Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse. im Erbverfahren Separationskuratel

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1 Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse I Seite Felix Andreaus, Matr.Nr.: Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse im Erbverfahren Separationskuratel 1) Vertretungsbefugte: Mit dem Erbfall befindet sich das Vermögen des Erblassers in einem Zustand ohne Eigentümer. Anders als in anderen Rechtsordnungen, in denen der Erbe automatisch vom Erblasser die Vermögensteile in sein Eigentum übernimmt, benötigt man in Österreich die formelle Einantwortung. Diese erfolgt nach Verständigung aller Erbberechtigten, Prüfung der Erbrechte und ev. des Vermögens, Annahme durch den/die Erben und schließlich der Einantwortung. Erst ab dieser kann der Erbe, mit nunmehr seinem Vermögen nach belieben schalten. Es stellt sich allerdings die Frage der Verwaltung des Nachlasses in der Zeitspanne bis zur Einantwortung. In vielen Fällen wäre das Gebilde eines eigenständigen Vermögens ohne Verwaltung durchaus nicht unmöglich, in einigen Fällen wird jedoch ein vermehrtes Interesse an Verwaltungshandlungen bestehen. Insbesondere dann, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die dauernder Geschäfts- und Vertretungshandlungen bedürfen. Um die Verwaltung zu gewähren, wird eine Person oder Personengruppe zu dieser bevollmächtigt. Dies kann entweder der oder die Erben sein oder ein Verlassenschaftskurator. Wer zum Zuge kommt, hängt hauptsächlich vom Verhalten der Erbberechtigten ab. 2) Erbberechtigte als Verwalter: Um den Erben die Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen reicht, neben den Voraussetzungen einer positiven Erbserklärung bzw. der Annahme der Überlassung, im allgemeinen ein hinreichender Erbrechtsausweis. Dieser liegt nach 145 Abs 1 AußStrG dann vor, wenn die Voraussetzungen des 810 ABGB verwirklicht sind. Das Verlassenschaftsgericht hat bei der Überprüfung, ob solch ein hinreichender Erbrechtsausweis vorliegt, einen gewissen Ermessensspielraum. Der Ausweis muss auch nicht gleichzeitig mit der Erbserklärung erbracht werden. Wenn dem Erben die Verwaltung des Nachlasses überlassen wird, dann hinsichtlich des ganzen Nachlasses. Eine teilweise Überlassung ist nach dem Gesetz unzulässig.

2 Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse I Seite Felix Andreaus, Matr.Nr.: Die Geschäftsfähigkeit des Erben ist für die Überlassung der Verwaltung nicht Voraussetzung. Sollte ein nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähiger zum Erben berufen sein, so hat sein gesetzlicher Vertreter bzw. Vormund die Anliegen der Verwaltung für diesen zu übernehmen. Der ausgewiesene Erbe hat ein subjektives Recht auf die Einräumung der Verwaltung des Nachlasses, so dass dieser auch die Enthebung eines früher bestellten Kurators verlangen kann. Die Bestellung eines solchen ist, so sie nicht vor Ausweis des Erbrechtes geschehen ist, nur auf Verlangen des Erben zulässig. Einem Erben kann die Verwaltung nicht gegen seinen Willen entzogen werden. Zur Beendigung des Verwaltungsrechtes kommt es nur dann, wenn sich ein Mangel in der Erbeneigenschaft herausstellt. Der verwaltende Erbe schließt andere Personen von Verfügungen über den Nachlass aus. Die Übertragung der Verwaltung bedarf eines konstitutiven Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes, welcher bei widersprechenden Erbserklärungen nicht erlassen werden darf. Diese Übertragung ist, anders als bei der Bestellung eines Kurators, nicht an einen formalen Beschluss gebunden. Es reicht vielmehr die stillschweigende Duldung. Will ein Erblasser die Verwaltung des Nachlasses vor der Einantwortung durch die Erben ausschließen, so kann er dies letztwillig tun, z.b. die Bestellung eines Nachlassverwalters anordnen. An eine solche Anordnung ist das Verlassenschaftsgericht gebunden. Gegen eine solche Bestellung steht dem Erben nur der streitige Rechtsweg zu. Wenn mehrere Miterben, ohne widersprechende Erbserklärung vorhanden sind, so wird ihnen gemeinsam die Verwaltung des Nachlasses übertragen. Sie können nur gemeinsam zur ungeteilten Hand über diesen verfügen. Es kann kein Miterbe Veränderungen vornehmen, die in Anteile der anderen Miterben eingreifen würden. In bestimmten Fällen können jedoch Teile der Verlassenschaft einzelnen Miterben zur alleinigen Verwaltung übertragen bzw. einzelne Miterben zur alleinigen Besorgung bestimmter Aufgaben berufen werden, allerdings nur dann, wenn sich alle Miterben damit einverstanden erklären. Der Widerspruch auch nur eines einzelnen würde dies verhindern. Auf ihre Verwaltungstätigkeit sind die 833 f ABGB anzuwenden, ein stillschweigender Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist jedoch zu verneinen (wichtig bei der Verwaltung von Unternehmen). Es kann auch der Erblasser die Verwaltung durch einen Miterben anordnen. Im Falle von Streitigkeiten über Verwaltungsmaßnahmen kann der einzelne, unterlegene Miterbe das Verlassenschaftsgericht um Durchsetzung seines Willens anrufen. Dieses kann dann

3 Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse I Seite Felix Andreaus, Matr.Nr.: eine Genehmigung erteilen oder versagen. Kommt es zu widersprechenden Erbserklärungen, so kann keinem der Erben die Verwaltung übertragen werden, auf die Stärke der Berufungstitel ist keine Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall wird jedenfalls ein Kurator für den Nachlass bestellt. Wird die widersprechende Erbserklärung jedoch erst nach Einberufung des ausgewiesenen Erben als Verwalter abgegeben, so bleibt dieser in seiner Funktion. Dies kann nur durch eine einstweilige Verfügung vom Verlassenschaftsgericht aufgehoben werden. Legatare haben grundsätzlich kein Recht auf Verwaltung, es kann ihnen jedoch, wenn dies erkennbar dem Willen des Erblassers entspricht, die Verwaltung ihrer Vermächtnisgegenstände übertragen werden. Ist ein Miterbe auch als Legatar berufen, so kann ihm zusätzlich noch die alleinige Verwaltung seines Legats überlassen werden. 3) Bestellung eines Verlassenschaftskurators: In bestimmten Fällen ist eine Verwaltung durch die Erbserklärten nicht möglich; wenn dies eintritt, wird ein Verlassenschaftskurator für den Nachlass bestellt. Gründe für eine Bestellung sind die häufig auftretenden Fälle von gänzlich unbekannten Erben, bei sich widersprechenden Erbserklärungen und wenn Uneinigkeit in Verwaltungs angelegenheiten von Erbengemeinschaften besteht. Weiters wird ein Kurator bestellt, wenn Erben trotz Verständigung nicht von ihrem Erbrecht Gebrauch machen, bei dringend notwendigen Verfügungen, oder wenn die Verwaltung einer Erbengemeinschaft wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten nicht überlassen werden kann. Auch kann ein Kurator auf Verlangen des ausgewiesenen Erben bestellt werden. Zuletzt kommt es auch noch dann zur Bestellung eines Nachlasskurators, wenn dies der Erblasser angeordnet hat. 4) Verwaltungs- und Vertretungsrechte: Ein zur Verwaltung bestellter Erbe schließt alle anderen Personen von Verfügungen über den Nachlass aus. Auch den Anordnungen eines Testamentsvollstreckers kann er sich widersetzen, diesem steht nur die Erwirkung einer verlassenschaftsgerichtlichen Verfügung offen. Da es sich bei der Verwaltung um ein subjektives Recht des Erben handelt, kann ihm diese auch nicht gegen seinen Willen entzogen werden. Der Erbe vertritt den Nachlass in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Für diese Aufgaben kann er sich auch eines Vertreters bedienen.

4 Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse I Seite Felix Andreaus, Matr.Nr.: Dem ausgewiesenen Erben mit unbeschränktem und ausschließlichem Erbrecht (= einziger Erbe) kann an einzelnen Verlassenschaftsgegenständen der rechtliche Besitz vom Gericht eingeräumt werden, worauf er an diesen Gegenständen sofort die volle Verfügungsgewalt erhält. Ansonsten sind dem Erben oder dem Kurator nach 145 AußStrG die Verwaltungsaufgaben zu übertragen, die eine weitgehende Verfügungsgewalt darstellen. Vor allem hat er die Veräußerung von Gegenständen zu betreiben, die nicht aufbewahrt werden können, sowie die Abwicklung der regelmäßigen Geschäfte des Nachlasses zu betreiben, bei der er die Rechte des Erblassers ohne weitere gerichtliche Genehmigung ausüben kann. Ausgenommen von seiner Entscheidungsfreiheit sind Verfügungen, die in die Substanz des Nachlasses eingreifen. Solche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie zur Deckung von Krankheits- oder Leichenkosten, dringender Zahlungen, zur Abwendung von offenbaren Nachteilen notwendig oder in einer letztwilligen Verfügung angeordnet sind und vom Gericht genehmigt wurden. Dazu zählen die Veräußerung oder Verpfändung von Gütern oder Fahrnissen (vor allem von Liegenschaften), die Abtretung von Forderungen oder die Entgegennahme von Schulden. Die Abtretung von Forderungen oder Entgegennahme von Schulden im Rahmen der Ausübung eines ordentlichen Wirtschaftsbetriebes ist jedoch möglich und in diesem Zusammenhang auch an keine weitere gerichtliche Genehmigung gebunden. Kommt es zwischen einem, zum Erben berufenen und der Erbengemeinschaft (der er auch angehört) zum Streit, so vertritt die restliche Erbengemeinschaft die Verlassenschaft gegen diesen Erben. Der Verlassenschaftskurator hat den Nachlass zu verwalten und in allen Angelegenheiten zu vertreten, ausgenommen ist die Bestreitung einer Erbserklärung. Er kann keine Erbserklärung (für Dritte) abgeben. Der bestellte Kurator kann seiner Funktion enthoben werden; ihm steht gegen die Enthebung jedoch ein Rechtmittel zu, selbst dann, wenn es zu einer Aufhebung seiner erstinstanzlichen Bestellung durch ein Rekursgericht kommt. Die Verwaltung unterliegt der Aufsicht des Verlassenschaftsgerichtes. Dieses hat von Amts wegen auf die Einhaltung der Schranken der Verfügungsmacht zu achten ( 145 AußStrG) sowie auf die Durchführung dringender Maßnahmen zu bestehen. Zur Durchsetzung kann das Gericht gem. 19 AußStrG angemessene Zwangsmittel anwenden.

5 Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse I Seite Felix Andreaus, Matr.Nr.: Die durch die Verwaltung des Nachlasses entstandenen Kosten sind dem Verwalter aus dem Nachlass zu ersetzen. 5) Sicherstellung der Gläubiger: Die Sorge für die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten trägt der jeweilige Vertreter der hereditas iacens. Das Verlassenschaftsgericht hat an der Befriedigung der Gläubiger nur so weit mitzuwirken, als die damit verbundenen Rechtshandlungen seiner Genehmigung bedürfen. 811 ABGB besagt, dass das Gericht für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers nur so weit sorgen muss, als die Gläubiger dies selbst verlangen. Die Gläubiger können ihre Ansprüche vor einer Erbserklärung gegen den Nachlass einbringen und verlangen, dass zur Vertretung der Verlassenschaft ein Kurator bestellt wird, gegen den sie ihre Forderungen einbringen können. Dieser Kurator vertritt die Verlassenschaft nur in einem bestimmten Prozess, weswegen dieser auch nur auf Antrag eines Gläubigers zu bestellen ist. Der Kurator ist aber nur dann zu bestellen, wenn ansonsten niemand den Nachlass im Prozess vertreten kann. Folglich ist die Bestellung dieses Kurators nur dann möglich, wenn noch keine Erbserklärung abgegeben wurde; wenn das Verlassenschaftsgericht dem Erben die Verwaltung des Nachlasses nicht übertragen hat oder der Erbrechtsausweis noch nicht erbracht wurde. Wahlweise kann der Gläubiger auch die Ernennung eines Prozesskurators beim Prozessgericht verlangen. Auf Antrag des erbserklärten und ausgewiesenen Erben ist die Kuratel aufzuheben, wobei jedoch nicht schon die Erbserklärung als solche Aufhebungsgrund ist. Das Verlassenschaftsgericht hat den von ihm bestellten Kurator selbst zu entheben; das Prozessgericht hingegen hat den von ihm bestellten Kurator erst dann zu entheben, wenn die Erben vertretungsberechtigt sind und in den Prozess eintreten. Dem Kurator steht sowohl gegen seine Bestellung als auch gegen seine Enthebung ein Rekursrecht zu. 6) Absonderung des Nachlasses vom Vermögen des Erben: Befürchtet ein Gläubiger des Erblassers, ein Legatar oder ein Noterbe, dass durch die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben seine Forderung gefährdet werden könnte, kann er vor der Einantwortung verlangen, dass der Nachlass vom Vermögen des Erben abgesondert, vom Gericht verwahrt oder von einem Kurator verwaltet wird und sein Anspruch darauf vorgemerkt und erfüllt wird ( 812 ABGB ). Durch die Absonderung bleibt auch nach der Einantwortung der Nachlass vom sonstigen

6 Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse I Seite Felix Andreaus, Matr.Nr.: Vermögen des Erben getrennt. Die in der Verlassenschaft vorhandenen Sachen bilden ein Sondervermögen, obwohl der Erbe gemäß 797 ABGB Eigentum an ihnen erlangt. So sollen allen Gefahren vorgebeugt werden, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben wie z.b. solche aus einer den Nachlass schmälernden wirtschaftlichen Gebarung. Die Separation ist auch dann möglich, wenn der Erbe vermögenslos ist. Auch die Absonderung umfasst den ganzen Nachlass, sie kann sich daher nicht auf Nachlassteile oder einzelne Sachen beziehen. Bei einer Erbenmehrheit richtet sich die Separation gegen alle Miterben. Die Separation kann bei bedingter und unbedingter Erbserklärung erfolgen, auch wenn letztwillig ein Verwalter bestellt wurde. Weder Konkurs noch Ausgleich des Erben hindern die Separation. Die Überschuldung des Nachlasses verhindert die Absonderung nur dann, wenn sie völlig zwecklos ist. Die Separation ist nur auf Antrag eines Gläubigers möglich, dafür aber sofort nach dem Erbfall, noch vor einer Erbserklärung. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Separation beantragt werden muss, solange die Abhandlung im Gang ist. Die Abhandlung ist mit Rechtskraft der Einantwortung beendet, nicht mit der Zustellung des Einantwortungsbeschlusses. Die rechtskräftige Abweisung des Antrages schließt bei Änderung der Sachlage einen neuerlichen Antrag auf Separation nicht aus. Die Anhörung des Erben vor Anordnung der Separation ist vom Gesetz nicht vorgesehen, ist aber sicherlich zweckmäßig. Separationsberechtigt sind die Erblasser- und Erbfallsgläubiger, die Noterben, die Legatare und die Gläubiger der Begräbniskostenforderung. Erben und Miterben sind nicht separationsberechtigt; Noterben, Legatare und Gläubiger dann nicht, wenn sie ein Erbrecht unbestritten in Anspruch nehmen. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen ausweisen; die Noterben müssen dies nicht tun. Es ist kein voller Beweis zu verlangen. Die bloße Geltendmachung durch Klage genügt ebenso wenig wie ein Ersatz der Bescheinigung durch eine Sicherheitsleistung. Der OGH sagt in seiner Entscheidung vom , 6 Ob 623/93, dass die Nachlassabsonderung vor rechtswirksamer Beendigung der Abhandlung beantragt werden müsse. Ein Erbschaftsgläubiger sei grundsätzlich nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und daher nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Einantwortung des Nachlasses legitimiert. Das Wesen der Nachlassseparation liege als Rest der amtswegigen Fürsorge für die Erbschaftsgläubiger darin, sicherzustellen, dass das getrennt verwaltete Sondervermögen trotz Einantwortung ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger verwendet wird. Der Antrag auf Nachlassseparation müsse gestellt werden, solange die Abhandlung noch im Gange sei, somit vor der Einantwortung.

7 Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse I Seite Felix Andreaus, Matr.Nr.: Ältere Entscheidungen und die Lehre (Welser in Rummel) führen aus, dass die Nachlassseparation bis zur Rechtskraft der Einantwortung begehrt werden könne. Der Senat in 6 Ob 691/87 führt aus, dass die Anordnung der Nachlassseparation bereits vor rechtswirksamer Beendigung der Abhandlung beantragt werden müsse, weil er nach Eintritt der Rechtswirkungen der Einantwortung nicht mehr vollziehbar wäre. Die Einantwortungswirkung träte frühestens ab der Zustellung des Einantwortungs-beschlusses ein. Der OGH sagt in seiner Entscheidung vom , 1 Ob 507/94 weiters, dass nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die Verlassenschaftsabhandlung beendet sei. Danach könne auch die Nachlassabsonderung weder bewilligt noch durchgesetzt werden. Dies soll auch dann gelten, wenn die Nachlassseparation vor Erlassung der Einantwortungsurkunde beantragt wurde. Die Nachlassabsonderung soll die bereits angesprochenen Gefahren verhindern. Für die Separation ist die Besorgnis der Gefahr nötig, wobei hier jedoch jedes ausreichend motivierte Bedenken genügt, auch wenn es nur subjektiv ist. Es ist das Vorbringen konkreter Umstände nötig, das nicht ganz unlogisch und widersinnig sein darf. Es reicht auch nicht die abstrakte Möglichkeit von gefährdenden Verfügungen durch die Erben. Der Gläubiger muss Umstände behaupten, die bei vernünftiger Betrachtung seine Besorgnis rechtfertigen. Umstände, die mit der Universalsukzession in keiner Beziehung stehen, können nicht ausreichen; bereits vorhandene ausreichende dingliche oder persönliche Sicherheiten für die Forderungen schließen die Besorgnis aus. Die Separation kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden; die Sicherheit kann auch aus dem Nachlass genommen werden. Das Verlassenschaftsgericht entscheidet, ob die Sicherheit ausreichend ist, für die Art der Sicherheit gelten die 1373 f. ABGB. Teilweise Befriedigung der Forderung führt nicht zu einer teilweisen Freigabe des Sicherungsmittels, die Sicherheit haftet bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung zur Gänze. Die Separation führt zur Inventarisierung; sie wirkt nicht zurück. Verfügungen des bisher verwaltenden Erben bleiben daher gültig. Durch die Separation des Nachlasses erlangen die Separationsgläubiger eine Sonderstellung. Die abgesonderte Masse ist ihrem Zugriff vorbehalten; nur sie können in das separierte Vermögen Exekution führen. Der Erbe haftet ihnen gegenüber nur mit diesem separierten Vermögen (Haftung cum viribus hereditatis), auch wenn er eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat. Die Separation verschafft den Gläubigern jedoch kein neues Pfand- oder Befriedigungsrecht. Sie haben allerdings gegen Verfügungen, mit denen in ihr Recht eingegriffen wird, das Rekursrecht. Die

8 Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse I Seite Felix Andreaus, Matr.Nr.: Absonderungsgläubiger sind zur Betriebsamkeit verpflichtet, die Obliegenheiten bestehen aber erst ab der Separation. Der Erbe haftet Gläubigern, die sich der Separation nicht angeschlossen haben, nach der Einantwortung persönlich, jedoch wegen der Inventarisierung auch bei unbedingter Erbserklärung nur soweit, als der Wert des Nachlasses die Forderungen der Separatisten übersteigt. 7) Die Separationskuratel: Erfordert es die Vermögensverwaltung, so ist ein Absonderungskurator (= Separationskurator) zu bestellen. Dieser soll die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben verhindern. Seine Aufgabe ist es allerdings nicht, Gläubiger zu befriedigen. Er ist nur so weit prozessführungsberechtigt, als es seine Aufgabe erfordert. Sind Angelegenheiten betroffen, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Separationskurators liegen, bleibt eine gemäß 810 ABGB bestellte Verwaltung bestehen. Ist ein Separationskurator bestellt, so kann dem Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nicht mehr überlassen werden. Bereits vollzogene Verwaltungstätigkeiten des Erben sind vom Separationskurator nicht zu überprüfen. Ein Miterbe kann nicht Separationskurator werden. Während der Zeit der Verwaltung durch den Absonderungskurator kann auch der Erbe als Separationsgläubiger gegen den Nachlass Exekution führen. Verfügungen des Separationsgläubigers bedürfen keiner Genehmigung; eine vorausgehende Einvernahme der Parteien wird vom Gesetz nicht verlangt. Es kann jedoch Pflicht des Separationskurators sein, Gegenstände des abgesonderten Vermögens zu veräußern, wenn dies die Verwaltung notwendig macht. 8) Beendigung der Separation: Die Einantwortung wird durch die Separation nicht verhindert. Die Separation bleibt bis zur Befriedigung oder Sicherheitsleistung der Separationsgläubiger bestehen. So wird z.b. der Erbe im Grundbuch einverleibt, aber nur mit der Beschränkung durch das Absonderungsrecht. Die Separation ist von Amts wegen oder auf Antrag des Erben aufzuheben, wenn sie zu Unrecht bewilligt wurde oder wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Letzteres liegt z.b. dann vor, wenn die ganze gesicherte Forderung befriedigt und sichergestellt ist oder diese auf anderem Weg untergeht wie z.b. durch die rechtskräftige Aberkennung der Forderung des Separationsgläubigers. Nicht ausreichend ist der bloße Wegfall der Besorgnis des Absonderungsgläubigers, da durch die Separation die Haftung des Erben beschränkt wurde, und der Separationsgläubiger ein Interesse hat, den ihm verbleibenden Befriedigungsfonds aufrechtzuerhalten.

9 Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse I Seite Felix Andreaus, Matr.Nr.: ) Beendigung der Verwaltung: Der häufigste Fall der Beendigung ist wohl die Einantwortung, wodurch der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers eintritt. Durch eine Nachlassseparation kommt es zum Erlöschen der Verwaltung, umgekehrt schließt eine Verwaltung eine Separation jedoch nicht aus. Der Kurator kann durch einen erbserklärten Erben aus seiner Funktion verdrängt werden. Durch Vollendung der Aufgabe, zu der ein Kurator bestellt wurde, endet die Bestellung ipso iure. Setzt der Vertreter Handlungen, die dem Nachlass schaden, kann ihn das Gericht für bestimmte Aufgaben oder generell von seinen Befugnissen entbinden. Für die Dauer eines Nachlasskonkurses geht die Verwaltung auf das Konkursgericht und den Masseverwalter über. Letztendlich kann ein Vertreter auch sein Amt freiwillig zurücklegen. 10) Fortbestand der Kuratel nach der Einantwortung: Anders als es die vollständige Rechtsnachfolge des Erben, in die Rechte des Erblassers, erwarten lässt, vertritt die Lehre und Rechtsprechung die Meinung, dass eine testamentarische Anordnung einer, über die Einantwortung hinausgehenden Verwaltung des Nachlasses, durch eine dem Erben fremde, ja sogar unerwünschte Person möglich ist. Dies betrifft nur den pflichtteilsfreien Teil und wird über verschiedene Umwege zu begründen versucht. F. Bydlinski begründet die Verwaltung über den Umweg der (auflösenden) Bedingung, die jedoch in ihrer Konstruktion für den Testator problematisch sein kann, da solche bei Nichterfüllung eher als ein rechtlich nicht relevanter Wunsch interpretiert werden, als darin eine Bedingung zu sehen. Die zum Beleg dieser Meinung zitierten Entscheidungen widersprächen einer Bestellung eines Kurators durch eine Bedingung nicht, es konnte aber auch keine Entscheidung zitiert werden, die der Judikatur eine positive Einstellung dieser Konstruktion gegenüber bescheinigt. Ich finde es bedenklich, dass einem Erben zwar kein Kurator aufgezwungen werden kann, der Umweg über eine auflösende Bedingung jedoch möglich sein soll.

10 Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse I Seite Felix Andreaus, Matr.Nr.: ) Weitere wichtige Bestimmungen: 813 ABGB enthält Regeln über die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger. 814 ABGB regelt die Wirkung der Einberufung, 815 ABGB die Wirkungen der Unterlassung der Einberufung. 816 ABGB normiert die Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens durch den Testamentsexekutor, der mit der Verwaltung und Vertretung des Nachlasses betraut werden kann, und der gemäß 80 AußStrG durch das Gericht in den Fällen der AußStrG zum Nachlasskurator bestellt werden kann. 817 ABGB normiert die Ausweisung durch den Erben. 12) Literatur: JBl 1972 JBl 1975/ 210 Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II, 12. Auflage, 2000 NZ 1994, OGH , 6 Ob 623/93 OGH , 1 Ob 507/94 OGH , 2 Ob 103/98f, EFSlg Sprung/Fink, JBl 1996, 205 Welser in Rummel, ABGB, RZ 1-32 zu 810 Welser in Rummel, ABGB, zu ABGB

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