INFORMATION: I-EBK 9-033
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- Britta Schwarz
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1 Klagenfurt, Bearbeiter: Katzengruber INFORMATION: ZEUS-Kärnten: Newsletter für BerechnerInnen INHALTSVERZEICHNIS 1 Allgemeines Energieausweis Gültigkeit Empfehlungen bei Bestandsgebäuden Verweis auf die Herkunft der Eingabedaten Flächenheizungen Eingabe aller Bauteilschichten Wohnbauförderung Energieausweisberechnungen bei Wohnhaussanierungen Elektronischer Punktekatalog bei Neubauten Kostenpflichtige Drittkontrolle Software-Updates...7
2 Information Nr.: Seite 2 von 7 1 ALLGEMEINES Diese Information soll in Ergänzung zu den Newslettern vom und als praktische Hilfestellung für das Arbeiten mit der online Datenbank ZEUS-Kärnten () dienen. Alle ZEUS-Kärnten Newsletter stehen als Download auf der Homepage von () im Menüpunkt Energieausweis/ZEUS zur Verfügung. Falls Sie Fragen/Anregungen zu ZEUS-Kärnten haben, senden Sie diese bitte an zeus@ktn.gv.at. 2 ENERGIEAUSWEIS 2.1 GÜLTIGKEIT Ein im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes gültiger Energieausweis beschreibt ein Bestandsgebäude wie es gerade in der Natur steht. Energieausweise die im Zuge von Sanierungen oder bei Neubau eines Gebäudes erstellt werden, stellen lediglich die Absichtserklärung eines künftigen Bauvorhabens dar. Diese sogenannten Planungsenergieausweise dürfen bei Verkauf/Vermietung oder der Verpachtung von Gebäuden daher NICHT herangezogen werden. Erst nach Umsetzung der Baumaßnahmen und Bestätigung der ausführenden Firmen können Planungsenergieausweise aktualisiert (in den Bestand erhoben) werden, wobei evt. Änderungen (z.b. Zwei- statt Drei-Scheibenverglasung) zu berücksichtigen sind. Ein wesentliches Merkmal eines gültigen Energieausweises von einem Bestandsgebäude sind die Empfehlungen im Anhang. 2.2 EMPFEHLUNGEN BEI BESTANDSGEBÄUDEN 1 Empfehlungen von Maßnahmen, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich 2 zweckmäßig ist, sind ausgenommen bei Neubau im Anhang der Berechnung anzuführen. Dazu zählen beispielsweise: 1 Quelle: Punkt 8 der OIB-Richtlinie 6 und Punkt 5 des zugehörigen Leitfadens 2 Siehe dazu ÖNORM B und ÖNORM M 7140
3 Information Nr.: Seite 3 von 7 Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle, Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Effizienz der haustechnischen Anlagen, Maßnahmen zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger, Maßnahmen zur Verbesserung organisatorischer Maßnahmen, Maßnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen. In den Empfehlungen sind jedenfalls Maßnahmen auszuweisen, die erforderlich sind, um in die nächst bessere Klasse des Energieausweises zu gelangen und um die aktuellen landesgesetzlichen Anforderungen für den Neubau zu erfüllen. Zu jenen Maßnahmen, die auf Grund der Bewertung der thermischen Qualität der Gebäudehülle erforderlich sind, können z.b. zählen: Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. Dachfläche Anbringung einer außenliegenden Wärmedämmung Fenstertausch Dämmen der Kellerdecke Zu jenen Maßnahmen, die auf Grund der Bewertung der haustechnischen Anlagen erforderlich sind, können z.b. zählen: Dämmung der warmgehenden Leitungen in nicht konditionierten Räumen Einbau eines Regelsystems zur Berücksichtigung der Wärmegewinne Anpassung der Nennleistung des Wärmebereitstellungssystems an den zu befriedigenden Bedarf Einbau von leistungsoptimierten und gesteuerten Heizungspumpen Einregulierung/hydraulischer Abgleich Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen Anpassung der Luftmenge des Lüftungssystems an den zu befriedigenden Bedarf Optimierung der Betriebszeiten
4 Information Nr.: Seite 4 von VERWEIS AUF DIE HERKUNFT DER EINGABEDATEN Laut OIB-Richtlinie 6 besteht der Energieausweis aus einem Anhang, der den Vorgaben der Regeln der Technik entsprechen muss. Im Anhang (ab Seite 3 des eingereichten Energieausweises) ist anzugeben, wie die Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten) ermittelt wurden. Werden die geometrischen und/oder bauphysikalischen Eingabedaten den Planunterlagen entnommen, so hat ein entsprechender Verweis auf den Planverfasser, die Plannummer, das Datum des Planes (bzw. einer evt. Änderung) zu erfolgen. Die Ermittlung der haustechnischen Daten kann z.b. an Hand einer Haustechnikbeschreibung (Anbot lt. Installateur) oder einer Bestandsaufnahme Vor-Ort erfolgen. Die nachfolgend angeführten Textblöcke sollen als Beispiele für den eindeutigen Verweis auf die Herkunft der Eingabedaten und damit der Haftungsabgrenzung für den Berechner 3 dienen: Die Geometrieeingabe erfolgte basierend auf den Angaben des Bestandsplans/Einreichplans mit der Plannummer xyz, erstellt von Firma/Büro xyz am Datum xyz. Die Geometrieeingabe erfolgte basierend auf den Angaben des Plans, welcher vom Bauherren/der Bauherrin dem Auftrag zur Berechnung des Energieausweises am Datum xyz in Papierform beigelegt wurde. Die Eingabe der Bauteile und der Haustechnik erfolgte gemäß der Beschreibung, welche von der Firma xyz am Datum xyz erstellt wurde. Die Daten für die haustechnischen Systeme (Heizung, Warmwasser, Lüftung ) wurden von Firma xyz am Datum xyz in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt. Achten Sie auch darauf, dass des Planmaterial, welches (Ihr Kunde) der Baubehörde bzw. der WBF-Abteilung vorlegt, auch wirklich jenes ist, welches die Grundlage für die Energieausweisberechnung war. 2.4 FLÄCHENHEIZUNGEN Durch Flächenheizungen (Fußboden, Wand, Decke) in den Bauteilen der thermischen Gebäudehülle kommt es zu einer Erhöhung der Transmissionsverluste, welche in der Energieausweisberechnung zu berücksichtigen sind. 3 Sämtliche Anreden gelten auch für das jeweils andere Geschlecht
5 Information Nr.: Seite 5 von 7 Der vereinfachte Ansatz gemäß ÖNORM B :2007 sieht für Flächenheizungen eigene Temperaturkorrekturfaktoren (ffh) vor. Laut Punkt 5.2. der OIB-Richtlinie 6 gelten auch spezielle Anforderungen bei Wand-, Fußboden- oder Deckenheizungen: Der Wärmedurchlasswiderstand R der Bauteilschichten zwischen der Heizfläche und der Außenluft muss mindestens 4,0 m²k/w, zwischen der Heizfläche und dem Erdreich oder dem unbeheizten Gebäudeteil mindestens 3,5 m²k/w betragen. 2.5 EINGABE ALLER BAUTEILSCHICHTEN Um den Mehrwert des Energieausweises für z.b. die Angebotseinholung nutzen zu können, ist es erforderlich, dass im Energieausweis grundsätzlich alle Bauteilschichten (auch Folien) in der richtigen Reihenfolge aufgelistet werden. Entsprechend den Regeln für die U-Wert bzw. der OI3-Index-Berechnung sind jene Schichten zu deaktivieren, die für die jeweilige Berechnung nicht relevant sind. Beispiele: Eine hinterlüftete Dachkonstruktionen ist nur bis zur Hinterlüftungsebene in der Berechnung des U-Wertes und OI3-Index 4 zu berücksichtigen. Die ökologische Belastung der Feuchtigkeitsisolierung einer Bodenplatte oder einer Flachdachfolie darf auf Null gesetzt werden. 3 WOHNBAUFÖRDERUNG 3.1 ENERGIEAUSWEISBERECHNUNGEN BEI WOHNHAUS- SANIERUNGEN 5 Erfolgt bei einem Wohngebäude im Zuge einer Sanierung auch ein Zubau (bzw. Aufstockung, Ausbau), so sind, um in den Genuss der Wohnhaus-Sanierungsförderung der Abt. 4 vom Amt der Kärntner Landesregierung zu kommen, folgende Energieausweisberechnungen erforderlich: Ausweis vom Bestandsgebäude und Planungsenergieausweis vom Gebäude nach der Sanierung inkl. Zubau. 4 Sämtliche Anreden gelten auch für das jeweils andere Geschlecht 5 Siehe IBO-Leitfaden für die Berechnung von Ökokennzahlen für Gebäude
6 Information Nr.: Seite 6 von 7 Stellt der neu geschaffene Zubau (bzw. Aufstockung, Ausbau) eine in sich abgeschlossene Wohneinheit (Küche, Bad, Zimmer ) dar, so kann dafür - wie für einen Neubau - um die Eigenheimförderung angesucht werden. Für die Zuordnung in die Förderklassen Öko 1 bis Öko 4 der Wohnbauförderung ist ein (dritter) Energieausweis von der Gebäudezone des Zubaus erforderlich. Für die ökologische Bewertung des Zubaus(bzw. Ausbau, Aufstockung) dürfen schon vorhandene Bauteile des Bestandes (z.b. Geschoßzwischendecke) unberücksichtigt bleiben. Neue Bauteilschichten wie z.b. eine Ausgleichsschüttung oder ein Estrich sind zu berücksichtigen. Stellt der Zubau lediglich die Erweiterung um einen Raum (keine abgeschlossene Wohneinheit) dar, so ist für den Fertigstellungskredit KEIN Energieausweis erforderlich. 3.2 ELEKTRONISCHER PUNKTEKATALOG BEI NEUBAUTEN 6 Für die Zuordnung von geförderten Neubauten in die Förderungsklassen Öko 1 bis Öko 4 ist ein Punktekatalog erforderlich, der wie die Daten des Energieausweises in elektronischer Form im ZEUS abgelegt werden muss. Der Punktekatalog ist nach Möglichkeit 7 direkt aus dem Berechnungsprogramm zu erstellen. Somit ist es nicht mehr notwendig, dass den Wohnbauförderungsanträgen Energieausweise in Papierform angeschlossen werden. Der Berechner (Aussteller) des Energieausweises ist für das ordnungsgemäße Ausfüllen des Punktekataloges, sofern der Energieausweis für die Zuerkennung der WBF erforderlich ist, verantwortlich. 3.3 KOSTENPFLICHTIGE DRITTKONTROLLE Das System der Wohnbauförderung stützt sich in der Bemessung des Förderungsausmaßes im Wesentlichen auf Daten und Fakten der Energieausweisberechnung. Es ist somit von entscheidender Bedeutung, dass Energieausweise nur von fachkundigen und befugten Personen erstellt und RICHTIG berechnet werden und in der Folge sich der Förderungswerber in der Bauführung genauestens an die Vorgaben und Unterlagen des Förderantrages hält. Ausdrücklich wird daher darauf hingewiesen, dass nachträgliche Feststellungen über eine fälschliche Berechnung des Energieausweises 6 Quelle: Eintrag vom auf 7 Erkundigen Sie sich bei Ihrem Software-Hersteller!
7 Information Nr.: Seite 7 von 7 oder eine geänderte Bauführung zu einer Kürzung der Förderung bzw zum gänzlichen Entfall der Förderung führen kann 8. Werden im Zuge der Qualitätskontrollen Fehler in der Berechnung des Energieausweises festgestellt, die nach Hinweis mittels Fehlerreport nicht beachtet/korrigiert werden, werden im Falle einer Drittkontrolle Kosten von 120,-- plus MWSt. verrechnet. Durch einen Berechner-Wechsel kann diese Regelung nicht aufgehoben werden. 4 SOFTWARE-UPDATES Versichern Sie sich, dass Ihre Berechnungssoftware immer dem aktuellen Entwicklungsstand entspricht und verfügbare Software-Updates auch (schnellst möglich) installiert werden. 8 Quelle: Eintrag vom auf
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