Deutscher Caritasverband

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1 Stellungnahme zum Vorschlagspapier der Bund- Länder-Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) Endgültige Fassung vom 15. Mai Zusammenfassende Bewertung Der Deutsche (DCV) und sein Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie e.v. (CBP) haben zu Beginn dieses Jahres eine Position zu Weiterentwicklung der Leistungen zur selbst bestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung veröffentlicht. In einigen wesentlichen Punkten stimmt diese Position mit denen des Vorschlagspapiers überein. Auch der DCV und der CBP stellen in Übereinstimmung mit dem Vorschlagspapier fest: - Beratung und Assistenz zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsleben müssen in der Lebenswelt und nicht in Sonderwelten ausgebaut werden. - Der Nachteilsausgleich ist als Teilhabegeld zu konkretisieren. - Das Persönliche Budget nach 17 SGB IX ist in geeigneten Hilfefeldern die geeignete Leistungsform, um selbst bestimmte Teilhabe zu verwirklichen. - Die praktische Umsetzung einer personzentrierten Bedarfsermittlung und Leistungsgewährung brauchen Klarheit in den Verfahren und eindeutige justitiable Kriterien. - Die Benachteiligung der Menschen mit Behinderung, die ambulante Leistungen erhalten, muss aufgehoben werden. - Auch die Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben sind unabhängig von der Institution oder dem Ort zu gewähren, in der oder an dem die Teilhabe verwirklicht wird. - Weil Unterstützung und Assistenz gemeinwesenorientiert organisiert werden soll und Menschen mit Behinderung als Bürger ihrer Kommune und als Mitglied ihrer Pfarrgemeinde Herausgegeben von Deutscher e.v. Abteilung Soziales und Gesundheit, Referat Altenhilfe, Behindertenhilfe und Gesundheitsförderung Fachverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.v. Freiburg, 15. Mai 2009

2 mitten im Leben stehen sollen, werden die Angehörigen, Verwandten, Freunde, Nachbarn und diejenigen Bürger(innen), die sich für ihre Mitbürger(innen) verantwortlich fühlen, immer mehr in das Hilfenetz einzubeziehen sein. Fast gleichlautend wir im Vorschlagspapier formuliert: Das Gemeinwesen muss bereit und fähig sein, alle Menschen anzunehmen und aufzunehmen. Dies ist vor allem durch eine Stärkung der Zivilgesellschaft und die Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements zu erreichen, damit sich eine neue Kultur des Zusammenlebens entwickeln kann (S. 8). An einigen Stellen bleibt jedoch das Vorschlagspapier auf einem Abstraktionsniveau, auf dem leicht ein Konsens herzustellen ist, weil die mögliche praktische Umsetzung sehr unterschiedlich ausgelegt werden kann. Schließlich enthält das Vorschlagspapier einige wichtige Positionen, denen der DCV und der CBP entschieden widersprechen müssen. - Im Verhältnis zur Pflegeversicherung ist die Eingliederungshilfe nicht nachrangig zu behandeln, weil sie eine eigenständige Leistung ist: Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen auch im Heim der Behindertenhilfe wie im eigenen Haushalt gewährt werden, weil ein solches Wohnheim für Menschen mit Behinderung ihr Lebensmittelpunkt und Heimat ist. - Alle Aussagen im Vorschlagspapier, die die Steuerung in Einzelfall sowie in der Sozialplanung betreffen, laufen auf eine staatsplanerische Vorrangstellung des Sozialhilfeträgers hinaus. Es wird nicht zwischen der konstitutionellen Verantwortung des Staates (oder seiner Agenturen in diesem Fall der Sozialhilfeträger) für die Wohlfahrt seiner Bürger (in diesem Fall die Menschen mit Behinderung) und der Durchführungsverantwortung für die konkrete Umsetzung unterschieden. Diese Unterscheidung ist nämlich die konkrete Ausformung des Subsidiaritätsprinzips. Es wird immer wieder die Personzentrierung benannt. Dennoch wird im Verhältnis zu den Leistungserbringern der Sozialhilfeträger als Kunde gesehen und nicht der Mensch mit Behinderung. Die Aussagen zur Vergabe zeugen davon, dass die Autoren des Vorschlagspapiers über die grundlegende Bedeutung des sozialrechtlichen Dreieckverhältnisses leichtfertig hinweg gehen. - Die Aussage, eine besondere Regelung für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen ( 35 SGB XII) könne entfallen, kann so nicht hingenommen werden. Die Entlastung der Sozialhilfeträger auf Kosten der Menschen mit Behinderung (Entfällt mit dem 35 SGB XII auch der Barbetrag?) oder ihrer Angehörigen (Gelten nun die relativ hohen Schongrenzen hinsichtlich des Vermögens und des Einkommens noch?) sollte auf ihre Auswirkung hin genau überprüft werden. 2. Bewertung der wesentlichen Aussagen des Vorschlagspapiers Zu I. Zielsetzung und handlungsleitende Grundsätze Das Vorschlagspapier nennt folgende Grundsätze: - Stärkung von Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Selbsthilfepotentialen, - Annäherung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen an die allgemeinen Lebensbedingungen (Wohnen in eigener Wohnung, Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären Leistungen), - Zuständigkeit aus einer Hand für ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen, - Zielorientierte Gestaltung der Zugänge zum Teilhabesystem durch individuelle Teilhabeplanungen, lokale Koordination und Planung von Teilhabestrukturen, - Verbesserte Steuerung und Wirkungskontrolle durch die Kostenträger, um eine am individuellen Bedarf orientierte Hilfe zu sichern, 2

3 - Förderung und Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements für Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderungen, - Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen und Alternativen für eine dauerhafte Unterstützung von nicht werkstattbedürftigen Menschen mit Behinderungen, die eine stärkere Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern, - Einhaltung des Nachranggrundsatzes gegenüber anderen Leistungssystemen, - Leistungsgewährung, die sich am individuellen Teilhabebedarf des Menschen mit Behinderung orientiert und nicht mehr auf Leistungsform, Leistungsort und Leistungsanbieter abstellt, - Angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten der Eingliederungshilfe, - Erprobung neuer Formen der Leistungsfinanzierung (S. 4). Als Grundsatz kann jede einzelne Aussage unterstützt werden. Differenzen mit den Positionen des DCV und des CBP wird es erst dann geben, wenn diese Grundsätze praktisch umgesetzt werden. Schon an der ersten Aussage kann man diese Erwartung z.b. verdeutlichen: Die Stärkung von Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Selbsthilfepotential ist eine der wichtigsten Aufgaben jedes Wohlfahrtsverbands. Die drei Begriffe lassen sich auch unter dem Begriff Ressourcenorientierung zusammenfassen. Das bedeutet, dass alle Maßnahmen das Ziel haben, die Ressourcen der Menschen mit einem Hilfebedarf, ihrer Angehörigen und der Menschen im sozialen Nahraum zu entdecken, die betroffenen Menschen zu motivieren, diese Ressourcen einzusetzen, sie zu unterstützen und zu fördern, damit sie diese Ressourcen einsetzen können und möglichst erweitern. Die Menschen mit einem Hilfebedarf bleiben in den bisher gewohnten Sozialräumen wohnen und nutzen ihre eigenen Selbsthilfekräfte und die Ressourcen ihrer Umgebung. Das berufliche Hilfesystem hat sich nach dieser Arbeitsweise zuerst an den vorhandenen und zu entdeckenden Ressourcen zu orientieren und erst, wenn die Teilhabemöglichkeiten nicht durch diese ressourcenorientierten Maßnahmen verbessert werden können, werden die üblichen Leistungsmaßnahmen des beruflichen Systems aktiviert. Diese Form der Ressourcenorientierung verlangt aber Maßnahmen zur Befähigung. Die Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und das Selbsthilfepotential ist bezogen auf das Individuum zu fördern und bezogen auf den Sozialraum durch geeignete Infrastruktur zu ermöglichen. Die Förderung des Ressourcenpotentials und der Infrastruktur kostet Geld und ist vor allem ein Teil der kommunalen Daseinsfür- und vorsorge und ist nicht kostenlos zu haben. Es ist nicht zu erkennen, dass das Vorschlagspapier dafür konkrete Maßnahmen enthält. Dadurch kann leicht der Eindruck entstehen, dass die erwarteten Einsparmöglichkeiten im Vordergrund stehen. Nicht selten ist in Kommunen und bei Leistungsträgern festzustellen, dass Stärkung der Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und des Selbsthilfepotential leider nur heißt, dass die Menschen, die in ihrer Teilhabe behindert sind, möglichst lange sich selbst überlassen werden. Erst wenn z.b. eine Familie mit einer behinderten Tochter oder einem behinderten Sohn nicht mehr weiter wissen, wird meist mit institutioneller Hilfe reagiert. Eine ressourcenorientierte Hilfe, die diese Bezeichnung verdient, sorgt dafür, dass diese Familie schon früh in ihrer Fähigkeit unterstützt wird, Teilhabe zu ermöglichen, ohne selbst auszubrennen, und dass der soziale Nahraum mit einer teilhabeorientierten Infrastruktur ausgestattet ist. Für jeden einzelnen Grundsatz kann nach diesem Muster argumentiert werden. Dies soll an einem zweiten Beispiel verdeutlicht werden: Die Annäherung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen an die allgemeinen Lebensbedingungen ist in dieser Form vorbehaltlos zu unterstützen, da es sich um einen Gleichheitsgrundsatz handelt. Dennoch lässt sich ein solches Prinzip auch dafür missbrauchen, Unterstützung als Privileg zu denunzieren. Heißt Anpassung an die allgemeinen Lebensbedingungen etwa, dass ein Mensch mit Behinderung, der gestern noch zur Personengruppe gehörte, die nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können, und heute dennoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz 3

4 erprobt und nach einiger Zeit scheitert, dass dieser Mensch mit Behinderung wie alle anderen arbeitslosen Menschen nur noch nach einigen weiteren Unterstützungen langzeitarbeitslos ist? Die im Vorschlagspapier genannten Zielsetzungen und handlungsleitenden Grundsätze sind also auf dieser abstrakten Ebene zu befürworten. Differenziert lassen sie sich jedoch erst bei der konkreten Umsetzung bewerten. Zu II.1. Stärkung von Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Selbsthilfepotentialen, Annäherung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen an die allgemeinen Lebensbedingungen, gleiche Rechte auf Sozialleistungen unabhängig von der gewählten Angebotsform die Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten Hilfe zu einer personenzentrierten Hilfe neu auszurichten. Damit wird ein emanzipatorischer und bürgerrechtlicher Ansatz verfolgt, der die Forderungen der UN-Konvention einerseits und die Grundsätze des SGB IX sowie die des SGB XII andererseits aufgreift, der vor allem aber dem Grundrecht auf Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen geschuldet ist (S. 5). Der Begriff Personenzentrierung wird in der fachlichen Diskussion schon seit mehr als fünfzehn Jahren verwendet. Für Leistungsträger war er lange Zeit völlig uninteressant. Alle Diskussionen und Verhandlungen um die damaligen 93 ff. BSHG waren völlig institutionsorientiert. Die so genannten Leistungstypen sind ein beredetes Zeugnis davon. Es ist also erfreulich, dass die Länder nun die personenzentrierte Hilfe als Grundprinzip der Eingliederungshilfe anerkannt haben. DCV und CBP verweisen darauf, dass der Begriff personzentriert logischer Weise nicht im Plural, sondern im Singular zu verwenden ist; also: personzentriert. Die bisher dafür schon existierenden Regelungen im geltenden Recht wie Persönliches Budget, Servicestellen, Gesamtplan der notwendigen Hilfen, Regelungen zur zeitnahen Entscheidung von Zuständigkeitsklärungen, personzentrierte Bedarfsermittlung und entsprechendes Einzelfallmanagement, gemeinsame Gremien zur Abstimmung von Verfahren zwischen den Rehabilitationsträgern usw. werden bisher von den Leistungsträgern in vielen Bereichen nur sehr zögerlich bis rechtsfehlerhaft (z.b. Verfügung über das Persönliche Budget beim Leistungsträger) umgesetzt. Es kommt entscheidend auf die Ausgestaltung der realen Prozesse an, die dem behinderten Menschen zu seinem Recht verhelfen und ihn mit Mitteln ausstatten, mit denen die notwendige Hilfe in der notwendigen Qualität erbracht werden kann. Die Eingliederungshilfe als personenzentrierte Hilfe konzentriert sich auf die reine Fachmaßnahme (S. 5). Gemäß dem personzentrierten Ansatz ist es folgerichtig, Fachmaßnahmen von den existenzsichernden Maßnahmen zum Unterhalt abzugrenzen. Dabei gilt es jedoch zu vermeiden, dass bisherige Eingliederungshilfeleistungen in existenzsichernde Leistungen umgewandelt werden. Die Autoren des Vorschlagspapiers haben offensichtlich noch keine klare Vorstellung, was unter den reinen Fachmaßnahmen zu verstehen ist. Sie setzen den Begriff rein in Anführungszeichen. Es ist hoffentlich ein Zeichen dafür, dass noch eine Diskussion darüber zu führen ist, was man unter der reinen Fachmaßnahme versteht. Ist die Kinokarte, durch die jemand nach längerer depressiver Phase endlich wieder sein Zimmer verlässt, ein Teil der Fachmaßnahme? Menschen mit komplexem Hilfebedarf haben bisher in stationären Hilfen zum Wohnen eine komplexe Leistung erhalten, die in den Vergütungssätzen als Investitionsbetrag, Grundpauschale und 4

5 Maßnahmepauschale lediglich rechnerisch getrennt und im Heimvertrag als Unterkunft, Verpflegung und Betreuung dargestellt werden. Die Menschen, die stationäre Hilfe in Anspruch nehmen, sind in aller Regel nicht in der Lage, in eigener Regie eine differenzierte Vergütung der Leistungsanteile nachzuhalten und von allen in Frage kommenden Leistungsträgern einzufordern. Der dafür zu leistende Aufwand ist Teil der Teilhabeleistungen und als solcher angemessen zu vergüten oder aber vom Träger der Eingliederungshilfe zu erbringen. Es ist zu klären, wie die Mehrbedarfe eines Menschen mit Behinderung (z.b. Platzbedarf in der Wohnung) zusätzlich zur Grundsicherung finanziert werden. Mit dem wachsenden Anteil an ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe mit Zunahme komplexerer Bedarfe zeigt sich in der Praxis, wie schwierig die Vergütung der Leistungsanteile zu realisieren ist und dass oftmals die für die Fachmaßnahmen vorgesehenen Fachleistungsstundenvergütungen den komplexen Aufwand des Leistungsanbieters nicht decken. Die zwischen den Bundesländern zum Teil erheblich differierenden Anteile ambulanter Hilfen sind auf diese Barrieren und die Modelle auf ihre Erfolgsfaktoren hin zu analysieren. Dabei ist es allerdings erforderlich, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den persönlichen Wünschen behinderter Bürgerinnen und Bürger und den Möglichkeiten der Gesellschaft zu erzielen (S. 5). Ein Sozialstaat kann nur funktionieren, wenn seine Bürger(innen), die auf Solidarität angewiesen sind, die Notwendigkeit einer Balance zwischen ihren Wünschen und den Ressourcen der Gesellschaft anerkennen. So allgemein ist also die Aussage des Vorschlagspapiers uneingeschränkt richtig. CBP und DCV sind aber vor diesem Hintergrund besorgt, dass über die Angemessenheit des Gleichgewichts der Leistungsträger allein entscheiden soll. Für diese grundlegende Allokationsfrage sind jedoch demokratisch legitimierte und transparente Verfahren erforderlich. Das kann nicht einer Behörde allein überlassen werden. Die Länder weisen darauf hin, dass aufgrund des Personenbezuges vor allem die derzeitigen Einschränkungen der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach 37 SGB V und der Pflegeversicherung nach 43a SGB XI für behinderte Menschen keine systematische Grundlage mehr haben werden und deshalb zu prüfen sind. Sofern behinderte Menschen Anspruch auf Pflegeleistungen haben und außerhalb eines Pflegeheims mit Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI leben, haben sie Anspruch auf Leistungen, die ihnen bei der Pflege in der eigenen Häuslichkeit bewilligt würden (Leistungen gemäß 36 oder 37 SGB XI). 43a SGB XI muss daher in der vorliegenden Form entfallen und 36 und 37 SGB XI sind entsprechend anzupassen. Menschen mit Behinderung sollen zudem vollumfänglich Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach 37 SGB V haben. Die Einbindung der Menschen mit Behinderungen in den anderen Sozialsystemen ist umfassend sicherzustellen (S. 6). Diese Aussage zusammen mit den Forderungen, den Nachrang der Eingliederungshilfe durchzusetzen, wird vor allem bei der Abgrenzung zu Leistungen nach SGB XI (Pflegeversicherungsleistungen) genauer zu betrachten sein. Selbstverständlich sollen Menschen mit Behinderung auch Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Gleichzeitig stehen ihnen jedoch weiterhin Eingliederungshilfeleistungen zu. Denn Teilhabe-Bedürftigkeit ist etwas anderes als 5

6 Pflegebedürftigkeit, auch wenn sich nach den neuesten pflegewissenschaftliche begründeten Verfahren beide Konstrukte anzunähern scheinen. Der Zugang zum Teilhabesystem für Menschen mit Behinderungen ist durch ein einheitliches (d.h. nach gleichen Qualitätskriterien) Teilhabemanagement zu gestalten, das personenzentriert, teilhabe-, ziel- und wirkungsorientiert ausgerichtet ist und Beteiligungspflichten benennt. Hierfür sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen (S. 6). Diese Forderung kann nur unterstützt werden. Es ist aber zu erwarten, dass einige Bundesländer ihre Verfahren so weit entwickelt haben, dass kaum mehr ein einheitliches Teilhabemanagement zu gestalten ist. Es ist zu hoffen, dass sich alle Ländern an diese eigene Forderung halten werden. Angesichts der Bedeutung der Arbeit für die Stärkung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung vor allem auch für Menschen mit Behinderungen sind zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben zum Einen die gesetzlichen Rahmenbedingungen und zum Anderen alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, möglichst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zu schaffen für Menschen, für die bisher die Werkstatt für behinderte Menschen die einzige Beschäftigungsmöglichkeit darstellt (S. 6). Personzentrierung bedeutet grundsätzlich aus Sicht des CBP und DCV, dass der Unterstützungsbedarf unabhängig von möglichen institutionellen Ausformungen der Leistung ermittelt, festgestellt und verhandelt wird. Das sollte auch beim Bedarf und Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten. Die Entscheidung, ob ein Mensch mit Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, oder ob er bei ausreichendem Ausgleich seiner behinderungsbedingten geringeren Leistungsfähigkeit und geeigneter Unterstützung den Anspruch an einen Arbeitsplatz in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts erfüllen kann, hängt jedoch nicht allein von seinen individuellen Bedingungen ab. Von größerer Bedeutung als die Funktionsbeeinträchtigungen und die Einschränkungen der Person sind die Kriterien ausreichender Ausgleich der behinderungsbedingten geringeren Leistungsfähigkeit und geeignete Unterstützung : Das finanzielle und rechtliche Risiko des Unternehmers im Hinblick auf die Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung ist bei einem ausreichenden Ausgleich der behinderungsbedingten geringeren Leistungsfähigkeit nicht höher als bei allen anderen Beschäftigten. Und das Risiko für den Menschen mit Behinderung, den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht zu genügen, ist bei ausreichender Unterstützung ebenfalls nicht größer als bei jedem anderen Arbeitnehmer. Die Verfahren des Assessments und der Allokation sind darum so anzupassen, dass die Frage, was ausreichend und geeignet im konkreten Fall heißt, einen größeren Raum einnimmt. Ob die vorhandenen gesetzlichen Vorschriften dafür ausreichen, muss im Detail geprüft werden. Die Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit nach 33 Abs. 2 SGB IX könnte dafür geeignet sein. Zu II.2 Verbesserung der Steuerung und Wirkungskontrolle der Leistungsgewährung durch die Leistungsträger, Angebotsvielfalt, Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Um angesichts dieser Entwicklungen den Herausforderungen der Zukunft gerecht zu werden, ohne einen Qualitätsabbau zu riskieren, ist es erforderlich, ein umfassendes Steuerungskonzept zu entwickeln, das auch die Entwicklung eines Ziel-, Zielgruppen- und Leistungssystems umfasst, mit 6

7 dem die Effektivität und Effizienz der Leistungserbringung überprüft und systematisch erhöht werden kann (S. 7).. Zentrales Instrument ist dabei ein Fallmanagement, das sicherstellt, dass die individuell notwendigen Unterstützungen und Leistungsansprüche auch über das SGB XII hinaus gewährt werden. (S. 7). Neben dieser Steuerung auf der Ebene einzelner Leistungsansprüche ist es ebenso notwendig, dass im Rahmen einer Sozialplanung vielfältige gemeindezentrierte Angebote zur Verfügung stehen (S. 7) Es wird nicht klar, was sich hinter dem Begriff umfassendes Steuerungskonzept verbirgt, und wer die steuernden Akteure sind. Als zentrales Instrument für die Durchführung der Steuerung wird das Fallmanagement genannt. Voraussetzung für ein gutes Fallmanagement sei, dass die Mitarbeite(rinnen) der unterschiedlichen Leistungsträger über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügten und eine Einzelbearbeitung im Sinne einer personzentrierten Hilfe möglich sei. Daraus lässt sich schließen, dass die Steuerungskompetenz und das Fallmanagement in die Hände der Leistungsträger gelegt werden soll. Es muss sichergestellt werden, dass der Betroffene an der Erstellung des Gesamt- und Hilfeplans umfassend beteiligt wird. Die Ausübung seines Wunsch- und Wahlrechts muss gewährleistet sein. Daher bedarf es einer klaren Abgrenzung von Bedarfsfeststellung, Fallmanagement und Hilfeplanung durch leistungsrechtliche Zuordnung auf der einen Seite und Finanzierung der Kosten auf der anderen Seite. Im Rahmen des Teilhabemanagements ist es von großer Wichtigkeit, dass eine Leistungs-, Qualitäts- und Wirksamkeitskontrolle erfolgt. Die Wirksamkeitskontrolle beinhaltet die Überprüfung der im Gesamtplan vereinbarten Ziele und der Wirksamkeit der Leistungserbringung. Sie muss zum Bestandteil von Leistungs- und Qualitätsprüfungsvereinbarungen werden. Bei Pflichtverletzungen ist eine Rechtsfolgenregelung gesetzlich zu verankern. Der Hinweis auf Effektivität und Effizienz der Leistungserbringung lässt vermuten, dass die Wirkung der Maßnahmen überprüft und verbessert werden soll. Diese Vorstellung ist sicherlich nicht falsch. Sie setzt aber voraus, dass Indikatoren für input und outcome zur Verfügung stehen. Maßnahmen, also alles, was zu Unterstützung, Begleitung, Förderung, Assistenz, zum Abbau von Zugangsbarrieren, zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit usw. getan wird, muss objektiv, reliabel und valide zu messen sein und alles, was als verbesserte Teilhabemöglichkeit dabei heraus kommt, muss ebenfalls definiert und messbar sein. Nur wenn Einigkeit z.b. darüber besteht, was Teilhabemöglichkeiten sind, wie sie zu definieren und zu messen sind, kann man Wirkung erfassen. Um die Wirkung der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe zu überprüfen, sind wir noch meilenweit von den dafür erforderlichen Grundlagen entfernt. Es könnte allerdings sein, dass die Autoren des Vorschlagspapiers das mit der Überprüfung der Effektivität und Effizienz einfacher vorgestellt haben. Es gibt nämlich immer wieder die Verwechslung von Selbstbestimmung und Selbständigkeit. Die führt dazu, dass Effizienz daran gemessen wird, dass Menschen mit Behinderung durch die Maßnahmen selbständiger werden sollen: Effizient sind nach dieser Vorstellung die Maßnahmen, die nach einer bestimmten Zeit dazu führen, dass Maßnahmen reduziert oder billiger werden können. Wenn diese Vorstellung dem umfassenden Steuerungskonzept zugrunde liegen, kann es nicht akzeptiert werden. Bei einem umfassenden Steuerungskonzept ist vor allem auch darauf zu achten, dass der Mensch mit Behinderung seine selbstbestimmte Teilhabe steuern kann. Ein individueller Hilfeplan kann nur darauf aufsetzen, was der Mensch mit Behinderung an selbstbestimmter Teilhabe anstrebt. Das Ziel der Leistungsgewährung ist also ein Aushandlungsprozess zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungsträger, dessen Teilhabe-Ergebnis dann mit dem gemeinsam formulierten Ziel abgeglichen werden kann. Von diesem Ziel her sind die Leistungen zu definieren, die erforderlich sind, es zu erreichen. Basis für einen solchen Aushandlungsprozess ist ein ausreichendes Beratungsangebot (z. B. flächendeckende Kontakt- und Beratungsstellen mit ausreichender Refinanzierung), 7

8 das dem Leistungsberechtigten zur Verfügung steht, um seine Interessen den Interessen des Leistungsträgers gegenüberstellen zu können. Das Fallmanagement des Leistungsträgers kann und soll den Zyklus von Zielvereinbarung, Leistungsvereinbarung und Ergebnisbewertung unterstützen in Anerkennung des Selbstbestimmungsrechtes und des Wahlrechtes des Leistungsempfängers. Die personenzentrierte Eingliederungshilfe beinhaltet vor allem auch einen Wechsel von der einrichtungszentrierten Finanzierung der Eingliederungshilfeleistungen zu einer personenzentrierten Finanzierung. Die Konzentration der 75 ff. SGB XII auf fachliche Maßnahmen, soweit sie die Leistungen der Eingliederungshilfe betreffen, führt zu ganz wesentlichen Veränderungen im Vertragsrecht. Sie wird aber zu einer Verbesserung der Wahlmöglichkeiten durch die Menschen mit Behinderungen führen, da ihnen vielfältige Angebote zur Verfügung stehen werden, ohne dass der Leistungsträger auf die Auswahl der Angebotsform Einfluss nehmen wird. Es wird unter Beachtung der sozialhilferechtlichen Aufgaben lediglich geprüft, ob das Wunsch- und Wahlrecht beachtet wurde (siehe II.1 Absatz 2) (S. 8). Die hier angesprochene Veränderung des Vertragsrechts ist im Einzelnen zu prüfen. Es bleibt unklar, inwiefern die Konzentration der Eingliederungshilfe auf fachliche Maßnahmen automatisch zu einer Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Menschen mit Behinderung führt (mit der Begründung, dass ihnen unter diesen Umständen vielfältige Angebote zur Verfügung stehen werden, ohne dass der Leistungsträger auf die Auswahl der Angebotsform Einfluss nehmen wird ). Zudem wir die Weiterentwicklung der Infrastruktur angekündigt. Solche Forderungen wurden schon mehrmals von Wohlfahrts-, Fach- und Selbsthilfeverbänden erhoben. Schon die Umsetzung des Prinzips ambulant vor stationär und die des Persönlichen Budgets zeigt, wie sehr trotz gesetzlicher Möglichkeit viele Leistungsträgerverwaltungen bei der konkreten Ausgestaltung allen Maßnahmen misstrauen, die nicht institutionell in einem speziellen Gebäude erbracht werden. Hier sind Barrieren zu überwinden. Andererseits fordert die Umsetzung von den Leistungserbringern eine hohe Flexibilität, die sich in anderen Formen der Organisation von Verlässlichkeit des Angebots und in einem hohen Verwaltungsaufwand auswirkt. Wie diese Entwicklung verträglich für alle Beteiligten, insbesondere auch für die Menschen mit Behinderung, die auf Verlässlichkeit angewiesen sind, aber auch für die Leistungserbringer gestaltet werden kann, ist noch gemeinsam zu erarbeiten. Die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der behinderten Menschen ist über ein Persönliches Budget und über das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis (Konzessionierungsmodell) realisierbar, nicht jedoch über Ausschreibungen nach Vergaberecht, die nur dem Leistungsträger zum Zeitpunkt der Ausschreibung ein Wahlrecht geben, danach aber Leistungsträger wie Leistungsberechtigte an diesen Anbieter binden. Eine klare Entscheidung für das Wahlrecht der Leistungsberechtigten ist zu treffen. Zu II.3 Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben Deshalb ist es notwendig, deutliche Prioritäten zu setzen. Diese liegen zunächst in der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt und der Nutzung aller Chancen hierzu bereits vor und zu Beginn des beruflichen Lebens. Je stärker in dieser Phase bereits ausgegliedert wird, desto schwieriger wird die Eingliederung (S 8 f.). Nicht nur das Angebot von Werkstätten für behinderte Menschen muss stärker auf Wiedereingliederung hin differenziert werden, es müssen auch neben den Werkstätten im Rahmen der Eingliederungshilfe Möglichkeiten der Teilhabe am Arbeitsleben geschaffen werden (S. 9). 8

9 Hier kann nur wiederholt werden, was weiter oben schon zu lesen ist: Personzentrierung bedeutet grundsätzlich, dass der Unterstützungsbedarf unabhängig von möglichen institutionellen Ausformungen der Leistung ermittelt, festgestellt und verhandelt wird. Der besonderen Bedeutung wegen werden an dieser Stelle noch einmal die Aussagen wiederholt: Die Entscheidung, ob ein Mensch mit Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, oder ob er bei ausreichendem Ausgleich seiner behinderungsbedingten geringeren Leistungsfähigkeit und geeigneter Unterstützung den Anspruch an einen Arbeitsplatz in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts erfüllen kann, hängt jedoch nicht allein von seinen individuellen Bedingungen ab. Von größerer Bedeutung als die Funktionsbeeinträchtigungen und die Einschränkungen der Person sind die Kriterien ausreichender Ausgleich der behinderungsbedingten geringeren Leistungsfähigkeit und geeignete Unterstützung : Das finanzielle und rechtliche Risiko des Unternehmers im Hinblick auf die Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung ist bei einem ausreichenden Ausgleich der behinderungsbedingten geringeren Leistungsfähigkeit nicht höher als bei allen anderen Beschäftigten. Und das Risiko für den Menschen mit Behinderung, den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht zu genügen, ist bei ausreichender Unterstützung ebenfalls nicht größer als bei jedem anderen Arbeitnehmer. Die Verfahren des Assessments und der Allokation sind darum so anzupassen, dass die Frage, was ausreichend und geeignet im konkreten Fall heißt, einen größeren Raum einnimmt. Zu III.1 Bundesgesetzlicher Regelungsbedarf Zu 1. Verbesserung der Steuerung und Wirkungskontrolle der Leistungsgewährung durch die Leistungsträger Dabei sind vor allem folgende Aspekte zu berücksichtigen: - konsequente und durchgängige Beachtung des personenzentrierten Ansatzes auf allen Ebenen ( Subjekt- statt Objektförderung ), - Einführung einer Wirksamkeitskontrolle (sowohl auf der Einzelfall-, als auch auf der Vertragsrechtsebene), - ganzheitliche Betrachtung der Leistungsansprüche Einzelner unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Menschen mit Behinderungen, - Entwicklung von bundeseinheitlichen Kriterien für ein Bedarfsfeststellungsverfahren, - Implementierung eines Fallmanagements, - Gemeindenähe, Vernetzung und Kooperation, - Verstärkung des bürgerschaftlichen Engagements bei Teilhabeangeboten (S. 9). Es werden an dieser Stelle die Vorstellungen wiederholt, die unter II. beschrieben sind. Welche Änderungen in welchen Bundesgesetzen erforderlich sind, wird noch nicht beschrieben. Die Verwendung unterschiedlicher Begriffe je nach Komplexität der Bedarfssituation hat sich als nicht praxistauglich erwiesen und führt zu einem uneinheitlichen Verständnis der verschiedenen Begriffe. In der Begrifflichkeit ist außerdem der partizipative Ansatz der Teilhabe deutlich zu machen (S. 10). Im Rahmen des Teilhabemanagements sind die im Gesamt-plan vereinbarten Ziele und die Wirksamkeit der Leistungserbringung zu überprüfen. Damit die Wirksamkeitskontrolle Bestandteil von Leistungs- und Qualitätsprüfungsvereinbarungen wird, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung im Vertragsrecht ( 75 ff. SGB XII). Außerdem ist für Pflichtverletzungen eine Rechtsfolgenregelung gesetzlich zu verankern (S. 10). 9

10 Die Aussage, dass in der Begrifflichkeit außerdem der partizipative Ansatz der Teilhabe deutlich zu machen ist, ist in sich widersprüchlich. Das SGB IX ist unter dem partizipativen Ansatz entstanden. Dieser Ansatz und einige andere Prinzipien sind nur leider nicht umgesetzt worden. Dass Wirksamkeitskontrollen Bestandteil von Leistungs- und Qualitätsprüfungsvereinbarungen werden sollen, muss besonders hellhörig werden lassen: Wie weiter oben erläutert, ist gegen Wirksamkeitskontrollen nichts zu sagen, wenn Wirkung im Sinne von Ergebnisqualität an der Ermöglichung von Teilhabe gemessen wird und die dafür erfassten Indikatoren objektiv, reliabel und valide sind. Derartige Indikatoren sind aber erst noch zu entwickeln. Zu 2. Stärkung von Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Selbsthilfepotentialen, Annäherung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen an die allgemeinen Lebensbedingungen Vorschlagspapier 2.2. Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen ( 35 SGB XII) Eine besondere Regelung für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen kann entfallen. Bewertung Unter der Überschrift Stärkung von Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Selbsthilfepotentialen, Annäherung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen an die allgemeinen Lebensbedingungen wird hier ein Vorschlag unterbreitet, der zwar rechtlich wenig verändern, für die Familien mit Menschen mit Behinderung aber in der Praxis zu finanziellen Belastungen führen würde. Der relativ geringe Beitrag der Angehörigen behinderter Menschen für die Kosten der Eingliederungshilfe, wenn ihr behinderter Angehöriger in einem Heim lebt, würde sich beträchtlich erhöhen. Das ist ein Beispiel dafür, wie mit Euphemismen (Selbstbestimmung, Eigenverantwortung usw.) die finanzielle Entlastung der Sozialhilfeträger zu Lasten der betroffenen Menschen beschönigt wird. Vorschlagspapier 2.3 Pauschalierte Geldleistungen in der Eingliederungshilfe ist zu prüfen, ob die derzeitige Leistungsgestaltung mit Hilfe der Leistungserbringung durch Dritte im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis Leistungsberechtigter Sozialhilfeträger Leistungserbringer für alle Bedarfskonstellationen noch das Optimum darstellt.für Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ( 55 SGB IX) soll für den Sozialhilfeträger die Wahlmöglichkeit einer Geldpauschalleistung (die ggf. individuell angepasst werden kann) als Alternative zu der Leistungserbringung durch Vereinbarungspartner des Sozialhilfeträgers nach 75 ff. SGB XII eingeführt werden (S. 11) Das Papier sieht eine Überprüfung des sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses auf seine Tragbarkeit für alle Bedarfskonstellationen vor. Dieses Dreiecksverhältnis ist durch die Einführung des Persönlichen Budgets bereits durchbrochen worden. CBP und DCV befürworten nachdrücklich die Existenz einer Wahlfreiheit zwischen Sach- und Geldleistung. Es widerspricht jedoch dem personorientierten Ansatz, wenn die Geldleistung pauschaliert, d.h. nicht differenziert und orientiert am individuellen Bedarf der Menschen mit Behinderung zur Verfügung gestellt werden soll. Bei einem solchen Ansatz besteht die Gefahr, dass das Persönliche Budget an der Kassenlage bemessen wird. Zudem darf die Wahl zwischen Sach- und Geldleistung nicht in die Hände der Sozialhilfeträger gelegt werden, sondern ist als Recht des betroffenen Menschen auszugestalten. 2.4 Vertragsrecht ( 75 ff. SGB XII, Rechts- und Finanzbeziehungen zwischen den Sozialhilfeträgern und den Leistungserbringern, Übergangsregelungen) 10

11 Im SGB XII, besonders im Vertragsrecht und den nachfolgenden untergesetzlichen Regelungen (Landesrahmenverträge) darf künftig nicht mehr nach Einrichtungen und Diensten, ambulant, teilstationär und stationär unterschieden werden (S. 11 f.) Die Aufhebung der Differenzierung nach Leistungsformen und Einrichtungstypen ist im Rahmen einer strikten Anwendung des personzentrierten Ansatzes nur konsequent. In diesem Zusammenhang gilt es, die Zumutbarkeitsregelung und das Prinzip des Mehrkostenvorbehalts bei Inanspruchnahme einer ambulanten Leistung, die mit höheren Kosten als bei Erbringung einer vergleichbaren stationären Leistung verbunden ist, aufzuheben. 13 Abs. 1 ist entsprechend abzuändern Die bisherige Systematik der Vergütungsvereinbarung ( 76 Abs. 2 SGB XII) Grundpauschale Maßnahmenpauschale(n) Investitionsbetrag wird ( ) verändert. Gegenstand der Leistungsvereinbarung werden wegen der Loslösung vom Einrichtungsbegriff nur noch die (Fach)- Leistungen der Eingliederungshilfe und die dafür angemessenen Leistungsvergütungen sein. ( ) Die eigentliche (Fach)-Leistungsvergütung differiert nur noch nach der in der Leistungsvereinbarung offen zu legender unterschiedlicher Leistungsqualität und zeitlicher Intensität ( ). Für alle Bedarfe, die Gegenstand der Hilfe zum Lebensunterhalt sind das sind nach der bisherigen Systematik des 76 Abs. 2 SGB XII vor allem die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) sowie Anteile des Investitionsbetrags gelten die Regelungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII.. Die bisher in den Maßnahmepauschalen enthaltenen Lebensunterhalts-Anteile werden rechtssystematisch den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt zugeordnet Bei Wegfall der institutionsgebundenen Strukturen ist das Bruttoprinzip, das nur auf stationäre Einrichtungen angewandt wird, obsolet. Leistungen im bisherigen Sinne für eine stationäre Einrichtung existieren nicht mehr, sondern werden durch individuell bedarfsgerechte (Fach- )Leistungen sowie bei Bedürftigkeit durch erforderliche Leistungen zum Lebensunterhalt sowie zu den Kosten der Unterkunft ersetzt (S. 13). Der Trennung in Grund- und Maßnahmepauschale ist zuzustimmen. Ob das so genannte Bruttoprinzip allein wegen des Wegfalls der institutionsgebundenen Strukturen allerdings dadurch obsolet wird, kann nicht aufgrund einer lapidaren Aussage angenommen werden, sondern bedarf einer genaueren Überprüfung im Einzelfall. Investitionsanteile fallen auch für die Fachleistungen an und sind daher entsprechend in die Leistungsvergütung einzurechnen. Da es bisher keine validen Messkriterien und Indikatoren für die Leistungsqualität gibt, kann die Leistungsvergütung auch nicht an Unterschieden in der Leistungsqualität bemessen. Menschen mit komplexem Hilfebedarf haben bisher in stationären Hilfen zum Wohnen eine komplexe Leistung erhalten, die in den Vergütungssätzen als Investitionsbetrag, Grundpauschale und Maßnahmepauschale lediglich rechnerisch getrennt und im Heimvertrag als Unterkunft, Verpflegung und Betreuung dargestellt werden. Die Menschen, die stationäre Hilfe in Anspruch nehmen, sind in aller Regel nicht in der Lage, in eigener Regie eine differenzierte Vergütung der Leistungsanteile nachzuhalten und von allen in Frage kommenden Leistungsträgern einzufordern. Der dafür zu leistende Aufwand ist Teil der Teilhabeleistungen und als solcher angemessen zu vergüten oder aber vom Träger der Eingliederungshilfe zu erbringen. Es ist zu klären, wie die Mehrbedarfe eines Menschen mit Behinderung (z.b. Platzbedarf) zusätzlich zur Grundsicherung finanziert werden. Mit dem wachsenden Anteil an ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe mit Zunahme komplexerer Bedarfe zeigt sich in der Praxis, wie schwierig die Vergütung der Leistungsanteile zu realisieren ist und dass oftmals die für die Fachmaßnahmen vorgesehenen Fachleistungsstundenvergütungen den komplexen Aufwand des Leistungsanbieters nicht decken. Die zwischen den Bun- 11

12 desländern zum Teil erheblich differierenden Anteile ambulanter Hilfen sind auf diese Barrieren und vorbildliche Modelle sind auf ihre Erfolgsfaktoren hin zu analysieren. Schon die Umsetzung von ambulant vor stationär und die des Persönlichen Budgets zeigt, wie sehr trotz gesetzlicher Möglichkeit viele Leistungsträgerverwaltungen bei der konkreten Ausgestaltung allen Maßnahmen misstrauen, die nicht institutionell in einem speziellen Gebäude erbracht werden. Hier sind Barrieren zu überwinden. Andererseits fordert die Umsetzung von den Leistungserbringern eine hohe Flexibilität, die sich in anderen Formen der Organisation von Verlässlichkeit des Angebots und in einem hohen Verwaltungsaufwand auswirkt. Wie diese Entwicklung verträglich für alle Beteiligten, insbesondere auch für die Menschen mit Behinderung, die auf Verlässlichkeit angewiesen sind, aber auch für die Leistungserbringer gestaltet werden kann, ist noch gemeinsam zu erarbeiten. Vorschlagspapier 2.6 Mögliche Perspektive: Sicherstellung der benötigten Angebote durch Vergabe/Zulassung. Bewertung Die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der behinderten Menschen ist über ein Persönliches Budget und über das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis (Konzessionierungsmodell) realisierbar, nicht jedoch über Ausschreibungen nach Vergaberecht. Bei der Ausschreibung übernimmt der Leistungsträger unzulässiger Weise die Rolle des Kunden und Einkäufers. Allein ihm wird zum Zeitpunkt der Ausschreibung ein Wahlrecht zugestanden. Danach sind Leistungsträger wie Leistungsberechtigte an den Anbieter gebunden, der die Ausschreibung gewonnen hat. Eine klare Entscheidung für das Wahlrecht der Leistungsberechtigten und für ihre Rolle als Kunden verbietet die Methode der Ausschreibung. Der Deutsche und der Fachverband CBP lehnen die Einführung des Vergaberechts in Verknüpfung mit der Einführung eines Steuerungsprinzips durch den Träger der Eingliederungshilfe entschieden ab. Die Angebotssteuerung soll über den Markt, nicht über die Leistungsträger erfolgen Zu 4. Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben Vorschlagspapier 4.1. Einführung eines gesetzlich verankerten Clearingverfahrens für alle behinderten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Förderschulen und Regelschulen. Das Clearingverfahren muss spätestens 2 Jahre vor Ende der Schulzeit einsetzen. Beteiligte an dem Clearingverfahren sind die Schule, die zuständigen Rehaträger (insbesondere die BA, der Träger der Sozialhilfe, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und die Integrationsfachdienste. Diese bilden ein regionales Netzwerk (S. 14 f.) Die Einführung eines gesetzlich geregelten Clearing-Verfahrens ist zu begrüßen. Dabei ist darauf zu achten, dass auch der betroffene Schüler am Verfahren beteiligt wird. Es sollte auch allen Beteiligten klar sein, dass solche Neuerungen nicht ohne die Kultus- und Schulverwaltung möglich sein wird. Schon jetzt haben die Sonder- oder Förderschulen besonders in den so genannten Werkstufen die Aufgabe, ihre Schüler(innen) in der Berufswahl zu unterstützen. Ein gesetzlich geregeltes regionales Netzwerk steigert den bürokratischen Aufwand. Ob es wirklich besser funktioniert als manche der bisherigen informellen Netzwerke, muss genau überlegt werden. Vorschlagspapier 4.2. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt soll künftig nur bestehen, wenn festgestellt ist, dass eine Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung nicht in Betracht kommt oder gescheitert ist. Die Länder sind überdies der Auffassung, dass die rechtliche Ausgliederung des Berufsbildungsbereichs aus der Werkstatt zu prüfen ist. Dies schließt nicht aus, 12

13 dass Werkstattträger auch zukünftig solche Maßnahmen tatsächlich anbieten Es ist deshalb im SGB IX und in der Werkstättenverordnung eine Klarstellung vorzunehmen, dass es Aufgabe einer anerkannten Werkstatt ist, Leistungen für geeignete Personen im Berufsbildungsbereich und unbefristet im Arbeitsbereich auch auf ausgelagerten Werkstattplätzen zu erbringen (S. 15). In 38a SGB IX des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung ist die Zielgruppe, der die Leistung der Unterstützten Beschäftigung angeboten wird, nicht eindeutig definiert worden. Es ist ungeklärt, unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf die Leistung Unterstütze Beschäftigung besteht und ob es eine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme der Werkstattleistung und der Leistung der Unterstützten Beschäftigung gibt. Statt der hier geforderten stufenförmigen Abfolge soll der Betroffene die Wahlmöglichkeit zwischen den Leistungsformen haben. Der Gesetzgeber hat daher die Durchlässigkeit zwischen den beiden Alternativen zu gewährleisten. Vorschlagspapier 4.6 Aufnahmevoraussetzungen für werkstattbedürftige Menschen mit Behinderung In den Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen werden aufgrund der Entscheidungen des zuständigen Rehabilitationsträgers auch Menschen aufgenommen, die nicht voll erwerbsgemindert sind; dadurch steht der Sozialhilfeträger unter einem hohen sozialen Druck, die Weiterbeschäftigung im Arbeitsbereich zu finanzieren, da der behinderte Mensch ansonsten vielfach in die Arbeitslosigkeit entlassen würde. Es ist im SGB IX, im SGB XII und im SGB VI eine rechtliche Klarstellung vorzunehmen, dass einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Arbeitsbereich einer Werkstatt nur diejenigen behinderten Menschen haben, die wesentlich behindert sind, die aus medizinischen Gründen auf nicht absehbare Zeit voll erwerbsgemindert im Sinne des 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind und bei denen die Kriterien des 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfüllt sind. Im Zweifel stellt der Träger der Rentenversicherung vor Aufnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen fest, ob auf nicht absehbare Zeit eine volle Erwerbsminderung im Sinne des 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorliegt (S. 17). Bewertung Nicht die rechtliche Klarstellung, dass einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Arbeitsbereich einer Werkstatt nur diejenigen behinderten Menschen haben, die wesentlich behindert sind usw., wird weiterhelfen. Denn damit zementiert man den institutionsorientierten Ansatz, den man noch einige Seiten vorher auflösen wollte. Es ist eine bessere Diagnose und ein Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Orten und Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig. Vorschlagspapier 4.7. Es ist im SGB IX eine Klarstellung vorzunehmen, dass der Anspruch auf eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen spätestens mit Bezug der Regelaltersrente endet. Die Menschen mit Behinderung können dann die für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vorgesehenen Leistungen erhalten (S. 17). Nach dem Übergang in die Regelaltersrente muss gewährleistet sein, dass Menschen mit Behinderung die Teilhabeleistung für die Teilhabe in der Gemeinschaft erhalten. Die Kann -Formulierung ist daher in eine Muss -Formulierung umzuwandeln. Zu III.2 Landesrechtlicher Regelungsbedarf Soweit es um den Übergang von der Schule in den Beruf geht, sind notwendige Regelungen auf der Ebene der KMK zu prüfen (S. 18). 13

14 Die Aussagen zu den landesrechtlichen Regelungen werden nicht in Einzelnen bewertet. Interessant ist, dass an dieser Stelle etwas versteckt die Kultusministerkonferenz (KMK) genannt wird. Wenn nämlich die UN-Behindertenrechtskonvention so ernst genommen wird, wie das Vorschlagspapier zu Anfang konstatiert, sollte sich die KMK nicht nur um den Übergang von der Schule in den Beruf kümmern. Viel wichtiger wäre es, dass sie sich mit der Möglichkeit der Aufnahme der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung in die Regelschulen beschäftigt. Zu IV. Bund-Länder-Perspektive In der seit langem geführten Fachdiskussion besteht unter vielen Beteiligten Einvernehmen, dass die bisher im System der Fürsorge verankerten Leistungen der Eingliederungshilfe in ein eigenständiges Leistungsgesetz mit stärkerer finanzieller Beteiligung des Bundes (z.b. Bundesteilhabegeld) überführt werden sollen. Die Länder halten unabhängig davon an ihrer Forderung fest, dass sich der Bund entsprechend seiner Mitverantwortung für die Menschen mit Behinderungen an der Finanzierung der Kosten der Eingliederungshilfe angemessen beteiligen muss. Bei den vorliegenden Vorschlägen wurde diese Perspektive jedoch nicht weiter verfolgt, weil es dazu zwischen Bund und allen Ländern nach wie vor unterschiedliche Auffassungen gab. Bund und Ländern war vielmehr wichtig, Vorschläge zu unterbreiten, die weitgehend konsensual sind und von daher möglichst schnell in ein konkretes Gesetzgebungsverfahren einmünden können (S. 19). Die Wohlfahrts- und Fachverbände befürworten ebenfalls ein eigenständiges Leistungsgesetz. Die Frage, wer sich an der Finanzierung zu beteiligen hat, ist jedoch zweitrangig. Es geht um eine teilweise Loslösung vom Fürsorgeprinzip und der Nachrangigkeit. Ebenfalls soll die Hilfe zur Teilhabe weg vom Kausalitätsprinzip hin zum Finalitätsprinzip. Weil die Länder leider die Idee des Bundesteilhabegeldes immer mit der Forderung nach der finanziellen Beteiligung des Bundes verbunden haben, ist die Diskussion vor einigen Jahren gescheitert. Hier wird nun wieder das Thema mit den falschen Argumenten aufgegriffen: Wer Mitverantwortung für die Menschen mit Behinderung hat, ob der Bund, die Länder oder die Kommunen, ist vollkommen unerheblich. Jede Ebene der staatlichen Verwaltung hat Mitverantwortung. Wer jedoch die Finanzverantwortung trägt und mit welchen Anteil, hängt davon ab, wer die dafür erforderliche Finanzen durch die Zuteilung der Steuermittel erhält. Freiburg, 15. Mai 2009 Kontakt: Dr. Franz Fink, Leiter des Referats Altenhilfe, Behindertenhilfe und Gesundheitsförderung Tel , Dr. Elisabeth Kludas, Vorsitzende des CBP Tel , 14

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