Hurra, der Staatsanwalt ist da / Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme

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1 Hurra, der Staatsanwalt ist da / Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme Referent: Ulf Dresenkamp, Rechtsanwalt Kiel, 27. Januar

2 Wer kommt? 2

3 Wer kommt? Durchsuchungsmaßnahmen werden insbesondere von folgenden Behörden durchgeführt: Staatsanwaltschaft Polizeibehörden Finanzbehörden Hauptzollämter Rentenversicherungsträger/Deutsche Rentenversicherung Kartellämter 3

4 Wer wird besucht? 4

5 Wer wird besucht? Generell kann jedermann von einer Durchsuchung betroffen sein. Dies gilt für Privatpersonen ebenso wie für juristische Personen/Unternehmen. Dabei kann sich die Durchsuchung sowohl gegen Beschuldigte eines Strafverfahrens als auch gegen sonstige Dritte richten. 5

6 Wer wird besucht? 102 StPO - Durchsuchung bei einem Beschuldigten Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. 6

7 Wer wird besucht? Von Durchsuchungen auf Basis des 102 StPO sind betroffen: Verdächtige/Beschuldigte eines Strafverfahrens, d.h. Personen, gegen die ein Verfahren wegen einer Straftat von Seiten der Strafverfolgungsbehörden/Finanzbehörden eingeleitet worden ist. Prinzipiell kann wegen jeder Straftat eine Durchsuchung angeordnet werden. Bei Straftaten aus der Wirtschaftskriminalität kommen hier insbesondere in Betracht: Steuerhinterziehung nach 370 AO Untreue nach 266 StGB Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach 266 a StGB Korruptionsdelikte nach 299 ff. StGB Geldwäsche nach 261 StGB 7

8 Wer wird besucht? 103 StPO Durchsuchung bei anderen Personen Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. 8

9 Wer wird besucht? Von Durchsuchungen auf Basis des 103 StPO, bei sog. anderen Personen, können betroffen sein: Alle Personen bzw. deren Räumlichkeiten, in denen Beweismittel vermutet werden, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Durchsuchung bei nicht tatverdächtigen Personen durchgeführt werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Beweismittel in Gewahrsam haben können. 9

10 Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme 10

11 1. Vorbereitet sein! 2. Auf sortierte Akten-/Datenführung achten. Mehrere Personen müssen einen Überblick über die wichtigsten Unterlagen haben. 3. Mitarbeiter auf Durchsuchungsmaßnahmen vorbereiten/schulungen. 4. EDV-Daten sollten mehrfach vorhanden sein. Teilweise dauert eine Beschlagnahme über zwei Jahre an. 5. Ruhe bewahren! Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme 6. Auf keinen Fall Unterlagen vernichten oder Daten löschen! 11

12 Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme 7. Kooperationsbereitschaft zeigen. 8. Koordinator und Unternehmensleitung verständigen! 9. Sofort Verteidiger/Rechtsanwalt anrufen! 10. Bereitstellen eines Raumes mit Fotokopierer! 11. Bitte an den Durchsuchungsleiter, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Erscheinen des Rechtsanwalts zu warten 12. Namen des Durchsuchungsleiters und der weiteren Ermittlungspersonen notieren 12

13 Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme 13. Falls ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Diesen aushändigen lassen! 14. Falls kein Durchsuchungsbeschluss/Gefahr im Verzug vorliegt: Unterrichtung über Gründe und Ziele der Durchsuchung fordern 15. Durchsuchungsbeamte nicht allein lassen 16. Wichtig: Vernehmungen/Gespräche auf Firmengelände untersagen! 17. Falls eine Vernehmung unvermeidbar ist: Status des zu vernehmenden Unternehmensangehörigen abklären. Ist dieser Beschuldigter oder Zeuge? 13

14 Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme 18. Vernehmung als Beschuldigter: Vom Schweigerecht Gebrauch machen 19. Vernehmung als Zeuge: Ggf. vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen! 20. Die Berater nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden! 21. Freiwilliges Heraussuchen, aber kein freiwilliges Herausgeben von Unterlagen sowie Widerspruch gegen Beschlagnahme! 22. Detaillierte Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände verlangen! 14

15 Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme 23. Beschlagnahmeprotokoll nicht unterschreiben! 24. Kopien der sichergestellten Unterlagen fertigen! 25. Es ist auf die Versiegelung der beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger zu bestehen. 26. Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme. 15

16 Fazit 16

17 Fazit 1. Durchsuchungen können jedermann drohen, auch, wenn man nicht im Fokus der Strafverfolgungsbehörden steht. 2. Vorsicht ist besser als Nachsicht/Man sollte auf eine Durchsuchung vorbereitet sein. 3. Der Durchsuchungsbeschluss ist sorgfältig zu lesen und zu prüfen. 4. Die Durchsuchungsbeamten sind während der Durchsuchung zu beobachten und deren Verhalten ist zu protokollieren, insbesondere zur Vermeidung von Zufallsfunden. 5. Einer freiwillige Herausgabe von Unterlagen, Daten etc. ist zwingend zu widersprechen. 6. Auf die genaue Bezeichnung beschlagnahmter Unterlagen ist zu achten. 7. Das Beschlagnahmeprotokoll sollte nicht unterschrieben werden, insbesondere nicht, wenn dieses unvollständig ist. 17

18 Exkurs: Sicherung von EDV-Daten 18

19 Exkurs: Auswertung von EDV-Daten Insbesondere bei der Sicherung von EDV-Daten kommt es in der Praxis häufig zu Fehlern. Diese können gravierende Auswirkungen haben. Die folgenden Beispiele stammen aus der Praxis eines Ermittlungsverfahrens. 19

20 Exkurs: Auswertung von EDV-Daten 1. Datensicherung ohne Verwendung eines Schreibblockers In der Praxis werden Daten ohne die Verwendung eines Schreibblockers gesichert. Eine Sicherung ohne Verwendung von Schreibblockern kann jedoch dazu führen, dass der Originaldatenträger verändert wird und so auch die Kopie nicht mit den Originaldaten zum Zeitpunkt des Sicherungsbeginn übereinstimmt. 2. Sicherung der Daten ohne das dazugehörige Betriebssystem Es ist nicht verifizierbar, von welchem Nutzer die Daten stammen, wer sie verändert hat oder zu welchem Zeitpunkt sie im Betriebssystem gespeichert wurden. Es besteht die Gefahr, dass die Daten fälschlicherweise einer Person zugeordnet werden, die diese nicht erstellt hat. 20

21 Exkurs: Auswertung von EDV-Daten 3. Live-Durchsuchung von Computern Strafverfolgungsbehörden neigen dazu, vorhandene PCs, Laptops etc. selbst nach relevanten Daten zu durchsuchen. Folge: Die manuelle Durchsuchung führt dazu, dass Zeitstempel aktiv durch die Strafverfolgungsbehörden geändert werden. Es lässt sich daher teilweise nicht mehr feststellen, wann eine bestimmte Datei erstellt oder überarbeitet. Auch lässt sich nicht feststellen, welche Spuren vom eigentlichen Nutzer des Computers oder vom durchsuchenden Beamten erzeugt wurden. 21

22 Exkurs: Auswertung von EDV-Daten 4. Verifikation der Sicherung mittels veralteter Hashwerte Die Strafverfolgungsbehörden verwenden regelmäßig zum Abgleich der Übereinstimmung der Daten des Originalträgers mit denen des Zieldatenträgers das sog. Hashwert-Verfahren. Dabei verwenden sie den sog. MD5 (Message-Digest Algorithm 5). Dieser Algorithmus gilt schon seit dem Jahr 2008 als unsicher. 22

23 Fazit 23

24 Fazit 1. Die von Strafverfolgungsbehörden gesicherten Daten müssen nicht zwingend mit den Ursprungsdateien übereinstimmen. 2. Es besteht die Gefahr, dass Dateien Personen zugeordnet werden, obwohl diese von ihnen nicht erstellt bzw. verändert wurden. Dies kann dazu führen, dass Personen zu Unrecht in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten. 24

25 Handlungsempfehlungen Handlungsempfehlung: 1. Die Durchsuchungsbeamten sind zu fragen, auf welche Art und Weise sie die Sicherung jeweils vornehmen. Die Antworten sind zu protokollieren. 2. Im Anschluss sollte durch den Betroffenen/das betroffene Unternehmen eine umfassende IT-forensische Datensicherung veranlasst werden. Diese ist geeignet, die ggf. unzureichende Beweissicherung durch die Strafverfolgungsbehörden und damit die Unverwertbarkeit der sichergestellten Daten zu beweisen. 25

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