Familienrecht in der anwaltlichen Praxis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Familienrecht in der anwaltlichen Praxis"

Transkript

1 Martina Fröse-Ehrler Fachanwältin für Familienrecht Familienrecht in der anwaltlichen Praxis Basiswissen M. Fröse-Ehrler

2 Das Familienrecht in der anwaltlichen Praxis Basiswissen I. Übersicht über das Ehe- und Familienrecht 1. Zuständigkeit des Familiengerichts 2. Scheidungsverbundsystem 3. Familienstreitsachen 4. Einstweilige Anordnung 5. Rechtsmittel 6. Anwaltszwang 7. Verfahrenskostenhilfe II. Scheidung 1. Einverständliche Scheidung 2. Streitige Scheidung 3. Härtescheidung 4. Formelle Voraussetzungen III. Unterhalt 1. Ehegattenunterhalt a) Trennungsunterhalt b) Scheidungsunterhalt 2. Kindesunterhalt a) Minderjährige Kinder b) Volljährige Kinder 3. Elternunterhalt 4. Unterhalt nicht verheirateter Eltern IV. Sorge-/ Umgangsrecht 1. Sorgerecht Einführung 2. Sorgerecht bei Getrenntleben der Eltern 3. Umgangsrecht der Eltern 4. Umgangsrecht sonstiger Personen

3 V. Güterrecht 1. Einführung in die Güterstände a) Zugewinngemeinschaft b) Gütertrennung c) Gütergemeinschaft 2. Vermögensauseinandersetzungen außerhalb des Güterrechts VI. Versorgungsausgleich 1. Definition / Interne Teilung 2. Ermittlung der Ausgleichswerte 3. Externe Teilung von Anrechten 4. Ausschluss des Versorgungsausgleichs VII. Ehewohnung/ Hausrat 1. Regelungen bzgl. des Hausrats 2. Zuweisung der Ehewohnung VIII. Was man sonst noch wissen sollte 1. Erbrechtliche Folgen 2. Steuerrechtliche Folgen 3. Sozialrechtliche Folgen IX. Nichteheliche Lebensgemeinschaften 1. Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Rechtsfragen zur gemeinsamen Wohnung 3. Regelungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung 4. Zuwendungen des anderen Lebensgefährten 5. Regulierung von Verbindlichkeiten / Befreiungsansprüche

4 I. Übersicht über das Ehe- und Familienrecht 1. Die Zuständigkeit des Familiengerichts Die Amtsgerichte sind für Familiensachen sowie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit nicht eine andere Zuständigkeit besteht ( 23 a Abs. 1 GVG). Familiensachen sind gem. 111 FamFG: 1. Ehesachen (Definition in 121 GVG) 2. Kindschaftssachen 3. Abstammungssachen 4. Adoptionssachen 5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen 6. Gewaltschutzsachen 7. Versorgungsausgleichssachen 8. Unterhaltssachen 9. Güterrechtssachen 10. Sonstige Familiensachen 11. Lebenspartnerschaftssachen Eine allgemeine Regelung der örtlichen Zuständigkeit besteht nicht. 122 FamFG regelt die örtliche Zuständigkeit in Ehesachen. Daneben gibt es zahlreiche Sonderregelungen, z.b. in den 122, 152, 170, 187, 210, 243). Unter mehreren zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, dass zuerst mit der Angelegenheit befasst ist ( 2 FamFG). Die internationale Zuständigkeit ist in den FamFG geregelt. 2. Das Scheidungsverbundsystem Gemäß 137 FamFG soll über die Scheidung und die Familiensachen, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Eheleuten nach der Scheidung regeln (Folgesachen) zusammen verhandelt und entschieden werden. Dies dient dem Ziel, spätere Verfahren zwischen den geschiedenen Eheleuten zu verhindern oder zumindest einzudämmen.

5 Folgesachen sind Versorgungsausgleichssachen, Unterhalt, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen, soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung (Scheidungstermin) anhängig gemacht werden, was mitunter problematisch ist, wenn das Gericht mit kürzerer Frist lädt. Gemäß 137 Abs. 3 kann auch über elterliche Sorge und Umgang im Verbund entschieden werden. Den Versorgungsausgleich führt das Gericht von Amts wegen durch. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Eine Folgesache kann unter den Voraussetzungen des 140 FamFG abgetrennt werden. In der Praxis von Bedeutung ist die antragsabhängige Abtrennung des Versorgungsausgleichs gem. Ziff. 4. Das abgetrennte Verfahren wird selbständig weiter geführt. Wird der Scheidungsantrag zurück genommen, erstreckt sich die Rücknahme auch auf die Folgesachen. Sorgerechtssachen können u.u. fortgeführt werden. 3. Familienstreitsachen 112 FamFG definiert die sogen. Familienstreitsachen. Dies sind insbesondere die klassischen Unterhaltsstreitigkeiten nach 231 Abs. 1 aber auch Güterrechtssachen nach 261 Abs. 1 und sonstige Familiensachen nach 266 Abs. 1 ( Ansprüche zwischen Verlobten, Ansprüche, die aus der Ehe herrühren (z.b. Gesamtschuldnerausgleich), Streitigkeiten zwischen (ehemals) miteinander Verheirateten oder zwischen einem Ehegatten und dessen Eltern oder Schwiegereltern) ferner die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen. Gem. 113 FamFG sind für diese Verfahren die allgemeinen Vorschriften der ZPO anzuwenden.

6 4. Einstweilige Anordnung Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ( 49 ff. FamFG) ist ein selbständiges Verfahren. In vielen Fällen kann schon eine abschließende Klärung herbei geführt und ein Hauptsacheverfahren überflüssig gemacht werden. Die einstweilige Anordnung schafft aber nur eine vorläufige Regelung. Sie kann jederzeit auch rückwirkend geändert werden. Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung entscheiden. Es besteht kein Anwaltszwang. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden, 49 Abs. 1 FamFG, wenn also ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu erheblichen Nachteilen führen würde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach 50 Abs. 1 FamFG. 5. Rechtsmittel Nach 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde statt gegen alle amts- und landgerichtlichen Endentscheidungen des ersten Rechtszugs in im FamFG geregelten Angelegenheiten statt. Sie übernimmt damit in Ehesachen und Familienstreitsachen als Hauptsacherechtsmittel die Funktion der Berufung. Beschwerdegerichte sind die Oberlandesgerichte. Einzulegen ist die Beschwerde beim Gericht erster Instanz ( 64) Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich einen Monat, bei der Anfechtung von einstweiligen Anordnungen 2 Wochen. ( 63 Abs. 1 u. 2) Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. ( 63 Abs. 3). Die Beschwerde muss binnen eines weiteren Monats begründet werden ( 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.v.m. 522 Abs. 1 ZPO). 6. Anwaltszwang 114 FamFG regelt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Anwaltszwang besteht grundsätzlich in Ehe- und Folgesachen sowie in den selbständigen Familiensachen (z.b. Unterhalts-

7 streitigkeiten), es gibt aber Ausnahmen ( 114 Abs. 4). So kann die Zustimmung zur Scheidung ohne anwaltliche Vertretung erklärt werden. 7. Verfahrenskostenhilfe Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gelten die Vorschriften der ZPO ( 76 Abs. 1 FamFG) vor. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Antrags oder der Rechtsverteidigung sind aber eher niedriger als in sonstigen Zivilverfahren. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein Antrag, mit dem die sogen. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht werden muss. Verfahrenskostenhilfe kann wie Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen. Vermögen über hinaus muss eingesetzt werden. Dazu gehören auch Bausparverträge oder Lebensversicherungen, nicht jedoch private Altersvorsorge. II. Ehescheidung 1. Einverständliche Scheidung Die Eheleute leben bereits ein Jahr getrennt. Beide wollen geschieden werden. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu oder stellt einen eigenen Scheidungsantrag. Die Zerrüttung der Ehe wird unwiderlegbar vermutet ( 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). 2. Streitige Scheidung Die Eheleute leben ein Jahr getrennt, aber nur der antragstellende Ehegatte möchte geschieden werde. Der andere Ehegatte lehnt die Scheidung ab ( 1565 Abs. 1 BGB)

8 In diesen Fällen wird der Zerrüttungsnachweis durch den endgültigen Abkehrwillen eines Ehegatten erbracht. Das Gericht trifft eine Prognoseentscheidung. Auf eine dreijährige Trennung wird der antragstellende Ehegatte nur verwiesen, wenn die Kinderschutz- oder Härteklauseln des 1568 BGB greifen. In diesem Fall wird der Scheidungsantrag abgewiesen (in der Praxis eher selten). 3. Härtescheidung Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres oder ohne Trennung ( 1565 Abs. 1 u. 2 BGB) ist nur möglich, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass es für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, unzumutbar ist, bis zum Ablauf des Trennungsjahres an der Ehe festzuhalten. Die Anforderungen sind streng und erfordern detaillierten Vortrag und Beweisantritt. Wegen der meist längeren Verfahrensdauer ist häufig bei Entscheidungsreife das Trennungsjahr abgelaufen, so dass es auf die Unzumutbarkeit nicht mehr ankommt. 4. Formelle Voraussetzungen Nach 124 S. 1 FamFG wird das Verfahren in Ehesachen durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig; Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner ein. Der Antrag kann wie folgt formuliert werden: Die am.. vor dem Standesbeamten des Standesamtes..unter der Reg.-Nr geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. Der Antrag muss neben dem vollen Rubrum folgende Angaben enthalten ( 133 FamFG): 1. Namen und Geburtsdaten der gemeinsamen minderjährigen Kinder und deren Aufenthaltsort; 2. Die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang, den Unterhalt, die Ehewohnung und den Hausrat getroffen haben; 3. Die Angabe, ob Familiensachen zwischen den Beteiligten anderweitig anhängig sind

9 Mit der Antragsschrift müssen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder vorgelegt werden. Wird mit der Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragt, erhält der Antragsgegner zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst danach entscheidet das Gericht über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und veranlasst die Zustellung des Scheidungsantrags. III. Unterhalt 1. Ehegattenunterhalt Grundsätzlich nehmen die Ehegatten gleichmäßig, d.h. je zur Hälfte an dem Einkommen teil, dass die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Hierbei kann es sich um Erwerbseinkünfte aber auch um Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte oder Renten handeln. Es bestehen wechselseitige Auskunftspflichten ( 1605 BGB). Für die Unterhaltsberechnung sind vom Erwerbseinkommen neben Steuern und Sozialabgaben auch folgende Ausgaben abzusetzen: 1. berufsbedingte Aufwendungen, etwa für die Fahrt zum Arbeitsplatz, Arbeitskleidung oder Weiterbildung 2. Ausgaben für die Alterssicherung (z.b. Riesterrente) 3. Ausgaben für Vermögensbildung (jedenfalls in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen) 4. Trennungsbedingter Mehrbedarf 5. Unterhalt der minderjährigen Kinder Darüber wird auf beiden Seiten 1/7 des jeweiligen Arbeitseinkommens vor Ermittlung des Unterhaltsanspruchs als Arbeitsanreiz abgezogen. Berechnet wird der Unterhalt i.d.r. aus der Quote der Differenz der beiderseitigen Einkünfte (Differenzmethode).

10 Beispiel: Einkommen Ehemann 4000 Einkommen Ehefrau 2000 Differenz 1000, davon 3/7 =857. Hat nur einer der Ehegatten Arbeitseinkommen, während der Andere z.b. Rente bezieht, sind nur 6/7 des Erwerbseinkommens in die Berechnung einzustellen. Die Differenz zu dem Einkommen des anderen Ehegatten wird hälftig geteilt. Zu unterscheiden ist zwischen Trennungsunterhalt ( 1361 BGB) und Scheidungsunterhalt ( 1569 ff. BGB). Ein Urteil oder Beschluss über Trennungsunterhalt verliert mit Rechtskraft der Scheidung seine Wirkung. Der Scheidungsunterhalt muss getrennt ggf. im Verbund gerichtlich geltend gemacht werden. Hierzu kann auch eine neue Auskunft verlangt werden, ohne, dass die Zweijahresfrist des 1605 Abs. 2 eingehalten werden muss. a) Trennungsunterhalt In dem Zeitraum von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung kann der sogenannte Trennungsunterhalt gemäß 1361 BGB verlangt werden: Während der Trennungszeit wirkt die eheliche Solidarität fort. Der Trennungsunterhalt wird damit begründet, dass trotz der Trennung die Ehe an sich und damit auch die daraus folgende rechtliche Verbundenheit noch besteht. Da Trennungszeit u.a. dazu dienen soll, die Ehegatten vor einer übereilten Entscheidung zu schützen, sollen sie noch nicht gezwungen werden, Veränderungen vorzunehmen, die ihnen Fortsetzung der Ehe erschweren oder gar unmöglich machen. Außerdem gewährt 1361 BGB einen gewissen Vertrauensschutz. Die Scheidungsfolgen sollen nicht schon vor der Scheidung eintreten. Das führt dazu, dass der Trennungsunterhalt den Unterhaltsberechtigten zumindest im ersten Jahr besser stellt als der spätere nacheheliche Unterhalt. So besteht in der Regel noch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, die Ehewohnung kann noch weiter bewohnt werden, auch wenn sie zu groß und zu teuer ist usw. Etwa nach Ablauf eines Jahres werden die Grundsätze des nachehelichen Unterhalts angewandt.

11 Trennungsunterhalt wird nur geschuldet, wenn derjenige, der Unterhalt verlangen will, bedürftig ist, also seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln erfüllen kann. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Dabei ist auf den eheangemessenen Unterhalt abzustellen (s.o.) Eine Ausnahme hiervon kann bei Ehen von kurzer Dauer (unter 2 Jahren) gemacht werden. b) Scheidungsunterhalt Grundsätzlich müssen die Ehegatten nach der Scheidung selbst für ihren Unterhalt sorgen. Nur wer das nicht kann, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt ( 1569 BGB) Unterhalt kann verlangt werden wegen 1. Betreuung eines Kindes, Alters Krankheit oder Gebrechen, Bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit 5. Während einer Aus- oder Fortbildung 6. Aus Billigkeitsgründen 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes Keine Erwerbsobliegenheit besteht, bis das jüngste Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Danach richtet sich der Umfang danach, wie sie sich die Berufstätigkeit mit der Versorgung der Kinder vereinbaren lässt und damit im Wesentlichen nach dem Umfang der Fremdbetreuung (KiTa, Ganztagsschule usw.) Das Lebensalter der Kinder spielt nur noch eine untergeordnete Rolle Unterhalt wegen Alters Ein Unterhaltsanspruch kann auch bestehen, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung, bei Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder bei Wegfall

12 der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den 1572 und 1573 wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr kann Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Die Krankheit muss aber einen Bezug zur Ehe haben, also bei Scheidung oder bei Wegfall der Voraussetzungen für einen der anderen Unterhaltstatbestände bereits angelegt gewesen sein Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit Findet ein Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit (vgl. 1574), kann er ebenfalls Unterhalt verlangen. Angemessen ist jede Tätigkeit, die er in seinem bisherigen Berufsleben erlernt oder ausgeübt hat. Mit fortdauernder Arbeitslosigkeit sinken die Anforderungen. Wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt ( 1578) nicht reichen, besteht u.u. ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Diese Unterhaltsansprüche können befristet werden, was in der Praxis inzwischen zur Regel geworden ist. Zu berücksichtigen sind die Dauer der Ehe oder der Kinderbetreuung, die Gestaltung der Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit während der Ehe u.ä Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Hat ein Ehegatte, während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, um die Kinder zu versorgen oder den Haushalt zu führen, kann er von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, um diese oder eine entsprechende Ausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen, um seine Lebensunterhalt danach selbst verdienen zu können. Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind Unterhalt aus Billigkeitsgründen Schließlich kann ein Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet wer-

13 den kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre, z.b. bei der Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit Ein Unterhaltsanspruch kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich zu begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig ist, weil 1. die Ehe von kurzer Dauer war; 2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, 3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, 4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, 5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen gröblich verletzt hat, 6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe. 2. Kindesunterhalt a) Minderjährige Kinder Minderjährige Kinder haben Anspruch auf sogen. Naturalunterhalt, also Betreuung, Versorgung und Erziehung und auf Barunterhalt (Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Gewährung von Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i.d.r. kein Geld, also keinen Barunterhalt - selbst wenn er gut verdient. Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1) abgelesen.

14 Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z.b. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem vom seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann. Eine Beteiligung des besser verdienenden betreuenden Elternteils kommt nur in Betracht, wenn sein Einkommen ganz erheblich höher ist. Auch auf das Einkommen des neuen Ehepartners der Mutter kommt es grundsätzlich nicht an, da der neue Ehemann den Kindern aus erster Ehe nicht unterhaltspflichtig ist. Der Unterhalt des minderjährigen Kindes ist vorrangig vor allen weiteren Unterhaltsansprüchen zu zahlen ( 1609 BGB). Gegenüber minderjährigen Kindern haben die Eltern eine gesteigerte Erwerbspflicht, d.h. der Unterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht stehende tun, um wenigstens den Mindestunterhalt des Kindes bzw. der Kinder sicherzustellen (also die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle). So muss er notfalls seinen Arbeitsplatz wechseln, eine besser bezahlte Arbeit aufnehmen (auch in einem anderen Beruf) oder einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachgehen. Er darf sich auch nicht einfach selbständig machen, wenn er dann zu wenig verdient, oder in seiner neuen Beziehung zu Lasten seiner Erwerbstätigkeit die Haushaltsführung übernehmen. Erfüllt der Unterhaltspflichtige diese Anforderungen schuldhaft nicht, wird ihm u.u. ein fiktives Einkommen in Höhe des Betrages zugerechnet, den er verdienen könnte. In diesem Fall muss er den Mindestunterhalt zahlen, auch wenn dadurch sein Selbstbehalt unterschritten wird. b) Volljährige Kinder Volljährige Kinder haben gegen beide Eltern einen Anspruch auf Barunterhalt, da sie keine Betreuung mehr benötigen. Zu Unterscheiden ist zwischen sogen. privilegierte volljährige Kindern ( 1603 Abs.2 S.2 BGB) und nicht Privilegierten. Privilegiert sind Kinder bis 21 Jahre, die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils leben und unverheiratet sind. Sie sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt.

15 Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Anhang). Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt beträgt unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern 670,- Euro (OLG-abhängig). Eigene Einkünfte werden, bereinigt um eventuelle Aufwendungen, in vollem Umfang auf den Bedarf abgerechnet. Zu den Einkünften des Kindes gehören Ausbildungsvergütungen, aber auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen, ebenso das gesetzliche Kindergeld. 3. Elternunterhalt Elternunterhalt wird in der Regel nur bei einer Heimunterbringung der Eltern geschuldet. Leben die Eltern noch in ihrer Wohnung und reichen ihre Einkünfte nicht aus, haben sie einen Anspruch auf sogen. Grundsicherung im Alter ( 41 ff. SGB XII). Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Kindern bleiben dabei unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter Euro liegt ( 43 II SGB XII). Die Berechnung des Elternunterhalts erfolgt nach den gleichen Regeln wie beim Kindes- und Ehegattenunterhalt. Allerdings sind Schulden in der Regel großzügiger zu berücksichtigen. Für ihre Anerkennung spricht es, wenn die Verbindlichkeit eingegangen wurde, bevor eine gegenüber den Eltern eintretende Unterhaltsverpflichtung ersichtlich war. Auch die dem Pflichtigen zu belassende Vermögensreserve ist gegenüber den Eltern deutlich höher zu bemessen als beim Kindes- und Ehegattenunterhalt. Der angemessene Selbstbehalt eines pflichtigen Kindes gegenüber den Eltern beträgt mindestens Das darüber hinausgehende Einkommen kann in der Regel zur Hälfte und bei Vorteilen aus dem Zusammenleben mit einem Partner zu 45% dem Mindestselbstbehalt hinzugerechnet werden. In dem Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 enthalten.

16 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens angesetzt, soweit nicht sein Anteil am Familienunterhalt höher ist. Im Familienbedarf von mindestens ( ) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 800 ( ) enthalten. 4. Unterhalt nicht verheirateter Eltern Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, können dem betreuenden Elternteil gleichwohl Unterhaltsansprüche bis zum 3. Lebensjahr des Kindes zustehen ( 1615 l BGB) Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach seiner Lebensstellung; er beträgt aber in der Regel monatlich mindestens 770 (ohne Kranken- und Pflegeversicherungskosten, die zusätzlicher Bedarf sein können) bzw. bei Erwerbstätigkeit 950. Die Inanspruchnahme des Pflichtigen ist durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. IV. Sorge- und Umgangsrecht 1. Sorgerecht - Einführung Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben sie unstreitig das Recht, für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen. Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge jedenfalls dann gemeinsam zu, wenn die Mutter und der rechtliche Vater eine förmliche "Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge" abgeben, oder wenn die Eltern einander heiraten. Anderenfalls wurde nach herrschender Rechtspraxis die elterliche Sorge zunächst alleine der Mutter zuerkannt. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat darin allerdings einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gesehen und das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,

17 dass die bisherigen Regelungen mit Art. 6 II GG unvereinbar waren. Am 31. Januar 2013 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet, nach dem auch unverheiratete Väter künftig das Sorgerecht für ihre Kinder bekommen können - auch gegen den Willen der Mutter. Wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, sollen beide Eltern Verantwortung für das Kind tragen. Die Entscheidung liegt beim Familiengericht. 2. Sorgerecht bei Getrenntleben der Eltern Heben die Eltern die eheliche Lebensgemeinschaft auf, verbleibt es im Regelfall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein durch das Familiengericht erfolgt nur, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht oder wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Eltern nachhaltig nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen für das Kind zu treffen, wobei typischerweise trennungsbedingte Streitigkeiten nicht ausreichen. Bei der Entscheidung, welchem Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird, sind u. a. die Bindungen eines Kindes zu einem Elternteil, die sozialen Kontakte sowie eine möglichst umfassende Beibehaltung des Umfeldes des Kindes zu berücksichtigen. Bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, hat derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, die sogen. Alltagssorge, d.h. er trifft die Entscheidungen für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens 1687 I 2 BGB), z.b. Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, Essensfragen, Fernsehkonsum, Kleidung, Umgang mit Freunden, Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld u.ä. Mitwirken muss der andere Elternteil in Angelegenheiten, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes ohne Aufwand nicht wieder abänderbar oder für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Diese sind: Schulwechsel, Umschulung, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, schwere medizinische Eingriffe und Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen.

18 Können Eltern sich anlässlich der Trennung nicht darüber einigen, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, kann das Familienrecht einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen. Im Übrigen bleibt es dann bei der gemeinsamen Sorge. Ebenso ist es möglich, dass einem Elternteil allein die elterliche Sorge für einzelne Fragen, z.b. im Rahmen der Gesundheitsfürsorge zugesprochen wird, wenn die Eltern sich in diesem Punkt nicht einigen können. Sind beide Eltern nicht in der Lage, ihre Elternverantwortung wahrzunehmen, kann das Familienrecht ihnen die elterlichen Sorge entziehen und auf einen Vormund übertragen ( 1666 BGB). Antragsteller ist in diesen Fällen meist das Jugendamt, etwa wenn ein Kind aus der Familie genommen werden musste. 3. Umgangsrecht der Eltern Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ( 1626 BGB). Inzwischen ist allgemein anerkannt, dass das Kind zu seiner Entwicklung regelmäßigen Kontakt mit beiden Eltern braucht, auch wenn diese getrennt leben oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt. Daraus ergibt sich für den Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Verpflichtung, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und jede Störung zu unterlassen. Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu. Können die Eltern sich über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, muss das Familiengericht den Umgang verbindlich regeln. Die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Maßgeblich ist das Kindeswohl. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde auszuschließen, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Der vollständige Ausschluss ist jedoch das letzte Mittel, wenn andere Möglichkeiten, etwa ein begleiteter Umgang nicht (mehr) in Betracht kommen.

19 4. Umgangsrecht sonstiger Personen Dritte, etwa Großeltern können zwar von Gesetzes wegen ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Maßgeblich ist auch hier das Kindeswohl. In der Praxis lässt sich allerdings ein Umgangsrecht gegen den Willen der Eltern nur dann erzwingen, wenn das Kind über einen längeren Zeitraum intensiven Umgang mit dem Betroffenen gehabt hat und sein Wille, diesen beizubehalten, so ausgeprägt ist, dass er den mit einer erzwungenen Umgangsregelung einhergehenden Spannungen standhält. Das dürfte allenfalls bei älteren Kindern der Fall sein. V. Güterrecht 1. Einführung in die Güterstände a) Zugewinngemeinschaft Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben alle Eheleute, die nicht durch einen (notariellen) Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben ( 1363 BGB). In der Zugewinngemeinschaftgibt es grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Jeder Ehepartner bleibt jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat. Auch Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte während der Ehe eingeht, verpflichten nur ihn. Es gibt keine gemeinsame Haftung kraft Gesetzes. Im eigentlichen Sinne müsste die Zugewinngemeinschaft daher als Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bezeichnet werden. Jeder der Eheleuteverwaltet sein Vermögen allein, unterliegt dabei jedoch gewissen Beschränkungen( 1364, 1365, 1369) Verfügungen über das Vermögen als Ganzes bedürfen danach der Zustimmung des Ehepartners. Verfügt ein Ehepartner dennoch alleine bzw. einseitig über sein Vermögen, bedarf der Vertrag der Genehmigung des Anderen. Bei Scheidung der Ehe findet der sogen. Zugewinnausgleich statt., d.h., das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen wird zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten geteilt. Endet die Ehe durch Tod, wird der Zugewinn pauschal durch die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils

20 um ein Viertel ausgeglichen ( 1931 BGB). Dieser Teil des Nachlasses ist erbschaftssteuerfrei. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen der Eheleute bei Eheschließung und dem Endvermögen bei Scheidung. Der Zugewinn wird für beide Eheleute getrennt berechnet. Die Differenz zwischen dem jeweils hinzu gewonnen Vermögen wird hälftig geteilt. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält zum Ausgleich die Hälfte der Differenz in Geld. Es erfolgt keine Aufteilung von Sachwerten, es sei denn, die Eheleute treffen eine entsprechende Vereinbarung. Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung. Dabei sind auch Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Seit 2009 sieht das Gesetz sieht abweichend von der früheren Rechtslage eine Berücksichtigung sowohl eines negativen Anfangsvermögens als auch eines negativen Endvermögens vor. Gem III BGB sind Verbindlichkeiten jetzt auch über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, so dass der reale Zugewinn, der auch im Abbau von Schulden bestehen kann, besser erfasst wird. Nach altem Recht hatte ein Ehegatte, der bei Eheschließung Schulden und bei Scheidung Endvermögen einen Zugewinn von Nach neuem Recht beträgt sein Zugewinn Auch bei der Ermittlung des Endvermögens Endvermögen die Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden. Im Ergebnis kann sich für das Endvermögen ebenfalls ein negativer Wert ergeben. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass ein sog. negativer Zugewinn zu berücksichtigen ist, wenn ein Ehegatte bei Scheidung noch mehr Schulden als zu Beginn der Ehe hat. In diesem Fall ist der Zugewinn mit Null anzusetzen. Damit wird verhindert, dass ein Ehegatte über den Zugewinnausgleich für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten mithaftet. Unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten werden durch die neue Rechtslage verhindert, zumindest aber erschwert. Nach altem Recht kam es für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der sog. Rechtshängigkeit an, die

21 endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen bei Rechtskraft der Scheidung hatte, es bestand also noch die Möglichkeit, während des laufenden Verfahrens Vermögen an die Seite zu schaffen.. Nach neuem Recht ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur für die Berechnung des Zugewinns maßgeblich, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung. b) Gütertrennung Im Güterstand der Gütertrennung wird zwischen den Eheleuten durch notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart 1414 BGB). Dabei bleiben die Vermögen beider Ehegatten vollständig getrennt. Ein Zugewinnausgleich bei Ende der Ehe findet nicht statt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Er bleibt Eigentümer sowohl des vor der Eheschließung als auch des während aufrechter Ehe von ihm erworbenen Vermögens. Davon unberührt bleibt das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Gebrauchsvermögens (wie z. B. Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Auto) und der ehelichen Ersparnisse. Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, entfällt diese pauschale Erhöhung der Erbquote, was bei großen Vermögen zu erheblichen Nachteilen bei der Erbschaftsbesteuerung führen kann (s.o.). Im Einzelfall ist daher vor Vereinbarung der Gütertrennung immer zu prüfen, ob eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der der Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wird, den Interessen der Eheleute nicht besser entspricht. c) Gütergemeinschaft Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um einen Güterstand, der zwischen den Eheleuten vertraglich vereinbart wird, in der Praxis aber kaum Bedeutung hat. Prägend für die Gütergemeinschaft ist, dass das gesamte Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Vermögen ist. Wie das sog. Gesamtgut verwaltet wird, regeln die Eheleute vertraglich. Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist ausgesprochen problematisch.

22 2. Vermögensauseinandersetzungen außerhalb des Güterrechts Ist eine Ehe gescheitert, müssen häufig auch außerhalb des Güterrechts Vermögen und/oder Verbindlichkeiten auseinandergesetzt werden. a) Gemeinsames Eigentum Häufigster Fall ist das ideelle Miteigentum an einer Immobilie. Können die Eheleute sich nicht darüber einigen, ob und wie die Gemeinschaft auseinandergesetzt werden kann, bleibt nur die sog. Teilungsversteigerung. Dabei wird das unteilbare Vermögen Immobilie in Geld als teilbares Vermögen umgewandelt. Die Teilungsversteigerung muss durch einen an der Gemeinschaft Beteiligten beantragt werden. Das gerichtliche Verfahren entspricht im Grundsatz dem Grundstücksversteigerungsverfahren. Abweichungen gibt es insbesondere bei der Feststellung des geringsten und der Möglichkeit, vom Gesetz abweichende Versteigerungsbedingungen zu vereinbaren. b) Gemeinsame Schulden Haben die Eheleute Verbindlichkeiten, für die sie als Gesamtschuldner haften, stellt sich nach dem Scheitern der Ehe die Frage, wer für die weitere Abtragung der Schulden zu haften hat bzw. zu welchem Anteil die Eheleute haften. Die Eheleute haften gemäß 426 BGB grundsätzlich für gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner im Innenverhältnis hälftig bzw. nach ihren Miteigentumsanteilen, es sei denn es ist etwas anderes bestimmt. Eine andere Bestimmung kann z.b. aus Vereinbarungen für die Zeit nach der Trennung / Scheidung ergeben. Daran fehlt es in der Praxis jedoch meistens.

23 In der Praxis von größerer Bedeutung ist der Ausgleich durch Verrechnung beim Ehegattenunterhalt oder bei Durchführung des Zugewinnausgleichs. Grundsätzlich können Verbindlichkeiten nur einmal berücksichtigt werden. Fehlt es an einem anderen Ausgleichsmaßstab, so bestimmen sich die Ausgleichsansprüche nach den Miteigentumsanteilen bzw. der wirtschaftlichen Zuordnung der Verbindlichkeit. Haben die Ehegatten einen Kredit für die Anschaffung eines PKW aufgenommen haben, der sich im Alleineigentum der Ehefrau befindet, kann der Ehemann nach der Trennung verlangen, dass im Innenverhältnis die Raten allein von der Ehefrau getragen werden. VI. Versorgungsausgleich 1. Definition / Interner Ausgleich Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften und sonstigen Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Ausgeglichen werden insbesondere Anwartschaften aus der 1. Gesetzlichen Rentenversicherung 2. Beamtenversorgung 3. Betrieblichen Altersversorgung sowie Zusatzversorgungen des öff. Dienstes 4. Berufsständischen Altersversorgung 5. Privaten Rentenversicherung Geregelt ist der Versorgungsausgleich seit 2009 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Der neue Versorgungsausgleich ordnet die interne Teilung von in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwischen den Ehegatten. Es gilt grundsätzlich die Halbteilung der in der

24 Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Auszugleichen ist damit die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Versorgungsanrechtes bei jedem Ehegatten. Geteilt werden nur ausgleichsreife Anrecht. Ausgleichsreif( 19) ist ein Anrecht, wenn es dem Grunde oder der Höhe nach schon ausreichend verfestigt ist, insbesondere also ein unverfallbares Anrecht nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). 2. Ermittlung der Ausgleichswerte Im Scheidungsverfahren müssen die Eheleute wechselseitig Auskunft über ihre verschiedenen Rentenanwartschaften erteilen. Das Familiengericht holt dann von den betroffenen Versorgungsträgern Auskünfte über den Wert der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ein. Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts nach der im jeweiligen Versorgungssystem geltenden Bezugsgröße (z. B. Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rentenbetrag als Euro-Betrag oder Kapitalwert bei einer Direktzusage etc.). und bewertet das Anrecht zum Ende der Ehezeit (am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags). Den so ermittelten Wert schlägt der Versorgungsträger dem Familiengericht als Ausgleichswert vor, z. B. als monatlicher Rentenwert zuzüglich korrespondierenden Kapitalwerts oder nur als Kapitalwert. (siehe Anhang) Dieses ist an den vorgeschlagenen Ausgleichswert zwar nicht gebunden, in der Praxis wird er jedoch in aller Regel kritiklos übernommen. Besonders bei privaten Altersvorsorgeanwartschaften sollte der Anwalt die Berechnung daher auf ihre Plausibilität überprüfen. Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die für die Bestimmung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung dem Familiengericht mitzuteilen. Ebenso sind die für die interne Teilung maßgeblichen rechtlichen Grundlagen (z. B. Versicherungsbedingungen, Satzung, Richtlinien etc.) dem Gericht zu übermitteln ( 220 FamFG). Das Gericht kann den Versorgungsträger, von Amts wegen oder auf Antrag auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung vor Gericht zu erläutern.

25 Das Familiengericht überträgt im Wege der internen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten den Ausgleichswert bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht besteht. Für den ausgleichsberechtigte Partner wird damit im Versorgungssystem ein neues Anrecht geschaffen, für den Ausgleichspflichtigen wird das Anrecht entsprechend gekürzt im Versorgungssystem weiter geführt. Bestehen die auszugleichenden Anrechte bei demselben Versorgungsträger, wird nur die Höhe des Wertunterschieds verrechnet. Der Versorgungsträger kann angemessene Teilungskosten für die Begründung des neuen Anrechts im Versorgungssystem und zusätzliche Verwaltungskosten für die weitere Führung des Anrechts geltend machen und mit den Anrechten beider Ehegatten hälftig verrechnen. 3. Externe Teilung von Anrechten Die externe Teilung (also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger) ist in zwei gesetzlich definierten Fällen möglich. Danach ist eine externe Teilung durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung vereinbaren oder der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung einseitig verlangt. Die ausgleichsberechtigte Person muss bei der externen Teilung die gewünschte Zielversorgung vorgeben. Sie legt dabei den Zielversorgungsträger fest, an den bei der externen Teilung der Ausgleichswert z. B. zur Erhöhung einer bereits bestehenden Anwartschaft überwiesen werden soll. Gibt die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung an, erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung sein ( 15) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen. Es können aber auch andere Versorgungsarten als angemessen angesehen werden. Bei der externen Teilung ist ein Kostenabzug des Versorgungsträgers nicht zulässig.

26 4. Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit und Geringfügigkeit Nach 3 Abs. 3 VersAusglG findet bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Nach 18 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Auch einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. VII. Hausrat und Ehewohnung 1. Verteilung des Hausrats Für die Dauer des Getrenntlebens wird der Hausrat noch nicht endgültig verteilt. Das Familiengericht kann aber auf Antrag eines Ehegatten regeln, wer welche Hausratsgegenstände während dieser Zeit benutzen darf. Mit der Scheidung der Ehe wird der Hausrat endgültig aufgeteilt. Gelingt es den Eheleuten nicht, eine einvernehmliche Regelung zu finden muss das Familiengericht den Hausrat zwischen den Eheleuten verteilen, was für die Beteiligten ausgesprochen nervenaufreibend sein kann. Es muss bis zum "letzten Kaffeelöffel" alles zwischen den Eheleuten verteilt werden. Zur Vorbereitung einer Hausratsteilung ist es sinnvoll, dass der gesamte eheliche Hausrat zunächst in einer "Inventarliste" vollständig zusammengestellt wird. Es ist sinnvoll die Beteiligten hierauf schon bei der Trennung hinzuweisen, da es fast unmöglich ist, eine solche Liste zu erstellen, wenn man die Wohnung dauerhaft verlassen hat. 2. Wer erhält die Ehewohnung? Können sich die Eheleute nicht einigen, wer zukünftig die Ehewohnung nutzen soll, so kommt für die Dauer des Getrenntlebens eine Wohnungszuweisung durch das Gericht an

27 einen von beiden allein nur dann in Betracht, wenn dadurch eine "unbillige Härte" vermieden wird. Das ist nur selten der Fall. Oft bleibt den Ehegatten in diesen Fällen nur eine Trennung innerhalb der Ehewohnung. Kommt es zu Gewalttätigkeiten oder zu Drohungen mit Gewalt, so greift das am in Kraft getretene "Gewaltschutzgesetz" ein. Insbesondere schon für die Dauer des Getrenntlebens und auch und gerade für den Fall, dass eine Seite die Trennung erst herbeiführen will, gilt der Grundsatz: "Das Opfer bleibt, der Täter geht". Wer sich zu Gewalttätigkeiten oder zu entsprechenden Drohungen hinreißen lässt, muss damit rechnen, der Ehewohnung verwiesen zu werden. In Eilfällen kann nunmehr sogar die Polizei einen entsprechenden "Wohnungsverweis" aussprechen. Nach der Scheidung kann das Gericht die Verhältnisse an der (ehemaligen) Ehewohnung auf Antrag eines der Eheleute regeln, was aber in der Praxis nur selten vorkommt. Die Entscheidung erfolgt dann nach "Billigkeitsgesichtspunkten", das heißt, das Gericht berücksichtigt insbesondere den Verbleib von minderjährigen Kindern, die möglichst nicht aus dem gewohnten Wohnumfeld gerissen werden sollen, aber auch die Entfernung vom Arbeitsplatz, den Umstand, wer Mieter der Wohnung ist und die finanziellen Möglichkeiten der Eheleute. Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, so kann das Gericht bestimmen, dass das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung Verbleibenden allein fortgesetzt - oder falls er noch nicht Mieter war - ein Mietverhältnis für ihn allein begründet wird. Die Zustimmung des Vermieters ist dafür nicht erforderlich, eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um eine Werkswohnung handelt und der in der Wohnung Verbleibende nicht Arbeitnehmer des Vermieters ist. Steht die Ehewohnung im Miteigentum beider Eheleute (Haus oder Eigentumswohnung), so muss der in der Wohnung Verbleibende an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zahlen, sie beläuft sich in der Regel auf die Hälfte der ortsangemessenen Miete. Ist die Ehewohnung Alleineigentum eines der Ehepartner, so kommt eine Zuweisung nach der Scheidung an den anderen wiederum nur zur Vermeidung einer "unbilligen Härte" in Betracht. Auch in diesen Fällen ist eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

28 Zieht einer der Eheleute aus der Ehewohnung aus und macht er nicht innerhalb von sechs Monaten seine ernsthaften Rückkehrabsichten deutlich, so ist davon auszugehen, dass er dem anderen die alleinige Nutzung der Ehewohnung überlassen hat. VIII. Was man sonst noch wissen sollte 1. Erbrechtliche Folgen von Trennung und Scheidung Allein durch die Trennung ändert sich an der gesetzlichen Erbfolge nichts. Erb- und Pflichtteilsansprüche bestehen vorläufig weiter. Das ändert sich erst, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt sind und der Scheidungsantrag eingereicht ist. Gem BGB erlischt das Erbrecht, wenn der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat. Unter den gleichen Voraussetzungen verlieren auch letztwillige Verfügungen ihre Wirksamkeit; 2077, Spätestens mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe entfallen alle wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsansprüche. 2. Steuerliche Folgen der Trennung Eheleute, die an mindestens einem Tag im Veranlagungszeitraum unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können sie zwischen steuerrechtlich Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen. Familienrechtlich sind beide Eheleute in der Regel verpflichtet, an der steuerlich günstigeren Variante der Veranlagung mitzuwirken. Im Jahr der Trennung können also die früheren Steuerklassen (z.b. III/V) beibehalten werden. Erst mit dem Des Folgejahres findet der Wechsel in die Steuerklassen 1 bzw. 2 statt.

29 Haben die Eheleute im gesamten Veranlagungszeitraum getrennt gelebt, kann der Unterhaltsschuldner den Unterhalt als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Dann muss der Unterhaltsgläubiger den Unterhalt versteuern. In diesem Fall muss der Unterhaltsschuldner ihm die auf den Unterhalt erhobenen Steuern erstatten. 3. Sozialrechtliche Folgen und Ansprüche Mit Rechtskraft der Scheidung scheidet der nicht selbst versicherungspflichtig arbeitende Ehegatte aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung aus. Von diesem Zeitpunkt an muss er sich selbst versichern. Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt, kann der betreuende Elternteil, solange er nicht anderweitig verheiratet ist, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beim zuständigen Jugendamt beantragen. Gezahlt wird das Existenzminimum für max. 6 Jahre bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. XII. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft 1. Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Im Gesetz findet sich keine Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Ausfüllung des Begriffs wird daher der Rechtsprechung und dort insbesondere dem Tatrichter überlassen. Der BGH definiert die nichteheliche Lebensgemeinschaft wie folgt: Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zu-

30 sammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Mit dem Ausschluss weiterer Lebensgemeinschaften gleicher Art grenzt sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft insbesondere zu Lebensgemeinschaften von Geschwistern ab. In derartigen Lebensformen sind vor allen Dingen vertragliche Absicherungen für den Pflegeund Todesfall zu bedenken, gegebenenfalls über Wohnrechte etc. Die Rechtsverhältnisse innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind davon geprägt, dass die beiderseitigen Leistungen zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht abgerechnet oder ausgeglichen werden sollen. In früheren Jahrzehnten wurde dies häufig mit dem Satz verbunden Wer sich bewusst außerhalb der Rechtsordnung stellt, verdient nicht deren Schutz. Dieser Grundsatz gilt für alle Aufwendungen und Leistungen jedes Partners, die der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Dazu zählen insbesondere die Kosten des täglichen Lebens. Er erfasst nicht nur laufende Zahlungen, sondern auch einmalige Leistungen. Keiner der beiden Partner soll dadurch besser stehen, dass er Beträge zunächst anspart und dann auf laufende einmalige Leistungen erbringt, während der andere Partner die Aufwendungen des täglichen Lebens trägt. 1 Diese werden nach neuerer Rechtsprechung abgegrenzt von den diese Kosten des täglichen Lebens übersteigenden Kosten, die zu einem rechtlich schützenswerten Ausgleichsbedürfnis führen. Zu letzteren können insbesondere Aufwendungen zählen, deren Wert über die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus einem der Partner zu Gute kommt. Es geht mithin um die Frage, ob aufgrund der Leistungen eines Partners ein Vermögenswert geschaffen wurde, der nach der Beendigung der Beziehung mit dem anderen Partner allein zu Gute kommt. 2. Rechtsfragen zur gemeinsamen Wohnung Zahlt einer der Partner bis zur Trennung die Mietkosten allein, kann er ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nach dem Scheitern der Beziehung vom anderen keinen Ausgleich verlangen.

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Inhalt. Einführung 9. Wie werde ich wieder Single? 11. Was muss ich beim Getrenntleben beachten? 25. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Inhalt. Einführung 9. Wie werde ich wieder Single? 11. Was muss ich beim Getrenntleben beachten? 25. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? 4 Inhalt Einführung 9 Wie werde ich wieder Single? 11 Wir können nicht mehr zusammen leben was ist zu tun? 11 Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung? 12 Kann eine einvernehmliche Scheidung funktionieren?

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

Rechtsanwältin Birgit Berger

Rechtsanwältin Birgit Berger Rechtsanwältin Birgit Berger Die Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten Die familienrechtliche Beratung umfasst alle mit einer Trennung oder Scheidung zusammenhängenden Bereiche, wie z.b. den

Mehr

Die Ehescheidung. von Dr. Ludwig Bergschneider Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage

Die Ehescheidung. von Dr. Ludwig Bergschneider Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage Die Ehescheidung und ihre Folgen Grundriss mit praktischen Beispielen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, dass Sie ohne Anfahrt zum Anwalt und ohne Wartezeiten den Auftrag zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens bequem von

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder

Mehr

Elterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB.

Elterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB. Elterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB. Die elterliche Sorge umfasst die Person und die Vermögenssorge gem. 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese gesetzliche Ausgestaltung gründet sich auf das verfassungsrechtlich

Mehr

Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht

Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht Checkliste zur Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen Hinweis: Haben Sie Fragen oder bestehen sonstige Unklarheiten zu den geforderten Angaben, werden wir Ihnen

Mehr

Bis dass der Richter euch scheidet

Bis dass der Richter euch scheidet SCHEULEN RECHTSANWÄLTE Bis dass der Richter euch scheidet Ein kurzer Überblick über den Ablauf des Scheidungsverfahrens Ehepaare geben sich regelmäßig bei der Eheschließung das Versprechen, miteinander

Mehr

Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Rechtsanwalt Dr. Rudolf Wansleben 05252 932410 01715268794

Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Rechtsanwalt Dr. Rudolf Wansleben 05252 932410 01715268794 Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Ihr Ehescheidungsformular als PDF - Dokument: I. Personendaten 1. Welcher Ehegatte will den Scheidungsantrag stellen? (auch wenn beide Eheleute geschieden werden

Mehr

VORWORT... 9 I TRENNUNG UND SCHEIDUNG... 11

VORWORT... 9 I TRENNUNG UND SCHEIDUNG... 11 Inhalt VORWORT... 9 I TRENNUNG UND SCHEIDUNG... 11 1. TRENNUNG... 11 1.1. Getrenntleben in der gemeinsamen Ehewohnung... 12 1.2. Auszug... 13 1.3. Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung nach Trennung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Susanne Strick Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Leinen & Derichs Anwaltsozietät Clever Straße 16 50668 Köln Tel. 0221-772090 www.leinen-derichs.de Eheverträge richtig gestalten Bestehende Verträge

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V XI 1. Kapitel Das Getrenntleben von Ehegatten... 1 2. Kapitel Die Scheidung... 17 3. Kapitel Ehewohnung und Haushaltsgegenstände... 35 4. Kapitel Trennung,

Mehr

Informationen zum Familienrecht

Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht... 1 1. Überblick... 3 2. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft... 3 3. Das Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft... 3 4. Die Eingetragene

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Trennungs und Scheidungsvereinbarung Anmeldung und Beurkundungsauftrag

Trennungs und Scheidungsvereinbarung Anmeldung und Beurkundungsauftrag Trennungs und Scheidungsvereinbarung Anmeldung und Beurkundungsauftrag Zurück an Notar Jens Wessel 04668 Grimma, Lange Straße 16 Telefon: 03437 919844 Telefax: 03437 913870 E Mail: notar wessel@notarnet.de

Mehr

Das Scheidungsformular

Das Scheidungsformular Rechtsanwalt Thomas O. Günther, LL.M. oec Rosental 98, 53111 Bonn Mailto:info@scheidung-bonn.com Fax: 0911 / 30844-60484 Das Scheidungsformular Senden Sie mir dieses Formular bequem online, per Post oder

Mehr

Online - Formular Scheidung

Online - Formular Scheidung Online - Formular Scheidung I. Mandant/Mandantin: Name: Geburtsname: sämtliche Vornamen: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefon privat: geschäftlich: mobil: E-Mail-Adresse: Berufsbezeichnung:

Mehr

Mandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber:

Mandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber: Mandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber: Bankverbindung: Ehepartner/Ehepartnerin Name: Anschrift: Telefon:

Mehr

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller?

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? Scheidungsformular A. Personendaten 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? 2. Name und Adresse der Ehefrau (tatsächliche Aufenthaltsort) Name: Straße und Hausnummer:

Mehr

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Mehr

Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung Beck-Rechtsberater Trennung und Scheidung richtig gestalten Getrenntleben Scheidung Lebenspartnerschaftsaufhebung Vermögensauseinandersetzung und Unterhalt Von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Dr. Susanne

Mehr

Gebühren des Rechtsanwalts

Gebühren des Rechtsanwalts G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personalien der Ehefrau. 2. Personalien des Ehemanns. ggf. Geburtsname. Name, Vorname (den Rufnamen bei mehreren Vornamen bitte

Scheidungsformular. 1. Personalien der Ehefrau. 2. Personalien des Ehemanns. ggf. Geburtsname. Name, Vorname (den Rufnamen bei mehreren Vornamen bitte Scheidungsformular Bitte füllen Sie das Formular vollständig und sorgfältig aus. Es dient der Erstellung Ihres Scheidungsantrages und wird nicht an das Gericht versendet. Beachten Sie, dass ich alle hier

Mehr

Infoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren

Infoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren RIGG Materialien Nr.7 Juli 2002 Infoblatt für Frauenhäuser Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren Herausgegeben von Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen

Mehr

Fachbegriffe Familienrecht von A Z

Fachbegriffe Familienrecht von A Z Fachbegriffe Familienrecht von A Z Adoption: Eine Adoption (vom lateinischen adoptio) wird in Deutschland Annahme als Kind genannt, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen Eheverträge Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen 1. Allgemein: Der Bundesgerichtshof vertritt seit langer Zeit die Auffassung,

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle)

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) 07541-60060 Fax 07541-600666 www.kuschel.de e-mail: kanzlei@kuschel.de Mitglied der Güterstand und Zugewinn Inhalt: Einführung

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Informationsblatt. Der Ehevertrag

Informationsblatt. Der Ehevertrag Informationsblatt Der Ehevertrag 1 2 1. Was ist ein Ehevertrag? Wenn Ehepartner heiraten, hat das bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe von gesetzlichen Ehevorschriften vorgesehen, die besonders den Fall der

Mehr

Familienrecht Vorlesung 2. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 2. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 3 Eheschließung und Ehescheidung 31. Oktober 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Abschnitt 2 - Eheschließung Fallabwandlung: Die Beziehung des Untreu zur Winzertochter ist problematischer

Mehr

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB 1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.

Mehr

Meine Rechte bei Trennung und Scheidung

Meine Rechte bei Trennung und Scheidung Beck-Rechtsberater im dtv 5647 Meine Rechte bei Trennung und Scheidung Unterhalt, Ehewohnung, Sorge, Zugewinn- und Versorgungsausgleich von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab, Dr. Monika Görtz-Leible 6.

Mehr

Trennungsvereinbarung (Muster)

Trennungsvereinbarung (Muster) Trennungsvereinbarung (Muster) zwischen, geb. am, wohnhaft im Folgenden: Ehefrau und, geb. am, wohnhaft im Folgenden: Ehemann Die Parteien haben am vor dem Standesbeamten in die Ehe miteinander geschlossen.

Mehr

Abänderung des Versorgungsausgleichs

Abänderung des Versorgungsausgleichs Sonderinformation Abänderung des Versorgungsausgleichs > Fragen > Antworten > gesetzliche Regelungen Abänderung des Versorgungsausgleichs Fragen, Antworten, gesetzliche Regelungen (Die Ausführungen gelten

Mehr

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich 1. Versorgungsausgleich Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen

Mehr

BACH SINGELMANN DR.ORSCHLER DR.KREBS

BACH SINGELMANN DR.ORSCHLER DR.KREBS Aufnahmebogen für Scheidung / Scheidung online I. Mandant/Mandantin: Name: Geburtsname: Sämtliche Vornamen: Geburtsdatum: Geburtsort: Ist es die erste Ehe? wenn : Wie oft waren Sie bereits verheiratet?

Mehr

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original

Mehr

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN 1 des PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs für Versorgungsverpflichtungen, die im Rahmen des Betriebsrentengesetzes

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Richtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

Richtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost VERSORGUNGSANSTALT DER DEUTSCHEN BUNDESPOST Der Vorstand: Beschlussfassung XV./14. Sitzung am 05.10.2010 VAP Richtlinie zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS Richtl VersAusgl der Versorgungsanstalt

Mehr

EHESCHEIDUNGSFORMULAR

EHESCHEIDUNGSFORMULAR EHESCHEIDUNGSFORMULAR Wichtige Hinweise! Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/ Familienbuch und die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder und (falls vorhanden) den Ehevertrag

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Die Sorgeerklärung... 7 3. Das gemeinschaftliche Sorgerecht... 9 4. Das alleinige Sorgerecht... 11 5.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Die 20 wichtigsten Fragen und Antworten im Rahmen einer Scheidung.

Die 20 wichtigsten Fragen und Antworten im Rahmen einer Scheidung. Die 20 wichtigsten Fragen und Antworten im Rahmen einer Scheidung. 1. Ab wann kann ich mich scheiden lassen? Eine Scheidung setzt regelmäßig eine 1-jährige Trennung voraus. 2. Wann beginnt die Trennung?

Mehr

Was ist eine Beistandschaft?

Was ist eine Beistandschaft? Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann

Mehr

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014 Diana Berger-Aschwanden, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt

Mehr

...... Vorname... Familienname... Geburtsdatum... Staatsbürgerschaft... berufliche Tätigkeit... Anschrift...

...... Vorname... Familienname... Geburtsdatum... Staatsbürgerschaft... berufliche Tätigkeit... Anschrift... Fragebogen für Online-Scheidung 1. Daten zur Ehe Standesamt der Eheschließung:... Tag der Eheschließung... Register-Nr. {s. Eheurkunde]... Bitte Eheurkunde in Kopie zusenden. Anschrift der letzten gemeinsamen

Mehr

Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung Landratsamt Dingolfing-Landau Obere Stadt 1-84130 Dingolfing Trennung und Scheidung Informationen zum Thema: elterliche Sorge und Umgang Einführung: Im Mittelpunkt der Sorgen der Eltern, die in Trennung

Mehr

Sozialleistungen und Hilfen nach der Geburt

Sozialleistungen und Hilfen nach der Geburt Sozialleistungen und Hilfen nach der Geburt Unterhalt vom Vater des Kindes Bereits in der Schwangerschaft und natürlich nach der Geburt ist der Vater des Kindes verpflichtet Unterhalt für dich und Euer

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint.

Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint. Muster Ehevertrag Die Beteiligten erklärten auf Befragen vorab: Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint. Die Erschienenen

Mehr

PB Pensionsfonds AG. - Pensionspläne zur betrieblichen Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung,

PB Pensionsfonds AG. - Pensionspläne zur betrieblichen Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung, PB Pensionsfonds AG Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.01.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Familienrecht: Aufnahmebogen

Familienrecht: Aufnahmebogen Familienrecht: Aufnahmebogen bitte zusätzlich zum Mandantenbogen ausfüllen Personendaten Ehefrau Ehemann Name, Vorname Geburtsname Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit Anschrift monatl. Nettoverdienst

Mehr

Mandantenaufnahmebogen Familienrecht

Mandantenaufnahmebogen Familienrecht Mandantenaufnahmebogen Familienrecht Mandant: Vorname, Name ggf. Geburtsname Anschrift Erreichbarkeit: Telefon (privat/geschäftlich) Fax e-mail Geburtstag und Geburtsort Staatsangehörigkeit Konfession

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.01.2015 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 1.1.2010 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.08.2015 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

BÜRGERLICHES GESETZBUCH. 1564 Scheidung durch Urteil

BÜRGERLICHES GESETZBUCH. 1564 Scheidung durch Urteil Grounds for Divorce and Maintenance Between Former Spouses Titel 7 Scheidung der Ehe Untertitel Scheidungsgründe BÜRGERLICHES GESETZBUCH 564 Scheidung durch Urteil Eine Ehe kann nur durch gerichtliches

Mehr

Inhaltsverzeichnis Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes

Inhaltsverzeichnis Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes Inhaltsverzeichnis Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes A) Alte Rechtsprechung des BGH B) Situation nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH C) Grundgedanke

Mehr

1. Fehlende Ausgleichsreife... 98 a) Verfallbare Anrechte... 98 b) Anrechte, die auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet sind...

1. Fehlende Ausgleichsreife... 98 a) Verfallbare Anrechte... 98 b) Anrechte, die auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet sind... Inhalt A. Grundlagen... 13 I. Zweck des Versorgungsausgleichs... 13 II. Verhältnis zum Unterhalt... 14 III. Verhältnis zum Güterrecht... 15 IV. Grundzüge des Versorgungsausgleichs... 17 B. Die Durchführung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums Ordnung für die Teilung von Direktversicherungen im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags mit dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.v. aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich

Mehr

Informationen zum Ehevertrag

Informationen zum Ehevertrag Informationen zum Ehevertrag Fast ein Drittel aller Ehen scheitern. Immer mehr Eheleute schließen daher vor oder auch während der Ehe einen Ehevertrag, um im Falle einer Scheidung bösen Überraschungen

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel:

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel: Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs. Damit Sie deren Bedeutung und den Inhalt der weiteren Korrespondenz richtig verstehen können, möchten wir Ihnen vorab die wichtigsten Begriffe, insbesondere

Mehr

Rentensplitting und Versorgungsausgleich

Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim

Mehr

Rechtsanwältin Birgit Brandin. Fragebogen zum Familienrecht. Rechtsanwältin Birgit Brandin

Rechtsanwältin Birgit Brandin. Fragebogen zum Familienrecht. Rechtsanwältin Birgit Brandin Kanzlei, Langer Weg 22/1, D-73732 Esslingen Langer Weg 22/1 D-73732 Esslingen Tel.: 0711 370 26 20 Fax: 0711 937 13 36 www.kanzlei-brandin.de Fragebogen zum Familienrecht Der Fragebogen soll Ihnen eine

Mehr

noch Rechte zu. Die häufigsten sind Nießbrauch und Wohnungsrecht.

noch Rechte zu. Die häufigsten sind Nießbrauch und Wohnungsrecht. Was gilt als Einkommen der Eltern? 39 noch Rechte zu. Die häufigsten sind Nießbrauch und Wohnungsrecht. Nießbrauch Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Vorwort des Herausgebers... 7. A. Was ist ein Ehevertrag?... 8

Vorwort des Herausgebers... 7. A. Was ist ein Ehevertrag?... 8 Inhaltsverzeichnis Inhalt Vorwort des Herausgebers... 7 A. Was ist ein Ehevertrag?... 8 B. Regelungen zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft... 9 I. Sinn und Zweck der Zugewinngemeinschaft...

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr