Wegleitung. Allgemeine. zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen. Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer

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1 Allgemeine Wegleitung 2004 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer Hauptauflage (559.26/ - Nov. 2004, DT 320) Steuerverwaltung des Kantons Bern

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3 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Vor Ihnen liegt die Wegleitung zur Steuererklärung Das Wichtigste in Kürze: So benutzen Sie die Wegleitung Die Wegleitung besteht aus drei Teilen: allgemeine Erläuterungen zur Steuererklärung (Seiten 7 bis ), insbesondere mit wichtigen Hinweisen zum Ausfüllen der Steuererklärung, nähere Erläuterungen zu den einzelnen Formularen (Seiten 3 bis 48), Anhang (Seiten 49 bis 64) mit Übersichten über die Abzüge, die Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen, die Ausscheidungskriterien von Mehrwerten und Unterhalt bei Liegenschaften, die Tarife, die Adressen der Amtsstellen, Bestellscheinen und einem Berechnungsformular für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens. Lesen Sie bitte vor dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung die Wichtigen Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung (Seiten 8 bis 0). Beachten Sie bitte auch die Erläuterungen zu den Formularen, die Sie auszufüllen haben. Die Formulare -5 sind von allen steuerpflichtigen Personen (Ausnahme siehe Ziffer.4 der Allgemeinen Erläuterungen) auszufüllen. Durch das Ausfüllen des Formulars können Sie feststellen, welche anderen Formulare Sie zusätzlich ausfüllen müssen. Die materiellen Änderungen für die Steuerperiode 2004 sind in der vorliegenden Wegleitung am Rand mit einem blauen Balken markiert. Rein redaktionelle Anpassungen sind nicht markiert. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an: das Steuerbüro bzw. die Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde Internetadresse der Steuerverwaltung des Kantons Bern: / info.sv@fin.be.ch die Infolinie der Steuerverwaltung des Kantons Bern: Einreichen der Steuererklärung Das disziplinierte und vollständige Ausfüllen sowie zeitgerechte Einreichen der Formulare garantiert Ihnen bereits vor deren Kontrolle eine optimale Datenerfassung. Bis wann und wo Sie Ihre vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuererklärung einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Begleitschreiben zur Steuererklärung. Wir bitten Sie, die Formulare nicht zu heften. Wichtige Hinweise Bitte bewahren Sie die Wegleitung auf, bis Sie die Veranlagungsverfügung erhalten haben und die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Die Wegleitung dient zur Überprüfung der Veranlagungsverfügung. Für die in dieser Wegleitung als Kreisverwaltung bezeichneten Amtsstellen wird teilweise auch die Bezeichnung Dienstleistungszentrum verwendet. Belege und Bescheinigungen Reichen Sie bitte mit der Steuererklärung nur die in den Formularen, 3, 9 und 0 sowie in den Wegleitungen ausdrücklich verlangten Belege bzw. Bescheinigungen ein. Die Steuerverwaltung behält sich allerdings vor, Belege zur Kontrolle nachzuverlangen. Bewahren Sie bitte sämtliche Unterlagen auf, bis die Veranlagung rechtskräftig ist. Für Ihre Mitarbeit danken wir Ihnen. Mit freundlichen Grüssen Steuerverwaltung des Kantons Bern Steuerbüro/Steuerverwaltung der Gemeinde 3

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5 Inhaltsverzeichnis Inhalt Allgemeine Erläuterungen Wer hat eine Steuererklärung einzureichen? 7. Grundsatz 7.2 Wohnsitzwechsel 7.3 Tod einer steuerpflichtigen Person 8.4 Teilweise Steuerpflicht 8 2 Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung 8 2. Anforderungen an eine korrekt ausgefüllte Steuererklärung Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens Abgabefrist / Fristverlängerungen / Gebühren Nichteinreichen der Steuererklärung / unrichtige Angaben Merkblätter Auskünfte Elektronisches Ausfüllen der Steuererklärung 0 3. Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit Zur Vorbereitung 2 Erläuterungen zu den einzelnen Formularen Allgemeine Vorbemerkung zu den Formularen 3 Formular Fragebogen, verschiedene Angaben 4 Formular 2 Kinderabzug, auswärtige Ausbildung, Kinderbetreuungskosten, verschiedene Einkünfte, Erwerbsunterbruch, AHV-Beiträge Nichterwerbstätiger 7 Formular 3 Wertschriftenverzeichnis und Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer 23 Formular 4 Weitere Vermögenswerte, Versicherungen und Zinsen auf Sparkapitalien, Schulden und Schuldzinsen, Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien 27 Formular 5 Abzüge: Unterhaltsbeiträge, Renten und dauernde Lasten, Unterstützung, Vergabungen, Krankheitskosten 30 Formular 6 Berufskosten 33 Formular 7 Grundstücke im Privatvermögen 38 Formular 8 Beteiligungen, Erbschaften, Erbvorempfänge, Schenkungen 45 Formular 9 Einkommen und Geschäftsvermögen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 47 Genauere Erläuterungen zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und zum Geschäftsvermögen finden Sie in der Zusatzwegleitung für Selbstständigerwerbende. Formular 0 Einkommen und Geschäftsvermögen aus Land- und Forstwirtschaft 48 Genauere Erläuterungen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen finden Sie in der Zusatzwegleitung für Landwirte. Anhang Abzüge auf einen Blick 49 Besteuerung von Renten 50 5

6 Inhalt Seite Besteuerung von Kapitalleistungen 50 Liegenschaftskosten 50 Tarife Kantons- und Gemeindesteuern 54 Direkte Bundessteuer 56 Amtsstellen Adressen, Öffnungszeiten, Fax- und Telefonnummern 58 Bestellschein für Formulare 59 Bestellschein für Wegleitungen und Merkblätter 6 Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 63 6

7 Allgemeine Erläuterungen. Wer hat eine Steuererklärung einzureichen?. Grundsatz Eine Steuererklärung haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 3. Dezember 2004 den Wohnsitz im Kanton Bern hatten oder die ihren Wohnsitz am 3. Dezember 2004 im Ausland hatten und im Kanton Bern Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen, oder deren Steuerpflicht während der Steuerperiode endete (mehr dazu siehe unten unter.2 und.3). Minderjährige, die in der Steuerperiode 6 Jahre alt geworden sind oder die erstmals ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt haben, füllen eine eigene Steuererklärung aus. Minderjährige Vollwaisen und Bevormundete haben ebenfalls eine eigene Steuererklärung auszufüllen. Ehepaare, die in ungetrennter Ehe leben, füllen gemeinsam eine Steuererklärung aus. Die Einkommenssteuer für das Jahr 2004 wird gestützt auf die Einkünfte des Jahres 2004 erhoben. Stichtag für die Vermögenssteuer ist der 3. Dezember Allgemeine Erläuterungen.2 Wohnsitzwechsel.2. Zuzug aus einem anderen Kanton oder Wegzug in einen anderen Kanton Wenn Sie im Jahr 2004 in den Kanton Bern gezogen sind und am 3. Dezember 2004 Ihren Wohnsitz hier hatten, sind Sie für das ganze Steuerjahr im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtig. Sie deklarieren mit der Steuererklärung das während des ganzen Jahres erzielte Einkommen und das am 3. Dezember 2004 vorhandene Vermögen. Mit der Abgabe der Steuererklärung im Kanton Bern kann auch der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt werden. Sind Sie im Jahr 2004 aus dem Kanton Bern in einen anderen Kanton weggezogen, so sind Sie für das ganze Jahr im neuen Kanton steuerpflichtig. Allfällig bereits im Kanton Bern bezahlte Steuerraten werden Ihnen zurückerstattet..2.2 Wechsel der Wohnsitzgemeinde Wenn Sie im Jahr 2004 Ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons wechselten, sind Sie für das ganze Jahr in der Gemeinde steuerpflichtig, in der Sie am 3. Dezember 2004 Ihren Wohnsitz hatten..2.3 Zuzug aus dem Ausland Wenn Sie im Jahr 2004 Ihren Wohnsitz vom Ausland in den Kanton Bern verlegten, wurden Sie hier neu steuerpflichtig und es besteht für diese Steuerperiode eine unterjährige Steuerpflicht. Sie haben das vom Zuzugsdatum (Beginn der Steuerpflicht) bis zum 3. Dezember 2004 (Ende der Steuerperiode) erzielte Einkommen und das Vermögen am 3. Dezember 2004 zu deklarieren..2.4 Wegzug ins Ausland Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht und es besteht für das Jahr des Wegzuges nur eine unterjährige Steuerpflicht im Kanton Bern. Das steuerbare Einkommen bemisst sich in diesen Fällen nach den tatsächlichen, 7

8 Allgemeine Erläuterungen ab. Januar 2004 (Beginn der Steuerperiode) bis zum Datum des Wegzugs (Ende der Steuerpflicht) erzielten Einkünften. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpflicht. In diesen Fällen ist das ab. Januar 2004 bis zum Wegzug erzielte Einkommen sowie das am Wegzugsdatum vorhandene Vermögen zu deklarieren. Sämtliche Ausführungen in dieser Wegleitung, die sich auf den 3. Dezember beziehen, sind in diesen Fällen auf das Wegzugsdatum (Stichtag) anzuwenden..3 Tod einer steuerpflichtigen Person Der Tod beendet die Steuerpflicht und es besteht nur eine unterjährige Steuerpflicht. Die Erbinnen und Erben haben eine Steuererklärung mit dem Einkommen der verstorbenen Person ab Beginn der Steuerperiode bis und mit Todestag sowie mit dem Vermögen am Todestag einzureichen. Sämtliche Ausführungen in dieser Wegleitung, die sich auf den 3. Dezember beziehen, sind in diesen Fällen auf das Todesdatum (Stichtag) anzuwenden. Beim Tod einer verheirateten Person werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Für die restliche Steuerperiode wird die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte separat veranlagt; das heisst, diese Person hat zwei Steuererklärungen auszufüllen..4 Teilweise Steuerpflicht Teilweise Steuerpflicht in einem anderen Kanton oder im Ausland Wenn Sie im Kanton Bern Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und in der Steuerperiode Eigentum oder ein Nutzungsrecht an einem Grundstück in einem anderen Kanton oder im Ausland besassen und/oder einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder im Ausland führten, daran beteiligt waren oder die Nutzniessung daran besassen, dann unterliegen Sie im betreffenden Kanton oder Land einer teilweisen Steuerpflicht. Teilweise Steuerpflicht im Kanton Bern Den steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland werden die Formulare 2, 3, 5 und 6 nicht zugestellt resp. müssen von diesen nicht eingereicht werden. Wenn Sie im Kanton Bern weder Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt haben, aber in der Steuerperiode Eigentum oder ein Nutzungsrecht an einem Grundstück im Kanton Bern besassen und/oder einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Kanton Bern führten, daran beteiligt waren oder die Nutzniessung daran besassen, dann unterliegen Sie im Kanton Bern einer teilweisen Steuerpflicht. 2. Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung 2. Anforderungen an eine korrekt ausgefüllte Steuererklärung Voraussetzung für eine richtige Veranlagung ist eine korrekt ausgefüllte Steuererklärung. Ihre Steuererklärung ist korrekt ausgefüllt, wenn sie vollständige Angaben über sämtliche Bestandteile Ihres Einkommens und Vermögens enthält. Ausserdem sind folgende Punkte zu beachten: Nur auf amtlichem Formular Verwenden Sie bitte nur die amtlichen Formulare. Jedes Formular enthält einen persönlichen Strichcode. Verwenden Sie deshalb keine kopierten Formulare von anderen Steuerpflichtigen. Falls Ihnen Formulare fehlen oder verloren gegangen sind, beziehen Sie weitere Formulare bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei der zuständigen Kreisverwaltung. Bitte verwenden Sie den Bestellschein auf S. 59 der Wegleitung. Komplette Sätze der Steuererklärung können nur bei Verlust nachgedruckt werden. Falls Sie eine Kopie der Steuererklärung erstellen möchten, müssen 8

9 Sie die ausgefüllte Steuererklärung fotokopieren oder die Steuererklärung mittels TaxMe CD oder TaxMe Online ausfüllen bzw. ausfüllen lassen. Formularfelder benutzen, nicht auf Rückseite schreiben Schreiben Sie bitte Ihre Angaben nicht ausserhalb der dafür vorgesehenen Formularfelder und benützen Sie bitte nicht die Rückseite der Formulare. Derartige Angaben können bei der Veranlagung nicht berücksichtigt werden. Angaben ausserhalb der Formularfelder oder auf der Rückseite des Formulars gelten als nicht angegeben. Was ist zu tun, wenn Sie für Ihre Angaben zu wenig Platz auf dem Formular haben? Sie haben die Möglichkeit selbsterstellte Listen zu benutzen. Diese sollten folgenden Anforderungen genügen: Format A4; oben rechts auf dem Zusatzblatt muss ein Freiraum für das Aufkleben des Barcodeklebers bestehen bleiben; Name, Vorname, AHV- und ZPV-Nummer muss im Kopf enthalten sein; klarer Verweis auf die entsprechende Formularnummer (Beispiel: Zusatz zu Formular 7); Schrift in blauer oder schwarzer Farbe (schreibecht). Falls Sie eine zusätzliche Liste erstellt haben, vergessen Sie bitte den Übertrag in die entsprechende Ziffer des Formulars nicht. Belege oder Bestätigungen Reichen Sie bitte mit der Steuererklärung nur die in den Formularen, 3, 9 und 0 sowie in den Wegleitungen ausdrücklich verlangten Belege bzw. Bescheinigungen ein. Sollten wir von Ihnen zusätzliche Angaben und Unterlagen benötigen, werden wir diese von Ihnen anfordern. Unterschriften nicht vergessen Ihre Steuererklärung muss von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein. Bei Ehepaaren sind beide Unterschriften erforderlich. Nur dann gilt die Steuererklärung als korrekt und gültig eingereicht. Die folgenden Formulare sind zu datieren und zu unterzeichnen: Formular (Fragebogen) und Formular 3 (Wertschriftenverzeichnis) Rückfragen und vertragliche Vertretung Allfällige Rückfragen richten wir an Sie persönlich oder an die auf dem Formular der Steuererklärung von Ihnen bezeichnete Person. Wenn Sie wünschen, dass sämtlicher Schriftverkehr (Korrespondenz, Verfügungen, Rechnungen usw.) über Ihren Vertreter abgewickelt wird, benötigen wir hierfür eine schriftliche Vertretungsvollmacht, die zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden kann. Bitte beachten Sie, dass auch in diesem Fall die Steuererklärung immer von Ihnen persönlich unterzeichnet werden muss. Bitte reichen Sie diese Vollmacht beim Steuerbüro bzw. bei der Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde ein. Allgemeine Erläuterungen 2.2 Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens Das Total der steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte müssen Sie nicht berechnen. Das Computersystem der Steuerverwaltung übernimmt diese Arbeit für Sie. Die Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens können Sie aus der detaillierten Veranlagungsverfügung entnehmen, die Ihnen unmittelbar nach der Verarbeitung der Steuererklärung eröffnet wird. Wenn bis vier Monate nach Abgabe der Steuererklärung keine definitive Veranlagungsverfügung erlassen werden kann, obwohl die Steuererklärung fristgerecht eingereicht wurde, erhalten Sie eine provisorische Abrechnung zugestellt. Möchten Sie nicht auf die eigene Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens verzichten, finden Sie zu hinterst in der Wegleitung ein Berechnungsformular. Bitte behalten Sie dieses bei sich. Die Steuerverwaltung benötigt das Berechnungsformular für die Veranlagung nicht. 9

10 Allgemeine Erläuterungen 2.3 Abgabefrist / Fristverlängerungen / Gebühren Abgabefrist Bis wann und wo Sie Ihre Steuererklärung einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Begleitschreiben zur Steuererklärung. Wir bitten Sie, die Formulare nicht zu heften. Fristverlängerungen Eine Fristverlängerung kann nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen gewährt werden. Ein allfälliges Gesuch um Fristverlängerung richten Sie bitte schriftlich an die zuständige Kreisverwaltung. Gebühren Gemäss der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben: Für die Bearbeitung von Fristerstreckungsgesuchen Fr. 20. Für eingeschriebene Mahnungen Fr Nichteinreichen der Steuererklärung / unrichtige Angaben Geben Sie sämtliche Einkommens- und Vermögensbestandteile an, auch wenn Ihr Einkommen und Vermögen die steuerbare Höhe nicht erreicht. Wenn Sie trotz Mahnung keine oder eine unvollständige Steuererklärung einreichen, wird Ihnen eine Busse auferlegt. Die Veranlagung Ihres Einkommens und Vermögens erfolgt dann durch die Steuerverwaltung nach Ermessen. Sollten Sie unrichtige Angaben machen oder bei der Deklaration Ihres Einkommens und Vermögens wesentliche Tatsachen verschweigen, können Sie ebenfalls gebüsst werden. 2.5 Merkblätter Für Spezialfälle bestehen besondere Merkblätter. Diese können auf der Internetseite der Steuerverwaltung unter abgerufen oder gegen Gebühr bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Drucksachenbüro, Münstergasse 3, 30 Bern (Telefon 03 / , Telefax 03 / ), oder beim Steuerbüro bzw. bei der Steuerverwaltung der Gemeinde bezogen werden. Das Verzeichnis der Merkblätter können Sie dem Bestellschein auf S. 6 der Wegleitung entnehmen. 2.6 Auskünfte Für Auskünfte stehen Ihnen das Steuerbüro bzw. die Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde und die Steuerverwaltung des Kantons Bern gerne zur Verfügung. Wir können Sie schneller bedienen, wenn Sie Ihre AHV- oder ZPV-Nummer bereithalten. Internetadresse der Steuerverwaltung: / info.sv@fin.be.ch Infolinie der Steuerverwaltung des Kantons Bern: Die Adressen und die Öffnungszeiten der Amtsstellen der Steuerverwaltung des Kantons Bern sowie weitere Telefonnummern finden Sie auf S. 58 der Wegleitung Elektronisches Ausfüllen der Steuererklärung Auch im Jahr 2005 bieten wir Ihnen für die Steuerperiode 2004 die Software TaxMe auf CD-ROM an. Es ist auch wieder möglich, die Steuererklärung online im Internet auszufüllen. Diese Produkte können jedoch nur bei ganzjähriger Steuerpflicht verwendet werden. Sie können die CD-ROM ab Mitte Januar 2005 beim Steuerbüro, bzw. bei der Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde, an den Schaltern der Steuerverwaltung des Kantons Bern, in den Niederlassungen der BEKB BCBE und am Schalter der Gebäudeversicherung Bern GVB abholen. Wir bitten Sie um

11 Verständnis, dass TaxMe CD und TaxMe Online das Ausfüllen der Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht nicht unterstützen. 3. Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit Kanton: Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen (in der Regel beim Bezug von Ergänzungsleistungen), schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde durch einen entsprechenden Abzug das steuerbare Einkommen auf Null festgesetzt werden. Rentnerinnen und Rentnern, die sich auf Dauer in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims aufhalten, wird auf Antrag der Gemeinde ein Abzug in der Höhe des steuerbaren Einkommens gewährt, wenn ihnen vom Gesamteinkommen einschliesslich der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten nicht mehr als maximal Fr pro Person (vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote) zur Bestreitung der persönlichen Auslagen übrig bleiben und sie über weniger als Fr steuerbares Vermögen verfügen. Der Antrag auf Veranlagung nach Art. 4 StG ist bei der Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde zu stellen. Das ausgefüllte Antragsformular ist, zusammen mit der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Steuererklärung, bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Gültigkeitsdauer des Antrages: Der Antrag für den besonderen Abzug wird einmalig gestellt und gilt bis auf Widerruf. Sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, wird in den Folgejahren für die periodischen Veranlagungen das steuerbare Einkommen automatisch auf Null festgesetzt. Die Steuererklärung ist trotzdem jährlich auszufüllen und einzureichen. Allgemeine Erläuterungen Bund: kein besonderer Abzug möglich

12 Zur Vorbereitung Zur Vorbereitung Vor dem Ausfüllen der Steuererklärung bereitlegen Sie können sich das Ausfüllen der Steuererklärung wesentlich erleichtern, wenn Sie die dafür notwendigen Unterlagen vorgängig übersichtlich zusammenstellen. Mit einer guten und gezielten Vorbereitung haben Sie die Steuererklärung bereits halb ausgefüllt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich vor dem eigentlichen Ausfüllen der Steuererklärung zu vergewissern, dass Sie die dafür notwendigen Unterlagen und Belege zur Hand haben. Die folgende Liste gibt Ihnen eine Übersicht über die häufig benötigten Unterlagen. Lohnausweise sämtlicher bezahlter Tätigkeiten inkl. Naturalbezüge Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für selbstständige Erwerbstätigkeit Taggeldbescheinigungen (Arbeitslosenkasse, IV-, Kranken- und Unfallversicherung) Rentenauszahlungsbelege (AHV/IV, Pensionskasse und übrige Renten) Bescheinigungen über auswärtige bzw. zusätzliche Ausbildungskosten der Kinder und Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte Zusammenstellung der erhaltenen bzw. bezahlten Unterhaltsbeiträge Nachgetragene Sparhefte mit den Zinsgutschriften Bescheinigungen über Spar-, Lohn-, Anlage-, Depositen- und andere Konten Belege über das Einkommen aus Wertschriften (Aktien, Obligationen, Anlagefonds usw.) Belege für Lotterie-, PMU- oder Totogewinne Belege über die Verwaltungskosten von Wertschriften und Kapitalanlagen Abrechnungen über geltend gemachte Schuldzinsen (Hypotheken, Kredite, Darlehen) Zusammenstellung der Berufskosten Zusammenstellung über Mietzinseinnahmen und Liegenschaftsunterhalt Bescheinigungen für den Einkauf von Beitragsjahren in die 2. Säule (Pensionskasse / berufliche Vorsorge) Bescheinigungen über Einzahlungen in die Säule 3a Bescheinigungen über Rückkaufswerte von Lebensversicherungen Aufstellung über Versicherungsprämien (Krankenkasse, allfällige Prämienverbilligungen, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungen) Aufstellung der Krankheitskosten Belege für Spenden, Vergabungen und Beiträge an politische Parteien Tarifausweis des Alters- bzw. Pflegeheimes Sie erleichtern der Gemeinde und der Steuerverwaltung die Arbeit, in dem Sie nur die in den Formularen, 3, 9 und 0 sowie in den Wegleitungen verlangten Belege bzw. Bescheinigungen einreichen. Sollte die Steuerverwaltung weitere Unterlagen benötigen, werden diese bei Ihnen nachverlangt. Bewahren Sie bitte sämtliche Unterlagen auf, bis die Veranlagung rechtskräftig ist. 2

13 Erläuterungen zu den einzelnen Formularen Allgemeine Vorbemerkungen zu den Formularen Die Formulare 5 sind in jedem Fall (Ausnahme siehe Ziffer.4 der Allgemeinen Erläuterungen) auszufüllen und einzureichen. Anhand des Fragebogens auf Formular können Sie abklären, welche weiteren Formulare Sie noch ausfüllen und einreichen müssen. Schreiben Sie bitte Ihre Angaben nicht ausserhalb der dafür vorgesehenen Formularfelder und benützen Sie bitte nicht die Rückseite der Formulare, um Angaben mitzuteilen. Diese Angaben können aus technischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Angaben ausserhalb der Formularfelder oder auf der Rückseite der Formulare gelten als nicht angegeben. Benötigen Sie für Ihre Angaben zusätzlichen Platz, schreiben Sie diese bitte auf ein leeres weisses Blatt, welches Sie zusammen mit den Steuerformularen abgeben. Bitte versehen Sie das Blatt mit ZPV-, AHV-Nr. und Name und beachten Sie die zusätzlichen Anforderungen an Zusatzblätter gemäss Seite 9 der Wegleitung. Bei zusätzlichen Zusammenstellungen vergessen Sie bitte den Übertrag des Totals auf die im entsprechenden Formular vorgesehene Rubrik nicht. Selbstständigerwerbende / Landwirte Selbstständigerwerbende wollen bitte die Ausführungen zu Formular 9 und die Landwirte diejenigen zu Formular 0 beachten. 3Formulare

14 Formular Beispiel Formular Dieses Formular ist von allen steuerpflichtigen Personen auszufüllen. Vergessen Sie bitte Ihre Unterschrift nicht. Ehepaare unterzeichnen das Formular gemeinsam. Formular Steuererklärung 2004 Natürliche Personen Muster Adam Muster-Beispiel Eva ZPV-Nr.: Stamm-Nr.: / 22 Gde: Muster-Gemeinde PRÜFEN SIE ANHAND DER FOLGENDEN FRAGEN, WELCHE FORMULARE SIE AUSFÜLLEN UND EINREICHEN MÜSSEN Die Formulare -5 müssen von allen Steuerpflichtigen eingereicht werden (Teilweise Steuerpflichtige im Kanton Bern mit Wohnsitz im Ausland siehe Wegleitung, Ziffer.4) X Haben Sie im Jahr 2004 Lohn und/oder Naturaleinkommen bezogen? nein X ja Formular 6 ausfüllen Hatten Sie im Jahr 2004 Eigentum, Nutzniessung oder Wohnrecht an Liegenschaften oder anderen Grundstücken im In- oder Ausland und gehören diese zum Privatvermögen? Waren Sie im Jahr 2004 an einer oder mehreren Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Baugesellschaften, einfachen Gesellschaften, Erbschaften/Erben- oder Miteigentümergemeinschaften beteiligt? nein nein X X ja ja Formular 7 ausfüllen Formular 8 ausfüllen Haben Sie im Jahr 2004 eine Schenkung erhalten oder ausgerichtet oder haben Sie im Jahr 2004 Vermögen aus Erbschaft erhalten? nein X ja Formular 8 ausfüllen Haben Sie im Jahr 2004 bei einem/-er ausserkantonalen Arbeitgeber/-in gearbeitet oder hat Ihnen der/die Arbeitgeber/-in zwei gleiche Lohnausweise abgegeben? X nein ja Lohnausweis(e) beilegen Haben Sie im Jahr 2004 Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) bezahlt, die nicht auf einem Lohnausweis ausgewiesen sind? X nein ja Bescheinigung(en) beilegen Haben Sie im Jahr 2004 Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bezahlt? nein X ja Bescheinigung(en) beilegen Haben Sie im Jahr 2004 Kapitalleistungen erhalten, die bisher noch nicht besteuert wurden oder die steuerfrei sind? X nein ja Bescheinigung(en) beilegen Waren Sie im Jahr 2004 selbstständig erwerbstätig (ohne Landwirtschaft)? X nein ja Formular 9 ausfüllen Führten Sie im Jahr 2004 einen Landwirtschaftsbetrieb im Haupt-, Nebenoder Zuerwerb? X nein ja Formular 0 ausfüllen.2 VERSCHIEDENE ANGABEN UND UNTERSCHRIFT(EN) Zivilstand am ledig X verheiratet ungetrennt verheiratet getrennt geschieden verwitwet Falls Sie verheiratet sind und in ungetrennter Ehe leben: Arbeitet die Ehefrau/der Ehemann regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des andern mit? Falls Sie alleinstehend sind: Führen Sie einen eigenen Haushalt allein, allenfalls mit eigenen Kindern, für deren Unterhalt Sie sorgen, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen? nein nein ja ja Ich bestätige/wir bestätigen, dass alle erforderlichen Steuerformulare und Beilagen vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sind. Ort und Datum Telefon G: Telefon P: Allfällige Rückfragen sind zu richten an: (Stempel und Unterschrift) Bern, Unterschrift(en) der steuerpflichtigen Person(en) 03/ / A. Muster E. Muster Hinweis: Verfügungen und Rechnungen werden der steuerpflichtigen Person zugestellt, wenn der Steuerverwaltung nicht eine separate schriftliche Vertretungsvollmacht vorliegt. BI VABD (DT000). Fragebogen 4 Die Formulare bis 5 sind von allen steuerpflichtigen Personen (mit Ausnahme von teilweise Steuerpflichtigen gem. Ziff..4 der Allgemeinen Erläuterungen) einzureichen. Durch die Beantwortung der Fragen auf dem Formular können Sie feststellen, welche zusätzlichen Formulare Sie auszufüllen haben und für welche Beiträge und Leistungen wir Bescheinigungen benötigen.

15 Hinweise zu den einzureichenden Bescheinigungen Lohnausweise Arbeitgeber im Kanton Bern sind gesetzlich verpflichtet, die Lohnausweise ihrer Angestellten direkt bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Lohnausweise sind deshalb der Steuererklärung nur beizulegen, wenn sie von einem ausserkantonalen Arbeitgeber ausgestellt wurden oder wenn Sie das für die kantonale Steuerbehörde bestimmte Exemplar auch erhalten haben. Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) Beiträge an die berufliche Vorsorge sind abziehbar. Damit der Abzug berücksichtigt werden kann, reichen Sie bitte die Bescheinigungen der Pensionskasse (zum Beispiel für Einkauf) mit der Steuererklärung ein. Für ordentliche Beiträge, die bereits auf dem Lohnausweis ausgewiesen sind, werden keine Bescheinigungen benötigt. Anhand der eingereichten Bescheinigungen wird der Abzug bei der Veranlagung berücksichtigt. Der abgezogene Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein. Diese wird Ihnen nach Vornahme der Veranlagung zugestellt. Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Welche Beträge sind abziehbar? Sind Sie bei einer 2. Säule versichert: pro Jahr max. Fr Sind Sie nicht bei einer 2. Säule versichert: pro Jahr max. 20% des Erwerbseinkommens, jedoch max. Fr Diesen Abzug können Sie beanspruchen, wenn Sie ein Erwerbseinkommen erzielen, und zwar unabhängig des Zivilstandes. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens einer steuerpflichtigen Person aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen. Dies ist der Bruttolohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bzw. bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Saldo der Erfolgsrechnung nach Abzug der persönlichen Beiträge an die AHV/IV/EO und nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen. Damit der Abzug berücksichtigt werden kann, reichen Sie bitte die Bescheinigung der Versicherung oder der Bankstiftung mit der Steuererklärung ein. Ein Abzug ist auch möglich bei einem vorübergehenden Erwerbsunterbruch, wenn Ersatzeinkünfte wie Erwerbsausfallentschädigung für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfallund Invalidenversicherung fliessen. Anhand der eingereichten Bescheinigungen wird der Abzug automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt. Der abgezogene Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein. Kapitalleistungen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden zum Rentensatz zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Zu den Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören insbesondere Lidlöhne und Leistungen aus einem Dienstverhältnis ohne Vorsorgecharakter. Anhand Ihrer Belege wird die Steuer veranlagt. Die Berechnung wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein. Diese wird Ihnen nach Vornahme der Veranlagung zugestellt. Kapitalleistungen aus Vorsorge Kapitalleistungen aus Vorsorge unterliegen einer separaten Besteuerung (Sonderveranlagung) mit einem privilegierten Tarif (Vorsorgetarif). Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalleistung nicht an die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorgenehmer, sondern an deren Erben ausbezahlt wird. Zu den Kapitalleistungen aus Vorsorge gehören: Kapitalleistungen aus der 2. Säule; 5Formular

16 Formular Kapitalleistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (z. B. Zahlungen der AHV, SUVA, Risiko-, Haftpflicht- oder Restschuldversicherungen); Besoldungsnachgenuss gemäss Art. 338 OR Kapitalabfindungen aus einem Dienstverhältnis mit Vorsorgecharakter Kanton: Invalidität oder vollendetes 55. Altersjahr Bund: Vollendetes 55. Altersjahr, dauernde Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Vorsorgelücke usw. Anhand der Belege wird die Steuer veranlagt. Die Berechnung wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein. Diese wird Ihnen nach Vornahme der Veranlagung zugestellt. Zusätzliche Informationen zur Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge finden Sie auf S. 50 der Wegleitung..2 Verschiedene Angaben Zweiverdienerabzug Wenn Sie verheiratet sind, in ungetrennter Ehe leben und beide Eheleute erwerbstätig sind, haben Sie Anspruch auf einen Abzug für Zweiverdiener. Bei Mitarbeit der Ehefrau oder des Ehemannes im Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb des anderen ist der Abzug zulässig, wenn die Mitarbeit regelmässig und beträchtlich ist. Gemeinsam veranlagten Eheleuten wird der Abzug von Amtes wegen gewährt, wenn beide eine eigene Erwerbstätigkeit ausüben. In diesem Fall ist bei der Frage nach der Mitarbeit der Ehefrau bzw. des Ehemannes kein Feld anzukreuzen. Der Abzug beträgt: Kanton: 2% des gesamten Erwerbseinkommens (Nettoeinkommen) beider Eheleute, höchstens Fr Bund: Fr Der Abzug wird Ihnen jedoch höchstens bis zum Nettobetrag des niedrigeren Erwerbseinkommens gewährt, wenn beide Eheleute unabhängig voneinander erwerbstätig sind. Der Nettobetrag des Erwerbseinkommens ist der Betrag nach Abzug der Berufskosten und der Beiträge an AHV, IV, EO, ALV, Pensionskassen, Säule 3a und NBUV. Vorübergehendes Ersatzeinkommen (vgl. Erläuterungen zu Ziffer 2.23 auf dem Formular 2) gilt als Erwerbseinkommen. Die Höhe des Abzuges wird bei der Veranlagung automatisch berechnet und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich. Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt Kanton: Falls die Bedingungen für diesen Abzug (vgl. letzte Frage auf Formular ) am erfüllt sind, wird ein Abzug von Fr und pro Kind zusätzlich Fr berücksichtigt. Der zusätzliche Abzug pro Kind wird dabei bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern jenem Elternteil gewährt, der zum Kinderabzug berechtigt ist. Bei hälftigem Kinderabzug ist nur der halbe Abzug zulässig (vgl. Formular 2, Ziffer 2.),. Dieser Abzug wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Die Berechnung werden Sie der Veranlagungsverfügung entnehmen können. Diese wird Ihnen nach Vornahme der Veranlagung zugestellt. 6 Bund: Kein Abzug möglich.

17 Formular 2 Dieses Formular ist von allen steuerpflichtigen Personen (Ausnahme siehe Ziffer.4 der Allgemeinen Erläuterungen) auszufüllen und einzureichen. Bitte nicht ausserhalb der Formularfelder und nicht auf die Rückseite der Formulare schreiben. Beträge bitte nur in Franken angeben (keine Rappen). Steuererklärung 2004 Natürliche Personen Muster Adam Muster-Beispiel Eva ZPV-Nr.: Stamm-Nr.: KINDER Anzahl Kinder am , für die Sie einen Kinderabzug beantragen: 2 (Anzahl angeben) ZPV Vorname Geburtsdatum Ausbildung, Schule, voraussichtliches Ende Vorname, Name, Adresse der betreuenden Person Bezahlte Kinderbetreuungskosten 2004 an zusätzliche Ausbil- Auswärtige bzw. Dritte dungskosten 2004 Formular 2 Einkommen des Kindes aus Erwerb, Rente, Stipendien Angela KFM. Lehre in Bern 4' Sven Schule 200. Beispiel Formular 2 Bitte Angaben ergänzen, wenn nötig korrigieren 2.2 VERSCHIEDENE EINKÜNFTE 2.2 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 Mann Frau Einkünfte aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit (Nettolohn ll) Einkünfte aus unselbstständiger Nebenerwerbstätigkeit (Nettolohn ll) Entschädigungen, die im Nettolohn ll nicht enthalten sind Tag- und Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantiemen usw. 05'397 5'637 3'000 4' Einkünfte aus Renten und Pensionen im Jahr 2004 inkl. Waisenrenten für minderjährige Kinder AHV- und IV-Renten Renten (Pensionen) aus beruflicher Vorsorge SUVA-Renten und andere Unfallrenten aus Arbeitsverhältnis Renten aus:* gebundener Vorsorge (Säule 3a) Haftpflicht/privater Unfallvers. Militärvers. Renten aus Lebensversicherungen inkl. Leibrenten - zu 00% einsetzen * Zutreffendes bitte ankreuzen 2.23 Einkünfte aus Erwerbsausfallentschädigungen im Jahr 2004 Netto-Leistungen aus Arbeitslosenversicherung (Mann: Tage; Frau: Tage) Netto-Erwerbsausfallentschädigungen (Mann: Tage; Frau: Tage) Taggelder aus Kranken-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung 2.24 Erhaltene Unterhaltsbeiträge im Jahr 2004 Erhaltene Unterhaltsbeiträge inkl. Anteil für minderjährige Kinder (Alimente) Name, Adresse, Jahrgang der zahlenden Person: '200 Bitte nicht addieren 2.25 Weitere, nicht anderweitig deklarierte Einkünfte im Jahr 2004 Steuerbare Einkünfte (Art: Burgernutzen ) Nicht steuerbare Einkünfte (Art: ) 2.3 ERWERBSUNTERBRUCH, NICHTERWERBSTÄTIGE Falls Sie im Jahr 2004 einen unbezahlten Erwerbsunterbruch hatten: Grund Bezahlten Sie im Jahr 2004 als Nichterwerbstätige/-r AHV/IV/EO-Beiträge? Datum von Datum bis Fr. Mann Frau BI VACD (DT0002) 2. Kinder In dieser Tabelle sind nur diejenigen Kinder anzuführen, für deren Unterhalt Sie sorgen oder deren Ausbildungskosten Sie tragen. Genauere Angaben finden Sie in den nachfolgenden Erläuterungen. Sollten nicht die Namen aller Kinder, für deren Unterhalt Sie sorgen oder deren Ausbildungskosten Sie tragen, aufgedruckt sein, ergänzen Sie bitte die Liste. Kinder, für die Sie weder Unterhaltsnoch Ausbildungskosten tragen, sind von der Tabelle zu streichen. 7

18 Formular 2 Kinderabzug Für welche Kinder kann ein Kinderabzug vorgenommen werden? Ein Kinderabzug kann vorgenommen werden für jedes Kind, welches am Stichtag, dem 3. Dezember 2004, minderjährig ist (d.h. weniger als 8 Jahre alt) oder volljährig ist, sofern es noch in der beruflichen Erstausbildung steht und unterstützungsbedürftig ist. Als unterstützungsbedürftig gelten Kinder, deren eigenes Einkommen (Nettolohn II, Ersatzeinkommen, Stipendien usw., jedoch ohne Kinderalimente) Fr pro Jahr nicht übersteigt. Wer kann den Kinderabzug vornehmen? Sofern das Kind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, können folgende Personen pro Kind einen Kinderabzug geltend machen: a. bei minderjährigen Kindern Eltern, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; der allein erziehende Elternteil ; bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern, sofern Kinderalimente bezahlt werden, der Elternteil, der Kinderalimente erhält. Werden keine Kinderalimente bezahlt, wird beiden der hälftige Kinderabzug gewährt. b. bei volljährigen Kindern, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und unterstützungsbedürftig sind Eltern, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; der Elternteil, der für das Kind sorgt; Eltern, die getrennt oder geschieden sind, können beide je den hälftigen Kinderabzug geltend machen, wenn das Kind im Haushalt des einen Elternteils lebt und der andere Elternteil durch Unterhaltsbeiträge für das Kind sorgt; das Kind einen eigenen Haushalt führt und die beiden Eltern gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Höhe des Kinderabzugs Der Abzug wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich. Er beträgt pro Kind: Kanton: Einkommen Fr Vermögen Fr Bund: Einkommen Fr Abzug für Kinderbetreuungskosten 8 Kanton: Mehrkosten, die aufgrund der Kinderbetreuung durch Dritte entstehen, können Sie für Kinder unter 5 Jahren, die im gleichen Haushalt leben und für die der Kinderabzug zulässig ist, in Abzug bringen. Sie müssen die Kosten für Kinderbetreuung durch Dritte nachweisen können. Voraussetzungen bei Verheirateten Der Abzug ist zulässig, wenn beide Eheleute erwerbstätig oder dauernd erwerbsunfähig (Definition siehe Ziffer 5.2) sind oder wenn die nicht erwerbstätige Ehefrau oder der nicht erwerbstätige Ehemann dauernd erwerbsunfähig ist. Voraussetzungen bei Alleinstehenden Der Abzug ist zulässig bei Erwerbstätigkeit oder bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (Definition siehe Ziffer 5.2). Höhe des Kinderbetreuungsabzuges Pro Jahr und Kind können höchstens Fr abgezogen werden. Personen, die nur zum hälftigen Kinderabzug berechtigt sind, können höchstens Fr abziehen.

19 Bund: Kein Abzug möglich. Achtung: Der Drittbetreuungsabzug kann nur bei Bekanntgabe der betreuenden Person gewährt werden. Name und Adresse der betreuenden Person ist in Ziffer 2. in der dritten Spalte von links einzutragen. Abzug bei auswärtiger Ausbildung oder für zusätzliche Ausbildungskosten Was sind auswärtige bzw. zusätzliche Ausbildungskosten? Als Ausbildungskosten werden alle Kosten anerkannt, die im Zusammenhang mit der Grundausbildung stehen. Die Ausbildung muss von der Schule organisiert sein. Zweitausbildungen und Zusatzausbildungen fallen grundsätzlich nicht darunter. Formular 2 Der Abzug für auswärtige bzw. zusätzliche Ausbildungskosten beträgt: Kanton: Max. Fr pro Kind. Personen, die nur zum hälftigen Kinderabzug berechtigt sind, können höchstens Fr abziehen. Bund: Kein Abzug möglich. Der Abzug für auswärtige Ausbildung ist grundsätzlich nur möglich, wenn am Stichtag (3. Dezember) die Voraussetzungen des Kinderabzuges gegeben sind. Im letzten Jahr der Ausbildung wird der Abzug für Ausbildungskosten jedoch noch gewährt, sofern das Kind bis zum Ausbildungsende kein eigenes (bzw. kein Fr übersteigendes) Einkommen erzielt hat. Dies gilt unabhängig von der Frage, wie viel das Kind nach Ausbildungsende verdient Verschiedene Einkünfte 2.2 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit Nettolohn II Darunter ist der Bruttolohn abzüglich Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, die Pensionskasse und die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung zu verstehen. Im Lohnausweis ist der Nettolohn II unter der Rubrik G ausgewiesen. Einkünfte aus unselbstständiger Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit (Nettolohn II) Hier sind sämtliche Einkünfte aufzuführen, die Sie aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit diesem empfangen haben. Als Nebenerwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die neben einer Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird. Geben Sie bitte sämtliche Leistungen an auch diejenigen, für die Sie keine Lohnbestätigung erhalten haben. Steuerbar sind insbesondere auch Entschädigungen für Sonderleistungen, Abgangsentschädigungen, Provisionen, Zulagen, * Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Auszahlung von Ferien, Bonusvergütungen, Überzeitentschädigungen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen, Teuerungszulagen, Bar- und Naturalentschädigungen sowie künstlerische, sportliche, literarische oder wissenschaftliche Tätigkeiten gegen Entgelt, Entschädigungen für Hausverwaltungen, Abwarts- und Reinigungsarbeiten, das Erstellen von Gutachten, entgeltliche Leitung von oder entgeltliche Mitarbeit in Vereinen, Entschädigung für die Ausübung eines Traineramtes (Eishockey, Fussball usw.). * Bitte beachten Sie folgende Ausnahme, die nur für den Kanton gilt: Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke sind nur steuerbar für den Fr übersteigenden Betrag. Dieser Steuerfreibetrag, der nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden kann, wird von der Steuerbehörde von Amtes wegen berücksichtigt und in Abzug gebracht. Sie haben aus diesem Grund das Dienstalters- und Jubiläumsgeschenk im Nettolohn II anzugeben. Der Abzug wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein. Achtung: Der Steuerfreibetrag wird ab der Steuerperiode 2005 nicht mehr gewährt, da er gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verstösst. 9

20 Formular 2 Entschädigungen, die im Nettolohn II nicht enthalten sind Hier sind die im Lohnausweis nicht enthaltenen Einkünfte wie beispielsweise Naturalbezüge und Naturalien (Wohnung, Kost, Logis usw.), Trinkgelder, Kinderzulagen usw. zu deklarieren. Bezahlen Sie zum Beispiel einen reduzierten oder gar keinen Mietzins, weil Sie Abwartsarbeiten an einer Liegenschaft verrichten, ist die Mietzinsermässigung oder der Mietzins, der für diese Wohnung zu bezahlen wäre, als Lohn anzugeben. Naturalien geben Sie bitte zum ortsüblichen Marktwert an. Die Bewertungsansätze können Sie dem Merkblatt N2/200 entnehmen. Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus diesem Merkblatt: Erwachsene Kinder im Alter von Jahren bis 6 über 6 bis 3 über 3 bis 8 Ansätze pro Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Fr. Fr. Fr. Fr. Volle Verpflegung Unterkunft (Zimmer) Volle Verpflegung und Unterkunft: In diesem Feld sind ebenfalls anzugeben als Spesenvergütung bezeichnete Leistungen, denen keine entsprechende Ausgaben gegenüberstehen; die in den Spesenvergütungen enthaltenen Privatanteile; die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber direkt ausgerichteten Lebenshaltungskosten. Steht Ihnen zum Beispiel ein Geschäftsauto auch für den Privatgebrauch zur Verfügung, ist pro Monat ein Privatanteil von % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) als Einkommen zu deklarieren. Tag- und Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantiemen usw. Anzugeben sind Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare usw. Von den Tagund Sitzungsgeldern können Sie pro Sitzung einen Unkostenersatz von Fr. 80. in Abzug bringen, sofern Ihnen die Spesen nicht vergütet wurden. Verwaltungsratshonorare und Tantiemen sind hingegen vollständig zu versteuern. Bei Abzug des Unkostenersatzes können keine weiteren Berufskosten mehr geltend gemacht werden. Dagegen können bei Verwaltungsratshonoraren und Tantiemen die Berufskosten in Abzug gebracht werden, sofern diese nicht zusätzlich vergütet werden Einkünfte aus Renten und Pensionen einschliesslich Waisenrenten für minderjährige Kinder Deklarieren Sie bitte die Renten und Pensionen mit dem vollen Betrag. Für Renten, die nicht zu 00% steuerbar sind, berechnet die Steuerverwaltung den steuerbaren Anteil der Rente von Amtes wegen. Die entsprechenden Prozentsätze finden Sie auf S. 50 der Wegleitung. Der steuerbare Anteil wird in der Veranlagungsverfügung ausgewiesen. Renten der AHV und IV Anzugeben sind die AHV- und IV-Renten inklusive Zusatzrenten für die Ehefrau, den Ehemann und die Kinder. Die Ergänzungs- und Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei (siehe dazu Ziffer 2.25). 20 Renten aus gebundener Vorsorge (Säule 3a), Haftpflichtversicherung, privater Unfallversicherung, Militärversicherung Geben Sie diese Renten an und machen Sie ein Kreuz auf dem entsprechenden Formularfeld. Mehrere unterschiedliche Renten zählen Sie bitte zusammen und kreuzen Sie die entsprechenden Formularfelder an.

21 Renten aus Militärversicherung sind steuerfrei, wenn die Rente vor dem. Januar 994 zu laufen begonnen hat (siehe dazu Ziffer 2.25). Renten aus Lebensversicherungen inkl. Leibrenten Hier sind die Renten aus Todesfall- und Invaliditätsversicherungen sowie Leibrenten von Privaten oder von Versicherungen anzugeben Einkünfte aus Erwerbsausfallentschädigungen Netto-Leistungen aus Arbeitslosenversicherung sowie Erwerbsausfallentschädigungen Darunter fallen die eigentlichen Taggelder aus Arbeitslosenversicherung, aber auch alle weiteren Leistungen wie Entschädigungen für Kurzarbeit, Insolvenzentschädigungen, Lohnfortzahlungen während der Ausbildungszeit (z. B. Pari- und Gimafonds) u.ä., soweit sie nicht bereits im Lohnausweis bescheinigt sind. Erwerbsausfallentschädigungen für Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienste (EO) deklarieren Sie ebenfalls unter Ziffer 2.23, soweit die Entschädigungen nicht bereits im Lohnausweis enthalten sind. Steuerfrei sind der Sold für Militär-, Zivilund Feuerwehrdienst und die Vergütungen für Leistungen von Zivilschutzdienst. Taggelder aus Kranken-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung Diese sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Steuerfrei sind Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel, Sonderschulen und Heimaufenthalte. Bei der Militärversicherung sind diejenigen Vergütungen steuerfrei, die reine Kostenübernahmen oder Schadenersatzleistungen (wie für Heilbehandlungen, Hilfsmittel, Sachschäden u.ä.) darstellen Unterhaltsbeiträge Erhaltene Unterhaltsbeiträge inkl. Anteil für minderjährige Kinder Unterhaltsbeiträge, die eine geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Person für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält, sind im vollem Umfang zu deklarieren. Dazu gehört auch die Übernahme von Lebenshaltungskosten wie z. B. die Wohnungsmiete, Krankenkassenbeiträge oder Steuern sowie das unentgeltliche Überlassen von Wohnraum (Mietwert). Werden im Konkubinat Kinderalimente für gemeinsame Kinder bezahlt, kann die leistende Person diese zum Abzug bringen. Der leistungsempfangende Elternteil muss die Kinderalimente als Einkommen versteuern. Die Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen bestimmt sich nach der von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung Weitere, nicht anderweitig deklarierte Einkünfte Beispiele für weitere, nicht anderweitig deklarierte steuerbare Einkünfte: Einkünfte aus Burgernutzen ; Bonuszahlungen; Umsatzbeteiligungen; Zahlungen aufgrund von Patenten und Lizenzen ; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen (z. B. Autos, Schiffe, Wohnwagen und dergleichen, Pferde); Erträge aus Lebensversicherung mit Einmalprämie. Die Differenz zwischen der Einmalprämie (einbezahlter Betrag) und der ausbezahlten Summe ist steuerbar, wenn die Versicherung nicht der Vorsorge dient. Unter welchen Voraussetzungen die Versicherung der Vorsorge dient, wird unter «Beispiele für nicht steuerbare Einkünfte», erläutert. 2Formular 2

22 Formular 2 Haushalt- und Kinderzulagen, sofern nicht im Nettolohn enthalten. Insbesondere sind hier die Haushalt- und Kinderzulagen in der Landwirtschaft zu deklarieren. usw. Beispiele für nicht steuerbare Einkünfte: Stipendien ; Ergänzungs- und Hilflosenentschädigungen; Genugtuungssummen; Schadenersatz (soweit Auslagenersatz) Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; Renten der Militärversicherung, die vor dem. Januar 994 zu laufen begonnen haben; Erträge aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen mit Einmalprämien Vor dem. Januar 994 abgeschlossene Verträge: Die Erträge bleiben steuerfrei, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat oder die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat. Vor dem. Januar 999 abgeschlossene Verträge: Die Erträge bleiben steuerfrei, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat und die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat. Nach dem. Januar 999 abgeschlossene Verträge: Die Erträge bleiben steuerfrei, wenn das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahres abgeschlossen wurde, der Vertrag mindestens 5 Jahre gedauert hat und die versicherte Person bei Auszahlung das 60. Altersjahr vollendet hat. In der Schweiz erzielte Casinogewinne. 2.3 Erwerbsunterbruch, AHV/IV/EO-Beiträge Nichterwerbstätiger Falls Sie einen unbezahlten Erwerbsunterbruch hatten, geben Sie bitte den Grund und die Dauer an. Nicht erwerbstätige Personen können die geleisteten AHV/IV/EO-Beiträge unter dieser Ziffer zum Abzug bringen. 22

23 Formular 3 Bitte nicht ausserhalb der Formularfelder und nicht auf die Rückseite der Formulare schreiben. In den Kolonnen F, G und I die Beträge bitte nur in Franken angeben (keine Rappen). Ein allfälliges Steuerverzeichnis der Bank oder eine separate Zusammenstellung sind beizulegen und der Übertrag in die Ziffern 24 bzw. 25 vorzunehmen. Bitte versehen Sie die Beilagen mit ZPV-, AHV-Nr. und Name und beachten Sie die zusätzlichen Anforderungen an Zusatzblätter gemäss Seite 9 der Wegleitung. Formular 3 Steuererklärung 2004 Natürliche Personen Muster Adam Muster-Beispiel Eva ZPV-Nr.: Stamm-Nr.: WERTSCHRIFTENVERZEICHNIS UND RÜCKERSTATTUNGSANTRAG VERRECHNUNGSSTEUER Formular 3 Beispiel Forderung (Nennwert) oder Stückzahl (Aktien) Währung A Bezeichnung der Vermögenswerte (Sparhefte, Spar-, Lohn-, Post-, Festgeldkonten, Geldmarktbuchforderungen, Kassenscheine, Obligationen, Aktien usw.) Kontonummer, Name der Schuldnerin/des Schuldners, Valorennummer usw. (Bei Festgeldkonten/Geldmarktbuchforderungen Zinsbescheinigungen beilegen) B Obligationen, Festgeldkonten, Kassenscheine Eröffnung Kauf/Konversion Datum C Verfall Verkauf Datum D Zinssatz % oder Dividende E Bruttoerträge 2004 Der Verrechnungssteuer unterliegend steuer nicht unter- Der Verrechnungsliegend (in (in Franken) Franken) F G Vermögen: Steuerwert am Total in % oder pro Stück H (in Franken) I Lohnsparkonto '550 BEKB Bern Sparheft '670 Valiant Bank Bern PC-Konto aufgelöst '000 Obl Kanton Bern '200 50'000 K-Schein UBS Bern '375 50'000 K-Schein UBS Bern '000 0 Namenaktien XY AG, Baden '200 Val.-Nr Inhaberaktien XY AG, Zug 350 '640 8'200 Val.-Nr Jugendsparheft '350 BEKB Bern (Angela) Privatdarlehen Muster Hans ' XY Anlagefonds Invest '400 Val.-Nr Übertrag aus beiliegendem Steuerverzeichnis der Bank 25 Übertrag aus beiliegendem zusätzlichem Verzeichnis 26 Übertrag ab separat eingereichtem Ergänzungsblatt USA (R - US 64) 27 Übertrag ab separat eingereichtem Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung (DA-) Lotteriegewinne 28 Bargewinne mit Verrechnungssteuerabzug (Originalbescheinigung beilegen) 29 Bargewinne ohne Verrechnungssteuerabzug (inkl. ausländische Lotteriegewinne) 30 Naturalgewinne (zum Marktwert bewertet) Total Erträge und Vermögen (Total Kolonne F/G/I) 5'550 Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer (35% von Total Kol. F) 3'80.80 Abzüge Nachweisbare Kosten für Wertschriftenverwaltung Nachweisbare Einsätze für aufgeführte Lotteriegewinne (nur für direkte Bundessteuer) Geschäftsertrag und -vermögen, wenn oben enthalten SICAV-B-Erträge Unterschrift(en) der steuerpflichtigen Person(en): A. Muster E. Muster 9' ' BI VADD (DT0003) Bitte Total nicht vergessen Die Formulare 5 sind, wie erwähnt, von jeder steuerpflichtigen Person (Ausnahme siehe Ziffer.4 der Allgemeinen Erläuterungen) auszufüllen. Vergessen Sie bitte Ihre Unterschrift nicht. Ehepaare unterzeichnen das Formular gemeinsam. Haben Sie keine Wertschriften oder Guthaben, unterschreiben Sie das Formular 3 und reichen Sie es mit der Bemerkung «keine» (auf der ersten Zeile zu vermerken) ein. 23

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