Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juni 2014
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- Christian Maus
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1 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juni 2014 Arbeit und Lernen
2 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juni 2014 Inhalt Einsichtsrechts eines Betriebsratsmitglieds... 3 Ladung zur Betriebsratssitzung ohne Tagesordnung... 4 Betriebsrat verlangt Baustopp... 4 Sonderurlaub verringert den Urlaubsanspruch nicht... 5 Sonderzahlungen nur für Gewerkschafter sind rechtens... 5
3 Einsichtsrechts eines Betriebsratsmitglieds Sachverhalt: Wegen der zum Ende des Jahres 2014 beabsichtigten Einstellung der Fahrzeugproduktion am Standort C kam es zur Einrichtung einer Einigungsstelle betreffend den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans; das Verfahren ruht zur Zeit. In einer Betriebsratssitzung am wurde den Betriebsratsmitgliedern mitgeteilt, dass am in Verhandlungen zwischen der IG Metall und der Arbeitgeberin, an der auch mehrere Personen beteiligt waren, die dem Betriebsrat angehören, ein Verhandlungszwischenergebnis zum Sozialtarifvertrag Standort P C (sog. Eckpunkte-Vertrag ), erzielt worden sei. Per forderte das antragstellende Betriebsratsmitglied den Betriebsratsvorsitzenden und den zuständigen IG Metall-Sekretär auf, dem BR-Gremium den Eckpunkte-Vertrag zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren Der Betriebsratsvorsitzende verweigerte dies per Mail, da er der falschen Ansprechpartner sei. Daraufhin leitete das Betriebsratsmitglied das Beschlussverfahren ein. Sie vertritt die Auffassung, die vom Betriebsrat gewählten Vertreter bei den Verhandlungen am seien verpflichtet, ihr Einsicht in ein dort gefundenes schriftliches Ergebnis zu geben bzw. Auskunft über den Verbleib des Dokuments zu erteilen. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt die Auffassung, er selbst bzw. ein Teil seiner Mitglieder könne keine Einsicht in Verhandlungsunterlagen gewähren, weil er über solche nicht verfüge. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom den Antrag zurückgewiesen. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Entscheidung: Das antragstellende Betriebsratsmitglied hat gegenüber dem Betriebsrat keinen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in den Eckpunkte-Vertrag bzw. die Unterlagen, Aufzeichnungen, Notizen und Vermerke der sechs an den Verhandlungen am beteiligten Personen. Die Voraussetzungen des 34 Abs. 3 BetrVG sind nämlich nicht gegeben. Danach haben alle Betriebsratsmitglieder das Recht, die Unterlagen namentlich des Betriebsrates jederzeit einzusehen. So soll sichergestellt werden, dass sich jedes einzelne Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung über die Vorgänge im Gremium unterrichten kann, um einen gleichen Informationsstand zu gewährleisten. Daraus folgt wiederum, dass 34 Abs. 3 BetrVG nur einschlägig ist, wenn es um die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben geht. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es gehört nämlich nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates, durch Vertreter aus ihren Reihen an Verhandlungen zum Abschluss eines Tarifvertrages teilzunehmen, die nach der gesetzlichen Vorgabe des 2 Absatz 1 TVG auf Arbeitnehmerseite nur von Gewerkschaften geführt werden können. So ist der Betriebsrat in Konstellation wie hier ausschließlich nach den 111 ff. BetrVG dazu berufen, in den von ihm zu führenden Verhandlungen anlässlich einer beabsichtigten Betriebsänderung mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich zu versuchen und ggf. einen Sozialplan abzuschließen. Das Gesetz geht also im Gegenstandsbereich von Sozialplänen von einem möglichen Nebeneinander tariflicher und betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen aus Es stehen sich die letztlich auf Art.99 Absatz 3 GG basierenden Regelungskompetenzen der zuständigen Tarifvertragsparteien und die dem Betriebsrat bei Betriebsänderungen gewährten Rechte gegenüber - mit jeweils eigenen Regeln folgenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen. Daraus folgt wiederum, dass einzelne Betriebsratsmitglieder sich nur dann auf 34 Abs. 3 BetrVG stützen können, wenn es um Informationen im Zusammenhang mit dem betriebsverfassungsrechtlich vorgegebenen Versuch eines Interessenausgleichs oder den Abschluss eines Sozialplans geht. Wenn ein solches Verfahren, wie hier, auf Einigungsstellenebene ruht und angestrebt wird, durch einen von der Gewerkschaft IG Metall mit der Arbeitgeberin abzuschließenden Sozialtarifvertrag zum Ausgleich der mit der beabsichtigten Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer zu gelangen, steht einzelnen Betriebsratsmitgliedern insoweit gegenüber dem Betriebsrat kein auf 34 Abs. 3 BetrVG beruhender Anspruch auf Einsichtnahme in einschlägige Unterlagen zu. Ansprechpartner ist in dem Zusammenhang auf Arbeitnehmerseite ausschließlich die verhandlungsführende IG Metall, wie es deren zuständiger Vertreter in einer an den Betriebsratsvorsitzenden F gerichteten vom zutreffend zum Ausdruck gebracht hat. BeckRS 2014, 68779; LAG Hamm, Beschluss vom TaBVGa 2/14
4 Ladung zur Betriebsratssitzung ohne Tagesordnung 1. Ein Betriebsratsbeschluss ist ordnungsgemäß zu Stande gekommen, wenn der Betriebsrat beschlussfähig im Sinne des 33 BetrVG ist und sich in einer Betriebsratssitzung auf Grund einer mit den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt hat. Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt dabei nach 29 II 3 BetrVG voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden sind. 2. Nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung führt zur Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses. Nur bei Verstößen gegen wesentliche Verfahrensvorschriften kann deren Beachtung Vorrang vor dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit beanspruchen. Die in 29 II 3 BetrVG ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ist als wesentlich für die Wirksamkeit eines in einer Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses anzusehen. 3. Eine wegen fehlender Mitteilung einer Tagesordnung unwirksame Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann geheilt werden, wenn der Betriebsrat in der Sitzung beschlussfähig ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind. BAG, Beschluss vom ABR 2/13 Protokolle- und Schriftführung 1 Termine: ; Orte: Best Western Plus Hotel Kassel City, Kassel; Best Western Arosa Hotel Paderborn, Paderborn Referentin: Esther Lehmann, Juristin, Dozentin FH Bielefeld Betriebsrat 1; "Aller Anfang ist... gar nicht so schwer!" Termin: Referent/in: Roland Becker, Arbeit und Lernen Detmold, ehem. BR Vorsitzender, Heike Schneppendahl, Anwältin Schwerpunkt Arbeitsrecht Orte: Mercure Erfurt Altstadt, Erfurt Betriebsrat verlangt Baustopp Sachverhalt: Im Rahmen einer Baumaßnahme sollte die Tür zum Büro des Betriebsrats um einige Meter versetzt werden. Die Baumaßnahme, so der Betriebsrat, habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Sie verlängere den Weg zur Damentoilette auf 200 m. Das sei unzumutbar. Daraufhin verlangte der Betriebsrat gemeinsam mit 95 Mitarbeitern im Wege der einstweiligen Verfügung, dass die Baumaßnahme zu unterbleiben. Entscheidung: Der Eilantrag wurde zurückgewiesen. Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Hessisches Landesarbeitsgericht, Entscheidung vom TABVGa 214/13 Behinderung der Betriebsratsarbeit Termin:
5 Referentin: Heike Schneppendahl, Anwältin, Schwerpunkt Arbeitsrecht Ort: Ramda Hotel Kassel City Centre, Kassel Betriebsverfassungsgesetz Auffrischung; Auffrischung & Aktuelles für Betriebsratsmitglieder Termin: Referenten: Roland Becker, Arbeit und Lernen Detmold, ehem. BR Vorsitzender Thomas Bödecker, Arbeitsrichter Hannover Ort: Pestana Berlin Tiergarten, Berlin Sonderurlaub verringert den Urlaubsanspruch nicht Sachverhalt: Die Klägerin war von 2002 bis September 2011 bei der beklagten Universitätsklinik als Krankenschwester beschäftigt. Vom bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub. Danach verlangte sie von ihrer Arbeitgeberin erfolglos die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr Das LAG Berlin-Brandenburg hatte ihrer Klage stattgegeben. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis ruht, etwa bei unbezahltem Sonderurlaub, verhindert dies nicht, dass ein gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den gesetzlichen Urlaub einseitig zu kürzen. Entscheidung: Auch das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Krankenschwester. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs, betont das BAG. Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr bestimmt sich nach 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ist nicht geregelt, diese ermöglicht das Gesetz nur in besonderen Fällen wie der Elternzeit. BAG-Pressemitteillung Nr. 22/14, Urteil vom ; 9 AZR 678/12 Aktuelle Rechtsprechung des BAG; - Unsere BAG Tagung - Termin: Referent/in: Thomas Bödecker, Arbeitsrichter Hannover Heike Schneppendahl, Anwältin, Schwerpunkt Arbeitsrecht, Fachbuchautorin Franz-Josef Düwell, Vorsitzender Richter am 9. Senat des BAG/Erfurt 0rt: Victor s Residenz-Hotel, Erfurt Das Urlaubsrecht konsequent umsetzen Termin: Ort: Park Inn Bochum, Bochum Referentin: Heike Schneppendahl, Anwältin, Schwerpunkt Arbeitsrecht, Sonderzahlungen nur für Gewerkschafter sind rechtens Sachverhalt: Im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen zwischen Opel und dem zuständigen Arbeitgeberverband einerseits sowie der Gewerkschaft IG Metall andererseits war es im Jahre 2010 zu diversen Vereinbarungen gekommen, darunter auch entgeltabsenkende Tarifverträge. Die IG Metall hatte gegenüber Opel die Zustimmung hierzu von einer Besserstellung ihrer Mitglieder abhängig gemacht. Zur Erfüllung dieser Bedingung trat Opel einem Verein bei, der satzungsgemäß besagte Erholungsbeihilfen an IG Metall-Mitglieder leistet. Anders als die Gewerkschaftsmitglieder erhielten die Klägerinnen und Kläger keine Erholungsbeihilfe. Vor Gericht beriefen sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Entscheidung: Die Klagen wurden abgewiesen. Der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei gar nicht eröffnet. Hintergrund sei auch die Angemessenheitsvermutung von Verträgen tariffähiger Vereinigungen. Die Beitrittsvereinbarung sei Bestandteil des Sanierungspakets der Tarifvertragsparteien gewesen. Solche Vereinbarungen sind aber nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Das soll
6 unabhängig davon gelten, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen Koalitionsvereinbarung geregelt worden sind. Hätte das höchste deutsche Arbeitsgericht die Zahlungen für Gewerkschafter beanstandet, hätte das weitreichende Konsequenzen gehabt. Denn viele ihrer Tarifverträge sehen "Goodies" für Mitglieder vor. BAG-Pressemitteilung Nr. 24/14 vom , Urteile vom ; 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 u. a. Einführung in das Arbeitsrecht 1; Mit Besuch von Verhandlungen des Arbeitsgerichts Termine: ; Referenten: Ralf Gretenkort, Berater für Betriebsräte, ehem. BR Vorsitzender Thomas Bödecker, Arbeitsrichter Hannover. Ort: Mercure Hannover City, Hannover Esther Lehmann 2014
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