Willkommen. Willkommen. Landkreis Greiz in Thüringen. Informations- und Fortbildungsveranstaltung für Rinderhalter. Am in Langenwetzendorf
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- Frauke Gerstle
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1 Willkommen Willkommen Landkreis Greiz in Thüringen Informations- und Fortbildungsveranstaltung für Rinderhalter Am in Langenwetzendorf
2 Cross Compliance Anforderungen an Rinderhalter Seit dem Jahr 2005 ist die Gewährung bestimmter EU-Zahlungen an die Einhaltung von grundlegenden Anforderungen in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz geknüpft. Die CC-Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Die Auswahl der Kontrollstichprobe (der Betriebe) erfolgt nach Risikoanalyse und nach Zufallsprinzip - mindestens 1% aller Betriebsinhaber die Beihilfeanträge stellen - bei einem erheblichen Grad an Verstößen in einem Rechtsakt wird die Zahl der Kontrollen im nachfolgenden Kontrollzeitraum erhöht
3 Cross Compliance - Sanktionen Verstöße sind nach Ausmaß, Schwere und Dauer zu bewerten bei Fahrlässigkeit: - 3 Sanktionsstufen: 1% / 3% / 5% (Regelsanktion 3%) - für geringfügige Verstöße: früher Bagatellregelung (Verzicht auf Sanktionen) Cave! jetzt Frühwarnsystem (kein gleichartiger Verstoß in folgenden 3 Jahren, sonst Sanktion rückwirkend und Bewertung als Wiederholungsverstoß) bei Vorsatz: erhöhte Sanktionen nach Vorgabe der Verordnung (Regelsanktion 20%) bei Wiederholung: erhöhte Sanktionen nach Vorgabe der Verordnung bis 100%
4 Cross Compliance Kontrollen durch Veterinäramt 1. Regelungen zur Tierkennzeichnung und Registrierung 2. Lebensmittel- und (Futtermittelsicherheit, dann mit TLL gemeinsam) 3. Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung Die Anwendung von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener und gestagener Wirkung sowie von Stilbenen und Beta-Agonisten bei Nutztieren ist grundsätzlich verboten. Darunter fallen alle Hormone mit wachstumsfördernder Wirkung. Ausnahmen: Brunstsynchronisation, Embryotransfer, Therapie durch Tierarzt Nachweisführung Arzneimittel! 4. Regelungen zu Tierseuchen 5. Regelungen zu Tierschutz
5 Registrierung und Meldung 1. Betriebsregistrierung und Tierkennzeichnung - spätestens bei Beginn der Tätigkeit - beim Landkreis/kreisfreier Stadt (VLÜA) oder der TSK - Angaben: Name Anschrift Zahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere Nutzungsart Standort 12stellige Registriernummer - Verstoß gegen Anzeigepflicht der Rinderhaltung ist mittelschwerer Verstoß (3% Sanktionen) - Ohrmarken - Bestandsregister 5
6 Cross Compliance Rinder Tierkennzeichnung Ohrmarken Jeder Tierhalter von Rindern muss Kennzeichen unter Angabe des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs bei den zuständigen Behörden oder beauftragten Stellen (Regionalstellen) beantragen, die dann durch diese ausgegeben werden. Thüringen: Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht (TVL), Regionalstelle im HIT im TVL Artur Becker-Straße 100, Jena Jeder Rinderhalter ist dafür verantwortlich, dass alle im Betrieb gehaltenen Rinder durch zwei identische Ohrmarken zu identifizieren sind. Kälber sind innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt zu kennzeichnen. (gilt auch für aus einem Drittland eingeführte Rinder)
7 Cross Compliance Kennzeichnung Rinder Bei Verlust oder Unlesbarkeit einer oder beider Ohrmarken ist der Tierhalter verpflichtet, bei der Regionalstelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der verlorenen oder unlesbar gewordenen Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich erneut zu kennzeichnen. 7
8 Cross Compliance Bestandsregister Alle Rinderhalter müssen ein Bestandsregister mit folgenden Angaben führen: - Ohrmarkennummer - Geburtsdatum - Geschlecht - Rasse - Ohrmarkennummer des Muttertieres - jedes Verbringen in oder aus dem Betrieb (Name und Anschrift oder Registriernummer bisheriger/zukünftiger Halter oder Transporteur und Datum) Das Bestandsregister kann handschriftlich oder in elektronischer Form geführt werden.
9 Cross Compliance - Bestandsregister Bei handschriftlicher Form muss das Betriebsregister entweder in gebundener Form oder als Loseblattsammlung mit fortlaufender Seitenzahl chronologisch aufgebaut sein. Alle Eintragungen haben unverzüglich, bei Geburten innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen. Das Bestandsregister muss mindestens drei Jahre, auch wenn die Rinderhaltung aufgegeben wurden, aufbewahrt werden. Wird das Bestandsregister in elektronischer Form geführt, ist bei einer Überprüfung ein aktueller Ausdruck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen. Empfehlung: Bei einer Einverständniserklärung zum HIT-Register (siehe Menüpunkt: Rinderdatenbank- Einverständniserklärung zum HIT-Register) ist ein Ausdruck nicht erforderlich. (evtl. Fehler der Lieferanten oder Abnehmer eines Tieres sind durch Lieferscheine oder eigene Aufzeichnungen zu belegen) 9
10 Cross Compliance Zentrale Datenbank Cave! Neuregelung ab 2016 Jede Bestandsveränderung muss innerhalb von 7 Tagen (entweder mit Meldekarte oder online) an die zentrale Datenbank erfolgen. Das bedeutet: Bereits eine einzelne Meldefristüberschreitung wird unabhängig von der Größe des Bestandes als leichter Verstoß (1%) bewertet Im Jahr 2015 wurden Meldefristüberschreitungen bis 30% nur im Frühwarnsystem (ohne Abzüge) erfasst. Hinweis: In HI-Tier kann eine spezielle Maske für die Abfrage der Meldefristüberschreitungen abgerufen werden (Rinderdatenbank-Abfragen-Menüpunkt weitere Abfragen und Funktionen) 10
11 Cross Compliance Regelungen zum Tierschutz- Gesetzliche Grundlagen 3 EU-Richtlinien (grundlegende Vorgaben zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, sowie spezifische Vorgaben für den Schutz von Kälbern und Schweinen) Dieses EU-Recht ist in Deutschland durch das Tierschutzgesetz und die Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung in nationales Recht umgesetzt worden. (In einigen Fällen ergeben sich aus dem nationalen Fachrecht höhere Anforderungen, die zwar nicht CC-relevant sind, deren Nichteinhaltung aber ggf. als Ordnungswidrigkeit trotzdem zu ahnden ist.) Bsp. Lichtstärke nationales Fachrecht: 80 Lux (CC: 40 Lux)
12 Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Anforderungen an das Personal sowie an die Überwachung und Pflege - Ausreichend viele Personen mit Kenntnissen und Fähigkeiten zur Fütterung und Pflege (Regelverstoß mittel 3%) - Kontrolle mindestens 1x tgl. direkte Inaugenscheinnahme (Regelverstoß mittel 3%) Entfernung toter Tiere. - Täglich Überprüfung von Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen. (Überprüfung von Alarmanlagen in den erforderlichen Abständen) Mängel an Geräten/ Anlagen müssen unverzüglich/spätestens vor Neueinstallung behoben werden - Beleuchtung ermöglicht jederzeit Inaugenscheinnahme (Regelverstoß 3%) - Sicherstellung, dass unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage ergriffen werden (Regelverstoß mittel 3%) - Sicherstellung, dass, soweit erforderlich, für kranke oder verletzte Tiere ein Tierarzt hinzugezogen wird (Regelverstoß mittel 3%) 12
13 Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Aufzeichnungen - Alle medizinischen Behandlungen - die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere (TSchNutztV auch Ursachen der Tierverluste) - gleichwertigen Aufzeichnungen möglich. Zum Beispiel: * anstelle der Aufzeichnungen der medizinischen Behandlungen die Tierarzneimittel - Nachweise (z. B. Tierarzneimittel-Bestandsbuch) * das Bestandsregister (und das nach der Geflügelpest-Verordnung zu führende Register ) können zur Dokumentation der Zahl der bei den Kontrollen vorgefundenen toten Tiere verwendet werden. Ist im Bestandsregister lediglich die Abgabe von Tieren erfasst, nicht aber die Zahl der verendeten Tiere, muss es entsprechend ergänzt werden. - Die Aufzeichnungen sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren - Regelverstoß leicht 1% 13
14 Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Anforderungen an die Bewegungsfreiheit Unterbringung des Tieres seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht Möglichkeit des Tieres ist nicht so eingeschränkt dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden Ein ständig angebundenes oder angekettetes Tier bzw. ein ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen befindliches Tier verfügt über einen Platz, der den praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie der physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist (Regelverstoß mittel 3%) 14
15 Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Anforderungen an Gebäude, Unterkünfte, Anlagen sowie an Stallklima und Beleuchtung Haltungseinrichtungen sind nach Material, Bauweise und Zustand so beschaffen, dass eine Verletzung bzw. Gefährdung der Tiere so sicher ausgeschlossen ist, wie nach Stand der Technik möglich (Regelverstoß mittel 3%) Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb des Stalles sind in einem Bereich der für die Tiere unschädlich ist. (Ersteinordnung nach Inaugenscheinnahme ggf. weiterführende Untersuchungen) (Regelverstoß mittel 3%) Sicherstellung, dass die physiologischen, ethologischen Bedürfnisse der Tiere durch geeignete künstliche Beleuchtung gedeckt wird (entfällt auf Weide oder bei ausreichend natürlichem Lichteinfall) (Regelverstoß mittel 3 %) Tiere die nicht in Gebäuden untergebracht sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungseinflüssen, Beutegreifern und Gefahren für die Gesundheit geschützt (Regelverstoß mittel 3 %) 15
16 Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Anforderungen an das Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe Ernährung jedes Tieres seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend Futter ausreichende Menge und Qualität Keine Stoffe, die den Tieren unnötig leiden oder Schäden zufügen können Anordnung Futter und Tränkeinrichtungen, so dass Verunreinigung auf Mindestmaß beschränkt wird Jedes Tier ausreichend Zugang (Art der Fütterung darf keine Schäden verursachen) Minimierung von Rivalitäten (Regelverstoß mittel 3%) Bedarfsentsprechende Versorgung mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität (schließt Verunreinigung und Erreichbarkeit ein) (Regelverstoß schwer 5%) 16
17 Eingriffe Nationale Vorschriften der 5 und 6 Tierschutzgesetz werden eingehalten Zulässige Eingriffe werden fachkundig und korrekt durchgeführt (Regelverstoß schwer 5%) Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres ist verboten Ein mit Schmerzen verbundener Eingriff darf an einem Wirbeltier grundsätzlich nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Tiere ist durch einen Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Betäubungspflicht durch einen Tierarzt zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
18 Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Das Amputationsverbot gilt nicht 1. wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und durch einen Tierarzt vorgenommen wird 2. das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen und von unter acht Tage alten männlichen Schweinen 3. die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere - einschließlich der Pferde - durch entweder Ohrmarke, Flügelmarke oder injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd Diese Eingriffe müssen durch eine Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, 18
19 Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance 4. Das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern, das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe, das Enthornen oder Verhindern des Hornwachstums bei unter 6 Wochen alten Rindern, das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln. gilt nur dann, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Diese Eingriffe müssen durch eine Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
20 Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Eine Betäubung ist bei Eingriffen an Tieren nicht erforderlich, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint, für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern, für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist 20
21 Cross Compliance - Tierschutz Ist bei einem Eingriff eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern. Das bedeutet für das Enthornen von Kälbern: (neu 2016) Bei der Enthornung bzw. beim Veröden der Hornanlagen von Kälbern ist daher mindestens eine Sedation und die Gabe eines Schmerzmittels erforderlich. 21
22 Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Nichteinhaltung dieser Vorschriften immer: Schwerer Verstoß (5% Sanktion): Nationale Vorschriften der 5 und 6 TierSchG werden nicht eingehalten. Zulässige Eingriffe werden nicht fachkundig und korrekt durchgeführt 22
23 Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Züchtung/Zuchtmethoden Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können dürfen nicht angewendet werden (Regelverstoß mittel 3%) Tiere dürfen nur zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, wenn aufgrund Ihres Geno- und Phänotyps davon auszugehen ist, dass die Haltung Ihre Gesundheit nicht beeinträchtigt 23
24 Cross Compliance Tierschutz Kälber Kälber sind Hausrinder bis zum Alter von sechs Monaten! Bei Kälbern unter zwei Wochen ist die Liegefläche mit geeigneter Einstreu zu versehen. Über acht Wochen alte Kälber müssen in Gruppen gehalten werden bis 150 Kg 1,5 Quadratmeter pro Kalb Kg 1,7 Quadratmeter pro Kalb über 220 Kg 1,8 Quadratmeter pro Kalb Kälber in Einzelbuchten müssen direkten Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können. Einzelbuchten, Kälberhütten und Iglus müssen eine nach dem Alter der Kälber festgelegte Mindest- größe besitzen. 24
25 Tierschutz Kälber Stallklima/Beleuchtung Eine angemessene, dem Tagesrhythmus angeglichene Beleuchtung ist künstlich oder natürlich im Aufenthaltsbereich der Kälber zu gewährleisten. Im Fall von künstlichem Licht fordert das EU-Recht, dass das künstliche Licht der natürlichen Beleuchtung zwischen 9 und 17 Uhr entspricht. Die Einhaltung des nationalen Fachrechts hinsichtlich der Beleuchtungsstärke (mind. 80 Lux) gewährleistet die Einhaltung dieser Anforderung. Allgemeiner Grundsatz: Das Stallklima muss für die Tiere unschädlich sein. 25
26 Tierschutz Kälber - Fütterung Kälber müssen innerhalb der ersten 6 (4) Lebensstunden Kolostralmilch angeboten bekommen Jedes Kalb muss täglich mindestens zweimal gefüttert werden. Bei rationierter Fütterung Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1:1 Spätestens ab dem achten Lebenstag faseriges Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme Bis 70 Kg Eisengehalt im Milchaustauscher mindestens 30 mg je Kg Jedes über zwei Wochen alte Kalb muss jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität haben. Bei Weidehaltung mindestens einmal tägliche und bei Stallhaltung mindestens zweimal tägliche Kontrolle 26
27 Tierschutz Kälber - Verbote Es ist verboten: Kälber in ständiger Dunkelheit zu halten Kälber anzubinden oder sonst festzulegen. (Ausnahme Gruppenhaltung, längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns) Maulkörbe zu verwenden. 27
28 Aktuelles im Tierseuchenrecht BHV-1 Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen!! - kontrollierter Zukauf von Tieren - Abschirmung der Betriebseinheiten - Zutrittsbeschränkung - Hygiene/Reinigung und Desinfektion BVD Die Bestände sind inzwischen durch den erreichten Freiheitsgrad (letztes PI-Tier liegt lange zurück) hochempfänglich für Neuinfektionen! Biosicherheitsmaßnahmen (siehe BHV-1) kein Zukauf ohne negative Untersuchung (ist ggf. im HIT mit Ohrmarkennummer abzufragen) 28
29 Merkblätter Biosicherheitsmaßnahmen in Rinder haltenden Betrieben (Merkblatt für Landwirte/16.Oktober 2014) Verbringen von Rindern (Merkblatt für Landwirte, Viehhändler und Tierärzte/15.Dezember 2015) Infektion mi dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (Merkblatt für Landwirte, Viehhändler und Tierärzte/10.Juli 2013) 29
30 Eigenkontrollen!! Eigenkontrollen! KTBL-Schrift 507: Tierschutzindikatoren Vorschläge für die betriebliche Eigenkontrolle 30
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Andree Huster Landratsamt Greiz Abteilung III Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Untere Höhlerreihe 4 Wir sind umgezogen! Zeulenroda-Triebes Tel.: /47108 Fax: 03661/ veterinaeramt@landkreis-greiz.de 31
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