Kleines Jahrbuch. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport und freie Berufe Bezirksgruppe Linz-Stadt

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1 Kleines Jahrbuch 2015 Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, edien, port und freie Berufe Bezirksgruppe Linz-tadt

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3 Liebe Kollegin, lieber Kollege! ie Ausgabe des Jahrbuches 2015 der Gewerkschaft der Gemeinde bediensteten Kunst, edien, port, freie Beruf liegt vor. Wir haben wieder die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die Ge halts tabellen und die Leis tungen auf den neu es ten tand gebracht. Uns ist es besonders wichtig, ie als itarbeiterin und itarbeiter der Unternehmensgruppe Linz optimal zu informieren und zu betreuen. Auf den ersten eiten finden ie alle Vorsitzenden der Personalvertretung, der ienststellenausschüsse und die Vorsitzenden der Betriebsräte der Gesellschaften der tadt Linz. as Kleine Jahrbuch bietet Ihnen, neben unserer Webseite einen detaillierten Überblick über Angebote, Leistungen sowie dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen. Gerne stehen wir für weitere ragen persönlich zur Verfügung. Gewerkschaftliche Grüße Eckerstorfer Alfred Vorsitzender Christian Jedinger Vorsitzender-tellvertreter 1 Vorwort

4 Infos über eite Vorwort... 1 Infos über... 2 itarbeiter/ innen PV und BR d. ZL, AKh, IKT, LINZ AG, LIVA Vorsitzende und tv. der ienststellenausschüsse Klare trukturen... 9 Gehaltstabellen unktionslaufbahnen Taschengeld AKh Pflegeschüler/ innen und Lehrlingsentschädigungen Zuwendungen bei Verehelichung oder der Geburt eines Kindes, Kinderbeihilfe Haushaltsbeihilfe, Bezugsvorschuss, ahrtkostenzuschuss Pendlerpauschale, ernpendlerbeihilfe teuerliche Behandlung der Überstunden, onn, eiertags und Nachtarbeitszuschläge Arbeitnehmerveranlagung und Abfertigung für Vertragsbedienstete Bestattungskostenbeitrag, Abfertigung Neu Kündigungsfristen Urlaub Gewährung von onderurlaub mit Bezügen Pflegefreistellung Jubiläumszuwendung und Treueabgeltung ÖGB Leistungen Zuschüsse Begünstigungen ozialwerk Leistungen der Personalvertretung und der Betriebsräte Impressum Urlaubsangebote portverein agistrat Linz (V) Vorsorgeversicherung Kalender 2015 mit chulferien Kalender 2016 mit chulferien GdG astercard Ihre Info s über

5 Büros der Personalvertretung, der Betriebsräte und der Gewerkschaft Altes Rathaus, agistrat Linz Alfred Eckerstorfer Vorsitzender der Personalvertretung und Gewerkschaft Tel , mobil: , Zimmer 255, ARH Christian Jedinger Vorsitzender-tellvertreter der Personalvertretung und Gewerkschaft Tel , mobil: , Zimmer 257, ARH Karin ecker 2. tellvertreterin Tel , mobil: , Zimmer 349, ARH Ursula Böck 3. tellvertreterin Tel , Zimmer 307, Wissensturm Horst Löffler achbearbeiter für Personalangelegenheiten Tel , Zimmer 252, ARH Wolfgang Lang achbearbeiter für arketing und Organisation Tel , mobil: , Zimmer 258, ARH 3 Personalvertretung

6 agistrat Linz Gerlinde Pertlwieser ekretärin Tel , Zimmer 255, ARH artina istelberger achbearbeiterin Tel , Zimmer 255, ARH Astrid örixbauer achbearbeiterin für inanzen Tel , Zimmer 251, ARH ZL GmbH Elisabeth Kirchmair Betriebsratsvorsitzende Tel anfred Peterseil tv. Betriebsratsvorsitzender Tel GmbH 4 Eva Viertauer achbearbeiterin Tel eva.viertauer@szl.linz.at Bernhard Lang Betriebsratsvorsitzender Tel , Handy: 0664/ bernhard.lang@liva.linz.at PV und ZL GmbH und LIVA

7 AKh Linz GmbH Branko Novakovič Betriebsratsvorsitzender der AKh Linz GmbH, Tel Gerlinde Payreder tv. Betriebsratsvorsitzende Tel Helmut reudenthaler Betriebsrat Tel Günter Braumann Betriebsrat Tel IKT GmbH Tina Kolouch-Kinzel und Anita Wagner achbearbeiterinnen Tel und ark tadlbauer Betriebsratsvorsitzender IKT Linz GmbH, Tel AKh Linz GmbH und IKT GmbH

8 Erich Kaiser Betriebsratsvorsitzender LINZ ERVICE GmbH Tel , Handy: e mail: e.kaiser@linzag.at anfred teinmaurer Betriebsratsvorsitzender LINZ GA/WÄRE GmbH Tel , Handy: e mail: m.steinmaurer@linzag.at Hannes Blüml Betriebsratsvorsitzender tv. LINZ ERVICE GmbH Tel oder e mail: j.blueml@linzag.at Wilhelm Langwiesner Betriebsratsvorsitzender tv. LINZ GA/WÄRE GmbH Tel e mail: w.langwiesner@linzag.at 6 Carola Herzog ekretärin Tel e mail: c.herzog@linzag.at Ulrike Weilguni ekretärin Tel e mail: u.weilguni@linzag.at LINZ AG

9 A 1 und VpA 1 GG 1 (PrV) Karin Burgstaller, PPO Tel karin.burgstaller@mag.linz.at tv.: Peter teinerberger, L Tel peter.steinerberger@mag.linz.at A 2 und VpA 2 GG 2 (VV) Harald Gritzner, A Tel harald.gritzner@mag.linz.at tv. in : anuela amm, WL Tel manuela.damm@mag.linz.at A 3 und VpA 3 GG 3 (BzV) Egon Ertl, BzVA Tel egon.ertl@mag.linz.at tv.: Karl chöftner, BzVA Tel karl.schoeftner@mag.linz.at A 4 und VpA 4 GG 3 (BzV) Kurt Pfandlbauer, AJ Tel kurt.pfandlbauer@mag.linz.at tv.: Peter Paul Hafner, AJ Tel peterpaul.hafner@mag.linz.at A 5 und VpA 5 GG 3 (BzV) Gunter Urschitz, W Tel. 3342/270 gunter.urschitz@mag.linz.at tv.: Alexander Winter Tel. 3342/270 alexander.winter@mag.linz.at A 6 und VpA 6 GG 3 (BzV) Karin ecker, KJ Tel karin.decker@mag.linz.at mobil: tv. in : ilvia onabauer, KJ Tel kindergarten.neufelderstraße@mag.linz.at tv. in : arion Hawel, KJ Tel kindergarten.leonfeldnerstrasse3a@mag.linz.at 7 Vorsitzende und tv. der ienststellenausschüsse

10 A 7 und VpA 7 GG 4 (KB) Ursula Böck, VH-Bib Tel ursula.boeck@mag.linz.at Tel VP tv.: Gerhard Pieslinger, ch Tel gerhard.pieslinger@mag.linz.at PV tv.: Gregor Kratochwill Pichler, VH Bib Tel gregor.kratochwill@mag.linz.at A 8 und VpA 8 GG 5 (te) Peter Langthaler, UTC Tel peter.langthaler@mag.linz.at tv.: Andreas Pühringer, TPL Tel andreas.puehringer@mag.linz.at A 9 und VpA 9 GG 6 (LB) Helmut Herunter, G Tel helmut.herunter@mag.linz.at tv.: Lydia Kluczyk,G Tel lydia.kluczyk@mag.linz.at A 10 und VpA 10 GG 6 (LB) Petra Kranzlmüller, GL Tel petra.kranzlmueller@mag.linz.at Tel aximilian üller, GL Tel maximilian.mueller@mag.linz.at A 11 und VpA 11 GG 6 (LB) Wolfram aar, TBL Tel wolfram.maar@mag.linz.at Tel tv.: Rudolf Wagenhuber Tel Vorsitzende und tv. der ienststellenausschüsse

11 Gremien der Personalvertretung und Gewerkschaft Personalvertretung Zentralpersonalausschuss: Vorsitzender: Alfred Eckerstorfer, PV 1. tellvertreter: Christian Jedinger, PV 2. tellvertreterin: Karin ecker, KJ 3. tellvertreterin: Ursula Böck, VH Bib chriftführer: Norbert Haudum, Landesvorsitzender Rechnungsprüferausschuss: Vorsitzender: ranz ader Bt Vorsitzender tellvertreter: Peter teininger, A Personalbeirat: itglieder: Alfred Eckerstorfer, PV (G) Christian Jedinger, PV (G) ag. artin Hajart, Bt (CG) Ersatzmitglieder: Harald Gritzner, A Karin Burgstaller, PPO Christine Parzer, ABA weitere itglieder: (nach 35 (2) PV Gesetz) Ursula Böck, VH Bib Ersatzmitglieder: Karin ecker, KJ Gunter Urschitz, W Kuratorium der K Norbert Haudum Alfred Eckerstorfer, PV Christian Jedinger, PV Ersatz: Ursula Böck, VH Bib Karin ecker, KJ GdG KfB Linz tadt und Verein ozialwerk Vorstand Vorsitzender: Alfred Eckerstorfer, PV tellvertreter/ in: Christian Jedinger, PV Erich Kaiser, Linz AG Karin ecker, KJ chriftführer: Norbert Haudum, LV chriftführer tellvertreterin: Elisabeth Kirchmair, ZL Kassier: Branko Novaković, AKh Kassier tellvertreterin: Ursula Böck, VH Bib rauenvorsitzende: Karin ecker, KJ Kontrolle der Bezirksleitung: Peter Paul Hafner Brigitte Justl Bernhard Pascher Andreas Pühringer Günter Wilnauer arkus Enzenhofer Kontrolle des ozialwerkes: Lydia Kluczyk Günter Wilnauer Peter Paul Hafner Eva Viertauer Verein Erholungsheim Vorsitzender: Alfred Eckerstorfer tellvertreter/ in: Christian Jedinger Karin ecker Erich Kaiser chriftführer: Norbert Haudum tellvertreterin: Elisabeth Kirchmair Kassier: Branko Novaković tellvertreterin: Ursula Böck Rechnungsprüfer: Karin Burgstaller 9 Klare trukturen

12 BEATE ALLG. VERW. Gehaltsansätze ab ienst Gehalts V e r w e n d u n g s g r u p p e klasse stufe A B C E Allg. Leistungszulage: A = 221,30 = 86,40 B = 138,70 E = 68,30 C = 98,60 10 I , , , , , , , , , , , , , , ,00 II , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,80 III , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,70 AZ1(1 Bi) 1.930, ,40 AZ2(2,5 Bi) 2.038, ,00 AZ3(3,5 Bi) 2.109, ,70 Gehalts ienstklasse stufe IV V VI VII VIII IX , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,30 AZ0(1 Bi) 2.509, ,30 AZ1(1,5 Bi) 3.116, , , , ,80 AZ2(2,5 Bi) 2.632, , , , , ,70 AZ3(3,5 Bi) 2.713, ,80 Verwaltungsdienstzulage: kl. I V = 159,20 kl. VI IX = 202,10 Bi = Biennien AZ = ienstalterszulage Zulagen und Nebengebühren nach V/2: + 1,77 Prozent

13 BEATE HANW. VERW. Gehaltsansätze ab ienst Gehalts V e r w e n d u n g s g r u p p e klasse stufe P 1 P 2 P 3 P 4 P 5 I , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 II , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,80 III ,50.668, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,60 AZ1(1 Bi) 2.038, , , , ,20 AZ2(2,5 Bi) 2.158, , , , ,60 AZ3(3,5 Bi)/1.EZl , , , , ,20 2.EZl , , ,80 3.EZl , , ,40 IV , , , , , , , , , , , , , ,30 AZ1(1 Bi) 2.509, ,90 AZ2(2,5 Bi) 2.632, ,30 AZ3(3,5 Bi) 2.713, ,90 Allg. Leistungszulage: P 1 P 3 = 86,40 P 4 P 5 = 68,30 Verwaltungsdienstzulage: kl. I IV = 159,20 Bi = Biennien AZ = ienstalterszulage EZl. = Ergänzungszahlung 11 Erhöhung um 1,77 Prozent

14 VERTRAGANGETELLTE (inkl. V-Ausgleich) Entlohnungsansätze ab ienst Entlohnungs E n t l o h n u n g s g r u p p e klasse stufe a b c d e I , , , , , , , , , , , , , , ,70 II , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,60 III , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,70 AZ1(1 Bi) 1.932, ,50 AZ2(2,5 Bi) 2.040, ,20 AZ3(3,5 Bi) 2.112, ,00 Entlohnungs ienstklasse stufe IV V VI VII VIII IX , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,90 AZ0(1 Bi) 2.512, ,00 AZ1(1,5 Bi) 3.120, , , , ,40 AZ2(2,5 Bi) 2.635, , , , , ,30 AZ3(3,5 Bi) 2.717, ,80 Allg. Leistungszulage: a = 221,30 d = 86,40 b = 138,70 e = 68,30 c = 98,60 Verwaltungsdienstzulage: kl. I V = 159,20 kl. VI IX = 202,10 Bi = Biennien AZ = ienstalterszulage 12 Zulagen und Nebengebühren nach V/2: + 1,77 Prozent

15 VERTRAGARBEITER (inkl. V-Ausgleich) Entlohnungsansätze ab ienst Entlohnungs E n t l o h n u n g s g r u p p e klasse stufe p 1 p 2 p 3 p 4 p 5 I , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,50 II , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,50 III , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,70 AZ1(1 Bi) 2.043, , , , ,40 AZ2(2,5 Bi) 2.164, , , , ,00 AZ3(3,5 Bi)/1.EZl , , , , ,70 2.EZl , , ,40 3.EZl , , ,10 IV , , , , , , , , , , , , , ,40 AZ1(1 Bi) 2.516, ,20 AZ2(2,5 Bi) 2.638, ,90 AZ3(3,5 Bi) 2.720, ,70 Allg. Leistungszulage: p 1 P 3 = 86,40 p 4 P 5 = 68,30 Verwaltungsdienstzulage: kl. I IV = 159,20 Bi = Biennien AZ = ienstalterszulage EZl. = Ergänzungszahlung 13 Erhöhung um 1,77 Prozent

16 PRAGATICHE LEHRER Gehaltsansätze ab Gehalts Verwendungsgruppe stufe L 1 L 2A 2 L 2A 1 L 2B 1 L , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,40 AZ1(1,5 Bi) 5.350, , , , ,30 14 Allg. Leistungszulage: L 1 = 221,30 L 2A 2 L 2B 1 = 138,70 L 3 = 98,60 AZ = ienstalterszulage UIKCHULLEHRER 1 L Entlohnungsansätze ab Entlohnungs Entlohnungsgruppe stufe L 1 L 2A 2 L 2A 1 L 2B 1 L , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,30 AZ1(1,5 Bi) 5.809, , , , ,80 Allg. Leistungszulage: L 1 = 221,30 L 2A 2 L 2B 1 = 138,70 L 3 = 98,60 AZ = ienstalterszulage Gehaltsabschluss ab bis

17 L (neues chema) Entlohnungsansätze ab Entlohnungs Entlohnungsgruppe stufe L 1 L 2 L 3 L 4 L , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,80 Allg. Leistungszulage: L 1 L 4 = 138,70 L 5 = 98,90 ZULAGEN ÜR KINERGÄRTNERINNEN/HORTERZIEHERINNEN (ab ) ie ienstzulage für KindergärtnerInnen und HorterzieherInnen beträgt: ienstzulage L 2b 1 (l 2b 1) 15,20 (15,90) ienstzulage L 3 (l 3) 50,70 (53,10) ie onderkindergartenzulage beträgt: onderkinder- Gehalts Verw. Gruppe Entl. Entl. Gruppe gartenzulage stufen L 2b 1 stufen l 2b , , , ,00 ab ,20 ab ,30 ie ienstzulage für Leiterinnen und Leiter beträgt: BEATINNEN UN BEATE ER VERWENUNGGRUPPE L 2b 1: ienstzulagengruppe Gehaltsstufen ab der Gehaltsstufe (Gruppen) 1 bis 8 9 bis I (5 oder mehr Gruppen) 280,10 305,70 329,50 II (4 Gruppen) 236,40 256,30 273,60 III (3 Gruppen) 197,00 213,10 227,60 IV (2 Gruppen) 164,50 178,80 189,50 V (1 Gruppe) 118,60 128,00 136,40 VERTRAGBEIENTETE ER ENTLOHNUNGGRUPPE l 2b 1: ienstzulagengruppe Entlohnungsstufen ab der Entlohnungsstufe (Gruppen) 1 bis 8 9 bis I (5 oder mehr Gruppen) 294,10 321,00 346,00 II (4 Gruppen) 248,20 269,00 287,30 III (3 Gruppen) 206,90 223,90 239,10 IV (2 Gruppen) 172,70 187,80 199,00 V (1 Gruppe) 124,50 134,40 143,20 Bei 6 oder mehr Gruppen erhöht sich diese Zulage um 16,60 je Gruppe 15

18 VERTRAGARB. LIVA O Entlohnungsansätze ab ienst Entlohnungs E n t l o h n u n g s g r u p p e klasse stufe p 1 p 2 p 3 p 4 p 5 I , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 II , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,80 III , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,60 AZ1(1 Bi) 2.038, , , , ,20 AZ2(2,5 Bi) 2.158, , , , ,60 AZ3(3,5 Bi)/1.EZl , , , , ,20 2.EZl , , ,80 3.EZl , , ,40 IV , , , , , , , , , , , , , ,30 AZ1(1 Bi) 2.509, ,90 AZ2(2,5 Bi) 2.632, ,30 AZ3(3,5 Bi) 2.713, ,90 Allg. Leistungszulage: p 1 P 3 = 86,40 p 4 P 5 = 68,30 Verwaltungsdienstzulage: kl. I IV = 159,20 Bi = Biennien AZ = ienstalterszulage EZl. = Ergänzungszahlung 16 Zulagen und Nebengebühren nach V/2: + 1,77 Prozent

19 UNKTIONLAUBAHNEN Gehaltsansätze ab Gehalts unktionslaufbahn stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,90 Gehaltsstufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,70 Gehaltsstufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,70 17 Erhöhung um 1,77 Prozent

20 UNKTIONLAUBAHNEN Gehaltsansätze ab Gehalts unktionslaufbahn stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,60 Gehaltsstufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,20 GEHALTCHEA KBP (Pädagogische achkräfte in Kinderbetreuungseinrichtigen mit Eintritt ab ) onderkindergartenzulage ( 134d Abs. 6 Oö. GBG 2001): Euro 137,70 Gehaltsstufe Euro Gehaltsstufe Euro Gehaltsstufe Euro , , , , ,30 Leitungszulage für LeiterInnen von Kinderbetreuungseinrichtungen ( 134d Abs. 7) in Euro: Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung , , , , , , , ,40 Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung , , , , ,280, , ,60 18 KBP: Bei 6 oder mehr Gruppen erhöht sich diese Zulage um 16,60 je Gruppe

21 Taschengeld der Gesundheits- und Krankenpflegeschüler/innen der AKh Linz GmbH ätze ab 1. ärz 2015: 1. Ausbildungsjahr 334,30 2. Ausbildungsjahr 411,00 + 1,77 Prozent 3. Ausbildungsjahr 623,93 Lehrlingsentschädigungen (ab 1. ärz 2015) Lehrjahr Lehrberuf AnlagenmonteurIn 542,40 727,50 982, ,90 Archiv-, Bibliotheks- und Informationsass. 492,90 628,50 907,10 Bautechn. ZeichnerIn 667,90 857, ,90 Bürolehrlinge 492,90 628,50 907,10 ChemielaborantIn 484,40 761, , ,70 ruckerlehrling (erstes Halbjahr) 413,20 517,10 621,40 ruckerlehrling (zweites Halbjahr) 825, , ,20 EV-KaufmannIn 492,90 628,50 907,10 EV-TechnikerIn 487,60 673,60 835, ,10 ElektrikerIn 542,40 727,50 982, ,90 GärtnerIn 531,40 743, ,10 InformatikerIn 487,60 673,60 835, ,10 Koch/Köchin 561,60 653,00 779,20 KonditorIn 561,60 653,00 779,20 LagerlogistikerIn 485,60 680,60 928,10 LandmaschinentechnikerIn 542,40 727,50 982, ,90 LandschaftsgärtnerIn 531,40 743, ,10 alerin und AnstreicherIn 451,10 571,70 739,30 aurerin 871, , ,30 PersonaldienstleisterIn 492,90 628,50 907,10 Pharm.kfm.AssistentIn 513,40 654,60 946,70 chlosserin 542,40 727,50 982, ,90 traßenerhalterin 531,40 743, ,10 TextilreinigerIn 477,50 555,40 735,50 TischlerIn 504,50 697,30 842,40 TischlereitechikerIn Planung 576,30 725, ,10 VeranstaltungstechnikerIn 542,40 727,50 982, ,90 VermessungstechnikerIn 588,30 783,90 974, ,60 ZahntechnikerIn 434,90 566,50 737,60 913,90 ZahntechnikerIn (alt) 419,40 546,00 711,00 881,20 Bahnkarten mit einer bis zu 25%igen Ermäßigung für Inlandsfahrten und einige Ziele im angrenzenden Ausland erhalten ie im PV-Büro im Alten Rathaus, im BR-Büro AKh und im BR-Büro ZL. Erhöhung der Lehrlingsentschädigung + 1,77 Prozent } 19

22 1) taatliche Zuwendungen für amilien: 1.1 Alleinverdienerabsetzbetrag ieser Absetzbetrag in Höhe von 364, jährlich steht jedem/jeder AlleinverdienerIn zu. Als Alleinverdiener gilt ein teuerpflichtiger, der mehr als sechs onate im Kalenderjahr mit einem/einer (Ehe ) PartnerIn zusammengelebt und mindestens ein Kind, für das mehr als sechs onate im Jahr amilienbeihilfe gewährt wird, hat. ie Einkünfte des/der (Ehe ) Partners/ in können bis zu 6.000, jährlich betragen, wobei das Wochengeld eingerechnet wird. 1.2 Alleinerzieherabsetzbetrag ieser Absetzbetrag in der Höhe von 364, jährlich steht jenen teuerpflichtigen zu, die mehr als sechs onate nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft leben und denen während dieses Zeitraumes ein Kinderabsetzbetrag zusteht. Anträge sind jeweils im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. 1.3 Kinderzuschlag er Kinderzuschlag zum Alleinverdiener und Alleinerzieherabsetzbetrag ist nach der Kinderanzahl gestaffelt : ür das 1. Kind 130, ür das 2. Kind 175, ür das 3. und jedes weitere Kind 220, 1.4 Kinderbetreuungsgeld kann in 5 Varianten bezogen werden: Pauschalvarianten: onate * zu je 436, mtl onate * zu je 624, mtl onate * zu je 800, mtl onate * zu je 1.000, mtl. Einkommensabhängige Variante: onate*; Bezug von 80 % des letzten Nettoeinkommens ( mindestens 1.000, ; maximal 2.000, pro onat); ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (dzt. 376,26 mtl.) ist möglich. * = bei Inanspruchnahme durch beide Partner! Als Alternative zur bestehenden Einkommensgrenze von , pro Jahr ist bei allen Pauschalvarianten auch ein relativer Zuverdienst von 60 % des letzten Einkommens möglich. Bei ehrlingsgeburten wird ein Zuschlag von 50 % des Grundbetrages pro ehrling und onat ausbezahlt. Ein um zwei onate verlängertes Kinderbetreuungsgeld erhalten Alleinerziehende und besonders rauen, die in einer akut schwierigen ituation sind, sowie auch Alleinerziehende mit einem Einkommen von unter 1.200, monatlich und einem laufenden Unterhaltsverfahren. Eine nicht rückzahlbare Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld von 180, monatlich gebührt maximal ein Jahr BezieherInnen einer Pauschalvariante mit einem jährlichen Einkommen unter 5.800,. as Kinderbetreuungsgeld ist nach der Geburt bei der Gebietskrankenkasse zu beantragen. 20 Zuwendungen

23 1.5 amilienbeihilfe Unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen haben Eltern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, Anspruch auf amilienbeihilfe für haushaltszugehörige Kinder bzw. für Kinder, denen sie überwiegend Unterhalt leisten. Vorrangig anspruchsberechtigt ist dabei die utter. ür ausländische taatsbürger bestehen onderregelungen. ie amilienbeihilfe beträgt: ab Geburt 109,70 ab 3 Jahre 117,30 ab 10 Jahre 136,20 ab 19 (bis 24/25 Jahre) 158,90 Zuschlag für erheblich behindertes Kind 150,00 Zur örderung kinderreicher amilien gibt es die Geschwisterstaffelung. er monatliche Gesambetrag an amilienbeihilfe erhöht sich für zwei Kinder um 12,80 für drei Kinder um 47,80 für vier Kinder um 97,80 für jedes weitere Kind um je 50, 1.6 chulstartgeld Im eptember wird jeweils ein chulstartgeld von 100, für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. er Kinderabsetzbetrag beträgt einheitlich 58,40 monatlich pro Kind und wird gemeinsam mit der amilienbeihilfe an die zum Unterhalt Verpflichteten in der Regel die Eltern ausbezahlt. ie Auszahlung der amilienbeihilfe erfolgt durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt. ort ist diese auch zu beantragen. ie ausgestellte Bescheinigung ist den jeweiligen Personalbüros vorzulegen (zur Geltendmachung der Kinderbeihilfe!). 2) Zuwendungen des ienstgebers: 2.1 Geburtenbeihilfe: Beamten/-innen, Vertragsbediensteten, Lehrlingen, Ruhegenussempfängern/-innen sowie itarbeiterinnen nach ABGB und mit Kollektivvertrag wird anlässlich der Geburt eines Kindes oder der Adoption eines noch nicht dreijährigen Kindes, für welches eine Kinderbeihilfe gebührt, eine einmalige Geburtenbeihilfe in der Höhe von 250, zu erkannt. Zuwendungen an befristet aufgenommene Bedienstete werden nur unter der Voraussetzung der anschließenden Übernahme in ein unbefristetes ienstverhältnis zu erkannt. ie Auszahlung der Geburtenbeihilfe wird nach Vorlage der standesamtlichen Urkunde bzw. des Gerichtsbeschlusses, womit die Adoption bewilligt wurde, und Überprüfung der Anspruchsvorsaussetzung von den zuständigen Personalbüros vorgenommen. 2.2 Kinderbeihilfe: ie Kinderbeihilfe beträgt monatlich 15, für ein Kind, für das Anspruch auf ami lien beihilfe besteht. ie gebührt auch für sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des/der Bediensteten angehören. 21 Zuwendungen

24 2.3 Haushaltsbeihilfe Jeweils im Juni und ezember eines jeden Jahres wird eine Haushaltsbeihilfe im Ausmaß des zweifachen Betrages der gesetzlichen Kinderbeihilfe auf der Grundlage von sieben onatsbezügen pro Halbjahr gewährt. iese Haushaltsbeihilfe beträgt für jedes Kind, für das eine Kinderbeihilfe bezogen wird, je 210, pro Auszahlung. 2.4 Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe (ehemalige chulbeihilfe) ie ehemalige chulbeihilfe wurde mit der Haushaltsbeihilfe gekoppelt und gelangt als Zuschlag zu dieser einmal jährlich im ezember automatisch zur Auszahlung. ieser Zuschlag gebührt nur für Kinder, für die dem/der itarbeiter/ in die Kinderbeihilfe gebührt. ie Höhe ist nach dem Alter der Kinder gestaffelt und beträgt: a) im 6. und 10. Lebensjahr 45,00 b) vom 15. bis zum 18. Lebensjahr 52,50 c) vom 19. bis zum 25. Lebensjahr 150, Allgemeiner Bezugsvorschuss Ein zinsenfreier Bezugsvorschuss kann städtischen itarbeterinnen in einem unbefristeten ienstverhältnis und Bediensteten nach ABGB mit mindestens 3 jähriger ienstzeit und 20 Wochenstunden im Rahmen der zur Verfügung stehenden inanzmittel insbesondere gewährt werden für: a) den Bau eines Eigenheimes b) den Kauf einer Eigentumswohnung c) Hausstandsgründungen, je nach Bedarf und finanziellem Aufwand d) Übersiedlung Wohnungswechsel e) Wohnungssanierungen, Bad, WC, Heizung, enster f) Heiratsausstattung für Kinder von itarbeiterinnen g) Wohnungseinrichtungen h) besondere Notlagen Eine entsprechende Beurteilung erfolgt durch die jeweiligen Personalabteilungen. Vorzulegen sind Verwendungsnachweise (z. B. Kauf oder ietvertrag, Rechnungen), die nicht älter als sechs onate sein sollten. Ein solcher Bezugsvorschuss kann nur bis zu einer Einkommensgrenze von 2.750, netto monatlich beantragt werden. ie Rückzahlung eines bewilligten Vorschusses erfolgt in maximal 100 onatsraten (mindestens 29, ) im Wege des Gehaltsabzuges. 2.6 Bezugsvorschuss anlässlich der Eheschließung / Verpartnerung Einer / Einem itarbeiter /in kann anlässlich der Eheschließung bzw. Verpartnerung nach Vorlage der Heiratsurkunde / Partnerschaftsurkunde einmal ein Bezugsvorschuss von 2.500, gewährt werden, wenn die Eheschließung / Verpartnerung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. ie Rückzahlung dieses zinsenfreien Vorschusses erfolgt in maximal 100 gleich hohen onatsraten. 2.7 ahrtkostenzuschuss Ein ahrtkostenzuschuss gebührt, wenn die Entfernung zwischen der ienststelle und der nächstgelegenen Wohnung in der Luftlinie gemessen mehr als zwei Kilometer beträgt, diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird, die notwendigen monatlichen ahrtauslagen für das billigste öffentliche Verkehrsmittel, das zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Eigenanteil (monatlich ein Zwölftel der Kosten einer Jahreskarte der Linz AG Linien) übersteigen. 22 Zuwendungen

25 Ein/e itarbeiter/-in ist dann vom Anspruch auf ahrkostenzuschuss ausgeschlossen, wenn er/sie den Wohnsitz aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, an einen Ort mit einer Entfernung von mehr als 20 Kilometer außerhalb seines/ihres ienstortes verlegt. Ausnahmen hievon wären z.b. die erstmalige gemeinsame Haushaltsgründung mit einem Lebenspartner oder das Erbe des Elternhauses. er Anspruch auf den ahrtkostenzuschuss bleibt auch bestehen, wenn sich in olge der Wohnsitzänderung die Entfernung zum ienstort verkürzt. aßgebliche Änderungen (Wohnadresse, ienststelle) sind der zuständigen Personalstelle schriftlich zu melden. 3) onstige Zuwendungen: 3.1 Verkehrsabsetzbetrag ie Aufwendungen für die ahrt zur Arbeit sind grundsätzlich auch für Arbeitnehmer/- innen, die kein ahrzeug besitzen mit dem Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291, jährlich abgegolten. ieser wird automatisch bei der Bezugsverrechnung berücksichtigt. 3.2 Pendlerpauschale Unter bestimmten Voraussetzungen können sie zusätzlich eine Pendlerpauschale beantragen: entweder beim ienstgeber mit dem ormular L 34 EV oder über die Arbeitnehmer/- innenveranlagung mit dem ormular L 1. ie Kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die einfache ahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer beträgt. ab 20 Km bis 40 Km: 696, jährlich mehr als 40 Km bis 60 Km: 1.356, jährlich über 60 Km: 2.016, jährlich Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels an mehr als der Hälfte aller Arbeitstage nicht möglich oder wegen schlechter ahrplanverbindung nicht zumutbar, gebührt die Große Pendlerpauschale ab einer Entfernung von 2 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: ab 2 Km bis 20 Km: 372, jährlich mehr als 20 Km bis 40 Km: 1.476, jährlich mehr als 40 Km bis 60 Km: 2.568, jährlich über 60 Km: 3.672, jährlich Eine Unzumutbarkeit liegt vor: bei einer Gehbehinderung, wenn auf der überwiegenden trecke kein öffentliches Verkehrsmittel fährt, wenn die Wegzeit hinsichtlich der auer nicht zumutbar ist. 3.3 Pendlereuro Zusätzlich zum kleinen oder großen Pendlerpauschale, das jeweils die Lohnsteuerbemessungsgrundlage reduziert, steht dem/der ArbeitnehmerIn der Pendlereuro zu, der seine Lohnsteuer vermindert. ieser beträgt im Kalenderjahr pro Kilometer Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte 2,. Zum Beispiel stehen bei einer Entfernung von 40 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 80, pro Jahr zu. Bei Teilzeitkräften wird der Pendlereuro wie beim Pendlerpauschale aliquotiert. 3.4 ernpendlerbeihilfe Ist beim Land 0berösterreich zu beantragen. Voraussetzung: Ihr Wohnsitz muss in Ober österreich sein und die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort muss mehr als 25 Kilometer betragen. Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen darf nicht mehr als , betragen. 23 Zuwendungen

26 ie jährliche Beihilfe beträgt: ab 25 km: 160, ab 50 km: 225, über 75 km: 309, Zusätzlich wird ein Öko Bonus (= 30%iger Zuschlag) gewährt, wenn im jeweiligen Jahr eine Jahreskarte des OÖ. Verkehrsverbundes erworben wird. as ormular dafür erhalten ie beim Land OÖ. oder Ihrer Wohnsitz gemeinde. 4) teuerliche Behandlung der Überstunden-, onn-, eiertags- und Nachtarbeitszuschläge Grundsätzlich bleiben nur die Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im onat bis zu einem Zuschlag von 50 Prozent steuerfrei (maximal 86, ). Werden die Überstunden jedoch an onn- oder eiertagen oder in der Nacht geleistet, bleiben sie zusammen mit anderen Zulagen und Zuschlägen bis zu 360, steuerfrei. Als Nachtzeit gilt die einkommensteuerrechtliche Arbeit von 19 bis 7 Uhr. Es müssen jedoch mindestens 3 tunden zusammenhängend in diesem Zeitraum geleistet werden, damit die Überstundenzuschläge steuerfrei behandelt werden können. Ein Überstundenzuschlag für die tunde von 19 bis 20 Uhr ist deshalb steuerpflichtig, sofern bereits mehr als 5 Überstunden im onat geleistet wurden, wenn nur bis 21 Uhr gearbeitet wird. Wird aber bis 22 Uhr gearbeitet, ist dieser Zuschlag steuerfrei. Bisher steuerfreie chmutz, Erschwernis und Gefahrenabgeltungen bleiben zusammen mit steuerfreien Zuschlägen bis 360, im onat steuerfrei. er steuerfreie Rahm en von 360, erhöht sich auf 540,, wenn im Lohnzahlungszeitraum die Normalarbeitszeit überwiegend in der Nacht liegt. Nachtzuschläge (Nachtschichtzuschläge) bleiben steuerfrei oder steuerbegünstigt. In Zukunft bleiben sie nur steuerfrei, wenn sie für Arbeiten gezahlt werden, die zwischen 19 und 7 Uhr geleistet werden und innerhalb dieses Zeitraumes mindestens 3 tunden täglich zusammenhängend gearbeitet wird. Nachtzuschläge sind aber auch dann nur insofern steuerfrei, als sie zusammen mit anderen steuerfreien Zulagen und Zuschlägen den Betrag von 360, monatlich nicht übersteigen. Bei jenen Arbeitnehmern, deren Normalarbeitszeit überwiegend im Lohnzahlungszeitraum aufgrund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 und 7 Uhr liegt, erhöht sich dieser teuerfreibetrag auf 540, monatlich. 5) Arbeitnehmerveranlagung Informationen zum reibetragsbescheid: Jene onderausgaben, die unter den gemeinsamen Höchstbetrag fallen (Beiträge zu Personenversicherungen, Ausgaben für chaffung oder anierung von Wohnraum, Genussscheine und junge Aktien), werden nicht in den reibetragsbescheid aufgenommen. iese onderausgaben werden nur bei der (ArbeitnehmerInnen )Veranlagung berücksichtigt. In den reibetragsbescheid werden gemäß 122 Abs.1 EtG 1988 in der assung des trukturanpassungsgesetzes 1996 nur Werbungskosten, onderausgaben, die nicht unter den gemeinsamen Höchstbetrag fallen (z. B. Bei träge für die freiwillige Weiterversicherung bzw. den Nachkauf von Versicherungszeiten) und bestimmte außergewöhnliche Belastungen aufgenommen. Zur Berücksichtigung des reibetrages durch den Arbeitgeber müssen ie die Vorlage beim Arbeitgeber diesem vorlegen. 24 Zuwendungen

27 itglied werden! Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, edien, port und freie Berufe Bezirksgruppe Linz-tadt

28 Wofür wir stehen: GdG-KfB Wir kämpfen für gerechte Arbeitszeiten, faire Löhne und bessere Arbeitsbedingungen Wir machen uns stark für die Rechte der ArbeitnehmerInnen und Chancengleichheit im Beruf Wir fordern bestmögliche Ausbildung und echte Zukunftschancen für Jugendliche Wir treten ein für ein gerechtes Pensionssystem Wir stellen sicher, dass Rechte der ArbeitnehmerInnen geachtet werden Wir verlangen faire Gehaltszuwächse Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, edien, port und freie Berufe Bezirksgruppe Linz-tadt

29 Was wir bieten: ie GdG-KfB-Card: Eine Karte zwei unktionen viele Vorteile. ie ist aster-card und O-Vorsorgekarte in einem. Im ersten Jahr gratis, dann um jährlich 10,80. Initiativen im Bereich der Gesundheit z. B. chaffung der Gesundheitswochen in unserem erienheim Bad Aussee. portverein agistrat Linz Nutzung verschiedener porteinrichtungen, Benützung des Corporate-Wellness-itness-Centers. Besonders günstige Leistungen im Kultur- und reizeitbereich, wie vergünstigte Veranstaltungen, Kulturfahrten, Badekarte und aunakarte. Kultur-, Bildungs- und reitzeitangebote für alle itglieder von Jänner bis ezember und das zu besten Konditionen. inanzielle örderung bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Grafik: tefan Hofschläger / Pixelio.de

30 Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, edien, port, freie Berufe Ich wurde geworben von Unterschrift des neuen itgliedes

31 ollten die tatsächlichen Aufwendungen geringer sein als die im reibetragsbescheid angeführten, können ie auf der itteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber die Berücksichtigung eines geringeren reibetrages verlangen, ansonsten müssen ie mit einer Nachforderung bei der Veranlagung rechnen. 6) ienstrecht Abfertigung für Vertragsbedienstete en Vertragsbediensteten mit iensteintritt vor dem gebührt beim Enden des ienstverhältnisses grundsätzlich eine Abfertigung, wenn es ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert hat. Kein Anspruch auf Abfertigung besteht, wenn: das ienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat; der/die ienstnehmer/-in kündigt (ausgenommen Vertragsbedienstete, die innerhalb von 2 Jahren nach Verehelichung oder innerhalb von 6 Jahren nach der Geburt eines Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, kündigen); der ienstgeber wegen gröblicher ienstpflichtverletzung, Nichterreichung des im Allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolges oder wegen eines dem Anstand oder den Interessen des ienstes abträglichen Verhaltens den ienstnehmer kündigt (Verschuldenskündigung); den/die ienstnehmer/-in ein Verschulden an der Entlassung trifft; der/die ienstnehmer/-in ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt; das ienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über eine Abfertigung zu tande kommt; der/die ienstnehmer/-in in ein öffentlich-rechtliches ienstverhältnis übernommen wird. ie Abfertigung beträgt nach einer auer des ienstverhältnisses von 3 Jahren das Zweifache, 15 Jahren das echsfache, 5 Jahren das reifache, 20 Jahren das Neunfache, 10 Jahren das Vierfache, 25 Jahren das Zwölffache des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten onat des ienstverhältnisses gebührenden onatsbezuges (= Gehalt + ruhegenussfähige Zulagen). Bestattungskostenbeitrag / Besonderer terbekostenbeitrag Wird das ienstverhältnis durch den Tod eines/r Vertragsbediensteten gelöst, gebührt den gesetzlichen Erben ein Bestattungskostenbeitrag in Höhe der halben Abfertigung oder eines onatsbezuges, wenn das ienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat. Bei verstorbenen BeamtInnen wird unter gewissen Voraussetzungen ein besonderer terbekostenbeitrag bis zu 3.275, für den/die überlebende(n) Ehepartner/-in oder die Kinder gewährt. Abfertigung Neu ür alle itarbeiter/-innen, die ab dem eingetreten sind, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abfertigung Neu. iese Abfertigung wird durch monatliche Beitragsleistungen des ienstgebers finanziert (monatlich 1,53 % der Lohnsumme), die er ab dem 2. onat des Arbeitsverhältnisses an eine itarbeitervorsorgekasse mit itz in Wien abzuführen hat (Valida Vorsorge anagement Homepage/mailto: service-plus@valida.at). 25 Zuwendungen + Abfertigung + Bestattungskostenbeitrag

32 Im Gegensatz zum alten ystem erhalten auch Kurzzeitbeschäftigte eine Abfertigung; der Anspruch bleibt unabhängig von der Beendigungsart des ienstverhältnisses in jedem all erhalten und wächst kontinuierlich. Erworbene Abfertigungsanwartschaften sind unverfallbar ( Rucksackprinzip ). Gesetzlich garantiert ist die umme der einbezahlten Abfertigungsbeiträge. ie Höhe hängt wesentlich von der Veranlagung der Beiträge und den Verwaltungskosten ab. Eine Übertrittsmöglichkeit vom alten Abfertigungssystem in das ystem der Abfertigung Neu ist nicht möglich. Kündigungsfristen ie Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer auer des ienstverhält nisses von weniger als 3 onaten 2 Wochen 3 onaten 1 onat 2 Jahren 2 onate 5 Jahren 3 onate 10 Jahren 4 onate 15 Jahren 5 onate. ie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach onaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Erholungsurlaub Urlaubsanspruch er/ie itarbeiter/ in hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. ie kalendermäßige estlegung des Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. oweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der/die itarbeiter/ in Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen. In den ersten sechs onaten des ienstverhältnisses hat der/die Vertragsbedienstete Anspruch auf je ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes pro onat. Nach sechsmonatiger ienstzeit gebührt dann der gesamte für das Kalenderjahr zustehende Urlaub. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. Bei Wiederantritt des ienstes nach Karenzurlaub gebührt für das laufende Jahr das aliquote Urlaubsausmaß. Urlaubsausmaß as jährliche Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung 200 Urlaubsstunden (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bzw. 240 Urlaubsstunden (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen) unter folgenden Voraussetzungen: 1. für itarbeiterinnen, die das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden ienstverhältnis zurückgelegt haben; 2. bei einem anrechenbaren ienstalter von 25 Jahren; 3. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A, B, C und L2B1, deren Bezug unter Einrechnung der ruhegenussfähigen Zulagen (Allg. Leistungs zulage und Verwaltungsdienstzulage) das Gehalt von: C/IV/6; B/V/2, A/V/3 oder L2B1/11 erreicht. 26 Abfertigung + Urlaub

33 Bei Beziehern von sonstigen ruhegenussfähigen Zulagen (Chargenzulage W, Pflegedienst-Chargenzulage sowie Verwendungszulage) ist jeweils eine individuelle eststellung erforderlich. Nebengebühren, und zwar auch solche, die einen Anspruch auf Nebengebührenzulage begründen, sind keine ruhegenussfähigen Zulagen! ie angeführten Zahlen von Urlaubsstunden beziehen sich auf Bedienstete mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 tunden. ür Bedienstete mit verlängertem oder verkürztem ienstplan erhöht oder verringert sich das Urlaubsausmaß in tunden in entsprechender Weise. tichtag für höheren Urlaub tichtag für die Ermittlung des höheren Urlaubsausmaßes ist der 30. eptember. Wer zum Beispiel am 15. August 25 anrechenbare Jahre erworben hat, erhält ein höheres Urlaubsausmaß für das gesamte Kalenderjahr. Wer diese Zeit jedoch erst am 15. Oktober erfüllt, dem gebührt der höhere Urlaub erst ab dem nächsten Jahr. Zusatzurlaube itarbeiterinnen mit einer inderung der Erwerbsfähigkeit erhalten nach Vorlage eines eststellungsbescheides des ozialministerium ervice einen Zusatzurlaub. ieser beträgt bei Vollbeschäftigung und einer inderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % 16 tunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) 20 % 16 tunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) 30 % 24 tunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen) 40 % 32 tunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen) 50 % 40 tunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen). Urlaubsverbrauch ie Konsumierung des Erholungsurlaubes erfolgt stundenweise. ür die Zeit eines Erholungsurlaubes werden so viele Urlaubsstunden als verbraucht angerechnet, als der/die Bedienstete nach dem ienstplan ienst zu leisten hätte. Resturlaube Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs; der Rest nach Ablauf von drei Jahren. Beispiel: 100 tunden Resturlaub aus 2013 > die Hälfte davon (= 50 tunden) verfällt mit Ende 2015, der Rest (= 50 tunden) mit Ablauf Bei unterjährigem Ausscheiden aus dem aktiven ienststand wird der Erholungsurlaub für dieses Kalenderjahr entsprechend aliquotiert. Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsmaß nur für das jeweilige Kalenderjahr des Wechsels auf Vollzeit beziehungsweise Teilzeit neu zu berechnen. Resturlaube aus den Vorjahren bleiben im erworbenen Ausmaß unverändert erhalten. Neu: Urlaubsersatzleistung Beamten,-innen gebührt beim Ausscheiden aus dem ienststand eine Urlaubsersatzleistung, wenn sie das Unterbleiben des Urlaubsverbrauches nicht selbst zu vertreten haben, wie z.b. bei einer Pensionierung infolge ienstunfähigkeit. Unterbrechung des Urlaubes: urch unverschuldete Erkrankung wird auch bei Auslandsaufenthalten der Urlaub bei BeamtInnen und Vb (Eintritt ab ) erst ab dem 4. Tag der Erkrankung unterbro 27 Urlaub

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