Darstellung von Bewertungsgrundsätzen
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- Dorothea Becke
- vor 7 Jahren
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1 Netzwerk-Themenworkshop zur Bewertung und Inventarisierung Darstellung von Bewertungsgrundsätzen Dipl.-Kfm. Joachim Stärke Stadt Moers 2. Netzwerk-Themenworkshop Bezirksregierung Detmold
2 A. Einführung / Grundlagen A. Einführung / Grundlagen B. Allgemeine Bewertungsgrundsätze C. Wertansätze für Vermögensgegenstände D. Bewertungsvereinfachungsverfahren E. Hilfestellungen durch NKF-Hotline
3 A. Einführung / Grundlagen Gem- HVO NKFG NRW HGB mit GoB Gem- KVO GO Art. 1: E-NKFG NRW Art. 2: GO Art. 15: GemHVO Art. 16: EigVO NRW Art. 24: E-NKFG 1 Abs. 1 Übergangsfrist Haushaltswirtschaft Inkl. GemKVO Anpassung NKF-Grunds. Inkrafttreten zum
4 B. Allgemeine Bewertungsgrundsätze Im NKF kodifizierte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 32 GemHVO NRW Allgemeine Bewertungsanforderungen Weitere Grundsätze im Gesetz existieren für DV-gestützte Buchführungssysteme, Inventur, Bilanzierung, Lageberichterstattung sowie Abschlussprüfungen. Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 1 Nr. 5 Bilanzkontinuität Einzelbewertung Vorsichtsprinzip Unmaßgeblichkeit des Zahlungsvorgangs Bewertungsstetigkeit Ziel ist gemäß 92 GO NRW ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln
5 B. Allgemeine Bewertungsgrundsätze Bilanzkontinuität 32 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO Bilanzidentität 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen in der Schlussbilanz des vorhergehenden Haushaltsjahres übereinstimmen. Zwischen Schlussbilanz und Eröffnungsbilanz dürfen keine Buchung, keine Änderung des Bilanzinhalts und keine Bewertungsänderung vorgenommen werden. Keine unterschiedliche Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände zu den Bilanzpositionen. Die Bilanzgliederungen 41 Abs sind verbindlich einzuhalten. Lückenlose Verknüpfung aufeinander folgender Bilanzen
6 B. Allgemeine Bewertungsgrundsätze Prinzip der Einzelbewertung 32 Abs. 1 Nr. 2 = 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB Die Vermögensgegenstände und die Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Prüfung ob der Vermögensgegenstand selbständig bewertbar ist oder ob dieser mit anderen eine Bewertungseinheit bildet. Kriterium zur Bestimmung der Bewertungseinheit ist der Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Wertminderungen können nicht mit Wertsteigerungen verrechnet werden. Die Bewertung hat zum Abschlussstichtag zu erfolgen. Wertansatz im Hinblick auf Minimierung des Verlustrisikos
7 B. Allgemeine Bewertungsgrundsätze Vorsichtsprinzip 32 Abs. 1 Nr. 3 = 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne jedoch nur, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Realisationsprinzip: Nur realisierte Gewinne dürfen ausgewiesen werden. Der Zeitpunkt der Realisation ist im Regelfall der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Anschaffungswertprinzip: Die Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um Abschreibungen bilanziert werden. Imparitätsprinzip (Niederstwert- und Höchstwertprinzip 35 Abs. 7): Gewinne dürfen erst nach Realisation berücksichtigt werden, Verluste müssen ausgewiesen werden wenn ihr Eintritt als wahrscheinlich anzusehen ist. Wertaufhellungsprinzip: Wertaufhellende Informationen bezogen auf das abgelaufene HHJ sind einzubeziehen. Im Zweifel erfolgt der Wertansatz zum vorsichtigeren Wert
8 B. Allgemeine Bewertungsgrundsätze Unmaßgeblichkeit des Zahlungsvorgangs 32 Abs. 1 Nr. 4 Periodisierungsprinzip 252 Abs. 1 Satz 5 HGB Grundlegende Abweichung zur pagatorischen Sicht der Kameralistik. Im Haushaltsjahr entstandene Aufwendungen und erzielte Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Kriterium für die Erfolgszurechnung ist der Zeitraum der wirtschaftlichen Verursachung, nicht die rechtliche Entstehung oder Abwicklung der Geschäftsvorfälle. Die Abgrenzung der Perioden hat unabhängig vom jeweiligen Haushaltsergebnis zu erfolgen. Bemessung des Haushaltsausgleichs erfolgt unabhängig vom Zahlungsvorgang
9 B. Allgemeine Bewertungsgrundsätze Bewertungsstetigkeit 32 Abs. 1 Nr. 5 = 252 Abs. 1 Satz 6 HGB Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden. Die Bewertungsmethoden (auch die Wertansatzwahlrechte) sind grundsätzlich beizubehalten (Sollvorschrift). Abweichungen von bisher genutzten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben und zu begründen. Periodengerechtigkeit der Erfolgsermittlung + Objektivierung des Jahresabschlusses
10 C. Wertansätze für Vermögensgegenstände 33 Abs. 1 GemHVO Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für den Bilanzansatz Prüfschritte zur Klärung wirtschaftlichem Eigentums: Selbständige Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes Möglichkeit des Ausschlusses Dritter von der Nutzung Tragen der Gefahren und Lasten bei Verlust und Untergang Ausweis im Anlagevermögen sofern der Gegenstand dazu bestimmt ist, dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen Beispiele vom Auseinanderfallen von juristischem und wirtschaftlichem Eigentum: Leasing Factoring Bauten auf Grundstücken Dritter
11 C. Wertansätze für Vermögensgegenstände Wertbegriffe Zeitwert Wiederbeschaffungswert Stadt Moers Gruppenwert Verkehrswert historischer Wert aktueller Wert AHK Erinnerungswert gemeiner Wert Innenministeriu m NRW Mummer t + Par tner Untern.beratung AG Festwert Versicherungswert Stadt Brühl Stad t Moers Gemeinde Hiddenhausen Stadt Dortmund Landeshauptstadt Düsseldorf Gruppenwert Sitzungssaalstühle Kreis Gütersloh Stadt Müns ter Festwert Bücher der Bibliothek Abschreibung nach NKF-Afa-Tabelle Eröffnungsbilanz vorsichtig geschätzter Zeitwert laufende Bilanz Anschaff.-/Herstell.- kosten Erinnerungswert Kunstgegenstände Bewertung
12 C. Wertansätze für Vermögensgegenstände Eröffnungsbilanz 54 Abs. 1 GemHVO Bemessungsgrundlage zum vorsichtig geschätzten Zeitwert 92 Abs. 3 GO Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage Vermeidung der Bildung von Stillen Reserven oder Stillen Lasten Datenbasis ist eine Erstinventur anhand GoI Folgebilanzen 33 Abs GemHVO Bemessungsgrundlage zu Anschaffungs- und Herstellungskosten 91 Abs. 2 GO geringerer Aufwand bei der Datenpflege Minimierung der Bewertungsspielräume zutreffende Darstellung des Ressourcenverbrauchs Übereinstimmung mit den Bewertungsvorschriften der Eigenund Beteiligungsgesellschaften
13 C. Wertansätze für Vermögensgegenstände vorsichtig geschätzter Zeitwert übergeordneter Wertbegriff gemäß kfm. Vorsichtsprinzip Verkehrswert Wiederbeschaffungszeitwert Wiederbeschaffungswert erzielbarer VKP eines VG (insbes. bei Immobilien) entspricht dem gemeinen Wert ( 9 BewG). Der gemeine Wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des VG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Anschaffungswert des VG zum Zeitpunkt seiner Wiederbeschaffung es wird unterstellt, dass der VG in unveränderter Form wieder beschafft wird der mittels Wertindizierung unter Berücksichtigung des bisherigen Werteverzehrs ermittelte aktuelle Wert (= Wiederbeschaffungswert./. Abschreibungen) es wird unterstellt, dass der VG in unveränderter Form wieder beschafft wird
14 C. Wertansätze für Vermögensgegenstände Bebaute Grundstücke Kommunalnutzungsorientiert errichtetes Gebäude Kommunalnutzungsorientiert errichtetes Gebäude (Aufgabe der komm.spez. Nutzung) Nicht kommunalnutzungsorientiert errichtetes Gebäude Wiederbeschaffungszeitwert nach Sachwertverfahren (Indiz. AHK, überschlägige Wertermittlung, Normalherstellungskosten) Verkehrswert nach Sach- oder Ertragswertverfahren (i.d.r. Gutachtenerstellung) Verkehrswert nach Sach- oder Ertragswertverfahren (i.d.r. Gutachtenerstellung) Grund und Boden Richtwert für Bauerwartungsland Grund und Boden gültiger Bodenrichtwert Grund und Boden gültiger Bodenrichtwert Beispiele: Schulen Kindertageseinrichtung Beispiel: Erfolgte Aufgabe des öffentl.schulbetriebs Beispiele: Wohn- u. Bürogebäude,
15 D. Vereinfachungsverfahren Abweichung vom Grundsatz der Einzelerfassung und -bewertung Festwertverfahren 34 Abs. 1 GemHVO ( 240 Abs. 3 HGB) Bei der Erstinventur erfolgt eine körperliche Bestandsaufnahme. Anschließend ist diese nur alle drei Jahre durchzuführen. z.b. bei Betriebs- und Geschäftsausstattungen insb. Büromöbel. Pauschaliertes Festwertverfahren 34 Abs. 2 GemHVO ( 240 Abs. 3 HGB) Anwendbar für Aufwuchs. Neuberechnung des Forsteinrichtungswerks alle 20 Jahre. Gruppenbewertung 34 Abs. 3 GemHVO ( 240 Abs. 4 HGB) Bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens z.b. bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren
16 D. Vereinfachungsverfahren Regelungen zur erleichterten Ermittlung von Wertansätzen in der Eröffnungsbilanz GWG 56 Abs. 1 GemHVO Umrechnungsverfahren Fremdwährung 56 Abs. 2 GemHVO Betriebsvorrichtungen, Maschinen, techn. Anl. 56 Abs. 3 GemHVO Anwendbar für VG mit Zeitwert < 410 Euro ohne Umsatzsteuer Möglicher Ansatz zum Zeitwert oder zum Erinnerungswert. Verbindlichkeiten und erhaltene Anzahlungen sind zum Briefkurs in Euro umzurechnen. Forderungen und geleistete Anzahlungen sind zum Geldkurs in Euro umzurechnen. Bei nur geringer Abweichung der Nutzungsdauer können techn. Anl., Maschinen, die Teil eines Gebäudes sind, zusammen mit dem prägenden Gebäude bewertet werden.
17 D. Vereinfachungsverfahren Regelungen zur erleichterten Ermittlung von Wertansätzen in der Eröffnungsbilanz Gebührenkalkulation 56 Abs. 4 GemHVO Zuordnung von Sonderposten 56 Abs. 5 GemHVO Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 55 Abs. 3 GemHVO Zum Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelte Wertansätze für Vermögensgegenstände können übernommen werden. Bei gleichartigen oder sachlich zusammen geförderten VG können erhaltene Zuwendungen oder Beiträge mittels geeigneter Verfahren ggf. pauschal ermittelt werden und unter Berücksichtigung des angesetzten Zeitwertes zu Grunde gelegt werden. Dauerhaft versicherte Kunstgegenstände können (bei plausiblen Wert) auf Basis des Versicherungswertes bilanziert werden. Sonstige Kunstgegenstände können mit einem Erinnerungswert angesetzt werden. Eigenständige Baudenkmäler, Kulturdenkmäler und Bodendenkmäler müssen zum Erinnerungswert angesetzt werden.
18 Hotline und Informationen zum NKF unter FAQ-Liste Umsetzungtagebuch -Newsletter Termine Telefon-Hotline -Hotline
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