Die ideale Rechtsform für Anwaltsgemeinschaften

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1 Die ideale Rechtsform für Anwaltsgemeinschaften Für die Zusammenarbeit mehrerer Rechtsanwälte, die über eine lose Bürogemeinschaft 1 hinausgehen soll, bieten sich fünf verschiedene Gesellschaftsformen an. Neben der klassischen Sozietät (dazu I.) können sich die Anwälte in einer Partnerschaft organisieren (dazu II.). Sie können auch eine Rechtsanwalts-GmbH (dazu III.) oder nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft (dazu IV.) gründen. Schließlich ist ein Blick auf ausländische Gesellschaftsformen zu richten, in denen sich die Anwälte ebenfalls organisieren können (dazu V.). I. Sozietät Die Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts 2 im Sinne der 705ff. BGB. Sie kann mit den in 59a BRAO näher bezeichneten Berufsgruppen 3 gebildet werden, also neben Rechtsanwälten unter anderem auch mit Steuerberatern und/oder Wirtschaftsprüfern. Als GbR ist ihre Gründung einfach. Der Wille der beteiligten Rechtsanwälte, in Zukunft zusammen zu arbeiten und gemeinsam aufzutreten, führt bereits zu einer Gründung. Diese Vereinbarung bedarf keiner Schriftform 4 oder sonstiger Formalia. Sie kann daher auch konkludent geschlossen werden, auch wenn natürlich ein schriftlicher Sozietätsvertrag ratsam ist. In einem solchen Sozietätsvertrag 5 sollten neben der Frage der Gewinnverteilung vor allem Aspekte der Altersvorsorge und Schiedsklauseln vereinbart werden, um eventuelle Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander nicht vor Gericht ausfechten zu müssen. Auch sollten die gesetzlichen Regeln der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis ( 709 BGB) sowie die Auflösung der Gesellschaft im Todesfall eines der Gesellschafter ( 727 BGB) abbedungen werden Ludwig, in: Beck sches Rechtsanwaltshandbuch, 8. Aufl., N 6 Rn. 116 ff.; Hartung, in: Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., 59a BRAO Rn. 100 ff.; Hartung, in: Henssler/Streck, Handbuch des Sozietätsrechts, Kapitel D. Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 2; Ulmer, in: Münch/Komm/BGB, 4. Aufl., vor 705 Rn. 36. Hartung, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 59a BRAO Rn. 86 ff.; Feuerich, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 59a BRAO Rn. 20 ff. Ulmer, a.a.o., 705 Rn. 32; Hartung, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 59a BRAO Rn. 20 ff. Muster für Sozietätsverträge: DAV Ratgeber, Praktische Hinweise für junge Rechtsanwälte, 271 ff.; Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 136 f.

2 Obwohl die Sozietät einfach und ohne Probleme gegründet werden kann, hat sie jedoch einen ganz erheblichen Nachteil, den die Rechtsform der GbR mit sich bringt - die Haftung 6. Sämtliche Gesellschafter der GbR haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. D.h. alle haften für sämtliche Pflichtverletzungen aller Kollegen gemeinsam ( 51a Abs. 2 BRAO). Noch weitergehend: Alle Sozien haften auch für solche Pflichtverletzungen ihrer Kollegen, die bereits vor dem Eintritt des Einzelnen in die Sozietät erfolgten 7. Dies kann - nicht nur bei der kriminellen Veruntreuung von Mandantengeldern - existenzgefährdende Haftungsrisiken mit sich bringen. Ein Haftungsrisiko besteht nicht nur für die Gesellschafter sondern auch für Außensozien 8, also für solche Anwälte, die mit auf dem gemeinsamen Briefpapier geführt werden. Bei Ihnen darf der Rechtsverkehr von einer Gesellschafterstellung ausgehen. Trotz dieser Risiken ist die Sozietät nach wie vor die am weitesten verbreitete Form der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof sind einige weitere Nachteile der GbR entfallen, die früher aus der fehlenden Rechtsfähigkeit resultierten. So stellt sich etwa bei langfristigen Dauerschuldverhältnissen, wie der Anmietung eines Büros bei einem Wechsel in der Gesellschafterstruktur nicht mehr das früher bestehende Erfordernis der Anpassung des Vertrages, den alle Gesellschafter schließen mussten. II. Die Partnerschaft Die Partnerschaft ist ein besonderer Gesellschaftstyp für die freien Berufe, 1 Abs. 1 S. 1 PartGG. Sie ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt, an die offene Handelsgesellschaft angelehnt und rechts-, grundbuch- und parteifähig. Bei ihr handelt es sich um eine Rechtsform, die für die Zusammenarbeit von Freiberuflern besonders gut geeignet ist. Ein großer Vorteil gegenüber der Sozietät ist das beschränkte Haftungsrisiko der einzelnen Gesellschafter (der Partner). Zwar haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 8 Abs. 1 PartGG und gilt dies gemäß 8 Abs. 1 S. 2 PartGG i.v.m. 130 HGB auch für Ansprüche, die bereits vor Beitritt eines neuen Partners BGH, NJW 2000, 1333; Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 43 ff.; Ulmer, a.a.o., vor 705 Rn. 36 f.; Hartung, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 59a BRAO Rn. 45 ff. BGH, NJW 2003, 1803; anderer Ansicht: Hartung, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 59a BRAO Rn. 50 f.; Feuerich, in: Feuerich/Weyland, a.a.o., 59a BRAO Rn. 6. BGHZ 70, 247 ff.; Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 45; BRAK-Mit. 2002, 119; Feuerich, in: Feuerich/Weyland, a.a.o., 59a BRAO Rn. 6. 2

3 begründet wurden. Gerade für berufliche Pflichtverletzungen gilt dies aber nicht 9. Bei einer Partnerschaft haftet für eine Pflichtverletzung eines Partners jeweils nur das Vermögen der Gesellschaft sowie derjenige Partner persönlich, der (nicht ganz unwesentlich) mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war und konkret seine Pflichten verletzt hat, 8 Abs. 2 PartGG. Die übrigen Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Sogenannte Schein-Partner haften m.e. - entgegen der wohl überwiegenden Auffassung 10 - nicht nach 8 Abs. 1 PartGG, weil sich, anders als bei der GbR, der Kreis der haftenden Partner eindeutig aus dem Partnerschaftsregister ergibt 11. Insbesondere die Aufnahme auf den Briefkopf begründet keine Haftung 12. Etwas anders mag allenfalls gelten, wenn ein Anwalt mit Wissen der Partner als Partner auftritt. Andererseits ist festzuhalten, dass es nicht zu einer Haftungskonzentration nach 8 Abs. 2 PartGG 13 kommt, wenn ein Schein-Partner allein handelt und man dessen Haftung bejaht. In diesem Fall haftet die Partnerschaft und neben ihr alle Partner, sofern nicht auch ein richtiger Partner mit der Angelegenheit befasst war und sich die Haftungskonzentration aus dessen Handeln ableiten lässt. Es ist daher wichtig, dass neben dem Briefkopfpartner stets ein Partner mit der Sache befasst ist und Korrespondenz (mit-)unterzeichnet. Darüber hinaus bietet die Partnerschaft den Vorteil, dass sie schon von Gesetzes wegen für den Todesfall eines ihrer Gesellschafter nicht auf Auflösung, sondern auf das Fortbestehen der Gesellschaft ausgerichtet ist, 9 Abs. 1 PartGG i.v.m. 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB. Schließlich kann sie die beliebte Bezeichnung und Partner führen ( 2 Abs. 1 PartGG), was bei anderen Gesellschaftsformen nur noch mit einem ergänzenden Rechtsformzusatz zulässig ist ( 11 Abs. 1 S. 3 PartGG), wie etwa Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einer Sozietät. Daneben muss wenigstens der (Nach-)Name eines Partners genannt sein. Ein Nachteil einer Partnerschaft gegenüber einer Sozietät liegt darin, dass ein Partnerschaftsvertrag nicht mündlich geschlossen werden kann, sondern nach 3 Abs. 1 PartGG der Schriftform bedarf und den Anforderungen des 3 Abs. 2 PartGG (Angabe von Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft sowie der Namen und Vornamen der Partner nebst Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 67 ff.; Henssler, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 8 PartGG Rn. 11, 19; Michalski/Römermann, PartGG, 3. Aufl., 8 Rn. 24; Salger, in: MünchHandbuch GesellR, 2. Aufl., 43 Rn. 8 f. Henssler, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 8 PartGG Rn. 10; Feuerich, in: Feuerich/Weyland, a.a.o., 8 PartGG Rn. 7; Ulmer, a.a.o., 8 PartGG Rn. 13; OLG München, BB 2001, 592 (obiter dictum). Michalski/Römermann, a.a.o., 8 Rn. 30b; Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 68 Henssler, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 8 PartGG Rn. 10. Michalski/Römermann, a.a.o., 8 Rn. 30c; anderer Ansicht konsequenterweise Henssler, in: Henssler/Prütting, a.a.o., 8 PartGG Rn. 10; Feuerich, in: Feuerich/Weyland, a.a.o., 8 PartGG Rn. 7, die auch eine Haftungskonzentration auf den haftenden Scheinpartner zulassen. 3

4 Berufsangabe und Wohnort) genügen muss 14. Außerdem ist er ins Partnerschaftsregister einzutragen. Dieser Nachteil wird durch die übrigen Vorteile jedoch bei weitem überkompensiert, zumal auch bei einer Sozietät stets ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ratsam ist. Gemeinsam mit der Sozietät weist die Partnerschaftsgesellschaft darüber hinaus weitere Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen auf. Als personengesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss mehrerer Freiberufler sind (zur Zeit noch) weder die Sozietät noch die Partnerschaft gewerbesteuerpflichtig (vgl. 1 Abs. 2 PartGG). Außerdem trifft sie keine Pflicht zur Bilanzierung. Sie muss lediglich eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung erstellen. Dies hat insbesondere den Vorteil, dass Steuern erst auf tatsächlich geleistete Zahlungen anfallen. III. Die Rechtsanwalts-GmbH In den 59c bis 59m BRAO hat der Gesetzgeber die Rechtsanwalts-GmbH geregelt. Ihre Zulässigkeit steht damit fest. Nicht zulässig ist aber eine Rechtsanwalts GmbH & Co. KG, da 161 HGB für die Kommanditgesellschaft als Unternehmensgegenstand ein Handelsgewerbe voraussetzt 15. In punkto Haftung ist diese Gesellschaftsform für die Gesellschafter optimal 16. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt - von sog. Durchgriffsfällen in ganz extremen Ausnahmen abgesehen - nicht in Betracht. Es haftet allein die juristische Person GmbH. Dieser nicht zu unterschätzende Haftungsvorteil wird jedoch mit einer Reihe von Nachteilen erkauft. Nicht nur die Regelungen des GmbHG müssen eingehalten werden, auch die relativ formellen Vorschriften der BRAO über die Rechtsanwalts-GmbH sind zu beachten. So muss die notariell zu beurkundende Satzung nicht nur den Mindestinhalt haben, der sich aus 3 GmbHG ergibt. Sie muss auch die 59c ff. BRAO beachten 17. Danach dürfen Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH nur Rechtsanwälte und Angehörige der sozietätsfähigen Berufe (Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer) sein ( 59e Abs. 1 S. 1, 59a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BRAO). Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss dabei Rechtsanwälten zustehen ( 59e Abs. 3 S. 1 BRAO). Die Gesellschafter müssen nach 59e Abs. 1 S. 2 BRAO in der Rechtsanwalts- GmbH beruflich tätig und dabei weisungsfrei eigenverantwortlich handeln können. Weitere berufliche Zusammenschlüsse sind ihnen untersagt. Auch die Geschäftsführer der Rechtsanwalts-GmbH müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein ( 59f Abs. 1 S. 2 BRAO). Die Rechtsanwalts-GmbH bedarf der Zulassung zur Anwaltschaft ( 59c Abs. 1 BRAO). Diese Zulassung ist ihr zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 59d BRAO vorliegen Ein Muster für einen Partnerschaftsvertrag ist abgedruckt bei Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 141 f. Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 78; anderer Ansicht: Sproß, AnwBl. 1996, 204 ff. Ludwig, a.a.o., N 6 Rn. 97 ff.; Salger, a.a.o., 36 Rn. 26 f. Ludwig, a.a.o., N 6 Rn

5 Ist die Rechtsanwaltsgesellschaft einmal zugelassen, kann sie als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter beauftragt werden und hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts ( 59l BRAO). Verteidiger im Sinne von 137 StPO kann jedoch nur die für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person sein. Die Firma der Gesellschaft muss aus dem Namen wenigstens eines Gesellschafters bestehen, der Rechtsanwalt ist, und den Zusatz Rechtsanwaltsgesellschaft enthalten, 59k Abs. 1 BRAO. Darüber hinaus muss die Gesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die gemäß 59j Abs. 2 S. 1 BRAO als Mindestversicherungssumme 2,5 Mio. für jeden Versicherungsfall vorsieht und damit das zehnfache der üblicherweise vorgesehenen Berufshaftpflicht erreicht (vgl. 51 Abs. 4 BRAO). Die Versicherungssumme kann auf den Betrag begrenzt werden, der sich aus dem Produkt der Mindestversicherungssumme mit der Summe der Gesellschafter und der Geschäftsführer ergibt, die nicht Gesellschafter sind, 59j Abs. 2 S. 2 BRAO. Zusätzlich muss nach 59m BRAO jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafter oder der nach 59f BRAO Vertretungsberechtigten der Landesjustizverwaltung und der Rechtsanwaltskammer angezeigt werden. Ein weiterer Nachteil der Rechtsanwaltsgesellschaft liegt in der Bilanzierungspflicht. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Rechtsanwaltsgesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Daher sind erbrachte Leistungen sofort zu aktivieren, auch wenn die Tätigkeit noch nicht abgerechnet und noch kein Honorar bezahlt wurde. Darüber hinaus haben auch die sonstigen Probleme des GmbH-Rechts bei der Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Bedeutung. So stellt eine überhöhe Tätigkeitsvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihren Gesellschafter dar 18. Die Entnahme liquider Mittel ist ohne besonderen Beschluss nicht zulässig und setzt zudem Gewinne der Gesellschaft voraus, da das Stammkapital der Gesellschaft nicht angegriffen werden darf, 30 Abs. 1 GmbHG. IV. Die Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Januar endgültig die Zulässigkeit der Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft festgestellt. Er hat sie direkt aus den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) abgeleitet. Auf eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Rechtsanwalts-GmbH hat er - angesichts der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers 20, die Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft nicht zu regeln - verzichtet. Erforderlich für die Zulässigkeit einer Rechtsanwalts- Aktiengesellschaft ist allein, dass sie den wesentlichen Anforderungen genügt, die in 59c ff. BRAO für die Rechtsanwalts-GmbH niedergelegt sind. Die berufsrechtliche Zulassung soll nach Auffassung des BGH in Anlehnung an die Rechtsanwalts-GmbH erfolgen Ludwig, a.a.o., N 6 Rn BGH, Beschluss vom AnwZ(B) 27 und 28/03, NJW 2005, 1568 ff. = NZG 2005, 596 ff. = BB 2005, 1131 ff. - DB 2005, 1050 ff.; dazu Römermann, BB 2005, 1135 f.; Kempter/Kopp, NZG 2005, 582 ff.; zuvor schon BayObLG, Beschluss vom NJW 2000, 1647 ff. Vgl auch Nachweise bei Ludwig, a.a.o., N 6 Rn Begr. BReg-BT-Drucks. 13/9820 S

6 Für Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften gelten die Ausführungen über die Rechtsanwalts- GmbH daher entsprechend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Aktienrecht noch formeller ist als das GmbH-Recht. Zusätzlich ist diese Rechtsform mit dem Handicap behaftet, dass auf sie lediglich die Rechtsgrundsätze der GmbH angewendet werden, es im Gesetz jedoch keine konkreten Regelungen für sie gibt. Im Einzelfall wird dies zu zusätzlichen Streitigkeiten über die Frage führen, wie viel Anlehnung zu erfolgen hat. Nach meiner Auffassung sprechen daher zur Zeit noch keine guten Argumente für die Wahl einer Rechtsanwalts- Aktiengesellschaft. V. Ausländische Rechtsformen Als ausländische Rechtsform, in der der Anwaltstätigkeit nachgegangen wird, hat vor allem die englische Limited Liability Partnership (LLP) 21 Bedeutung. Als weitere Gesellschaftsformen sind die englische Limited (Limited Company, Ltd.) 22, die US-amerikanische LLP 23 und die US-amerikanische LLC 24 gebräuchlich. Seit den EuGH-Entscheidungen Überseering 25 und Inspire Art 26 ist anerkannt, dass es zulässig ist, den Sitz einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gegründeten Gesellschaft unter Beibehaltung ihrer Rechtsform in einen anderen Mitgliedsstaat zu verlegen. Darüber hinaus können sämtliche ausländischen Gesellschaften in Deutschland auch Zweigniederlassungen gründen. Vergleichbare Regelungen gelten auch im Verhältnis zu anderen Nicht-EU-Staaten, wenn, wie etwa mit den USA, entsprechende Verträge geschlossen wurden 27. Allerdings verlangt der Bundesgerichtshof 28, dass in diesen Fällen auch in den USA noch anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird. Für einen Zusammenschluss deutscher Anwälte in Deutschland kommen die US-amerikanischen Rechtsformen daher nicht in Betracht. Zu beachten ist, dass das gesamte Gesellschaftsrecht dieser Gesellschaften sich nach einem für deutsche Rechtsanwälte fremden Recht richtet. Dies bringt Unsicherheiten, Risiken und Kosten mit sich und spricht bei einer rein deutschen Gründung ganz erheblich gegen die Wahl einer ausländischen Rechtsform. Bei ausländischen Gesellschaften stellt sich jedoch nicht nur die Frage der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit. Auch die Frage der berufsrechtlichen Zulässigkeit und nicht zuletzt die Frage des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) durch Tätigwerden in Form einer Gesellschaft ausländischen Rechts sind zu berücksichtigen. Nach Artikel 1 3 Nr. 2 RBerG wird durch das Rechtsberatungsgesetz die Berufstätigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer beruflichen Befugnisse handelnde Personen tätig werden, nicht berührt. Ihnen ist die rechtsberatende Tätigkeit also Dazu etwa Kilian, NZG 2000, 1008 ff. Dazu etwa Kallmeyer, DB 2004, 636 ff.; Schumann, DB 2004, 743 ff. Dazu etwa Henssler, in: FS Wiedemann, 2002, S. 907 ff. Dazu etwa Henssler, in: FS Kirchhoff, 2002, S. 177 ff. EuGH, NJW 2002, 3614 ff. EuGH, NJW 2003, 3331 ff. Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom BGH, ZIP 2004, 1589 ff. 6

7 erlaubt. Unter diese Formulierung lassen sich nicht nur deutsche Rechtsanwalts- Aktiengesellschaften subsumieren sondern auch Rechtsanwaltsgesellschaften ausländischen Rechts. Auch standesrechtlich bestehen gegen solche Gesellschaften keine grundlegenden Bedenken, sofern bei ihnen - wie bei einer Rechtsanwalts-GmbH - die Tätigkeit nur durch weisungsfreie, eigenverantwortliche Rechtsanwälte ausgeübt wird, der Gesellschafterkreis auf sozietätsfähige Personen beschränkt und eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen worden ist. Insofern ist die Entscheidung des BGH zur Rechtsanwalts- Aktiengesellschaft vom 10. Januar 2005 hilfreich, weil sie die Standards aufzeigt, die auch ausländische Gesellschaften erfüllen müssen. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob sich ausländische Gesellschaften auch zulassen können oder gar müssen. Auch bereitet die Einordnung der LLP als Personen- oder als Kapitalgesellschaft Schwierigkeiten, weil sich hieraus insbesondere für die berufsrechtliche Beurteilung Unterschiede ergeben (Wer ist Kammermitglied? Ist die Gesellschaft zur Anwaltschaft zuzulassen oder sind nur die Anwälte Berufsträger - vgl. 7 Abs. 4 PartGG). Auch diese Probleme sprechen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen eine solche Rechtsform. Hinzu kommt, dass diese Gesellschaftsformen - jedenfalls im Verkehr mit Verbrauchern - noch weitgehend unbekannt sind und daher auf eine gewisse Skepsis stoßen dürften. Andererseits richtet sich die Wahl des Rechtsanwalts in den seltensten Fällen nach der Rechtsform, in der er organisiert ist, so dass dieser Aspekt nicht überbewertet werden darf. Vielmehr dürfte den meisten Mandanten die konkrete Rechtsform, in der ihr Anwalt auftritt, nicht wirklich bewusst sein. VI. Zusammenfassung 1. Für im deutschen Recht ausgebildete Rechtsanwälte, die in Deutschland tätig sein und sich daher zusammenschließen möchten, bieten sich ausländische Gesellschaftsform wohl nur für Zusammenschlüsse größeren Ausmaßes an. 2. Die Rechtsform der Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft ist zwar zulässig, aber ebenfalls nur für größere Zusammenschlüsse geeignet. Sie ist nach wie vor mit vielen Unsicherheiten verbunden. Aufgrund der Pflicht zur Vinkulierung spielt insbesondere die gegenüber der GmbH verbesserte Verkehrsfähigkeit von Akten keine Rolle. 3. Von der klassischen Sozietät ist abzuraten. Sie birgt ein Haftungsrisiko, das nicht erforderlich ist, weil mit der Partnerschaftsgesellschaft eine Rechtsform zur Verfügung steht, die dieses Risiko auf ein vertretbares Maß reduziert, gleichzeitig aber die Vorteile der Sozietät beibehält. Die Partnerschaftsgesellschaft ist die am besten geeignete Rechtsform für den Zusammenschluss von Rechtsanwälten. 4. Die Rechtsanwalts-GmbH weist eine höhere Sicherheit in Fragen der Haftung auf. Dieser Vorteil führt aber zu einer erhöhten Versicherungspflicht. Außerdem birgt die Rechtsform Nachteile in steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht. 7

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