Werbung für Schönheitsoperationen nach vollständigem Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle am Beispiel ästhetisch-dermatologischer Laserleistungen

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1 Werbung für Schönheitsoperationen nach vollständigem Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle am Beispiel ästhetisch-dermatologischer Laserleistungen Am ist der Teil der 14. AMG-Novelle vom in Kraft getreten, der die Werbemöglichkeiten für Schönheitsoperationen einschränkt, genauer gesagt für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht. Diese Operationen werden durch die Gesetzesänderung in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen. Aus dem Hause Ulla Schmidt erreichen uns dazu folgende sachdienliche Hinweise: Schönheitschirurgische Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, wie zum Beispiel Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen, sind wie jeder operative Eingriff - mit Risiken verbunden, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können. Durch die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung (...) verboten. Eine Irreführung liegt nach 3 HWG insbesondere dann vor, wenn u.a. Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Ferner verbietet 11 HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung (...), beispielsweise die Darstellung von Vorher- und Nachher-Bildern. Die Werbung für Schönheitsoperationen außerhalb von Fachmedien muss ab sofort auch von diesen suggestiven Werbemethoden freigehalten werden. (...) Verstöße gegen 3 stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar ( 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis Euro). Verstöße gegen 11 stellen eine Ordnungswidrigkeit dar ( 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG, Geldbuße bis Euro)

2 Also Brustvergrößerungen und Fettabsaugung dürfen demnach nicht mehr mit Vorher- Nachher-Bildern beworben werden. Da stellen sich mindestens drei neue Fragen: 1. Bleiben andere ästhetische Heilkundeleistungen bzw. Kosmetikleistungen übrig, die noch wie zuvor beworben werden dürfen? Klare Antwort: Ja! 2. Welche? a) Das ist für einige Leistungen, die gerne von Patienten nachgefragt und von Ärzten erbracht werden ganz einfach zu sagen, b) für andere Leistungen gelten die neuen Verbote oder bleibt zumindest noch Klärungsbedarf. 3. Als Trost für b): Was mache ich mit meinen noch übrigen Broschüren, z.b. Vorher- Nachher-Bildern: Bleiben noch Nutzungsmöglichkeiten? Ja, siehe unten! Frage 1 ist also schon beantwortet, zu Frage 2 jetzt die Details am Beispiel von ästhetischkosmetischen Leistungen unter Einsatz von Lasergeräten mit hohem Wirkungsgrad (deswegen Heilkunde): Insbesondere bei den Leistungen Haarentfernung, Photorejuvenation, Peeling, oberflächliches Skin-Resurfacing, Behandlung von Besenreiser, Couperose, Teleangiektasien, generell von gutartigen Hautveränderungen wie Altersflecken, Sonnenflecken etc., handelt es sich nicht um operative plastisch-chirurgische Eingriffe, also nicht um Schönheitsoperationen im Sinne der Neufassung von 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Dementsprechend gilt hierfür auch nicht das neue, am in Kraft getretene Werbeverbot für Schönheitsoperationen. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Gesetzesänderung, sondern auch aus der Gesetzesbegründung. Die Verwendung der Begriffe operativ (laut Duden = chirurgischer Eingriff), plastisch-chirurgisch (im Sinne von räumlich-dreidimensional, quasi bildhauerisch formender, operativer Eingriff zur Wiederherstellung oder Verbesserung einer Körperform oder -funktion durch Resektion, Transplantation oder Implantation, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch) sowie tautologisch erneut Eingriff im Gesetzestext zeigt, dass von dem vorgesehenen neuen Werbeverbot andere, invasive Schönheitsoperationen im engeren Sinne erfasst werden sollten, also z.b. die oben schon erwähnten Brustvergrößerungen oder Fettabsaugungen, nicht jedoch die häufigsten ästhetisch-dermatologischen Einsatzfelder eines Lasers

3 Zudem ist aus der Gesetzesbegründung ersichtlich, dass sich deren Verfasser zur Definition von Schönheitsoperationen auf Angaben und Tätigkeiten im Bereich des Berufsverbandes der ästhetisch-plastischen Chirurgen bezogen haben, nicht auf entsprechende Angaben und Tätigkeiten aus dem Berufsfeld der Dermatologie oder Allgemeinmedizin. Zusätzlich zu den nach wie vor zulässigerweise zu bewerbenden o.g. Laserleistungen werden auch andere ästhetische, auch nichtärztliche Leistungen weiterhin beworben werden dürfen wie Permanent Make-up, Ohrlochstechen, Piercing oder Tätowierungen. Andererseits gibt es auch Indikationen und Tätigkeiten im ästhetischen Bereich, deren Einordnung unter die HWG-Neuregelung nicht so eindeutig möglich ist. Für Faltenunterspritzungen ist die Frage der Zulässigkeit der Werbung z.b. nicht so einfach zu bejahen. In diesen wie anderen Grenzfällen ist im jeweiligen Einzelfall zu unterscheiden, ob und wenn ja, wie invasiv und gefährlich ein entsprechender Eingriff ist. Denn nach Sinn und Zweck der Neuregelung (hier wäre im Streitfall auch anhand der Gesetzesbegründung zu argumentieren) sollen ja speziell die im Verhältnis zur Notwendigkeit besonders mit gesundheitlichen Risiken behafteten Schönheitsoperationen dem neuen Werbeverbot unterfallen. Um abschließend auch noch Frage 3 zu beantworten: Es dürfen ja nach wie vor dieselben Leistungen erbracht werden was mache ich mit den Broschüren und sonstigen Werbemitteln, die z.b. unter Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern eine Brust-OP oder sonstige Schönheits-OP im Sinne des neuen Werbeverbots erläutern? Antwort: Verwenden Sie sie im konkreten Beratungsgespräch vor der OP zur Veranschaulichung. Ist der Patient also schon aus anderen Gründen / mit anderen Mitteln auf Ihre Leistungen aufmerksam geworden, z.b. durch Mund-zu-Mund-Propaganda, ist es ein legaler Einsatz der bewährten Bilder und anderen Informationen, wenn Sie diese nach wie vor im Gespräch vor entsprechenden Eingriffen zur Veranschaulichung und Überzeugung einsetzen. Es muss also von dem bisherigen Werbematerial nichts eingestampft werden. Gegenüber Fachkreisen bestehen außerdem wie gehabt liberalere Werbemöglichkeiten, auch anhand der bisherigen Darstellungen

4 Während die Antworten zu 1 und 2 bei vielen ästhetischen Leistungen also sogar alle bisherigen Werbemöglichkeiten bestehen lassen, eröffnet Antwort 3 in den nun eingeschränkten Fällen wenigstens eine alternative Verwendungsmöglichkeit der bewährten Werbemittel. Horst Meurers Rechtsanwalt - 4 -

5 BGH: Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ Mit Urteil vom (AZ: III ZR 223/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der GOÄ gebunden ist. In dem vorliegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis genannt. Die Patientin hatte den Betrag bezahlt und forderte nun mit der Begründung, bei Berechnung nach der GOÄ wäre der Berechnungsbetrag niedriger ausgefallen, einen erheblichen Teil der Summe zurück. Der BGH hat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Nach dem Urteil sind Ärzte bei privaten Abrechnungen zwingend an die Bestimmungen der GOÄ gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des BGH auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Patient dann in der Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder bei Beamten von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Zu beachten ist hierbei, dass diese vom BGH aufgestellten Grundsätze nur für die Liquidation durch den Arzt selbst gelten und nicht dagegen, wenn z.b.: ein Krankenhaus oder ein MVZ, wenn es, wie häufig, in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.b.: GmbH), geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Gesellschaft abgeschlossen wird. Achten Sie daher bei Überschreitung der GOÄ-Sätze auf den Abschluss wirksamer Vergütungsvereinbarungen, bevor Sie Selbstzahlerleistungen erbringen

6 Vergütungsvereinbarungen dürfen keine Pauschalpreise enthalten, sondern lediglich den in der GOÄ vorgesehenen Steigerungsfaktor erhöhen. Insgesamt darf das angemessene Maß nicht überschritten werden. Beide Vertragspartner müssen auf derselben Urkunde unterschreiben. Außer Warnhinweisen über die evtl. fehlende Erstattungsfähigkeit der vereinbarten Vergütung dürfen keine anderen Regelungen enthalten sein. Eva Forster Rechtsanwältin Maria-Stephanie Buscher Rechtsanwältin - 6 -

7 Werbung von Zahnärzten mit besonderen Leistungen der Praxis Bezirksberufsgericht für Zahnärzte in Tübingen, Beschluss vom , Az: BZG 7/2004; MedR 2006, 71 In dem Beschluss des Bezirksberufsgerichts für Zahnärzte zugrunde liegenden Fall stellte ein niedergelassener Zahnarzt im Erdgeschoss des Hauses seiner Praxis ein Schild auf, auf dem er 14 besondere Leistungen der Praxis ankündigte. Der Kammeranwalt der zuständigen Zahnärztekammer sah hierin ein berufsunwürdiges Verhalten durch unzulässige Werbung. Denn 14 der damals einschlägigen Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg gestattete lediglich die Angabe von maximal drei personenbezogenen Tätigkeitsschwerpunkten, die der Zahnarzt auf seinem Praxisschild durch die Angaben Implantologie, Paradontologie und Funktionstherapie bereits ausgewiesen hatte. Das Bezirksberufsgericht lehnte die beantragte Verweisung zur Hauptverhandlung jedoch ab und stellte das Verfahren ein. Das Bezirksberufsgericht begründete seinen Einstellungsbeschluss damit, dass nicht jedes Überschreiten der in der Berufsordnung enthaltenen Vorgaben berufsunwürdig ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nur das Führen von Zusätzen verboten, die in Verbindung mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen zu Irrtümern führen und auf diese Weise einen unzulässigen Werbeeffekt hervorrufen können. Hinweise, die in sachlicher Form erfolgen, nicht irreführend sind und sich das Werbemittel im Rahmen des üblichen hält, sind erlaubt. Das gebietet Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz. Im vorliegenden Fall sah das Bezirksberufsgericht die Aufzählung des Leistungsangebotes als sachangemessen an. Die Aufzählung beschränkte sich auf die nüchterne Benennung einzelner Maßnahmenbereiche, die je für sich ein abgrenzbares Tätigkeitsfeld mit speziellem Bezug auf technische Ausstattung, besondere Fähigkeiten und/oder Behandlungsschwerpunkte darstellen

8 Nach Ansicht des Bezirksberufsgerichts war die Mitteilung dieser besonderen Leistungen auch interessengerecht. Verfügt die Praxis des beschuldigten Zahnarztes in bestimmten Bereichen über eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Ausstattung und hat der Zahnarzt besondere Qualifikationen erworben, entspricht es seinem aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz folgenden Recht, darauf auch in den gebotenen Grenzen hinzuweisen. Dem korrespondiert ein legitimes Interesse des Patienten, zu erfahren, welche Behandlungsmöglichkeiten sich ihm in der Praxis bieten. Offen gelassen hat das Bezirksberufsgericht für Zahnärzte, ob unter dem Gesichtspunkt der Art des Werbemediums etwas anderes gelten würde, wenn das Schild etwa gemeinsam mit dem Praxisschild an der Außenwand angebracht wäre. Joachim Messner Rechtsanwalt Maria-Stephanie Buscher Rechtsanwältin - 8 -

9 Umsetzung der zahnärztlichen Musterberufsordnung in die einzelnen Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern (Stand: ) Wie schon in unserem Newsletterartikel aus August 2005 berichtet, haben Präsidium und Vorstand der Bundeszahnärztekammer eine neue Musterberufsordnung (MBO) verabschiedet. Die neue MBO sieht vor, dass Zahnärzte ihren Beruf in weiteren Praxen oder an anderen Orten, als dem Praxissitz, ausüben dürfen, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird, 9 MBO. In 16 MBO ist die Zulässigkeit der gemeinsamen zahnärztlichen Berufsausübung erweitert worden. Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist, 16 Abs. 1 MBO. In 16 Abs. 2 MBO ist nun geregelt, dass die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften nur im Rahmen von 9 zulässig ist. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindest ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist. Auch die Kooperationsmöglichkeiten von Zahnärzten mit anderen freien Berufen ist erweitert worden. Nach 17 Abs. 1 MBO können Zahnärzte sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Nach 17 Abs. 2 MBO ist es einem Zahnarzt gestattet, in Partnerschaften gem. 1 Abs. 1 und 2 ParterschaftsGesetz mit Angehörigen anderer Berufe als dem in 17 Abs. 1 beschriebenen zusammen zu arbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt

10 Nach 18 MBO darf ein Zahnarzt andere Personen als angestellte Zahnärzte beschäftigen. Voraussetzung ist, dass diesen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz erlaubt ist. Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis setzt die Leitung durch einen niedergelassenen Zahnarzt voraus. Der Zahnarzt hat angestellten Zahnärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Beschränkung auf die Beschäftigung von Assistenten und Vertretern entfällt somit nach der neuen MBO. Für den Bereich des zahnärztlichen Labors ist in 11 MBO eine Sonderregelung aufgenommen worden. Demnach ist ein Zahnarzt berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen. Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen. Die Umsetzung dieser Regelungen in die einzelnen Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern wird im Folgenden dargestellt. In der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg gilt seit dem eine neue Berufsordnung. Diese hat die Regelungen der MBO in den 9, 11, 16 und 17 identisch übernommen. Die Regelung des 18 MBO über die Anstellung von Zahnärzten wurde sogar weitergehend gefasst, da auf eine Leitung durch einen niedergelassenen Zahnarzt verzichtet wurde. In Bayern wurde ebenfalls eine neue Berufsordnung der Zahnärztekammer beschlossen und genehmigt. Diese tritt am in Kraft. In Bayern wurde die Regelung des 9 MBO nicht genehmigt, nach der die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten, als dem Praxissitz, zulässig ist, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird. Die Regelung des 16 Abs. 1 MBO, wonach Berufsausübungsgemeinschaften in allen zulässigen Gesellschaftsformen stattfinden können, ist in Bayern identisch übernommen worden. Die Regelung des 16 Abs. 2 MBO, die die Zulässigkeit der Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften betrifft, wurde nicht genehmigt. 17 wurde in Bayern wie folgt neu gefasst: Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer Heilberufe oder sonstiger

11 Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen, mit Ausnahme handwerklicher oder gewerblicher Berufe, zur kooperativen Berufsausübung zusammen schließen. Dies gilt nicht, soweit der Angehörige des anderen Berufs durch sein Berufsrecht an dem Zusammenschluss gehindert ist. Dem Zahnarzt ist ein Zusammenschluss nur mit solchen Berufsangehörigen erlaubt, die in ihrer Verbindung mit dem Zahnarzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können. Die 11 und 18 sind dagegen weder identisch übernommen worden. In Berlin gibt es noch keine neue Berufsordnung für Zahnärzte; die alte wird derzeit überarbeitet. In der Landeszahnärztekammer Brandenburg ist die Umsetzung der neuen MBO in die Landesberufsordnung für die Kammerversammlung im April 2006 geplant. In Bremen wurde eine neue Berufsordnung beschlossen. Die Genehmigung durch das zuständige Ministerium steht noch aus. In der Landeszahnärztekammer Hamburg gilt seit dem eine neue Berufsordnung. In diese sind die 9, 11, 16 und 18 der MBO identisch übernommen worden. 17 Abs. 2 wurde demgegenüber nicht übernommen. In Hessen gilt seit dem eine neue Berufsordnung. Die Regelung des 9 MBO findet sich in 8 BO wieder, die des 16 MBO in 15 BO, die des 17 MBO in 16 BO, die des 11 MBO in 10 BO und die des 18 MBO in 17 BO. In der Landeszahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern gilt seit dem eine neue Berufsordnung. Die Regelung des 9 MBO findet sich in 8 BO wieder. Die Regelung des 16 MBO findet sich in 17 BO wieder. Die Regelung des 17 Abs. 1 MBO findet sich in 17 Abs. 3 BO wieder. Auf die Umsetzung des 17 Abs. 2 MBO wurde in Mecklenburg- Vorpommern verzichtet. 18 MBO wurde nicht umgesetzt. Eine Regelung über das Betreiben eines Zahnarztlabores ist in 21 BO Mecklenburg-Vorpommern enthalten. Demnach ist ein Zahnarzt berechtigt, ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder eine Laborgemeinschaft mit anderen Zahnärzten einzugehen

12 Die niedersächsische Berufsordnung ist derzeit in Überarbeitung. Sie wird frühestens in der Kammerversammlung im November 2006 beschlossen. In der Landeszahnärztekammer Nordrhein wurde eine neue Berufsordnung beschlossen und genehmigt, die in einigen Punkten von der MBO abweicht. Auf eine Aussage über die Anzahl zulässiger Praxissitze wird komplett verzichtet. Es besteht daher auch keine Beschränkung mehr auf einen Praxissitz nebst Zweigpraxis. In 10 Abs. 1, 2 BO ist die Zulässigkeit aller für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen einschließlich der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts geregelt. Auch die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist in 10 Abs. 3 BO erlaubt. Die Kooperation mit selbständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe im Gesundheitswesen wird in 11 BO ohne weitere Einschränkungen gestattet. Die Regelung des 11 MBO wurde dagegen nicht übernommen. Gemäß 16 BO ist ein Zahnarzt lediglich berechtigt, ausschließlich für die Versorgung seiner eigenen Patienten ein zahntechnisches Labor zu betreiben. Dagegen ist die vormalige Beschränkung der Anstellung von Assistenten und Vertretern aufgehoben worden. In 9 BO ist dazu lediglich gefordert, dass angestellte Zahnärzte grds. der Approbation bedürfen. In der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz wurde eine neue Berufsordnung, die der MBO entspricht, bereits von der Kammerversammlung beschlossen und genehmigt. Sie soll noch im Mai 2006 veröffentlicht werden. Im Saarland gilt seit dem eine neue Berufsordnung. Diese beschränkt die Zulässigkeit der Berufsausübung in 9 auf maximal zwei weitere Praxisstandorte. Die übrigen Regelungen sind identisch übernommen worden. Die sächsische Berufsordnung wurde bislang noch nicht überarbeitet. Eine Anpassung an die MBO wird derzeit überprüft. In Sachsen-Anhalt wurde eine neue Berufsordnung beschlossen, die der MBO entspricht. Die Genehmigung durch das zuständige Ministerium steht noch aus. In Schleswig-Holstein gilt seit dem eine neue Berufsordnung. Die Neuerungen der MBO wurden dort nicht übernommen. Jedoch ist es Zahnärzten nach 11 Abs. 2 der

13 Berufsordnung gestattet, über den Praxissitz hinaus an weiteren Orten als Zeigniederlassung zahnärztlich tätig zu sein. In Thüringen soll die Berufsordnung an die MBO angepasst werden. Die beschließende Kammerversammlung findet im Herbst statt. In Westfalen-Lippe gilt seit dem eine neue Berufsordnung. In 9 wurde die Beschränkung auf die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit in maximal zwei weiteren Praxen eingefügt. Ansonsten wurden die Regelungen der MBO identisch übernommen. Maria-Stephanie Buscher Rechtsanwältin

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