LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 25

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 25"

Transkript

1 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE Die Generalklausel ( 3 UWG) Lit.: Zur geltenden Fassung Köhler, WRP 2010, 1293 ff.; Fezer, WRP 2010, 677; zur Reform Referentenentwurf des BMJ (bei den Materialien, dazu erscheinen bis Jahresende sicherlich einige Aufsätze); Köhler, WRP 2013, 403 ff. a) Bedeutung und Funktion von Generalklauseln Bedeutung Generalklausel = Norm, deren Text unbestimmt ist und die daher in ihrem gesamten Anwendungsbereich der Ausfüllung durch zusätzliche Wertungen bedarf. - 1 a.f.: keine Definition der guten Sitten im Wettbewerb - 3 I n.f.: keine Definition der Unlauterkeit - große Generalklausel: erfasst gesamten Bereich des Wettbewerbsrechts - kleine Generalklausel: begrenzt auf bestimmte Form des unlauteren Wettbewerbs (Beispiele: 5 I; 7 I) Warum gibt es eine lauterkeitsrechtliche Generalklausel? - Flexibilität, unverzichtbar angesichts der Dynamik des Wettbewerbs, - Kohler, Recht des Markenschutzes (1884): Die Unredlichkeit ist ein Proteus, der sich in tausend Formen flüchtet und gerade die gesetzlich verpönten Gestalten vermeidet, um in unzähligen Verkleidungen dem loyalen Verkehr die Früchte seiner redlichen Bemühungen abzujagen. - Genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 32, 311 (317) Grabsteinwerbung: unübersehbare Vielfalt der Erscheinungsformen lässt abschließenden Katalog nicht zu, Einbuße an Rechtssicherheit durch großen richterlichen Entscheidungsspielraum wird durch Richterrecht gemindert Nachteil der Verwendung von Generalklauseln: Unbestimmtheit (Hedemann, 1933: Die Flucht in die Generalklauseln als Gefahr für Recht und Staat), daher zunächst keine große Generalklausel im UWG 1896, Ablehnung einer Generalklausel im englischen Recht Funktionen der Generalklausel Flexibilitätsfunktion: Generalklausel ermöglicht Anpassung an neue technische und wirtschaftliche Entwicklungen Lückenfüllungsfunktion: Generalklausel ermöglicht das Schließen von Lücken in Katalogen unlauterer Verhaltensweisen und im System des Immaterialgüterrechts. Delegationsfunktion: Generalklausel delegiert Befugnis zur Rechtsfortbildung an die Gerichte, daher besondere Bedeutung des Richterrechts Verweisungsfunktion: Die Generalklausel ermöglicht die Übernahme außerwettbewerbsrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Regelungen (ähnlich wie 823 II BGB), Beispiele: Übernahme außerwettbewerbsrechtlicher Normen unter 4 Nr. 11; Anwendung der Richtlinie vergleichende Werbung vor deren gesetzgeberischer Umsetzung in BGH GRUR 1998, 824 Testpreis-Angebot. Der Wandel der Generalklausel 2004

2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 26 - Formulierung: Ersetzung der guten Sitten durch Unlauterkeit, damit aber keine wesentliche Änderung, da es schon bisher nicht um ethische Werturteile, sondern um richterrechtliche Regulierung des Wettbewerbs ging. - Konkretisierung: vor 2004 abgesehen von Spezialtatbeständen (insb. vergleichende Werbung, irreführende Werbung, Geschäftsehrverletzung, Geheimnisschutz) keinerlei gesetzliche Konkretisierung, 1 a.f. als Grundlage eines großen Teils des materiellen Wettbewerbsrechts ( Königsnorm ) 3 n.f. wird durch einen Beispielskatalog ( 4) konkretisiert, der die wesentlichen Fallgruppen erfasst. Auf 3 wird verwiesen ( Rahmennorm ), und 3 kann als Grundlage für die von 4 nicht erfassten Fälle dienen ( Auffangnorm ) - Einführung der Bagatellklausel (nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Mitbewerber- oder Abnehmerinteressen) I: Ersetzung der Wettbewerbshandlung durch geschäftliche Handlung und Umformulierung der Bagatellklausel zur Spürbarkeitsschwelle - 3 II: Umsetzung des Art. 5 II, III UGP-RL, Konkretisierung der Unlauterkeit für Handlungen gegenüber Verbrauchern - 3 III: Verweis auf die schwarze Liste verweisen nicht mehr ausdrücklich auf 3, was aber nach der Erläuterung nicht zu einer inhaltlichen Änderung führen soll (anders für 7) BMJ reagiert auf Beanstandungen der Kommission wegen unzureichender Umsetzung der UGP-RL mit einem Referentenentwurf, der 3 umformulieren soll. 3 UWG (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. (2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft. (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig. 3 UWG in der Fassung des RefE (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter im Sinne des Absatzes 1, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft. (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig. (4) Geschäftliche Handlungen, die sich nicht an Verbraucher richten oder diese nicht erreichen, sind unlauter im Sinne des Absatzes 1, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 27-3 I als Ankerpunkt für die Rechtsfolgen, aber ohne eigenen Regelungsgehalt. - 3 II setzt Art. 5 I, II UGP-RL um, regelt Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, aber die 4, 5, 5a regeln nunmehr die Einwirkung auf Verbraucher selbständig und verweisen nur noch auf 3 I. Bedeutung des 3 II also nur noch als Auffangklausel für speziell nicht geregelte Fälle - 3 III verweist unverändert auf die schwarze Liste - 3 IV als neue Mitbewerbergeneralklausel Das Zusammenspiel von 4-6, 3 II und 3 I Im B2B-Verhältnis benennt 3 I die allgemeinen Voraussetzungen, 4-6 konkretisieren den unbestimmten Rechtsbegriff Unlauterkeit. Der Anspruch ergibt sich also aus 8-10 (für die Rechtsfolge), 4-6 (für die genaue Definition der Unlauterkeit) und 3 I. Schwierigkeiten aber im B2C-Verhältnis: - 4 Nr. 1-5, 5, 5a sind richtlinienkonform auszulegen, Art. 6-9 der UGP-RL enthalten aber eigenständige Spürbarkeitsschwellen, die der deutsche Gesetzgeber nicht übernommen hat. - 3 II überschneidet sich insoweit mit 3 I, als beide auf eine Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen abstellen. Einleitung des 3 II ( jedenfalls dann ) deutet an, dass 3 I ergänzend zur Anwendung kommt. - Frage also: Sind 4, 5, 5a i.v.m. 3 I, mit 3 II oder mit 3 I, II zu prüfen? Meinungsspektrum: - BGH GRUR 2010, 852, Rn. 27 Gallardo Spyder: Die Unlauterkeit ergibt sich aus 4, 5, 5a, die Spürbarkeit aus 3 II, I. Im B2C-Bereich konkretisiert 3 II den 3 I. Anspruch also aus 5, 3 I, II, 8 ff. - Köhler (WRP 2010, 1293 ff. und Rn. 10 ff. zu 5): 4 Nr. 1, 2 und 5, 5a verdrängen bei RL-konformer Auslegung 3 II Anwendung nur des 3 I, in dessen Rahmen die Spürbarkeitsprüfung entbehrlich ist. 3 II ist nur bei purer Anwendung relevant. Anspruch also aus 5, 3 I, 8 ff. - Scherer (WRP 2010, 586): 3 II ist völlig überflüssig. - Fezer (WRP 2010, 677): im Anwendungsbereich der UGP-RL ist 3 II die relevante Generalklausel, die ergänzend neben 5 anwendbar ist. Anspruch also aus 5, 3 II, 8 ff. - Stellungnahme: Bei isolierter Auslegung der UGP-RL wäre die Ansicht von Köhler überzeugend. Der deutsche Gesetzgeber (der den Inhalt der Richtlinie übernehmen muss, die systematische Umsetzung aber dem deutschen Recht anpassen darf) hat aber davon abgesehen, die Spürbarkeit in 4, 5 zu regeln, sondern hält die Regelung in 3 II für ausreichend. Daher ergibt sich (wie im B2B-Verhältnis) die Unlauterkeit aus den 4 ff., die übrigen Voraussetzungen folgen im Anwendungsbereich der UGP-RL aber aus 3 II (zutreffend also Fezer). Beispiel (BGH GRUR 2011, 532 Millionen-Chance II): 4 Nr. 6 wäre bei Anwendung nur i.v.m. 3 I unionsrechtswidrig (dazu sogleich). Erst durch die kombinierte Anwendung von 4 Nr. 6 und 3 II genügt die Vorschrift den Anforderungen der UGP-RL. - Außerhalb des Anwendungsbereichs der UGP-RL steht es dem deutschen Gesetzgeber aber frei, auch andere Einwirkungen auf Verbraucher genügen zu lassen, so unter 7 und 4 Nr. 10.

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 28 Änderungen nach dem Referentenentwurf: - Verbraucherschutz: 4a (der 4 Nr. 1, 2 ersetzen und aggressive Praktiken regeln soll), 5 und 5a enthalten (wie die Richtlinie) eigene Spürbarkeitsschwellen und verweisen nur noch auf 3 I. Anders aber 4 Nr. 3-6, die auf 3 II verweisen, dessen Voraussetzungen zu prüfen sind. Kritik: Besser wäre es, 4 Nr. 3-6 zu streichen, weil 4 Nr. 3-5 durch 5, 5a abgedeckt werden und weil 4 Nr. 6 entbehrlich ist. Dann wäre die Systematik klarer. - Mitbewerberschutz: 4 Nr verweisen auf 3 II oder 4. Gemeint ist wohl, dass nur 3 IV zu prüfen ist, aber nach dem Wortlaut geht die Verweisung bei Handlungen gegenüber Verbrauchern auf 3 II. Das kann nicht richtig sein, wie zb der Fall der Beleidigung eines Konkurrenten zeigt. - Prognose: 3 des Referentenentwurfs wird noch einmal geändert und wird in dieser Form nicht Gesetz. b) Voraussetzungen des 3 Überblick Geschäftliche Handlung: ( 2 I Nr. 1, s. oben, 3) muss immer vorliegen, auch bei Tatbeständen der schwarzen Liste Unlauterkeit: Konkretisierung in 3 Stufen - Stufe 1 (nur bei Handlungen B2C): Tatbestände der schwarzen Liste, wenn (+), dann ist keine weitere Prüfung der Unlauterkeit erforderlich (oder auch nur zulässig), 3 III Unlauterkeitstatbestände ohne Wertungsmöglichkeit - Stufe 2: Anwendung der 4-6 (im Anwendungsbereich der UGP-RL richtlinienkonforme Auslegung!), sind der konkreten Subsumtion zugänglich und damit mehr als bloße Leitlinien zur Beurteilung der Unlauterkeit, sie verwenden aber unbestimmte Rechtsbegriffe Unlauterkeitstatbestände mit Wertungsmöglichkeit - Stufe 3: unmittelbare Anwendung der Generalklausel (dazu unten) Spürbarkeit ( 3 I bzw. 3 I, II) Spürbarkeit ( 3 I, II) Hintergrund: Spürbarkeitsschwelle soll Verfolgung von Bagatellverstößen verhindern (abschreckendes Beispiel zum früheren Recht: BGH GRUR 1993, 679 PS-Werbung I) Spürbarkeit kann schon im jeweiligen Tatbestand mitbedacht sein (Beispiel: Irreführung, die gem. 5 relevant ist, ist immer auch spürbar) Für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern formuliert 3 II eine spezielle Spürbarkeitsschwelle (str., so. oben a) - Spürbarkeit bei Handlungen B2C: jedenfalls (+), wenn Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt und Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit - Maßgeblich ist das durchschnittliche Mitglied der angesprochenen Verbrauchergruppe ( 3 II 2), bei besonderes schutzwürdigen Personengruppen das durchschnittliche Mitglied dieser Gruppe ( 3 II 3)

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 29 - Im Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie müssen die Voraussetzungen des 3 II immer vorliegen, wenn das Verbot dem Verbraucherschutz dient und nicht in der schwarzen Liste aufgeführt ist. Vgl. EuGH, Rs. C-261, C-299/07, GRUR 2009, 599 VTB-VAB/Total Belgium und Galatea/Sanoma: Unvereinbarkeit des belgischen Kopplungsverbots mit der Richtlinie, weil Kopplung (a) nicht in der schwarzen Liste verboten und (b) im belgischen Recht unabhängig von der konkreten Einwirkung auf den Verbraucher verboten. Ebenso zu 4 Nr. 6 UWG EuGH, Rs. C-304/08, GRUR 2010, 244 Wettbewerbszentrale/ Plus - Millionen-Chance. Daraufhin BGH GRUR 2011, 532 Millionen-Chance II: 4 Nr. 6 UWG ist richtlinienkonform auszulegen, daher müssen immer auch die Voraussetzungen des 3 II vorliegen - Bei Rechtsgebieten, die vom Anwendungsbereich der UGP-RL ausgeschlossen sind (Beispiel: Produktsicherheitsvorschriften, Art. 3 III UGP-RL), darf das UWG auch eine abstrakte Gefährdung von Verbrauchern verbieten (näher unten zu 4 Nr. 11) ansonsten (+) bei Beeinträchtigung der Interessen anderer Marktteilnehmer, auch hier kann Beeinträchtigung eines Teilnehmers genügen, sofern es sich um eine hinreichen gewichtige Beeinträchtigung handelt weiterführend: Köhler/Bornkamm, 3 Rn. 120 ff. c) Die unmittelbare Anwendung der Generalklausel Zulässigkeit 4-7 werden durch die Generalklausel ergänzt, s. 4: Unlauter handelt insbesondere, wer Wird ein Fall nicht von Spezialnormen erfasst, so kann grundsätzlich auf 3 zurückgegriffen werden. Der Rückgriff auf 3 ist aber gesperrt, wenn dem Spezialtatbestand eine Begrenzung innewohnt. Beispiel: Wenn 4 Nr. 4 Zugaben an Informationspflichten knüpft, können Zugaben nicht auf der Grundlage von 3 ganz verboten werden. Außerdem Indizfunktion des Beispielskatalogs: Der Gesetzgeber war der Ansicht, alle wesentlichen Fallgruppen erfasst zu haben, Rückgriff auf 3 daher nur, wenn die 4-7 eine Lücke enthalten. Außerdem muss der gem. 3 verbotene Fall vom Unwertgehalt den in 4 geregelten Fällen entsprechen. 3 kommt selten unmittelbar zur Anwendung, weil 4-7 die wesentlichen Fälle der Unlauterkeit regeln. Bedeutung hauptsächlich für neuartige Praktiken, die der Gesetzgeber nicht vorhersehen konnte. Beispiele: - BGH GRUR 2006, 426 Direktansprache am Arbeitsplatz II): Die Interessenlage beim Anruf eines Arbeitnehmers durch einen Headhunter lässt sich durch isolierte Anwendung des 7 oder des 4 Nr. 10 nicht hinreichend erfassen, daher Interessenabwägung unmittelbar auf Grundlage des 3 - BGH GRUR 2011, 436 Hartplatzhelden.de, dazu Ohly, GRUR 2010, 487 ff.: Kein Leistungsschutz des Sportveranstalters gegen die Internet-Bereitstellung von Videoclips von Amateufußballspielen gem. 4 Nr. 9. Unmittelbarer Leistungsschutz gem. 3 I UWG denkbar, im konkreten Fall aufgrund Interessenabwägung und des Verhältnisses zum Sacheigentum und geistigen Eigentum aber (-)

6 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 30 Kriterien Bedeutung der Wertungen der Rechtsordnung im Übrigen, insbesondere des Gemeinschafts- und des Verfassungsrechts. Rückgriff auf außerrechtliche Standards? - Zu 1 a.f. in älterer Rechtsprechung Rekurs auf die Anstandsformel ( Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden ), Kritik: Leerformel, zutreffend BGH, GRUR 2006, 773, Rn. 19 Probeabonnement. - Ethische Standards sind, soweit nicht durch die Verfassung abgesichert, oft problematisch und nicht konsensfähig. - Konventionalnormen (Verkehrssitten, Handelsbräuche) waren für den Gesetzgeber des UWG 1909 von großer Bedeutung (vgl. auch Art. 10 bis PVÜ: anständige Gepflogenheiten / usages honnêtes, ebenso 3 II 1. Sie bieten aber nur in Ausnahmefällen Orientierung. Außerdem besteht die Gefahr, dass es sich in Wirklichkeit um Unsitten handelt. BGH GRUR 2006, 773, Rn. 19 Probeabonnement Für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als unlauter zu beurteilen ist, haben Wettbewerbsregeln heute nur mehr eine begrenzte Bedeutung. Während in der Vergangenheit für die Frage der Unlauterkeit maßgeblich auf das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden( ) sowie auf die Verkehrssitte und damit auf die im Verkehr herrschende tatsächliche Übung (..) abgestellt wurde, besteht heute Einigkeit darüber, dass der Wettbewerb in bedenklicher Weise beschränkt würde, wenn das Übliche zur Norm erhoben würde ( ). Wettbewerbsregeln können daher allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit haben. - Verhaltenskodices, z.b. Corporate Social Responsibility (vgl. dazu die Seite des Arbeitsministeriums Sie sind aber freiwillig. Ihre Ausdehnung auf Dritte hätte wettbewerbsbeschränkende Wirkung und würde schuldrechtliche Vereinbarungen verdinglichen. Vgl. auch die Wertung des 4 Nr. 11: Nur der Verstoß gegen Gesetzesnormen führt per se zur Unlauterkeit Leitbilder des Wettbewerbs? - Häufiger Hinweis auf Erfordernisse des Leistungswettbewerbs (Begriff nach Nipperdey, 1930), Problem: Leistung ist das Ergebnis des Wettbewerbsprozesses und taugt daher nicht als Kriterium, welche Methoden zur Erzielung der Leistung zulässig sind - Funktionale Kriterien: nach ökonomischer Analyse dient das UWG der Sicherung der Funktionsbedingungen des Marktes. Bedeutung haben daher die Leitbilder der informierten Verbraucherentscheidung und des freien Wettbewerbs. Bedeutung methodischer Anweisungen (s. oben, II 1) - Interessenabwägung - Bedeutung des Richterrechts

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2012

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2012 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2012 Kurze Einführung in das UWG Prof. Dr. iur. Andreas Heinemann Definition und Ziel des UWG Definition des Wettbewerbs: Wettbewerb im Sinne des UWG liegt vor,

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Wettbewerbsrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WELCHE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN GELTEN BEI WERBETEXTEN? 3 2. IST VERGLEICHENDE

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr. Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. ECommerce-Modelle 3. Vertragsschluss im Internet 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr

Wettbewerbsrecht und Abmahnung

Wettbewerbsrecht und Abmahnung Wettbewerbsrecht und Abmahnung Ein kurzer Kurzüberblick RECHTSANWALTSKANZLEI ABELMANN - BROCKMANN Heinestr. 3 97070 Würzburg Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Aktuelle Änderung seit 30.12.2008 in

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

proles-login. Inhalt [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014]

proles-login. Inhalt [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014] proles-login. [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014] Inhalt 1. Einleitung 2 2. email-adresse registrieren 2 3. Benutzerinformationen des Mitarbeiters 3 4. Passwort-Rücksetzung 4 5. Passwort ändern

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Synopse UWG 2015. 2 Definitionen 2 Definitionen Art. 2 Definitionen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

Synopse UWG 2015. 2 Definitionen 2 Definitionen Art. 2 Definitionen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet UWG a.f. 1 UWG n.f. 2 UGP-RL 3 2 Definitionen 2 Definitionen Art. 2 Definitionen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ( ) 7. fachliche Sorgfalt der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise

Mehr

Rechtssichere b2b-shops

Rechtssichere b2b-shops Rechtssichere b2b-shops Die wichtigsten rechtlichen Aspekte bei B2B Shopauftritten IntelliShop AG Webinar Download der Präsentation unter Alle registrierten Teilnehmer bekommen am Ende der Expertenwoche

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015

Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015 Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht 21. April 2015 FAMILIENNAME VORNAME MATRIKELNUMMER PUNKTE

Mehr

MERKBLATT ABWERBEN VON MITARBEITERN. Recht & Fairplay

MERKBLATT ABWERBEN VON MITARBEITERN. Recht & Fairplay MERKBLATT Recht & Fairplay ABWERBEN VON MITARBEITERN Das Abwerben von Mitarbeitern durch Dritte ist grundsätzlich zulässig. Rechtliche Probleme können sich aber dann ergeben, wenn das Abwerben eines Mitarbeiters

Mehr

Universität Bamberg Sommersemester 2012. Wettbewerbsrecht. Prof. Dr. Henning-Bodewig. Vorlesung

Universität Bamberg Sommersemester 2012. Wettbewerbsrecht. Prof. Dr. Henning-Bodewig. Vorlesung Universität Bamberg Sommersemester 2012 Wettbewerbsrecht Prof. Dr. Henning-Bodewig Vorlesung Dozentin Prof. Dr. Frauke Henning-Bodewig Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht Marstallplatz

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Gewinnspiele und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen Was ist erlaubt?

Gewinnspiele und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen Was ist erlaubt? Gewinnspiele und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen Was ist erlaubt? von Rechtsanwältin Cornelia Bauer Karsten+Schubert Rechtsanwälte Stand: 2008 Gewinnspiele und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb A. Problem und Ziel Durch die Richtlinie

Mehr

Newsletter Gewerblicher Rechtsschutz

Newsletter Gewerblicher Rechtsschutz Newsletter Gewerblicher Rechtsschutz Nr. 46 Januar 2013 Gummibär kaufen und Goldbärenbarren gewinnen - gekoppeltes Gewinnspiel gegenüber Kindern - Einführung Die Koppelung eines Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen!

15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen! 15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen! Quelle: www.rohinie.eu Diese 15 Social Media Richtlinien sollte Ihr Unternehmen anwenden Glauben Sie, dass Ihr Unternehmen keine Social-Media-Richtlinien braucht?

Mehr

Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun?

Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun? Industrie- und Handelskammer zu Köln Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, Köln Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun? Rechtsanwalt

Mehr

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

9 Auto. Rund um das Auto. Welche Wörter zum Thema Auto kennst du? Welches Wort passt? Lies die Definitionen und ordne zu.

9 Auto. Rund um das Auto. Welche Wörter zum Thema Auto kennst du? Welches Wort passt? Lies die Definitionen und ordne zu. 1 Rund um das Auto Welche Wörter zum Thema Auto kennst du? Welches Wort passt? Lies die Definitionen und ordne zu. 1. Zu diesem Fahrzeug sagt man auch Pkw oder Wagen. 2. kein neues Auto, aber viel billiger

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Kollision verschiedener Kennzeichenformen

Kollision verschiedener Kennzeichenformen Kollision verschiedener Kennzeichenformen 1. Wortmarke Bildmarke Eine Verwechslungsgefahr kann bei Ähnlichkeit von Wortund Bildmarke bestehen. Erforderlich ist eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt, da

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr