Regelung in der EU - MiFID II Zu einzelnen Bestimmungen des FIDLEG... 12

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2 3. Das FIDLEG ist für Versicherer und Versicherungsvermittler nicht notwendig Die Kunden von Versicherern und Versicherungsvermittlern verfügen über eine hohe Sicherheit Funktion des ungebundenen Versicherungsvermittlers (Versicherungsbroker) im deregulierten Markt Verpflichtung zu "best advice" Verschiedene Bestimmungen des FIDLEG stehen quer in der Landschaft B. Regelung in der EU - MiFID II MiFID II gilt nicht für Versicherungen und Versicherungsvermittler Drittvergütungsverbot für Wertpapierfirmen kann in der EU wegbedungen werden C. Zu einzelnen Bestimmungen des FIDLEG Art. 26 FIDLEG Annahme von Vorteilen Zielsetzung von Art. 26 FIDLEG Zementierung der Retrozessionsrechtsprechung auch für die Versicherungsvermittler Marktübliche Courtagen an ungebundene Versicherungsvermittler sind keine Drittvergütungen, keine Retrozessionen und keine "Vorteile" Die Entschädigung der ungebundenen Versicherungsvermittler ist in der Versicherungsprämie enthalten originäre Vergütung Der Versicherungsbroker nimmt vom Versicherer keine "Vorteile" entgegen Nur volumenabhängige Zusatzentschädigungen sind Retrozessionen Klare juristische Begründung Vertrag zugunsten Dritter Die Entwicklung in Deutschland geht in eine völlig andere Richtung Art. 9 FIDLEG Unabhängigkeit Art. 9 FIDLEG geht über die Retrozessionspraxis des Bundesgerichtes hinaus Art. 9 FIDLEG ist zudem widersprüchlich und unverständlich kein Vorteil Klare juristische Begründung Zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Vermögensverwalter und Banken D. Versicherungsvermittler sind keine Kundenberater - Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern ist sinnvoll E. Ablehnung eines zentralen Kundenberaterregisters F. Die Postulate des Hearingberichtes vom bzw. des FIDLEG sind bereits erfüllt /FIDLEG 2 28

3 G. Hohe Anforderungen an die ungebundenen Versicherungsvermittler H. Optimaler Schutz des Versicherungskunden am Point of Sale I. Schutz des Versicherungskunden vor ausländischen Anbietern J. Auch rückkaufsfähige Lebensversicherungen (LV) inkl. deren Vermittlung sind vom FIDLEG auszunehmen Art. 2 und Art. 3 FIDLEG Situation in der EU ist wesentlich milder Rückkaufsfähige LV Befreiung vom FIDLEG Regelungen betr. LV gehören grundsätzlich nicht ins FIDLEG K. Fazit IV. Antrag 2 (Eventualantrag) Beibehaltung des geltenden VAG notwendige Ergänzung des VAG A. Grundsätzliche Aufrechterhaltung der VAG-basierten Aufsicht über Versicherungsvermittler, insbes. der Art VAG B. Sofern notwendig Ergänzung des VAG Eliminierung des E- VAG C. Beibehaltung der gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlung D. Kein zentrales Register Organisation als Branchenregister Dezentrales Branchenregister Anpassung des VAG neuer Art. 44 VAG E. Schaffung einer Transparenzbestimmung für ungebundene Versicherungsvermittler betr. Offenlegung der Entschädigung Der Bundesrat hat sich am für eine Transparenzlösung ausgesprochen Antrag Ergänzung von Art. 45 E-VAG mit einem neuen Abs F. Unabhängigkeit G. Ombudsstelle Streitbeilegung Regelung im VAG Keine Anschlusspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler H. Verhaltensregeln I. Missbrauchsschutz (Art. 46 Abs. 1 lit. f VAG) J. Streichung von weiteren Bestimmungen /FIDLEG 3 28

4 Abkürzungsverzeichnis ABl. EU AVO AVO-FINMA BBl. BGE Botschaft VAG Botschaft VVG Amtsblatt der Europäischen Union Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom Verordnung der Eidg. Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom Bundesblatt Bundesgerichtsentscheid Botschaft zu einem Gesetz betr. die Aufsicht über Versicherungsunternehmen und zur Änderung des VVG vom , BBl. 2003, S ff. Botschaft zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes vom , BBl. 2011, S ff. BPV Bundesamt für Privatversicherungen (bis ) BVG BVV2 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom E. Erwägung EFD Erläuternder Bericht Eidg. Finanzdepartement Erläuternder Bericht des EFD vom zum FIDLEG EU-Vermittler-RL EU-Vermittler-Richtlinie vom (IMD 1) E-VAG Entwurf für eine Teilrevision des VAG gemäss Art. 123 FIDLEG (Aufhebung und Änderung anderer Erlasse), S , unter "5. Versicherungsaufsichtsgesetz vom " E-VAG 2011 E-VVG 2011 Entwurf für ein teilrevidiertes VAG gemäss Botschaft des Bundesrates vom Entwurf für ein neues VVG gemäss Botschaft des Bundesrates vom (vom Parlament an den Bundesrat zurück /FIDLEG 4 28

5 gewiesen) FIDLEG FINMA FINMAG LV MiFID II RL Entwurf des EFD für ein Finanzdienstleistungsgesetz vom , publiziert vom EFD am Eidg. Finanzmarktaufsicht Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom Lebensversicherung(en) RL 2014/65/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom (ABl. EU vom , S. L 173/349 ff.) Richtlinie UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom VAG VBV VR VU Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft Versicherer Versicherungsunternehmen VVG Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom /FIDLEG 5 28

6 I. Anträge Die SIBA stellt mit Bezug auf die Vernehmlassungsvorlage zum FIDLEG folgende Anträge: 1. Der am 27. Juni 2014 veröffentlichte Entwurf des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) für ein Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen vom 25. Juni 2014 (FIDLEG) sei zur Neuüberarbeitung an das EFD zurückzuweisen mit der Auflage, - die Versicherer und die Versicherungsvermittler vom FIDLEG auszunehmen und - im E-VAG alle Bestimmungen zu eliminieren, welche die Versicherungsvermittler betreffen. 2. Eventualiter (im Falle der Ablehnung des Antrages 1) - sei an der heutigen VAG-basierten Aufsicht für Versicherungsvermittler, d.h. am geltenden VAG, insbesondere an den Art VAG, festzuhalten; - seien im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit allenfalls notwendige Regelungen (z.b. Transparenzvorschrift betr. Offenlegung der Entschädigung; Branchenregister; Unabhängigkeit, Verhaltensregeln etc.) im VAG vorzunehmen. II. Summary 1 Dem ungebundenen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsbroker kommt im deregulierten Markt mit verschiedensten Versicherungsprodukten und -bedingungen eine Schlüsselfunktion zu. Er muss den gesamten Markt kennen und ist zu "best advice" verpflichtet. Der Berufsstand des Versicherungsbrokers ist im Geschäftskundensegment etabliert. Die Versicherungsvermittlung ist zudem seit 2006 im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) mit Informations- und Registrierungspflichten in einer EU-kompatiblen Weise (IMD) reguliert. Diese Aufsicht hat sich bewährt. Die Assekuranz hat zu keinen Beschwerden Anlass gegeben, welche einen zusätzlichen Regulierungsbedarf erfordert. FIDLEG inkompatibel mit ungebundener Versicherungsvermittlung 2 Das FIDLEG ist auf die bisher nicht regulierten unabhängigen Vermögensverwalter, Anlageberater und Banken ausgerichtet. Ziel ist es, Konsumenten von Anlageprodukten zu schützen /FIDLEG 6 28

7 3 Gleichzeitig mit dem FIDLEG will das EFD ohne Grund und Auftrag das geltende VAG in dem Sinne revidieren, dass die Tätigkeit der ungebundenen Versicherungsvermittlung auf Courtagebasis de facto nicht mehr möglich ist. Das E-VAG sieht vor, dass Art. 9 (Unabhängigkeit) und Art. 26 (Entgegennahme von Vorteilen) FIDLEG sinngemäss auch auf die ungebundenen Versicherungsvermittler Anwendung finden sollen. Damit ist ein Versicherungsvermittler nur dann unabhängig, wenn er keine Entschädigungen von Dritten annimmt oder die von Dritten erhaltenen Vorteile an den Versicherungsnehmer weitergibt. Diese Bestimmungen stellen die Existenz der Versicherungsbroker in Frage. Transparenzbestimmung erforderlich 4 Die SIBA beantragt seit Jahren die Schaffung einer Transparenzbestimmung, welche den ungebundenen Versicherungsvermittler zur Offenlegung der Entschädigung beim ersten Kundenkontakt verpflichtet. Eine solche hat der Bundesrat bereits im Februar 2011 bei der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (E-VVG) angekündigt. Eine Umsetzung ist nicht erfolgt. Befreiung der Assekuranz (Versicherer und Versicherungsvermittler) vom FIDLEG 5 Die SIBA beantragt im Hauptpunkt Rückweisung der Vorlage. Allfällige notwendige neue Regelungen (Einführung eines dezentralen Branchenregisters zur Sicherstellung der Weiterbildung, Transparenzbestimmung etc.) sind im geltenden VAG, ohne "sinngemässe" Verweise auf das FIDLEG, vorzunehmen. III. Begründung des Antrages 1 Rückweisung des FIDLEG an das EFD A. Konzeption des FIDLEG inakzeptabel für ungebundene Versicherungsvermittler 6 Verschiedene Gründe veranlassen die SIBA dazu, im Hauptpunkt die Rückweisung des FIDLEG an das EFD zu beantragen. In mehreren Gesprächen mit dem EFD wurde uns die Absicht des Bundesrates versichert, dass es keine einschränkende Entschädigungsregelung gebe und wir mit einer Transparenzbestimmung rechnen könnten. In der Pressemitteilung vom 2. Februar 2011 zur VVG Revision hat der Bundesrat explizit sechs Punkte herausgegriffen, die ihm im Zusammenhang mit dem E-VVG ein Anliegen waren und welche von Anfang an die Leitplanken für das neue Gesetz bildeten. Punkt 6 bezog sich auf die ungebundenen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler). Der Bundesrat sagte wörtlich: 1 "Das revidierte Versicherungsvertragsgesetz soll unter anderem folgende Punkte enthalten: 1 Vgl. Pressecommuniqué des Bundesrates im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Erstellung einer Botschaft zur Revision des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. Februar 2011 (s. Beilage 2) /FIDLEG 7 28

8 Einführung von Transparenzvorschriften über die Entschädigung bei den Versicherungsmaklern". 7 Mit Art. 66 E-VVG wurde dann folgerichtig eine strenge Transparenzbestimmung geschaffen. Leider wurde der E-VVG vom Parlament an den Bundesrat zurückgewiesen. Diese verbindliche Weisung des Bundesrates hat das EFD nunmehr ohne Begründung sowie ohne Not nicht umgesetzt. 8 Stattdessen sehen wir uns nun mit einem Art. 9 (Unabhängigkeit) und mit einem Art. 26 (Annahme von Vorteilen) FIDLEG konfrontiert. Art. 43 (Treue- und Sorgfaltspflicht) E-VAG verweist auf die Art. 6, 9, 21 und 22 FIDLEG, welche auf Versicherungsvermittler sinngemäss anwendbar sein sollen. Art. 45a Abs. 3 (Verhaltensregeln) erklärt für Vermittler Art. 26 FIDLEG sinngemäss für anwendbar. 9 Art. 26 FIDLEG beinhaltet eine erheblich einschränkende Entschädigungsregelung, ohne auf die Besonderheiten des Versicherungswesens (die Entschädigung des Versicherungsvermittlers ist in der Prämie inbegriffen; dem Versicherungsbroker fliessen keine "Vorteile" gemäss Art. 26 Abs. 3 FIDLEG zu etc.) Rücksicht zu nehmen. 2 Auf diese Besonderheiten hat der SIBA in verschiedenen Eingaben an das EFD hingewiesen. 10 Zudem wird im Erläuternden Bericht zum FIDLEG die Auffassung vertreten, die Versicherer und die Versicherungsvermittler seien mindestens soweit sie Finanzinstrumente (rückkaufsfähige Lebensversicherungen) vertreiben, verkaufen oder vermitteln Finanzdienstleister im Sinne des FIDLEG. 3 In Berücksichtigung des Wortlauts ist diese Schlussfolgerung des EFD keinesfalls zwingend, wie im Folgenden aufgezeigt wird. 4 Diese Qualifikation bzw. Klassifikation erfolgt zudem ungeachtet der Tatsache, dass die entsprechende Regulierung in der EU wesentlich milder ist Auch die Aufhebung der bewährten Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern ist unverständlich und nicht nachvollziehbar Seit der Einführung des revidierten VAG am 1. Januar 2006 mit der erstmaligen Regulierung der Versicherungsvermittler wurde auf die Wichtigkeit der Unterscheidung von gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern hingewiesen. Der Konsumentenschutz erfordere dies, damit der Versicherte wisse (und im öffentlichen Register auch einsehen könne), wen er vor sich habe. In der Botschaft VAG vom 8. Mai 2003, S zu Art. 38 [entspricht dem heutigen Art. 40 VAG] hat der Bundesrat diese Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern erst Rz 32 ff. Erläuternder Bericht, S. 37, 38 und S. 120 oben. Rz 59 ff. 79. Vgl. Rz 28 ff., Rz 63 ff., insb. Rz Rz /FIDLEG 8 28

9 mals als notwendig beurteilt. Diese Definition trage überdies dem Umstand Rechnung, "dass die Vermittler unter den verschiedenen Bezeichnungen auftreten". [Hervorhebung] 13 In Art. 40 VAG und der dazugehörigen AVO ist dieser Grundsatz sodann verwirklicht worden. 14 In der Botschaft VVG vom 7. September 2011, S oben, schreibt der Bundesrat unmissverständlich Folgendes: "Mit der vorliegenden Regelung [Art. 65 und 66 E- VVG] soll eine klare Zweiteilung des Versicherungsvermittlermarktes zwischen Versicherungsmaklern [ungebundene Versicherungsvermittler] und Versicherungsagenten [gebundene Versicherungsvermittler] erzielt werden. Vermittler werden künftig privatrechtlich und aufsichtsrechtlich so getrennt, dass sie entweder mit einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsnehmer verbunden sind." 15 Zudem schlägt er bei dieser Revision des VVG auch VAG-Anpassungen vor, insbes. mit Art. 40, wo in Absatz 2 und 3 eine präzisere Definition der ungebundenen und der gebundenen Versicherungsvermittlung erfolgt ist. Art. 40 lautet wie folgt: "Art. 40 Definition 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. 2 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und - vermittler sind weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden. 3 Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und - vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. 4 Der Bundesrat konkretisiert die Kriterien, nach denen zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern unterschieden wird." 16 Der Bundesrat wollte gleichzeitig auch die heutige Regelung aufheben, wonach sich der gleiche Versicherungsvermittler sowohl als ungebundener als auch als gebundener Versicherungsvermittler ins Register eintragen lassen kann. Art. 41 lautet wie folgt: /FIDLEG 9 28

10 "Art. 41 Unzulässige Vermittlungstätigkeit 1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht auch als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein und umgekehrt. 2 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern ist es untersagt, zugunsten von Versicherungsunternehmen tätig zu sein, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen, aber nicht zur Ausübung einer Versicherungstätigkeit ermächtigt sind." 1. FINMA-Aufsicht seit Die ungebundenen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsbroker wurden bis zum 31. Dezember 2008 vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) beaufsichtigt. Seither unterstehen sie der FINMA. Seit dem 1. Januar 2006 müssen sich die ungebundenen Versicherungsvermittler auch in das von der FINMA geführte Berufsregister eintragen lassen. Vorher haben sie sich einer unter Aufsicht der FINMA organisierten Prüfung zu unterziehen. 18 Der Eintrag im Berufsregister ist vom Vorliegen verschiedener persönlicher und fachlicher Voraussetzungen abhängig. Zudem müssen die Versicherungsbroker über eine Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens 2 Mio. ausweisen. Diese Regelung hat sich bewährt. 2. Beibehaltung der Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern Versicherungsvermittler sind keine Kundenberater 19 Art. 42 Abs. 1 E-VAG spricht noch von "Versicherungsvermittlern". In den weiteren Absätzen wird sogar nur noch von "Vermittlern" und nicht mehr von Versicherungsvermittlern gesprochen. 20 Abs. 2 von Art. 42 E-VAG bestimmt sodann, dass die Bestimmungen des 3. Kapitels aus dem 2. Titel des FIDLEG, d.h. die Art FIDLEG (Kundenberaterinnen und Kundenberater), für die Vermittler sinngemäss gelten. 21 Damit ist klar, dass die Unterscheidung zwischen ungebundenen und gebundenen Versicherungsvermittlern aufgehoben werden soll. Offensichtlich will das EFD die Versicherungsvermittler insgesamt im Pot der Banken und Vermögensverwalter platzieren, was schlechthin inakzeptabel ist. Dafür wird über eine Verweisung in Art. 43 E-VAG Art. 9 (Unabhängigkeit) FIDLEG für Vermittler für verbindlich erklärt, der auf ungebundene Versicherungsvermittler wie nachfolgend aufgezeigt wird aus objektiven Gründen per se nicht anwendbar ist, da diese im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung von Dritten keine "Vorteile annehmen". 7 Der Versicherer leitet an den 7 Vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b FIDLEG sowie Rz 35 und /FIDLEG 10 28

11 Versicherungsbroker vielmehr nur eine Entschädigung weiter, die er vorgängig vom Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung erhalten hat Das FIDLEG ist für Versicherer und Versicherungsvermittler nicht notwendig 22 Das FIDLEG ist, wie der ganze Aufbau auf den ersten Blick erkennen lässt, auf die Banken und Vermögensverwalter zugeschnitten. Es besteht kein Anlass, die Versicherungsvermittler mit ein paar Verweisungen partiell auch noch dem FIDLEG zu unterstellen bzw. ihnen völlig unnötigerweise so nebenbei noch das FIDLEG überzustülpen. 4. Die Kunden von Versicherern und Versicherungsvermittlern verfügen über eine hohe Sicherheit 23 Das Versicherungsgeschäft unterscheidet sich grundlegend von demjenigen der Banken und anderen Finanzinstituten. Strenge Kapital- und Anlagevorschriften sorgen in der Versicherungsbranche für hohe Sicherheit. Das hat sich in der letzten Finanzkrise als ausgezeichneten Kundenschutz erwiesen. Kunden von Versicherern und Versicherungsvermittlern sind nicht zu Schaden gekommen. 24 Weil sich Geschäftsmodelle, Anlageklassen und Interessen der verschiedenen Branchen in der Finanzdienstleistungsindustrie stark unterscheiden, macht ein für alle gleiches Finanzdienstleistungsgesetz wenig Sinn. Die durch die Finanzkrise aufgeworfenen Probleme müssen vielmehr mit sektorspezifischen und differenzierten Massnahmen geregelt werden. Sollte die Politik zum Schluss kommen, dass im Versicherungsbereich Verbesserungen nötig wären, müssten diese in die bereits bestehenden Gesetze einfliessen. Hinzu kommt, dass für die Versicherungskunden, welche grösstenteils von gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern beraten und betreut werden, gemäss VAG, AVO und VVG heute bereits ein optimaler Kundenschutz besteht. 9 Es besteht kein Handlungsbedarf. 5. Funktion des ungebundenen Versicherungsvermittlers (Versicherungsbroker) im deregulierten Markt Verpflichtung zu "best advice" 25 Der ungebundene Versicherungsvermittler hat im heute deregulierten Markt mit den verschiedensten Produkten, Bedingungen etc. an Bedeutung gewonnen. Er ist nicht an einen Versicherer gebunden, muss den Markt à fonds kennen und ist zu "best advice" verpflichtet. Eine optimale Erfüllung dieses Auftrages ist durch die geltenden Rechtsgrundlagen, das VAG, die AVO und das VVG, sichergestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die heute geltende, absolut klare und zudem auch EU-kompatible Ordnung 10 durch eine wenig durchdachte und daher unangemessene Regelung ersetzt werden soll Zur juristischen Begründung vgl. Rz 40 ff. Rz 56 ff. Vgl. die EU-Vermittler-RL vom /FIDLEG 11 28

12 6. Verschiedene Bestimmungen des FIDLEG stehen quer in der Landschaft 26 Hinzu kommt, dass verschiedene Bestimmungen, insbesondere die Art. 9 und 26 FIDLEG, für die Assekuranz unverhältnismässig und unangemessen sind, sowie völlig am Ziel vorbeischiessen. 11 B. Regelung in der EU - MiFID II 27 Es besteht kein Anlass, im heutigen Zeitpunkt mit Bezug auf die Versicherer und die ungebundenen Versicherungsvermittler Regelungen zu erlassen, welche im EU-Raum nicht verwirklicht worden sind. 1. MiFID II gilt nicht für Versicherungen und Versicherungsvermittler 28 Bereits gemäss den Erwägungen zur Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) gelten die Regeln von MiFID II weder für Versicherer noch für Versicherungsvermittler. 29 Wesentlich ist einmal Ziff. (87) der einleitenden Erwägungen zur MiFID II, die klar festhält, dass das Verhalten im Zusammenhang mit "Anlageprodukten aufgrund von Versicherungen" in der Richtlinie vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (EU-Vermittler-RL) geregelt werden soll Gleichzeitig bestimmt Art. 3 (Fakultative Ausnahmen) Ziff. (1) der MiFID II, die Mitgliedstaaten könnten ihren Geltungsbereich unter bestimmten Voraussetzungen ausschliessen. In Art. 3 Ziff. (1) lit. a-e, Ziff. (2) lit. a-c und Ziff. (3), (4) und (5) MiFID II sind die Voraussetzungen erwähnt, welche sowohl die Versicherer als auch die Versicherungsvermittler erfüllen. 2. Drittvergütungsverbot für Wertpapierfirmen kann in der EU wegbedungen werden 31 Auch das in Art. 24 Ziff. (7) lit. b MiFID II vorgesehene Verbot der Entgegennahme von Drittvergütungen, welches ausschliesslich für Wertpapierfirmen gilt, kann somit von einzelnen EU-Mitgliedstaaten wegbedungen werden. Auch in der EU ist nichts in Stein gemeisselt. Umso weniger lohnt es sich, die bewährte bestehende Ordnung ohne ersichtlichen Grund über Bord zu werfen. Für die Versicherungen vgl. Rz 63 ff., insb. Rz 68/69. C. Zu einzelnen Bestimmungen des FIDLEG 1. Art. 26 FIDLEG Annahme von Vorteilen 32 Art. 45a Abs. 3 E-VAG (Verhaltensregeln) bestimmt, dass Art. 26 FIDLEG sinngemäss auch für die Versicherungsvermittler zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 26 FIDLEG dürfen Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen nur "Vorteile" entgegennehmen, Rz 32 ff. und 43 ff. Vgl. ABl. EU vom , S. L 173/ /FIDLEG 12 28

13 wenn die Kunden vorgängig ausdrücklich auf die Herausgabe der Vorteile verzichtet haben oder die Vorteile vollumfänglich an den Kunden weitergegeben werden. 1.1 Zielsetzung von Art. 26 FIDLEG Zementierung der Retrozessionsrechtsprechung auch für die Versicherungsvermittler 33 Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber des FIDLEG bzw. das EFD die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit den Retrozessionen von unabhängigen Vermögensverwaltern auch für die Versicherungsvermittler durchsetzen Was die eigentlichen Adressaten des FIDLEG, die Bankinstitute und die Vermögensverwalter betrifft, ist gegen diese Regelung nichts einzuwenden. In diesem Zusammenhang ist auch Abs. 2 von Art. 26 FIDLEG durchaus gerechtfertigt. Danach ist ein Verzicht des Kunden nur gültig, wenn diesem Art und Umfang der Vorteile vor Erbringung der Finanzdienstleistung oder vor Vertragsabschluss offengelegt worden ist. 1.2 Marktübliche Courtagen an ungebundene Versicherungsvermittler sind keine Drittvergütungen, keine Retrozessionen und keine "Vorteile" 35 Entschädigungen, die der Versicherer den ungebundenen Versicherungsvermittlern in Form von Provisionen und Courtagen zukommen lässt, sind aber anerkanntermassen weder "Vorteile" noch Retrozessionen. 14 Diesen Grundsatz missachtet Abs. 3 des gleichzeitig mit dem FIDLEG neu vorgeschlagenen Art. 45a des Entwurfes für ein neues VAG (E-VAG), indem er bestimmt, Art. 26 FIDLEG sei mit Bezug auf Versicherungsvermittler- und Vermittlerinnen sinngemäss ebenfalls anzuwenden. 36 Art. 26 FIDLEG, der auf Versicherungsvermittler sinngemäss Anwendung finden soll, stellt somit gleichzeitig das Courtagesystem in Frage. Dieses Entschädigungssystem ist jedoch nicht zu beanstanden, sofern der Versicherungsvermittler den Kunden vor Vertragsabschluss über Art und Umfang der Entschädigung informiert. Aus diesem Grunde beantragt der SIBA sofern er wider Erwarten mit dem Antrag 1 nicht durchkommen sollte im Zusammenhang mit dem neu vorgeschlagenen Art. 45 (Informationspflicht) E- VAG die Schaffung eines neuen Abs. 2, welcher eine Pflicht des ungebundenen Versicherungsvermittlers zur Offenlegung der Entschädigung vor Vertragsabschluss vorsieht Die Entschädigung der ungebundenen Versicherungsvermittler ist in der Versicherungsprämie enthalten originäre Vergütung 37 Die Entschädigung der ungebundenen Versicherungsvermittler ist in der Versicherungsprämie inbegriffen. Wirtschaftlich bezahlt somit im Unter Vgl. den Erläuternden Bericht, S. 54, zu Art. 26 FIDLEG, der in den FN 64 und 65 auf BGE 138 III 755 und 137 III 393 E. 2.4 verweist. Vgl. zur detaillierten juristischen Begründung Rz 40/41. Vgl. Rz /FIDLEG 13 28

14 schied zum Kunden des unabhängigen Vermögensverwalters der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte den ungebundenen Versicherungsvermittler. Der Versicherer ist mit Bezug auf die Entschädigung, welche er dem Versicherungsbroker als Entgelt für die dem Versicherungsnehmer gegenüber erbrachten Dienstleistungen (Beratung, Risikoanalyse, Begleitung im Schadenfall, etc.) zukommen lässt, nur ein "Durchlaufposten". Der Versicherer vergütet dem Versicherungsbroker eine Entschädigung, die ihm vorher vom Versicherungsnehmer bezahlt wurde. Mit der Entgegennahme von "Vorteilen" gemäss Art. 26 FIDLEG hat das überhaupt nichts zu tun. Der Versicherer überweist dem Versicherungsbroker die vom Versicherungsnehmer finanzierte Courtage, die eine gewöhnliche originäre Entschädigung und keine Drittvergütung darstellt. 1.4 Der Versicherungsbroker nimmt vom Versicherer keine "Vorteile" entgegen 38 Eine marktübliche Courtage ist somit weder eine Drittvergütung noch eine Retrozession oder ein "Vorteil". Auch Stephan Fuhrer teilt diese Auffassung. Er kommt zum Schluss, dass eine marktübliche Courtage weder eine Drittvergütung noch eine Retrozession darstellt Nur volumenabhängige Zusatzentschädigungen sind Retrozessionen 39 Vereinbaren Versicherungsvermittler und Versicherer jedoch die Entrichtung von Zusatzentschädigungen und Sondervergütungen, 17 die dem einzelnen Versicherungsnehmer nicht zugeordnet werden können, so handelt es sich dabei nach der Retrozessions-Praxis des Bundesgerichts um ablieferungspflichtige Drittleistungen Klare juristische Begründung Vertrag zugunsten Dritter 40 Eine rein juristische Beurteilung führt ebenfalls zum Ergebnis, dass dem Versicherungsbroker gestützt auf einen Schuldübernahmevertrag im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter (Art. 176 Abs. 1 OR) ein originärer Anspruch gegenüber dem Versicherer auf Ausrichtung der Entschädigung zusteht (vgl. dazu Stephan Fuhrer, HAVE 2/2013, S. 113): - Der Versicherungsnehmer ist aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, dem Versicherer das für die Courtagezahlung benötigte Geld zur Verfügung zu stellen; - Der Versicherer muss dem Versicherungsbroker für die von diesem zugunsten des Versicherungsnehmers erbrachten Dienstleistungen Courtagen bezahlen; Stephan Fuhrer, "Gebt dem Makler was des Maklers ist, und dem Kunden, was des Kunden ist", Zur Entschädigung des Versicherungsmaklers im Lichte der Retrozessionsrechtsprechung des Bundesgerichts, HAVE 2/2013, S. 107 ff. Z.B. volumen-, wachstums- oder schadenabhängige Zusatzentschädigungen, die gemäss Code of Conduct des SIBA vom 29. Oktober 2008 verboten sind. Vgl. auch Stephan Fuhrer, HAVE 2/2013 (zit. in FN 16), S. 107 ff /FIDLEG 14 28

15 - Der Versicherungsbroker verfügt über ein selbständiges Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer. Gegen die Bezahlung der Prämie (in welcher die Brokerentschädigung enthalten ist) verpflichtet sich der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer, an dessen Stelle für die Brokerentschädigung aufzukommen und diese dem Versicherungsbroker auszurichten. 41 Damit ist nachgewiesen, dass die Courtagenzahlung des Versicherers an den Versicherungsbroker per se keine Drittvergütung und somit auch keine Retrozession darstellt. Die Courtagezahlung des Versicherers an den Broker beinhaltet auch keine "Annahme von Vorteilen von Dritten" gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 26 Abs. 3 FIDLEG. Retrozessionen sind nur die sog. Zusatzcourtagen, d.h. volumen-, wachstums- und/oder ertragsabhängige Sondervergütungen bzw. Zusatzentschädigungen, für die der Versicherer direkt (und nicht der Versicherungsnehmer) im Obligo steht. Nur diese kann der Versicherungsnehmer gestützt auf Art. 400 OR vom Versicherungsbroker herausverlangen, soweit der Versicherungsnehmer nicht auf seinen Herausgabeanspruch verzichtet hat. 19 Genau in diesem Sinne wurde vor drei Jahren die BVV2 angepasst. Art. 48k Abs. 2 BVV2 lautet wie folgt: " 2 Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, so müssen sie beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren. Die Art und Weise der Entschädigung sind zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt." 1.7 Die Entwicklung in Deutschland geht in eine völlig andere Richtung 42 Der Einbezug der ungebundenen Versicherungsvermittler in Art. 26 FIDLEG ist umso bedenklicher in Berücksichtigung der Tatsache, dass der deutsche Bundestag kürzlich sogar eine Offenlegung der Provisionen in der Lebensversicherung abgelehnt hat. Von einem Entschädigungsverbot ist in Deutschland somit schon gar nicht mehr die Rede Art. 9 FIDLEG Unabhängigkeit 43 Art. 9 FIDLEG, auf den Art. 43 E-VAG (Treue- und Sorgfaltspflicht) sinngemäss verweist, bestimmt, dass Finanzdienstleister (bzw. in unserem Fall die Versicherungsvermittler) eine Dienstleistung nur dann als unabhängig bezeichnen dürfen, wenn sie eine ausreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten (Versicherungsprodukte) berücksichtigen und im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung von Dritten keine Vor Stephan Fuhrer, HAVE 2/2013, S. 115, rechte Spalte. Vgl. den Versicherungsboten , S. 1 (Beilage) /FIDLEG 15 28

16 teile annehmen oder Vorteile annehmen, diese aber an die Kunden weitergeben. 2.1 Art. 9 FIDLEG geht über die Retrozessionspraxis des Bundesgerichtes hinaus 44 Art. 9 FIDLEG ist jedenfalls zu eliminieren. Nach dieser Bestimmung dürfte sich ein Versicherungsvermittler, der von einem Versicherer eine Courtage erhält und diese dem Kunden offenlegt, nicht mehr als unabhängig bezeichnen, wenn er die Entschädigung nicht an den Kunden weitergibt. Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde explizit auf den Herausgabeanspruch gegenüber dem Versicherer verzichtet hat. Diese Regelung geht über die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit Retrozessionen von unabhängigen Vermögensverwaltern hinaus. 45 Die vorgesehene Regelung ist schon deshalb inakzeptabel, weil der Versicherungsvermittler im Gegensatz zum unabhängigen Vermögensverwalter ausschliesslich vom Versicherer über eine Courtage entschädigt wird. Hinzu kommt, dass die Courtage vom Versicherungsnehmer bereits mit der Versicherungsprämie bezahlt wurde und der Versicherer nur etwas weitergibt, das der Kunde ihm bereits vergütet hat Art. 9 FIDLEG ist zudem widersprüchlich und unverständlich kein Vorteil 46 Unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar ist die vom EFD in Art. 43 E-VAG vorgesehene analoge Anwendung von lit. b Abs. 1 von Art. 9 FIDLEG, wonach ein Versicherungsvermittler sich nur dann als unabhängig bezeichnen darf, wenn er im Zusammenhang mit der Dienstleistung von Dritten keine Vorteile annimmt oder diese Vorteile an den Kunden weitergibt. 47 Leitet der Versicherer eine (vom Versicherungsnehmer bereits vergütete) Entschädigung an den ungebundenen Versicherungsvermittler weiter, stellt diese Entschädigung jedenfalls keine Annahme eines Vorteils im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b FIDLEG dar. Es geht um Geld, das der Versicherungsnehmer dem Versicherer mit der Prämie bereits vorgeschossen und damit bezahlt hat. Zur Diskussion steht nicht ein "Vorteil", sondern die primäre Entschädigung des ungebundenen Versicherungsvermittlers für seine dem Versicherungsnehmer erbrachten Dienstleistungen. Einen "Vorteil" stellen nur die volumenabhängigen Zusatzentschädigungen dar Klare juristische Begründung 48 Es wurde bereits nachgewiesen, 23 dass die Courtagenzahlung des Versicherers an den Versicherungsbroker per se keine Drittvergütung und somit auch keine Retrozession ist. Somit stellt die Courtagezahlung des Versicherers an den Broker allein schon gestützt auf den Gesetzeswortlaut auch keine "An Vgl. Rz 37 ff. Vgl. auch Art. 48k Abs. 2 BVV2. Rz 40 und /FIDLEG 16 28

17 nahme von Vorteilen von Dritten" gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 26 Abs. 3 FIDLEG dar. Retrozessionen sind nur die sog. Zusatzcourtagen, d.h. volumen-, wachstums- und/oder ertragsabhängige Sondervergütungen bzw. Zusatzentschädigungen, für die der Versicherer direkt (und nicht der Versicherungsnehmer) im Obligo steht. Nur diese kann der Versicherungsnehmer gestützt auf Art. auf Art. 400 OR vom Versicherungsbroker herausverlangen, soweit der Versicherungsnehmer nicht auf seinen Herausgabeanspruch verzichtet hat (Stephan Fuhrer, HAVE 2/2013, S. 115, rechte Spalte). 49 Dies bedeutet, dass Art. 43 und 45a Abs. 3 E-VAG, welche auf die sinngemässe Anwendung von Art. 9 und 26 FIDLEG verweisen, eliminiert bzw. gestrichen werden müssen. 2.4 Zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Vermögensverwalter und Banken 50 Art. 9 Abs. 1 lit. b FIDLEG ist ausschliesslich auf die Bedürfnisse der Vermögensverwalter und Banken zugeschnitten, wo allfällige Dritte Dienstleistungen zugunsten des Finanzdienstleisters (Vermögensverwalter oder Bank) erbringen. Weil der Kunde den Versicherungsbroker mit der Prämie bezahlt, wird der Versicherer, welcher diese Entschädigung an den Broker weiterreicht, nicht zu einem Dritten gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b FIDLEG. Art. 9 FIDLEG 24 ist daher auf ungebundene Versicherungsvermittler jedenfalls nicht anwendbar. 51 Auch auf gebundene Versicherungsvermittler dürften die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 lit. b FIDLEG nicht zutreffen. Für diese erbringt der Versicherer regelmässig Dienstleitungen (Verwaltung des Versicherungsportefeuilles, juristische Unterstützung durch den Rechtsdienst/Innendienst des Versicherers, Unterstützung durch Aktuare und Versicherungsmathematiker des Versicherers etc.). Die an den Versicherer gebundenen Vermittler gelten jedoch als Hilfspersonen bzw. Stellvertreter des Versicherers, wie sich aus Art. 34 VVG zweifellos ergibt. D. Versicherungsvermittler sind keine Kundenberater - Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern ist sinnvoll 52 Die heute geltende Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern wird damit aufgehoben, obwohl sie sich seit 8 Jahren bestens bewährt hat. An dieser Unterscheidung muss auch zukünftig festgehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die vorgeschlagene Regelung nicht EU-kompatibel ist. Die geltende EU-Vermittler-RL vom 9. Dezember 2002 unterscheidet klar zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern. Inakzeptabel für den SIBA ist auch, dass der ungebundene Versicherungsvermittler mit Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 E-VAG in den Topf der Kundenberater von Banken und der unabhängigen Vermögensverwalter geworfen werden soll. Versicherungsvermittler sind keine Kundenberater. 24 Rz /FIDLEG 17 28

18 E. Ablehnung eines zentralen Kundenberaterregisters 53 Die SIBA lehnt auch die Einführung eines zentralen Kundenberaterregisters ab. 25 F. Die Postulate des Hearingberichtes vom bzw. des FIDLEG sind bereits erfüllt 54 VVG, VAG und AVO erfüllen alle Voraussetzungen, welche der Hearingbericht des EFD vom 18. Februar 2013 verlangt. Die Versicherer sind bereits überreguliert (FINMAG, VVG, VAG, AVO, AVO-FINMA, BVG, UVG etc.), und zwar nicht nur am Point of Sale. Das gilt insbesondere auch für die ungebundenen Versicherungsvermittler, welche seit 1. Januar 2006 wie die Versicherer und gestützt auf dieselben Gesetze von der FINMA beaufsichtigt werden. Sie benötigen eine Betriebsbewilligung in Form eines Registereintrages im von der FINMA geführten Berufsregister. Der Eintrag im Berufsregister hängt von der Erfüllung wesentlicher persönlicher und beruflicher Voraussetzungen und Qualifikationen ab. Der Eintrag wird zudem vom Bestehen einer von der FINMA abgenommenen Prüfung (organisiert vom VBV im Auftrag der FINMA) abhängig gemacht. G. Hohe Anforderungen an die ungebundenen Versicherungsvermittler 55 Der ungebundene Versicherungsvermittler muss alle Versicherungsprodukte auf dem Markt kennen und insbesondere in der Lage sein, eine Risikoanalyse etc. zu erstellen. Die Versicherungsvermittler treffen beim ersten Kundenkontakt gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a-e VAG umfangreiche Informationspflichten, wobei sie die Information auf einem Datenträger abgeben müssen. Die SIBA beantragt für den Fall, dass der Antrag 1 wider Erwarten abgelehnt werden sollte, das VAG oder die AVO zu ergänzen mit einer Bestimmung, welche den ungebundenen Versicherungsvermittler vor Vertragsabschluss zur schriftlichen Offenlegung der Entschädigungen des Versicherers verpflichtet. 26 Zudem wäre es sinnvoll, das VAG oder die AVO mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach der ungebundene Versicherungsvermittler den Markt kennen und sorgfältig im Sinne von "best advice" beraten muss. Mehr an Konsumentenschutz kann man nicht mehr machen. Der Versicherungskunde ist somit am Point of Sale optimal geschützt. 27 H. Optimaler Schutz des Versicherungskunden am Point of Sale 56 Über den Inhalt der Versicherungsprodukte muss der Versicherer den Kunden bzw. Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a-g VVG detailliert informieren. Die Versicherungsvermittler müssen die Erfüllung der Informationspflicht am Point of Sale sicherstellen. Diese Informationen sind so zu übergeben, dass der Versicherungsnehmer "sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt". Diese Informationen erfolgen regelmässig mit einer schriftlichen Broschüre. Bei Ver Rz 84 ff. Vgl. Rz 90. Vgl. Rz 94, wonach eine Regelung analog Art. 45a Abs. 1 und 2 E-VAG akzeptierbar ist /FIDLEG 18 28

19 letzung dieser Informationspflicht kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Nach Vertragsabschluss muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Police zustellen, in der alle wesentlichen Vertragspunkte, namentlich die Rechte und Pflichten der Parteien, erwähnt sind. Der Kunde kann die Police wenn sie dem Vertrag nicht entspricht innerhalb von vier Wochen rügen. Anschliessend gilt die Vermutung, dass die Police mit dem Vertrag übereinstimmt. Damit ist sichergestellt, dass der Kunde eine verbindliche Beschreibung des Versicherungsproduktes erhält. Auch die Verhaltenspflichten am Point of Sale sind somit optimal geregelt. Mit der schriftlichen Abgabe der Informationen zur vorgenannten Informationspflicht (1) und der nachträglichen Zustellung der Versicherungspolice (2) wird auch der Dokumentationspflicht optimal Rechnung getragen. I. Schutz des Versicherungskunden vor ausländischen Anbietern 57 Die schweizerischen Versicherten sind gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz tätig werden oder Produkte verkaufen wollen, sehr gut geschützt. Ausländische Versicherungsunternehmen bedürfen wollen sie in der Schweiz tätig sein einer Bewilligung der FINMA. Gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler dürfen einem in der Schweiz ansässigen Kunden nur Versicherungsprodukte eines in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens vermitteln (Art. 41 VAG). Wer in der Schweiz als ungebundener Versicherungsvermittler tätig werden will, muss sich bei der FINMA registrieren lassen. Auch ausländische Versicherungsvermittler können sich registrieren lassen. 58 Im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten erübrigt sich daher eine Verstärkung der Regulierung im Bereich des grenzüberschreitenden Vertriebs. Versicherungsvermittler dürfen in der Schweiz nur Versicherungsprodukte von Versicherungsunternehmen verkaufen, die in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind. J. Auch rückkaufsfähige Lebensversicherungen (LV) inkl. deren Vermittlung sind vom FIDLEG auszunehmen 1. Art. 2 und Art. 3 FIDLEG 59 Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c FIDLEG unterstehen neben Anbietern von Effekten auch die Ersteller von Finanzinstrumenten dem FIDLEG. 60 Art. 3 (Begriffe) Abs. 1 lit. b (Finanzinstrumente) FIDLEG bestimmt, dass rückkaufsfähige Lebensversicherungen Finanzinstrumente sind. Die ungebundenen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsbroker sind zweifellos keine "Ersteller von Finanzinstrumenten". Ersteller von rückkaufsfähigen Lebensversicherungen sind ausschliesslich die Versicherungsunternehmen (VU). 61 Ferner sind in Art. 3 Abs. 1 lit. d FIDLEG, wo der Begriff "Finanzdienstleistung" definiert wird, in den Ziff. 1-7 die Vermittler von rückkaufsfähigen Lebensversicherungen nicht erwähnt /FIDLEG 19 28

20 62 Damit ist erstellt, dass die Vermittlung von rückkaufsfähigen Lebensversicherungen gemäss dem Wortlaut des FIDLEG nicht unter dessen Geltungsbereich fällt. Wie bereits ausgeführt, sollten die rückkaufsfähigen Lebensversicherungen, die übrigen Versicherungen und die Versicherungsvermittlung grundsätzlich vom FIDLEG ausgenommen werden Situation in der EU ist wesentlich milder 63 Auch aus dem Blickwinkel der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (MiFID II) betrachtet, rechtfertigt es sich in keiner Weise, auf der Basis einer extensiven Auslegung der Art. 2 und 3 FIDLEG den Vertrieb von rückkaufsfähigen Lebensversicherungen durch ungebundene Versicherungsvermittler dem FIDLEG zu unterstellen. 64 Die Versicherungen bzw. die Versicherungsprodukte werden von der MiFID II nicht geregelt. Eine Neuregelung ist erst im Zusammenhang mit der vorgesehenen Revision der Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (EU-Vermittler-RL) zu erwarten Im Zusammenhang mit Art. 91 MiFID II ist von einer Verschärfung der Verhaltensregeln für den ungebundenen Vertrieb von rückkaufsfähigen Lebensversicherungen nichts erwähnt, das ins Gewicht fällt. 66 In Art. 2 EU-Vermittler-RL (Begriffsbestimmungen) in der Fassung von Art. 91 MiFID II wird lediglich an die Nr. bzw. Ziff. 3 (Versicherungsvermittlung) neu eine Ziff. (13) angefügt, wonach lediglich "Für die Zwecke des Kapitels III A (Informationspflichten der Vermittler) ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise, direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist", den strengen Informationspflichten der Art. 12 und Art. 13 EU-Vermittler-RL unterliegt. Explizit ausgenommen von dieser strengen Informationspflicht sind folgende Versicherungsprodukte: - Nichtlebensversicherungsprodukte gemäss der Richtlinie 2009/138/EG Anhang I (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung); - Lebensversicherungsverträge, deren Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind; - Altersvorsorgeprodukte, die nach innerstaatlichem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen; - amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen; Rz 70/71 und 79. EU-Vermittler-RL vom ist publ. im ABl EU vom , S. L 9/3 ff /FIDLEG 20 28

21 - individuelle Altersvorsorgeprodukte für die nach innerstaatlichem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers erforderlich ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann. 67 Anschliessend folgen mit Bezug auf Kapitel III A der EU-Vermittler-RL (Informationspflichten der Vermittler) weitere Bestimmungen, welche die Versicherungsvermittler verpflichten, Interessenkonflikte zu verhüten bzw. wenn solche vorhanden sind, diese offenzulegen (Art. 13a, 13b und 13c). 68 Art. 13d regelt allgemeine Grundsätze und die Kundeninformation. Er sieht zudem mit Bezug auf die erwähnten rückkaufsfähigen Lebensversicherungen - soweit sie direkt oder indirekt Marktschwankungen unterliegen - Folgendes vor: "(3) Die Mitgliedstaaten können Versicherungsvermittlern oder -unternehmen die Aufnahme oder den Erhalt von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteilen, die ihnen ein Dritter oder eine Person, die im Namen eines Dritten handelt, zahlt oder leistet, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten an Kunden untersagen." 69 Es steht somit im Ermessen jedes EU-Landes, ein Entschädigungsverbot für Versicherungsvermittler im Bereich der rückkaufsfähigen Lebensversicherungen (die Marktschwankungen unterliegen) vorzusehen. Für die Schweiz besteht kein Anlass, ein Entschädigungsverbot bzw. eine einschränkende Entschädigungsregelung zwingend einzuführen. Art. 26 FIDLEG ist somit für den SIBA nicht akzeptabel. Art. 45a Abs. 3 E-VAG ist daher jedenfalls zu eliminieren. 3. Rückkaufsfähige LV Befreiung vom FIDLEG 70 Nach unserer Auffassung sind rückkaufsfähige Lebensversicherungen keine Finanzinstrumente, die dem FIDLEG unterstellt werden müssten. 4. Regelungen betr. LV gehören grundsätzlich nicht ins FIDLEG 71 Regelungen über die Lebensversicherung gehören nicht ins FIDLEG. An dieser Stelle sei auf die bestehenden Schutzbestimmungen von Art. 90 ff. VVG (Umwandlung und Rückkauf; Feststellung der Abfindungswerte) hingewiesen, welche als relativ zwingende Bestimmungen 30 (die nicht zu ungunsten der Versicherten geändert werden dürfen) dem FIDLEG vorgehen. Offensichtlich wurde diese Tatsache bei der Erarbeitung des FIDLEG übersehen. In diesem Zusammenhang muss auch Art. 3 Abs. 1 lit. a - f VVG erwähnt werden, welcher den Versicherer vorvertraglich zur Aufklärung über folgende Punkte verpflichtet: a. die versicherten Risiken: 30 Vgl. Art. 98 Abs. 1 VVG /FIDLEG 21 28

22 b. den Umfang des Versicherungsschutzes; c. die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers; d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; e. die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden; f. die Rückkaufs- und Umwandlungswerte. K. Fazit 72 Aus allen diesen Gründen beantragt die SIBA (Antrag 1), den Entwurf für ein FIDLEG vom 25. Juni 2014 zur Neuüberarbeitung an das EFD zurückzuweisen. Die Versicherer und Versicherungsvermittler seien vom FIDLEG auszunehmen und im E-VAG seien sämtliche Bestimmungen, die sich auf Versicherungsvermittler beziehen, zu eliminieren. 73 Art. 26 FIDLEG (Annahme von Vorteilen), der auf Vermittler gemäss Art. 45a Abs. 3 E-VAG sinngemäss Anwendung finden soll, schränkt das Courtagesystem unnötig ein. Dieses Entschädigungssystem ist jedoch nicht zu beanstanden, sofern der Versicherungsvermittler den Kunden vor Vertragsabschluss über Art und Umfang der Entschädigung informiert. Eine marktübliche Courtage ist weder eine Drittvergütung, noch eine Retrozession, noch ein "Vorteil". Art. 43 E-VAG, der auf die sinngemässe Anwendung von Art. 9 FIDLEG (Unabhängigkeit) verweist, ist ebenfalls zu eliminieren. Nach dieser Bestimmung dürfte sich ein Vermittler, der von einem Versicherer eine Courtage erhält und diese dem Kunden offenlegt, nicht mehr als unabhängig bezeichnen, wenn er die Entschädigung nicht an den Kunden weitergibt. Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde explizit auf den Herausgabeanspruch gegenüber dem Versicherer verzichtet hat. Diese Regelung geht über die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit Retrozessionen von unabhängigen Vermögensverwaltern hinaus. 74 Die seit 1. Januar 2006 bestehende, VAG-basierte Aufsicht hat sich bewährt. Dies gilt ebenso für die in Anlehnung an die EU-Regelung geltende Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern gemäss Art. 40 VAG und den zugehörigen Artikeln der AVO. 75 Die Versicherer und Versicherungsvermittler sind schon heute überreguliert (FINMAG, verschiedene Verordnungen zum FINMAG, VAG, AVO, AVO- FINMA, VVG, BVG, UVG etc.). Die Grenzen des Zumutbaren sind bereits überschritten. Das FIDLEG ist auf Banken und Vermögensverwalter zugeschnitten. Es besteht kein Anlass, die Versicherer und Versicherungsvermittler nebenbei auch noch in das FIDLEG hineinzupressen /FIDLEG 22 28

23 76 Die Art. 26 (Annahme von Vorteilen) und 9 (Unabhängigkeit) FIDLEG sind per se auf Versicherungsbroker nicht anwendbar. Die Courtagen sind weder Leistungen Dritter noch "Vorteile", sondern originäre Entschädigungen Strenge Kapital- und Anlagevorschriften sorgen in der Versicherungsbranche für hohe Sicherheit, was sich in der letzten Finanzkrise im Jahre 2008 als ausgezeichneter Kundenschutz erwiesen hat. Zentral ist die Feststellung, dass Kunden von Versicherern bzw. Versicherungsnehmer nicht zu Schaden gekommen sind. 78 Es besteht kein Anlass, die rückkaufsfähige Lebensversicherung dem FIDLEG zu unterstellen. 79 Bereits eine teleologische und systematische Auslegung der Art. 2 (Geltungsbereich) und 3 (Begriffe) FIDLEG führt im Übrigen unabhängig davon zum Schluss, dass die ungebundene Vermittlung von rückkaufsfähigen Lebensversicherungen nicht dem FIDLEG untersteht. Versicherungsbroker sind weder Finanzdienstleister 32 noch Kundenberater, Anbieter von Effekten oder Ersteller von Finanzinstrumenten. 33 Rückkaufsfähige Lebensversicherungen sind gemäss FIDLEG wohl Finanzinstrumente, 34 aber die ungebundenen Versicherungsvermittler, welche diese nur vermitteln, sind keine Finanzdienstleister. 35 Ersteller von Finanzinstrumenten bzw. von rückkaufsfähigen Lebensversicherungen sind nur die Versicherer. Es trifft daher nicht zu, dass wie im Erläuternden Bericht vom 26. Juni 2014 unter Hinweis auf Art. 3 lit. b Ziff. 6 FIDLEG ausgeführt 36 der Vertrieb von rückkauffähigen Lebensversicherungen per se dem FIDLEG untersteht. Die Versicherungsbroker übermitteln auch keine Aufträge im Sinne von Art. 3 lit. d Ziff. 2 FIDLEG, sondern vermitteln Versicherungsverträge. IV. Antrag 2 (Eventualantrag) Beibehaltung des geltenden VAG notwendige Ergänzung des VAG 80 Wird der Antrag 1 (Hauptantrag) wider Erwarten abgelehnt, sind alle Artikel des E-VAG vollständig zu eliminieren. Im Folgenden werden Anträge des SIBA mit Bezug auf eine Anpassung und Ergänzung des geltenden VAG gestellt. A. Grundsätzliche Aufrechterhaltung der VAG-basierten Aufsicht über Versicherungsvermittler, insbes. der Art VAG 81 Die Art des VAG sind grundsätzlich unverändert beizubehalten. Das gilt insbesondere für das von der FINMA geführte Berufsregister (Art VAG). Akzeptiert wird es, wenn die FINMA die Führung des Berufsregisters Rz 37 ff. und 47. Vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 lit. e FIDLEG. Art. 2 lit. a, b und c FIDLEG. Vgl. Art. Abs. 1 lit. b Ziff. 6 FIDLEG. Art. 2 Abs. 1 lit. c FIDLEG. Vgl. den Erläuternden Bericht zu Art. 1 Abs. 2 FIDLEG, S. 36, 2. letzter Abs /FIDLEG 23 28

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