Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. 16/493 m -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. 16/493 m -"

Transkript

1 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, Düsseldorf Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf für die Mitglieder des Ausschusses für Kommunalpolitik 60-fach LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/493 m - A ~. Dezember 2012 Seite 1 von 1 Telefon Telefax Fortentwicklungsnotwendigkeit des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit: Schaffung eines erweiterten Rechtsrahmens für Verwaltungsgemeinschaften Anlagen: Bericht für die Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 11. Januar 2013 Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, zur Information der Mitglieder des Ausschusses für Kommunalpolitik übersende ich den erbetenen Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit freundlichen Grüßen Haroldstr. 5, Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@mik.nrw.de

2

3 Fortentwicklungsnotwendigkeit des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit: Schaffung eines erweiterten Rechtsrahmens für Verwaltungsgemeinschaften Zusammenfassung: Die im Rahmen der anstehenden Novellierung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vorgesehenen Änderungen sollen den Kommunen weitreichende und flexible Möglichkeiten für eine gemeinsame Wahrnehmung ihrer Aufgaben verschaffen. Hierbei eröffnet der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik den Kommunen vielfältige neue Formen für eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung, die die traditionellen Formen interkommunaler Zusammenarbeit fortführen und weiterentwickeln. Insbesondere interkommunale Zusammenarbeit in nachgelagerten Back Office-Strukturen ermöglicht kleinen Kommunen auch zukünftig, ihre Aufgaben für ihre Bürgerinnen und Bürger ortsnah und gleichzeitig effizient erfüllen zu können. Mit einem künftig flexibler ausgestalteten Zweckverband steht dafür ein bewährtes Instrument interkommunaler Zusammenarbeit zur Verfügung. Eine verstärkte Zusammenarbeit und Kooperation zur Sicherung der Leistungsfähigkeit kleinerer Kommunen bedarf daher heutzutage weder der Schaffung neuer Rechtsformen für eine interkommunale Zusammenarbeit noch einer Verlagerung kommunaler Aufgaben auf weitere zusätzliche Verwaltungsebenen, sondern findet - für die Bürgerinnen und Bürger unbemerkt - im "Hintergrund" in vernetzten Back Office-Strukturen auf der Grundlage bewährter Strukturen und Instrumente statt. (1) Rechtliche Grundlagen interkommunaler Zusammenarbeit Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) schafft die Voraussetzungen für eine gemeinsame kommunale Aufgabenwahrnehmung in den öffentlich-rechtlichen Formen der kommunalen Arbeitsgemeinschaft ( 2 GKG), des Zweckverbandes ( 4 GKG), des gemeinsamen Kommunalunternehmens ( 27 GKG) und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ( 23 GKG). 1

4 Mit dem fünften Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Justizministeriums vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) wurde die bis dahin bestehende Befristung des GKG bis zum aufgehoben. Eine Verlängerung des Gesetzes war zwingend notwendig, denn ohne dieses Gesetz wären die Kommunen nicht ermächtigt, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschließen ( 4ff GKG), eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Inhalt und den Rechtsfolgen der 23ff GKG zu schließen oder ein gemeinsames Kommunalunternehmen zu errichten ( 27, 28 GKG). (2) Fortschreibung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik eröffnet den Kommunen vielfältige neue Kooperationsformen, die die traditionellen Formen interkommunaler Zusammenarbeit fortführen und weiterentwickeln. Insbesondere ermöglicht sie eine räumliche, zeitliche und organisatorische Trennung der "Erstellung" und des "Vertriebs" von Verwaltungsdienstleistungen und schafft damit die Voraussetzungen für neue effizientere und kundenorientierte Formen gemeinsamer kommunaler Aufgabenwahrnehmung. Der mit Schreiben vom den Kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme übersandte und den Fraktionen zeitgleich zur Kenntnis gegebene Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit verfolgt das Ziel, die darin liegenden Chancen und Potentiale für die interkommunale Zusammenarbeit nutzbar zu machen und den kommunalen Körperschaften eine ihren unterschiedlichen Bedürfnissen und Voraussetzungen entsprechende interkommunale Zusammenarbeit zu ermöglichen. (3) Die wesentlichen vorgesehenen Änderungen des GKG (a) Zusammenarbeit in gemeinsamen Back Office-Strukturen Voraussetzung jeder Zusammenarbeit nach den Regelungen des GKG sind Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die Gemeinden und Gemeindeverbände 2

5 berechtigt oder verpflichtet sind. In der Praxis wird zum Teil in Zweifel gezogen, ob auch velwaltungsinterne Aufgaben ein zulässiger Gegenstand interkommunaler Zusammenarbeit auf der Grundlage des GKG sein können. Diese Zweifel und darauf gründende Hemmnisse für neue Formen gemeinsamer Aufgabenwahrnehmung in modernen Back Office-Strukturen sollen mit dem genannten Gesetzentwurf ausgeräumt werden. Ausgehend von einem weiten Aufgabenbegriff erfolgt eine ausdrückliche KlarsteIlung, dass sich die gemeinsame kommunale Aufgabenwahrnehmung auch auf sachlich und örtlich begrenzte Teile einer Aufgabe beschränken kann. Damit können zweifelsfrei auch einzelne Arbeitsschritte eines Prozesses zur Erstellung einer kommunalen Leistung Gegenstand interkommunaler Zusammenarbeit nach Maßgabe des GKG sein. Dies öffnet den Weg für eine Trennung zwischen der Erstellung kommunaler Dienstleistungen - im sog. Back Office - und der "Übergabe" der Leistung - im sog. Front Office - und ermöglicht insbesondere für velwaltungsinterne Dienstleistungen, wie z.b. im Rechnungswesen oder im Personalbereich, durch eine Bündelung der Aufgaben und der damit zu realisierenden Skaleneffekte eine wirtschaftlichere Aufgabenerledigung. Eine Effizienzsteigerung durch die Realisierung von Skaleneffekten erfordert aber abhängig von der jeweiligen Aufgabe bestimmte Mindestfallzahlen. Insbesondere für kleinere Kommunen ergeben sich hieraus neue Gestaltungspotentiale für eine interkommunale Zusammenarbeit, bei der interne Aufgaben wirtschaftlich durch gemeinsam genutzte Back Office-Strukturen wahrgenommen werden können. Unberührt von einer solchen Gestaltung interkommunaler Zusammenarbeit bleibt die Zuständigkeit der Kommune gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Der Kontakt des Bürgers mit "seiner" KommunalvelWaltung erfolgt in diesen Fällen weiterhin vor Ort. Nur die "eigentliche" Aufgabenerfüllung erfolgt teilweise oder ganz - unbemerkt für die Bürgerinnen und Bürger - in einem kommunalen Leistungsverbund im Hintergrund. Wirtschaftlichkeit und Bürgerorientierung stellen hier keinen Widerspruch dar. Ganz im Gegenteil, denn gerade eine verstärkte Zusammenarbeit der Kommunen bei velwaltungsinternen Dienstleistungen und damit verbundenen 3

6 Einsparungen verschaffen den Kommunen wieder Handlungsspielräume für ihre eigentlichen Aufgaben, die sie für ihre Bürgerinnen und Bürger erbringen. (b) Flexibilisierung des Zweckverbandsrechts Damit die aufgezeigten Potentiale interkommunaler Zusammenarbeit bei Erledigung verwaltungsinterner Aufgaben genutzt werden können, verfolgt der O.g. Gesetzentwurf weiter das Ziel, den Zweckverband für die "Durchführung" von Aufgaben zu öffnen und damit zu einem flexiblen Instrument gemeinsamer Aufgabenerledigung fortzuentwickeln. Voraussetzung für eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch einen Zweckverband ist bislang, dass das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung der Aufgaben, die der Zweckverband wahrnehmen soll, vollständig auf den Zweckverband übergehen. Der Zweckverband tritt hinsichtlich der in der Verbandssatzung genannten Aufgaben in vollem Umfang an die Stelle der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände, die selbst nicht mehr berechtigt sind, die übertragenen Aufgaben selber wahrzunehmen. In der Folge ist ausschließlich der Zweckverband gegenüber Bürgern und Aufsichtsbehörden in der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung. In der Praxis besteht indes ein Bedürfnis, den Zweckverband nicht nur für die Übertragung von Aufgaben, sondern auch für die Durchführung von Aufgaben zu öffnen. Dies bedeutet, dass die an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände eine Aufgabe nicht vollständig übertragen müssen und weiterhin Träger der mit einer Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten bleiben. Ermöglicht wird damit die bislang rechtlich nicht zulässige gemeinsame Wahrnehmung verwaltungsinterner Dienstleistungen und ein gemeinsames Ressourcenmanagement durch einen Zweckverband. Dies erschließt den Kommunen die Gestaltung moderner und effizienter Back Office-Strukturen in der Rechtsform des Zweckverbandes. 4

7 Ferner soll mit dem genannten Gesetzentwurf die Flexibilität der Rechtsform des Zweckverbandes auch durch die ausdrückliche Zulässigkeit eines in der Satzung des Zweckverbandes geregelten Kündigungsrechts für seine Mitglieder sowie erstmalige Regelungen für die Fusion von Zweckverbänden und die Eingliederung eines Zweckverbandes in einen bestehenden Zweckverband erhöht werden. Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, Geschäftsleiter zur Entlastung des Verbandsvorstehers einzustellen. (c) Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung 3 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW schreibt vor, dass bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung eine interkommunale Zusammenarbeit nur durch öffentlichrechtliche Vereinbarung gem. 23ff. GKG erfolgen kann. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung können somit nicht vollständig mit Wirkung gegenüber Bürgern und Aufsichtsbehörden auf einen Zweckverband übertragen werden. Die rechtliche KlarsteIlung, dass der Aufgabenbegriff des GKG auch interne Serviceund Unterstützungsfunktionen sowie einzelne Aufgabenteile umfasst, sowie die Öffnung des Zweckverbands für die Durchführung von Aufgaben wirken sich auch auf die Erledigung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung aus. Auch bei diesen Aufgaben können Gemeinden unabhängig davon, ob sie benachbart oder räumlich weit entfernt sind, zukünftig interne Verwaltungsleistungen und einzelne Aufgabenteile gemeinsam wahrnehmen. Insbesondere macht die Gestaltung moderner Back Office-Strukturen - wie oben aufgezeigt - eine vollständige Übertragung einer kommunalen Aufgabe auf einen anderen Rechtsträger gerade nicht erforderlich. (d) Einführung einer Experimentierklausel Weiter soll mit dem genannten Gesetzentwurf eine Experimentierklausel in das GKG eingeführt werden. Damit soll die Möglichkeit eingeräumt werden, flexibel auf neue Entwicklungen und sich daraus ergebende Gestaltungspotentiale interkommunaler Zusammenarbeit zu reagieren und diese in die Praxis umsetzen zu können. 5

8 Ermöglicht werden kann indes nur eine befristete Abweichung von den Vorschriften des GKG. Neue, bisher nicht zulässige Formen öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Rechtsträger werden hiervon nicht getragen. (4) Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung gemeinschaften durch Verwaltungs- Eine Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss benachbarter, meist kleinerer Gemeinden zur Stärkung ihrer Leistungs- und Verwaltungskraft. In der Vergangenheit stellte die Errichtung von Verwaltungsgemeinschaften eine Alternative zur Eingemeindung kleinerer Gemeinden dar, wenn diese wegen ihrer geringen Einwohnerzahl über keine ausreichende Verwaltungskraft verfügten. In einigen Bundesländern, wie z.b. in Baden-Württemberg und Bayern, bestehen für die Errichtung und Ausgestaltung von Verwaltungsgemeinschaften nähere gesetzliche Regelungen. Hierbei bestehen allerdings große Unterschiede. Die "vereinbarte" Verwaltungsgemeinschaft in Baden-Württemberg besitzt z.b. keine eigene Rechtspersönlichkeit und hat keine eigene Verwaltung. Dagegen ist eine Verwaltungsgemeinschaft in Bayern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann Dienstherr von Beamten sein. In Hessen ist die Bildung eines Gemeindeverwaltungsverbandes als Sonderform des Zweckverbandes möglich. Unabhängig von ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung besteht eine Gemeinsamkeit von Verwaltungsgemeinschaften in der gemeinsamen Nutzung von Verwaltungsstrukturen. Der Wunsch nach einer neuen Rechtsform "Verwaltungsgemeinschaft" oder der Errichtung zusätzlicher Verwaltungsebenen ist indes in Nordrhein-Westfalen nur sehr vereinzelt erhoben worden. Offen ist, ob es hierfür über den Gesetzentwurf hinaus überhaupt einen Regelungsbedarf gibt. Hier sollte - ggf. über die Nutzung der geplanten Experimentierklausel - die weitere Entwicklung zunächst abgewartet werden. 6

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf AO Januar 2014 Seite 1 von 5 Telefon 0211 871-2308 Telefax

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/873 17. Wahlperiode 2010-09-20 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer

Mehr

A"7/1 Ir...i- Vorlage an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses

A7/1 Ir...i- Vorlage an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Präsidentin des Landtags Nordrhein';'Westfalen. Platz, des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORORHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE. VORLAGE

Mehr

Interkommunale Zusammenarbeit in der Oberpfalz

Interkommunale Zusammenarbeit in der Oberpfalz Integrierte Ländliche Entwicklung in der Oberpfalz Interkommunale Zusammenarbeit in der Oberpfalz Steinwald-Allianz Bürgermeister Hans Donko ILE-Manager Martin Schmid Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz

Mehr

LANDTAG NORD RHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/2848 A04, A16

LANDTAG NORD RHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/2848 A04, A16 LVR~ I Qualität für Menschen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland per E-Mail an anhoerung@landtag.nrw.de Köln, 10. August 2015 Die Präsidentin des Landtags Nordrhein Westfalen Platz des Landtags

Mehr

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Die Präsidentin des Landtags Nord rhein-westfalen Platz des Landtags 1

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/522 17. Wahlperiode 06.05.2010 Gesetzentwurf der Fraktion des SSW Entwurf eines Gesetzes zur Minderheiten- und Sprachenförderung im kommunalen Bereich Drucksache

Mehr

Juristische Fragen zu interkommunaler Zusammenarbeit. Prof. Dr. Steffen Gronemeyer Daniela Deifuß-Kruse. BRANDI Rechtsanwälte Paderborn

Juristische Fragen zu interkommunaler Zusammenarbeit. Prof. Dr. Steffen Gronemeyer Daniela Deifuß-Kruse. BRANDI Rechtsanwälte Paderborn Juristische Fragen zu interkommunaler Zusammenarbeit Gronemeyer BRANDI Rechtsanwälte Paderborn Rechtsformen gemeindlicher Zusammenarbeit Kommunale Arbeitsgemeinschaft 2 3 GkG Zweckverband 4 22 GkG Gemeinsamer

Mehr

VORLAGE 16/4412. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf

VORLAGE 16/4412. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPEFllODE

Mehr

Da die Höhe der Zulage seid ihrer Einführung 2007 nicht angepasst wurde, ist eine Anhebung nunmehr erforderlich.

Da die Höhe der Zulage seid ihrer Einführung 2007 nicht angepasst wurde, ist eine Anhebung nunmehr erforderlich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4575 10.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer

Mehr

Der Betrieb nichtwirtschaftlicher kommunaler Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts

Der Betrieb nichtwirtschaftlicher kommunaler Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts Der Betrieb nichtwirtschaftlicher kommunaler Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts von Assessor Christoph Schnaudigel Stuttgart RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart Milnchen Hannover Berlin Weimar

Mehr

Öffentlich - rechtliche Vereinbarung

Öffentlich - rechtliche Vereinbarung "Öffentlich - rechtliche Vereinbarung" über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes (Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) vom 01.07.1974 mit eingearbeiteten Änderungen vom 20.12.1977

Mehr

i ~~~l R 1"16/11 0 Sitzung des Rechtsausschusses am 18. September 2013 Anlagen

i ~~~l R 116/11 0 Sitzung des Rechtsausschusses am 18. September 2013 Anlagen Justi%ministerium des landes NC)rijrhein-Westfalen Der Minister Justizministerium Nordrhein-Westfalen. 40190 Düsseldorf Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Dr. Robert

Mehr

Kommunale Zusammenarbeit - Formen, Arten und Möglichkeiten -

Kommunale Zusammenarbeit - Formen, Arten und Möglichkeiten - Kommunale Zusammenarbeit - Formen, Arten und Möglichkeiten - Referent: Sebastian Berwig MIK, Referat 33 Tel. 0331/866-2337 email: sebastian.berwig@mik.brandenburg.de 1 2 Privatrechtliche Formen der Zusammenarbeit

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2926 6. Wahlperiode 30.04.2014 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes A Problem und Ziel

Mehr

Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 3: Zweckverband und interkommunale Kooperation

Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 3: Zweckverband und interkommunale Kooperation Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Sehr geehrte Damen und Herren, interkommunale Kooperationen erfreuen sich einer großen Nachfrage, da zunehmend die Notwendigkeit

Mehr

Wie will die Landesregierung die bedarfsgerechte Verteilung der 25-Millionen Soforthilfe des Bundes sicherstellen?

Wie will die Landesregierung die bedarfsgerechte Verteilung der 25-Millionen Soforthilfe des Bundes sicherstellen? Der Minister Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Minlstenum für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhem-Westfalen, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des

Mehr

Bericht über die Videobeobachtung auf Grundlage des.~ 5 a Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Bericht über die Videobeobachtung auf Grundlage des.~ 5 a Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags N RW Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORD RH EI N-WESTFAlEN 16. v. März 2016 Seite

Mehr

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Beschlossen: 15.11.2006 Bekannt gemacht: 29.11.2006 in Kraft getreten: 30.11.2006 I N H A L T S V E R Z

Mehr

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. Ag --

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. Ag -- Mimstenum für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf 11. November 2014 Seite 1 von 5 Telefon

Mehr

h0681 0/7 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG MIT DER GEMEINDE NATTHEIM ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER AUFGABEN EINES GEMEINDEVERWALTUNGSVERBANDES

h0681 0/7 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG MIT DER GEMEINDE NATTHEIM ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER AUFGABEN EINES GEMEINDEVERWALTUNGSVERBANDES h0681 0/7 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG MIT DER GEMEINDE NATTHEIM ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER AUFGABEN EINES GEMEINDEVERWALTUNGSVERBANDES vom 29. Juni 1974 mit Änderung vom 23. September 1977 Die Stadt

Mehr

-Ag LAGE 6/ ) März 2014

-Ag LAGE 6/ ) März 2014 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Minlstenum fürinneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des

Mehr

Antrag. Drucksache 16/1892. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Antrag. Drucksache 16/1892. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1892 16.01.2013 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Staatsvertrag zwischen

Mehr

Auf Grund des. verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Auf Grund des. verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales: Entschädigungsverordnung 3.2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO -) vom 19. Dezember 2007 in der Fassung der Verordnung

Mehr

Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am

Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am BU Nr. 222 / 2013 Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am 7.11.2013 Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 28.11.2013 TOP 4. Anpassung der kommunalen Einvernehmensregelungen

Mehr

Beteiligungsbericht 2013

Beteiligungsbericht 2013 DER MAGISTRAT DER SCHÖFFERSTADT GERNSHEIM Beteiligungsbericht 2013 Herausgeber: Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim Stadthausplatz 1 64579 Gernsheim Telefon Telefax E-Mail Homepage 06258/108-0 06258/3027

Mehr

Rechtsformen der interkommunalen Zusammenarbeit

Rechtsformen der interkommunalen Zusammenarbeit Rechtsformen der interkommunalen Zusammenarbeit Rechtsformen der interkommunalen Zusammenarbeit 1 Gegenstand der kommunalen Zusammenarbeit Aufgaben und Befugnisse der kommunalen Körperschaften im eigenen

Mehr

16/ Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf

16/ Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Inneres und Kommunales!'JRW, 40190 Düsseldorf Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags

Mehr

Muster. Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW

Muster. Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW Koordinierungsstelle Rheinland Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz

Mehr

/ \ // Mi frethdliden Grüßen I (

/ \ // Mi frethdliden Grüßen I ( Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Vorsitzende des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation

Mehr

Ich freue mich unser Modell in Ihrer Enquetekommission vorstellen zu können.

Ich freue mich unser Modell in Ihrer Enquetekommission vorstellen zu können. Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersende ich Ihnen meine (kurze) Beantwortung Ihres Fragenkatalogs zur Sitzung der Enquetekommission 111 am 22.05.2014. In der Diskussion möchte ich Ihnen das Modell

Mehr

Gemeinsame Wahrnehmung der Weiterbildungsaufgaben

Gemeinsame Wahrnehmung der Weiterbildungsaufgaben Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Volkshochschule zwischen der Stadt Bergisch Gladbach und den Gemeinden Kürten und Odenthal Aufgrund der Beschlüsse des Rates

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 752/08 16.10.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung AS - Fz - In Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Der Bund beteiligt

Mehr

A7/ SEP Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldori

A7/ SEP Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldori Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Justizmmlstenum Nordrhem-Westfalen, 40190 Düsseldorf Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldori

Mehr

Zusammenarbeit Land Kommunen am Beispiel von BeihilfeNRWplus

Zusammenarbeit Land Kommunen am Beispiel von BeihilfeNRWplus Zusammenarbeit Land Kommunen am Beispiel von BeihilfeNRWplus Aachen, den 30.08.2016 MR Eckhard Grah Ausgangslage Die Landesdienststellen in Nordrhein-Westfalen, sowie einige Beihilfestellen der Kommunen

Mehr

Das Oddset-Wettegesetz soll die Zulassung einer Oddset-Wette (Sportwette mit festen Gewinnquoten) in Baden-Württemberg ermöglichen.

Das Oddset-Wettegesetz soll die Zulassung einer Oddset-Wette (Sportwette mit festen Gewinnquoten) in Baden-Württemberg ermöglichen. Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3951 15. 04. 99 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Oddset-Wette in Baden-Württemberg (Oddset-Wettegesetz) A. Zielsetzung Das

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Köln. Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep

Arbeitsgemeinschaft Köln. Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep 1 Bundesverfassungsgericht Urteil vom 20.12.2007 Eine Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist die Befugnis darüber zu befinden,

Mehr

STELLUNGNAHME 16/2347

STELLUNGNAHME 16/2347 Bundesverband für freie Kammern e.v.*theaterstr. 1*34117 Kassel Die Präsidentin des Landtages Nordrhein-Westfalen Postfach 10 11 43 40002 Düsseldorf 16 18. 11. 2014 Sehr geehrte Frau Präsidentin, STELLUNGNAHME

Mehr

Zweckverband Gymnasium und Realschule Ottobeurens : Verbandssatzung i.d.f. der Änderungssatzung v Verbandssatzung:

Zweckverband Gymnasium und Realschule Ottobeurens : Verbandssatzung i.d.f. der Änderungssatzung v Verbandssatzung: Zweckverband Gymnasium und Realschule Ottobeurens : Verbandssatzung i.d.f. der Änderungssatzung v. 24.03.2015 Satzung des Zweckverbandes Gymnasium und Realschule Ottobeuren Die Benediktiner-Abtei Ottobeuren,

Mehr

Stadt Neustadt am Rübenberge Der Bürgermeister

Stadt Neustadt am Rübenberge Der Bürgermeister Stadt Neustadt am Rübenberge Der Bürgermeister B ü r g e r m e i s t e r r e f e r a t PRESSEMITTEILUNG Rede des Bürgermeisters zur konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt, 3. November 2016 Sehr geehrte

Mehr

Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG)

Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG) Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG) Vom 14. Februar 2008 *) Verkündet als Artikel 1 des Begleitgesetzes

Mehr

Die finanzielle Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit in Hessen

Die finanzielle Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit in Hessen Die finanzielle Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit in Hessen Fachtagung IKZ im Finanzwesen am 10. September 2014 www.ikz-hessen.de Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit 1 Kompetenzzentrum

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6192 30.06.2014 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge

Mehr

Der Minister. Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen

Der Minister. Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WES'fFALEN 16. WAHLP RIOD, VORLAGE 16/918

Mehr

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. .\l V:,' 11 16/903

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. .\l V:,' 11 16/903 Der Minister Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldo An die Präsidentin des Landtags NRW Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf für den Innenausschuss (60-fach) LANDTAG NOi=iDRHEiN-'NESTFAlEN

Mehr

Strukturkonzepte für kommunale und gemischtwirtschaftliche Projekte

Strukturkonzepte für kommunale und gemischtwirtschaftliche Projekte Strukturkonzepte für kommunale und gemischtwirtschaftliche Projekte [GGSC]-Erfahrungsaustausch Erfahrungsaustausch Kommunale Geothermieprojekte Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Hartmut Gaßner Strukturkonzepte

Mehr

Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung: Einführung

Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung: Einführung Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung: Einführung die Stellung der kommunalen Selbstverwaltungsträger innerhalb des staatlichen Gesamtgefüges der Bundesrepublik beschreiben und die Bedeutung der kommunalen

Mehr

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 4. Dezember 2015 folgendes Gesetz beschlossen:

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 4. Dezember 2015 folgendes Gesetz beschlossen: 16/166 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 4. Dezember 2015 folgendes Gesetz beschlossen: Fünftes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5. AG-KJHG) Fünftes Gesetz zur Ausführung

Mehr

Vorlage an den Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtags Nordrhein-Westfalen. 8 "Auswirkungen des Bund-länder-Kompromisses bei den Kosten

Vorlage an den Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtags Nordrhein-Westfalen. 8 Auswirkungen des Bund-länder-Kompromisses bei den Kosten Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 DOsseidorf Präsidentin des landtags Nordrhein-Westfalen F rau Carina Gödecke Platz des landtags

Mehr

Die Ministerin. für die Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen am 6. Oktober 2017

Die Ministerin. für die Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen am 6. Oktober 2017 Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin M HKBG Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Herrn Andre Kuper MdL

Mehr

Kommunalrecht Baden-Württemberg

Kommunalrecht Baden-Württemberg Kommunalrecht Baden-Württemberg Dr. Günter Püttner o. Professor an der Universität Tübingen 2., neubearbeitete Auflage, 1999 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Seite

Mehr

Richtlinie für die Beteiligungen der Gemeinde Bischofsheim. Beteiligungsrichtlinie

Richtlinie für die Beteiligungen der Gemeinde Bischofsheim. Beteiligungsrichtlinie Richtlinie für die Beteiligungen der Gemeinde Bischofsheim Beteiligungsrichtlinie Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 1. Rechtliche Grundlagen... 3 2. Geltungsbereich der Richtlinie... 3 3. Abgrenzung von

Mehr

Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn

Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung GO ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit

Mehr

Mustergeschäftsordnung der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN. im Rat der Stadt XXX

Mustergeschäftsordnung der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN. im Rat der Stadt XXX Liebe Grüne, auf Grund der großen Nachfrage geben wir euch hiermit eine Mustergeschäftsführung für grüne Fraktionen an die Hand, die ihr eure lokalen Bedürfnisse und Wünsche zuschneiden und in diesem Sinne

Mehr

HVF LUDWIGSBURG. Materielle Privatisierung eines Weihnachtsmarktes? BVErwG, Urt. v BVerwG 8 C 10.08

HVF LUDWIGSBURG. Materielle Privatisierung eines Weihnachtsmarktes? BVErwG, Urt. v BVerwG 8 C 10.08 1 Stadt Offenbach Durchführungsvertrag Weihnachtsmarkt Materielle Privatisierung W-Verein Vertrag über die Durchführung des Weihnachtsmarktes Gittes- Grillhütte Antrag auf Weihnachtsmarktzulassung Ablehnung

Mehr

Ministerium fur Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister

Ministerium fur Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister Ministerium fur Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister Ministerium for Inneres und Kommunales NRW, 40190 DOsseidorf Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags

Mehr

(2) Von allen wichtigen Entscheidungen der Organe des Zweckverbandes, welche die Volkshochschule betreffen, ist deren Leiter/-in anzuhören.

(2) Von allen wichtigen Entscheidungen der Organe des Zweckverbandes, welche die Volkshochschule betreffen, ist deren Leiter/-in anzuhören. 4.11 Satzung des Volkshochschul-Zweckverbandes Witten - Wetter - Herdecke nach 4 und 17 des Weiterbildungsgesetzes (Mitwirkungsatzung) vom 07. Dezember 1992 Die Verbandsversammlung des Volkshochschul-Zweckverbandes

Mehr

Bundesrat Drucksache 233/17. Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen

Bundesrat Drucksache 233/17. Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Bundesrat Drucksache 233/17 22.03.17 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,

Mehr

Prävention und Gesundheitsförderung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst in NRW Stand und Perspektiven

Prävention und Gesundheitsförderung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst in NRW Stand und Perspektiven Prävention und Gesundheitsförderung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst in NRW Stand und Perspektiven Workshop des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW am 27.

Mehr

SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN

SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN i.d.f. der RBek vom 16. August 1985 (RABl Schw 1985 S. 103), geändert durch Satzungen vom 25. April 1990 (RABl Schw 1990 S. 113), vom 04.Juli

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

für den Ausschuss für Familie, Kinder und JU!Jflll... und den Integrationsausschuss Kinderbetreuung bei Integrationskursen 1 Anlage (60-fach)

für den Ausschuss für Familie, Kinder und JU!Jflll... und den Integrationsausschuss Kinderbetreuung bei Integrationskursen 1 Anlage (60-fach) Der Minister Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen, 401 ~~~~- An die Präsidentin des Landtags

Mehr

Kommunen, Energiewende und Hessische Gemeindeordnung Was ist erlaubt? 22. März 2012 Dr. David Rauber

Kommunen, Energiewende und Hessische Gemeindeordnung Was ist erlaubt? 22. März 2012 Dr. David Rauber Kommunen, Energiewende und Hessische Gemeindeordnung Was ist erlaubt? 22. März 2012 Dr. David Rauber Wirtschaftliche Betätigungen der Gemeinden Eine wirtschaftliche Betätigung liegt in dem Inverkehrbringen

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum

Mehr

V e r t r a g. Zwischen. und

V e r t r a g. Zwischen. und V e r t r a g Zwischen dem Kreis Ostholstein, vertreten durch den Landrat, und dem Zweckverband Ostholstein, vertreten durch den Verbandsvorsteher, wird aufgrund der Beschlüsse des Kreistags des Kreises

Mehr

Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung. Gruppe A

Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung. Gruppe A Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung Art. 55 KV Abs. Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten

Mehr

A09, A07. wir bedanken uns für die Einladung zum Sachverständigengespräch und für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

A09, A07. wir bedanken uns für die Einladung zum Sachverständigengespräch und für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Gewerkschaft der Polizei. LB NRW Postfach 12 05 07 40605 Düsseldorf Landtag Nordrhein-Westfalen Frau Birgit Hielscher Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf E-Mail: anhoerung@landtag_nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN

Mehr

DIE STELLUNG DES BADEN-WÜRTTEMBERGISCHEN BÜRGERMEISTERS UND SEINE BESONDERE ROLLE BEI DER INTERKOMMUNALEN ZUSAMMENARBEIT

DIE STELLUNG DES BADEN-WÜRTTEMBERGISCHEN BÜRGERMEISTERS UND SEINE BESONDERE ROLLE BEI DER INTERKOMMUNALEN ZUSAMMENARBEIT DIE STELLUNG DES BADEN-WÜRTTEMBERGISCHEN BÜRGERMEISTERS UND SEINE BESONDERE ROLLE BEI DER INTERKOMMUNALEN ZUSAMMENARBEIT Vortrag anlässlich des Kongresses Interkommunale Zusammenarbeit Neue Formen der

Mehr

Entwicklung der Kommunalprüfung 04

Entwicklung der Kommunalprüfung 04 Entwicklung der Kommunalprüfung 04 Zahlreiche Zweckverbände erledigen nicht die Pflichtaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung. 1 2 3 1 Wirtschaftsführung und örtliche Rechnungsprüfung bei Zweckverbänden

Mehr

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Gesetz zur Vereinfachung der Umsetzung der Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP-Vereinfachungsgesetz); hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen A. Problem und Ziel Es soll insbesondere

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 497 13. 09. 2011 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer A. Zielsetzung Um

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2159 17. Wahlperiode 09. Januar 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches

Mehr

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben. Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft

Mehr

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung (in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007) Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung des Landes

Mehr

Volksinitiative "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit tur gute Bildung" Unterrichtung des Landtags gem. 1 Abs.

Volksinitiative Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit tur gute Bildung Unterrichtung des Landtags gem. 1 Abs. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Minlstenum für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags 1 40221

Mehr

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Einführungsbeitrag im Rahmen der Beratung Bürgerschaftlich engagierte SeniorInnen in ihren Kommunen 30. Juni 2009 Jens Graf Städte-

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/1640 20.01.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2001. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2001. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Finanzen Hannover, den 15.06.2005 zum Entwurf eines Gesetzes über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreuhandstelle Berichterstatter:

Mehr

S a t z u n g. der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung. und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen. vom 16.

S a t z u n g. der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung. und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen. vom 16. 1 S a t z u n g der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1992* in der Fassung der Änderung vom 16. November 2001**

Mehr

Lf1"-!D!AG. \.. i I'"..t ' ' i_. "\ 7. \NAHLPERlüDE VORLAGE 17/ 128

Lf1-!D!AG. \.. i I'..t ' ' i_. \ 7. \NAHLPERlüDE VORLAGE 17/ 128 Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Dr. Werner Pfeil

Mehr

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Landesseniorenrat Brandenburg 29. Oktober 2009 Jens Graf Städte- und Übersicht Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar?

Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar? Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar? Regierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des

Mehr

Ministerium Schule und Weiterbildung des. Die Ministerin

Ministerium Schule und Weiterbildung des. Die Ministerin Ministerium Schule und Weiterbildung des Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

Mehr

VEREINBARUNG. über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der. Technikunterstützten Informationsverarbeitung. im Land Brandenburg

VEREINBARUNG. über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der. Technikunterstützten Informationsverarbeitung. im Land Brandenburg VEREINBARUNG über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Technikunterstützten Informationsverarbeitung im Land Brandenburg beschlossen auf der Mitglieder-Konferenz der TUIV-AG Brandenburg am 29.05.2013

Mehr

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3845

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3845 WERNER KALINKA Innenpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion GERRIT KOCH Innen- und rechtspolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion Herrn Thomas Rother, MdL Vorsitzender des Innenund Rechtsausschusses

Mehr

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/135 Landtag 19. Wahlperiode 10.11.15 Mitteilung des Senats vom 10. November 2015 Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven Mitteilung

Mehr

Per

Per Per E-Mail: poststelle@mbwsv.nrw.de Herrn Minister Michael Groschek Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Düsseldorf, 19. November

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung KiStGDV)

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung KiStGDV) Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung KiStGDV) Vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. 2008 S. 874; KA 2009, S. 36 Nr. 42)

Mehr

Die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat in ihrer Sitzung am dem Gesetzentwurf zugestimmt.

Die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat in ihrer Sitzung am dem Gesetzentwurf zugestimmt. Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/1108 Landtag 22.08.06 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 22. August 2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben staatlicher

Mehr

Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1. 40221 Düsseldorf

Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1. 40221 Düsseldorf Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf 29. Januar 2013 Seite 1 von 5 Telefon 0211 871-2018 Telefax

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und

Mehr

Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)

Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) Anlage Satzung NKVK 425 Anlage Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) Bekanntgemacht im ABl. 1974 S. 24, zuletzt geändert durch die 18. Änderung der

Mehr

Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4384 10. 06. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Mehr

Einwohnerversammlung am 23.April Ehrenamtliches Engagement für unsere Gemeinde im Hinblick auf die Kommunalwahl 2013

Einwohnerversammlung am 23.April Ehrenamtliches Engagement für unsere Gemeinde im Hinblick auf die Kommunalwahl 2013 Ehrenamtliches Engagement für unsere Gemeinde im Hinblick auf die Kommunalwahl 2013 Grundgesetz Artikel 28, Absatz 2 Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen

Mehr

Umsetzung der BestandschutzregelUng nach 1418GB XI im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Umsetzung der BestandschutzregelUng nach 1418GB XI im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Der Minister Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Wes alf?f\t,tt.o~üsseldorf An den Präsidenten des Landtags

Mehr

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal

Mehr