RECHTSANWALT DR. OETTL

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1 Eigene Kinder verlängern den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (BGH, Urteil v , XII ZR 127/09) 5 Ehegattenunterhalt: Abzug der Zahlbeträge des Kindesunterhalts ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, Entsch. vom , BvR 932/10) 6 Umgangsrecht des biologischen Vaters (EGMR, Entsch. v , 17080/07) 7 Altersunterhalt kann nachträglich beschränkt und befristet werden (BGH, Urteil v , XII ZR 157/09) 8 Kindesunterhalt innerhalb Europas jetzt leichter vollstreckbar (EG VO Nr. 4/2009) 9 Die zukünftige Ehefrau sollte über voreheliche Kinder Bescheid wissen (OLG Karlsruhe, Beschluss v , 18 UF 8/10) 10 Trennungsjahr ist Trennungsjahr (OLG München, Beschluss vom , 33 WF 1104/10) 11 Drittelmethode ist verfassungswidrig (BVerfG, Urteil v , 1 BvR 918/10) 12 Elterngeld ist unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (OLG Nürnberg, Urteil v , XII ZR 37/09) 13 Krankheiten sind nicht immer ehebedingter Nachteil (BGH, Urteil v , XII ZR 157/08) 14 Kein Umgangsrecht mit dem Hund (OLG Hamm, Urteil v , II-10 WF 240/10) 15 Brautgeldabrede ist sittenwidrig (OLG Hamm, Urteil v , I-18 U 88/10) 16 Umgangsrecht des schwulen Samenspenders (OLG Celle, Urteil v , 21 UF 151/09) 17 Sorgerechtsregelung ist verfassungswidrig (BVerfG, Urteil v , 1 BvR 420/09) 18 Verwirkung des Elternunterhalts (AG Krefeld, Urteil v , 65F 130/09) 19 Private Krankenversicherung ist zusätzlicher Kindesbedarf (OLG Koblenz, Urt. v , 11 UUF 620/09) 20 Sorgerecht bei Übersiedlung ins Ausland (OLG Koblenz, Urt. v , 11 UF 149) 21 Leistung von Elternunterhalt auch durch häusliche Pflege möglich (OLG Oldenburg, Urt. v , 14 UF 134/09) 22 Entscheidung über die Religionszugehörigkeit ist Frage des Sorgerechts 1 56

2 (OLG Oldenburg, Beschl. v , 13 UF 8/10) 23 Bemessung des Ehegattenunterhaltes bei Wiederverheiratung (BGH, Urt. v , XII ZR 65/09) 24 Vorwegabzug von Kindergartenbeiträgen (OLG Dresden, Urt. v , 24 UF 63/09) 25 Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen (BGH, Urt. v , XII ZR 189/06) 26 Unterhaltsverwirkung bei versuchtem Prozessbetrug (OLG Brandenburg, Urt. v UF 85/08) 27 Bedarfsbemessung beim Unterhalt des volljährigen Kindes (OLG Dresden, Beschluss vom , OLG Report Dresden 2009, 652) 28 Vorwegabzug des Zahlbetrags des Kindesunterhalts (BGH, Urteil vom XII ZR 78/08; FamRZ 2009, 1300) 29 Erstausstattung eines Säuglings (OLG Koblenz, Urteil vom , Az. 11 UF 24/09) 30 Betreuungsunterhalt wenn Kind in Grundschule (BGH, Urteil vom , Az.: XII ZR 102/08 - FamRB 2009, 269) 31 Kindergartenkosten sind Mehrbedarf (BGH, Urteil vom , - Az. XII ZR 65/07 - FamRB 2009, 203) 32 Verwirkung des Unterhalts durch Ausbruch aus intakter Ehe (OLG Zweibrücken, Urteil vom , - Az. 2 UF 102/08, FamRB 2009, 140 ff.) 33 Härtefallscheidung wegen offenbarter Homosexualität (OLG Nürnberg, Beschluss vom , 10 WF 1526/06) 34 Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007) 35 Einkommensverminderung wegen Altersteilzeit (OLG Saarbrücken, Urteil vom , 2UF 7/06) 36 Vaterschaftsanfechtungsklage mittels heimlichem DNA-Gutachten (BGH, Urteil vom , Az. XII ZR 210/04) 37 Beiträge zur Riester-Rente als einkommensmindernde Aufwendungen (OLG Brandenburg, Beschl. v UF 229/05) 38 Einkünfte eines Studenten aus Nebentätigkeit (OLG Hamm, Urteil vom , 4 U F 291/96) 39 Zumutbare Arbeit bei Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen (OLG Köln, Beschluß vom , 14 WF 14/97, FamRZ 97, 1104) 40 Rückgabe eines geschenkten Grundstückes wenn die Eltern verarmen und Ausgleich unter Geschwistern (BGH, Urteil vom , X ZR 157/96)

3 Unterhaltsanspruch für weitere Berufsausbildung (OLG Bamberg, Urteil vom , 2 UF 128/96) 42 Ausbildungsunterhalt bei Herumbummeln (BGH, Urteil vom , XII ZR 173/96) 43 Sittenwidrigkeit eines Verzichtes auf nachehelichen Unterhalt (AG Schorndorf, Urteil vom , 5 F 394/96 UE ) 44 Höhe des Trennungsunterhaltes bei überobligationsmäßiger Berufstätigkeit (OLG Köln, Urteil vom , 4 UF 63/97) 45 Umgangsrecht des Vaters, wenn dieser eine neue Partnerin hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom , 7 WF 2685/97) 46 Kosten für Nachhilfe und Klassenfahrt als Sonderbedarf (OLG Köln, Beschluss vom , 14 WF 157/98) 47 Keine Pflicht des Unterhaltsschuldners zum Ortswechsel aus strukturschwacher Region bei familiärer Bindung (OLG Hamm, Urteil vom , 8 UF 296/97) 48 Gemeinsames Sorgerecht trotz Konflikten der Eltern (OLG Zweibrücken, Beschluss vom , 5 UF 24/98) 49 Finanzieller Ausgleich bei Scheidung (OLG München, Urteil vom UF 1017/98, FamRZ 1999, 1663) 50 Unterhalt und Rollentausch (OLG München, Urteil vom UF 1428/97, FamRZ 1999, 1076) 51 Verfügung über ein Gemeinschaftskonto (OLG Düsseldorf, Urteil vom U 67/98, FamRZ 1999, 1504) 52 Umgangsrecht und Entführungsgefahr (OLG Köln, Beschluß vom , FamRZ 2000, 1109) 53 Umgangsrecht und neue Familie (OLG Brandenburg, Beschl. Vom , FamRZ 2000, 1106) 54 Pkw als Hausrat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom , FamRZ 2001, 760) 55 Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht gegenüber betagten Eltern (Bundesgerichtshof, Urteil vom Az. XII ZR 266/99) 56 Umfang der Auskunftspflicht zwischen erwachsenen Geschwistern beim Elternunterhalt (BGH, Urteil vom , Az. XII ZR 229/00, NJW 2003, 3624)

4 AUSGESTALTUNG DES ELTERNGELDES IST VERFASSUNGSKONFORM (BVERFG, ENT. V , 1 BVR 1853/11) Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war vor Geburt ihres fünften Kindes nicht berufstätig und hatte kein Einkommen. Als Elterngeld bekam sie daher nur den Mindestbetrag in Höhe von EUR 300,00/Monat, der in diesen Fällen gewährt wird. Sie klagte deswegen vor den ordentlichen Gerichten auf Gewährung des Höchstbetrages in Höhe von EUR 1.800,00/Monat. Nachdem sie hier in allen Instanzen erfolglos blieb, legte sie Beschwerde beim BVerfG ein, da sie sich in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und Schutz der Familie verletzt sah. Entscheidung des Gerichts: Das BVerfG hat die Beschwerde nicht angenommen. Die Ausgestaltung des Elterngeldes sei verfassungskonform. Zwar seien durch die Ungleichbehandlung der verschiedenen familiären Situationen die entsprechenden Grundrechte betroffen. Die Ausgestaltung verfolge jedoch u.a. den legitimen Zweck, jungen Berufseinsteigern die Vereinbarung von Beruf und Familie zu erleichtern. Der Gesetzgeber sei hierbei im Rahmen seines Gestaltungsspielraums geblieben und habe insbesondere auch dafür Sorge getragen, dass auch Eltern ohne vorheriges Einkommen Förderung erhalten. 4 56

5 EIGENE KINDER VERLÄNGERN DEN ANSPRUCH AUF AUSBILDUNGSUNTERHALT (BGH, URTEIL V , XII ZR 127/09) Sachverhalt: Die klagende Tochter bekam nach Abschluss ihres Abiturs recht bald ein Kind. Dieses betreute sie für etwas mehr als drei Jahre. Erst danach begann sie mit ihrem Studium, dass sie 2009 abschloss. Für die Zeit des Studiums verlangte sie von ihrem Vater Ausbildungsunterhalt. Dieser verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass die Tochter das Studium nicht unmittelbar nach dem Abitur begonnen hätte. Entscheidung des Gerichts: Der BGH hat nun in letzter Instanz der Tochter Recht gegeben. Zwar stimme es, dass die Eltern dann keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen müssen, wenn die erste Ausbildung nicht zeitnah nach dem Schulabschluss aufgenommen und zügig durchgezogen werde. Auf der anderen Seite gäbe es jedoch keine altersbedingte Obergrenze, ab der kein Unterhalt mehr zu leisten sei. Hier habe die Tochter aufgrund der Betreuung ihres Kindes einen ausreichenden Grund dafür gehabt, das Studium nicht früher aufzunehmen. Diese drei Jahre Betreuung stünden ihr und dem Kind aufgrund des neuen Unterhaltsrechts zu, da in dieser Zeit die persönliche Betreuung des Kindes Vorrang habe. Danach habe die Klägerin das Studium zudem zügig abgeschlossen. 5 56

6 EHEGATTENUNTERHALT: ABZUG DER ZAHLBETRÄGE DES KINDESUNTERHALTS IST NICHT VERFASSUNGSWIDRIG (BVERFG, ENTSCH. VOM , BVR 932/10) Sachverhalt: Seit der Reform des Unterhaltsrechts gilt des Kindergeld ganz klar als Einkommen des Kindes. Die Eltern müssen dieses also komplett zur Deckung des Bedarfs des Kindes einsetzen. Dies hat zur Folge, dass jetzt bei der Berechnung der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Ehegattenunterhalts nur noch der Zahlbetrag des Kindesunterhalts von dessen Einkommen abgezogen wird und nicht etwa der ganze Tabellenbetrag. Hiergegen legte ein zum Unterhalt verpflichteter Vater Verfassungsbeschwerde ein, da ihm das Kindergeld nun nicht mehr zugute komme, seine geschiedene Frau aber weiter den auf sie entfallenen Anteil des Kindergeldes (für sich) nutzen könne. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Entscheidung des Gerichts: Das Verfassungsgericht hat die Beschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zugelassen. Aufgrund des neuen Systems, wonach das Kindergeld als Einkommen des Kindes zur Deckung von dessen Bedarf einzusetzen ist, liege keine Ungleichbehandlung vor. Denn auch der Elternteil, der das Kindergeld tatsächlich beziehe, habe selbst nichts davon, sondern sei selbstverständlich dazu verpflichtet, auch seinen Anteil allein für das Kind einsetzen. 6 56

7 UMGANGSRECHT DES BIOLOGISCHEN VATERS (EGMR, ENTSCH. V , 17080/07) Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist der biologische Vater eines Kindes. Rechtlicher Vater ist hingegen der Ehemann der Mutter. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft auch an, dem stimmte die Mutter jedoch nicht zu. Eine Vaterschaftsfeststellung verweigerte die Mutter, um das familiäre Zusammenleben nicht zu gefährden. Die Anträge des biologischen Vaters auf u.a. Umgangsrecht wurden folglich abgelehnt, da die Vaterschaft nicht rechtlich anerkannt war. Ein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft stand dem biologischen Vater auch nicht zu. Er legte deswegen Beschwerde beim EGMR ein. Entscheidung des Gerichts: Der EGMR gab dem Beschwerdeführer nun Recht. Dieser sei in seiner Identität und seinem Privatleben verletzt, da die deutschen Gerichte ihm keine Möglichkeit eingeräumt hätten, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen. Dies sei zwar im Einklang mit deutschen Gesetzen geschehen. Die Gerichte hätten es aber versäumt, bei ihren Entscheidungen die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Kindeswohlinteressen zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine Entschädigung in Höhe von EUR ,00 zugesprochen, die Deutschland zu leisten hat. 7 56

8 ALTERSUNTERHALT KANN NACHTRÄGLICH BESCHRÄNKT UND BEFRISTET WERDEN (BGH, URTEIL V , XII ZR 157/09) Sachverhalt: Die Parteien waren 12 Jahre kinderlos verheiratet. Während der Mann als Arzt und später Chefarzt tätig war, war die Frau zunächst als technische Assistentin beschäftigt, kümmerte sich aber dann für einen Großteil der Ehe um den Haushalt. Nach der Scheidung war die Frau kurzzeitig in ihrem alten Beruf tätig, bekam aber bald ein Kind von einem Anderen. Im Rahmen der Scheidung verpflichtete sich der Mann, seiner Ex-Frau monatlichen Unterhalt in Höhe von rund EUR 1.800,00 zu zahlen. Nachdem seine Ex-Frau mittlerweile das Rentenalter erreicht hatte, begehrte der Mann 2008 die Herabsetzung bzw. zeitliche Befristung des Unterhalts. Entscheidung des Gerichts: Der BGH hat jetzt entschieden, dass diese Ansprüche grds. berechtigt sind. Die seit der Reform mögliche Anpassung der Unterhaltspflicht sei auch in Altfällen zumutbar, solange kein schutzwürdiges Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegensteht. Allerdings ist hierbei nicht das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen schützenswert. Bei der Herabsetzung muss nun u.a. geprüft werden, wie sich die Einkünfte des Berechtigten ohne Ehe gestaltet hätten. 8 56

9 KINDESUNTERHALT INNERHALB EUROPAS JETZT LEICHTER VOLLSTRECKBAR (EG VO NR. 4/2009) Seit dem ist eine neue EG-Verordnung in Kraft (Nr. 4/2009), mit deren Hilfe Unterhaltsentscheidungen, die in einem Land der EU ergehen, europaweit ohne besonderes Verfahren vollstreckt werden können. Die Verordnung, die direkt anwendbar ist und nicht erst vom nationalen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden muss, beinhaltet Regelungen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Titeln, sowie Zusammenarbeit der Länder. Damit wird vor allem die Durchsetzung von Kindesunterhalt für die Kinder erleichtert, die aufgrund der Trennung der Eltern in einem anderen Land leben, als dem, in dem der Unterhaltstitel erwirkt wurde. 9 56

10 DIE ZUKÜNFTIGE EHEFRAU SOLLTE ÜBER VOREHELICHE KINDER BESCHEID WISSEN (OLG KARLSRUHE, BESCHLUSS V , 18 UF 8/10) Sachverhalt: Die Antragstellerin beantragte die Aufhebung ihrer Ehe. Grund hierfür sei die Tatsache, dass ihr Ehemann ihr nicht gesagt habe, dass er ein Kind habe, dass er in erster Ehe außerehelich gezeugt habe. Hätte sie dies gewusst, hätte sie den Mann nicht geheiratet. Die Ehe wurde daraufhin vom Amtsgericht aufgehoben. Hiergegen hat der Ehemann Berufung eingelegt, mit der Begründung, es habe keine Offenbarungspflicht bestanden. Entscheidung: Die Berufung hat nach Ansicht des OLG keine Aussicht auf Erfolg. Die Ehe bleibt damit aufgehoben. Der Ehemann habe seine Frau vor der Eheschließung arglistig getäuscht, was einen Aufhebungstatbestand erfülle. Aufgrund möglicher Unterhaltspflicht und Umgangsregelungen müsse die Existenz vorehelicher Kinder stets offenbart werden. Dies sei unterblieben, was eine Täuschung darstelle. Diese sei auch arglistig gewesen, da der Ehemann mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass seine Frau die Ehe bei Kenntnis der Sachlage nicht eingegangen wäre. Hieran scheiterte bereits eine frühere Beziehung

11 TRENNUNGSJAHR IST TRENNUNGSJAHR (OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM , 33 WF 1104/10) Sachverhalt: Die Antragstellerin heiratete im April 2010 ihren Lebensgefährten. Nur drei Tage nach der Hochzeit erfuhr sie von ihrer besten Freundin, dass ihr frisch gebackener Ehemann ihr (der besten Freundin) gerade seine Liebe gestanden habe. Dies habe er auch bereits in einer einen Tag vor der Hochzeit getan. Die Ehefrau beantragte daher im Juli also bereits drei Monate nach der Hochzeit und damit vor Ablauf des grds. obligatorischen Trennungsjahres - die Scheidung. Der Ehemann stimmte der Scheidung zu. Entscheidung des Gerichts: Das OLG München hat den Scheidungsantrag jetzt in zweiter Instanz zurückgewiesen. Das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen und die Voraussetzungen für eine sog. Härtefallscheidung - also eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres - lägen nicht vor. Hierfür sei erforderlich, dass für die Antragsstellerin eine unzumutbare Härte im Weiter-miteinander-Verheiratet-Sein liege. Der Treuebruch allein - auch wenn kurz nach der Hochzeit gestanden und mit der besten Freundin begangen - reiche nicht aus

12 DRITTELMETHODE IST VERFASSUNGSWIDRIG (BVERFG, URTEIL V , 1 BVR 918/10) Hintergrund: Gem BGB richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Ausnahmen hiervon sollten nur für Veränderungen nach der Scheidung gelten, wenn diese Änderungen bereits in der Ehe angelegt waren. Diese Ausnahmeregelung wurde vom BGH im Jahr 2008 ausgeweitet und auch auf solche Fälle angewendet, in denen der unterhaltspflichtige Ehegatte nach der Scheidung wieder heiratete. Der Unterhalt sollte sich folglich so berechnen, dass das Einkommen der drei Beteiligten (unterhaltspflichtiger Ehegatte, alter Ehegatte, neuer Ehegatte) zusammengezählt und durch drei geteilt wurde (daher: Drittelmethode ). Dies sollte - unter Berücksichtigung einer möglichen Korrektur - den Unterhaltsbedarf darstellen. Diese Methode wurde über die Jahre zur gefestigten Rechtsprechung. Entscheidung des Gerichts: Dem ist das BVerG jetzt entgegengetreten. Die Drittelmethode stelle eine nicht gerechtfertigte Rechtsfortbildung dar, die dem Wortlaut des Gesetzes zuwider laufe. Es werden die Stufen des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit vermischt, was im Endeffekt zu einer Benachteiligung des alten Ehegatten führe und diesen in seiner Handlungsfreiheit verletze. Zudem verstoße die Methode gegen das Rechtsstaatsprinzip

13 ELTERNGELD IST UNTERHALTSRECHTLICH RELEVANTES EINKOMMEN (OLG NÜRNBERG, URTEIL V , XII ZR 37/09) Sachverhalt: Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt für die unterhaltsberechtigte Mutter des gemeinsamen Kindes. Diese bezog im ersten Lebensjahr des Kindes Elterngeld. Der unterhaltsverpflichtete Vater war der Ansicht, dass sie sich das Elterngeld als Einkommen anrechnen lassen muss. Entscheidung des Gerichts: Dem hat das OLG Nürnberg nun zugestimmt. Bei Elterngeld handele es sich um eine einkommensabhängige Leistung des Staates. Es habe daher Lohnersatzfunktion, mit der Folge, dass es als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils anzusehen sei. Allerdings müsse gem. 11 S. 1 BEEG ein Sockelbetrag in Höhe von EUR 300,00 pro Monat unberücksichtigt bleiben. Dies sei der Mindestbetrag, der in jedem Fall ausgezahlt werde und daher einkommensunabhängig sei

14 KRANKHEITEN SIND NICHT IMMER EHEBEDINGTER NACHTEIL (BGH, URTEIL V , XII ZR 157/08) Sachverhalt: Die Parteien haben 1994 geheiratet. Bereits zu diesem Zeitpunkt litt die Ehefrau an depressiven Störungen. Diese verschlimmerten sich im Laufe der Zeit, weswegen sie seit 2004 erwerbsunfähig war. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau forderte daher von ihrem Ehemann im Zusammenhang mit der Scheidung krankheitsbedingten nachehelichen Unterhalt. Entscheidung des Gerichts: Der BGH hat die Entscheidung der unteren Instanzen, die der Ehefrau diesen Unterhalt nur begrenzt bzw. befristet zugesprochen haben, aufrechterhalten. Regelmäßig stelle die Krankheit eines Ehegatten keinen ehebedingten Nachteil dar. Dies sei nur der Fall, wenn sich die Krankheit aus der Rollenverteilung in der Ehe und nicht aufgrund anderer schicksalhafter Umstände ergebe. Die Tatsache, dass sich die Depressionen im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung verschlimmerten, spiele dabei auch keine Rolle

15 KEIN UMGANGSRECHT MIT DEM HUND (OLG HAMM, URTEIL V , II-10 WF 240/10) Sachverhalt: Die klagende Ehefrau beantragte, an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Hund, den die Ehepartner während der Ehezeit angeschafft hatten. Entscheidung des Gerichts: Das OLG Hamm hat dies im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Die Regelungen über den Umgang mit Kindern können nicht analog angewandt werden, da es sich bei diesen um Regelungen handele, die sich am Wohl des Kindes orientieren und nicht an den emotionalen Bedürfnissen der Ehegatten (oder auch: Hunde sind keine Kinder!). Als Aufteilung von Haushaltsgegenständen könne man den Streit auch nicht behandeln, da nur eine zeitweise Zuteilung und eben nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung beantragt wurde

16 BRAUTGELDABREDE IST SITTENWIDRIG (OLG HAMM, URTEIL V , I-18 U 88/10) Sachverhalt: Die (männlichen) Verwandten eines Bräutigams haben gem. des yezidischen Glaubens dem Vater der 19-jährigen Braut ein Brautgeld in Höhe von EUR 8.000,00 gezahlt. Dies - angeblich auch gem. ihres Glaubens - unter der Voraussetzung, dass die Ehe mindestens ein Jahr hält. Die Ehefrau verließ ihren Ehemann jedoch vor Ablauf des Jahres, nachdem dieser sie vergewaltigt hatte. Die Verwandten des Ehemannes forderten daher klageweise die Rückzahlung des Brautgeldes. Entscheidung des Gerichts: Dies hat das OLG nun zurückgewiesen. Nach anwendbarem deutschen Recht sie eine solche Brautgeldabrede sittenwidrig und daher nichtig. Die Abrede verletze die Freiheit der Eheschließung. Auch andere Rechtsgrundlagen kämen nicht in Betracht. Nicht zuletzt deswegen, um keinen Anreiz zum Abschluss von Brautgeldabreden zu schaffen

17 UMGANGSRECHT DES SCHWULEN SAMENSPENDERS (OLG CELLE, URTEIL V , 21 UF 151/09) Sachverhalt: Der - homosexuelle - Antragssteller ist durch Samenspende Vater geworden. Er hat die Vaterschaft anerkannt. Das Kind lebt bei seiner Mutter, die ebenfalls in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt. Gleich nach der Geburt des Kindes hat der Vater den Wunsch geäußert, mit dem Kind Kontakt zu haben. Nachdem dies zunächst klappte, musste irgendwann das Gericht den Umgang regeln und sprach dem Vater einmal im Monat Umgangsrecht in Begleitung zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der unbegleiteten Umgang beantragte. Entscheidung des Gerichts: Dies hat ihm das OLG Celle nun zugesprochen. Das Kindeswohl stehe dem nicht entgegen. Insbesondere sei die Homosexualität des Vater kein Grund, den Umgang nur begleitet zuzulassen

18 SORGERECHTSREGELUNG IST VERFASSUNGSWIDRIG (BVERFG, URTEIL V , 1 BVR 420/09) Sachverhalt: Die nicht verheirateten Eltern des gemeinsamen Sohnes stritten sich vor den ordentlichen Gerichten um das Sorgerecht. Der Vater, der regelmäßigen Umgang mit dem Sohn hatte, beantragte aufgrund des geplanten Umzugs der Mutter, das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht, hilfsweise das alleinige Sorgerecht, das bisher allein die Mutter hatte. Dieser Antrag wurde in allen Instanzen unter Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung, wonach bei nichtehelichen Kindern das Sorgerecht bei fehlender Einwilligung der Mutter allein dieser zusteht und dies gerichtlich nicht überprüfbar ist, abgewiesen. Entscheidung des Gerichts: Das BVerfG hat diese gesetzliche Regelung nun für verfassungswidrig erklärt. Sie beschneide das Elternrecht des Vaters auf unverhältnis-mäßige Weise, da es das Sorgerecht von vornherein ausschließt, wenn die Mutter nicht zustimme und dies gerichtlich nicht überprüfbar ist.der Gesetzgeber muss nun tätig werden. Bis dahin hat das BVerfG jedoch angeordnet, dass die Familiengerichte auf Antrag eines Elternteils die Übertragung des Sorgerechts überprüfen können und müssen. Maßstab muss dabei - wie immer - das Kindeswohl sein

19 VERWIRKUNG DES ELTERNUNTERHALTS (AG KREFELD, URTEIL V , 65F 130/09) Sachverhalt: Der Beklagte sollte die Kosten, die für die Unterbringung seiner Mutter in einem Heim entstanden waren, in Form von Elternunterhalt an einen Sozialversicherungsträger zurückzahlen. Dies verweigerte der Beklagte mit Hinweis darauf, dass seine Mutter ihren Anspruch auf Elternunterhalt deswegen verwirkt habe, da sie ihm ihrerseits seit dem 13ten Lebensjahr keinen Unterhalt gewährt habe und er deswegen im Alter von 14 schon einer eigenen Arbeit nachgehen musste. Ihm sei es deswegen verwehrt geblieben, die angestrebte Ausbildung zu beginnen. Entscheidung des Gerichts: Das Familiengericht Krefeld hat dem Beklagten nun Recht gegeben. Die Tatsache, dass die Mutter ihrem Sohn eine gewollte Ausbildung nicht ermöglicht habe und der Sohn schon im Alter von 14 Jahren selbst arbeiten musste, stelle eine grobe Verletzung ihrer Unterhaltspflicht dar, weswegen nun vom Sohn nicht verlangt werden könne, seiner Mutter Unterhalt zu zahlen

20 PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG IST ZUSÄTZLICHER KINDESBEDARF (OLG KOBLENZ, URT. V , 11 UUF 620/09) Sachverhalt: Die Mutter verlangt vom Vater, von dem sie getrennt lebt, dass dieser die Kosten für die private Krankenversicherung des gemeinsamen Kindes übernimmt. Während der Ehe war die gesamte Familie privat versichert. Nach der Trennung trat die Mutter wieder in die gesetzliche Krankenversicherung ein. Das Kind sollte aber privat versichert bleiben. Entscheidung: Das OLG Koblenz hat nun der Mutter Recht gegeben. Zunächst stellte es fest, dass die Kosten für die private Krankenversicherung nicht in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Diese beziehen sich nur auf Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem sei die private Krankenversicherung im vorliegenden Fall zum angemessenen Bedarf des Kindes zu zählen, da dieses von Geburt an privat versichert gewesen sei und nicht gesichert sei, dass ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ohne Leistungseinbuße möglich wäre

21 SORGERECHT BEI ÜBERSIEDLUNG INS AUSLAND (OLG KOBLENZ, URT. V , 11 UF 149) Sachverhalt: Die italienische Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner verheiratet, die beiden leben aber in Trennung. Gemeinsam haben sie ein sechsjähriges Kind. Zusammen mit dem Kind wollte die Antragstellerin nach Italien zu ihrem neuen Lebensgefährten auswandern und beantragte daher das alleinige Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Entscheidung: Diesen Antrag hat das OLG nun zurückgewiesen. Das Grundrecht des Vaters auf möglichst freien Umgang mit dem gemeinsamen Kind überwiege die grundrechtlich geschützte Freizügigkeit der Mutter. Diese habe in Italien bei dem neuen Lebensgefährten keine gefestigte soziale Bindung für sich und das Kind, da es sich bei der Beziehung mit dem neuen Lebensgefährten bisher um eine Fernbeziehung gehandelt habe. Auch habe die Mutter keine beruflichen Perspektiven in Italien. Da damit für die Umsiedlung keine triftigen Gründe vorlägen und eine Umsiedlung auch dem Kindeswohl nicht entsprochen hätte, war die Zusprechung des alleinigen Sorgerechts und Aufenthaltsbestimmungsrechts abzulehnen

22 LEISTUNG VON ELTERNUNTERHALT AUCH DURCH HÄUSLICHE PFLEGE MÖGLICH (OLG OLDENBURG, URT. V , 14 UF 134/09) Sachverhalt: Ein Sozialhilfeträger, der die Pflegekosten für eine an Demenz erkrankte Frau übernommen hat, verlangt von deren Tochter, dass sie sich an den Kosten für die Unterbringung im Seniorenheim beteiligt. Hierzu sei sie aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern verpflichtet. Die Beklagte wehrte sich hiergegen mit dem Argument, dass sie die Mutter teilweise selbst pflege und ihre Unterhaltspflicht auf diese Weise erfülle. Entscheidung: Das OLG hat nun entschieden, dass die Beklagte nicht zur Zahlung von Unterhalt in bar verpflichtet ist. Zwar sei es so, dass Elternunterhalt grundsätzlich in Geld geschuldet sei. Die Beteiligten könnten hiervon jedoch - auch stillschweigend - eine abweichende Vereinbarung treffen. Dies sei hier der Fall. Dadurch, dass die Beklagte ihre Mutter teilweise selber pflege, erbringe sie ihre Unterhaltspflicht. Dies auch deswegen, da ansonsten eine Verlegung der Mutter in ein Seniorenheim mit Vollzeitpflege notwendig wäre

23 ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RELIGIONSZUGEHÖRIGKEIT IST FRAGE DES SORGERECHTS (OLG OLDENBURG, BESCHL. V , 13 UF 8/10) Sachverhalt: Die Beteiligten sind die getrenntlebenden Eltern des gemeinsamen Kindes, das nach der Trennung bei seiner Mutter lebt. Die Eltern gehören unterschiedlichen Religionsgemeinschaften an. Das Sorgerecht steht ihnen gemeinsam zu. Nachdem die Mutter das Kind katholisch taufen ließ, verlangte der Vater von ihr aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts, gegenüber dem Standesamt den Austritt aus der Kirche zu erklären, damit das Kind in religiöser Hinsicht frei entwickeln und später entscheiden könne, welcher Religion es angehören wolle. Entscheidung: Das OLG hat nun entschieden, dass der weltanschaulich neutrale Staat nicht in die Frage der Religionszugehörigkeit eingreifen darf. Es handele sich hier um eine Frage des Sorgerechts - Im Vordergrund stehe - wie in allen Fällen des Sorgerechts - das Kindeswohl. Dem sei hier am ehesten gedient, wenn das Kind derselben Religion wie die Mutter angehört, da es dort in eine katholische Umgebung eingebettet sei und seine soziale Integration durch einen Kirchenaustritt gefährdet werde. Das Sorgerecht stehe insofern allein der Mutter zu

24 BEMESSUNG DES EHEGATTENUNTERHALTES BEI WIEDERVERHEIRATUNG (BGH, URT. V , XII ZR 65/09) Sachverhalt: Nachdem der BGH bereits entschieden hat, dass beim nachehelichen Ehegattenunterhalt bei Wiederverheiratung der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten zu berücksichtigen ist (Drittelmethode), musste nun geklärt werden, wie der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten bemessen wird. Im vorliegenden Fall ging es um den Unterhaltsanspruch der Exfrau gegen den geschiedenen Mann, dessen neue Frau nicht erwerbstätig war. Entscheidung: Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten so berücksichtigt werden muss, als würde es sich um nachehelichen Unterhalt und nicht etwa Familienunterhalt handeln. Grund hierfür ist, dass die frei wählbare Rollenverteilung in der neuen Ehe den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht über Gebühr schmälern darf. Der alte und der neue Ehegatte seien in der Unterhaltskonkurrenz gleich zu behandeln, so dass auch der Unterhaltsanspruch des neue Ehegatten nach den Grundsätzen des nachehelichen Unterhalts zu beurteilen ist. Ihn trifft daher ggf. eine Erwerbsobliegenheit, mit der Folge, dass unter Umtsänden ein fiktives Einkommen angesetzt werden muss

25 VORWEGABZUG VON KINDERGARTENBEITRÄGEN (OLG DRESDEN, URT. V , 24 UF 63/09) Sachverhalt: Der Ehemann wird von seiner Frau auf Ehegattenunterhalt in Anspruch genommen. Gleichzeitig zahlt er an sein Kind Unterhalt sowie den vollständigen Kindergartenbeitrag. Das Gericht hatte nun die Frage zu klären, ob bei der Bemessung des Einkommens des Ehemannes neben dem Barunterhalt auch die Kindergartenbeiträge abzuziehen waren und so die Höhe seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau entsprechend gemindert wird. Entscheidung: Das Gericht hat entschieden, dass die Kindergartenbeiträge in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen. Die Kindergartenbeiträge seien beim Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt und daher Mehrbedarf. Für diesen müssen die Ehegatten anteilig aufkommen. Ist die Ehefrau dazu nicht in der Lage und leistet der Ehemann die vollen Beiträge alleine, sind sie von seinem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen abzuziehen

26 RÜCKFORDERUNG SCHWIEGERELTERLICHER ZUWENDUNGEN (BGH, URT. V , XII ZR 189/06) Sachverhalt: Die Schwiegereltern hatten ihrem zukünftigen Schwiegersohn Geld für den Kauf einer Wohnung zukommen lassen. In der Wohnung, die Alleineigentum des Schwiegersohnes geworden ist, wohnte dieser mit deren Tochter und den gemeinsamen Kindern. Als nach einigen Jahren die Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Schwiegersohn zerbrach, wollten die Schwiegereltern ihr Geld zurück. Entscheidung: Der BGH hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach Leistungen an Schwiegerkinder sog. unbenannte Zuwendungen darstellten und grundsätzlich nicht zurückgefordert werden konnten. Der BGH behandelt solche Leistungen jetzt als normale Schenkungen, die nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden können. Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung sei regelmäßig das Fortbestehen der Ehe und die Teilhabe des eigenen Kindes an der Schenkung. Werde die Ehe geschieden, falle die Geschäftsgrundlage weg und das Geld könne zurückgefordert werden. Der BGH betonte jedoch auch, dass die Rückforderung entsprechend angepasst werden müsse, wenn das eigene Kind tatsächlich längere Zeit in den Genuss der Leistung gekommen sei

27 UNTERHALTSVERWIRKUNG BEI VERSUCHTEM PROZESSBETRUG (OLG BRANDENBURG, URT. V UF 85/08) Sachverhalt: Die Ehe der Parteien wurde nach 24 Ehejahren geschieden. Im Rahmen der Scheidung gab die Ehefrau an, nicht erwerbstätig zu sein. Ihr wurde daraufhin ein fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet. Später stellte sich heraus, dass die Angaben der Ehefrau falsch waren und sie tatsächlich selbständig tätig war. Sie berief sich dann jedoch darauf, dass das fiktive Einkommen höher sei, als ihre tatsächlichen Einnahmen. Entscheidung: Das OLG hat entschieden, dass die falschen Angaben der Ehefrau einen versuchten Prozessbetrug darstellen. Dies sei eine schwerwiegende Verletzung der nachehelichen Solidarität und führe dazu, dass die Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch vollständig verwirkt habe. Die Tatsache, dass ihr tatsächliches Einkommen niedriger war, als das zugerechnete fiktive Einkommen spiele dabei keine Rolle. Bei Kenntnis der Umstände hätte das Gericht ein höheres fiktives Einkommen angesetzt

28 BEDARFSBEMESSUNG BEIM UNTERHALT DES VOLLJÄHRIGEN KINDES (OLG DRESDEN, BESCHLUSS VOM , OLG REPORT DRESDEN 2009, 652) Sachverhalt: Das Gericht hatte zu entscheiden, wonach sich der Unterhalt eines volljährigen Kindes bemisst, wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, nicht fähig ist, Unterhalt zu zahlen, weil er kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Entscheidung: Das OLG hat entschieden, dass sich in diesem Fall der Unterhaltsbedarf des Kindes nur nach dem Einkommen des leistungsfähigen Elternteils richtet. Eine Berücksichtigung des anderen Elternteils scheidet deswegen aus, weil dessen Einkommen die Lebensstellung des Kindes nicht beeinflusst. Der Unterhalt richtet sich dann nach der 4. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Das Kindergeld und eine eventuelle Ausbildungsvergütung sind als Einkommen des Kindes anzusetzen und mindern den Unterhaltsbedarf

29 VORWEGABZUG DES ZAHLBETRAGS DES KINDESUNTERHALTS (BGH, URTEIL VOM XII ZR 78/08; FAMRZ 2009, 1300) Sachverhalt: Streitig ist die Frage, ob im Unterhaltsrecht bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts der Kindesunterhalt in der Höhe abzuziehen ist, der in der Düsseldorfer Tabelle angegeben ist (Tabellenbetrag), oder ob hiervon das Kindergeld abgezogen werden muss (Zahlbetrag). Entscheidung: Das BGH hat nunmehr eindeutig entschieden, dass nur der Zahlbetrag vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten abgezogen werden kann. Dies folgt daraus, dass das Kindergeld im Unterhaltsrecht nunmehr bedarfsmindernd angesetzt wird. Diese Berechnung ist insbesondere auch nicht verfassungswidrig

30 ERSTAUSSTATTUNG EINES SÄUGLINGS (OLG KOBLENZ, URTEIL VOM , AZ. 11 UF 24/09) Sachverhalt: Die Mutter macht gegen den Vater die Bezahlung einer Säuglingserstausstattung in Höhe von über EUR 5.000,00 geltend. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob ein Anspruch in dieser Höhe besteht. Entscheidung: Das Oberlandesgericht hat der Mutter eine Pauschale für die Erstausstattung in Höhe von EUR 1.000,00 als Sonderbedarf zuerkannt. Es hat sich hierbei an einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg und an der sog. Babypauschale der Hansestadt Hamburg orientiert. Beide Institutionen haben einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 für die Erstausstattung als angemessen betrachtet. Diesen Betrag hat das Oberlandesgericht nun auf EUR 1.000,00 angehoben

31 BETREUUNGSUNTERHALT WENN KIND IN GRUNDSCHULE (BGH, URTEIL VOM , AZ.: XII ZR 102/08 - FAMRB 2009, 269) Sachverhalt: Das Kind wird in der Grundschule täglich bis Uhr betreut. Die Mutter arbeitet als Verkäuferin im Umfang von 80 Tarifstunden und leistet zusätzlich weitere Flexi-Stunden. Die vom Gericht zu beantwortende Frage war, ob sich die Mutter die Flexi-Stunden anrechnen lassen muss. Entscheidung: Der BGH bestätigt im Grundsatz seine Auffassung, dass sich der betreuende Elternteil in dem Umfang, in dem das Kind tatsächlich eine kindgerechte Einrichtung besuche oder besuchen könne nicht auf sog. kindbezogene Verlängerungsgründe berufen kann, weil der Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben wurde. Daher könne unter dem Gesichtspunkt der kindbezogenen Gründe eine Erwerbstätigkeit währen der Zeit der Fremdbetreuung erwartet werden. Der Umstand, dass die Mutter tatsächlich sogar zu 2/3 erwerbstätig sei, stelle ein Indiz für die Vereinbarkeit von Betreuung und Erwerbstätigkeit im konkreten Fall dar. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die freiwillige Fremdbetreuung allein dem betreuenden Elternteil zugute kommen und nicht etwa den anderen von der Unterhaltspflicht befreien soll

32 KINDERGARTENKOSTEN SIND MEHRBEDARF (BGH, URTEIL VOM , - AZ. XII ZR 65/07 - FAMRB 2009, 203) Sachverhalt: Der unterhaltspflichtige Vater hatte für sein Kind den (üblichen) Tabellenunterhalt bezahlt. Die Mutter verlangt zusätzlich zum Tabellenunterhalt die Kosten für den Kindergarten. Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und vertritt nun die Auffassung, dass Kindergartenbeiträge Mehrbedarf sind und deshalb nicht mit dem Tabellenunterhalt abgegolten sind. Vielmehr sind die Kindergartenkosten zusätzlich zu zahlen. Dies gilt allerdings nicht für Verpflegungskosten einer Kindereinrichtung. Diese sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten

33 VERWIRKUNG DES UNTERHALTS DURCH AUSBRUCH AUS INTAKTER EHE (OLG ZWEIBRÜCKEN, URTEIL VOM , - AZ. 2 UF 102/08, FAMRB 2009, 140 FF.) Sachverhalt: Zwischen den Ehegatten hatte unstrittig neun Jahre kein sexueller Kontakt stattgefunden. Die Ehefrau hat sich einem neuen Partner zugewandt und nach neun Jahren die Trennung herbeigeführt und verlangt Trennungsunterhalt. Entscheidung: Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass trotz der Tatsache, dass neun Jahre kein sexueller Kontakt stattgefunden hat, von einer intakten Ehe auszugehen ist. Es hat den Unterhalt auf NULL reduziert

34 HÄRTEFALLSCHEIDUNG WEGEN OFFENBARTER HOMOSEXUALITÄT (OLG NÜRNBERG, BESCHLUSS VOM , 10 WF 1526/06) Sacherverhalt: Aus der 1975 geschlossenen Ehe gingen zwei mittlerweile volljährige Kinder hervor. Die Ehefrau wollte sich vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen und hat dies damit begründet, dass sich ihr Eheman als homosexuell geoutet hat. Entscheidung: Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass eine gleichgeschlechtliche Beziehung wegen der zwischenzeitlichen Liberalisierung der Gesellschaft nicht für eine Härtefallscheidung ausreiche. In der Aufnahme einer homosexuellen Beziehung liege keine Missachtung des anderen Ehepartners als Geschlechtpartners

35 UNTERSCHIEDLICHE DAUER DER UNTERHALTSANSPRÜCHE FÜR BETREUUNG EHELICHER UND NICHTEHELICHER KINDER (BESCHLUSS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS VOM 28. FEBRUAR 2007) Das Bundesverassungsgericht hat entschieden, dass die unterschiedliche Regelung der Dauer des Betreuungsunterhaltes für eheliche und nichteheliche Kinder mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist und gegen Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes verstößt. Die jetzige gesetzliche Regelung gilt noch bis Ende Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Gesetzgeber handeln. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Beschluss finden Sie unter bvg html 35 56

36 EINKOMMENSVERMINDERUNG WEGEN ALTERSTEILZEIT (OLG SAARBRÜCKEN, URTEIL VOM , 2UF 7/06) Sachverhalt: Ein unterhaltspflichtige Unternehmer wandelte sein bestehendes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis um und erzielte hierwegen ein um EUR 1.400,00 niedrigeres Nettoeinkommen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte dies hinnehmen muss. Entscheidung: Das OLG ist der Auffassung, dass der Berechnung des Unterhalts das Einkommen aus der vollschichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit stelle in der Regel eine Verletzung der Erwerbsobliegenheitspflicht dar. Etwas anderes gelte nur, wenn triftige Gründe vorliegen, die einen Wechsel in die Altersteilzeit rechtfertigen. Dies können z.b. gesundheitliche Gründe sein oder der Wechsel hätte ohnehin der gemeinsamen Lebensplanung entsprochen

37 VATERSCHAFTSANFECHTUNGSKLAGE MITTELS HEIMLICHEM DNA-GUTACHTEN (BGH, URTEIL VOM , AZ. XII ZR 210/04) Sachverhalt: Ein Vater hat seine Vaterschaft in Bezug auf sein ehelich geborenes Kind angefochten und ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten vorgelegt, das bestätigte, dass er nicht der Vater ist. Die Mutter hat sich gegen die Verwertung des Gutachtens gewandt, weil es das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt. Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Verwertbarkeit heimlich eingeholter DNA-Analysen fortgesetzt, wonach eine lediglich auf ein solches Gutachten gestützte Vaterschaftsanfechtungklage nicht schlüssig ist. Es müssen weitere Umstände vorgetragen werden, die einen Anfangsverdacht, also berechtigte Zweifel an der Vaterschaft begründen

38 BEITRÄGE ZUR RIESTER-RENTE ALS EINKOMMENSMINDERNDE AUFWENDUNGEN (OLG BRANDENBURG, BESCHL. V UF 229/05) Sachverhalt: Die Ehefrau verlangt von ihrem Mann Trennungsunterhalt. Dieser zieht die Versicherungsbeiträge zur Riester-Rentenversicherung von seinem Einkommen ab. Die Frau ist der Ansicht, dass dies nicht zulässig ist. Entscheidung: Nach Auffassung des OLG sind die monatlichen Beiträge zur Riester-Rente bei der Ermitttlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen und dürfen abgezogen werden, sofern der Vorsorgeaufwand als angemessen zu betrachten ist. Etwas anderes kann allerdings in wirtschaftlich engen Verhältnissen gelten, wenn bei Abzug der privaten Altersvorsorgebeiträge der Regelunterhalt minderjähriger Kinder in Frage stünde

39 EINKÜNFTE EINES STUDENTEN AUS NEBENTÄTIGKEIT (OLG HAMM, URTEIL VOM , 4 U F 291/96) Sachverhalt: Ein Student arbeitete überwiegend in den Semesterferien, da die Eltern angekündigt hatten, den Unterhalt zu reduzieren bzw. einzustellen und er Angst hatte, plötzlich ohne Unterhaltsleistungen dazustehen. Entscheidung: Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ging das Oberlandesgericht Hamm davon aus, daß Einkünfte eines Studenten aus einer Nebentätigkeit grundsätzlich Einkommen darstellt. Ein solches Einkommen ist gemäß 1577 Abs. 1 BGB insoweit anrechnungsfrei, als der Unterhaltsverpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet. Darüber hinaus kommt eine Anrechnung insoweit in Betracht, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Student überwiegend in der vorlesungsfreien Zeit arbeitet und wegen einer angekündigten Unterhaltsreduzierung die Gefahr besteht, daß er plötzlich ohne Unterhaltsleistungen dasteht. In einem solchen Fall ist die Anrechnung der zusätzlichen Einkünfte auf den Unterhaltsbedarf nicht gerechtfertigt

40 ZUMUTBARE ARBEIT BEI UNTERHALTSPFLICHT GEGENÜBER MINDERJÄHRIGEN (OLG KÖLN, BESCHLUSS VOM , 14 WF 14/97, FAMRZ 97, 1104) Bei einer verschärften Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern müssen auch Arbeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus sowie Aushilfsund Gelegenheitsarbeiten angenommen werden. Dabei ist auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit erforderlich, daß intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz unternommen werden. Hierzu gehört nicht nur die Meldung beim Arbeitsamt, sondern auch eine zusätzliche laufende private Suche nach in Anzeigen veröffentlichten und in Betracht kommenden Stellenanzeigen

41 RÜCKGABE EINES GESCHENKTEN GRUNDSTÜCKES WENN DIE ELTERN VERARMEN UND AUSGLEICH UNTER GESCHWISTERN (BGH, URTEIL VOM , X ZR 157/96) Sachverhalt: Die Eltern hatten ihrem Sohn ein Hausgrundstück übertragen und sich den Nießbrauch vorbehalten. Der Sohn wurde verpflichtet, seinem Bruder zum Ausgleich einen Betrag von DM ,00 zu bezahlen. Die Eltern wurden pflegebedürftig und das Geld reichte nicht mehr aus, um die Kosten des Pflegeheimes zu begleichen. Der Landeswohlfahrtsverband hat die nicht gedeckten Kosten übernommen und sie bei dem Sohn geltend gemacht, der das Grundstück von den Eltern geschenkt erhalten hat. Dessen Bruder, der den Geldbetrag erhalten hat, wurde nicht in Anspruch genommen. Entscheidung: Nach 528 Abs. 1 BGB kann der Schenker - und in diesem Fall der Landeswohlfahrtsverband, auf den der Anspruch übergegangen ist - die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden

42 UNTERHALTSANSPRUCH FÜR WEITERE BERUFSAUSBILDUNG (OLG BAMBERG, URTEIL VOM , 2 UF 128/96) Sachverhalt: Ein junger Mann machte im Sommer 1989 seinen Hauptschulabschluß. Im Anschluß daran absolvierte er erfolgreich die Lehre als technischer Zeichner im Metallbereich. Er besuchte dann die Berufsaufbauschule und das berufliche Gymnasium mit dem Ziel, das Vollabitur zu erlangen, um anschließend Innenarchitektur zu studieren. Die Frage war, ob die Eltern dem jungen Mann die Schule mit dem anschließenden Studium finanzieren müssen. Entscheidung: Das Oberlandesgericht Bamberg ging in seiner Entscheidung davon aus, daß die Eltern grundsätzlich lediglich eine Berufsausbildung finanzieren müssen. Eine Verpflichtung zur Finanzierung des Studiums der Innenarchitektur ist nach Auffassung des Oberlandesgericht nur dann gegeben, wenn die entsprechende Absicht von vornherein, d.h. bei Beginn der Lehre, bestanden hat. Wird der konkrete Entschluß zur weiterführenden Schul- und Berufsausbildung erst später gefaßt, so handelt es sich um eine Zweitausbildung, die vom Unterhaltspflichtigen nicht finanziert werden muß

43 AUSBILDUNGSUNTERHALT BEI HERUMBUMMELN (BGH, URTEIL VOM , XII ZR 173/96) Sachverhalt: Der schulische und berufliche Werdegang des zunächst unterhaltsberechtigten Sohnes verlief so, daß dieser, nach Absolvierung der Grundschule auf das Gymnasium ging und dort zweimal das Klassenziel verfehlte. Er legte dann die Mittlere Reife ab, besuchte ein anderes Gymnasium, das er jedoch ohne Abschluß verließ. In der Folgezeit war er teilweise erwerbstätig, teilweise arbeitslos und bezog Sozialhilfe. Anschließend besuchte er das Abendgymnasium, das er mit Abitur abschloß und begann das Studium der Sozialwissenschaften mit dem Berufsziel Journalist. Entscheidung: Der BGH betont in seiner Entscheidung den Grundsatz, daß der Verpflichtung der Eltern, die Ausbildung für ihre Kinder zu finanzieren, auf der anderen Seite deren Verpflichtung gegenübersteht, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Man müsse den jungen Leuten zwar eine angemessene Orientierungsphase zugestehen. Diese Orientierungsphase sei zwar von Fall zu Fall unterschiedlich. Je älter der Unterhaltsberechtigte indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg

44 SITTENWIDRIGKEIT EINES VERZICHTES AUF NACHEHELICHEN UNTERHALT (AG SCHORNDORF, URTEIL VOM , 5 F 394/96 UE ) Sachverhalt: Die Parteien haben am geheiratet. Wenige Wochen später, nämlich am wurde das Kind der Parteien geboren. Vor der Heirat, nämlich am wurde ein notarieller Ehevertrag und Unterhaltsverzichtsvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag haben die Eheleute auf sämtliche Unterhaltsansprüche nach der Scheidung der Ehe erklärt, wobei der Verzicht auch für den Fall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie für den Fall der Not erklärt wurde. Die Parteien haben sich im Oktober 1996 getrennt und streiten über den Unterhalt

45 HÖHE DES TRENNUNGSUNTERHALTES BEI ÜBEROBLIGATIONSMÄSSIGER BERUFSTÄTIGKEIT (OLG KÖLN, URTEIL VOM , 4 UF 63/97) Sachverhalt: Beide Ehegatten waren Ärzte. Der Ehemann hatte ein monatliches Nettoeinkommen von ca. DM 6.500,00. Die Ehefrau erzielte aus verschiedenen Einkünften monatlich ca. DM 1.500,00. Die Mutter betreute zwei Kinder unter 8 Jahren. Sie hatte die berufliche Tätigkeit bereits während der Ehezeit ausgeübt und die Tätigkeit nach der Trennung lediglich etwas erweitert. Die Ehefrau war der Auffassung, daß das von ihr erzielte Einkommen nicht anzurechnen sei, da sie nicht verpflichtet sei, überhaupt zu arbeiten, da sie die zwei Kinder, die unter 8 Jahre sind, betreut. Entscheidung: Das Oberlandesgericht war anderer Auffassung. Es stellte darauf ab, daß die Ehefrau bereits während der bestehenden Ehe im Einvernehmen mit dem Ehemann berufstätig war. Ihre Berufstätigkeit nach der Trennung sei deshalb nicht aus finanziellen Gründen veranlaßt gewesen, sondern habe auf den persönlichen Vorstellungen der Eheleute über die Gestaltung ihrer Ehegemeinschaft beruht und habe deren Lebensverhältnisse mitgeprägt. Soweit die Ehefrau hiernach auch nach der Trennung ihre Berufstätigkeit weiter ausgeübt habe, sei in dem früheren Umfang eine Zumutbarkeit der Tätigkeit anzunehmen. Lediglich soweit die Mutter ihre Berufstätigkeit erweitert habe, seien die entsprechend höheren Einkünfte nicht anzurechnen

46 UMGANGSRECHT DES VATERS, WENN DIESER EINE NEUE PARTNERIN HAT (OLG NÜRNBERG, BESCHLUSS VOM , 7 WF 2685/97) Sachverhalt: Die Eltern eines Kindes, das noch nicht 12 Jahre alt ist, lebten von einander getrennt. Das Trennungsjahr war jedoch noch nicht abgelaufen. Der Vater hatte eine neue Partnerin und wollte mit dem Kind und der Partnerin in die Sommerschulferien fahren. Entscheidung: Das Oberlandesgericht Nürnberg ist der Auffassung, daß eine neue Partnerin des Vaters von einem längeren Ferienumgang mit dem Kind auszuschließen ist, wenn das Einverständnis des Kindes und der Mutter hierzu fehlen und die Eltern des Kindes (unter 12 Jahre) noch verheiratet sind, aber noch nicht ein Jahr getrennt leben. Als Grund hierfür hat das Gericht angeführt, daß es andernfalls eine ganz erhebliche seelische Belastung für das Kind bedeuten könnte, mit der neuen Partnerin des Vaters einen längeren Ferienaufenthalt zu verbringen

47 KOSTEN FÜR NACHHILFE UND KLASSENFAHRT ALS SONDERBEDARF (OLG KÖLN, BESCHLUSS VOM , 14 WF 157/98) Sachverhalt: Im Rahmen einer Scheidung hatte sich der Vater verpflichtet, für seine Tochter, die noch zur Grundschule ging, einen monatlichen Unterhalt von DM 570,00 zu bezahlen. Zwei Monate nach der Scheidungsfolgenvereinbarungen sackte die Tochter mit den schulischen Leistungen bedrohlich ab. Sie nahm deshalb Nachhilfeunterricht. Hierfür mußten DM 200,00 monatlich bezahlt werden. Im Laufe des Schuljahres hat die Tochter dann noch an einer Klassenfahrt teilgenommen, durch die Kosten von DM 200,00 entstanden sind. Entscheidung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich auf den Standpunkt, daß sowohl die Kosten für die Nachhilfe wie auch die Kosten für die Klassenfahrt einen sogenannten Sonderbedarf darstellen, der vom Unterhaltspflichtigen zu tragen ist. Denn diese Kosten seien bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches damals nicht vorhersehbar und einkalkulierbar gewesen. Die Kosten gehörten daher nicht zum allgemeinen Lebensbedarf, der bei der Festsetzung der Unterhaltspflicht berücksichtigt wird. Die sorgeberechtigte Mutter verlangte vom Vater die Nachhilfekosten und die Kosten für die Klassenfahrt

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