Hilfeleistungen beim oder selbständiges Ausüben von Heilkunde durch nicht-ärztliche Gesundheitsprofessionen? Deutscher Verein 28.
|
|
- Swen Baumhauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hilfeleistungen beim oder selbständiges Ausüben von Heilkunde durch nicht-ärztliche Gesundheitsprofessionen? Deutscher Verein 28. November 2013 Anja Hoffmann, LL.M.Eur. Landesbeauftragte, bpa Berlin und Brandenburg
2 Gliederung Grundsätze/Ausgangssituation rechtliche Grundlagen Delegation einzelne Voraussetzungen Delegation Exkurs: Haftung Fallbeispiele
3 1. Grundsätze schon früh arbeiteten Ärzte und andere Gesundheitsberufe Hand in Hand Medizin ist geprägt von arbeitsteiligem Zusammenwirken
4 Grundsätze Argumente für Delegation: demographische Entwicklung (chronisch und multimorbid Kranke, wachsender Bedarf im budgetierten Gesamtsystem) Mangel an Geld(Kostendruck) Mangel an Ärzten(Versorgungsmangel) Folge: Neuverteilung der Aufgaben
5 Internationaler Vergleich Ärztemangel überall kein neues Problem nurse practitioners in Kanada (1970), Grossbritanien (1989), NL(1997) Akademisierung von Pflegeberufen Gesetzgebung ermöglichte den Pflegeberufen die Ausübung von Heilkunde Aufgaben: Anamnese, körperliche Untersuchungen, medizinische Diagnostik, Verschreibung von Medikamenten, Überweisung an Fachärzte
6 Deutschland Koalitionsvertrag CDU/CSU u. FDP Erweiterung der Delegationsmöglichkeiten ärztlicher und anderer Tätigkeiten zur Entlastung der Ärzte PfWG(seit ): - Öffnung des Arztvorbehalts : Modellvorhaben zum eigenständigen Verordnen von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln( 63 Abs. 3b, 3c SGB V), RiL-GBA(+) - Erweiterung Delegationsmöglichkeit ärztlich angeordnete Hilfeleistungen durch nichtärztliche Gesundheitsberufe im häuslichen Umfeld auch ohne Anwesenheit des Arztes ( 87 Abs. 2b SGB V) = Hausbesuche durch nichtärztliche Mitarbeiter
7 neue Gesundheitsberufe OTA = operationstechnischer Assistent ATA = anästhesietechnischer Assistent CTA = Chirurgisch-technischer Assistent COA = chirurgischer Operationsassistent (Asklepios) PA = Physician Assistant(Bachelorstudium, Berlin) aber: bundeseinheitliche Regelungen für die Aus- und Weiterbildung gibt es bislang nicht Bundesratsinitiative für bundeseinheitliche Regelung des OTA s( , BT-Drucks. 16/12679)
8 2. Rechtliche Grundlagen nur der Arzt darf Heilkunde ausüben, sog. Arztvorbehalt( 15,28SGBV) keine explizite Entscheidung des Gesetzgebers über konkrete Leistungen, die dem Arztvorbehalt unterliegen kein explizites gesetzliches Verbot, ärztliche Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter zu delegieren von der Rechtsprechung wurden Voraussetzungen festgelegt, unter denen im Einzelfall die Zulässigkeit des Delegierens zu beurteilen ist(unter 3.)
9 Pflichten aus dem Arztvertrag persönliche Leistungspflicht (wesentliches Merkmal freiberuflicher Tätigkeit, Vertrauensbeziehung) persönlich bedeutet nicht höchstpersönlich aber: die Erfüllung muss noch in der Eigenverantwortlichkeit des Arztes erfolgen! Problem: Delegation
10 Anordnungs-, Organisations-und Durchführungsverantwortung Anordnung Arzt Pflegekraft Durchführung Organisation Einrichtung
11 Anordnungsverantwortung - Anordnungsverantwortung hat nur Arzt (= alleinige Haftung für angeordnete Maßnahme bei Unverträglichkeiten, Komplikationen, Fehlentscheidungen) - beinhaltet Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, umfängliche Instruktion, Überwachung - diese ist umso stärker, je näher eine delegierte Maßnahme dem ärztlichen Kernbereich kommt
12 Organisationsverantwortung Organisationsverantwortung liegt bei Einrichtung dies beinhaltet alle organisatorischen Maßnahmen, um die delegierte Maßnahme ordnungsgemäß umzusetzen (z.b. geeignete Pflege-(fach)kräfte mit entsprechender Qualifikation vorhalten) TIPP: es sollte Vereinbarung/Dienstanweisung geben, die aufzeigt, wie die Delegation ärztlicher Leistungen immer zu erfolgen hat
13 Durchführungsverantwortung - beinhaltet die sorgfältige Prüfung der eigenen Fähigkeiten, der formalen Ausbildung, kritische Prüfung der ärztlichen VO - Durchführungsverantwortung liegt bei Pflegekraft Für sein Tun ist jeder selbst verantwortlich aber: Haftung nur im Rahmen der ärztlichen VO
14 Rechtsprechung Selbstverständlich darf sich ein Arzt bei täglichen Hilfeleistungen... auf seine Schwestern und Gehilfen verlassen, wenn sie dementsprechend vorgebildet und angeleitet sind. (RG, Urt. v ) Die Verwendung nichtärztlicher Hilfspersonen ist aus der modernen Medizin nicht wegzudenken. (BGH, Urt. v , VI ZR 72/74)
15 Definition Delegation Übertragung bestimmter ärztlicher Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben an nichtärztliche Mitarbeiter entsprechend ihrem beruflichen Bildungstand, ihren Fähigkeiten und ihren Erfahrungen Aufgaben werden durch nichtärztliches Personal weitestgehend selbständig wahrgenommen (wenn auch teilweise unter Aufsicht und/oder regelmäßiger Kontrolle des Arztes)
16 3. einzelne Voraussetzungen a. persönliches Arzthandeln nicht erforderlich (höchstpersönliche Leistungen des Arztes = Kernbereich) b. ärztliche Verordnung c. Einwilligung des Patienten d. Pflegekraft(objektiv, formell) befähigt e. Pflegekraft (subjektiv, materiell) zur Übernahme bereit
17 NICHTdelegationsfähig ist der Kernbereich ärztlichen Handelns, dazu gehören: ärztliche Untersuchung/ Diagnose/ Anamnese (zul.: vorbereitendes Durcharbeiten eines Anamnesefragebogens, sofern der Arzt die Angaben des Patienten im nachfolgenden Gespräch überprüft/ ergänzt) ärztliche Beratung und Aufklärung (zul: Aushändigung schriftlicher Informationen, sofern sich der Arzt überzeugt, dass Patient diese gelesen und verstanden hat) Entscheidungen über therapeutische Maßnahmen (ärztliche Verordnung)
18 NICHTdelegationsfähig ist der Kernbereich ärztlichen Handelns, dazu gehören: invasive diagnostische Maßnahmen Kernleistungen operativer Eingriffe, d.h. keine eigenverantwortliche Übernahme operativer Teilschritte durch nichtärztliches Personal möglich Tätigkeit der ersten OP-Assistenz ausschließlich ärztlichen Mitarbeitern vorbehalten Delegation der zweiten und dritten OP-Assistenz an speziell ausgebildete nichtärztliche Mitarbeit-er (z.b. OTA, CTA) möglich
19 NICHTdelegationsfähig ist der Kernbereich ärztlichen Handelns, dazu gehören: Durchführung von Anästesien ist originär ärztliche Aufgabe Delegation der Anästhesie oder einzelner Phasen nicht möglich einzelne Maßnahmen während einzelner Anästhesiephasen unter der Maßgabe delegierbar, dass dadurch das Risiko für den Patienten nicht erhöht wird und der Fachpflegestandard gewahrt wird
20 NICHTdelegationsfähig ist der Kernbereich ärztlichen Handelns, dazu gehören: Infusionen/Einspritzungen in Katheter, Shunts, Ports bei zentraler Lage (str.)(z.b. herznahe Venen) oder intravenöse Erstapplikationen Injektionen (str., jedenfalls nicht Kontrastmittel) schwierige Medikationen
21 Nicht delegationsfähigsind auch schwierige gefährliche und solche Verrichtungen, die wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen ärztliches Fach-wissen erfordern (BHG NJW 1975, 952, 953) Problem: eindeutige juristische Abgrenzung nicht möglich jedenfalls: Die Delegation ärztlicher Leistungen darf auf keinen Fall zur Risikoerhöhung für den Patienten führen!
22 Schriftform der Verordnung - gesetzlich vorgesehen (vgl. 10 MBO-Ä) - i.ü. grundsätzlich nötig, weil Informationswirkung Beweiswirkung Kontrollwirkung Warnfunktion Verantwortungszuweisung (P) Delegation am Telefon?
23 Einwilligung des Patienten Delegation ist unzulässig, wenn der Patient mit der Durchführung der Behandlungsmaßnahme durch eine Pflegekraft (anstatt des Arztes) nicht einverstanden ist der Patient das Medikament ablehnt - Einwilligung ergibt sich aus dem Abschluss des Behandlungsvertrages ( Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht )
24 Objektive (formelle) Befähigung sog. formelle Qualifikation Indizwirkung der Berufsgesetze (Kinder-)Krankenschwester/-pfleger Altenpfleger(in) Krankenpflegehelfer(in) Arzthelfer(in) MTA
25 Wichtiger: subjektive (materielle) Qualifikation abzustellen ist nicht allein auf die formelle Qualifikation, sondern auf die tatsächlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten(= tatsächliches Können) sie sollte insbesondere im Interesse des Pflegeeinrichtung für Dritte fachlich begründbar und nachvollziehbar sein (z.b. durch Fortbildung, durch dokumentierte Anleitung/Qualifizierung/Schulung) aber: allein materielle Qualifikation reicht nicht, wenn die Person, an die delegiert werden soll, nur angelernt ist (SGSpeyer,Urteilvom ,S3P122/03)
26 (P) Bereitschaft zur Übernahme Darf ein Mitarbeiter die Ausführung einer delegierten Leistung verweigern, wenn er sich dazu nicht in der Lage sieht? Arbeitsverweigerung? (nein) BGH NJW 1961, 1541 in jedem Fall: -Mitteilung, dass delegierte Aufgabe nicht erfüllt wird und Sicherstellung der Behandlung!
27 Zurückweisung der delegierten Maßnahme Für Pflegekraft möglich? JA!!! arbeitsteiliges Zusammenwirken, aber kein blindes Vertrauen, insbesondere wenn VO offensichtlich kunstfehlerhaft (Beobachtungspflicht, 4 KrpflG) oder strafrechtlich relevant ( 8 Abs. 2 BAT, Verstoß gegen Strafgesetze) ist Zurückweisung auch, wenn sich Pflegekraft der Aufgabe nicht gewachsen fühlt, die Aufgabe zu gefährlich erscheint, keine Kenntnisse über die applizierten Medikamente vorhanden sind, die Technik nicht beherrscht wird oder keine ärztliche Unterweisung und Anleitung vorgenommen wurde (Durchführungsverantwortung liegt bei Pflegekraft!) aber: einer entsprechenden Weiterbildung kann sich Pflegekraft nicht verschließen
28 Welche ärztlichen Tätigkeiten dürfen delegiert werden? ärztliche Leistungen sind nicht generell delegationsfähig oder-unfähig bestimmt sich immer nach Komplikationsdichte (objektive Gefährlichkeit) des Einzelfalls (BGH NJW 1974, 1424, 1425) entscheidend ist das Risiko der konkret zu übernehmenden Behandlung für den Patienten (Abwägung im Einzelfall) und die Qualifikation der Pflegekraft
29 Welche ärztlichen Tätigkeiten dürfen delegiert werden? 1. kapilläre und venöse Blutentnahme (+), bei entsprechend qualifizierten Mitarbeitern (venöse Blutentnahme nicht in allen Ausbildungskatalogen enthalten, d.h. Arzt muss sich von vorhandenen Fähigkeiten vergewissern bzw. einweisen) 2. subkutane und intrakutane Injektion (+), bei entsprechend qualifizierten Mitar-beitern 3. i.m. Injektion (+), wenn überwacht/beaufsichtigt wird (BHG, NJW 1981, 628) und Qualifikation besteht 4. i.v. Injektion, wenn sich der Arzt überzeugt hat, das die konkrete P. qualifiziert ist/erfahrung hat und sich in unmittelbarer Nähe aufhält (LG Berlin, NJW-RR 1994, 801, 802)
30 Welche ärztlichen Tätigkeiten dürfen delegiert werden? 5. i.v. Infusion, Transfusion (gar nicht, wenn zentrale Lage/ sonst nur, wenn sich der Arzt überzeugt hat, das die konkrete P. qualifiziert ist/erfahrung hat und sich in unmittelbarer Nähe aufhält 6. (Dauer-)Katheterisierung (+), wenn fachliche Kenntnisse /Fähigkeiten vorhanden (nicht dele-gierbar: Ersteinlage eines suprapubischen Blasenkatheters) 7. Port (abhängig von der applizierten Substanz, Ort der Verabreichung, Qualifikation Pflegekraft) 8. Wundversorgung, bei unkomplizierten Wunden (+), bei komplizierten Wunden (+), wenn initial und anschließend regelmäßig ärztliche Überwachung erfolgt (d.h. Festlegung des patientenspezifischen Vorgehens durch Arzt nötig)
31 Bei Delegation immer auch Pflegedokumentation! Argumente: - weil Zulässigkeit der Delegation ärztlicher Tätigkeiten immer nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden kann - um klar zu machen, welche Faktoren abgewogen wurden Es ist eine Pflegedokumentation unverzichtbar, die deutlich macht, wer, was, wie und in welchem Umfang verordnet hat/wer, wie, in welchem Umfang angeleitet, überprüft und kontrolliert hat/wer, in welchem Umfang verordnete und delegierte Leistung erbracht hat!
32 Bei mangelhafter Pflegedokumentation: Beweislastumkehr wird durch den Dokumentationsmangel die Aufklärung eines Behandlungsfehlers vereitelt oder erschwert (BGH NJW 1983, 332) führt dies im Prozess zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten (BGH NJW 1996, 779) Was nicht geschrieben wurde, wurde auch nicht getan!
33 Zusammenfassung Anordnung der medizinischen Maßnahme ist stets Aufgabe des Arztes Arzt muss sich der entsprechenden Qualifikation des eingesetzten nicht ärztlichen Personals vergewissern und diese ggfs. überprüfen bzw. das Personal anleiten je geringer die Gefahr ist, die aus der Delegation für den Patienten entsteht und je höher die formelle/materielle Qualifikation der nicht-ärztlichen Mitarbeiter, desto eher ist die Delegation zulässig Gesamtverantwortung verbleibt beim Arzt!
34 4. Exkurs: Haftungsrecht Aufgabe des Haftungsrechts: Klärung von Verantwortung Abstecken von Verantwortungsbereichen (Arzt, Pflege(fach)kraft, Pa-tient, Angehörige, Bevollmächtig-te/gesetzliche Betreuer)
35 Haftung 1. zivilrechtliche Haftung - Haftungstatbestände aus (Behandlungsvertrag und/oder Delikt(= unerlaubte Handlung) - Haftungsadressaten(Arzt, Pflegefachkraft) - Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit - Rechtsfolgen:(Schadensersatz, Schmerzensgeld)
36 Haftung strafrechtlichehaftung - fahrlässige Körperverletzung/Tötung( 230, 222 StGB - Nachweis einer Pflichtverletzung - durch Handeln/Unterlassen -Strafe
37 Fall 1 (bislang gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung im direkten Zusammenhang mit der Delegation ärztlicher Leistungen auf Pflege-(fach)kräfte) Im Anschluss an OP täglich i.m. Injektion mit Megacillin, an einem Tag kann die eingeplante Krankenschwester nicht. Sie wird vertreten von einer einjährig examinierten KPH. Patient erleidet sog. Spritzenlähmung durch falsch gesetzte Spritze WieistdieRechtslage (vgl.bghnjw1979, 1935)?
38 Lösung Fall 1: grundsätzlich wird auch heute noch die i.m. Injektion von einer einjährig examinierten KPH nicht geduldet, wegen der damit verbundenen Gefahren (Argument BGH: diese Injektionstechnik ist nicht in Ausbildungsordnung der KPH vorgesehen)
39 Fall 2 (Arbeitsgericht Koblenz, Urteil v (Az.: 3 Ca 713/93) Krankenpfleger K muss in seiner Abteilung immer nur mit einem Arzt operieren. Er soll dabei assistieren und Wundsekret absaugen, Gefäße koagulieren, Haken halten, Fäden abschneiden und kontrollieren, ob Nerven beschädigt werden können. Er weigert sich derartige ärztliche Assistenzarbeiten vorzunehmen. Arbeitsverweigerung?
40 der Mitarbeiter muss Anordnungen des Arztes zwar grundsätzlich nachkommen Grenze: Durchführung dem Mitarbeiter nicht möglich und zumutbar, die genannten Aufgaben sind dem Arzt vorbehalten generell: wichtig ist, dass, wenn unter ärztlicher Aufsicht und nach entsprechender Weiterbildung Tätigkeiten durchgeführt werden, regelmäßige Überwachungsmaßnahmen durch den Arzt erfolgen
41 Fall 3 Krankenschwester K übernimmt auf Anweisung des Arztes A im OP ärztliche Tätigkeiten, denen sie sich nicht gewachsen fühlt. Bei einer OP kommt es zu einem Behandlungsfehler. Strafbarkeit der K?
42 Lösung Fall 3: (LG Berlin, Urteil v (Az.: (504) 63 Ls 136/78 (Ns(58/79)) - subjektive Vorwerfbarkeit Übernahmeverschulden(+) - K hätte gerade aufgrund ihrer Vorbildung wissen müssen, dass sie die Maßnahme nicht beherrscht
43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! bpa, Landesgeschäftsstelle Berlin/Brandenburg Kurfürstendamm Berlin
Delegation an nichtärztliches Personal - Auszug -
Delegation an nichtärztliches Personal - Auszug - 1 Bitte achten Sie das geistige Eigentum und respektieren die Arbeit, die mit der Zusammenstellung der Informationen einher geht. DANKE Copyright 2015
Mehr24. Workshop Good Clinical Practice , Berlin
24. Workshop Good Clinical Practice 13.12.2013, Berlin 1 Delegation ärztlicher Leistungen an Pflegepersonal 2 I. Grundsätzliches zur Delegation Delegation 4 Berufsrechtliche Aufgabenverteilung 5 Berufsrechtliche
MehrDelegation ärztlicher Tätigkeiten 2013
Delegation ärztlicher Tätigkeiten 2013 Heilkundeübertragungsrichtlinie Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeautragter MentalTrainer ra-uffeln@t-online.de
MehrDelegation ärztlicher Tätigkeiten
Delegation ärztlicher Tätigkeiten Heilkundeübertragungsrichtlinie Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeautragter MentalTrainer www.maltejoerguffeln.de
Mehr4 Ärztliche Anordnung. Ärztliche Anordnung
4 Ärztliche Anordnung Ärztliche Anordnung Die Anordnungsverantwortung für medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahmen trägt grundsätzlich der Arzt. Nach überwiegender Meinung ist die Durchführung
MehrLeipziger Allerlei 18. Feb Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Leipziger Allerlei 18. Feb. 2012 Delegation ärztlicher Tätigkeiten Anke Ohmstede dvta e.v. Vorstand Radiologie/Funktionsdiagnostik Status Quo MTRA MTRA-Ausbildung bundesrechtlich geregelt MTA-Gesetz (1993)
MehrDelegation ärztlicher Tätigkeiten. Haftungsrechtliche Aspekte. Hamburg. Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster
Delegation ärztlicher Tätigkeiten - Haftungsrechtliche Aspekte 10. Gesundheitspflege-Kongress 2012 Hamburg Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster 1 2 Definition Delegation Übertragung g bestimmter ärztlicher
MehrNeueste haftungsrechtliche Fragestellungen im modernen Wundmanagement
Neueste haftungsrechtliche Fragestellungen im modernen Wundmanagement von Prof. Dr. Volker Großkopf Kath. Hochschule NRW (Köln) Prof. Dr. V. Großkopf Folie 1 und Rechtanwalt Stefan Knoch Assekuranz AG
MehrDelegation und Kooperation statt Substitution: Zusammenarbeit im Team
Delegation und Kooperation statt Substitution: Zusammenarbeit im Team Tag der Niedergelassenen 13. Juni 2012, ICC Berlin Dr. Max Kaplan Vizepräsident der Bundesärztekammer Präsident der Bayerischen Landesärztekammer
MehrAnlagen. Referat: Kooperationsbeziehungen Arzt Pflegende
Anlagen Referat: Kooperationsbeziehungen Arzt Pflegende Heileingriff Strafrecht 223 StGB: Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe
MehrDelegation ärztlicher Tätigkeiten. Wann dürfen ärztliche Tätigkeiten auf das Pflegefachpersonal übertragen werden?
Delegation ärztlicher Tätigkeiten Wann dürfen ärztliche Tätigkeiten auf das Pflegefachpersonal übertragen werden? Delegation ärztlicher Tätigkeiten 1. Rechtliche Verankerung 2. Bedeutung für die Heimaufsicht
MehrKunstfehler, Delegation von Tätigkeiten im HKL
TASK 2009 Würzburg, 09.-11. Juli 2009 Kunstfehler, Delegation von Tätigkeiten im HKL Dr. Tonja Gaibler Rechtsanwältin Problemkreise aus haftungsrechtlicher Sicht Kunstfehler oder Komplikation? Standard
Mehr4. OP-AN-Pflegetag 16. März 2012 München DELEGATION UND HAFTUNG
Dr. Jörg Heberer Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte Dr. Heberer & Kollegen, München 4. OP-AN-Pflegetag 16. März 2012 München DELEGATION UND HAFTUNG Informationen zum Arbeitsrecht, Einsatz
MehrDelegation Betriebsärztlicher Leistungen. Dr. med. Bernward Siebert Facharzt für Arbeitsmedizin Allergologie, Umweltmedizin VDBW Landesvorsitz Berlin
Delegation Betriebsärztlicher Leistungen Dr. med. Bernward Siebert Facharzt für Arbeitsmedizin Allergologie, Umweltmedizin VDBW Landesvorsitz Berlin Definition Delegation Delegation Übertragen, übergeben
MehrSCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner
SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner Bundesministerium für Gesundheit Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz 1030 Wien, Radetzkystraße 2 Tel.: (01)71100 4882 Fax: (01)7187183 gerhard.aigner@bmg.gv.at
MehrMedizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler
C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler I. Einleitende Bemerkungen Begriff des Behandlungsfehlers. Einschlägige Vorschriften: Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB),
MehrÖsterreichische Gesellschaft für Medizinrecht Sozial- und Gesundheitspolitisches Forum. Dr. Thomas Radner
Österreichische Gesellschaft für Medizinrecht Sozial- und Gesundheitspolitisches Forum Website: http://medizinrecht-europa.eu e-mail : sekretariat@medizinrecht-europa.eu c/o Universität Linz 4040 Linz,
MehrDie können das! Substitution ärztlicher Leistungen
Die können das! Substitution ärztlicher Leistungen 16. Rettungsdienstsymposium des DRK Landesverbandes Hessen e. V. 10. November 2016 Was ist eine Substitution ärztlicher Leistungen? selbstständige und
MehrHaftungs- und straffreies Arbeiten in Zeiten der zunehmenden Leistungsverdichtung aus Sicht der Pflege
Haftungs- und straffreies Arbeiten in Zeiten der zunehmenden Leistungsverdichtung aus Sicht der Pflege Markus Jones, MBLT Leiter Geschäftsbereich Rechtsabteilung und Drittmittelmanagement Universitätsklinikum
MehrDie Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten
Die Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen A. Abgrenzung
MehrPflege. Pflegeweiterentwicklungsgesetz. Auswirkungen auf die Ausbildung und die Tätigkeit in der Notaufnahme
Pflege Pflegeweiterentwicklungsgesetz Auswirkungen auf die Ausbildung und die Tätigkeit in der Notaufnahme Peter Lemke Schulungen und Seminare zum Recht der Gesundheitsberufe peterlemke@gmx.net im Institut
MehrAufgabenverteilung im Krankenhaus Haftung und Effizienz aus rechtlicher Sicht
Detmold Aufgabenverteilung im Krankenhaus Haftung und Effizienz aus rechtlicher Sicht 31. Deutscher Krankenhaustag Düsseldorf, den 20. November 2008 Mitglied der Geschäftsleitung Detmold 1 2 Neuordnung
MehrNeues Aufgabenspektrum für das pflegerische Wundmanagement?
Neues Aufgabenspektrum für das pflegerische Wundmanagement? Heilkundeübertragungsrichtlinie (HÜR) Allgemeiner Teil Regelt: rechtlichen Grundlagen d. Übertragung d. heilkundlichen Tätigkeiten ( 1) Inhalt,
MehrHaftungsrecht in der außerklinischen Intensivpflege
Rechtsanwälte Dr. Siegfried Brandt und Oliver Krause Kanzleien für Zivilrecht, Arztrecht und Steuerrecht Haftungsrecht in der außerklinischen Intensivpflege Oliver Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
MehrDelegation ärztlicher Leistungen Möglichkeiten und Grenzen
Fachtagung Gesundheitsregionen 5. September 2012 Delegation ärztlicher Leistungen Möglichkeiten und Grenzen Dr. jur. Karsten Scholz Justiziar der Ärztekammer Niedersachsen Lehrbeauftragter an der Leibniz-Universität
MehrDelegation von ärztlichen Tätigkeiten 1. Thoralog Netzwerktreffen Thorax am 28. und in Berlin
Delegation von ärztlichen Tätigkeiten 1. Thoralog Netzwerktreffen Thorax am 28. und 29.04.2016 in Berlin Sibylle Dietel Justitiariat Paul Gerhardt Diakonie e. V. Gliederung Teil I. Delegation - Zusammenarbeit
MehrNeue Berufsbilder im OP (CTA) - eine Hilfe oder eine Last -
Neue Berufsbilder im OP (CTA) - eine Hilfe oder eine Last - Fotolia.com Dr. Karl Blum, Leiter DKI-Forschung St.Gallen, 29. September 2016 OP-Symposium St.Gallen Agenda Vorstellung DKI Grundlagen Ergebnisse
MehrVeränderungen der Rolle der Funktionsdienste im Krankenhaus
Veränderungen der Rolle der Funktionsdienste im Krankenhaus Franz Wagner MSc Bundesgeschäftsführer Pflegende werden neue Aufgabenfelder erschließen Diese Aufgaben liegen u.a. im Bereich Beratung, Prävention,
MehrI h r e A n s p r e c h p a r t n e r d e r C l e a r i n g s t e l l e i n d e n D i ö z e s e n:
INFODIENST 10/2017 Delegation von Behandlungspflegen durch Ärzte auf Pflegekräfte Geschäftsstelle der Clearingstelle c/o Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln ev Georgstraße 7 50676 Köln Telefon:
MehrHaftungsfragen der Delegation und Übertragung von Krankenhausleistungen auf nichtärztliches Personal in der Praxis. Peer-Ulrich Voigt, Justiziar UKE
Haftungsfragen der Delegation und Übertragung von Krankenhausleistungen auf nichtärztliches Personal in der Praxis Peer-Ulrich Voigt, Justiziar UKE Delegation / Übertragung ärztlicher Leistungen auf nichtärztliches
MehrDas neue Patientenrechtegesetz
Department of General Surgery Das neue Patientenrechtegesetz - Kommentar aus ärztlicher Sicht - Arbeitskreis Ärzte und Juristen (AWMF) in Würzburg 27.04.2013 Markus Mieth Patientenrechtegesetz Warum haben
MehrDer Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen
Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige
MehrHaftungs- und Strafrecht
Haftungs- und Strafrecht 1. Einführung in das Haftungsrecht Unter Haftung wird die rechtlich begründete Verpflichtung verstanden, für etwas einzustehen, wenn man Schäden, rechtlich geschützter Güter verletzt
MehrDen Ärztemangel kreativ nutzen. und dabei den rechtlichen Rahmen beachten und das Berufsrecht der Heilberufe weiter entwickeln
Den Ärztemangel kreativ nutzen und dabei den rechtlichen Rahmen beachten und das Berufsrecht der Heilberufe weiter entwickeln Gründe für eine Neuorganisation der Arbeitsteilung? Mit der neuen ärztlichen
MehrDas glaub ich Ihnen nicht! Rechtliche Bewertung Peter Lemke Schulungen und Seminare zum Recht der Gesundheitsberufe
Das glaub ich Ihnen nicht! Rechtliche Bewertung Peter Lemke Schulungen und Seminare zum Recht der Gesundheitsberufe 02.06.2012 Peter Lemke 1 Schmerz Schmerz ist damit ein multidimensionales Phänomen, das
MehrProf. Dr. Alfred Radner
Österreichische Gesellschaft für Medizinrecht Sozial- und Gesundheitspolitisches Forum Prof. Dr. Alfred Radner Website: http://medizinrecht-europa.eu e-mail : sekretariat@medizinrecht-europa.eu c/o Universität
MehrMedizinische Fachangestellte und Rettungsassistenten in der Notaufnahme, geht das?
Medizinische Fachangestellte und Rettungsassistenten in der Notaufnahme, geht das? Ausgangslage Nach Hochrechnungen werden in Krankenhäusern, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Jahr 2020
MehrKompetenz und mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich in der Pflege. DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III
Kompetenz und mitverantwortlicher in der Pflege DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III 4 des GuKG Allgemeine Berufspflichten (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren
MehrWelche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege?
Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen I. Anwendbarkeit der 630 a ff. BGB auf die
MehrDelegation ärztlicher Leistungen: Folgen für die Abrechnung (GOÄ und GKV)
Delegation ärztlicher Leistungen: 10. Deutscher Medizinrechtstag 4. bis 5. September 2009 Christoph von Drachenfels Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Übersicht Grundsatz der Pflicht zur persönlichen
MehrRiskmanagement. Organisation als Mittel zur Schadensverhütung. Risiko-Diagnose + Risiko-Therapie
Riskmanagement = Risiko-Diagnose + Risiko-Therapie Organisation als Mittel zur Schadensverhütung Zur Verhinderung von individuellem Fehlverhalten z.b. durch fachliche Fortbildung, Handlungsanweisungen
MehrDelegation in der Hausarztpraxis
Delegation in der Hausarztpraxis Workshop 9 Berliner Tag der Allgemeinmedizin 2015 Referentin: Rechtsanwältin Claudia Reich 05.09.2015 / Folie 1 Agenda 1. Status quo und Zukunft 2. Haftungsrechtliche Grundlagen
MehrRegelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum
Regelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum Dr. iur. Oliver Jürgens Rechtsanwalt Göttingen Delegation Notkompetenz Regelkompetenz Delegation Anordnungsverantwortung: Notarzt Durchführungsverantwortung:
MehrDas Praktische Jahr im Lehrkrankenhaus
Das Praktische Jahr im Lehrkrankenhaus Britta Minx & Ingo Just S t u d i u m L e h r e 21.05.2016 HannibaL: M2 Prüfung Ergebnisse 2011-16 HannibaL: Absolventenstudie Rücklauf 50% 95% im Krankenhaus (18%
MehrDie Zeit nach AERA. Barbara Klein, Stationsleitung Westpfalz-Klinikum Kaiserslautern
Die Zeit nach AERA Barbara Klein, Stationsleitung Westpfalz-Klinikum Kaiserslautern Wer bin ich und wo arbeite ich? Barbara Klein 40 Jahre im WKK 30 Jahre Stationsleitung Mentor Wundmanager ICW Diabetesversierte
MehrPraxisbezogene Aspekte zum mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich in der Gesundheits- und Krankenpflege aus der Sicht des Sachverständigen
Praxisbezogene Aspekte zum mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich in der Gesundheits- und Krankenpflege aus der Sicht des Sachverständigen In Deutschland und auch in Österreich wird die Thematik Ausweitung
MehrDelegation von ärztlichen Tätigkeiten in Zentralen Notaufnahmen. Eine starke Ressource für die Wirtschaftlichkeit von Zentralen Notfallaufnahmen
Delegation von ärztlichen Tätigkeiten in Zentralen Notaufnahmen Eine starke Ressource für die Wirtschaftlichkeit von Zentralen Notfallaufnahmen Rainer Manske 3. Deutsches Symposium Zentrale Notaufnahme
MehrReferent: Dr. Ralf Heimann Rechtsanwalt
Vortrag Der Notarzt im Einsatz 16. April 2010 Referent: Dr. Ralf Heimann Rechtsanwalt 1 I. Art und Umfang der Pflichten i.r.d. notärztlichen Behandlung 1. Bei unklarer Diagnose - ist die vital bedrohlichste
MehrZentraler Fortbildungskurs DGTI-BDT 2013 Problemsituationen der Klinischen Hämotherapie
Zentraler Fortbildungskurs DGTI-BDT 2013 Problemsituationen der Klinischen Hämotherapie Prof. Dr. Hermann Eichler Institut für Klinische Hämostaseologie und Transfusionsmedizin Universitätsklinikum des
MehrNews aus dem Bundesministerium für Gesundheit
News aus dem Bundesministerium für Gesundheit Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer Entscheidungsgrundlagen Fragestellungen zur Delegation ärztlicher Tätigkeiten gemäß 15 GuKG werden unter Berücksichtigung
MehrDelegation ärztlicher Leistungen
Bachelorarbeit Nils Pöhler Delegation ärztlicher Leistungen Auszubildende und Assistenten in der Gesundheits- und Krankenpflege im Blickpunkt Bachelor + Master Publishing Nils Pöhler Delegation ärztlicher
MehrSchwarzbauer_
Schwarzbauer_06.10.2017 Auswirkung der GuKG Novelle auf den Skill & Grade Mix im akutstationären Bereich ÖGRO / 34. Jahrestagung 6. - 7.10. 2017 Rosa Schwarzbauer Gesamtübersicht PhD MScN Gesundheits-
MehrPersönliche Leistungserbringung durch niedergelassene und angestellte Ärzte im Vertragsarztrecht
Persönliche Leistungserbringung durch niedergelassene und angestellte Ärzte im Vertragsarztrecht von Rechtsanwalt René T. Steinhäuser, Lehrbeauftragter an der Hochschule Fresenius, Hamburg Management-Workshop
Mehr1. Pflege-Rechtstag des Senioren-Wohnparks Leipzig
1. Pflege-Rechtstag des Senioren-Wohnparks Leipzig 26.02.09 Kooperationsbeziehungen zwischen Ärzten und Pflegenden in Einrichtungen der stationären Altenpflege v. Ass. jur. Lutz Barth Leipzig, 26.02.09
MehrHilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung
Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Fortbildung beim DRK Stuttgart Bereitschaft 8 - Unter-/Obertürkheim Themenübersicht Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung Hilfeleistungspflicht
MehrQualitätssicherung und Ressourcenplanung in der Pflege - im Focus der Schmerzmedizin/--pflege -
Qualitätssicherung und Ressourcenplanung in der Pflege - im Focus der Schmerzmedizin/--pflege - 4. Nationales Podium für Pflegende in der Schmerzmedizin I Kassel I 12. Juni 2015 1 Heilpraktikergesetz von
MehrAufsichtspflicht. Wissens- und Beachtenswertes in der Arbeit mit Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren
Aufsichtspflicht Wissens- und Beachtenswertes in der Arbeit mit Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren Wovon sprechen wir überhaupt? der aktive Umgang mit Kindern ist immer auch ein Stück Erziehungsarbeit
MehrGrober Behandlungsfehler und Kausalitätsvermutung
Jenny Sträter Grober Behandlungsfehler und Kausalitätsvermutung Beweislastumkehr ohne medizinwissenschaftliche Basis? Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 11 B. Problemstellung anhand von Beispielsfällen
MehrFacharztgleichstellung
Psychotherapeutenkammer Hessen Facharztgleichstellung - Eine Bestandsaufnahme aus juristischer Sicht Referent: Johann Rautschka-Rücker Gliederung Vortrag Begriff und Verortung Facharztgleichstellung Besonderheiten
MehrRechtsfragen der Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter. Arbeitskreis Medizinrecht Münster
Rechtsfragen der Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter Arbeitskreis Medizinrecht Münster (Gemeinde-) Schwester AGnES Quelle: Ärzteblatt / Foto: Kristina Hartnick Rechtsanwalt Sören
MehrEinsatz von Hilfskräften im OP
Rechtsanwalt Dr. Tobias Weimer, M.A. Fachanwalt für Medizinrecht RA Dr. Tobias Weimer Substitution? Delegation Allokation? Fachkräftemangel vs. Hilfskräfte? Verantwortung vs. Entlastung Qualität? Haftung?
MehrRückblick und aktuelle Entwicklungen in der Hilfsmittelversorgung
Rückblick und aktuelle Entwicklungen in der Hilfsmittelversorgung Warum ist die Weiterbildung von Hilfsmittelexperten notwendig? Dipl. Ing. Norbert Kamps Beratender Ingenieur für Hilfsmittelversorgung
MehrDas neue Berufsrecht für OrdinationsassistentInnen Was ändert sich beim Berufsbild und Tätigkeitsbereich?
Das neue Berufsrecht für OrdinationsassistentInnen Was ändert sich beim Berufsbild und Tätigkeitsbereich? 1 Altes Berufsbild der OrdinationsgehilfInnen (MTF-SHD-Gesetz): einfache Hilfsdienste bei ärztlichen
MehrHäusliche Krankenpflege: Unterstützung von Behandlung und Genesung (Mögliche Leistungen auch ohne Pflegegrad)
Häusliche Krankenpflege: Unterstützung von Behandlung und Genesung (Mögliche Leistungen auch ohne Pflegegrad) Werden Sie zu Hause medizinisch versorgt und benötigen zusätzlich Krankenpflege durch eine
MehrMedien in der psychotherapeutischen Behandlung
Medien in der psychotherapeutischen Behandlung Rechtliche Rahmenbedingungen mediengestützter Interventionen Berlin, 1. Dezember 2016 Prof. Dr. iur. Martin H. Stellpflug, MA Gliederung 1. Rechtlicher Rahmen:
MehrWas haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
MehrVereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
MehrStraße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab: Gemeinschaftspraxis mit:
1 A n t r a g auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie gemäß 135 Abs. 2 SGB V der Qualitätssicherungsvereinbarung zur invasiven Kardiologie Name: Praxisanschrift: Straße:
MehrVPRIV (Velaglucerase alfa)
VPRIV (Velaglucerase alfa) Schulungsmaterial für Ärzte Die hier aufgeführten Dokumente wurden von Shire im Rahmen der Verpflichtung zu Risikominimierungsmaβnahmen für VPRIV erstellt und dienen als Leitlinie
MehrKOMPLEMENTÄRE PFLEGEMETHODE Auf der sicheren Seite des Rechts. 29. Jänner Aroma-Symposium des
KOMPLEMENTÄRE PFLEGEMETHODE Auf der sicheren Seite des Rechts 29. Jänner 2011 1. Aroma-Symposium des 1 Gabriele Latour, MSc Akademische Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege am Landesklinikum St.Pölten-Lilienfeld
MehrSedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -
Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen
MehrSAPV Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung
SAPV Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung von Gliederung Grundlagen Vorraussetzungen Ziele Anspruchs SAPV Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung Neue Richtlinie Beschluss des gemeinsamen
MehrAnforderungen an die zahnärztliche Dokumentation
Anforderungen an die zahnärztliche Dokumentation aus Sicht des ermittelnden Staatsanwalts Zahnärztliche Dokumentation aber rechtssicher! BDIZ EDI Zahnärztehaus München 02.12.2017 Wer schreibt, der bleibt.
MehrAus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013
Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,
MehrOrt: Kirchhofstr. 5, Herne, Tel.: , Fax:
flyer-download-betreuungsfachkraft Betreuungsfachkraft Richtlinien nach 43b und 53c SGB XI (ehem. 87b SGB XI) Vermittlung von fachlichen Grundlagen für die Betreuung von Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,
MehrVerantwortung im Arbeitsschutz
Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtspflichten Wer hat Pflichten? Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich ergeben? Wer hat Rechtspflichten? Unternehmerbegriff im Arbeitsschutz Unternehmensform
MehrAktuelle sozialrechtliche Entwicklungen
Aktuelle sozialrechtliche Entwicklungen Kongress für Außerklinische Intensivpflege 19.11.2011 Rechtsanwältin Anja Hoffmann, LL.M.Eur. bpa, Landesbeauftragte Berlin/Brandenburg 1 1. Themenkomplex Wie kommt
MehrPFLEGERECHT. Recht im Arbeitsalltag von Pflegekräften im Heim
PFLEGERECHT Recht im Arbeitsalltag von Pflegekräften im Heim Austauschtreffen für gerontopsychiatrische Pflegefachkräfte Achim Uhl, M.Sc. 19.04.2018 Heilbronn AGENDA Dekubitus Medikation Betreuung 2 DEKUBITUS
MehrVon Fall zu Fall - Pflege im Recht
Von Fall zu Fall - Pflege im Recht Rechtsfragen in der Pflege von - Z Bearbeitet von Rolf Höfert 4., aktualisierte und erweiterte uflage 2017. Buch. XVI, 328 S. Softcover ISBN 978 3 662 52980 5 Weitere
MehrDokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz. RA Prof. Dr. M. Spaetgens FA für Medizin,- Arbeits- und Handels- und Gesellschaftsrecht
Dokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz Inhalt: Rechtsgrundlagen MBO Ärzte Patientenrechtegesetz Abrechnungsbestimmungen Rechtsfolgen unterlassener bzw. unzureichender Dokumentation Beweiswert
Mehrzur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)
Abteilung Qualitätssicherung Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg Tel.: 04551/883-533 Fax: 04551/883-7533 email: christine.sancion@kvsh.de ANTRAG zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven
MehrDie Delegation ärztlicher Leistungen
Die Delegation ärztlicher Leistungen Welche Tätigkeiten darf der Arzt an seine Mitarbeiter übertragen? Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht AnwälteHaus Osnabrück Seminarstraße 13/14,
MehrVereinfachte Pflegedokumentation aus rechtlicher Sicht. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. 16. Pflege-Recht-Tag Berlin weiss-rechtsanwaelte.
16. Pflege-Recht-Tag Berlin 2011 Vereinfachte Pflegedokumentation aus rechtlicher Sicht Prof. Dr. jur. Thomas Weiß Die Verpflichtung zur Dokumentation ergibt sich aus mehreren Rechtsvorschriften, die zum
MehrWelche Berufsgruppe ist durch ihre Aus- / Fort- und Weiterbildung qualifiziert in der Versorgung nierenkranker Menschen?
Welche Berufsgruppe ist durch ihre Aus- / Fort- und Weiterbildung qualifiziert in der Versorgung nierenkranker Menschen? 10. DREILÄNDER-KONGRESS NEPHROLOGISCHE PFLEGE Carmen Reiher 18.11.2016 2 Ausbildung
MehrSozialrecht versus Haftungsrecht
Sozialrecht versus Haftungsrecht Eine haftungsrechtliche Herausforderung für das Gesundheitswesen von Prof. Dr. Volker Großkopf Kath. Hochschule NRW (Köln) Themenübersicht Entwicklungen im Gesundheitswesen
MehrSchlanke Dokumentation in der stationären und ambulanten Langzeitpflege
Schlanke Dokumentation in der stationären und ambulanten Langzeitpflege aus haftungsrechtlicher Sicht Dr. iur. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht I. Ist-Situation Der Erfüllungsaufwand
MehrDogmatik der Haftung und Delegation im Pflegebereich
Dogmatik der Haftung und Delegation im Pflegebereich Rechtsanwalt Dr. Max Middendorf Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der Universität Münster 13. Deutscher Medizinrechtstag, Berlin 14.09.2012
MehrSubstitution oder Delegation: Muss es immer der Arzt sein?
KBV kontrovers am 30. Oktober 2008 AGnES und Co.: Wird die Schwester bald zum Doktor? Substitution oder Delegation: Muss es immer der Arzt sein? Statement von Dr. Carl-Heinz Müller Vorstand der Kassenärztlichen
MehrPflege. zwischen. Delegation und Substitution
Pflege zwischen Delegation und Substitution - aktueller Diskussionsstand in Deutschland - Gertrud Stöcker Am Rosenhaag 1, 41516 Grevenbroich Pflege im Spannungsfeld zwischen den erhöhten Anforderungen
MehrRechtsgrundlagen der Hausbetreuung. Prof. Dr. Günter Flemmich
Rechtsgrundlagen der Hausbetreuung Prof. Dr. Günter Flemmich Was darf ein Personenbetreuer für die von ihm betreute Person tun? Wann muss eine ausgebildete Pflegekraft herangezogen werden? Dazu zählen
MehrAktuelle Rechtsdiskussion und Entwicklungen für eine verbesserte Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe
Aktuelle Rechtsdiskussion und Entwicklungen für eine verbesserte Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe Linz 6./7.5. 2014 Meinhild Hausreither Inhalt der Präsentation Vorab zum Titel: pragmatischere Zusammenarbeit
MehrWie stehen Sie zur Delegation ärztlicher Leistungen und zur Telemedizin? Hartmannbund-Umfrage Februar/März 2014
Wie stehen Sie zur ärztlicher Leistungen und zur Telemedizin? Hartmannbund-Umfrage Februar/März 2014 Start der Umfrage: 26. Februar 2014 Ende der Befragung: 20. März 2014 Zielgruppe: Niedergelassene und
MehrPersönliche Leistungserbringung bei Radiologen
Persönliche Leistungserbringung bei Radiologen Konkretisierung der Delegationsmöglichkeiten ärztlicher Leistungen durch die Bekanntmachung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
MehrRechtliche Fragen & Möglichkeiten im Zusammenhang mit E-Mental-Health-Interventionen
Rechtliche Fragen & Möglichkeiten im Zusammenhang mit E-Mental-Health-Interventionen Dr. iur. Jan Moeck Gemeindepsychiatrie 2.0 Chancen und Grenzen von E-Mental-Health II Berlin, 10.05.2017 I c h d a n
MehrNeuverteilung von Aufgaben zwischen Medizinern, Pflegenden und Servicefachkräften
Bildungszentrum Schlump - 1. Fachtagung für Intensivpflege und Anästhesie Neuverteilung von Aufgaben zwischen Medizinern, Pflegenden und Servicefachkräften Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe
MehrInterprofessioneller Pflegekongress Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten
Interprofessioneller Pflegekongress Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten - Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege - Delegationsrecht Gifhorner Palliativ- und Hospiz- Netz
MehrDelegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal
Pflegekongress Hämatologie und Onkologie 04. September 2014 Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal Wolfgang Keber Rechtsabteilung 19.09.2014 Zivilrechtliche Haftung Schadensersatz
MehrPatientenverfügung: Die neue Rechtslage nach dem 3. BtÄndG 2009 VGT Nord Güstrow 24.-26.9.2009 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Problemhintergrund Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Der Vertreter
MehrUmgang mit Transportverweigerung
Umgang mit Transportverweigerung Recht im Rettungsdienst Mit einem Bein im Gefängnis? 13. Stuttgarter Intensivkongress 09.02.2017 Transportindikation und Patientenwille + - + RD hält Transport für indiziert
Mehr