Leistungsbeschreibung und rechtliche Grundlagen für die aufsuchende Tätigkeit von Familienhebammen in Niedersachsen
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- Timo Burgstaller
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1 Hermann Schnipkoweit Minister a.d. Vorsitzender des Kuratoriums EINE CHANCE FÜR KINDER Rühmkorffstr Hannover Hildegard und Hermann Schnipkoweit Leistungsbeschreibung und rechtliche Grundlagen für die aufsuchende Tätigkeit von Familienhebammen in Niedersachsen Fachliche Grundlagen der Tätigkeit: Familienhebammen sind staatlich examinierte Hebammen mit einer Zusatzqualifikation, die sie in die Lage versetzt, die Gesunderhaltung von Mutter und Kind zu fördern, nicht nur während der Schwangerschaft sondern auch während des gesamten ersten Lebensjahres eines Kindes. Der Schwerpunkt der Arbeit einer Familienhebamme ist auf die medizinische und psychosoziale Beratung von denjenigen Schwangeren, jungen Müttern und ihren Säuglingen gelegt, bei denen die Gefahr einer Kindesvernachlässigung prinzipiell möglich ist und bei denen durch aufsuchende Betreuung und Stärkung der Elternkompetenz diese Gefahr gebannt oder zumindest stark vermindert werden kann. Dabei arbeitet die Familienhebamme im Bereich der sozialen Sekundär- und Tertiärprävention. Die Arbeit der Familienhebammen erfolgt daher auch sowohl von Seiten des Jugend- wie auch von Seiten des Gesundheitsschutzes in zwei sich optimal ergänzenden Ansätzen: - Intervention bei bereits deutlichen Anzeichen für drohende Kindesvernachlässigung oder bei bereits bestehender Gefährdung des körperlichen und seelischen Kindeswohles. Dies geschieht in der Regel in direkter Beauftragung durch das jeweils zuständige Jugendamt im Sinne der Tertiärprävention, d.h. Vermeidung von Langzeitfolgen im Sinne einer sozialen Krankheit bei bereits vorhandenen sozialen Störungen. - Prävention bei Vorliegen von sozialen Risikofaktoren z.b. einem familiären Umfeld oder einer Familiensituation, die zur Kindesvernachlässigung führen kann. Dieser Einsatz kann sowohl von dem zuständigen Jugendamt oder häufiger von anderen Institutionen (z.b. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Ärzten, Krankenhäusern) beauftragt bzw. erbeten werden. Es handelt sich dabei um Maßnahmen der Sekundärprävention, wenn nämlich bei Erkennen von Rühmkorffstraße Hannover Telefon: Fax: Homepage: info@eine-chance-fuer-kinder.de Bankverbindung: Sparda-Bank eg BLZ: Kto.-Nr.:
2 2 Risikofaktoren daran gearbeitet werden kann, dass keine Störungen im Sinne der Kindesvernachlässigung oder gar Kindesmisshandlung auftreten können - Demgegenüber kann die Tätigkeit einer Hebamme als Primärprävention eingestuft werden, nämlich Maßnahmen zu ergreifen, um bei gesunden Schwangeren und Müttern neben der gesundheitlichen Betreuung durch Beratung in pflegerischen und sozialen Fragen das Entstehen von sozialen Risikofaktoren zu vermeiden Eine besonders wichtige Aufgabe zur Zielerreichung ist der Aufbau und die Pflege eines geeigneten Netzwerkes in das alle an dem Thema "Kindesschutz" interessierten medizinischen und sozialen Einrichtungen, die vor Ort arbeiten, eingebunden werden sollten. Waren bisher Familienhebammen in der Regel von kommunalen Gesundheitsämtern angestellt, so hat das Projekt der Stiftung EINE CHANCE FÜR KINDER gezeigt, dass der Weg über qualifiziert fortgebildete freiberufliche Familienhebammen mit Honorarverträgen die Möglichkeit für die aufsuchende Betreuung und damit für die Möglichkeit einer frühen Prävention (System der frühen Hilfe) erleichtert. Die Zusatzqualifikation zur Familienhebamme wurde durch die Stiftung EINE CHANCE FÜR KINDER gemeinsam mit dem Niedersächsischen Hebammenverband und mit Förderung der Niedersächsischen Landesregierung konzipiert und wird seit Frühjahr des Jahres 2006 in 170-Stunden-Kursen, die mit einer Prüfung abschließen, durchgeführt. Zielgruppen: Typische Klienten- und Problemkonstellationen bei Betreuungsbeginn sind z.b.: - Schwangere und junge Mütter mit ausgeprägter Unsicherheit dem Kind gegenüber bzw. deutlichen Zeichen der Überforderung - alkohol- und drogenabhängige Schwangere und Mütter - allein erziehende Mütter - Mütter mit chronisch kranken Kindern z.b. mit genetischen Störungen - Ausländerinnen ohne soziale Einbindung - behinderte (geistig, körperlich) Schwangere und Mütter - chronisch kranke Schwangere und Mütter - minderjährige Mütter - Frauen mit Gewalterfahrung körperlicher und seelischer Art - psychisch kranke Schwangere und Mütter - Frauen mit regelwidrigen Schwangerschaften
3 3 - sozial benachteiligte Schwangere und junge Mütter (Sozialhilfeempfänger, Migranten, kinderreiche Familien, Analphabeten) - Mütter mit frühgeborenen Kindern - allein erziehende Väter Aufgabenspektrum: Die Betreuung der Schwangeren und jungen Mütter findet in der Regel im vertrauten häuslichen Bereich (Hausbesuch) der Frauen statt. Dabei erstreckt sich die Tätigkeit der Familienhebamme neben den allgemeinen Leistungen einer Hebamme wie Vorsorge, Schwangerschafts- und Geburtsbegleitung, Wochenbettbetreuung, Nachsorge und Stillberatung vor allem auf die Stützung der Mutter bei der Betreuung des Säuglings während des gesamten ersten Lebensjahres. Dies beinhaltet vor allem folgende Aufgaben, die vor allem dem Kindswohl und der Entwicklung einer guten Mutter- Kind-Bindung dienen: - Anleitung bei der Ernährung und Pflege des Säuglings - Hinwirken auf die Teilnahme an Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen für Mutter und Kind - Verfolgen der körperlichen, neurologischen und emotionalen Entwicklung des Säuglings - Hinwirken auf das Schaffen einer für die Entwicklung des Säuglings gesunden Umgebung (z.b. Hinwirken auf Raucherentwöhnung, Verringerung des Fernsehkonsums, Hinwirken auf gewaltfreien Umgang dem Kind gegenüber usw.) - Hilfe bei der Tagesstrukturierung sowie bei der Einhaltung von Terminen, d.h. insgesamt Hinwirken auf die Einhaltung einer gewissen Alltagsdisziplin - Hilfe bei der Beseitigung einer bestehenden sozialen Isolierung von Mutter und Kind durch Einbindung in Mutter-Kind-Gruppen usw. - Stützung der Mutter bei bestehender erheblicher emotionaler Unsicherheit im Umgang mit dem Säugling so wie Hilfe bei bestehender Überforderung - Beachtung der Probleme von "Patchworkfamilien" und ihrer familiären Bindungen - Anregen und Fördern der Entwicklung einer guten Mutter-Kind-Bindung - Erhöhte Aufmerksamkeit für alle Zeichen einer sich anbahnenden Kindesvernachlässigung oder sogar Kindesmisshandlung - Einbindung des Vaters und des familiären Umfeldes in die Sorge und Betreuung des Kindes
4 4 Weiter schließt die Arbeit der Familienhebamme ein: - die Motivation zur Selbsthilfe bzw. die Stützung des Selbsthilfepotentials der Schwangeren und Mütter - die Vermittlung von weiterführenden Diensten und eventuell auch die Begleitung (zu diesen Diensten gehören in erster Linie das jeweils zuständige Jugendamt, aber auch Ärzte und Psychologen, Erziehungsberatungsstellen, Sozialämter, Schwangerschaftsberatungsstellen, Schuldnerberatung sowie Stellen der ambulante Suchtberatung). - Die enge Zusammenarbeit mit allen in Frage kommenden Institutionen und medizinischen Diensten sowie karitativen Einrichtungen. Die Familienhebamme ist daher auf eine enge Kooperation mit allen diesen Institutionen angewiesen, da nur dann ein Erfolg ihrer Arbeit möglich ist. Die Aufzählung dieser Maßnahmen stellt keinen abschließenden Katalog dar, sondern soll vielmehr die vielfältigen Aufgaben, die sich für Familienhebammen ergeben, aufzeigen. Im Einzelfall sind weitere Maßnahmen immer möglich und wünschenswert. Durch alle diese Maßnahmen wird durch eine Familienhebamme eine sachgerechte Hilfe für unerfahrene oder überforderte Mütter bei der Pflege und Betreuung eines Säuglings angeboten und die Gefahr von Kindesvernachlässigung und drohender Kindesmisshandlung verhindert oder zumindest vermindert. Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Familienhebamme Hebammen bzw. Familienhebammen sind dann, wenn sie Hilfeleistungen für eine Familie übernehmen, zu besonderen Schutzmaßnahmen in der Regel gegenüber der Schwangeren bzw. gegenüber dem Neugeborenen verpflichtet (Garantenstellung). Werden Hebammen bzw. Familienhebammen aufgrund eines (mündlichen oder schriftlichen) Vertrages im Rahmen von 2 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfe) tätig, gilt für sie dies in besonderem Maße. Werden ihnen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes bekannt, so haben sie dies auch ohne Einverständnis der Eltern dem Jugendamt mitzuteilen. Möglicherweise arbeitet eine Familienhebamme nicht in direktem Auftrag des Jugendamtes, sondern im Auftrage eines dazwischen geschalteten anderen (freien) Trägers. Je nach Regelung und Notwendigkeit kann dann auch die Meldung an diesen Träger erfolgen, der seinerseits das Jugendamt informieren muss.
5 5 Hebammen bzw. Familienhebammen unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß 203 Strafgesetzbuch (Verletzung von Privatgeheimnissen). Die oben aufgeführte Offenbarung bzw. Benachrichtigung des Jugendamtes oder dem Träger gegenüber ist bei drohender Gefahr der Gefährdung des Kindeswohls jedoch nicht nur nicht strafbar, sondern für die Familienhebamme sogar rechtlich verpflichtend ( 8a Kinder- und Jugendhilfegesetz), da diese Maßnahme (Offenbarung oder Benachrichtigung) erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr für das Kind abzuwenden ( 34 StGB, Rechtfertigender Notstand). Mit Einverständnis der Betroffenen sind Informationen an das Jugendamt aber auch jederzeit möglich.
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