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1 Der folgende Text ist ein Auszug aus dem Buch Die AO/FGO-Klausur in der Steuerberaterprüfung von Rechtsanwalt Stefan Knoll, München. Sie können dieses Buch (aktuell ist die 7. Auflage 2004, 35,-) nur beim Autor erhalten, die Bestelladresse lautet: RA Stefan Knoll, Herzogspitalstrasse 10 A, München Das Buch ist inzwischen bei den Kandidaten zur Steuerberaterprüfung weithin bekannt, fragen Sie ruhig im Kreis der Kollegen, die die Prüfung bereits abgelegt haben, danach. In Internet finden Sie unter weitere Informationen. Das vorliegende Kapitel ist ab der 5. Auflage (2002) nicht mehr Bestandteil des Buches, um für die Besprechung der Klausur 2001/2002 Patz zu schaffen. Die Besprechung folgt dem Rechtsstand 1997, so dass Abweichung zum heutigen Rechtsstand nicht ausgeschlossen sind. Anhand der Leseprobe sollten Sie jedoch einen Eindruck davon bekommen, wie die didaktische Zielsetzung des Buches ist und ob Sie davon profitieren können. München, im Februar 2002 Stefan Knoll Rechtsanwalt

2 Klausur 1996/1997: Zur Verdeutlichung der richtigen Klausurtaktik gehen wir eine der Originalklausur 1996/1997 nachgebildete Klausur Schritt für Schritt durch. Für jeden Absatz folgt in einem Kasten wie diesem eine Erklärung, warum welche Folgerung aus dem Sachverhalt zu ziehen ist, welcher Aufbau zweckmäßig ist, welche Probleme Sie sicher zu diskutieren haben und vor allem, welche Gewichtung aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist. Dieser Anhang (wie auch die beiden weiteren Folgenden) soll Ihnen anhand einer echten Klausur deutlich machen, wie Sie eine Klausuraufgabe anzugehen haben, wenn Sie Erfolg haben wollen. Auch wenn ich mir alle Mühe gegeben habe, kann ich nicht garantieren, dass meine Ausarbeitung perfekt ist, immerhin kenne ich die amtliche Lösungsskizze nicht. Wer eine noch bessere, kompaktere oder tiefgründigere Lösung (auch für eine Teil-Aufgabe) findet, möge sie mir bitte mitteilen. Unabhängig davon, dass auch ich korrigiert werden kann, würde mich ein solcher Beweis der genauen Arbeit mit diesem Buch und den Fällen natürlich freuen.

3 Aufgabe: Sachverhalt 1: Herr Steupfl ist Einzelhändler, außerdem erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Grundstücksgemeinschaft. Er hat Änderungsbescheide über die ESt 02 bis 05 (Postaufgabe Montag, ) erhalten und legt Ihnen diese Bescheide am Montag, den zur Begutachtung vor. Sie ermitteln folgenden Sachverhalt: Die Einleitung macht uns mit einem Steuerpflichtigen bekannt, wobei zwei Einkunftsarten erwähnt werden. Auffallend sind die Änderungsbescheide: ESt 02 bis 05 werden geändert, sie sind also bereits veranlagt worden. Also wird eine Aufhebung der Änderungsbescheide nur dazu führen, die alte Veranlagung wieder zu erreichen. Am auffälligsten aber sind die Daten des Bescheides und des heutigen Tages, es liegt mehr als ein Monat dazwischen. Heute ist auch noch Montag, es wird also eine knappe Fristsache sein, die von Ihnen zwingend eine vernünftige Fristberechnung, möglicherweise mit Fristenstreckung verlangt. Die Frist muss aber aufgehen, weil sonst die Klausur schon wieder zu Ende wäre. Geht die Frist partout nicht auf, muss sich ein Wiedereinsetzungsgrund finden lassen. Der Hinweis, dass S an einer Grundstückgemeinschaft beteiligt ist, lässt bereits eine mögliche Korrekturnorm erahnen: 175 AO ermöglicht die Korrektur von Folgebescheiden nach Ergehen eines Grundlagenbescheides. Die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer für die Jahre 00 bis 02 sind durch eine Außenprüfung überprüft worden, die keine

4 Mehr- oder Minderergebnisse erbracht hat; das ist Steupfl im April 05 durch das zuständige Finanzamt schriftlich mitgeteilt worden. Für die Jahre 00 bis 02 wurde eine Außenprüfung durchgeführt, die nicht zu geänderten Bescheiden geführt hat, also keine Fristenhemmung bedingen konnte. Überdies ist an 173 Abs. 2 AO zu denken. Auch eine Mitteilung, dass die AP nicht zu einer Änderung der Bescheide führt, ist ein Bescheid im Sinne des 173 Abs. 2 AO. Seit April 05 sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen, also sind etwaige Ablaufhemmungen der Festsetzungsverjährungsfrist für 00 und 01 vorbei. Die Vorgänge in diesen Jahren können somit nur dann eine Rolle spielen, wenn eine Steuerhinterziehung die verlängerte Hinterziehungsfrist herbeiführt oder im Rahmen des 174 AO eine widerstreitende Festsetzung ins Spiel kommt. Die Veranlagung für 02 ist noch nicht festsetzungsverjährt, hier wird sich ein Teil der Aufgabe abspielen. Gegen die Veranlagung des Jahres 03 hatte Steupfl wegen der Nichtanerkennung bestimmter außergewöhnlicher Belastungen nach einem erfolglosen Vorverfahren Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht hatte mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom der Klage stattgegeben und den Steuerbetrag entsprechend ermäßigt. Hier war ein Einspruch letztlich erfolgreich, in dieser Sache kann keine Änderung mehr erfolgen. Sehr wohl aber können andere Korrekturen erfolgen, wenn nämlich andere Korrekturnormen einschlägig sein sollten.

5 Auch gegen die ESt-Veranlagung des Jahres 04 vom Oktober 06 hatte Steupfl wegen der Nichtanerkennung bestimmter Sonderausgaben Einspruch eingelegt. Die ESt-Veranlagung 06 ist Anfang 07 durchgeführt worden und wurde bestandskräftig. Auch hier können nur Änderungen im Rahmen der 172 ff. AO eine Rolle spielen, da der Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist und somit nur noch unter besonderen Voraussetzungen geändert werden kann. Ein Vorbehalt der Nachprüfung war keinem der Bescheide beigefügt. Damit ist die Aufgabe endgültig auf die Korrekturnormen konzentriert. Ohne Nachprüfungsvorbehalt kann eine gebotene Änderung nur über die 172 ff. AO gehen. Im Juni 07 erhielt Steupfl vom Finanzamt ein Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer jetzt ergangenen Kontrollmitteilung erstmals festgestellt worden sei, dass er in den Jahren 02 bis 05 Einnahmen von jeweils DM 2.000,- p.a. bezogen habe, die er nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst habe. Steupfl erwiderte dem Finanzamt, es habe sich bei diesen Einnahmen nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehandelt, sondern um einen Vermögensanfall in der Privatsphäre (private Schenkung), der nicht unter

6 eine der sieben Einkunftsarten falle. Steupfl konnte für seine Ansicht beachtliche Gründe vorbringen, die Rechtslage ist jedoch ungeklärt. Nachdem die Rechtslage ungeklärt ist, unser Mandant aber beachtliche Gründe vorbringen kann, könnte es sich bei diesem Punkt, so die Änderung überhaupt möglich ist ( 172 ff. AO?), um ein Hauptproblem handeln, jedenfalls werden Sie hier argumentieren müssen. Wenn das Finanzamt wegen dieser Beträge Änderungsbescheide erlässt, werden Sie vielleicht auch eine Einspruchssituation, insbesondere mit einer AdV, durchzuprüfen haben, jedenfalls die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide überprüfen müssen. Unausgesprochen, aber unübersehbar ist die Frage nach einer denkbaren Steuerhinterziehung, wenn Steupfl Einnahmen bezieht und nicht angibt. Hier zeigt die Klausur aber deutlich, dass eine Straftat nicht im Raum steht, weil einerseits von beachtlichen Gründen, also einer unklaren Situation und daher fehlendem Vorsatz gesprochen wird, andererseits bei keiner Frist eine Fristverlängerung nötig ist. Die Einkünfte 02 bis 05 sind alle noch nicht festsetzungsverjährt, es bedarf also keiner verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist. Ansprechen muss man das trotzdem mit wenigen Worten. Im Juli 07 wurde der ESt-Bescheid 05 nach 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert, da die Einkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft einheitlich festgestellt worden waren. Diese Änderungsveranlagung berücksichtigt die streitigen Einnahmen von DM 2.000,- nicht, enthielt auch keinen Hinweis auf strittige Fragen. Im Rahmen der Änderung nach 175 AO hätte das Finanzamt die streitigen Einnahmen von DM 2.000,- mitberücksichtigen können und müssen. Es liegt also eine Änderung nach 175 AO wegen Er-

7 lass eines Grundlagenbescheides vor, die man zu prüfen haben wird, sowie das Unterlassen einer möglichen Mitberücksichtigung nach 177 AO. Da Steupfl den Eindruck gewann, dass das Finanzamt seiner Argumentation hinsichtlich der DM 2.000,- Einnahmen 02 bis 05 nicht folgen werde, nahm er am den Einspruch gegen den ESt- Bescheid 04 zurück, um wenigstens die Besteuerung des Betrags von DM 2.000,- im Veranlagungszeitraum 04 aufgrund einer Verböserung im Einspruchsverfahren nach 367 Abs. 2 AO zu verhindern. Unser Mandant gibt also scheinbar die nicht berücksichtigten Sonderausgaben verloren, um einer Verböserung im Einspruchsverfahren zu entgehen. Wenn die DM 2000,- als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen werden, können die ESt-Bescheide nach 173 AO geändert werden, weil sie aufgrund der Kontrollmitteilung erstmals bekannt werden. Seine möglicherweise gemäß 177 AO zu kompensierenden Sonderausgaben könnten aber verloren sein, weil er einen insoweit die Bestandskraft verhindernden Einspruch zurückgenommen hat und damit Bestandskraft eingetreten ist. Am Montag, den (Datum der Aufgabe zur Post, s.o.) wurden die Bescheide 02 bis 05 nach 173 AO geändert und der Betrag von DM 2.000,- p.a. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Bei der Durchsicht der Unterlagen stellen Sie noch fest, dass die Steuererklärungen für die jeweiligen Jahre im jeweils darauffolgenden Jahr abgegeben worden waren.

8 Eine Antwort auf die Frage nach den Festsetzungsverjährungsfristen wird damit möglich, jetzt lässt sich der Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist (Ablauf des Jahres, in dem die ESt-Erklärung abgegeben wird) bestimmen. Da aber nicht groß mit Daten und Zahlen gewuchert wird, kommt es nur darauf an, dass Sie sauber die Festsetzungsfrist berechnen. Frage: Steupfl möchte wissen, ob das Finanzamt berechtigt war, die Bescheide nach 173 AO zu ändern und bittet Sie, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er fragt auch, ob die Berücksichtigung der Sonderausgaben 04 trotz der Rücknahme des Einspruchs noch möglich ist. Diese Aufgabenstellung kommt nicht mehr unerwartet. Es geht also um die Jahre und die Geschenke in Höhe von DM 2000,- p.a. sowie den Änderungsbescheid vom Juli 07 für 05, der die Einkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft übernimmt. Außerdem will der Mandant noch, dass man den Fehler mit den Sonderausgaben 04, den er in Bestandskraft hat erwachsen lassen, ausbügelt. Sachverhalt 2: Bert Blech ist seit mehr als 20 Jahren mit Isolde Blech, geb. Nietel, verheiratet. Durch Bescheid vom hat das Finanzamt den E- hegatten Blech die ESt-Abschlußzahlung 05 in Höhe von DM zinslos gegen monatliche Ratenzahlung von 800 DM - beginnend ab antragsgemäß gegen Sicherheitsleistung und ohne Wider-

9 rufsvorbehalt gestundet. Zur Sicherung des Steueranspruchs hat Frau Blech dem Finanzamt am einen Anspruch auf Rückzahlung eines an die Blech & Sohn GmbH & Co. KG am gewährten Darlehens in Höhe von DM abgetreten. Die Darlehensvereinbarung sieht eine Rückzahlung des Darlehens zum vor. Ein Darlehen der Ehefrau an die Firma des Mannes sichert eine gestundete ESt-Abschlußzahlung. Folglich steht und fällt die Stundung, um die es hier offensichtlich geht - sonst würde nicht so viel Aufhebens um die Details gemacht - mit der Sicherheit des Darlehens. Natürlich sträubt sich der gesunde Menschenverstand, zu glauben, dass tatsächlich ein Darlehen gewährt worden ist, aber jedes Wort über diesen doch Zweifel erweckenden Umstand ist in der Klausur tabu. Der Sachverhalt ist eindeutig und weist mit nichts darauf hin, dass eine Beweisdiskussion gefragt sein könnte. Außer der Darlehensforderung und einem Wohnhaus besaßen die Eheleute im Zeitpunkt der Antragstellung kein nennenswertes Vermögen; das Grundstück war bis zur Höhe des Verkehrswertes belastet. Die Tilgungsraten für die Monate Februar bis August 07 hat Blech fristgerecht entrichtet. Die Vereinbarung, unter der die Stundung gewährt wurde, hält Blech also ein, es sind erst etwa zwei Drittel der Steuerschuld beglichen. Am ist den Eheleuten Blech vom Finanzamt folgender Bescheid zugegangen: Die Stundungsverfügung vom wird widerrufen, weil durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über

10 das Vermögen der Blech & Sohn GmbH & Co. KG eine Rückzahlung des zur Sicherung der Steuerforderung abgetretenen Darlehensanspruchs ausgeschlossen erscheint und damit die Voraussetzungen für eine Stundung nicht mehr gegeben sind. Sie werden aufgefordert, die noch offene ESt 05 in Höhe von DM bis zum an die Finanzkasse zu entrichten. Die Blech & Sohn GmbH & Co. KG ist in Konkurs, die Darlehensforderung der Frau Blech ist damit wertlos, die Sicherheit für die Stundung dahin. Der Widerruf erfolgte durch einen Verwaltungsakt, der am zugegangen ist. Die Rechtsbehelfsfrist läuft am ab, die Leistung wird bereits vorher gefordert. Weil dem Finanzamt zwischenzeitlich bekannt geworden war, dass Bert Blech am einen neuen Gewerbebetrieb angemeldet hatte, hat die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes den Eheleuten Blech gleichzeitig für den Fall der Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen, u.a. Pfändung von Forderungen der neuen Firma und von Bankkonten, angedroht. Eine Androhung von Zwangsmaßnahmen ist auch noch im Spiel, die neue Firma ist bereits zu Beginn stark in Gefahr. Ob das aber in der Antwort problematisiert werden muss, ist wegen der vagen Angaben eher fraglich. Bert Blech legt den Bescheid über den Widerruf der Stundung am Harry Hoffmann, seinem StB, vor und bittet um Auskunft

11 darüber, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Widerruf der Stundungsverfügung rechtlich zulässig sei, und ob es sich lohne, gegen den Widerruf vorzugehen. Es geht demnach nur um den Widerruf der Stundung, wobei zunächst aus der Sicht des Finanzamtes zu prüfen ist. Dabei weist er den StB darauf hin, dass er und seine Ehefrau durch den Konkurs der KG bis auf den vorhandenen Hausrat, geringe Kundenforderungen der neuen Einzelfirma und ein Bankkonto mit einem Guthaben von 500 DM vermögenslos geworden seien. Das in 07 errichtete Wohnhaus sei inzwischen gegen Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Erwerber veräußert worden. Am habe er eine Spenglerei als Einzelunternehmen gegründet. Die Betriebsstätte sei gepachtet. Die nötigen Betriebsmittel habe ihm sein Schwager im Wege eines Kredits zur Verfügung gestellt. Ganz deutlich wird noch einmal die prekäre wirtschaftliche Situation dargestellt, die Darlehensforderung ist offenbar im Konkursverfahren völlig uneinbringlich geworden. Die am vorliegenden Argumente für eine Stundung sind weggefallen, nach der jetzigen Lage wäre eine Stundung nicht mehr zu gewähren.

12 Frage: Kann die bestandskräftige Stundung widerrufen werden und gegebenenfalls aus welchen Gründen? Wäre es sinnvoll, den Verwaltungsakt über den Widerruf der Stundung anzufechten? Eine zweigeteilte Frage, deren zweiten Punkt man mit der Antwort auf die ersten Frage bereits geklärt haben wird. Es geht um den Widerruf, eine ordentliche Subsumtion unter die Widerrufsnormen und letztlich nur um die knappe Antwort, dass ein Einspruch (nicht) erfolgversprechend ist. Eine durchaus überschaubare Aufgabenstellung. Sachverhalt 3: Hans Blech, ledig, hat neben seinen Lohneinkünften aus dem väterlichen Betrieb auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mehr als 800 DM jährlich. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stammen aus einem in Berg gelegenen Grundstück einer Erbengemeinschaft, der Hans Blech angehört. Unser Fall dreht sich von Anfang an um eine gesonderte Festsetzung, also um einen Grundlagenbescheid für die ESt unseres Helden. Ohne Umwege geht die Klausur auf die Erbengemeinschaft ein, Blech wird wegen den DM 800,- übersteigenden Einkünften aus V+V auch zur ESt veranlagt. Für 04 hatte das für Berg zuständige Finanzamt Starnberg den Anteil des Hans Blech an den Einkünften aus der Erbengemeinschaft zunächst gem. 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO auf DM 2.100,- gemäß Be-

13 scheid vom festgestellt. Diesen Anteil legte das zuständige Wohnsitz-Finanzamt Dachau der ESt-Veranlagung des Hans Blech für 04 zugrunde (Bescheid vom mit einem zu versteuernden Einkommen von DM). Zunächst wurde der Anteil des Blech auf DM 2.100,- festgesetzt. Das war im Sommer 05, eine Änderung ist damit angekündigt. Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Starnberg zu Recht für die Erbengemeinschaft eine gem. 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 04 vorgenommen und den Anteil des Hans Blech nunmehr auf DM festgestellt. Der Grundlagenbescheid wird also nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und für Blech ergibt sich eine Erhöhung um DM 600,-. Der Folgebescheid, die ESt des Blech, ist zwingend zu ändern. Hans Blech spricht am bei Harry Hoffmann, seinem StB, unter Vorlage des geänderten Feststellungsbescheids und des ESt- Bescheids 04 vor und bittet um Auskunft darüber, in welchem Umfang das Finanzamt nunmehr auch den ESt-Bescheid 04 ändern dürfe. Die Änderung des Folgebescheides ist bindend, das kann noch nicht die Hauptaufgabe sein.

14 Dabei teilt er mit, dass er seinerzeit erst nach Eintritt der Rechtskraft des ESt-Bescheids 04 festgestellt habe, dass er sich bei der Ermittlung seiner Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 200 DM zu seinen Ungunsten verrechnet habe. Dieser Fehler sei dem Finanzamt nicht aufgefallen, obwohl er die entsprechenden - nur rechnerisch unrichtigen - Zusammenstellungen der Werbungskosten seiner Steuererklärung beigefügt habe. Es kommt noch eine offenbare Unrichtigkeit hinzu, die dem Blech unterlaufen ist und die das Finanzamt übernommen hat. Bei Durchsicht der ihm vorgelegten Unterlagen stellt Hoffmann fest, dass das Finanzamt bei der ESt-Veranlagung 04 nicht nur den Rechenfehler des Hans Blech übersehen, sondern auch in falscher Rechtsanwendung die gesamten von Hans Blech als steuerpflichtig erklärten Lohneinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als steuerpflichtig behandelt hat, obwohl es anhand der Steuererklärung die Steuerfreiheit eines Teils dieser Einkünfte (= 500 DM) hätte erkennen müssen. Ein zweiter Fehler taucht auf, der durch den Hinweis auf die falsche Rechtsanwendung kein Fall einer offenbaren Unrichtigkeit sein kann. An dieser Aufgabe erkennt man gut, wie eine Klausur aus kleinen Fällen zusammengesetzt werden kann und wie der Ersteller nach gewünschtem Umfang noch einen draufsetzt. Jedem Leser dieses Buches muss klar sein, dass jeder einzelne Fall ein Standard ist, der

15 mit Standardantworten gelöst werden muss, wenn man in der Zeit bleiben will. Frage: Wie wird sich das zu versteuernde Einkommen des Blech verändern, wenn StB Hoffmann das Finanzamt auf den vollständigen Sachverhalt hinweist? Die Rechtslage ist unter Angabe der einschlägigen Vorschriften darzulegen. Lösung der Klausur 1996/1997 Lösung zu Sachverhalt 1: Zunächst trennen Sie die Fragen in die einzelnen Komplexe: Widmen Sie sich zuerst den Änderungen bezüglich der DM 2000,- p.a., um dann die Einkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft und zuletzt die zurückgenommenen Sonderausgaben zu behandeln. Diese Gliederung müssen Sie in den Überschriften, in der Nummerierung und in den Antworten jeweils so deutlich machen, dass jeder Korrektor immer weiß, was gerade warum geprüft wird. In diesem Buch ging es immer darum, dass eine gelungene Prüfung mit einem gelungenen Kopfsatz beginnt. Bilden Sie also aus der Fragestellung den Kopfsatz für die Prüfung, ob das Finanzamt die Bescheide für 02 bis 05 noch ändern durfte.

16 Änderungen der Bescheide Das Finanzamt konnte die Bescheide 02 bis 05 noch ändern, wenn die Veranlagungszeiträume nicht festsetzungsverjährt waren und eine Korrekturvorschrift greift. Mit diesem Kopfsatz setzen Sie eine erste Untergliederung: Zunächst dürfen die Veranlagungszeiträume nicht verjährt sein, dann muss eine Korrekturnorm greifen. Die Berechnung der Festsetzungsfrist war nach dem Wortlaut des Sachverhaltes ausdrücklich verlangt, jetzt kann man diesen Punkt abhaken. Die Festsetzungsfrist beginnt für 02 mit Ablauf 03 ( 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), da in diesem Jahr die Steuererklärung abgegeben wurde. Sie erinnern sich hoffentlich an den Dreisatz: Beginn - Dauer - Ende. Die reguläre Festsetzungsverjährungsfrist beträgt gemäß 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Anzeichen für eine verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist wegen Steuerhinterziehung liegen im Sachverhalt nicht vor, dem Steupfl fehlte jeder diesbezügliche Vorsatz. Auch eine leichtfertige Steuerverkürzung scheidet aus denselben Gründen aus. Mit diesen wenigen Worten ist die angesprochene Steuerhinterziehungsproblematik abgehandelt, ohne dass wir mehr als eine Minute benötigt hätten. Wer hier lange über das Wissen und Wollen und den objektiven und subjektiven Tatbestand sinniert, verliert schon zu Beginn Zeit und die Sympathie des Korrektors. Die Festsetzungsfrist für 02 endet folglich mit Ablauf 07.

17 Mit der Prüfung nur eines Veranlagungszeitraums ist die Frage nach der Festsetzungsverjährungsfrist bereits für alle angesprochenen Veranlagungszeiträume beantwortet, im folgenden muss man dazu nicht mehr explizit Ausführungen machen, wenn man das noch herausstellt. Es ist also weder für 02 noch für die nachfolgenden Jahre die Festsetzungsfrist abgelaufen. Jetzt muss man auf eine mögliche Korrekturnorm eingehen, um die Änderungsbefugnis des Finanzamtes zu prüfen. Weil dem Finanzamt nachträglich steuerrelevante Tatsachen bekannt wurden, wird sofort auf 173 AO eingegangen, alles andere wäre nur Zeitvergeudung. Das Finanzamt kann die ESt-Bescheide ändern, wenn es sich auf eine Korrekturnorm stützen kann. Da hier aufgrund der Kontrollmitteilung nachträglich, d.h. nach Erlass der jeweiligen Bescheide, Tatsachen bekannt geworden sind, die zu einer höheren Steuer führen, ist 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einschlägig. Die Anwendung des 173 AO stellt in diesem Fall kein echtes Problem dar, vielmehr ist offensichtlich eine Änderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, dass für 05 bereits ein Änderungsbescheid (gestützt auf 175 AO) ergangen war, da dieser erste Änderungsbescheid als Folgeänderung nach 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ohne weitere sachliche Prüfung von Amts wegen erging und daher die

18 Frage nach dem nachträglichen Bekannt werden nicht beeinflusst. Nur im Falle einer vorherigen Änderung nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO würde sich die Frage stellen, ob die Tatsache nach abschließender Zeichnung des Eingabebogens (=Erlass des Bescheides) bekannt wurde. Hier handelt es sich um das kleine Highlight, mit dem der Könner brillieren kann, der weniger Gute aber nicht völlig außen vor bleibt. Denn Kenntnis der BFH-Rechtsprechung wird zwar selbstverständlich erwartet, aber wenn ein Bearbeiter hier nicht auf den zündenden Gedanken kommt, verliert er bei einer solch dankbaren Konstellation nur 2-5 Wertungspunkte von etwa 20. Damit wird die Note differenziert, ohne demjenigen, der das Detail nicht kennt, die Aufgabe völlig zu verderben. Jetzt müssen Sie aber explizit auf die einzelnen Veranlagungszeiträume eingehen, denn bisher waren die Antworten noch zu wenig konkret. Die einzelnen Änderungsbescheide: Veranlagungszeitraum 02: Dieser Bescheid erging aufgrund einer Außenprüfung. Es liegt weder Steuerhinterziehung noch leichtfertige Steuerverkürzung vor, ein Änderungsbescheid durfte daher gemäß 173 Abs. 2 AO nicht ergehen,

19 Die zu diesem Punkt nötige Subsumtion hatten wir bereits bei der Festsetzungsfrist durchgeführt, daher genügt es, bereits das Ergebnis zu bringen. Veranlagungszeitraum 03: Das FG hat über diese Sache nicht durch Urteil entschieden. Dieser Änderungsbescheid erging daher rechtsfehlerfrei, 110 FGO. Veranlagungszeitraum 04: Der Änderungsbescheid erging aufgrund 173 Abs. 1 S. 1 AO und änderte die Steuer zuungunsten des Steupfl. Es wird damit ein Kompensationsrahmen im Sinne des 177 Abs. I AO eröffnet, der die Mitberichtigung von nicht mehr auf anderem Wege zu berücksichtigenden Tatsachen ermöglicht. Da der von 173 Abs. 1 Nr. 1 AO eröffnete Kompensationsrahmen nicht exakt festzustellen ist, ist eine genaue Antwort nicht möglich. Das Finanzamt muss bei der Änderung, soweit sie reicht, über 177 Abs. 1 AO die Sonderausgaben mit berichtigen. Der Bescheid ist also insoweit fehlerhaft. Veranlagungszeitraum 05: Dieser Änderungsbescheid erging nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtsfehlerfrei.

20 Gegen die rechtsfehlerhaften Bescheide 02 und 04 ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft, 348 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die einzig problematische Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch ist die Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach 355 Abs. 1 AO. Die Frage nach den erforderlichen Maßnahmen ist damit bereits beantwortet, jetzt wird nur noch die Zulässigkeitsvoraussetzung der Frist geprüft. Die Bescheide wurden am zur Post aufgegeben und gelten daher nach 122 Abs. 2 AO mit Ablauf des als bekannt gegeben. Weil der ein Sonntag ist, verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist auf Montag, den Sie müssen also bis zum Ablauf des formgerecht beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen, 357 Abs. 1 AO. Weil durch den Einspruch nicht Vollziehungshemmung eintritt ( 122 Abs. 2, 361 Abs. 1 AO), sollten Sie wegen der angefochtenen Bescheide Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach 361 Abs. 2 AO stellen. Anstelle des sofortigen Einspruchs kann zunächst auch ein Antrag nach 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO und gegebenenfalls nach Erlass eines Ablehnungsbescheides Einspruch nach 347 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht kommen.

21 Lösung zu Sachverhalt 2: Zunächst ist wieder ein Kopfsatz zu bilden, in dem der kommende Aufbau vorweggenommen wird. Der Widerruf der Stundung ist dann rechtsfehlerfrei erfolgt, wenn der Stundungsbescheid vom aufgehoben werden konnte. Jetzt kommen die maßgeblichen Normen aus der AO, unter die subsumiert werden muss: Da es sich bei dem Bescheid vom nicht um einen Steuerbescheid, sondern um einen sonstigen Verwaltungsakt des Finanzamts handelt, sind die 124 ff. AO einschlägig. Hier gilt es abzuklären, um was für einen Verwaltungsakt im Sinne der 130 f. AO es sich hier handelt. 130 AO betrifft die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten, 131 AO den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte. Die Stundung an sich war offensichtlich rechtmäßig, kein Wort des Sachverhaltes weist auf eine etwaige Rechtswidrigkeit hin. Zu prüfen bleibt dann nur noch 131 AO, dessen Abs. 1 nicht begünstigende Verwaltungsakte betrifft. Weil eine Stundung ein begünstigender Verwaltungsakt ist, bleibt nur 131 Abs. 2 S. 1 AO. Diese Überlegungen spielen sich jedoch nur in Ihrem Kopf ab, niedergeschrieben wird lediglich das Ergebnis: Da es sich bei der Stundungsverfügung vom um einen rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt handelt, kann ein Widerruf nur nach 131 Abs. 2 S. 1 AO erfolgen.

22 Die Voraussetzungen des 131 Abs. 2 S. 1 AO sind schnell geprüft: Würde das Finanzamt heute auch noch Stundung gewähren? Dazu genügt ein Blick in 222 S. 1 AO: Durch die drohende Insolvenz wäre der Anspruch gefährdet, eine Stundung würde nicht gewährt werden. Weil der gestundete Steueranspruch aufgrund der jetzt vorliegenden Tatsachen gefährdet erscheint, wäre eine Stundung gemäß 222 S.1 AO nicht mehr zu gewähren. Der Steueranspruch könnte durch die wirtschaftliche Situation der Eheleute Blech uneinbringlich werden. 131 Abs. 2 S. 1 AO fordert aber noch eine Gefährdung des öffentlichen Interesses. Das ist der Punkt, an dem viele Bearbeiter in offenbare Panik verfallen, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, den man in jeder Situation anders sehen kann. Man hüte sich daher vor jedweder Diskussion und fasse sich kurz. Da der Steueranspruch gegen die Eheleute Blech wie jeder andere auch einzuziehen ist und nicht untergehen soll, ist ein öffentliches Interesse an der Beendigung der Stundungssituation gegeben und ein Widerruf der Stundungsverfügung vom nach 131 Abs. 2 Nr. 3 AO zulässig. Ein knapper Antwortsatz, in dem der letzte, nicht schwierige Prüfungsschritt noch vollzogen wird, erfüllt den ersten Teil der gestellten Aufgabe. Ein Rechtsbehelfsverfahren wäre erfolglos, insbesondere würde eine Aussetzung der Vollziehung wegen der Offensichtlichkeit der Er-

23 folglosigkeit nicht gewährt, ein weiterer Zahlungsaufschub ist daher nicht zu erreichen. Damit ist auch, wie bereits durch die Aufgabenstellung erkennbar, mit wenigen Worten die zweite Teilaufgabe beantwortet, mit dem Hinweis auf die AdV bringt man noch ein nettes Argument unter, ohne eine lange und fruchtlose Prüfung anzuschließen. Lösung zu Sachverhalt 3: Die Änderung des ESt-Bescheides (Folgebescheid) aufgrund des Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheid) vom führt gemäß 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um DM 600,-. Ein so deutlich geschilderter Fall darf nicht zu einer langen Diskussion über eine mögliche Anwendung von 172, 173, 174 etc. führen, sondern muss knapp und exakt beantwortet werden. In diesem Rahmen ist die unrichtige Erfassung der steuerfreien Einkünfte nach 177 Abs. 1 AO zu korrigieren. Da der die Berichtigung auslösende Fehler den zu kompensierenden gegenläufigen Fehler übersteigt, kann die gesamte Summe berücksichtigt werden. Kompensation nach 177 Abs. 1 AO hatten wir in dieser Klausur bereits, deshalb verliert man hier keine langen Worte, sondern liefert bloß eine kurze, saubere Antwort.

24 Eine Änderung des Rechenfehlers wg. 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet aus, weil es sich nicht um eine neue Tatsache handelt. Der Rechenfehler ist eine offenbare Unrichtigkeit und nach 129 AO zu berücksichtigen, weil das Finanzamt den Rechenfehler des Hans Blech bei der Veranlagung erkennen konnte und ihn deshalb zu seinem eigenen gemacht hat. Man zeigt mit der knappen Ablehnung der Änderung nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, dass man den Fall in alle relevanten Richtungen geprüft hat, ohne damit Seiten füllen zu müssen. Entscheidend ist, dass keine neue Tatsache vorliegt, also muss dieses eine Argument gebracht werden. Dass 129 AO bei den sogenannten Übernahmefehlern des Finanzamtes anzuwenden ist, kann ebenfalls in einem Satz erläutert werden. Lange Ausführungen sind hier nicht erwünscht, vielmehr kurze und prägnante Lösungen, die das jeweils relevante Argument bringen. Da die Änderung durch die vom StB vorgebrachten Tatsachen unbedingt verlangt war, muss die kleine Rechenaufgabe auch zwingend vorgelegt werden, um die Aufgabe komplett zu lösen. Das Finanzamt wird die ESt für 04 wie folgt ändern: Bisher zu versteuerndes Einkommen DM ,00 Erhöhte Einkünfte aus V+V, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO DM 600,00

25 Steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger DM - 500,00 Arbeit, gemäß 177 Abs. 1 AO Wegen Rechenfehler, 129 AO DM - 200,00 Neues zu versteuerndes Einkommen DM ,00

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