Das neue Gefahrstoffrecht Hinweise zur effektiven Umsetzung in der Apotheke

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1 Das neue Gefahrstoffrecht Hinweise zur effektiven Umsetzung in der Apotheke

2 Übersicht 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Einstufung und Kennzeichnung 3. Abgabe von Gefahrstoffen o o o o Abgabe erlaubt? Verpackung Kennzeichnung Dokumentation nach ChemVerbotsV 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen o o Innerbetriebliche Kennzeichnung Lagerung 5. Gefahrstoffdokumentationen 6. Literatur und Hilfsmittel

3 1. Gesetzliche Grundlagen 1. VO (EG) Nr. 1272/20083 ( neu ) = VO über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vom 03. Sept aktuelle Änderungen = EG-CLP-Verordnung 2. Richtlinien der EU ( alt ) RL 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) RL 88/379/EWG (Zubereitungsrichtlinie) 3. Chemikaliengesetz vom 02. Juli Arbeitsschutzgesetz vom 07. August 1996

4 1. Gesetzliche Grundlagen 5. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. Nov Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) i. d. Fassung vom 26. Nov Betriebssicherheitsverordnung Ablösung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) seit 01. Jan. 2004

5 1. Gesetzliche Grundlagen TRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (neu!) TRGS 222: Gefahrstoffverzeichnis TRGS 500: Schutzmaßnahmen TRGS 526: Laboratorien TRGS 900 : Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe Download unter möglich

6 2. Einstufung und Kennzeichnung Übergangsfristen bis Mai 2012

7 2. Einstufung und Kennzeichnung Systematik der EG-CLP-Verordnung Gefahrenklassen (z.b. Entz. Fl., STOT einm.) Gefahrenkategorien (z.b. Akut. Tox. 1) Gefahrenpiktogramme Signalwörter (Gefahr, Achtung) Gefahrenhinweise (H-Sätze) und ergänzende Gefahrenmerkmale (EUH-Sätze) Sicherheitshinweise (P-Sätze)

8 2. Einstufung und Kennzeichnung Nummernsystematik der H-Sätze Physikalische Gefahren 200er Reihe H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Gesundheitsgefahren 300er Reihe Einzelsätze, bei akut. Tox. auch Kombinationen mgl. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Umweltgefahren 400er Reihe H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. EUH-Sätze ehemalige R-Sätze EUH 066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

9 2. Einstufung und Kennzeichnung Problematik zu H360 - Differenzierungen Differenzierung der Reproduktionstoxizität (Fertiliät, Embryotoxizität) H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. F..fertility H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. D..development H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H361 H361f H361d H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

10 2. Einstufung und Kennzeichnung Nummernsystematik der P-Sätze Allgemein 100er Reihe P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Vorsorgemaßnahmen (Prävention) 200er Reihe P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen. Empfehlungen (Reaktion) 300er Reihe P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Lagerhinweise 400er Reihe P405 Unter Verschluss aufbewahren. Entsorgung 500er Reihe P501 Inhalt/Behälter... zuführen. bei 300er- und 400er-Sätzen Kombinationen mgl.

11 3. Abgabe von Gefahrstoffen Abgabe erlaubt? Chemikalienverbotsverordnung Abgabeverbote z. B. CMR-Stoffe an private Endverbraucher, Chloroform Besondere Prüf- und Dokumentationspflichten bei Stoffen, die zur Sprengstoffherstellung verwendet werden können Abgabebestimmungen, z. B. erst ab 18 Jahren, Dokumentationspflichten Unterweisung Versandhandelsverbot, Verbot der Selbstbedienung Auch an Grundstoffüberwachungsgesetz denken

12 3. Abgabe von Gefahrstoffen Versandhandel - Gefahren LVZ vom

13 3. Abgabe von Gefahrstoffen 3 Chemikalienverbotsverordnung bei T +, T, O, F + u. Xn + R 40, 62, 63 o. 68 Abgabe nur, wenn o dem Abgebenden Name u. Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich ausgewiesen hat (Ausweis nur bei T + u. T und Stoffen zur [potentiellen] Sprengstoffherstellung) o gewerbsmäßiger Erwerber erforderliche Erlaubnisse hat o der Endabnehmer es in erlaubter Weise verwenden will keine Anhaltspunkte für unerlaubte Weiterveräußerung bestehen o der Erwerber mind. 18 Jahre alt ist o der Erwerber vom Abgebenden unterrichtet worden ist (Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen, Entsorgung, Maßnahmen bei Verschütten etc.) bei Verdacht auf Missbrauch dürfen Gefahrstoffe nicht abgegeben werden Kein Kontrahierungszwang im Gegensatz zu Arzneimitteln

14 3. Abgabe von Gefahrstoffen ChemVerbotsV ( altes Recht) EG-CLP-VO ( neues Recht) ChemVerbotsV nimmt noch Bezug auf die alten Gefährlichkeitsmerkmale bleiben bis 2015 in aktueller GefStoffV gültig (z.b. giftig alt und Totenkopfsymbol neu für manche Stoffe nicht kongruent, alt weiter maßgebend!) Wie vorgehen, wenn neu gekennzeichnete Packungen geliefert werden!!?? Nachschauen im SDB!!! hier beide Einstufungen ( alt und neu) bis 2015 parallel verpflichtend Entscheidung zur Abgabe und zu Dokumentationspflichten anhand der SDB s treffen Apothekenpraxis o Gefahrstoffverzeichnisse der Fachverlage o Gefahrstoffprogramme aktualisierte Versionen

15 3. Abgabe von Gefahrstoffen Verpackung so verpacken, dass Inhalt nicht ungewollt nach außen dringen kann chemisch stabil, Transportbedingungen und normalem Umgang angemessen Mehrdosenbehältnisse müssen sich wieder sicher verschließen lassen keine Behältnisse, durch deren Aufmachung der Inhalt mit Lebensmitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika verwechselt werden kann darf nicht die Neugier von Kindern wecken gilt auch für vollständig als Gefahrstoff gekennzeichnete Gefäße

16 3. Abgabe von Gefahrstoffen Kindergesicherte Verschlüsse, Tastmarken für Sehbehinderte gefordert bei Abgabe an Privatpersonen unabhängig von der Größe der Gefäße Kindergesicherte Verschlüsse (KisiV) o T +, T, C, Methanol 3 %, Dichlormethan 1% o H300, 301, 304, 310, 311, 314, 330, 331, 370, 372, Methanol 3 %, Dichlormethan 1% Tastmarke für Sehbehinderte Übersicht o KisiV + F +, F, Xn o KisiV + H220, 221, 224, 225, 228, 302, 312, 314, 332, 334, 341, 351, 361, 370, 371, 372, 373

17 3. Abgabe von Gefahrstoffen Kennzeichnung nach EG-CLP-VO Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten Nennmenge Stoffname und Index-Nr. oder EG-Nummer oder CAS-Nr. Gefahrenpiktogramm(e) Signalwort Gefahrenhinweis(e) (H-Sätze) Geeignete Sicherheitshinweise (P-Sätze, max. 6) Ggf. ergänzende Informationen

18 3. Abgabe von Gefahrstoffen Auswahl sachgerechter P-Sätze P-Sätze nicht einheitlich vorgegeben (Unterschied zu S-Sätzen) Auswahl sachgerecht nach Art und Umfang der Verwendung notwendig (Quelle: Gefahrstoffverzeichnisse) Nicht mehr als 6 P-Sätze auf Etikett, Kombinationen gelten als ein Satz Offensichtlich unsinnige P-Sätze vermeiden Pflicht bei der Abgabe an die breite Öffentlichkeit nur P501 (Inhalt/Behälter... zuführen.) P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. nicht mehr Pflicht, aber dringend empfohlen GROSSBUCHSTABEN beachten Praxistipp: Gefahrstoffverzeichnisse und -programme aus Fachverlagen enthalten Vorschläge für apothekengerechte P-Sätze

19 3. Abgabe von Gefahrstoffen Beispieletikett Aceton ACETON 250 ml EG-Nr.: (Index-Nr. oder CAS-Nr. auch möglich) Gefahr Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Verursacht schwere Augenreizung. Kann Schläfrigkeit oder Benommenheit verursachen. Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. Inhalt/Behälter dem kommunalen Entsorgungssystem zuführen. Gefahren-Apotheke, Chemikalienstraße 13, Ätzhausen, Tel.:

20 3. Abgabe von Gefahrstoffen Problem Gemische Konzentrationsgrenzen in EG-CLP-VO festgelegt, aber kompliziert In Hörath-Gefahrstoffverzeichnis und Kaufmann/Herold Tabellen für gängige Gemische (Verdünnungen) Elektronisch basierte Lösung Gemischrechner der BGRCI exakte Kennzeichnung von konkreten Gemischen aus Einzelstoffen berechenbar oder Link über

21 3. Abgabe von Gefahrstoffen Ausführung der Kennzeichnung deutlich lesbar und groß genug, um von normalsichtigen Menschen gut gelesen werden zu können (mind. Schriftgröße 6) waagerecht lesbar deutsche Sprache zwingend Etikett dauerhaft haltbar müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten bes. bei Lösungsmitteln und Säuren problematisch Mindestgröße der Etiketten o bis 3 l 52 mm x 74 mm o Bei kleineren Gefäßen angemessene Größe o Gefahrenpiktogramm mind. 1 cm² und mind. 1/15 der Kennzeichnungsfläche

22 3. Abgabe von Gefahrstoffen Gefäße mit <125 ml Rauminhalt bei verschiedenen Gefahrenkategorien Verzicht auf die Deklaration der H- und P-Sätze möglich betrifft überwiegend entzündliche, oxidierend wirkende, reizende und gewässerschädigende Stoffe (ehemals F, O und Xi) Unterscheidung privat/gewerblich Übersicht zu den Ausnahmen Übersicht

23 3. Abgabe von Gefahrstoffen Abgabe von vorkonfektionierten Gefahrstoffen Fertig verpackte und gekennzeichnete Gefahrstoffe (endverbrauchertauglich) ohne Änderung abgeben Rezeptursubstanzen kommen meist in Packungen mit Aufschrift Keine Endverbraucherpackung o Keine ausformulierten H- und P-Sätze o Stoffname lateinisch o Tastbares Warnzeichen und ggf. kindersicherer Verschluss können fehlen Diese Packungen unbedingt komplettieren!!!

24 3. Abgabe von Gefahrstoffen Dokumentation bei der Abgabe - 3 ChemVerbotsV Bei Abgabe von T + u. T im Abgabebuch dokumentieren: o Art u. Menge des Gefahrstoffs o Abgabedatum o Verwendungszweck o Name u. Anschrift des Erwerbers (Ausweis!) o Name des Abgebenden Dokumentation bei O, F +, Xn + R 40, 62, 63 o. 68: vom Erwerber bestätigen lassen, dass er es als Endabnehmer in erlaubter Weise verwenden will Empfangsbestätigung Unterrichtungspflicht des Abgebenden! o geht über eine einfache Information hinaus o anhand des SDB durchführen o Unterrichtung im Abgabebuch bzw. auf Empfangsbestätigung bestätigen lassen

25 3. Abgabe von Gefahrstoffen Stoffe mit Sprengstoffpotential Identitätsfeststellung und Dokumentation im Abgabebuch (wie T + und T) bei folgenden Stoffen: - Ammoniumnitrat - Kalium- und Natriumchlorat - Kalium- und Natriumnitrat - Kalium- und Natriumperchlorat - Kaliumpermanganat - Wasserstoffperoxidlösung (wenn Gehalt > 12 % m/m) Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre Übersicht ChemVerbotsV-Doku

26 3. Abgabe von Gefahrstoffen Gefahrstoffkennzeichnung auf Arzneimitteln??? normalerweise keine Anwendung der GefStoffV auf Arzneimitteln, die sich im Endverbraucherbehältnis befinden nur Rezeptursubstanzen im Vorratsgefäß nach Gefahrstoffrecht kennzeichnen aber: 14 Abs. 5 ApBetrO ( alt ) Rezepturarzneimittel mit gefährlichen physikalischen Eigenschaften (F +, F, O) sind mit Gefahrensymbol, - bezeichnung sowie R- und S-Sätzen zu kennzeichnen Fällt (wahrscheinlich) mit neuer ApBetrO ersatzlos weg!!!!

27 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen Rezeptursubstanzen alte ApBetrO Indifferentia schwarz auf weiß Separanda rot auf weiß Venena - weiß auf schwarz Fällt (wahrscheinlich) mit neuer ApBetrO ersatzlos weg!!!! auf Vorratsgefäßen aber als pharmahistorische Kennzeichnung zusätzlich zur GefStoff-Kennzeichnung möglich

28 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen Innerbetriebliche Kennzeichnung altes GefStoffRecht 1. Bezeichnung des Inhalts 2. Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung (schwarz-oranges Etikett) 3. R-Sätze 4. S-Sätze R- und S-Sätze können bei labortypischen Handgebrauchsmengen entfallen Kennzeichnung nach altem Recht prinzipiell noch bis möglich

29 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen Labortypische Handgebrauchsmengen TRGS 526 Flüssigkeiten: maximal 2,5 l Sehr giftige Flüssigkeiten maximal 0,1 l Giftige Flüssigkeiten maximal 0,5 l Flüssigkeiten mit CMR-Eigenschaften maximal 0,5 l Feststoffe: maximal 1 kg Sehr giftige Feststoffe maximal 0,1 kg Giftige Feststoffe maximal 0,5 kg Feststoffe mit CMR-Eigenschaften maximal 0,5 kg

30 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen Mindestkennzeichnung neu, TRGS 201, BAK, BGW Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten Nennmenge Stoffname Index-Nr. oder EG-Nummer oder CAS-Nr. Gefahrenpiktogramm(e) Signalwort Gefahrenhinweis(e) (H-Sätze) Geeignete Sicherheitshinweise (P-Sätze, max. 6) Ggf. ergänzende Informationen

31 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen Mindestkennzeichnung neu, TRGS 201, BAK, BGW Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten Nennmenge Stoffname Index-Nr. oder EG-Nummer oder CAS-Nr. Gefahrenpiktogramm(e) Signalwort Gefahrenhinweis(e) (H-Satz-Nummern) Geeignete Sicherheitshinweise (P-Sätze, max. 6) Ggf. ergänzende Informationen

32 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen Mindestkennzeichnung neu TRGS 201 Beispiel Salizylsäure ACHTUNG H302 H315 H319 H335

33 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen BAK-Farbcodesystem Gefahrensignale Arbeitsschutz Bezeichnung des Inhalts Gefahrenpiktogramm und Signalwort H-Satz-Codes Farbmarkierung (Punkte) als arbeitsschutzrelevantes Gefahrensignal Rot (CMR-Stoffe Kategorie 1A und 1B) Gelb (hautschädigend) Orange (atemwegsschädigend) Blau (Gefahr für die Augen)

34 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen BAK-Farbcodesystem Gefahrensignale Gekennzeichnet mit H340, H350 oder H360? ja CMR-Stoff Kat. 1A oder 1B Triamcinolonacetonid, mikronisiert Rote Markierung GEFAHR H302 H312 H360Df geeignete Schutzhandschuhe, Atemschutz, Schutzbrille

35 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen BAK-Farbcodesystem Gefahrensignale Arbeitsschutz Gekennzeichnet mit H340, H350 oder H360? nein Salizylsäure H302 H315 H319 H335 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenreizung. Kann die Atemwege reizen. ACHTUNG H302 H315 H319 H335 Geeignete Schutzhandschuhe Schutzbrille Geeigneter Atemschutz

36 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen Umstellungsfristen für Kennzeichnung Stoffe Abgabe: o Neu abgefüllt: ausnahmslos EG-CLP-VO o Abgefüllt vor dem Abgabe mit alter Kennzeichnung bis mgl. Stoffe innerbetrieblich: o Empfehlung BAK Umkennzeichnung bis sinnvoll für Rezeptursubstanzen o Gesetzliche Übergangsfrist bis sinnvoll für Reagenziensatz (ApBetrO) Zubereitungen/Gemische o Bis noch alte Kennzeichnung mgl., danach Abverkaufsfrist bis neu ab jetzt auch jederzeit möglich (Gemischrechner!) Keine Mischkennzeichnungen neu/alt auf gleichem Gefäß!!!

37 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen Lagerung Allgemeine Vorschriften Aufbewahrung übersichtlich geordnet und getrennt von Arzneimitteln Verwechslungsgefahren ausschließen Lagerung von ätzenden Substanzen nicht über Augenhöhe Säuren und Laugen mit hohem Dampfdruck in Säureaufbewahrungsbehälter mit Absorbergranulat

38 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten Aufbewahrung in bruchsicheren Gefäßen Metallgefäße (Salzkottener Gefäße) Kunststoffbehälter (bauartzugelassen) Glasgefäße für kleine Mengen in Rezeptur Nur Mengen für laufende Arbeitsprozesse aufbewahren Sicherheitsschrank oder extra Lagerraum

39 4. Innerbetrieblicher Umgang mit Gefahrstoffen Problem Lagerung unter Verschluss 8 Abs. 7 GefStoffV Lagerung unter Verschluss oder so, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben für Sehr giftige Stoffe (T + ) Giftige Stoffe (T) Stoffe der CMR-Kategorien 1 und 2 Zuordnung nach alter Einstufung, gültig bis (Verwechslungsgefahr P405!!) Information zur Einstufung neu alt aus Sicherheitsdatenblättern

40 5. Gefahrstoffdokumentationen Dokumente - Überblick Tätigkeitsverzeichnis Gefahrstoffverzeichnis Sicherheitsdatenblätter Gefährdungsbeurteilungen Explosionsschutzdokument Betriebsanweisungen Unterweisungen der Mitarbeiter

41 5. Gefahrstoffdokumentationen Tätigkeitsverzeichnis Herstellen von Rezepturen und Defekturen Umfüllen von Arzneistoffen, sonstigen Chemikalien, brennbaren Flüssigkeiten Prüfung von Ausgangsstoffen Entsorgung von Resten der Rezeptur- und Labortätigkeit DAZ-online Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten Drucken und Kopieren (Tonerfeinstaub, Ozonentwicklung)

42 5. Gefahrstoffdokumentationen Gefahrstoffverzeichnis Mindestanforderungen an ein Gefahrstoffverzeichnis Bezeichnung des Gefahrstoffs Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen Bezeichnung der Arbeitsbereiche, wo mit Gefahrstoffen umgegangen wird Weitere Informationen Muster Hörath

43 5. Gefahrstoffdokumentationen Gefahrstoffverzeichnis in der Übergangsfrist bis 2015 Gefahrstoffverzeichnis nach altem Recht vorhanden Möglichkeiten der Umstellung bis Altes Verzeichnis weiter nutzen und neu hinzukommende Stoffe mit neuer Kennzeichnung ergänzen 2. Parallele Verzeichnisse mit alter und neuer Kennzeichnung führen 3. Verschiedene Gefahrstoffverzeichnisse mit Stoffen unterschiedlicher Verwendungszweckgruppen führen (Rezeptursubstanzen, Laborchemikalien ) 4. Alle Substanzen neu umkennzeichnen und nur noch ein neues Gefahrstoffverzeichnis führen

44 5. Gefahrstoffdokumentationen Sicherheitsdatenblätter (SDB) aktuelle SDB s zu jedem Gefahrstoff in der Apotheke vorhanden (Pflicht!) unabhängig von der Menge des Gefahrstoffs Quellen: Lieferanten, Homepages, Fachverlage (z.b. CD im Hörath-Gefahrstoffverzeichnis) können auch elektronisch in der Apotheke verfügbar sein (Laborrechner)

45 5. Gefahrstoffdokumentationen Gefährdungsbeurteilungen - Grundanforderungen Erfassung der Gefährdungen o dermal o inhalativ o Gefahr für die Augen o physikalisch-chemisch Prüfung auf weniger gefährliche Möglichkeiten zur Substitution Begründung, wenn Substitution nicht möglich Beschreibung der Schutzmaßnahmen Dokumentation der Ergebnisse

46 5. Gefahrstoffdokumentationen Handlungshilfen der BAK Handlungshilfen alt und neu auf Homepage der ABDA Laborstandard Standard für brand- und explosionsgefährliche Stoffe Rezepturstandards ( neu ) o Herstellen typischer Darreichungsformen o Um- und Abfüllen von Stoffen o Verreiben fester Stoffe

47 5. Gefahrstoffdokumentationen Gefährdungsbeurteilung - Beispiel Wer darf durchführen Apotheker oder PTA?? verantwortlich immer Apotheker, ggf. nach Pflichtenübertragung Formular (245, 264) Standard 1: Halbfeste Zubereitungen (Salben, Cremes) im Unguator/Topitec - Muster (241) für Stoffe, die nicht in die CMR-Kategorien 1A/1B gehören Gefährdungsbeurteilung Muster (250)

48 5. Gefahrstoffdokumentationen Explosionsschutzdokument Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen Explosionsschutzdokument Ermittlung der Gefährdungen Vorkehrungen zum Explosionsschutz Zoneneinteilung der Arbeitsbereiche Musterdokument (260)

49 5. Gefahrstoffdokumentationen Betriebsanweisungen Pflicht des Arbeitgebers zu Unterrichtung und Unterweisung Betriebsanweisungen basieren auf Gefährdungsbeurteilungen In einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache Gruppenbetriebsanweisungen möglich Betriebsanweisung Beispiel (187)

50 5. Gefahrstoffdokumentationen Unterweisungen der Beschäftigten mündliche Unterweisung durch den Arbeitgeber auf der Basis der Betriebsanweisungen vor Aufnahme der Beschäftigung arbeitsplatzbezogen am Kenntnisstand der Mitarbeiter orientieren mindestens einmal jährlich Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung dokumentieren Unterschrift der Beschäftigten Formular 263

51 Problemfragen aus der Praxis Schutzhandschuhe in der Rezeptur in praxi meist medizinische Einmalhandschuhe verwendet nur Schutz vor Infektionen, formal keine Zulassung zum Umgang mit Chemikalien keine Daten zur Penetration von Arzneistoffen durch Handschuhmaterial vorhanden Schutzwirkung der Einmalhandschuhe kann für gängige Arznei(fest)stoffe unterstellt werden BGW-Empfehlung: Nitril-Schutzhandschuhe relevante problematische Substanzen: Lösungsmittel und ätzende Substanzen, insbesondere in flüssiger Form Übersicht (9,22)

52 Problemfragen aus der Praxis Prüfung des Laborabzugs TRGS 526 Prüfung alle 3 Jahre vorgeschrieben ( 7 Abs. 7 GefStoffV) + Doku in TRGS 526 jährliche Prüfung durch befähigte Person gefordert, nur bei selbstüberwachenden Abzügen alle 3 Jahre Apotheker normalerweise keine befähigte Person kann sich aber fortbilden oder Fachmann beauftragen Prüfbroschüre(8) Info-Blatt SLAK 02/2012 S. 46f.

53 6. Literatur und Hilfsmittel Bücher und Programme Ahl, P. Arbeitsschutz in Apotheken - GHS CD-ROM 2011 Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der GHS 1. Auflage Emsbach MR. GHS Poster Arbeitsschutz. Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart 2011 Hörath, H./ Schulz, A. (Bearb.) Gefahrstoff-Verzeichnis Einstufung und Kennzeichnung apothekenüblicher gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 8., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage Kaufmann, D. / Herold, H. Gefahrstoffrecht für die Apotheke EU und GHS: Rechtsgebiete im Wandel 5., völlig neu bearb. u. erw. Aufl Kaufmann D, Schult C. Gefahrstoffprogramm. Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart 2012 Kaufmann, D. / Schulz, A. GHS - Betriebsanweisungen gemäß 14 Gefahrstoffverordnung Mit Gebrauchsanweisungen 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage Stapel, U. GHS - Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilung mit CD-ROM Arbeitsschutz in Apotheken beim Umgang mit Gefahrstoffen 2., überarbeitete Auflage Stapel, U. Verzeichnis der Gefahrstoffe in der Apotheke Liste nach 6 GefStoffV und Tabellen zur Kennzeichnung 2011.

54 6. Literatur und Hilfsmittel Internet Downloadbereich Gefahrstoffe

55 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! Hinweise/Anregungen bitte an:

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