Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Trojer Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
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- Hartmut Meinhardt
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1 Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung MMag. Stefan Trojer 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
2 GewO Neuere Entwicklungen, FATF/IWF- Ö- Prüfung 2008 Vollzugsmaßnahmen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Versicherungsvermittlung 1
3 Maßnahmen aktuelle -potentielle 1. gesetzgeberische Maßnahme Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur Unterstützung der Gewerbebehörden in Strafverfahren 2. Bundesminister für Inneres Info an die Wirtschaftskammer Österreich 3. Schulungen seitens der Oberbehörden im Zusammenwirken mit den Vertretern 4. Checkliste bei Vorort-Prüfungen - Arbeitsgruppe 5. schnelle Eingreiftruppe Personen die sich auf Außeneinsätze spezialisieren und uu sprengelübergreifend tätig werden. 2
4 Entwurf Checkliste Liegt ein Gewerbe vor, das den Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterworfen ist? Frage, wann angekündigte Kontrollen, wann nicht angekündigte Kontrollen Überprüfungsgegenstände: Pflichten des 365p (Identifizierung, Zweck der Geschäftsbeziehung, Überwachung der Geschäftsbeziehung) gegenüber Kunden eingehalten? relevante Bargeschäfte aus Buchhaltung Unterlagen betreffend Kundenidentifizierung Kundenkartei mit entsprechenden internen Vermerken auch hinsichtlich Risikobeurteilung erhöhte Pflichten des 365s (Ferngeschäfte, politisch exponierte Personen, erhöhte Gefahr der Anonymität) eingehalten? 3
5 Entwurf Checkliste Feststellung, ob Ferngeschäfte stattfinden, wenn ja, ob eine entsprechende Identifizierung erfolgt ist Feststellung, ob Maßnahmen zur potentiellen Identifizierung politisch exponierter Personen gesetzt wurden Wurden die Pflichten des 365t (Meldepflichten) eingehalten? Feststellen, ob Verdachtsfälle gegeben waren durch Befragung wenn ja, Überprüfung, ob Mitteilungen an FIU erfolgt sind. Feststellen, ob es Fälle gab, bei denen Transaktionen nicht vorgenommen wurden ( 365v) 4
6 Entwurf Checkliste Wurden die Pflichten des 365y (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) eingehalten? Feststellung, ob es die entsprechenden Aufzeichnungen gibt und diese mindestens fünf Jahre aufgehoben werden Wurden die Pflichten des 365z (interne Verfahren, Schulungen) eingehalten? Feststellen, ob es entsprechende interne Anweisungen und Verfahrensvorschriften gibt Feststellen, ob Schulungen der Angestellten erfolgt sind, z.b. bei der WKÖ 5
7 Geldwäsche: 165 StGB, Geldwäscherei 1. Vermögensbestandteile, aus einem Verbrechen (= alles mit Freiheitsstrafe über drei Jahre), oder Vergehen nach 223, 224, 225, 229, 230 (Fälschungsdelikte insbes. Urkunden) 269 (Widerstand gegen die Staatsgewalt), 278 (Kriminelle Vereinigung), 278d (Terrorismusfinanzierung), 288, 289 (Falsche Beweisaussage vor Gericht oder Verwaltungsbehörde), 293 (Fälschung eines Beweismittels), 295 (Unterdrückung eines Beweismittels) oder 304 bis 308 (Bestechungsdelikte) oder Finanzvergehen des Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben verbergen, Herkunft verschleiern, falsche Angaben im Rechtsverkehr über Ursprung, wahre Beschaffenheit, Eigentum oder sonstige Rechte, die Verfügungsbefugnis, Übertragung oder Ort, wo sie sich befinden; 2. obige Vermögensbestandteile an sich bringen, verwahren, anlegen, verwalten, umwandeln, verwerten oder einem Dritten übertragen. 6
8 Terrorismusfinanzierung 278d StGB Terrorismusfinanzierung: = u.a. Vermögenswerte ansammeln für Luftpiraterie, für Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, erpresserische Entführung, Drohung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich en Person, Gefährdung durch Kernenergie, Angriff auf einem Flughafen, Zerstörung oder Beschädigung eines Flughafens oder Luftfahrzeugs, analog gegen ein Schiff oder eine Schifffahrtseinrichtung, Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort oder eine Versorgungseinrichtung, Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person, um Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern 7
9 Gewerbetreibende, die den Verpflichtungen unterliegen 1. Handel, bei Bargeschäften über Immobilienmakler 3. Unternehmensberater, insbes. bei Gründungen 4. Versicherungsvermittler bei Versicherungen mit Anlagezweck 8
10 wann beginnen die Pflichten? Begründung Geschäftsbeziehung Transaktionen über Verdacht auf Geldwäsche Zweifel an Kundenidentifikation 9
11 wesentliche Pflichten 365p GewO Feststellung Kundenidentität Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers Einholung von Informationen über Zweck einer Geschäftsbeziehung kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung Umfang je nach Risiko 10
12 365p (2) Der Umfang der in Abs. 1 genannten Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach dem konkreten Risiko je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion. Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen muss gegenüber der Gewerbebehörde nachgewiesen werden können. Kundendaten sind mit der gebührenden Sorgfalt zu erheben. 11
13 365t Abs. 1 Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. 12
14 Identitätsfeststellung 365q grundsätzlich vor einem Geschäft ausnahmsweise erst im Zuge des geschäftlichen Kontaktes, wenn sonst Geschäftsablauf unterbrochen 13
15 Entfall von Pflichten 365r keine Identifizierung und Informationseinholung, wenn Kunde: - Kreditinstitut - börsennotierte Gesellschaft - inländische Behörde, EU-Behörde - Lebensversicherung mit nicht mehr als 1000/2500 Prämiensumme - Rentenversicherung - elektronisches Geld - bestimmte andere Geldanlagen mit nicht mehr als 1000/2500 Prämiensumme 14
16 erhöhte Pflichten 365s Ferngeschäfte: hier z.b. erste Zahlung über ein Bankkonto oder zusätzliche Unterlagen zur Identifikation PEPs: 1. Ermittlung, ob PEP vorliegt 2. Einholung Zustimmung Führungsebene 3. Maßnahmen zur Feststellung der Herkunft des Vermögens 4. verstärkte fortlaufende Beobachtung der Geschäftsbeziehung 15
17 Meldung 365t-w Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Meldung an die Geldwäschemeldestelle Meldung vor der Transaktion oder unmittelbar danach, wenn anders nicht möglich, weil Verfolgung erschwert würde Meldestelle kann Unterbleiben der Transaktion anordnen auch Gewerbebehörde muss Meldestelle informieren, wenn Verdacht entsteht 16
18 sonstige Pflichten der Gewerbetreibenden 365x-z keine Mitteilung an Kunden, dass Informationen an Meldestelle Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen 5 Jahre interne Schulungen 17
19 Rechtsgrundlagen RL 2005/60/EG, AVG, VStG, GewO ( 336, 338) Mitwirkungspflicht Bundespolizeidirektionen Art 37 RL 2005/60/EG: wirksame Überwachung, Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung, angemessene Befugnisse, Prüfungen vor Ort, Überwachung auf risikoorientierter Grundlage 338: Betriebe betreten und besichtigen, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht nehmen, Beweismittel sichern. Betriebsinhaber zu verständigen. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Gewerbetreibende auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen. Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die FMA arbeiten bei der Vollziehung der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen. 18
20 EB zu 365m Wie dies generell im Gewerberecht gilt, hat die Behörde aktiv durch laufende regelmäßige Stichproben vor Ort, genaue Beobachtung des Marktgeschehens sowie die Bearbeitung von Anzeigen und andere geeignete Maßnahmen wie insbesondere etwa die regelmäßige Evaluierung der gesetzten Aktivitäten - die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (vgl. Art. 37 Abs. 2, 3 und 4 der RL 2005/60/EG sowie auch 338 GewO). Die Überwachung hat gemäß Art. 37 Abs. 4 auf risikoorientierter Grundlage zu erfolgen, d.h. insbesondere entsprechend Erwägungsgrund 18 der RL 2005/60/EG, dass die Behörden z.b. beim Handel ihre Kontrollmaßnahmen speziell auf diejenigen Gewerbetreibenden konzentrieren können, die mit Gütern handeln, bei denen ein relativ hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. 19
21 Versicherungsvermittlung aktuell Einbeziehung in Regelungen zur Bekämpfung GW und Terrorismusbekämpfung Frage des vom VfGH aufgehobenen früheren Erlasses zum Nebengewerbe Frage der Beschwerdefälle, Vor Ort Prüfungen, Frage der Provisionsregelungen 20
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