Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)
|
|
- Elly Keller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Deutscher Bereich Struktur- und Regionalpolitik Stellungnahme des Deutschen es (DGB) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung rung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbrau- cherdarlehensverträge Berlin, Herausgeber: DGB-and Bereich Struktur- und Regionalpolitik Verantwortlich: Claus Matecki Henriette-Herz-Platz Berlin Fragen an: Christoph Hahn Tel.: 0 30/ Fax: 0 30/ silvia.pahlke@dgb.de
2
3 Einleitung Deutscher Der vorliegende Gesetzentwurf trägt der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009 im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung. Der Deutsche Bundestag hatte die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Die Ausarbeitung der Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge erfolgte im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie, sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli Die Bundesregierung argumentiert, dass durch die Schaffung einer Musterinformation über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen die Schaffung von Rechtssicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher, sowie für die Anbieter von Verbraucherdarlehensverträgen garantiert und der Rechtsverkehr vereinfacht wird. Das neue Muster erhält als Anhang zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch den Rang eines formellen Gesetzes. Dies soll zum 11. Juli 2010 in Kraft treten. Beurteilung durch den DGB und Kommentierung: Dem Ziel eine verständliche Belehrung für die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Widerrufssituationen für Verbraucherdarlehensverträge zu schaffen, ist generell zuzustimmen. Das Ansinnen der Bundesregierung dieses Ziel mit einer Musterbelehrung mit Gesetzesrang zu erreichen, ist aus Sicht des DGB zu begrüßen. An einem immer unübersichtlicher werdenden Kapital- und Finanzmarkt sind die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf angewiesen, dass der Gesetzgeber sie durch einfache und verständliche bzw. leicht übersichtliche Informationen vor Missbräuchen schützt. Das neu geschaffene Muster kann als Anhang zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern Rechtssicherheit schaffen, den Zahlungsverkehr sowohl für die Kreditnehmer als auch die Kreditgeber vereinfachen. Da das Muster bereits bestehende gesetzliche Pflichtangaben in Verbraucherkreditverträgen betrifft und somit keine neuen Informationspflichten schafft ist davon auszugehen, das durch die Verwendung des Musters sowohl die Kreditwirtschaft als auch die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher eine wesentliche Erleichterung erfahren werden. Dennoch gibt es trotz des prinzipiell richtigen Ansatzes eine Musterwiderrufsbelehrung einzuführen, Von 1
4 Seiten des DGB Zweifel, ob die Musterwiderrufsbelehrung in vorliegender Form für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich ist. Deutscher Der DGB fordert die Bundesregierung auf, zielorientiert die Verständlichkeit der Musterbelehrung zu überprüfen. Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von einer Musterwiderrufsbelehrung nur dann, wenn sie leicht verständlich und auch für juristische Laien klar zu zuordnen ist und in verständlicher Form ausgestaltet ist. Der grundlegende Zweck einer Musterbelehrung ist aus Sicht des DGB die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Rechte aufzuklären. Aus Sicht des DGB wird die vorliegende Musterwiderrufsinformation diesem Ziel nicht gerecht. Das vorliegende Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge enthält aus Sicht des DGB zu viele Gestaltungshinweise, die die Verbraucherinnen und Verbraucher als juristische Laien nicht verstehen können. Beispielhaft sei an dieser Stelle der Gestaltungshinweis 1 aufgeführt, der Verbraucherinnen und Verbraucher herausfordert wissen zu müssen, was die Pflichten aus 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art EGBGB sind. Dies ist Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zuzumuten. Zu viele Gestaltungshinweise, Verweise auf weiterführende und korrespondierende Gesetze etc. kommt einer Überforderung der Verbraucher gleich und ist nicht zielführend. Fazit Die jüngsten Skandale bei Testuntersuchungen durch Verbraucherschutzorganisationen im Finanzbereich haben gezeigt, dass der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher am Finanz- und Kapitalmarkt deutlich ausgeweitet werden muss. Dazu gehört auch die Vergabe von Verbraucherdarlehensverträgen. Deshalb begrüßt der DGB grundsätzlich die Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge. Die entscheidende Frage ist jedoch die Frage nach der Verständlichkeit und der Ausgestaltung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherinnen und Verbraucher ohne juristische Vorbildung. Der DGB fordert deshalb die Bundesregierung auf, das vorliegende Muster auf Verständlichkeit und Einfachheit zu überarbeiten und überprüfen zu lassen. Der DGB schließt sich hierbei den Forderungen der Verbraucherschutzorganisationen an, eine Evaluation nach dem Vorbild der Musterinformation für Immobilienkredite auch bei der Musterinformation für Verbraucherdarlehensverträge anzustoßen. Verbraucherinnen und Verbraucher aus unterschiedlichen Milieus und mit unterschiedlichen Bildungsgraden sollten nach der Verständlichkeit von Informationstexten befragt, und basierend auf diesen Erkenntnissen die Informationstexte überarbeitet werden. 2
5 Deutscher Da die anbietende Wirtschaft verstärkt Verbraucherdarlehensverträge in allen Bereichen der privaten Konsumnachfrage mittlerweile anbietet, ist eine Musterwiderrufsinformation dringend erforderlich. Oft sind Verbraucherinnen und Verbraucher im Fachgespräch mit einem geschulten Berater der Situation nicht gewachsen und können erst im Nachhinein bei Durchsicht der Unterlagen die entscheidenden Kreditklauseln erfassen und deshalb das wahre Kostenvolumen erst nachträglich überschauen. Gerade in solchen Situationen ist eine verständliche Musterwiderrufsinformation dringend erforderlich, damit der Darlehensnehmer (der Verbraucher/die Verbraucherin) seine Vertragserklärung innerhalb der gegebenen Frist (14 Tage) ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Der DGB fordert deshalb vor der Einführung der Musterwiderrufsinformation im Sommer 2010 eine Evaluation durchzuführen, die bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Verständlichkeit der Musterwiderrufsinformation abfragt. 3
unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1394 17. Wahlperiode 19. 04. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,
MehrWiderrufsbelehrung, Verbraucherkredit, verbundenes Geschäft, Citibank/Targobank
infobrief 01/2011 Donnerstag, 27. Januar 2011 AT - Seit 1995 - Ein Service des iff für die Verbraucherzentralen und den VZBV - Seit 1995 - Infobriefe im Internet: http://news.iff-hh.de/index.php?id=2599
MehrReferentenentwurf für ein
- 1 - Bearbeitungsstand: 23.03.2010 11:41 Uhr Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen1) Vom [Datum der Ausfertigung] Der
MehrReferentenentwurf für ein
ABI. A. Problem und Ziel cherdarlehensverträge Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbrau Referentenentwurf für ein Searbetungsstand: 0312.2009 12:00 Uhr cherkreditrichtlinie, des
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 977 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften
Mehr492a Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen b Zulässige Kopplungsgeschäfte Informationen während des
Inhalt: Geschichte und Hintergründe der Regulierung des europäischen Hypothekarkredites... 9 1. Bisherige Versuche zur Regulierung des europäischen Hypothekarkreditmarktes... 11 2. Der Cecchini-Bericht
MehrA. Einleitung... 1 I. Einführung... 1 II. Problemstellung...2 III. Gegenstand der Untersuchung... 6 IV. Aufbau... 7
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 1 I. Einführung... 1 II. Problemstellung...2 III. Gegenstand der Untersuchung... 6 IV. Aufbau... 7 B. Europäisches Verbraucherkreditrecht...9 I. Richtlinie 87/102/EWG
MehrVerbraucherschutzrecht Wie des Widerrufs
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 b Seite 1 von 6 Verbraucherschutzrecht Wie des Widerrufs Hinweis: Diese Übersicht beschäftigt sich mit den Rechtsfolgen des Widerrufs, 355 f. BGB 1. Allgemein
MehrBundesrat Drucksache 363/10. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Bundesrat Drucksache 363/10 BRFuss 18.06.10 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften
MehrMuster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge
Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*
MehrGesetzentwurf. der Bundesregierung Stand: März 2010
Gesetzentwurf der Bundesregierung Stand: März 2010 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht
MehrEntschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Übersichtlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Bundesrat Drucksache 577/16 (Beschluss) 04.11.16 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Übersichtlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Der Bundesrat
MehrÄnderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) Köln, den 14. November 2013
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) Köln, den 14. November 2013 1 Fernunterrichtsschutzgesetz in Kraft getreten am 1. Januar 1977 Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. November 2011
MehrVO Bankvertragsrecht. Verbraucherdarlehensvertrag. Verbraucherkreditrichtlinie
VO Bankvertragsrecht Priv.-Doz. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Sondervorschriften zum Darlehensvertrag Unternehmer als Darlehensgeber Verbraucher als Darlehensnehmer Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5097 17. Wahlperiode 17. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen
MehrNeues Verbraucherkreditrecht nicht nur für Verbraucher
Neues Verbraucherkreditrecht nicht nur für Verbraucher Vortrag am 28.09.2010 Alexander Knauss Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Übersicht 1. Verbraucherkreditrecht für
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einleitung 1
1 Einleitung 1 2 Grundgedanken des europäischen Gesetzgebers bei der Einführung eines Systems vorvertraglicher Informationspflichten 5 I. Rechtspolitische Grundlagen eines Informationsmodells 5 1. Das
MehrStellungnahme. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen
Stellungnahme Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie
MehrVerbraucherschutz im BGB
Jura Eugen Nickel Verbraucherschutz im BGB Diplomarbeit Bergische Universität Wuppertal Integrierter Studiengang Wirtschaftswissenschaft Hausarbeit für die Diplomprüfung Verbraucherschutz im BGB Prüfungsgebiet:
MehrStellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v.
BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e.v. Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
MehrGesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge*)
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene
MehrDarlehen, verbundenes Geschäft, Restschuldversicherung, Widerruf, Musterwiderrufsbelehrung, Musterwiderrufsinformation
infobrief 22/10 Montag, 4. Oktober 2010 AT - Seit 1995 - Ein Service des iff für die Verbraucherzentralen und den VZBV - Seit 1995 - Infobriefe im Internet: http://news.iff-hh.de/index.php?id=2599 Stichwörter
MehrAbteilung: Unser Zeichen Ka. Datum 02.06.2010
Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Postfach 15 01 62 53040 Bonn Vorsitzende und Geschäftsführer der Fabrikatsvereinigungen Geschäftsführer der Landesverbände zur Kenntnis: - Mitglieder des Vorstandes
MehrStellungnahme zum Diskussionsentwurf zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Stellungnahme zum Diskussionsentwurf zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb
Mehr! " " # $ %# % & )**+( Bereich Struktur- und Regionalpolitik. Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin
Bereich Struktur- und Regionalpolitik! " " # $ %# % & ''(& )**+(,''(& )**+ Herausgeber: DGB-Bundesvorstand Bereich Struktur- und Regionalpolitik Verantwortlich: Claus Matecki Henriette-Herz-Platz 2 10178
MehrMandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB
Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen
MehrLandgericht Düsseldorf, 8 O 93/13
Landgericht Düsseldorf, 8 O 93/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 14.03.2014 Landgericht Düsseldorf 8. Zivilkammer Urteil 8 O 93/13 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
Die Bayerische Staatsministerin der Justiz Dr. Beate Merk Es gilt das gesprochene Wort Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Telefon: 089/5597-3111
Mehr3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 30.07.2015 6 O 214/15 Titel: LG Nürnberg-Fürth: Darlehensvertrag, Widerrufsbelehrung, Vertragstext, Endurteil, Lektüre, Decke, Widerrufsrecht, Schriftfarbe, Schrifttyp,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
Bundesrat Drucksache 855/10 BRFuss 31.12.10 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über
MehrGesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge A. Problem und Ziel Der Europäische Gerichtshof
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13669 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/11643 Entwurf
MehrDie Bestätigungslösung
Die Bestätigungslösung Risiken für den Vertragsschluss am Telefon White Paper Februar 2014 1. Was ist die Bestätigungslösung? Die sogenannte Bestätigungslösung bezeichnet eine rechtliche Regelung, durch
MehrVermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten
Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Zinsniveau Problem Darlehensnehmer an teure Darlehen gebunden entweder Kündigung gar nicht möglich oder Ausstieg durch Vorfälligkeitsentschädigung
Mehrzur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
7. Dezember 2007 Stellungnahme zum Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (Neufassung der Musterbelehrungen) Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (vzbv)
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht
MehrWiderrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht
Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
MehrMarly, Praxishandbuch Softwarerrecht, 6. Aufl. 2014
Marly, Praxishandbuch Softwarerrecht, 6 Aufl 2014 II Softwareüberlassung mittels Telekommunikation, insb des Internets Revision Rdn 842 Anbieter Kunde der 312b ff BGB (bis 1262014) der 312c ff BGB (ab
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9447 16. Wahlperiode 04. 06. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) A. Problem
MehrAuswirkungen von Rechtsetzungsvorhaben auf Verbraucherinnen und Verbraucher
Auswirkungen von Rechtsetzungsvorhaben auf Verbraucherinnen und Verbraucher Diskussion anlässlich des Fachgesprächs der Friedrich-Ebert-Stiftung am 10. Dezember 2012 in Berlin Dr. Christian Grugel Leiter
MehrGesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge*)
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene
MehrDie Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und deren Umsetzung ins deutsche Recht
Philipp Wösthoff Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und deren Umsetzung ins deutsche Recht PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis A) Einleitung 19 I. Einführung
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-1 Einführungsgesetz zum Bürgerliches Gesetzbuche (EGBGB) 1. Aktualisierung 2014 (13. Juni 2014) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wurde durch Art.
MehrNeues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk
Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 Umsetzungsgesetz seit 13. Juni 2014 in Kraft Ziel: EU will hohen, einheitlichen Verbraucherschutz und Hindernisse in grenzüberschreitenden
MehrMerkblatt. Neue Widerrufsbelehrung
Merkblatt Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gert Meyer Gartenweg 2, 34587 Felsberg-Rhünda Telefon: 05662 / 93 94 577 Telefax: 05662 / 93 94 578 email: kanzlei@rechtsanwalt-felsberg.de Internet: www.kanzlei-felsberg.de
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
Bearbeitungsstand: 28.05.2014 Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
Mehrzu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016
Bundesrat Drucksache 720/1/16 07.12.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung
MehrRechtsanwaltskanzlei bnt attorneys-at-law s.r.o. Arbeitskreis Recht und Steuern DTIHK. Prag, den
Rechtsanwaltskanzlei bnt attorneys-at-law s.r.o. Arbeitskreis Recht und Steuern DTIHK Prag, den 04.11.2014 Verbraucherrecht in der Novelle zum BGB vom August 2014 Dr. Stephan Heidenhain advokát, Rechtsanwalt
MehrDas neue Fernabsatzrecht 2014 -
Das neue Fernabsatzrecht 2014 - Eine systematische Einführung Dr. Felix Buchmann Überblick Anwendungsbereich der fernabsatzrechtlichen Vorschriften neu Einheitliche Regelung für die Europäische Union Widerrufsfrist
MehrVerbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen -
Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen - Dr. Claire Feldhusen 1 Widerrufsrecht Vom Gesetzgeber vorgesehen, wenn ein Verbrauchervertrag (Vertrag zw. Verbraucher 13 BGB und Unternehmer 14
MehrWiderrufsrecht & Co nach der Versandhandelsrechtsreform
Rechtsanwalt Rolf Becker Widerrufsrecht & Co nach der Versandhandelsrechtsreform WIENKE & BECKER KÖLN Rechtsanwälte Sachsenring 6 50677 Köln Tel. 0221 / 3765-330 Fax 0221 / 3765-312 rbecker@kanzlei-wbk.de
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Jeaninne Rösler und Dr. André Brie, Fraktion DIE LINKE
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1122 6. Wahlperiode 19.10.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeaninne Rösler und Dr. André Brie, Fraktion DIE LINKE Zinssätze für Dispositions- und Überschreitungskredite
MehrKommentierung der Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Kommentierung der Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Im Folgenden wurden die für die Immobiliarkreditvergabe relevanten Vorschriften, die durch das Umsetzungsgesetz geändert
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3. Aktualisierung 2010 (30. Juli 2010) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation
MehrVerordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
BGB-InfoV: 1, 14, Anlage 2 und Anlage 3 Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht Bekanntmachung der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (Bundesgesetzblatt
MehrInfobrief 23/02. Sachverhalt. Stellungnahme. 1. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. 1. August 2002 / AT
1. August 2002 / AT Infobrief 23/02 Kündigungsgrund wegen drohender Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Verschlechterung von Sicherheiten, Anwendbarkeit des 490 Abs. 1 BGB auf Verbraucherdarlehen
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zum Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 24/2011 Patientenmobilität (HmbPatMobUG) Gesamtverband der Deutschen
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: AGB und Fernabsatzvertrag (PDF-Datei) Das komplette Material finden Sie hier:
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: AGB und Fernabsatzvertrag (PDF-Datei) Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de 2 von 36 AGB und Fernabsatzvertrag Märkte
MehrInhalt: Die neue Muster-Widerrufsbelehrung Weichenstellungen des Online-Händlers für die Widerrufsbelehrung und die AGB In eigener Sache
123-AGB Ascheberg, den 04.06.2014 Newsletter 2014-04 Aus aktuellem Anlass informieren steht die neue MUSTER-WIDERRUFSBELEHRUNG im Mittelpunkt unseres heutigen Newsletters. Inhalt: Die neue Muster-Widerrufsbelehrung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Diese Website enthält die allgemeinen Geschäftsbedingungen (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ), auf denen die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen
MehrDer wirtschaftliche Verein als Ausweg?
Der wirtschaftliche Verein als Ausweg? Das Gesetz zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften Koalitionsvertrag Wir wollen
MehrJuristisches Minenfeld e-commerce
Juristisches Minenfeld e-commerce Das neue Widerrufsrecht zum 13.06.2014 Download der Präsentation unter www.res-media.net/herstellerverband 2 www.res-media.net 1 Neue EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)
MehrWirtschaftsrecht für Bankberufe 14. Auflage, Europa-Nr. 7531X
Wirtschaftsrecht für Bankberufe 14. Auflage, Europa-Nr. 7531X Ergänzende Hinweise zu 491a BGB, S. 546 Im 491a BGB (Ordnungspunkt 6.1) wird im Absatz 1 und in einer dazugehörende Fußnote auf Detailregelungen
Mehrden Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
Bürgerliches Gesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 346-361 Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht [ 58 ] [Bis 12.06.2014: Widerrufs- und Rückgaberecht] bei Verbraucherverträgen 346-354 Untertitel 1 Rücktritt [
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 27. Oktober 2016 Umsatzbesteuerung
MehrLandgericht Bielefeld, 1 O 257/14
Landgericht Bielefeld, 1 O 257/14 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 20.07.2015 Landgericht Bielefeld 1. Zivilkammer Urteil 1 O 257/14 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger
MehrAusschuss für Familie, Senioren, A.-Drs. 15(12)435-(2) Frauen und Jugend
Ausschuss für Familie, Senioren, A.-Drs. 15(12)435-(2) Frauen und Jugend Stellungnahme des Forums behinderter Juristinnen und Juristen Zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsregelungen
MehrHI1039615 HI5504364. Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. 2 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Bürgerliches Gesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 355-361 Untertitel 2 [ 52 ] Widerrufsrecht [ 53 ] [Bis 12.06.2014: Widerrufs- und Rückgaberecht] bei Verbraucherverträgen HI1039615 355 [ 54 ] Widerrufsrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 434/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
Mehr**** ANFANG DER WIDERRUFSBELEHRUNG für Geschäfte mit Verbrauchern **** Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Auszug aus den AGB: 9 Widerrufsrechte für Geschäfte mit Verbrauchern 9a. Widerrufsbelehrung allgemein **** ANFANG DER WIDERRUFSBELEHRUNG für Geschäfte mit Verbrauchern **** Widerrufsbelehrung
MehrÜberblick über das neue Widerrufsrecht
Überblick über das neue Widerrufsrecht Wichtigste Änderungen für Online-Händler Was erwartet Online-Händler ab 13. Juni 2014? Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes
MehrDer Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht
Remigiusz Wojtkowiak Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einleitung 15 I. Ziel der Untersuchung;
Mehr!!!! Sachverständigenauskunft zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt
Verbraucherrechte im Telekommunikationsmarkt stärken Sachverständigenauskunft zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt Alexander Leefmann, Linus Neumann,
MehrVerbraucherschutzrecht Insbesondere ob des Widerrufs
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 a_neu Seite 1 von 9 Verbraucherschutzrecht Insbesondere ob des Widerrufs Achtung: Kommt regelmäßig im Examen dran (z.b. Niedersachsen/NRW/HH Oktober 2006,
MehrDie Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben
Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 03.02.2016 Fachbereich: WD 7:
MehrVorwort. Abkürzungsverzeichnis
Vorwort Autorin Abkürzungsverzeichnis V VII XV Einleitung 1 1 Was sind die rechtlichen Besonderheiten beim Fernabsatz von Lebensmitteln? 1 2 Was bedeutet der Begriff Fernabsatz"? 1 3 Wann liegt ein Fernabsatzvertrag
MehrAllgemeine. Geschäftsbedingungen (AGB)
Existenz 2008 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Nicht alles, was gefällt, ist zulässig! Assessorin G. Oswald Existenz 2008 1 Definition Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Vertragsbedingungen,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
Bundesrat Drucksache 496/16 (Beschluss) 14.10.16 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 506 04.05.73 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes A. Zielsetzung Der in Artikel
MehrVERBRAUCHERSICHT ZUM WIDERRUFSRECHT
Verbraucherzentrale Niedersachsen e.v. VERBRAUCHERSICHT ZUM WIDERRUFSRECHT Umfrage Ergebnisse & Forderungen 20. Februar 2017 Impressum Verbraucherzentrale Niedersachsen e.v. Herrenstr. 14 30159 Hannover
Mehr- 7 - Synopse (nur Regelungsteil)
- 7 - Synopse (nur Regelungsteil) Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der
MehrRechtssichere Webseite. Verfasser: Frederic Fitzner
Rechtssichere Webseite Verfasser: Frederic Fitzner Inhalt 1. Warum gibt es besondere Rechte für Internetseiten? 2. Generelle Anforderungen einer Internetseite 1. Telemediengesetz (TMG) 2. Bürgerliches
MehrStellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)
Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Abteilung Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ausführung der
MehrEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
Bundesrat Drucksache 276/17 (Beschluss) 12.05.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017
MehrA) Einleitung... 19 I. Einführung und Problemstellung... 19 II. Gang der Darstellung... 20
7 7 Inhaltsverzeichnis A) Einleitung... 19 I. Einführung und Problemstellung... 19 II. Gang der Darstellung... 20 B) Die Entwicklung des Verbraucherkreditrechts... 23 I. Europäisches Verbraucherkreditrecht...
MehrWiderrufsrecht für Verbraucher
Widerrufsrecht für Verbraucher A. Widerrufsbelehrung bei einem vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe
MehrJulius Ludwig Pfeiffer. Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972
Julius Ludwig Pfeiffer Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972 Die Geschichte des deutschen Tierschutzrechts von 1950 bis 1972 Peter Lang Europäischer Verlas der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrRundschreiben 07/2010. Thema: Neues Widerrufs- und Rückgaberecht / ecommerce
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrVerbraucherrecht im Internet in Theorie und Praxis
Bundesverband des Deutschen Versandhandels e.v. Verbraucherrecht im Internet in Theorie und Praxis Verbrauchertag Baden-Württemberg, 04.12.2012 Stephanie Schmidt, bvh-justiziarin Der bvh wurde 1947 gegründet
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode
Deutscher Bundestag Drucksache 14/18 14. Wahlperiode 05. 11. 98 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes ( 30 a TabStG) A. Zielsetzung Der Bekämpfung des
MehrNeuregelungen im Bankrecht (Verbraucherkredit, Zahlungsverkehr, AGB- Banken) ein kritischer Überblick
Neuregelungen im Bankrecht (Verbraucherkredit, Zahlungsverkehr, AGB- Banken) ein kritischer Überblick München 18. 11. 2010 Vorsitzender Richter am BGH a.d. Dr. h.c. Gerd Nobbe Programm Einleitung Umsetzung
MehrInformations- und Bereitstellungspflichten im Online-Handel nach der Verbraucherrechtsrichtlinie (ab )
Informations- und Bereitstellungspflichten im Online-Handel nach der Verbraucherrechtsrichtlinie (ab 13.06.2014) 312d Abs.1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen 312f Abs. 2 Abschriften und Bestätigungen
MehrClient Letter Update E-Commerce - Datenschutz
Client Letter E-Commerce - Datenschutz Zusammenfassung: 1. E-Commerce: Änderungen der Widerrufs- und Rückgabebelehrung zum 11. Juni 2010 Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung
MehrDie Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für
MehrStellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf
Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie- Umsetzungsgesetz)
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1829 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes A. Problem und Ziel DieUnterhaltsleistungnachdemUnterhaltsvorschussgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein
Bundesrat Drucksache 41/11 (Beschluss) 18.03.11 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein A. Problem und Ziel Bürgerschaftliches Engagement ist
Mehr