Suhrkamp ein Werkstattbericht

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1 Suhrkamp ein Werkstattbericht Dr. Frank Kebekus RA/FAInsR Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.v.,

2 Medienberichterstattung Süddeutsche Zeitung,

3 Medienberichterstattung Frankfurter Allgemeine Zeitung,

4 Medienberichterstattung Süddeutsche Zeitung,

5 Medienberichterstattung Frankfurter Allgemeine Zeitung,

6 Medienberichterstattung Handelsblatt,

7 Medienberichterstattung Berliner Morgenpost,

8 Medienberichterstattung Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung,

9 Medienberichterstattung JUVE Rechtsmarkt 12/13 9

10 Medienberichterstattung boersenblatt.net,

11 Medienberichterstattung tagesschau.de,

12 Medienberichterstattung Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung,

13 Suhrkamp Verlag/Geschichte Wurzeln des Verlages gehen zurück bis 1886 auf den von Samuel Fischer gegründeten S. Fischer Verlag Ab 1950 befand sich der Verlag im Eigentum Peter Suhrkamps Seit März 1959 war Dr. Siegfried Unseld Nachfolger Suhrkamps als alleinverantwortlicher und persönlicher Gesellschafter der Verlagsgruppe. Nach dem Tod Unselds 2002 wurden dessen Gesellschaftsanteile in eine Stiftung eingebracht, die bis heute Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin ist. Die Schuldnerin ist Teil einer Verlagsgruppe, der neben dem Suhrkamp Verlag auch der Insel Verlag, der Deutsche Klassiker Verlag und der Jüdische Verlag angehören. Der Verlag zeichnet verantwortlich für Buchreihen wie edition suhrkamp, dem Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft und der schon unter Peter Suhrkamp eingeführten Bibliothek Suhrkamp. Umzug des Verlages von Frankfurt nach Berlin im Jahre 2010 Der Verlag wird als eine weltweite Ausnahmeerscheinung wahrgenommen, da wirtschaftlich und publizistisch unabhängig mit einem hohen literarischen Anspruch ( Suhrkamp-Kultur ). 13

14 Suhrkamp/gesellschaftsrechtliche Organisation Verlagsgruppe 14

15 Suhrkamp/wirtschaftliche Eckdaten Die Schuldnerin ist eine KG mit Sitz in Berlin. phg ist die Suhrkamp Verlagsleitungs-Gesellschaft mbh, Berlin. Kommanditisten sind die Unseld Familienstiftung, Frankfurt am Main, mit einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR ,14 und die Medienholding AG, Pfäffikon/Schweiz, mit einer Kommanditeinlage von EUR ,16. Die Schuldnerin wird durch ihre phg vertreten und diese durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Unseld-Berkéwicz, Dr. Landgrebe und Dr. Sparr. Die Schuldnerin beschäftigt ca. 140 Arbeitnehmer. Für das laufende Geschäftsjahr wird mit Umsatzerlösen in einer Größenordnung von ca. EUR 20 bis EUR 25 Mio. kalkuliert (2012 Umsatz EUR 23,9 Mio. bei einem Fehlbetrag von ca. EUR 0,1 Mio.). 15

16 Chronologie des Verfahrens/Ausgangslage Bereits seit Jahren andauernder Streit zwischen den Gesellschaftern (Medienholding und Unseld Familienstiftung) über diverse Sachverhalte. Gesellschafterstreit wirkt sich unmittelbar auf operative Tätigkeit des Verlages aus, da umfangreiche Mitbestimmungsbefugnisse der Gesellschafter bestehen. Urteil des LG Frankfurt 3-13 U 119/12 vom : Anspruch der MH auf Zahlung von ca. EUR 2,3 Mio. (Auszahlung Anteil Bilanzgewinn aus Vorjahren). Der ausgeurteilte Zahlungsanspruch der MH korrespondiert mit einem entsprechenden Anspruch der Familienstiftung in Höhe von weiteren ca. EUR 6,0 Mio.. Die Berücksichtigung dieser Zahlungsansprüche der Gesellschafter führt bei Suhrkamp zu einer bilanziellen Überschuldung und im Falle der Fälligstellung auch zu einer entsprechenden (drohenden) Zahlungsunfähigkeit. 16

17 Chronologie des Verfahrens/Ausgangslage Die Situation wird den Gesellschaftern unter Hinzuziehung von Beratern/Gutachtern ausführlich dargestellt. Ergebnis der Überprüfung der Geschäftsführung ist die Aufforderung an die Gesellschafter, qualifizierte Rangrücktritte bezüglich ihrer Ansprüche zu erklären und gleichzeitig liquiditätsstabilisierenden Maßnahmen (Verkauf oder Besicherung einer Immobilie in Frankfurt am Main etc.) zuzustimmen. Eine Einigung der Gesellschafter über die notwendigen Maßnahmen wird nicht gefunden, insbesondere erklärt die MH keinen qualifizierten Rangrücktritt. In Konsequenz dieser Entscheidung bereitet die Geschäftsführung die Insolvenzantragstellung vor. 17

18 Chronologie des Verfahrens/Einleitung Schutzschirmverfahren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung ( 19 InsO) Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung/ Schutzschirmverfahrens, 270, 270 b InsO Beschluss des Insolvenzgerichts über die Einleitung des Insolvenzverfahrens, Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung/Schutzschirmverfahren und Bestellung von RA Prof. Rattunde zum vorläufigen Sachwalter, Auflage, bis zum einen Insolvenzplan vorzulegen 06./ Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (5 Mitglieder) Vorläufiger Gläubigerausschuss unterstützt mit einstimmigem Beschluss die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung Vorläufiger Sachwalter zeigt dem Insolvenzgericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an ( 270 b IV 2 InsO) 18

19 Chronologie des Verfahrens/Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der vorläufige Sachwalter/Sachverständige legt am dem Insolvenzgericht sein Gutachten vor. Er stellt fest, dass o die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist, o er keine Erkenntnisse habe, dass die beantragte Eigenverwaltung mit Nachteilen für die Gläubiger verbunden sei bzw. verbunden sein werde, o eine die Verfahrenskosten deckende Masse zur Verfügung stehe und o Aussichten zum Erhalt des schuldnerischen Unternehmens bestünden Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren und bestellt RA Prof. Rattunde zum Sachwalter Berichts- und Prüfungstermin wird für den bestimmt Schuldnerin legt den von ihr ausgearbeiteten Insolvenzplan vor Erörterungs- und Abstimmungstermin Insolvenzplan 19

20 Insolvenzplan/Daten Vorlage des Insolvenzplans (letzte Fassung vom ) Erörterungs- und Abstimmungstermin AG Charlottenburg Sämtliche Gruppen stimmen dem Insolvenzplan zu, dagegen stimmt lediglich die MH, die auch zuvor dem Plan widersprochen hatte. Ein Antrag gemäß 251 InsO stellt die MH trotz Hinweis des Insolvenzgerichtes nicht AG Charlottenburg bestätigt den Insolvenzplan vom in der Fassung vom Sofortige Beschwerde der MH gegen den Bestätigungsbeschluss 21./ LG Berlin verwirft Beschwerde als unzulässig LG Berlin weist Beschwerde gem. 253 IV InsO zurück Rechtsbeschwerde der MH zum BGH BGH hebt die Beschlüsse des LG Berlin vom 21./ und auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück. 20

21 Insolvenzplan/Wesentliche Inhalte Umwandlung der Schuldnerin in eine AG Gruppenbildung: Gruppe 1: Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger gem. 38 InsO, Gruppe 2: PSV Forderungen werden bedient ( leben auf ) drei Monate nach Aufhebung des Verfahrens Schuldnerin führt betriebliche Altersversorgung rückwirkend ab Insolvenzeröffnung fort. Gruppe 3: Gesellschafter stimmen den gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen im Insolvenzplan zu. Keine Gruppe für die nachrangigen Insolvenzgläubiger, 225 InsO. Vergleichsrechnung zeigt, dass im Falle der Liquidation die Gläubiger der Gruppe 1 nur mit ca. 60 % quotaler Bedienung ihrer Forderungen rechnen könnten. Bereitstellung von TEUR 400 gem. 251 III InsO 21

22 Beschluss des BGH vom IX ZB 13/14 Die sofortige Beschwerde gem. 253 InsO gegen den Planbestätigungsbeschluss ist auch dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor keinen Minderheitenschutzantrag nach 251 InsO gestellt hat (Rz. 6). Eine additive Zurückweisung der Beschwerde gem. 253 IV InsO ist unzulässig. Schlechterstellung der Antragstellerin glaubhaft gemacht? (Rz. 40 ff.) Es spricht manches dafür, weil (angeblich) alle Insolvenzgläubiger befriedigt werden, die Schuldnerin hätte in bisheriger Rechtsform weitergeführt oder verkauft werden können, der Minderheitsgesellschafter seine KG-Beteiligung frei veräußern können oder alternativ am Verwertungserlös im Rahmen einer übertragenden Sanierung partizipiert hätte. 22

23 Exkurs: Frankfurter Rechtsprechung Landgericht Frankfurt am Main 3 09 O 78/13 Beschluss vom Die Familienstiftung als Mehrheitsgesellschafterin wird verpflichtet, ihre Gewinnforderung für die Jahre 2010/2011 gegen die Schuldnerin für die Dauer des angeordneten Schutzschirmverfahrens zu stunden. Landgericht Frankfurt am Main 3 09 O 96/13 Urteil vom Der Familienstiftung wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der Gläubigerversammlung des beim AG Charlottenburg geführten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Suhrkamp KG für die Annahme eines Insolvenzplanes zu stimmen, der die Umwandlung der Suhrkamp KG in eine Aktiengesellschaft vorsieht und/oder einem Bevollmächtigten zu gestatten, für die Annahme eines solchen Insolvenzplans zu stimmen. OLG Frankfurt am Main 4 W 29/13 Beschluss vom Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der neunten Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main 3 9 O 78/13 aufgehoben. OLG Frankfurt am Main 5 U 145/13 Beschluss vom Die Zwangsvollstreckung der Verfügungsklägerin aus dem Urteil des LG Frankfurt 3 9 O 96/13 wird einstweilen eingestellt. 23

24 Ausgewählte Rechtsfragen/ Missbräuchliches Schutzschirmverfahren? (Eigen)Insolvenzanträge können rechtsmissbräuchlich sein. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Eröffnungsgrund vorlag und mit der Antragstellung (ausschließlich) verfahrenswidrige Ziele verfolgt werden. Ein rechtmäßig eingeleitetes Insolvenzverfahren kann somit nicht rechtsmissbräuchlich sein. Antrag wurde auf 19 InsO (Überschuldung) gestützt, es lag somit ein zwingender Antragsgrund für die Geschäftsführung vor. Die Überschuldung wurde im Rahmen der 270 b InsO Bescheinigung durch einen unabhängigen, qualifizierten Gutachter bestätigt. Vorläufiger Sachwalter/Sachverständiger hat gutachterlich festgestellt, dass die Überschuldung bestand (und später dann auch Zahlungsunfähigkeit vorlag). Insolvenzgericht ist nach eigener Überprüfung der gutachterlichen Einschätzung gefolgt. Ergebnis: Keine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Schutzschirmverfahrens durch den Eigenantrag der Schuldnerin. 24

25 Gesellschaftsrechtliche Umwandlung Zulässiger Eingriff in Gesellschafterrechte oder kalte Enteignung des Gesellschafters? Insolvenzplan sieht Umwandlung in eine AG vor. Jetzige KG Gesellschafter werden analog Aktionäre. Aufnahme neuer Aktionäre (genehmigtes Kapital) möglich. Bisherige (umfangreiche) Einwirkungsrechte der KG-Gesellschafter auf das operative Tagesgeschäft entfallen. 25

26 225 a InsO 225 a InsO Rechte der Anteilsinhaber (3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. 26

27 Gesellschaftsrechtliche Umwandlung Umwandlung einer KG in eine AG dürfte unstreitig von 225 a III InsO gedeckt sein. 251 I 2 InsO: Wird der Minderheitsgesellschafter durch den Plan schlechter gestellt als er ohne Plan stünde? Ohne Insolvenzplan würde entweder die Liquidation der Schuldnerin erfolgen oder (bestenfalls) eine übertragende Sanierung durchgeführt werden. In beiden Fällen würde der Minderheitsgesellschafter seine Beteiligung vollständig verlieren. Ergebnis: Die MH wird durch den Insolvenzplan nicht nur nicht schlechter, sondern im Ergebnis besser gestellt, da sie im gleichen Beteiligungsverhältnis Aktien erhält und damit weiter Gesellschafter bleibt. 27

28 Ausgewählte Prozessfragen 1. Kann eine sofortige Beschwerde gem. 253 InsO auch dann erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer keinen Minderheitenschutzantrag nach 251 InsO gestellt hat. Ja, BGH, Beschluss vom IX ZB 13/14 2. Ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts gem. 253 IV InsO die Rechtsbeschwerde zulässig? Nein, dies würde der ratio des Eilverfahrens vollkommen zuwiderlaufen. Ministerialdirektorin im BMJ, Marie-Luise Graf-Schlicker, Rede auf dem Kölner Insolvenzstrafrechtstag am : Damit der Planvollzug nicht unnötig verzögert werden kann, hat der Gesetzgeber mit dem ESUG auch ein Freigabeverfahren geschaffen, in dessen Rahmen die gegen die Planbestätigung erhobene Beschwerde vom Landgericht unverzüglich zurückgewiesen werden kann. Das Verfahren ist nach dem Vorbild des umwandlungs- und aktienrechtlichen Freigabeverfahrens konzipiert worden. Es soll daher immer dann den sofortigen Planvollzug ermöglichen, wenn das Interesse am Planvollzug die Nachteile des Beschwerdeführers überwiegen. Die Grundidee des Verfahrens besteht darin, dass die Streitigkeiten über die Begründetheit der Beschwerde unter diesen Voraussetzungen nicht zur Verzögerung oder gar Vereitelung des Planvollzuges führen soll, sondern stattdessen in einem gesonderten Verfahren über einen etwaigen Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers anzufechten ist. Daher ist der Freigabebeschluss, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wird, endgültig, und er kann nicht angefochten werden. Vielmehr muss der Beschwerdeführer sein Anliegen im Rahmen einer Schadenersatzklage weiterverfolgen 28

29 Ausgewählte Prozessfragen 3. Ist die gewünschte Rechtssicherheit und Planungsverlässlichkeit für ein Insolvenzplanverfahren durch die eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten des ESUG praktisch erreicht worden? Nein, das Suhrkamp-Verfahren zeigt, dass die gewünschte Planungssicherheit und Umsetzungsgeschwindigkeit weiterhin (leider nicht) besteht. Der Insolvenzplan wurde mit großer Mehrheit am angenommen und am durch das Insolvenzgericht bestätigt. Aufgrund der diversen Beschwerden des Minderheitsgesellschafters konnte der Insolvenzplan bis heute nicht umgesetzt werden. 29

30 Zusammenfassung und Ausblick 1. Das Insolvenzverfahren (Schutzschirm gem. 270 b InsO) wurde aufgrund des Vorliegens des Insolvenzeröffnungsgrundes der Überschuldung gem. 19 InsO zu Recht eingeleitet. Eine rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung des Insolvenzverfahrens hat nicht stattgefunden. 2. Die Rechte eines (Minderheits-)Gesellschafters sind in einem eröffneten Insolvenzverfahren ausschließlich nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften wahrzunehmen. Einwirkungen aus der gesellschaftsrechtlichen Parallelwelt sind unzulässig. 3. Die Umwandlung einer KG in eine AG ist im Rahmen eines Insolvenzplans gem. 225 a InsO zulässig. 4. Eine etwaige Schlechterstellung kann der betroffene Gesellschafter nur im Rahmen des 251 InsO geltend machen. 5. Ein Gesellschafter, der wirtschaftlichen im gleichen Umfang an dem umgewandelten Unternehmensträger beteiligt bleibt, wird im Verhältnis zur Liquidation des Unternehmens oder zur übertragenden Sanierung nicht schlechter, sondern besser gestellt. 30

31 Literaturhinweise I. Rechtsprechung (nach Verkündungsdatum) LG Frankfurt a.m., Beschluss vom (3-09 O 78/13) LG Frankfurt a.m., Urteil vom (3-09 O 78/13) LG Frankfurt a.m., Urteil vom (3-09 O 96/13) OLG Frankfurt a.m., Beschluss vom (5 U 145/13) OLG Frankfurt a.m., Beschluss vom (5 U 135/13) BVerfG, Beschluss vom (2 BvR 1978/13) BGH, Beschluss vom (IX ZB 13/14) 31

32 Literaturhinweise II. Aufsätze (nach Verfasser, alphabetisch) Bay et al., Debt-Equity-Swap nach 225a Abs. 1 S. 1 des geplanten Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), ZInsO 2011, 1927 Becker, Umwandlungsmaßnahmen im Insolvenzplan und die Grenzen einer Überlagerung des Gesellschaftsrechts durch das Insolvenzrecht, ZInsO 2013, 1885 Böcker, Gesellschaftsrecht versus Insolvenzrecht oder Surhrkamp: Verfall eines Verlages, DZWIR 2014, 331 Brinkmann, Der strategische Eigenantrag - Missbrauch oder kunstgerechte Handhabung des Insolvenzverfahrens?, ZIP 2014, 197 Decher/Voland, Kapitalschnitt und Bezugsrechtsausschluss im Insolvenzplan - Kalte Enteignung oder Konsequenz des ESUG?, ZIP 2013, 103 Eidenmüller, Der Insolvenzplan als gesellschaftsrechtliches Universalwerkzeug, NJW 2014, 17 Eidenmüller, Strategische Insolvenz: Möglichkeiten, Grenzen, Rechtsvergleichung, ZIP 2014,

33 Literaturhinweise Fölsing, Die Zähmung des Widerspenstigen im Suhrkamp-Fall: Schutzschirmverfahren bei Gesellschafterstreit, ZInsO 2013, 1325 Göb, Aktuelle gesellschaftsrechtliche Fragen in Krise und Insolvenz - August/September 2013, NZI 2013, 963 Göb, Aktuelle gesellschaftsrechtliche Fragen in Krise und Insolvenz - Oktober/November 2013, NZI 2014, 13 Göb, Aktuelle gesellschaftsrechtliche Fragen in Krise und Insolvenz - April/Mai 2014, NZI 2014, 602 Haas, Mehr Gesellschaftsrecht im Insolvenzplanverfahren Die Einbeziehung der Anteilsrechte in das Insolvenzverfahren, NZG 2012, 961 Hölzle, Anmerkung zum Urteil des LG Frankfurt vom , Az O 96/13, EWiR 2013, 589 Hölzle, Der Insolvenzantrag als Sanierungsoption auch gegen den Willen von Gesellschaftern? Entscheidungszuständigkeiten und Organkompetenzen in der Krise, ZIP 2013,

34 Literaturhinweise Kahlert/Gehrke, ESUG macht es möglich: Ausgliederung statt Asset Deal im Insolvenzplanverfahren, DStR 2013, 975 Lang/Muschalle, Suhrkamp-Verlag Rechtsmissbräuchlichkeit eines rechtmäßig eingeleiteten Insolvenzverfahrens?, NZI 2013, 953 Madaus, Umwandlungen als Gegenstand eines Insolvenzplans nach dem ESUG, ZIP 2012, 2133 Madaus, Schutzschirme für streitende Gesellschafter? Die Lehren aus dem Suhrkamp-Verfahren für die Auslegung des neuen Insolvenzrechts, ZIP 2014, 500 Meyer, Streit um den Suhrkamp-Verlag - Überlegungen zum Stimmverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers, NJW 2013, 753 Meyer, Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Gesellschaftsrecht? - Überlegungen zur Position des Minderheitsgesellschafters im Schutzschirmverfahren, ZInsO 2013, 2361 Möhlenkamp, Flucht nach vorn in die Insolvenz funktioniert Suhrkamp?, BB 2013,

35 Literaturhinweise Schäfer, Insolvenzplan als Lösungsmittel für Mehrheits-/Minderheitskonflikte? - Lehren aus dem Fall Suhrkamp, ZIP 2013, 2237 Simon/Brünkmanns, Die Ausgliederung von sanierungswürdigen Betriebsteilen mithilfe des Insolvenzplanverfahrens nach ESUG: Verdrängt die Gläubigerautonomie den institutionalisierten Gläubigerschutz des Umwandlungsgesetzes?, ZIP 2014, 657 Simon/Merkelbach, Gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren nach dem ESUG, NZG 2012, 121 Stöber, Die Kompetenzverteilung bei Kapitalerhöhungen im Insolvenzverfahren, ZInsO 2012, 1811 Stöber, Strukturmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren und gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Fall Suhrkamp, ZInsO 2013, 2457 Thole, Treuepflicht-Torpedo? Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im Insolvenzverfahren, ZIP 2013, 1937 Wertenbruch, Die Personengesellschaft im Vergleich zur AG und GmbH im Insolvenzplanverfahren, ZIP 2013,

36 Vielen Dank für IhreAufmerksamkeit! Dr. Frank Kebekus, Rechtsanwalt / FA InsR Kebekus et Zimmermann Rechtsanwälte Carl-Theodor-Str Düsseldorf

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