigungen der Täter überwiegend wahrscheinlich in das Gebäude hatte eindringen wollen, weil er eine etwaige bloße Zerstörungsabsicht auf andere Weise einfacher und wirkungsvoller hätte realisieren können. Auf das Beispiel bezogen: Anhand der Aufhebelspuren an der Hintertür ist klar erkennbar, dass der Täter in das Gebäude eindringen wollte. Die Glasscheibe der Tür wurde nicht beschädigt. Wenn wir das Beispiel abändern und sich nur ein Loch in der Glasscheibe befindet, ist der Nachweis des Einbruchversuchs sehr schwierig. Der Täter könnte einfach einen Stein durch die Scheibe geworfen haben, ohne die Absicht gehabt zu haben, in das Gebäude einzudringen. Hier würde es sich um eine reine nicht versicherte Sachbeschädigung handeln. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Gebäudeschaden durch den Versuch des Täters entstanden ist, in das Gebäude einzudringen mag er von dem Versuch auch schließlich abgelassen haben, weil er etwa gestört wurde. Kann der Versicherungsnehmer dies nicht beweisen, besteht kein Versicherungsschutz. Die Ermittlungen der Polizei können hier gegebenenfalls einen Hinweis geben und den Nachweis durch den Versicherungsnehmer erleichtern. Ein weiteres Problem aus der Praxis: Bei Einbrüchen werden oft die Bewegungsmelder, Klingeln oder Briefkästen beschädigt / gestohlen. Hier besteht kein Versicherungsschutz, da sich diese Gegenstände außerhalb des versicherten Gebäudes befinden. Die Beschädigung eines Bewegungsmelders kann aber ein Hinweis auf eine diebische Absicht des Täters sein. Er schaltet diesen aus, um in Ruhe im Dunkeln seine Tat begehen zu können. Um den Nachweis eines versicherten Einbruchsversuchs erbringen zu können, ist es daher unerlässlich, vorhandene Spuren zu sichern, z. B. auch durch Fotos der Beschädigungen. Bei weiteren Fragen können Sie sich direkt mit dem Verfasser dieses Textes oder mit der Sach-Schadenabteilung in Verbindung setzen. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Rainer Nieder

11 Aktuelle Entwicklungen Wettbewerb bei Managerhaftpflichtversicherung (D&O) nimmt zu Obwohl die D&O-Versicherer in der jüngsten Vergangenheit Schadenzahlungen in Millionenhöhe leisten mussten, bleibt der deutsche Versicherungsmarkt hart umkämpft. Das Zeichnungsverhalten bleibt aufgrund ausreichender Kapazitäten aggressiv und das Prämienniveau niedrig. Der Mittelstand-Sektor wird von den meisten D&O-Versicherern als strategisches Marktsegment gesehen und beworben. Neue Versicherer aus dem englischen Versicherungsmarkt eröffnen und verstärken ihre Aktivitäten in Deutschland und sorgen für eine weitere Belebung des Wettbewerbs unter den Versicherern. Auswirkungen hat dies nicht nur auf die Prämien, sondern auch auf die Bedingungen und Zeichnungspolitik einzelner Versicherer. Die gebotenen Erweiterungen des Versicherungsschutzes sind je nach Risikosituation teilweise bahnbrechend. Hierzu zählen insbesondere: 11 Wegfall des Ausschlusses persönlicher Eigenschäden bei der Absicherung von geschäftsführenden Gesellschaftern Nachmeldefrist prämienfrei drei Jahre und mit Ansparoption bis zu fünf Jahren Fortgeltung des Versicherungsschutzes für ausgeschiedene Personen Die Möglichkeiten des Versicherungsmarktes sind also deutlich gewachsen, wegen der Unterschiedlichkeit der Versicherungskonzepte jedoch auch der Beratungsbedarf. Bewegung in den D&O-Markt bringen auch veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen, insbesondere die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG-Reform). Durch den Wegfall des Anerkenntnisund Abtretungsverbotes im Rahmen der anstehenden VVG-Reform, eröffnet sich im Schadenfall auch für die D&O-Versicherung der Weg des Direktanspruches. Bislang musste im Falle eines Innenverhältnisanspruches das Unternehmen (Versicherungsnehmer) zunächst gegen den Manager (versicherte Person) den Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Der Versicherer unterstützte die versicherte Person bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Bei deckungsrechtlichen Problemen war allein die versicherte Person berechtigt, die Frage des Versicherungsschutzes mit dem Versicherer ggf. im Rahmen einer Deckungsklage zu klären. Durch diese strikte Trennung von Haftungs- und Deckungsansprüchen ergaben sich oftmals Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen. Zukünftig kann die versicherte Person (der in Anspruch genommene Manager) ihren Anspruch auf Versicherungsschutz an den Versicherungsnehmer abtreten. Das Unternehmen kann dann direkt gegen den D&O-Versicherer den Anspruch auf Schadensersatz aus dem Vertrag geltend machen und erforderlichenfalls klagen. In diesem Fall werden die haftungsund deckungsrechtlichen Fragen zukünftig grundsätzlich im Rahmen eines Verfahrens vor Gericht geklärt werden müssen. Die versicherte Person (bisher der in Anspruch genommene Manager) wird zukünftig ggf. nur noch als Zeuge im Verfahren auftreten. In dieser neuen Konstellation entsteht eine neuartige Interessenkollision zwischen dem Versicherer, der versicherten Person und der Versicherungsnehmerin, die komplexe rechtliche Fragestellungen bei der Abwicklung des Schadenfalles aufwirft. Es besteht weitgehend Einvernehmen, dass die derzeitigen D&O- Bedingungen an die neue Rechtslage angepasst werden müssen. Wie dies jedoch unter Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer und versicherten Personen konkret ausgestaltet wird, ist noch unklar. Wir haben mit den Versicherern bereits deren erste Vorschläge diskutiert und Verbesserungen angemahnt. Die Entwicklung werden wir für Sie aufmerksam verfolgen und weiter darauf Einfluss nehmen, um ein angemessenes Ergebnis für Sie zu erreichen und anschließend weiter zu berichten. Für Rückfragen zu diesen Themen sprechen Sie uns bitte an. Sandra Dammalacks

12 Versicherungsschutz für Schäden durch Haarwild 12 Ansprechpartner Seite 1 (Leitartikel) Sandra Dammalacks Tel.: +49 (0) Sandra.Dammalacks@deas.de In Deutschland ereignen sich jährlich ca Wildunfälle. Dabei werden ca Personen verletzt, wobei der Tod von rund 50 Personen zu beklagen ist. Die meisten Wildunfälle ereignen sich im Frühjahr und Herbst während der Dämmerungsphase zwischen 5.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens und Uhr und Uhr abends. Gerade während dieser Zeiten sollten Sie deshalb mit besonderer Aufmerksamkeit und mit angepasster Geschwindigkeit in Regionen fahren, in denen mit Wildwechsel zu rechnen ist. Wie die Erfahrung zeigt, kann Wild ein sich näherndes Fahrzeug bis zu einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h noch gut einschätzen. Sobald ein Tier neben der Fahrbahn auftaucht, ist die Geschwindigkeit zu reduzieren und das Fernlicht abzuschalten. Da Wild häufig in Rudeln auftritt, muss mit weiterem Wild gerechnet werden. Sollte es zu einem Unfall mit einem Tier kommen, sind zuerst die Unfallstelle und die Unfallspuren zu sichern. Der Wildschaden ist unverzüglich der Polizei oder dem Jagdpächter zu melden. Für die Regulierung des Wildschadens gegenüber der Versicherung benötigen wir eine Wildschadensbescheinigung, die Ihnen von der Polizei oder dem Jagdpächter ausgestellt wird. Auf keinen Fall dürfen Sie ein getötetes Wild mitnehmen, da Sie sich der Wilderei strafbar machen. Bislang sind Schäden am Fahrzeug, die durch einen Zusammenstoß mit Haarwild (dazu zählen bspw. nicht ein Hund, Greifvogel oder Rentier) verursacht wurden, in der Teilkasko versichert. Es muß sich aber um ein lebendes Tier handeln, das Überfahren eines toten Tieres ist nach der Rechtsprechung nicht versichert. Seite 6 (Renteninfo) Harald Papenburg Tel.: +49 (0) Harald.Papenburg@deas.de Schäden, die durch Federwild verursacht werden, sind nicht versichert. Ein Zusammenstoß liegt dann vor, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet und mit dem Haarwild kollidiert. Schäden, die durch ein Ausweichmanöver am Fahrzeug entstehen, sind nur dann versichert, wenn damit schwerere Beschädigungen am Fahrzeug verhindert wurden. Schäden, die durch Ausweichmanöver gegenüber kleinen Tieren entstehen, Seite 10 (Hausratversicherung) Andreas Pellny Tel.: +49 (0) Andreas.Pellny@deas.de fallen nicht in den Teilkaskoschutz, auch dann nicht, wenn das Ausweichmanöver aus einer Schreckreaktion oder einem ungesteuerten Reflex heraus erfolgte. Vor Erteilung eines Reparaturauftrages sollten Sie uns informieren, damit geklärt werden kann, ob der Schaden durch einen Sachverständigen aufgenommen werden soll. Wildunfälle werden häufig auch bei kleineren Schäden von dem Versicherer besichtigt. Wolfgang Reicherz Regionalzentrum Nord/ Geschäftsstelle Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Geschäftsstelle Leipzig Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Geschäftsstelle Hannover Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Regionalzentrum West/ Geschäftsstelle Mülheim Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Regionalzentrum Süd/ Geschäftsstelle Stuttgart Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Geschäftsstelle Frankfurt am Main Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Geschäftsstelle München Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Seite 5 (AGG) Verena Glaser-Ries Tel.: +49 (0) Verena.Glaser-Ries@deas.de Seite 7 (Mallorca-Police) Frank Peters Tel.: +49 (0) Frank.Peters@deas.de Seite 11 (Aktuelle Entwicklungen) Sandra Dammalacks Tel.: +49 (0) Sandra.Dammalacks@deas.de IHA Industrie- und Handels- Assekuranz Versicherungsmakler GmbH, Koblenz Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Seite 6 (Aufzeichnungspflicht) Stephan Faßbender Tel.: +49 (0) Stephan.Fassbender@deas.de Seite 8 (Kfz-Haftpflicht) Frank Peters Tel.: +49 (0) Frank.Peters@deas.de Seite 12 (Haarwild) Wolfgang Reicherz Tel.: +49 (0) Wolfgang.Reicherz@deas.de Friedrich Fetzer Assekuranzbüro GmbH Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Lutz Assekuranz-Makler GmbH Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Impressum Herausgeber deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH Iris Rahm Geschäftsführung Gutenbergstraße 15, Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Iris.Rahm@deas.de Redaktionskonferenz Iris Rahm, Jens-Uwe Hellweg, Holger Wendorff, Sandra Dammalacks, Frank Peters, Helmut G. Walker Redaktionsschluss: 9/2007 Design, Satz und Druck topp+möller medien optimal genutzt Am Gelskamp Detmold Tel.: Fax: mail@topp-moeller.com deas Deutsche Logistik- Versicherungsvermittlung GmbH Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) deas Deutsche Risk Consult GmbH Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0)

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