Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Finanzbehörden des Bundes (Zollverwaltung) und der Länder

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1 Bundesministerium der Finanzen Stand: Juli IV A 4 - S 0275/13/ / Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Finanzbehörden des Bundes (Zollverwaltung) und der Länder 1. Einleitung Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden verfügen häufig über steuererhebliche Informationen, von denen die Finanzbehörden noch keine Kenntnis haben. Daher ist eine vollständige Erfassung aller steuerlich bedeutsamen Tatbestände oftmals nur durch die Unterstützung dieser Stellen möglich. Die Pflicht dieser Stellen zur Übermittlung von Informationen an die Finanzbehörden ergibt sich aus 116 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und anderen Vorschriften. Dieses Merkblatt beschreibt die Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden der Länder (Finanzämter) und des Bundes (Hauptzollämter, Zollfahndungsämter) in Fällen, bei denen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat in Verwaltungs-, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bekannt werden. 2. Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Finanzbehörden im Steuerstrafverfahren Die Besonderheit des Steuerstrafrechts liegt darin, dass neben den für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten üblicherweise zuständigen staatlichen Organen (Staatsanwaltschaft, Polizei) die Finanzbehörden mit eigenständigen staatsanwaltlichen und polizeilichen Befugnissen und Pflichten ausgestattet sind. Die Erfüllung staatsanwaltschaftlicher Aufgaben obliegt dabei den so genannten Strafsachenstellen. Sie führen gemäß 385, 386 Abs. 2 Nr. 1 AO in den Grenzen der 399 Abs. 1, 400, 401 AO das Ermittlungsverfahren selbstständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat oder eine Tat darstellt, für die die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend gelten. In diesen Fällen hat die Strafsachenstelle dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren. Die selbständige Ermittlungskompetenz der Strafsachenstellen bezieht sich zunächst auf Steuerstraftaten ( 369 Abs. 1 AO). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Steuerhinterziehung nach 370 AO - im Zuständigkeitsbereich der o. g. Finanzbehörden der Zollverwaltung insbesondere auch um den Bannbruch nach 372 AO, den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel nach 373 AO und die Steuerhehlerei nach 374 AO - sowie die Anstiftung, Beihilfe oder Begünstigung zu einer solchen Tat. Kraft gesetzlicher Anordnung ist die Ermittlungskompetenz der Strafsachenstellen der Finanzämter zudem auf bestimmte, den Steuerstraftaten gleichgestellte Straftaten erweitert, z. B. das ungerechtfertigte Erlangen von Eigenheim- und Investitionszulagen. Die Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung ergeben sich aus 404 AO. Danach sind die Beamten dieser Stellen Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Sie haben die Rechte und Pflichten der Polizei nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), 404 Satz 1 AO). Darüber hinaus steht ihnen kraft Gesetzes das Recht zur Durchsicht der Papiere des von einer Durchsuchung Betroffenen zu ( 404 S. 2 AO i.v.m. 110 Abs. 1 StPO).

2 Mitteilungen steuererheblicher Tatsachen an die Finanzbehörden Abs. 1 AO Durch 116 AO sollen bisher unbekannte und unentdeckte Steuerfälle erfasst werden. Für die Steuerpflicht ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt ( 40 AO). Eine Mitteilungspflicht besteht für Gerichte sowie für die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, sofern sie Tatsachen dienstlich erfahren, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen. Die Mitteilung ist an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder - soweit bekannt - an die zuständige Finanzbehörde zu richten. Im Bereich der Polizei- und Ordnungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und im Bereich der Strafgerichtsbarkeit treten insbesondere folgende Fallgestaltungen auf: a) Fallgestaltungen, die auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen und die unter Umständen Steuern vom Einkommen bzw. eine Umsatz- und/oder Gewerbesteuerpflicht im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörden auslösen und deshalb von der Mitteilungspflicht umfasst werden: Rauschgifthandel und -schmuggel Waffenhandel Verbotener Handel mit sonstigen Erzeugnissen (Produkt- und Markenpiraterie, Kinderpornografie, verbotenes Schriftgut u. a.) Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben, z. B. Untreue, Schmier- und Bestechungsgelder Fälschungskriminalität, z. B. Inverkehrbringen von Falschgeld, Einnahmen aus der Veräußerung falscher amtlicher Ausweise oder falscher Gesundheitszeugnisse Eigentumskriminalität, z. B. Verkauf von gestohlenen, erbeuteten oder unterschlagenen Gegenständen Tätigkeiten im Rotlicht -Milieu, Bordellbetreiber, Zuhälter und Vermieter von Unterkünften an Bardamen und Prostituierte Illegales Glücks- und Falschspiel Erpressung / Schutzgelderpressung Schleuserkriminalität, Menschenhandel Umweltkriminalität, z. B. illegale Entsorgung von Abfall gegen Entgelt Spionage, Agententätigkeit

3 - 3 - b) Fallgestaltungen, die unter Umständen eine Verbrauchsteuer- oder Zollschuld im Zuständigkeitsbereich der Bundesfinanzbehörden der Zollverwaltung auslösen und deshalb von der Mitteilungspflicht umfasst werden: Schmuggel von oder illegaler Handel mit einfuhrabgaben- und/oder. Verbrauchsteuerpflichtigen Waren, verbotswidrige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gegenständen. Illegaler Straßenhandel mit Zigaretten ohne vorgeschriebene Steuerzeichen Unerlaubte Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z. B. Schwarzbrennen von Trinkbranntwein, Herstellung von Trinkbranntwein aus ver- oder entgälltem Alkohol, Herstellung von Kaffee ohne Erlaubnis) Heizölverdieselung Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit können insbesondere folgende Sachverhalte steuerliche Relevanz aufweisen und werden von der Mitteilungspflicht erfasst: In einem Arbeitsgerichtsverfahren wird bekannt, dass Schwarzlöhne gezahlt wurden. In einem Zivilprozess wird bekannt, dass die tatsächlich geleistete Zahlung für einen Grundstückskauf höher ist als der im notariellen Vertrag beurkundete Kaufpreis. Bei Unterhaltsprozessen in Folge von Ehescheidungen werden Einkünfte und Vermögenswerte offen gelegt, die der Finanzbehörde offensichtlich nicht bekannt sind. Bei sog. Ohne-Rechnung-Geschäften besteht der Verdacht, dass Betriebseinnahmen nicht versteuert und größtenteils mit nicht erfassten Betriebsausgaben (z. B. Wareneinkauf) ausgeglichen werden. In Nachlassstreitigkeiten werden erhebliche, bisher unbekannte Vermögenswerte aufgedeckt Im Rahmen von Streitigkeiten wegen Zahlungsansprüchen oder Mängelbeseitigungen wird bekannt, dass der leistende Unternehmer sein Gewerbe nicht beim Gewerbeamt angemeldet hat. Die obige Auflistung ist nicht abschließend. Auch bei Arbeitsagenturen, Sozialversicherungsträgern, Gewerbeämtern, Grundbuchämtern, Verfassungsschutzämtern und beim Ausländerzentralregister können zum Beispiel steuerlich relevante Fallgestaltungen auftreten, die ggf. eine Mitteilungspflicht nach 116 AO auslösen. Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen zur Verschwiegenheit gilt nach 105 Abs. 1 AO nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden. Ausgenommen sind gemäß 116 Abs. 2 AO i. V. m. 105 Abs. 2 AO die dem Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnis unterliegenden Tatsachen.

4 Sonstige Mitteilungspflichten Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Nach dieser Vorschrift besteht für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden eine Mitteilungspflicht über Tatsachen betreffend die Zuwendung von Vorteilen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklichen, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, insbesondere: - Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, - Bestechlichkeit und Bestechung, - Wähler- und Abgeordnetenbestechung. Diesen Taten kommt steuerlich eine besondere Bedeutung zu, da die Täter in diesen Fällen regelmäßig auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die steuerlichen Schulden zu tilgen. Hinzu kommt, dass entsprechende Ausgaben nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen Mitteilungsverordnung Die zu 93a AO ergangene Mitteilungsverordnung verpflichtet u.a. Behörden, unter den dort genannten Voraussetzungen bestimmte Mitteilungen an die Finanzbehörden ohne Ersuchen zu übersenden, zum Beispiel gewerberechliche Erlaubnisse Abs. 2 des Geldwäschegesetzes Diese Vorschrift verpflichtet die Staatsanwaltschaften, Geldwäscheverdachtsanzeigen an die Finanzbehörden weiterzuleiten Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) Gemäß 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchwarzArbG haben die Zollbehörden die zuständige Steuerbehörde über Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Steuergesetze zu unterrichten. Einzelheiten enthält die mit den Landesfinanzministerien getroffene Regelung über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) und den Landesfinanzbehörden gemäß 2 Abs. 1 Satz 5 SchwarzArbG (Zusammenarbeitsregelung Schwarzarbeitsbekämpfung). Die mitzuteilenden Sachverhalte sind in dem als Anlage zur Zusammenarbeitsregelung erstellten Typologienpapier über den Austausch von Informationen konkret (jedoch nicht abschließend) benannt. Weitere Informationen können mitgeteilt werden, wenn Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen. Dazu gehören auch Zufallsfunde, z. B. Hinweise auf nicht versteuerte Einnahmen (Konten im Ausland, hohe Kapitalerträge, hohe Bargeldsummen, Einzahlungen von Geld auf Nicht-Firmenkonten).

5 Mitteilung von Vorgängen und Ansprechpartner Die Mitteilungen nach 116 AO sind unter Verwendung des als Anlage beigefügten Vordruckmusters an das Bundeszentralamt für Steuern oder - soweit bekannt - an die zuständige Finanzbehörde zu richten. Mitteilungen an die Finanzbehörden der Zollverwaltung sollen an die zuständigen Strafsachenstellen der Hauptzollämter erfolgen, die über die Einbeziehung der Zollfahndungsämter entscheiden. Mitzuteilen sind insbesondere solche Vorgänge, die erhebliche Umsätze und Einkünfte vermuten lassen. Im Regelfall genügt es, entsprechende Ablichtungen aus der Akte zu übersenden. Eine Unterrichtung der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da sie den Ermittlungserfolg gefährden könnte. Informationen und Vordrucke sind auch unter erhältlich. Die unter Nr. 3.2 genannten sonstigen Mitteilungen sind unmittelbar an die örtlich zuständigen Finanzbehörden zu richten. Eventuell bestehende Fragen zur Anwendung der o.g. Vorschriften können vor der Übersendung einer Mitteilung - auch telefonisch - mit der zuständigen Finanzbehörde erörtert werden. 5. Vermögensabschöpfung Bei den Steuerstraftaten nach 369 AO ist der Steuerfiskus Verletzter i.s.d. 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB). Aus diesem Grund können Ansprüche des Steuerfiskus durch die Anordnung des dinglichen Arrests nach 111b ff. StPO gesichert werden. Eine Anordnung des Verfalls von sichergestellten Vermögenswerten zugunsten des Justizfiskus scheidet aus. Nur durch eine frühzeitige Einbindung der Finanzbehörden in strafprozessuale Ermittlungsverfahren kann sichergestellt werden, dass Abschöpfungsmaßnahmen auch wegen einer Steuerstraftat ermöglicht werden. Abschöpfungsmaßnahmen wegen anderer Taten können dem Steuerfiskus nur über die Vollstreckung eigener Titel nutzbar gemacht werden. Bei Arrestvollzugsmaßnahmen, die nicht wegen einer Steuerstraftat erlassen wurden, gehört der Steuerfiskus nicht zu den Verletzten im Sinne des 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Wird im Zusammenhang mit mitteilungspflichtigen Vorgängen verwertbares Vermögen festgestellt, ist dies ebenfalls den zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen.

6 Steuergeheimnis Vorgenannte Mitteilungen unterliegen bei den Finanzbehörden dem Steuergeheimnis ( 30 AO). Deshalb unterliegt auch die (bloße) Mitteilung eines festgestellten steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen (Mehr-)Ergebnisses der Finanzbehörde an die mitteilende Behörde dem Steuergeheimnis, so dass allenfalls eine anonymisierte und komprimierte Mitteilung z. B. für statistische Zwecke möglich ist.

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