Prüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
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- Katrin Carin Gerstle
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1 Prüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Dr.-Ing. Dietmar J. Richter Prüfsachverständiger für - Lüftungsanlagen - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und - Feuerlöschanlagen Folie-1 Prüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Inhalt: Einleitung Gesetzliche Grundlagen zur Prüfung von Rauchabzugsanlagen Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA) Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA) Zusammenwirken mit anderen Anlagen Folie-2 1
2 Was ist ein Feuer? Feuer ist eine chemische Reaktion: Oxydation (Verbrennung) mit Lichterscheinung und Wärmefreisetzung. Als Begleitung oder Initial des Feuers können Verpuffungen, Explosionen oder Detonationen auftreten. Zu einem Brand kommt es nur dann, wenn eine räumliche oder zeitliche Koinzidenz der Parameter Sauerstoff, brennbarer Stoff und Zündquelle vorliegt. Sauerstoff Feuerdreieck Zündquelle Brennbarer Stoff Folie-3 Klassifikation der Brandarten Der Brand ist ein nicht bestimmungsgemäßes Brennen, der sich unkontrolliert ausbreiten kann. (Schadensfeuer) Brandart Schwelbrände Offene Brände Brandablauf Rauchart Pyrolytische Zersetzung Nicht selbständig, benötigt immer Energiezufuhr Sehr heller Rauch mit unsichtbaren Anteilen Selbständig nach Zündung Heller Rauch mit großen unsichtbaren Anteilen Feste Stoffe Selbständig nach Zündung Dunkler Rauch mit großen unsichtbaren Anteilen Glimmbrände Flüssigkeiten Selbständig nach Zündung Sehr dunkler Rauch mit großen unsichtbaren Anteilen (ruhend) Folie-4 2
3 Gefahren durch Rauch Sowohl für die weitere Brandentwicklung als auch für die Fluchtmöglichkeiten ist die Rauchausbreitung ausschlaggebend. Die toxische Qualität der Brandgase gekoppelt mit der panikauslösenden Sichtbehinderung sind besonders zu beachten. Gekoppelt mit dem Brandrauch wird Wärme im erheblichen Umfang an die Decke transportiert. Ohne Maßnahmen zur Rauchableitung bildet sich eine geschlossenen Rauchschicht, die bei Vorhandensein einer ausreichenden Wärmemenge ähnlich wie ein s. g. schwarzer Strahler eine plötzliche, den gesamten Raum erfassende Zündung hervorrufen kann. (ähnlich flash over) Beispiel: Der Rauch von nur 10 Kilo brennendem Papier kann beispielsweise m³ Raum- und Atemluft in 10 Minuten bis zu letaler Toxizität vergiften. 30 Sekunden nach Einatmen tritt Verwirrung auf, nach 60 Sekunden Ohnmacht, nach 3 Minuten oft irreparable Hirnschäden und weitere 2 Minuten später der Tod. Folie-5 Schutzziele von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Die Bestimmung der Schutzziele muss durch die Genehmigungsbehörde erfolgen bzw. muss im Brandschutzkonzept festgelegt werden, da die Ausführung der Entrauchungsanlage wesentlich davon abhängt. Grundlegende Schutzziele sind: - Sicherung der Fluchtwege Rauchverdünnung, um Sicht zur Flucht zu ermöglichen. - Reduzierung der Brandauswirkungen (Schadensminimierung) Thermische Entlastung der Bauteile z. B. für die Erhaltung der Standsicherheit - Unterstützung des Feuerwehreinsatzes Rauchverdünnung, um die Sicht für die Rettung von Personen und für den Löschangriff (wo befindet sich der Brandherd) zu schaffen. Folie-6 3
4 1. Gesetzliche Grundlagen zur Prüfung von Rauchabzügen Land Brandenburg Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung BbgSGPrüfV vom zuletzt geändert am ) Folie-7 1. Gesetzliche Grundlagen zur Prüfung von Rauchabzügen Was ist zu prüfen? - Ordnungsgemäße Beschaffenheit (Anlage muss den bauaufsichtlichen Anforderungen und den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung entsprechen Bestandsschutz nur für legal errichtete Anlagen ohne konkrete Gefahr für die Sicherheit) - Wirksamkeit (Schutzziel muss erfüllt werden, Anlage muss ihre Funktion zuverlässig erfüllen) - Betriebssicherheit (Anlage muss zuverlässig arbeiten, von der Anlage dürfen keine Gefahren ausgehen, die Anlage darf keinen Gefahren ausgesetzt sein) - Bestimmungsgemäße Zusammenwirken von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) Folie-8 4
5 1. Gesetzliche Grundlagen zur Prüfung von Rauchabzügen Pflicht des Sachverständigen: Eigenverantwortliche Durchführung der Prüfung ( 4 Nr. 1 BbgSGPrüfV) Hilfskräfte nur insoweit einsetzen, wie deren Tätigkeit überwacht werden kann ( 4 Nr. 2 BbgSGPrüfV) Mitteilung der Mängel an Bauherren oder Betreiber ( 4 Nr. 3 BbgSGPrüfV) Prüfen der Mängelbeseitigung ( 4 Nr. 3 BbgSGPrüfV) Auskunftspflicht gegenüber der Bauaufsicht ( 4 Nr. 4 BbgSGPrüfV) Bemerkung zur Mangelbeschreibung: Die Mängel müssen so beschrieben werden, dass - sie für einen Nicht-Fachmann verständlich sind und - die daraus entstehende Gefahr erkannt werden kann Folie-9 1. Gesetzliche Grundlagen zur Prüfung von Rauchabzügen Umfang der Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen : Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) hat die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige erarbeitet. (veröffentlicht in DIBt Mitteilungen 5/2002) Das Land Brandenburg hat die bundesweit abgestimmten Grundsätze 2011 eingeführt. Folie-10 5
6 Prüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Inhalt: Einleitung Gesetzliche Grundlagen zur Prüfung von Rauchabzugsanlagen Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA) Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA) Zusammenwirken mit anderen Anlagen Folie-11 Grundlagen für die Prüfung: - Gesetze und Verordnungen, z. B. Brandenburgische Bauordnung - Eingeführte Technische Baubestimmungen (z. B. LüAR, LAR, DIN 4102) - Bauregelliste - Verwendbarkeitsnachweise (z.b. allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis APZ, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen - ABZ) - Allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN, VDI, VdS) Folie-12 6
7 Bereitzustellende Unterlagen für die Prüfung: - Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Bauvorlagen Brandschutzkonzept Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind: Grundfläche Anordnung der Rauchabzugsklappen und der Zuluft-Nachströmöffnungen - Beschreibung der Funktion der Auslösung - Wartungsnachweis - Bericht über die letzte durchgeführte Prüfung - Dokumentation mit Bauteilespezifikation incl. CE-Kennzeichnung Folie-13 Prüfung der Gesamtanlage: 1. Prüfschritt: Ordnungsprüfung (Vollständigkeit der bereitzustellenden Dokumente/Unterlagen) Baugenehmigung mit Auflagen Abweichungen Brandschutzkonzept Gesamtanlage Ausführungsplanung Bauausführung Verwendbarkeitsnachweise für Bauteile Folie-14 7
8 2. Prüfschritt - Prüfung der Gesamtanlage: - Übereinstimmung mit den Anforderungen der Baugenehmigung und des Brandschutzkonzepts, insbesondere hinsichtlich der Bemessung - Vollständigkeit und Unversehrtheit der Bauteile - Einbau gemäß des Verwendbarkeitsnachweises, Eignung für Verwendungszweck - Vollständigkeit der Dokumentation zur Anlage und zu den Bauteilen vor allem in Hinblick auf bauaufsichtlich notwendige Brauchbarkeitsnachweise und Fachunternehmererklärungen - Schnittstellen zu andern Gewerken und Einbindung in die Gebäudeleittechnik - Nachweis der regelmäßigen Wartung - Funktionsprüfung der Gesamtanlage, z. B. Rauchversuch zur Feststellung der Wirksamkeit Folie Prüfschritt Bauteile/Komponenten: Allgemeines Schutzziel: Abführen von Brandrauch z. B. zur Ausbildung einer raucharmen Schicht Art der Auslösung Leitungsanlage Bemessung der Flächen für Rauchabführung und der Zuluftnachströmung Einflussfaktoren Natürlicher Rauch- und Wärmeabzug Einbau und Anordnung im Brandraum Energieversorgung Prüfumfang zur Beurteilung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit: Folie-16 8
9 Vorbemerkung: Die Bemessung des natürlichen Rauchabzugs ist abhängig vom Schutzziel und von der Verwendung: Treppenräumen und andere Flucht- und Rettungswege: Rauchabzug über Öffnungen in Decke/Dach und Wand Mindestquerschnitte sind in den Bauordnungen oder fortführenden Verordnungen festgelegt, z. B. in Treppenräumen von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, die über 13 m über der Geländeoberfläche liegen: Öffnung zur Rauchableitung mit freiem Querschnitt von mind. 1 m² (BbBO 31 Abs. 10) Diese Art Rauchabzugsanlage unterliegt nicht der TPrüfVO! Brandräume (z. B. Industriehallen, Verkaufs- und Versammlungsstätten): Rauchabzug mittels Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRA/NRWG) Berechnung des erforderlichen Querschnitts mittels normierter Berechnungsverfahren Folie-17 Bemessung von NRA und Zuluftnachströmung: Die Bemessung des natürlichen Rauchabzugs für Brandräume ist abhängig von: der Energiefreisetzungsrate der Brandlasten, der rechnerischen Brandfläche bzw. der Bemessungsgruppe (DIN ), der angestrebten Dicke der raucharmen Schicht und der Raumhöhe. Die Bemessung der NRA sollte im Brandschutzgutachten erfolgen! Folie-18 9
10 Prüfumfang des SV hinsichtlich der Bemessung: - Entspricht der vorhandene freie Querschnitt des Rauchabzugs/NRA den Anforderungen? - Ermittlung der Raumabmessungen (Raumhöhe, Rauchabschnittsgröße, Abstand der Oberkante von Zuluftnachströmflächen zur erwarteten Rauchschichtgrenze) - Entspricht die Bemessungsgruppe den Brandlasten? (Tatsächliche Brandentwicklungsdauer, tatsächliche Brandausbreitungsgeschwindigkeit) - Stichprobenartige Prüfung der Rechnung, entsprechen die Ergebnisse der Berechnung den Normwerten? (z.b. DIN 18232, Teil 2 von ) - Wurde die Hilfsfrist der Feuerwehr sachbezogen ermittelt (Hilfsfrist - Zeitpunkt bis zum Eintreffen der Feuerwehr am Brandort)? Folie-19 Einbau und Anordnung von NRA (DIN Teil 2 von 11/2007): Natürliche Rauch- und Wärmeabzüge (NRA) sind so anzuordnen, dass: - sie gleichmäßig verteilt innerhalb des Rauchabschnitts möglichst hoch im Raum angeordnet sind. Bei Nutzungen mit wesentlich unterschiedlichen Brandausbreitungsgeschwindigkeiten dürfen die NRA über diesen Flächen konzentriert werden, - NRA-Austrittsöffnung muss mind. 25 cm über Dachöffnung liegen, - aller 200 m² Dachfläche muss eine NRA vorhanden sein, - die Abstände von NRA untereinander < 20 m und > 5 x der größten Höhe eines RWA-Teils oberhalb der Dachfläche, - die Abstände zu Außenwänden < 10 m, - Andere Bauteile dürfen den Öffnungsvorgang nicht beeinträchtigen oder die geometrische Öffnungsfläche verringern. Folie-20 10
11 Einbau und Anordnung von NRA (DIN Teil 2 von 11/2007): Natürliche Rauch- und Wärmeabzüge sind so einzubauen, dass: - sie gemäß APZ verwendet worden sind - NRA und ihre Befestigungen bzw. Verankerungen müssen so ausgebildet werden, dass sie den in der praktischen Benutzung (nicht im Brandfall!) zu erwartenden Beanspruchungen ohne Zerstörung oder größere Verformungen widerstehen und die Funktionsfähigkeit sicherstellen. - Bewegliche Teile müssen vor Vereisung geschützt sein. - NRA muss in eingebautem Zustand gewartet und überprüft werden können. - NRA darf bei der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nicht beschädigt werden. - NRA muss auch bei Schnee und Wind sicher und zügig öffnen und offen bleiben (bei NRWG nach DIN EN auf die richtige Wind-, Schneelastund Temperaturklassifizierung beachten!) Folie-21 Anordnung von Zuluftnachströmöffnungen (DIN Teil 2 von 11/2007): Zuluftnachströmöffnungen für NRA sind so anzuordnen, dass: - sie bodennah liegen (innerhalb der raucharmen Schicht) - an mindestens zwei Gebäudeseiten angeordnet sind - gleichmäßig verteilt sind Als Zuluftnachströmöffnungen gelten: - Eigenständige Zuluftvorrichtungen (z.b. Wandöffnungen) - Tore, Türen oder Fenster, wenn sie gekennzeichnet und zerstörungsfrei geöffnet werden können. Dies gilt nicht, wenn die Werkfeuerwehr entsprechende Zuluftöffnungen schaffen kann. Folie-22 11
12 Anforderung an Zuluftnachströmöffnungen (DIN Teil 2 von 11/2007): Zuluftnachströmöffnungen für NRA müssen: - unverzüglich nach Auslösung der NRA geöffnet werden können - mindestens das 1,5-fache der erforderlichen aerodynamisch wirksamen Öffnungsfläche aller NRA-Öffnungen der größten Rauchabschnittsfläche des Raumes betragen - je nach Öffnungsart (z.b. Tür. Jalousie, Dreh- oder Kippflügel) durch Korrekturfaktoren aus dem Rohbauöffnungsmaß ermittelt werden - die Oberkante der Öffnung mindestens 1 m unter der Unterseite der Rauchgasschicht liegen Eine Reduzierung des Querschnitts der Zuluftöffnungen bis auf das 1-fache ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (siehe DIN Teil 2). Folie-23 Prüfumfang des SV hinsichtlich der Anordnung und dem Einbau von NRA und der Zuluftnachströmöffnungen (1): - Entspricht die vorhandene Anordnung von NRA und Zuluftnachströmung den vorher genannten Anforderungen? - Ermittlung der tatsächlich vorhandenen aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsfläche und der Fläche für die Zuluftnachströmung sowie Vergleich mit den Anforderungen sowie der Bemessung - Sichtprüfung des Zustandes, Entspricht der Einbau der NRA den Anforderungen des APZ? - Eignung der NRA für den Verwendungszweck, z. B. hinsichtlich Einbaulage - Können die Zuluftnachströmöffnungen zerstörungsfrei geöffnet werden? Folie-24 12
13 Prüfumfang des SV hinsichtlich der Anordnung und dem Einbau von NRA und der Zuluftnachströmöffnungen (2): - Sind alle Teile der NRA nicht durch Korrosion und Alterung beeinträchtigt? - Halten die umfassenden Bauteile und Anbauteile (z.b. Leuchten) den Belastungen durch die NRA Stand? - Ist die Funktionsfähigkeit gegeben? z. B. Querschnittsverminderungen durch Einbauten - Wie ist die Zugänglichkeit zu Wartung und Prüfung sicher gestellt? - Verriegeln die NRA im geöffneten Zustand? - CE-Kennzeichnung vorhanden? Folie-25 Leitungsanlagen von NRA (LAR und DIN Teil 2 von 11/2007): Leitungsanlagen für NRA können aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen bestehen. Leitungsanlagen von NRA müssen mit einem Funktionserhalt von mindestens 30 min ausgeführt werden. Ausgenommen sind Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen sowie Leitungsanlagen, die in Räumen installiert sind, die von automatischen Brandmeldern überwacht werden und diese Brandmelder auf die Kenngröße Rauch ansprechen. Elektrische Leitungsanlagen sind gegen Leitungsbruch, Erd- und Kurzschluss zu überwachen. Notwendige Zuleitungen zu NRA sollten so verlegt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt beschädigt oder zerstört werden können. Folie-26 13
14 Prüfumfang des SV hinsichtlich der Leitungsanlagen von NRA: - Sind die Leitungsanlagen fachgerecht ausgeführt (z.b. Befestigung nach Zulassung, dichtheitsgeprüft bei pneumatischen Leitungen) - Ist der erforderlicher Funktionserhalt gegeben? - Ist ausreichend Schutz vor Beschädigung gegeben und wie werden ggf. Beschädigungen erkannt und signalisiert? - Befindet sich die NRA-Zentrale im brandsicheren Bereich? - Wie ist die NRA-Zentrale gegen Beschädigung geschützt? - Wie erfolgt die Ersatzstromversorgung? Folie-27 Auslösung von NRA (DIN Teil 2 von 11/2007): - NRA müssen sowohl mit einer Handauslösevorrichtung für eine Fernauslösung als auch mit einem automatisch wirkenden Auslöser ausgerüstet sein. - Handauslöseeinrichtungen (z.b. Druckknopfhandmelder) sind durch Hinweisschilder nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Farbe der Handmelder: grau, sofern keine anderen Festlegungen getroffen wurden - Als automatisch wirkende Melder sind thermische Melder und Rauchmelder möglich im öffentlichen Bereich nur Rauchmelder Die Auslösetemperatur bei thermischen Meldern soll 72 C nicht übersteigen. - Der Einsatz von automatischen Brandmeldeanlagen nach DIN VDE ist möglich. Folie-28 14
15 Prüfumfang des SV hinsichtlich der Auslösung von NRA: - Anzahl, Ausführung und Anordnung Druckknopfhandmelder (z.b. Höhe, Anordnung im sicherer Bereich)? - Funktionstest an allen Druckknopfhandmeldern. Wann öffnen NRA und Zuluftnachströmöffnungen nach Auslösung? - Messung der Öffnungszeit der NRA im AV- und SV-Betrieb (< 60 s). - Automatische Auslöseeinrichtungen an den NRA mit zweckentsprechenden Brandmelder ausgestattet (z.b. richtige Glasfasstemperatur, RTI-Wert, Melder ungehindert angeströmt)? - Energievorrat zum Öffnen ausreichend bemessen (z.b. CO 2 -Patrone bei gasbetriebenen NRA)? - Wird die Auslösung an der Auslösestelle sichtbar angezeigt? Folie-29 Energieversorgung von NRA: - NRA müssen über zwei unabhängig voneinander funktionierende Energieversorgungen verfügen (z.b. AV und SV Regelfall: Batterieanlage). - Die Stromversorgung der NRA (AV) muss direkt hinter der Gebäudehauptsicherung abgenommen werden und besonders gekennzeichnet sein. Es dürfen keine weiteren Verbraucher angeschlossen sein. - zentrale Ersatzstromversorgung kann genutzt werden, sofern der Funktionserhalt vorhanden ist. - Die Ersatzstromversorgung muss mindestens 36 h, bei Anlagen in nicht ständig besetzten Gebäuden - 72 h, funktionieren und nach dieser Zeit mindesten ein sicheres Öffnen der NRA ermöglichen. - Ein Ausfall der allgemeinen Energieversorgung (AV) muss signalisiert werden. Folie-30 15
16 Prüfumfang des SV hinsichtlich der Energieversorgung von NRA: - AV und SV regelgerecht ausgeführt und richtig dimensioniert (Bericht des Prüfsachverständigen anfordern sofern eine zentrale Ersatzstromversorgung installiert wurde!) - Funktionstest Umschaltung AV SV, z. B. bei batteriegepufferten Anlagen. - Ermittlung der max. Betriebsdauer im SV-Betrieb (Messung Ruhestromaufnahme im SV-Betrieb und Kapazität der Akku) - Überprüfung Funktionserhalt Verteileranlage - Ist der Energievorrat zum Öffnen ausreichend bemessen? - Wird ein Ausfall der Energieversorgung signalisiert? Folie-31 Zusammenwirken von NRA mit anderen sicherheitstechnischen Anlagen in Gebäuden: - Sind Gaslöschanlagen oder Wassernebelanlagen im Raum vorhanden, so ist die Auslösung der Anlagen aufeinander abzustimmen. - NRA dürfen im Regelfall mit Wasserlöschanlagen kombiniert werden. Bei EFSR-Sprinkleranlagen und Wassernebelanlagen sind Randbedingungen zu beachten (siehe nächste Folie). - Lüftungs- und Klimaanlagen sollen bei Auslösung von NRA abgeschaltet werden. - Die Kombination mit Brandmeldeanlagen ist zweckmäßig und sinnvoll. Folie-32 16
17 Zusammenwirken von NRA mit Wasserlöschanlagen : Nach VdS 2815 Folie-33 Inhalt des Prüfberichts Nach den Grundsätzen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach diesem Abschnitt der Prüfgrundsätze zu erstellen. Inhalt: Art und Standort der baulichen Anlage Bauherrschaft / Betreiberin oder Betreiber (Auftraggeberin oder Auftraggeber) Name und Anschrift der oder des Prüfsachverständigen Zeitraum / Zeitpunkt der Prüfung Art und Zweck der Anlage Art und Umfang der Prüfung (vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach Mängelbeseitigung) Kurzbeschreibung der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile vorgelegte Unterlagen Beurteilungsmaßstäbe (Rechtsvorschriften, Richtlinien, technische Regeln) Auslegungsdaten durchgeführte Funktionsprüfungen Betriebs- und Wartungszustand Sicherheitseinrichtungen Messergebnisse Nennung der verwendeten Mess- und Prüfgeräte Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse Beschreibung der Mängel Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb Fristangabe für Mängelbeseitigung Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit Bestätigung, dass diese Prüfgrundsätze beachtet worden sind Feststellung der Beseitigung von Mängeln Folie-34 17
18 Umgang mit festgestellten Abweichungen zwischen dem Istund dem Soll-Zustand Eine Abweichung vom Soll-Zustand ist nicht automatisch ein Mangel. Es obliegt der Beurteilung des Prüfsachverständigen, die Abweichung zum Mangel zu machen. Bevor ein Mangel formuliert wird, muss sich der Prüfsachverständige genau über die Anforderungen an den Prüfgegenstand informieren und die Randbedingungen/Einflüsse der/auf die Prüfung feststellen. Mangel - die Fehlerhaftigkeit eines Produktes. Folie-35 Umgang mit festgestellten Abweichungen zwischen dem Istund dem Soll-Zustand Ein Fehler ist ein Merkmalswert, der die vorgegebenen Forderungen nicht erfüllt und als Nichterfüllung einer Anforderung ; dabei wird die Anforderung definiert als Erfordernis oder Erwartung, das oder die festgelegt, üblicherweise vorausgesetzt oder (baurechtlich) verpflichtend ist. Ein Fehler wird zum Mangel, wenn der allgemein als zulässig betrachtete Toleranzbereich zwischen Ist- und Soll-Zustand überschritten ist. Die Differenz ist damit wesentlich (Wesen (einer Sache) betreffend). z. B. Regelabweichung mit Auswirkung auf die sicherheitstechnisch erwartete Funktion der Rauchabzugsanlage Folie-36 18
19 Bewertung der Prüfergebnisse: Den generellen Maßstab für die Bewertung der Prüfergebnisse bildet das Prüfungsziel die Feststellung der ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit. Wirksamkeit: Allgemein die Fähigkeit/Eigenschaft eine (bestimmte) Wirkung hervorzurufen. Betriebssicherheit: Ist der störungsfreie und anwendungssichere Betrieb eines Gerätes oder einer Anlage. Es muss während der Betriebsdauer eine störungsfreie Funktion aufweisen und von ihm darf bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefahr für den Anwender ausgehen. Folie-37 Bewertung der Prüfergebnisse Sind keine Mängel vorhanden, sind die ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit gegeben. Sind Mängel vorhanden, muss dargelegt werden, welche Auswirkungen sie auf die Wirksamkeit und/oder Betriebssicherheit haben. Dem Verantwortlichen/Betreiber muss die Gefahr, die aus der Situation resultiert, bekannt gemacht werden, um sein unverzügliches und sachgerechtes Handeln zu ermöglichen. Folie-38 19
20 Fristenfestlegung zur Mängelbeseitigung: unverzüglich: Bedeutet nach deutschem Recht ohne schuldhaftes Zögern und ist bewusst ohne konkreten Termin, damit der Verantwortliche (i. d. R. der Betreiber) die Durchführung der notwendigen Maßnahmen situationsbedingt entscheiden kann (z. B. Stilllegung oder Ersatzmaßnahmen). Dem Verantwortlichen muss die Gefahr, die aus der Situation resultiert, bekannt gemacht werden. Feste Frist: Nicht bei wesentlichen Mängel oder konkreten Gefahren. Anwendung empfohlen bei mehreren leichteren Mängeln, die insgesamt zu einer Beeinträchtigung in der Funktion führen können. Achtung: Wird eine feste Frist festgelegt, ist der Prüfsachverständige neben dem Betreiber mit in der Verantwortung. Folie-39 Notwendige Nachprüfung: Die Notwendigkeit einer Nachprüfung ist aus den Verordnungen nur indirekt aus der Verpflichtung...sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen..., abzuleiten. Bei wesentlichen Mängeln muss grundsätzlich eine Nachprüfung stattfinden. Bei sonstigen Mängeln genügt die schriftliche Bestätigung des Betreibers, dass die Mängel beseitigt sind. Folie-40 20
21 Zusammenfassung Beurteilungsprozess Mängel: Mängel Gefährdung für Leben und Gesundheit Ergebnis Ohne Nein Alles in Ordnung Geringfügig Nein Fast alles in Ordnung Beurteilung betriebssicher und wirksam Beurteilung Betrieb zulässig Ja Ja Nein Ja Ja, wenn Mängel beseitig werden Nachprüfung erforderlich Nein Wesentlich Ja Wesentlich e Mängel Nein Nur bei unverzüglicher Beseitigung der Mängel ja Folie-41 Danke für die Aufmerksamkeit Bei Fragen erreichen Sie mich unter Dietmar.Richter@t-online.de Folie-42 21
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