Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)

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1 Deutscher Bereich Struktur- und Regionalpolitik Stellungnahme des Deutschen es (DGB) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung rung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbrau- cherdarlehensverträge Berlin, Herausgeber: DGB-and Bereich Struktur- und Regionalpolitik Verantwortlich: Claus Matecki Henriette-Herz-Platz Berlin Fragen an: Christoph Hahn Tel.: 0 30/ Fax: 0 30/ silvia.pahlke@dgb.de

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3 Einleitung Deutscher Der vorliegende Gesetzentwurf trägt der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009 im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung. Der Deutsche Bundestag hatte die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Die Ausarbeitung der Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge erfolgte im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie, sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli Die Bundesregierung argumentiert, dass durch die Schaffung einer Musterinformation über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen die Schaffung von Rechtssicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher, sowie für die Anbieter von Verbraucherdarlehensverträgen garantiert und der Rechtsverkehr vereinfacht wird. Das neue Muster erhält als Anhang zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch den Rang eines formellen Gesetzes. Dies soll zum 11. Juli 2010 in Kraft treten. Beurteilung durch den DGB und Kommentierung: Dem Ziel eine verständliche Belehrung für die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Widerrufssituationen für Verbraucherdarlehensverträge zu schaffen, ist generell zuzustimmen. Das Ansinnen der Bundesregierung dieses Ziel mit einer Musterbelehrung mit Gesetzesrang zu erreichen, ist aus Sicht des DGB zu begrüßen. An einem immer unübersichtlicher werdenden Kapital- und Finanzmarkt sind die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf angewiesen, dass der Gesetzgeber sie durch einfache und verständliche bzw. leicht übersichtliche Informationen vor Missbräuchen schützt. Das neu geschaffene Muster kann als Anhang zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern Rechtssicherheit schaffen, den Zahlungsverkehr sowohl für die Kreditnehmer als auch die Kreditgeber vereinfachen. Da das Muster bereits bestehende gesetzliche Pflichtangaben in Verbraucherkreditverträgen betrifft und somit keine neuen Informationspflichten schafft ist davon auszugehen, das durch die Verwendung des Musters sowohl die Kreditwirtschaft als auch die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher eine wesentliche Erleichterung erfahren werden. Dennoch gibt es trotz des prinzipiell richtigen Ansatzes eine Musterwiderrufsbelehrung einzuführen, Von 1

4 Seiten des DGB Zweifel, ob die Musterwiderrufsbelehrung in vorliegender Form für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich ist. Deutscher Der DGB fordert die Bundesregierung auf, zielorientiert die Verständlichkeit der Musterbelehrung zu überprüfen. Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von einer Musterwiderrufsbelehrung nur dann, wenn sie leicht verständlich und auch für juristische Laien klar zu zuordnen ist und in verständlicher Form ausgestaltet ist. Der grundlegende Zweck einer Musterbelehrung ist aus Sicht des DGB die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Rechte aufzuklären. Aus Sicht des DGB wird die vorliegende Musterwiderrufsinformation diesem Ziel nicht gerecht. Das vorliegende Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge enthält aus Sicht des DGB zu viele Gestaltungshinweise, die die Verbraucherinnen und Verbraucher als juristische Laien nicht verstehen können. Beispielhaft sei an dieser Stelle der Gestaltungshinweis 1 aufgeführt, der Verbraucherinnen und Verbraucher herausfordert wissen zu müssen, was die Pflichten aus 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art EGBGB sind. Dies ist Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zuzumuten. Zu viele Gestaltungshinweise, Verweise auf weiterführende und korrespondierende Gesetze etc. kommt einer Überforderung der Verbraucher gleich und ist nicht zielführend. Fazit Die jüngsten Skandale bei Testuntersuchungen durch Verbraucherschutzorganisationen im Finanzbereich haben gezeigt, dass der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher am Finanz- und Kapitalmarkt deutlich ausgeweitet werden muss. Dazu gehört auch die Vergabe von Verbraucherdarlehensverträgen. Deshalb begrüßt der DGB grundsätzlich die Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge. Die entscheidende Frage ist jedoch die Frage nach der Verständlichkeit und der Ausgestaltung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherinnen und Verbraucher ohne juristische Vorbildung. Der DGB fordert deshalb die Bundesregierung auf, das vorliegende Muster auf Verständlichkeit und Einfachheit zu überarbeiten und überprüfen zu lassen. Der DGB schließt sich hierbei den Forderungen der Verbraucherschutzorganisationen an, eine Evaluation nach dem Vorbild der Musterinformation für Immobilienkredite auch bei der Musterinformation für Verbraucherdarlehensverträge anzustoßen. Verbraucherinnen und Verbraucher aus unterschiedlichen Milieus und mit unterschiedlichen Bildungsgraden sollten nach der Verständlichkeit von Informationstexten befragt, und basierend auf diesen Erkenntnissen die Informationstexte überarbeitet werden. 2

5 Deutscher Da die anbietende Wirtschaft verstärkt Verbraucherdarlehensverträge in allen Bereichen der privaten Konsumnachfrage mittlerweile anbietet, ist eine Musterwiderrufsinformation dringend erforderlich. Oft sind Verbraucherinnen und Verbraucher im Fachgespräch mit einem geschulten Berater der Situation nicht gewachsen und können erst im Nachhinein bei Durchsicht der Unterlagen die entscheidenden Kreditklauseln erfassen und deshalb das wahre Kostenvolumen erst nachträglich überschauen. Gerade in solchen Situationen ist eine verständliche Musterwiderrufsinformation dringend erforderlich, damit der Darlehensnehmer (der Verbraucher/die Verbraucherin) seine Vertragserklärung innerhalb der gegebenen Frist (14 Tage) ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Der DGB fordert deshalb vor der Einführung der Musterwiderrufsinformation im Sommer 2010 eine Evaluation durchzuführen, die bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Verständlichkeit der Musterwiderrufsinformation abfragt. 3

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