Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2013

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1 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2013 Arbeit und Lernen

2 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2013 Inhalt Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung... 3 Reform des Arbeitnehmerdatenschutzes vorläufig auf Eis gelegt... 3 Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs... 4

3 Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung 1. Auch die Teilnahme einer stellvertretenden Schriftführerin des Betriebsrats an einer Schulungsveranstaltung zum Thema Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung kann für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein. 2. Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit darauf an, ob der Betriebsrat aus der Sicht eines vernünftigen Dritten unter den zur Zeit der Beschlussfassung gegebenen Umständen die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung für erforderlich halten durfte. Beurteilt der Betriebsrat die Erforderlichkeit nach den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen fehlerhaft, treten aber vor Beginn der Schulungsveranstaltung Umstände ein, die die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung nunmehr erforderlich machen, ist entscheidend, dass die Teilnahme zur Zeit der Schulungsveranstaltung erforderlich war. Ausführlich: NZA-RR 2009, 306; LAG Düsseldorf, Beschluss vom TaBV 329/08 Protokolle- und Schriftführung 1 Termin: Referentin: Esther Lehmann, Juristin, Dozentin FH Bielefeld, Personalrätin Veranstaltungsort: Bielefelder Hof, Bielefeld Protokolle- und Schriftführung 2 Termin: Veranstaltungsort: Welcome Hotel Paderborn, Paderborn Referent/in: Paul Hartjens, Dipl. Designer; Esther Lehmann, Juristin, Dozentin FH Bielefeld, Personalrätin Schulungsansprüche für den Betriebsrat Termin: Referent: Walter Venghaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bochum Veranstaltungsort: Katharinen Hof, Unna Die Stolpersteine der Personalratsarbeit Termin: Referent: Walter Venghaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bochum Veranstaltungsort: Pullman Hotels and Resorts, Dortmund Reform des Arbeitnehmerdatenschutzes vorläufig auf Eis gelegt Die schwarz-gelbe Koalition hat die für Freitag ( ) geplante Abstimmung über die Reform des Beschäftigtendatenschutzes von der Tagesordnung des Bundestages genommen. Grund seien die Bedenken, die unter anderem an der geplanten Änderungen bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz geäußert worden waren, sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion im Bundestag, Michael Grosse-Brömer (CDU). Die Reform war in der Tat von nahezu allen Seiten kritisiert worden: Arbeitnehmervertreter warnten vor der Ausweitung der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt monierte, die Gesetzesänderung bringe den Betrieben nicht mehr, sondern weniger Rechtssicherheit, weil Betriebsvereinbarungen eingeschränkt würden. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar kritisierte die Ausweitung der Videoüberwachung und zudem, dass laut Gesetzentwurf öffentlich zugängliche Daten über Bewerber generell genutzt werden dürfen, auch wenn sie aus sozialen Netzwerken stammen. Dass es in dieser Legislaturperiode doch noch zu einer Reform des Beschäftigtendatenschutzes kommt, ist damit unwahrscheinlich geworden. Der CSU-Innenpolitiker Michael Frieser sagte der F.A.Z., die Politik werde nun versuchen, eine Moderatorenrolle zu übernehmen. Gemeinsam mit Arbeitnehmern

4 und Arbeitgebern wolle man möglichst noch vor den Wahlen im September eine Lösung finden. Frieser wies darauf hin, dass derzeit auch die EU an einer Datenschutzgrundverordnung arbeite, die zu berücksichtigen sein könnte. arbeitnehmerdatenschutzes-vorl-ufig- Überwachung und Datenschutz am Arbeitsplatz; Kontrolle durch Videoüberwachung und Detektive Termin: Veranstaltungsort: Bielefelder Hof, Bielefeld Referent: Thomas Bödecker, Arbeitsrichter Hannover Datenverarbeitung im Nahverkehrsunternehmen 1; Technik-Daten- Interessenvertretung -Technischer Sachverstand und Transparenz für die Interessenvertretung Termin: Veranstaltungsort: Maritim Strandhotel, Lübeck-Travemünde Referenten: Peter Cremer, Betriebswirt, Bochum; Ernst Harbecke, Berater im Bereich Nahverkehr Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs Leiharbeitnehmer nehmen eine besondere Stellung in der Betriebsverfassung ein. Sie sind arbeitsvertraglich an den Verleiherbetrieb gebunden, andererseits werden sie jedoch im Betrieb des Entleihers von diesem wie seine Arbeitnehmer eingesetzt. Das wirft die Frage auf, ob sie bei den diversen Schwellenwert des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs eingestuft werden können. Es galt die Divise: Sie wählen, aber sie zählen nicht. Sachverhalt: Der Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Diese beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Entscheidung: Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb in der Regel nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren. Nach 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es ist nicht auszuschließen, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer isd. 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf

5 dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht. BAG-Pressemitteilung Nr. 6/13, Urteil vom 24. Januar AZR 140/12 - Einführung in das Arbeitsrecht 3; Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Termin: Veranstaltungsort: Mercure Hannover City, Hannover Referenten: Thomas Bödecker, Arbeitsrichter Hannover; Marco Köhn, Arbeit und Lernen Detmold, ehem. KBR Von der Einstellung bis zur Kündigung (BR 2) Termin: Veranstaltungsort: Maritim Strandhotel, Lübeck-Travemünde Referenten: Marco Köhn, Arbeit und Lernen Detmold, ehem. KBR Zusammengestellt von Esther Lehmann

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