Facebook, Twitter & Co. was nutzt es den Vereinen?
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- Lars Bernhard Martin
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1 Facebook, Twitter & Co. was nutzt es den Vereinen? Heinz Kraus Technische Hochschule Mittelhessen (THM), Gießen Kompetenzzentrum für Informationstechnologie (KITE)
2 ebusiness-lotsen: eine Förderinitiative des BMWi Im Rahmen des ekompetenz-netzwerk für Unternehmen" stellen 38 regionale Anlaufstellen bundesweit anbieterneutrale und praxisnahe Informationen für das ebusiness von zur Verfügung. Die Lotsen unterstützen Unternehmen bei der Suche nach effizienten, einfachen, bezahlbaren und praktikablen IKT-Lösungen. Sie halten praxisrelevante Informationen bereit, bieten fachkundige Hilfestellungen und unterstützen bei der Auswahl und dem Einsatz passender IKT-Lösungen. Das ekompetenz-netzwerk trägt damit dazu bei, IKT-Anwendungen effizienzsteigernd einzusetzen und Geschäftsprozesse durchgehend zu digitalisieren. Heinz Kraus TH Mittelhessen 2
3 Website und facebook des eblm Heinz Kraus TH Mittelhessen 3
4 Vorbemerkung: Kommunikation! von JEDEM zu JEDER ZEIT an JEDEM ORT Jahrhunderte Jahrzehnte Jahre Reichweite, Informationsfülle Heinz Kraus TH Mittelhessen 4
5 Social Media Beispiel: Ein normales Dokument Heinz Kraus TH Mittelhessen 5
6 facebook Facebook ist das größte soziale Netzwerk. Der Name bezieht sich auf die sogenannten Facebooks ( Gesichtsbuch / Jahrbuch ) mit Abbildungen von Studenten, die an manchen US-amerikanischen Colleges verteilt werden. Das soziale Netzwerk wurde am 4. Februar 2004 von Dustin Moskovitz, Chris Hughes und Mark Zuckerberg veröffentlicht und zählt mehr als eine Milliarde Mitglieder. Facebook gehört nach unterschiedlichen Statistiken zu den fünf am häufigsten besuchten Websites der Welt, in Deutschland liegt es auf dem zweiten Rang hinter Google. Seit seiner Veröffentlichung steht Facebook aufgrund mangelhafter Datenschutzpraktiken in der Kritik. Verbraucherzentralen in Deutschland raten davon ab, das Angebot zu nutzen. Wikipedia - Zugriff am Heinz Kraus TH Mittelhessen 6
7 twitter Twitter (englisch für Gezwitscher) ist eine digitale Echtzeit-Anwendung zum Mikroblogging, d.h. zur Verbreitung von telegrammartigen Kurznachrichten ähnlich der Form eines Schneeballsystems. Privatpersonen, Organisationen, Unternehmen und Massenmedien nutzen Twitter als Plattform zur Verbreitung von kurzen Textnachrichten (Tweets) im Internet. Diese dürfen maximal 140 Zeichen aufweisen. Twitter wurde im März 2006 gegründet und gewann weltweit rasch an Popularität: der erste Tweet wurde am 21. März 2006 durch den Twitter- Mitgründer Jack Dorsey mit dem Satz just setting up my twttr. verschickt. Mit 36 Millionen weist im Jahr 2013 das Konto von Justin Bieber die meisten Anhänger bzw. Verfolger (Follower) auf. Wikipedia - Zugriff am Heinz Kraus TH Mittelhessen 7
8 Social Media: Einige Zahlen Heinz Kraus TH Mittelhessen 8
9 Strukturierte Vielfalt ( by ethority) SOZIALE NETZWERKE 2. SPRACHE / SMS 3. VIDEOS 4. DOKUMENTE 5. WISSEN 6. FOTOS 7. MIKRO-BLOGS Heinz Kraus TH Mittelhessen 9
10 Keine Panik Kommunikation Internet stellt nur Technologie und Plattformen Vernetzung Facebook (Freunde), Twitter (Follower), XING (Kontakte) Content Sharing Austausch von Linktipps, Dokumenten, Fotos, Videos, Heinz Kraus TH Mittelhessen 10
11 Grundlegende Erkenntnisse Social Media ist existent. Ein Verein kann Gegenstand der E-Kommunikation werden. Ein Verein kann diese Kommunikation nicht verhindern, indem er nicht mitmacht. Jeder Verein kann die Entstehung und Entwicklung von Meinungen und Geschehnissen mit beeinflussen, indem er seinen Stakeholdern zuhört, Anregungen und Kritik ernst nimmt und somit Vertrauen gewinnt. Heinz Kraus TH Mittelhessen 11
12 Nutzen bieten - nichts verkaufen wollen! Social Media-Dienste und -Portale sind keine Orte für herkömmliche Verkaufstätigkeiten. Social Media hat nicht wirklich etwas mit sozial zu tun, sondern mit Interaktion und Vernetzung. Das heißt: Wenn die Internet-Gemeinschaft den Eindruck gewinnt, dass Sie ihre Aktivitäten nur mit dem Ziel betreiben, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu verkaufen, werden Sie schnell geächtet. Heinz Kraus TH Mittelhessen 12
13 Die wichtigen W-Fragen Warum aktiv werden? Wer ist die Zielgruppe? Was soll erreicht werden? Welche Schritte sind erforderlich? Wer ist bei der Umsetzung beteiligt? Welche Ressourcen werden benötigt? Wann wird begonnen, bis wann beendet? Wie viel wird es kosten? Heinz Kraus TH Mittelhessen 13
14 Gründe für ihre Vereins -Beteiligung Aufbau und Pflege eines positiven Images Akquisition von Kunden/Mitgliedern Kunden-/Mitgliederbindung Steigerung der Bekanntheit Verbesserung der Besucherzahlen der Website Weiterentwicklung von Angeboten/Produkten Heinz Kraus TH Mittelhessen 14
15 Angebot des ebusiness-lotsen Mittelhessen Zielgruppe A: keine Erfahrung Workshop - unser Weg in Uhr in Gießen Zielgruppe B: Erfahrung vorhanden Workshop - unser Weg in Uhr in Gießen Web-Site-Checks in Kooperation mit der IHK Limburg Heinz Kraus TH Mittelhessen 15
16 ebusiness-lotse Mittelhessen ist ein Kompetenzzentrum, welches als neutrale und kompetente Schnittstelle zwischen kleinen und mittelständischen Unternehmen und den Dienstleistern agiert. Gemeinsam mit dem Konsortialpartner IHK-Verbund Mittelhessen (IHK Gießen-Friedberg, IHK Lahn-Dill, IHK Limburg) wird das Ziel verfolgt, Unternehmen bei der Verbesserung ihrer Kompetenz im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu unterstützen und eine Digitalisierung der Geschäftsprozesse anzustreben. Schließlich haben sich mit den erweiterten Möglichkeiten der IKT-Anwendungen zudem auch die wirtschaftlichen Rahmen- und Wettbewerbsbedingungen geändert. Damit kleine und mittelständische Unternehmen auch weiterhin konkurrenzfähig bleiben und die strukturellen Nachteile gegenüber großen Unternehmen gemindert werden können, stellen wir, als ebusiness-lotse Mittelhessen (eblm), unsere Betreuungsleistungen für Sie unentgeltlich zur Verfügung. Neben neutralen Informationsgesprächen werden Sie unter anderem auch durch Leitfäden, Praxisbeispiele und Studien über aktuelle Themen im Bereich des ebusiness informiert. Und wir freuen uns, Sie bei Informations- und Workshopveranstaltungen begrüßen zu dürfen.
17 Internetrecht Der Auftritt im Internet Ausgewählte rechtliche Aspekte
18 Internetrecht Referentin: Rechtsanwältin Dr. Ute Spies Rechtsanwälte Fachanwälte Notar Dr. Bletz Mauerstraße 1 Weilburg
19 Internetrecht Teil I. Die Domain Teil II. Impressum Teil III. Datenschutz Teil IV. Inhalt des Internetauftritts Teil V. Soziale Netzwerke
20 Domain Die Domain ist Name und Adresse Ihres Internetauftrittes. Es gibt zunächst die Top-Level-Domains und zwar als länderbasierte Kennungen (country-code Top-Level-Domains; cctlds) und als generische Top-Level-Domain (gtlds). Die generischen Domains (zum Beispiel.biz,.com,.info) werden thematisch verwandt. Daneben wurde die.eu-domain eingeführt.
21 Domain Wahl und Zulässigkeit einer Domain Allein die Tatsache, dass eine Domain frei ist, also noch registriert werden kann, besagt nichts über die Zulässigkeit derselben aus. Die Wahl kann insbesondere gegen Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte verstoßen, gegen die der Rechteinhaber sich mit Unterlassungsansprüchen wehren kann. Das Prinzip first come, first served gilt allenfalls eingeschränkt.
22 Domain Namensrechte Bei Familiennamen, aber z. B. auch bei Städtenamen sind Kollisionen mit Rechten anderer häufig. Walter Maier gibt es sicher sehr oft. Im privaten Bereich gilt hier in der Regel das Windhundprinzip, derjenige der zuerst registriert hat, ist rechtmäßiger Domaininhaber. Problematisch sind die Fälle, in denen einerseits das Namensrecht für den Domaininhaber streitet, andererseits die Domain mit prioritätsälteren (eingetragenenen oder bekannten) Markenrechten oder Unternehmenskennzeichen kollidiert.
23 Domain Marken- und Kennzeichenrechte Hier gelten im wesentlichen die allgemeinen Regeln. Bei kennzeichenmäßiger Benutzung im geschäftlichen Verkehr können insbesondere -Verwechslungsgefahr -Rufausbeutung -Freihaltebedürfnis zu Unterlassungsansprüchen von Rechteinhabern und Wettbewerbern führen.
24 Domain Beispiele in Anlehnung an gerichtliche Entscheidungen: Die Stadt Weilburg als Inhaber der Domain kann sich gegen Domains wie oder wehren. Der Ortsteil Kubach kann sich nicht dagegen wehren, daß eine natürliche Person gleichen Namens die Domain nutzt, gleiches würde bei Nutzung durch ein Unternehmen gelten, das Kubach als Unternehmenskennzeichen oder Marke nutzt. Anna Shell setzt sich Unterlassungsansprüchen des Mineralölkonzerns aus, wenn sie die Domain nutzt, sie wird trotz eigenem Namensrecht darauf verwiesen, einen Zusatz zu nutzen. Die Internetadresse ist zwar nicht registriert, wird aber zu Recht aus Gründen der Irreführung auf den Widerspruch der Verwaltung der staatlichen Schlösser und Bäder in Hessen stoßen.
25 Domain Wichtig: Die Zulässigkeit der Domain ist vom Nutzer derselben eigenverantwortlich zu prüfen. Die Vergabestelle (z. B. Denic) prüft die Zulässigkeit nicht und ist regelmäßig für unzulässige Domains auch nicht haftbar (weder gegenüber dem Rechteinhaber noch gar gegenüber dem Domaininhaber/Anmelder).
26 Domain Die EU-Domain Eine gewisse Sonderstellung nimmt die EU-Domain ein. Für eine Übergangszeit konnten Inhaber einer Länderdomain diese auch als EU- Domain registrieren lassen. Ist dies nicht geschehen, muß der Inhaber einer Länderdomain es in der Regel hinnehmen, daß ein Dritter seine Domain als EU-Domain registrieren läßt. Ausnahmen gelten für eine bösgläubige und/oder unlautere Registrierung.
27 Impressum Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
28 Impressum 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. ggfls. weitere berufsspezifische Angaben, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
29 Impressum Vorstehend wurde die gesetzliche Regelung in 5 Telemediengesetz in den wesentlichen Punkten zitiert. Für Vereine, die weder geschäftsmäßig tätig werden noch Leistungen gegen Entgelt anbieten, besteht deshalb kein gesetzlicher Impressumszwang. Gleichwohl wird allenthalben empfohlen, die wesentlichen Angaben in das Impressum aufzunehmen. Weitergehende Informationspflichten bestehen im Online-Handel (für Fernabsatzgeschäfte) und bei der sog. kommerziellen Kommunikation ( 6 Telemediengesetz).
30 Datenschutz Zulässig ist die Datenerhebung nach 11 ff. Telemediengesetz soweit erforderlich für die Begründung, Ausgestaltung und Änderung eines Vertragsverhältnisses die Abrechnung von Onlinedienstleistungen oder im Onlinehandel; sonst nur mit Einwilligung. Über Art, Zweck, Umfang und Verwendung der Daten ist zu informieren. Daneben ist immer das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten.
31 Inhalt des Internetauftritts I. Allgemeine Regeln Wie bei allen anderen Veröffentlichungen ist derjenige, der veröffentlicht, auch für den Inhalt des Internetauftritts grundsätzlich in vollem Umfang verantwortlich. Unzulässig sind Inhalte, die gegen geltende Rechtsnormen, insbesondere des Strafrechts verstoßen. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind zu beachten (Persönlichkeitsschutz, Ehrschutz). II. Urheberrechte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die als persönliche geistige Schöpfungen anzusehen sind, genießen Schutzrechte. Nur der Rechteinhaber (Urheber, Lizenzinhaber) ist zur Verwertung berechtigt. Die Verwertung umfasst die Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung u.s.w..
32 Inhalt des Internetauftritts Achtung: Die Veröffentlichung jedes fremden Fotos birgt deshalb die Gefahr, auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Im Einzelfall kann dies zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen führen. Es ist daher dringend davon abzuraten, mit der Copy+Paste-Funktion fremde Bilder, auch wenn diese im Internet veröffentlicht sind, in den eigenen Web- Auftritt zu integrieren. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare dürfen ebenfalls nicht uneingeschränkt wiedergegeben werden. Zitate aus urheberrechtlich geschützten Werken sind mit Quellenangabe zulässig, wenn diese als Beleg zur Untermauerung eigener Aussagen dienen.
33 Inhalt des Internetauftritts III. Wettbewerbsrechte, Marken- und Kennzeichenrechte Die Inhalte einer Webseite dürfen keine wettbewerbswidrigen Inhalte aufweisen, d. h. im geschäftlichen Verkehr sind alle wettbewerbsrechtlichen Grenzen zu beachten. Ebensowenig dürfen geschützte Marken, Unternehmenskennzeichen oder geschützte geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Auch die Verwendung geschützter Marken oder Kennzeichen als Suchwort kann unzulässig sein!
34 Inhalt des Internetauftritts Links und sog. Disclaimer Links Es sind sog. Hyperlinks, Surface-Links und Deep-Links üblich. Der Hyperlink ist ein Querverweis auf ein anderes Dokument oder einen anderen Inhalt im eigenen oder einem fremden Webauftritt. Als Surface- Links gelten elektronische Verweise auf andere Webseiten, als Deep- Links auf Unterseiten von solchen. Das eigentliche Setzen des Links ist in der Regel zulässig und verstößt nicht gegen Rechte des Inhabers der verlinkten Seite. Ausnahmen gelten insbesondere für Deep-Links, wenn der Anbieter Schutzvorrichtungen gegen den Verweis auf Unterseiten eingerichtet hat.
35 Inhalt des Internetauftritts Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit derjenige, der den Link setzt, für Inhalte in dem verlinkten Internetauftritt verantwortlich ist. Hinsichtlich der Haftung für Links fehlt eine klare gesetzliche Regelung. Deshalb ist die Rechtsprechung uneinheitlich und einzelfallorientiert. Es bestehen im Rahmen des Zumutbaren Prüfpflichten, deren Umfang sich bestimmt nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite, auf die der Link verweist, rechtswidrige Inhalte aufweist und welche Möglichkeiten er hat, dies zu erkennen.
36 Inhalt des Internetauftritts Disclaimer Als Disclaimer werden Hinweise auf den Ausschluß jeglicher Haftung für Inhalte verlinkter Webauftritte verstanden. Die rechtliche Zulässigkeit ist zweifelhaft. Ein solcher Haftungsausschluß ist jedenfalls dann nicht wirksam, wenn sich der Linksetzer die Inhalte der verlinkten Seite klar zu eigen macht. Bei dem Setzen von Links ist daher Zurückhaltung angebracht, keinesfalls sollten Links ohne Prüfung der verlinkten Seiten angebracht werden.
37 Soziale Netzwerke Soziale Netzwerke haben einen rasanten Zulauf erlangt. Spezielle gesetzliche Regelungen fehlen. Es gelten damit die allgemein für Internetveröffentlichungen geltenden, oben in Grundzügen dargestellten Regelungen. Zu beachten ist daher der Persönlichkeitsschutz, gleichfalls sind datenschutzrechtliche Regelungen zu berücksichtigen. Sonderfall Facebook-Party : Noch völlig ungeklärt in rechtlicher Hinsicht ist die Problematik der Organisation von Veranstaltungen über soziale Netzwerke im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Veranstalters. Hier ist Zurückhaltung geboten.
38 Soziale Netzwerke Der Gefällt mir Button Durch Einbindung sog. Social Plugins führt zur Übertragung von Daten an den Netzwerkplattformbetreiber, die personalisiert werden können. Zu Recht wird daher die Einbindung und Nutzung des Buttons als datenschutzrechtlich unzulässig angesehen, sofern keine Einwilligung des Anwenders eingeholt wird. Es ist daher zu empfehlen, die Datenübermittlung zu unterbinden, was technisch möglich ist. Informativ sind hier z. B. Artikel bei (u.a. Das Like-Problem ).
39 Internetrecht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
40 Fit für die Vereinsarbeit im Internet? hilft Ihnen dabei! 27. Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 1
41 Zu meiner Person: Seit 2000 bei der Kreissparkasse Weilburg Seit 2012 für und Internet der Kreissparkasse zuständig Nicole Kratzheller Telefon: / Mail: nicole.kratzheller@ksk-weilburg.de oder info@oberlahn.de 27. Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 2
42 Fit für die Vereinsarbeit im Internet Allgemeine Situation der Vereine Möglichkeiten der Vereinsarbeit Was ist Oberlahn? Zahlen zu Oberlahn Welche Möglichkeiten bietet mir Vereinsführer Bildergalerien Eventkalender Vereinsnachrichten veröffentlichen 27. Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 3
43 Allgemeine Situation der Vereine Immer weniger Mitglieder Kaum Nachwuchs Kaum ehrenamtliches Engagement Immer mehr rechtliche Anforderungen Internet wird immer wichtiger für die Vereinsarbeit 27. Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 4
44 Möglichkeiten der Vereinsarbeit Printmedien Zeitung Handzettel / Briefe / Vereinshefte Internet Internetauftritt des Vereins Soziale Netzwerke, Mailings, Twitter, usw. Internetportale, wie z. B Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 5
45 Aktuelle Nachrichten Vereinsführer Branchenführer Veranstaltungskalender Bildergalerien Plattform und Module für: Vereine Kommunen Wirtschaft Regionaler Mittagstisch Wöchentlicher Newsletter Kleinanzeigen 27. Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 6
46 Ein paar Zahlen zu Portal seit 12 Jahren online ca Besucher pro Tag ca Besucher pro Monat Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 7
47 Ein paar Zahlen zu Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 8
48 Ein paar Zahlen zu Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 9
49 Welche Möglichkeit bietet mir Vereinsführer Bildergalerien Eventkalender Vereinsnachrichten veröffentlichen Über die Funktion Nachrichten melden Über die Nutzung eines Newsmoduls Web-Visitenkarte 27. Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 10
50 Der Vereinsführer von Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 11
51 Die Bildergalerien von Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 12
52 Der Eventkalender 27. Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 13
53 Vereinsnachrichten veröffentlichen über die Funktion Nachricht melden 27. Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 14
54 Vereinsnachrichten veröffentlichen mit dem News-Modul 27. Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 15
55 27. Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 16
56 Die Visitenkarte von Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 17
57 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 27. Juni 2013 Nicole Kratzheller Seite 18
1.2.1 Welche Infos sind nötig?
Wichtige Formalität: das Impressum 1 bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein müssten. Auch der Zugang zu diesen Informationen auf der Webseite via
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