Vorstellung Rechtsanwaltskanzlei Costard Kanzlei für IT-Recht & Datenschutz
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- Tobias Mann
- vor 8 Jahren
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1 Vorstellung Rechtsanwaltskanzlei Costard Kanzlei für IT-Recht & Datenschutz 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Vorstellung RA Costard Bedeutung des Pflichtenheftes im IT-Vertrag Pflichtenheft & Lastenheft 2 1
2 Vorstellung RA Costard Kanzlei für IT-Recht und Datenschutz: Gründung der Rechtsanwaltskanzlei im Jahr 2003 Umzug der Kanzlei für IT-Recht nach Nürnberg 2005 Bearbeitung von Mandaten im Bereich des gesamten IT-Rechts, d. h. IT- Verträge, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Domainrecht, Internetrecht, Medien- und Urheberecht, Datenschutzrecht Leitung von IT-Projekten im Lenkungsausschuss Externer Datenschutzbeauftragter 3 Vorstellung RA Costard Rechtsanwalt: Abschluss des Studiums und Zulassung als Rechtsanwalt 2003 Ausbildung zum Informatiker bei der Siemens AG Zweieinhalbjährige firmeninterne Ausbildung zum Informatiker auf der Datenschule in München-Neuperlach Konzeption, Programmierung, Test, Dokumentation und Schulung von Software im kaufmännischen Rechnungswesen Zweieinhalbjährige Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Siemens AG im Gerätewerk Erlangen Abschlussprüfung IHK und firmeninterne Abschlussprüfung 4 2
3 Vorstellung RA Costard Weiterbildungen: Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Siemens AG Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten für Unternehmen (TÜV- Nord) 2005 Teilnahme am Fachlehrgang zum Fachanwalt für IT-Recht 2006 Ausbildung zum Datenschutzmanager für Unternehmen (TÜV-Rheinland) 2010 Ausbildung zum Microsoft Licensing Professional (MLP) Ausbildung zum Datenschutz-Auditor (TÜV-Rheinland) Vorstellung RA Costard Mitgliedschaften: Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (DAV IT) im Deutschen Anwaltsverein (DAV) e. V. Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V. Erfa-Kreis Datenschutz der IHK für Nürnberg und Mittelfranken Bayreuther Arbeitskreis für IT/neue Medien e. V. Deutscher Anwaltsverein Kommunikationsnetz Franken e. V. 6 3
4 Bedeutung des Pflichtenheftes im IT-Vertrag Notwendigkeit im IT-Vertrag: Das Pflichtenheft wirkt vertragsrechtlich zum zentralen Institut des Pflichtenprogramms und zum Bestandteil eines IT-Vertrages. Der IT- Vertrag unterliegt z. T. dem Recht der Schuldverhältnisse. 280 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen. ( ) Pflichtverletzung nimmt eine zentrale Stellung ein. Zur Vermeidung, möglichst klare und genaue Definition und Vorgabe des Leistungsgegenstandes. 7 Pflichtenheft & Lastenheft Abgrenzung Lastenheft, Pflichtenheft Pflichtenheft, DIN Lastenheft, VDI 2519 Erarbeitete Realisierungsvorgaben des AN Beschreibung der Umsetzung des vorgegebenen Lastenhefts wie Anforderungen aus Anwendersicht Gesamtheit der Forderungen an den AN Quantifizierbar und prüfbar was und wofür 8 4
5 Pflichtenheft & Lastenheft Abgrenzung Lastenheft, Pflichtenheft Funktion des Pflichtenhefts Maßstab für die Realisierung Referenz für die Abnahme der Leistungen Referenz wenn Störungen auftreten Abgrenzung für zusätzliche Leistungen 9 Pflichtenheft & Lastenheft Abgrenzung Lastenheft, Pflichtenheft Bedeutung fachliche Feinspezifikation (grob und fein): Im juristischen Sinne ist diese das Pflichtenheft Im technischen Sinne ist diese das Lastenheft 10 5
6 Pflichtenheft & Lastenheft Definition Pflichtenheft: Juristen meinen mit Pflichtenheft eher das Lastenheft nach VDI 2519 im technischen Sinne! Unstimmigkeiten treten meist in der technischen Umsetzung der Projekte auf. Deshalb muss eine Überprüfung auf Pflichtverletzung aus den Vorgaben des Lastenheftes durchgeführt werden. Der Jurist bezieht sich meist auf die fachliche (Fein-) Spezifikation. 11 Der Auftraggeber hat zu verantworten: Definition der Ziele des Projekts Bereitstellung von Informationen und Unterlagen für die Ist- Analyse des Auftragnehmers Definition der Anforderungen (Compliance-Anforderungen) Freigabe verfeinerter Anforderungen Aussagen zur Einführbarkeit von Stufen 12 6
7 Der Auftragnehmer hat zu verantworten: Methodisches Vorgehen Verfeinerung der Anforderungen Vorschläge zur Stufenplanung Schätzung der Realisierungskosten Klärung fachlicher und organisatorischer Auswirkungen Abweisung unberechtigter Forderungen 13 Rechtliche Beurteilung und Problematik: Das Pflichtenheft ist die Leistungsvorgabe des Auftraggebers für die Softwareerstellung und Software-Anpassung. Erstellung des Pflichtenheftes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, da er die Vorgaben für das Projekt machen muss. Der Auftragnehmer (AN) kann den Auftraggeber (AG) bei der Erstellung des Pflichtenheftes unterstützen, wenn der AG Schwierigkeiten mit der Definierung seiner Anforderungen hat. Damit kein Streit zwischen AG und AN über die Vergütungspflicht solcher Unterstützungsleistungen entsteht, sollte dies vertraglich geregelt sein. 14 7
8 Rechtsprechung des BGH: BGH , CR 1989, Registrierkassen Pflichtenheft als Sphäre des Auftraggebers, evtl. Unterstützung durch den Auftragnehmer. BGH , CR 1992, Zugangskontrollsystem Mittlerer Ausführungsstandard, wenn das Pflichtenheft fehlt oder vergessen wurde. BGH , CR 1995, 265 Pflicht zur Nachlieferung einer Kopie des Pflichtenheftes, wenn das Pflichtenheft bei AG verlorenging. BGH , CR 1998, 393 Kein Verzug des Auftragnehmers bei fehlender Vorgabe des Auftraggebers. BGH , CR 2004, 490 Bei fehlendem Pflichtenheft ist ein mittlerer Ausführungsstandard durch den Auftragnehmer geschuldet. 15 Entwicklung der Rechtsprechung bei fehlendem Pflichtenheft: Bei einem fehlenden Pflichtenheft war nahezu bei allen OLGs die Meinung vorherrschend, dass dieses dann sogar überpflichtgemäß vom Auftragnehmer zu erstellen ist, wenn andere Vereinbarungen getroffen sind. Wird aber ein Pflichtenheft erstellt bzw. liegt ein solches vor, so ergibt sich der Inhalt der Leistungspflicht des AN auch aus dem Pflichtenheft, dessen Erstellung vereinbart war. Ein Mangel oder eine Schlechtleistung des AN wird nur dann anzunehmen sein, wenn die Erstellung des Pflichtenheftes ausdrücklich geschuldet war, dies aber nicht erstellt wurde. 16 8
9 Entwicklung der Rechtsprechung bei fehlendem Pflichtenheft: Bei Standard-Software, für die der AN oder Leasinggeber keine Produktbeschreibung bereitstellt, darf der AG (Anwender) davon ausgehen, dass die Software, die im Laufe der Vertragsverhandlungen mit dem AN besprochenen und gemeinsam akzeptierten Funktionen erfüllt. Rechtsprechung des BGH: Erstellung des Pflichtenheftes ist Aufgabe des AG. Ein fehlendes Pflichtenheft ist kein Fehler des AN und führt nicht zu einem Fehler oder zur Mangelhaftigkeit des Werkes des AN. Aber: Mittlerer Ausführungsstandard durch den AN geschuldet 17 Mitwirkung des Auftragnehmers (1): Der AN hat als Fachmann die Pflicht, den AG bei der Erstellung von Software aufklärend zu beraten. Keine Prüfungspflicht des AG hinsichtlich der Kompetenz des AN. Weiter hat der AN die Pflicht, falls er über keine oder allenfalls unzureichende Erfahrungen verfügt, den Kunden darüber aufzuklären (z. B. als Pilot-Projekt). Bei Vergabe von Auftragsarbeiten an freie Mitarbeiter widerspricht bei langfristig angelegten Projekten diese Fremdvergabe der Intention des AG. Nach der Rechtsprechung des BGH wäre der AN über die o.g. Punkte gegenüber dem AG aufklärungspflichtig. 18 9
10 Mitwirkung des Auftragnehmers (2): Bei fehlendem Pflichtenheft oder hat der AG dem AN keine Organisationsunterlagen oder Vorgaben schriftlicher Art vorgelegt oder kann er diese nicht vorlegen, hat der AN die Pflicht, den AG auf die Konsequenzen deren Fehlens für die Projektdurchführung und die möglichen Ergebnisse hinzuweisen. Hinweispflicht des AN, dass er auch über eine Standard-Software verfügt, die die Kundenwünsche billiger erfüllt. 19 Verantwortlichkeit bei der Erstellung: Variante 1 Erstellung durch den Auftraggeber : Das Pflichtenheft im juristischen Sinne beschreibt die Anforderungen des Kunden an Software bzw. System. Vereinbarte Beschaffenheit i. S. v. 434 Abs. 1 S. 1, 633 Abs. 2 S. 1 BGB AG beschreibt die fachlichen Anforderungen als fachliche (Fein-) Spezifikation Bestimmung des Leistungsumfanges des AN Problem: Sachkunde des AG? Definitionen, Zusammenhang, Ausführung? 20 10
11 Verantwortlichkeit bei der Erstellung: Variante 2 Erstellung durch den Auftragnehmer : AN erstellt das Pflichtenheft. Pflicht des AN zur Überprüfung der vom AG erlangten Kenntnisse und Informationen auf deren Richtigkeit. Keine Pflicht des AG zur Überprüfung des vom AN erstellten Pflichtenhefts, da oftmals Fachkenntnisse fehlen. Kein Abschneiden von Mängelansprüchen des AG durch akzeptieren des Pflichtenheftes des AN. 21 Verantwortlichkeit bei der Erstellung: Variante 3 Gemeinsame Erarbeitung : OLG-Urteile: Grundsätzliche Pflicht des AG zur Erstellung des Pflichtenheftes, jedoch Mitwirkung des AN bei falschen bzw. unvollständigen und/oder mangelhaften Vorgaben. Dem AG kann zugemutet werden, die Hilfe bei der Erstellung vom AN, aufgrund dessen Fachkompetenz, einzufordern (Vergütung). Vorteil: Kommunikation und genaue Festlegung, Berücksichtigung der Vorgaben und des Machbaren
12 Prüfungspflichten des Auftragnehmers (1): Ausgangssituation: AG legt AN das Pflichtenheft vor, das fehlerhaft unvollständig oder zu vage ist. Grundsätzlich hat der Auftraggeber für seine Angaben im Pflichtenheft selbst einzustehen. Der Auftragnehmer hat keine zusätzliche genaue Prüfungspflicht. Aber: Hinweispflicht des AN bei Annahme des Pflichtenhefts aufgrund seiner besonderen Fachkunde, wenn der AN in der Lage ist, die Fehlerhaftigkeit, Unvollständigkeit oder Ungeeignetheit (z. B. da viel zu vage) erkennen konnte oder hätte erkennen müssen. 23 Prüfungspflichten des Auftragnehmers (2): Der AN haftet also dann, wenn er die Mängel in den Vorgaben des AG hätte erkennen können und darauf nicht hinweist. Außerdem haftet der AN dann, wenn er die Mängel in den Vorgaben des AG fahrlässig nicht kannte, aber hätte erkennen müssen. Quotelung des Schadens zwischen AG und AN als Quote des Mitverschuldens
13 Prüfungspflichten des Auftragnehmers (3): Prüfung auf Verständlichkeit, d. h. klar und verständlich im Hinblick auf 307 Abs. 3 Satz 2 BGB Prüfung auf Vollständigkeit, Funktionalität auf der jeweiligen Abstraktionsebene Prüfung auf Richtigkeit, d. h. stimmen Forderungen und Wille des AG überein. 25 Mittlerer Ausführungsstandard: Der AN schuldet den mittleren Ausführungsstandard, wenn der AG keine spezifischen Vorgaben macht. Folge sind erhebliche Beweisschwierigkeiten vor der Abnahme die Mangelfreiheit darzulegen, gerade in Bezug auf den mittleren Ausführungsstandard als Referenz. Im Streitfall Verlagerung des Problems auf den Sachverständigen. Aufgrund des 280 BGB ist es dringend geboten, das Pflichtenprogramm des AN möglichst umfassend zu beschreiben
14 Gewährleistung, Garantie und Haftung: Gewährleistung => Haftung für Sachmängel Soll-Beschaffenheit Entspricht die tatsächliche Leistung der geschuldeten Beschaffenheit? Ist-Beschaffenheit Die Ist-Beschaffenheit entspricht nicht den Vorstellungen des AG, Ursache Fehlverhalten? 27 Stufen der Soll-Beschaffenheit nach 434 BGB: 1. Beschaffenheit nach konkreter Vereinbarung wird geschuldet. 2. Eignung der Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendbarkeit ; Anhaltspunkt: Zielsetzung im Vertrag 3. Ohne spezielle Vereinbarung: Sache muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann ( 434 Abs. 1 BGB). Eigenschaften, die Auftragnehmer oder Hersteller öffentlich ankündigen. Produktbeschreibungen (gängige Rechtsprechung)
15 Risiken bei fehlendem oder mangelhaftem Pflichtenheft: Folgende Problemfälle ergeben sich in der Praxis häufiger: a) Das Pflichtenheft fehlt komplett, wurde eventuell vergessen. b) Das Pflichtenheft ist unvollständig oder nicht ausreichend detailliert. c) Das Pflichtenheft ist widersprüchlich. 29 Wer trägt die Verantwortung, wenn Mängel am Pflichtenheft erst während oder nach der Realisierung auftreten? Welche Prüfungspflichten haben die Vertragspartner zu erfüllen? 30 15
16 Beispiel 1: Praxisfall: Der AG hat keine Anforderungen gestellt Der AN fragte nicht nach Bei Abnahme äußerte der AG, dass die Software so nicht gefalle BGH Entscheidung: Bei einem Entwicklungsauftrag ist mangels Pflichtenheft oder anderer konkreter Absprachen ein Ergebnis geschuldet, das dem Stand der Technik bei mittlerem Ausführungsstandard entspricht. Streitpunkt: Definition mittlerer Ausführungsstandard 31 Beispiel 2: Praxisfall: Der AN war mit der Erstellung des Pflichtenheftes beauftragt Das Projekt wurde durchgeführt Das Pflichtenheft wurde vergessen BGH Entscheidung: Bei einem Entwicklungsauftrag ist mangels Pflichtenheft oder anderer konkreter Absprachen ein Ergebnis geschuldet, das dem Stand der Technik bei mittlerem Ausführungsstandard entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Parteien zwar vorgesehen hatten, dass der AN ein Pflichtenheft unterbreiten sollte, es dann aber zur Durchführung der Entwicklung ohne Pflichtenheftfestlegung gekommen ist. Das vergessene Pflichtenheft wird als Leistungspflicht durch die tatsächliche Auftragsdurchführung hinfällig
17 Beispiel 3: Praxisfall: Der AG hat ein Pflichtenheft erstellt, das allerdings nicht in allen Punkten ausreichen detailliert war Der AN hat die Realisierung auf Basis dieses Pflichtenheftes durchgeführt BGH Entscheidung: Haben die Vertragsparteien nicht im Einzelnen vereinbart, was das zu erstellende Programm zu leisten hat, schuldet der Unternehmer ein Datenverarbeitungsprogramm, dass unter Berücksichtigung des vertraglichen Zwecks des Programms dem Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard entspricht. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hat der Tatrichter gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen festzustellen. 33 Beispiel 4: Praxisfall: Der AG fordert in seinem Pflichtenheft die Funktionalität X im Bereich A, die mit der Anforderung Y im Bereich B nicht zusammenpasst. BGH Entscheidung: Es liegt einem mittleren Ausführungsstandard nahe, wenn nicht der Auftragnehmer dies als offensichtlichen Fehler hätte erkennen müssen (sonst Schadensersatz)
18 Typische Projektsünden (1): Mangelhaftigkeit der/des: Zielplanung Aufgabenbeschreibung Abschätzung des Umfelds Zusammenarbeit zwischen AG und AN Qualifikation der Projektleiter und Mitarbeiter Planung der Ressourcen Durchführung der Phasen Qualitäts- und Risikomanagements 35 Typische Projektsünden (2): Unklare Vertragstypologie (1): Der Auftragnehmer geht von einem Dienstvertrag, 611 BGB aus Der Auftraggeber stellt sich jedoch einen Werkvertrag, 631 BGB vor Im schriftlichen Vertrag erfolgt keine durchgängige Ausprägung des Vertragstyps Es werden dienstvertragliche Elemente mit denen des Werkvertrags vermischt Daher besteht Unsicherheit wie das Gericht den Vertrag einordnen wird 36 18
19 Typische Projektsünden (3): Unklare Vertragstypologie (2): Rechtsprechung des BGH vom : Zur Abgrenzung des Werkvertrages zum Dienstvertrag maßgeblich ist der Parteiwille. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen können jeweils Gegenstand eines Dienst- oder Werkvertrages sein. Entscheidend ist, ob Dienstleitung als solche oder deren Erfolg als Arbeitsergebnis geschuldet ist. Abgrenzung: Dienstvertrag: Dienste, jedoch Erfolg nicht geschuldet Werkvertrag: Erfolg geschuldet, Abnahme für Vergütungsanspruch erforderlich, Verjährung beginnt nach der Abnahme 37 Typische Projektsünden (4): Fehlende Projektstruktur: Fehlende praktikable Strukturierung Keine klare Abfolge der verschiedenen Phasen Planung und Realisierung müssen aufeinander abgestimmt werden! Fachliches Feinkonzept als Ergebnis der Planung und Vorgabe für die Realisierung! Handhabbare und prüfbare Phasen vorsehen! 38 19
20 Typische Projektsünden (5): Unklarer Vertragsgegenstand: Fehlendes fachliches Feinkonzept (=Pflichtenheft) und/oder Vorliegende Unterlagen eher Gedankensammlung statt fachliche Feinspezifikationen AG stellt ergebnisorientierte Beschreibung für vorgesehenen Gebrauch AN legt Referenzen und spezifische Kompetenz bezüglich der Aufgabenstellung dar 39 Typische Projektsünden (6) Übernahme der Verantwortung durch den Auftragnehmer: AG stellt kein Pflichtenheft/Anforderungen AN ermittelt diese/s von sich aus Risiko der Richtigkeit und Vollständigkeit für AN Streit um Ausführungsstandard und Kriterien Kostenfrage 40 20
21 Typische Projektsünden (7) Lücken- und fehlerhaftes Pflichtenheft: Fehler/Lücken im Pflichtenheft in Bezug auf Ausführung und Funktionen der zu erstellenden Software Änderungswünsche des AG Vereinbarung von Prüfungs- und Hinweispflichten durch AG Vereinbarung von Nachbesserung durch AN Vorab Konkretisierung der Feinspezifikation vor/bei Auftragsvergabe 41 Typische Projektsünden (7) Fehlende Abnahmekriterien: Fehlende Kriterien und Verfahren zur Abnahme Abfolge, Zeitpunkt, Testaufgaben nicht beschrieben/festgelegt Test- und Abnahmekriterien vorab festlegen Verfahren zur Gewinnung festlegen Fehlerklassen und Schadenspauschalisierung 42 21
22 Typische Projektsünden (8) Fehlende Mitwirkung: Datenbeschaffung, Testsysteme, parallele Migration grundsätzlich Mitwirkung des AG Abstimmung der Mitwirkungsleistungen mit Zeitplan Rahmenbedingungen für Datenmaterial, Mitarbeiter, Subunternehmer, Hilfsmittel vorab abklären 43 Typische Projektsünden (9) Fehlendes Änderungsmanagement: Explizite Regelungen für Verfahrensweise bei Änderungswünschen u. a. Regelungen bezüglich rechtsgeschäftlicher Vertretung und der Wirkung Zeitnachweise!! Nachtragsangebote 44 22
23 Fragen Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwaltskanzlei Costard Kanzlei für IT-Recht & Datenschutz Rechtsanwalt Thomas Costard Bayreuther Straße Nürnberg Tel : 0911/ costard@it-rechtsberater.de 45 23
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