Richtiges Verhalten nach einem Verkehrsunfall

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1 Kanzlei Merz - Ratgeber Richtiges Verhalten nach einem Verkehrsunfall Dieter Merz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Das Wichtigste kurz zusammengefasst Stand Januar 2010

2 Zur Person: Dieter Merz Geboren wurde Dieter Merz 1957 in Ludwigsburg. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und Mainz absolvierte er sein Referendariat im OLG Bezirk Koblenz. Von 1985 war er als Rechtsanwalt und späterer Partner einer großen Sozietät im Rhein-Main-Gebiet und später als verantwortlicher Partner in Dresden tätig fusionierte seine Kanzlei mit mehreren Dresdener Kanzleien. Im Jahr 2009 erfolgte seine Ausgliederung zur Kanzlei Merz in einer Bürogemeinschaft mit Herrn Rechtsanwalt Hans H. Abtmeyer. Dieter Merz ist Gründer von zahlreichen Organisationen, Verbänden und Vereinen und besitzt langjährige Erfahrung als Aufsichtsratsvorsitzender und Gemeinderat. Ferner ist er Herausgeber zahlreicher Fachpublikationen und Ratgeber. Zudem hält er vielfach Fachvorträge, leitet arbeitsrechtliche Workshops und ist Referent im Expertenteam der Dresden International University. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach besten Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. 2

3 Inhalt 1. Einleitung Anhalten Absichern der Unfallstelle und Erste Hilfe Polizei und Aufnehmen der Unfalldaten... 5 a) Bei Hinzuziehung der Polizei... 5 b) Bei keiner Hinzuziehung der Polizei... 6 c) In beiden Fällen beachten Beweise sichern Schadensmeldung bei der Versicherung Rechtsanwalt einschalten? Ersatzfähige Schäden... 9 a) Sachschäden... 9 aa) Reparaturkosten bb) Mietwagenkosten...11 cc) Nutzungsausfall dd) Wertminderung ee) sonstige Schäden ff) Unkostenpauschale b) Personenschäden aa) Arzt- und Heilbehandlungskosten bb) Verdienstausfall cc) Erwerbsminderung dd) Schmerzensgeld ee) Haushaltsführungsschaden ff) Schäden bei Todesfall Bußgeld- und Strafverfahren a) Bußgeldverfahren b) Strafverfahren Kontaktdaten:

4 1. EINLEITUNG Leider kommt es im öffentlichen Straßenverkehr immer wieder zu Unfällen. Mit Hilfe dieses Skriptes wollen wir Ihnen zeigen, wie sie sich in dieser Situation richtig verhalten. 2. ANHALTEN Wenn Sie in irgendeiner Weise am Unfall beteiligt sind, halten Sie an und verbleiben Sie am Unfallort. Jeder Unfallbeteiligte darf den Unfallort nicht verlassen, bevor er den anderen Beteiligten und Geschädigten Gelegenheit gegeben hat, die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Fahrzeugführer, sondern auch den Radfahrer, Fußgänger o.a. Wenn niemand an der Unfallstelle zu sehen ist, müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Welche Zeit angemessen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Umständen, insbesondere der Tageszeit, dem Ort, der Schwere des Unfalls und der Schadenshöhe. Kommt in dieser Zeit niemand, dürfen Sie sich entfernen, müssen aber Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen. Außerdem müssen Sie dem anderen Unfallbeteiligten oder der Polizei unverzüglich melden, dass Sie am Unfall beteiligt gewesen sind. Bei der Beteiligung an einem Unfall immer anhalten! Warten Sie auf den Unfallgegner. Wenn dieser nicht kommt, melden Sie den Unfall bei der Polizei. Ein Entfernen vom Unfallort ist nur in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt, z.b. bei erforderlicher Versorgung eines Schwerverletzten. Aber auch in diesem Fall besteht die Verpflichtung zur nachträglichen Ermöglichung der Angaben, insbesondere Meldung bei der Polizei. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Zudem riskieren Sie bei einer Unfallflucht ein Fahrverbot, den Entzug der Fahrerlaubnis und den Versicherungsschutz. Wenn Ihr Unfallgegner flüchtet, notieren Sie sich Kennzeichen, Typ und Farbe des Fahrzeugs. 4

5 3. ABSICHERN DER UNFALLSTELLE UND ERSTE HILFE Um weitere Schäden zu vermeiden, muss die Unfallstelle gesichert werden. Vorrang hat dabei der Schutz der eigenen Person. Achten Sie auf Ihre eigene Sicherheit. Schalten Sie zuerst die Warnblinkanlage ein. Steigen Sie vorsichtig aus und achten Sie dabei auf den fließenden Verkehr. Ziehen Sie Ihre Warnweste an und stellen Sie das Warndreieck in ausreichender Entfernung auf (innerorts m, außerorts m). Bei Personen- und schweren Sachschäden sollten Sie nichts an der Unfallstelle verändern, bis die Polizei eintrifft. Nur bei geringfügigen Schäden bis ca. 500,00 Euro müssen Sie die Unfallstelle unverzüglich räumen, um den Verkehr nicht unnötig zu behindern. Es ist jedoch ratsam die Unfallspuren mit Hilfe einer Kamera oder Skizze zu sichern, bevor Sie an der Straßenrand fahren. Auch die Markierung der Unfallstelle mit Kreide kann hilfreich sein. Bei Personenschäden müssen Sie Erste Hilfe leisten Dazu ist jedermann verpflichtet, soweit sie erforderlich und zumutbar ist. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar und ist mit Geldstraße oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Zudem muss der Rettungsdienst verständigt werden (Tel.: 112). Hierfür ist es wichtig, die Unfallzeit, den Unfallort, die Zahl der Verletzten anzugeben und die Verletzungen zu schildern (Schwere und Umfang). 4. POLIZEI UND AUFNEHMEN DER UNFALLDATEN Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung die Polizei hinzuzuziehen. Sie sollten jedoch bei Unfällen mit Personen- und erheblichen Sachschäden immer die Polizei rufen (Notruf: 110). Dies ist ebenfalls empfehlenswert, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt, der Unfallgegner sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, an dem Unfall Personen mit ausländischem Wohnsitz beteiligt sind oder das unfallbeteiligte Fahrzeug nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist. Gleiches gilt, wenn der Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss eines Unfallbeteiligten besteht. a) Bei Hinzuziehung der Polizei Beachten Sie bei der Meldung an die Polizei die berühmten drei W s : Wer sind Sie? Wo hat sich der Unfall ereignet? (Unfallort genau bezeichnen) Was ist passiert? (Kurze Schilderung des Unfallhergangs und der beteiligten Fahrzeuge) In der Regel ist es anzuraten, gegenüber den Polizeibeamten nur Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Sie sind nicht verpflichtet sich zur Sache einzulassen. Insbesondere, wenn ein Mitverschulden in Frage kommt, sollten Sie möglichst keine Angaben zum Unfallhergang machen. 5

6 Aus Ihrem Schweigen können keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Falls Sie bei der Polizei doch Angaben zur Sache machen, überprüfen Sie die Richtigkeit du Vollständigkeit des gefertigten Unfallprotokolls. b) Bei keiner Hinzuziehung der Polizei Notieren Sie sich Daten und Fakten zum Unfallhergang, den Folgen, den beteiligten Personen, sowie zu den Fahrzeugen. Vermerken Sie sich die Vor-, Nachnamen und Anschriften von Fahrern und Haltern. Verlangen sie zur Überprüfung der Angaben den Ausweis, Fahrzeugschein oder Führerschein. Notieren Sie sich die beteiligten Fahrzeuge und das amtliche Kennzeichen. Lassen Sie sich von dem Unfallverursacher die Daten zu dessen Haftpflichtversicherung geben (Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer). Je umfangreicher und detaillierter die Angaben sind, desto leichter sind spätere Unklarheiten aufklärbar. Lassen Sie sich die Unfallschilderung von Ihrem Unfallgegner unterschreiben. Wenn Ihr Unfallgegner den Unfallaufnahmebogen ausfüllt, kontrollieren Sie diesen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, bevor Sie ihn unterschreiben. c) In beiden Fällen beachten Ob mit oder ohne Hinzuziehung der Polizei gilt, dass jeder Unfallbeteiligte zur Angabe an der Unfallbeteiligung verpflichtet ist und auf Verlangen Name, Anschrift, sowie nach bestem Wissen Angaben zur Haftpflichtversicherung mitzuteilen hat. Zudem müssen Führerschein und Fahrzeugschein vorgezeigt werden. Geben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis ab. Andernfalls können der Versicherungsschutz und Ihre Schadensersatzansprüche verloren gehen. Sie können auf eine Prüfung der Rechtslage durch Ihren Rechtsanwalt verweisen. 5. BEWEISE SICHERN Auch wenn Sie die Polizei hinzugezogen haben, sollten Sie so viele Spuren wie möglich selbst sichern. Suchen Sie Zeugen, welche den Unfall beobachtet haben und lassen Sie sich die Personalien geben. Zeugen sind manchmal schnell wieder weg, können aber von enormer Bedeutung sein. Sprechen Sie diese direkt nach dem Unfall an und bitten um die Kontaktdaten. Notieren Sie sich Kennzeichen von Fahrzeugen, deren Insassen den Unfall beobachtet haben können. 6

7 Zeichnen Sie gegebenenfalls eine Unfallskizze oder machen Sie Fotos von der Unfallstelle. Es ist immer hilfreich eine Kamera parat zu haben. Bewahren Sie diese am besten im Handschuhfach auf. Hierfür genügt eine Einwegkamera oder ein Handy mit Kamerafunktion. Nehmen Sie nicht nur die Unfallendstellung der Fahrzeuge auf, sondern auch die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen und die Spuren, nachdem die Fahrzeuge entfernt wurden (z.b. Bremsspuren und Glassplitter). Fotografieren Sie aus verschiedenen Richtungen und Entfernungen, um einen Gesamtüberblick zu erhalten und auch wichtige Details zu erkennen. Sichern Sie in jedem Fall Beweise, auch wenn die Schuldfrage vermeintlich eindeutig ist und der Unfallgegner seine Schuld einsieht. Schon oft haben Unfallgegner ihre Meinung geändert oder behaupteten einen anderen Unfallhergang. 6. SCHADENSMELDUNG BEI DER VERSICHERUNG Sie müssen Ihre eigene Haftpflichtversicherung innerhalb einer Woche informieren, wenn der Unfallgegner Schadensersatzansprüche geltend macht oder dies zu erwarten ist. Die Versicherung wehrt unberechtigte Ansprüche ab und reguliert die berechtigten Ansprüche. Sie sollten Ihre Versicherung aber auch verständigen, wenn Sie der Meinung sind, dass der Unfallgegner den Unfall verschuldet hat. Falls Sie entgegen Ihrer Annahme ein Mitverschulden trifft, vermeiden Sie die Gefahr infolge verspäteter Meldung eine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Die Versicherung könnte Ihnen dann den Versicherungsschutz versagen. Der Tod eines Unfallbeteiligten ist bereits innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Innerhalb einer Woche sind der eigenen Haftpflichtversicherung die Tatsachen anzuzeigen,, welche die eigene Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Wenn Sie den Unfall selbst verschuldet haben, ist es bei geringfügigen Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners ratsam, diese selbst zu regulieren. Wenn Sie Ihre Versicherung nicht in Anspruch nehmen, erhalten Sie sich den Schadensfreiheitsrabatt. Benachrichtigen Sie weiterhin die Versicherung des Unfallgegners, um eigene Schadensersatzansprüche anzumelden. Bei frühzeitiger Information erhalten Sie bei klarer Schuldfrage möglicherweise eine Abschlagszahlung, um die Reparatur Ihres Fahrzeugs zu finanzieren, oder eine Reparaturkostenübernahmebestätigung für die Werkstatt. 7

8 Ist Ihnen die Versicherung des Unfallgegners nicht bekannt, können Sie über den Zentralruf der Autoversicherer alle notwendigen Informationen erhalten. Dieser ist unter der Rufnummer bundesweit rund um die Uhr zu erreichen. Der Service kostet pro Anruf 6 Cent aus dem deutschen Festnetz. Sie benötigen das amtliche Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs und den Schadenstag. Dieser Service kann auch im Internet genutzt werden unter Zentralruf der Autoversicherer ermittelt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Wenn die gegnerische Versicherung versucht, Ihnen eine Werkstatt oder einen Gutachter vorzuschreiben, können Sie dieses Verlangen zurückweisen. Denn es ist Ihre Entscheidung welche Werkstatt und welchen Gutachter beauftragt wird. Informieren Sie bei Verletzungen Ihre Krankenkasse, den Arbeitgeber und gegebenenfalls die Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfällen sollten Sie die Berufsgenossenschaft benachrichtigen. 7. RECHTSANWALT EINSCHALTEN? Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist immer dann anzuraten, wenn es sich um schwere Unfälle mit Personenschaden handelt, die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung besteht, die Schuldfrage unklar oder die Höhe des Ersatzanspruchs streitig ist. Aber auch in anderen Fällen kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Sie von Vorteil sein. Die gegnerischen Versicherungen wollen Kosten sparen und versuchen deshalb den Schaden gering zu halten. Dies zum einen dadurch, dass Ihre Ansprüche durch eine überhöhte Mithaftungsquote reduziert wird. Zum anderen werden Sie als Geschädigten nicht umfassend über Ihre Rechte informiert. Anspruchspositionen, die Sie von sich aus nicht ansprechen, werden dann nicht ausgeglichen. Der Rechtsanwalt berät Sie unabhängig und objektiv. Er prüft ein etwaiges Mitverschulden und sorgt dafür, dass alle Schadenspositionen, die in Betracht kommen, geltend gemacht werden. Aufgrund der Vielzahl möglicher Ansprüche, die der Geschädigte i.d.r. nicht kennt, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts förderlich. Selbst wenn sich die Sachlage als vermeintlich aussichtslos darstellt, kann Ihr Rechtsanwalt vielfach zumindest eine Teilregulierung Ihres Schadens erreichen. Der Erfahrung nach werden Regulierungen über einen Rechtsanwalt zudem zügiger abgewickelt. 8

9 Sie als Geschädigter können i.d.r. gar nicht wissen, welche Ansprüche Sie gegen den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung haben. Ein Rechtsanwalt prüft den Verschuldensbeitrag und sorgt dafür, dass alle Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche eingefordert werden. Dadurch ist eine nachhaltige Vertretung Ihrer Interessen gewährleistet. Er sorgt für eine schnelle und effektive Regulierung Ihres Schadens. Die Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwalts übernimmt die gegnerische Versicherung, soweit der Gegner den Unfall verursacht hat. Andernfalls übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltsgebühr. Aber auch wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie Rechtsanwälte in Anspruch nehmen, denn häufig stellt sich die Rechtslage für Sie günstiger dar, als ursprünglich angenommen. 8. ERSATZFÄHIGE SCHÄDEN Sie können Schadensersatz von der gegnerischen Versicherung und vom Gegner verlangen, wenn den Gegner zumindest eine Mitschuld an dem Unfall trifft oder wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet. Ersatz des gesamten Schadens kommt nur in Betracht, wenn der Unfall für Sie auch bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht vermeidbar war. Zu ersetzen ist dabei jede wirtschaftliche Einbuße. Sie haben bei einem unverschuldeten Unfall den Anspruch so gestellt zu werden, als sei der Unfall nicht passiert. Den Geschädigten trifft bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach einem Unfall immer eine Schadensminderungspflicht. Danach können nur wirtschaftlich sinnvolle Kosten ersetzt verlangt werden. Der Geschädigte muss alles Zumutbare unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Nachfolgend ein grober Überblick an Schadensersatzpositionen, der jedoch nicht abschließend ist und nicht alle möglichen Situationen aufzeigen kann. a) Sachschäden Bewahren Sie bei Sachschäden immer die Quittungen und Rechnungen über die unfallbedingten Kosten auf. Hilfreich ist es außerdem, wenn Sie die beschädigten Gegenstände fotografieren. 9

10 aa) Reparaturkosten Zunächst haben Sie einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Bevor die Reparatur durchgeführt wird, müssen Sie allerdings eine Reparaturfreigabe von der Versicherung einholen. Grund dafür ist, dass der Versicherung die Möglichkeit gegeben wird, selbst ein Gutachten zum Schadenshergang einzuholen. Wenn das Fahrzeug repariert ist, sind die Schäden beseitigt und das Gutachten ist dann nicht mehr möglich. Deshalb sollten Sie nie eine Reparatur ohne vorherige Rücksprache mit der Versicherung durchführen. Es ist empfehlenswert, zunächst einen Kostenvoranschlag einzuholen und bei der Versicherung anzufragen, ob auf dessen Grundlage repariert werden darf. Bei größeren Schäden empfiehlt es sich, einen KfZ-Sachverständigen einzuschalten. Dieser stellt bei strittigen Fragen den genauen Schaden fest und kann u.u. den genauen Geschehensablauf beim Unfall erforschen. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Gutachterkosten die gegnerische Versicherung, jedoch erst bei einem Schaden ab etwa 750,00 Euro. Bei geringfügigen Schäden wäre es unverhältnismäßig, Gutachterkosten zu verursachen. Dann genügt für die Feststellung der Schadenshöhe ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Bei größeren Schäden empfiehlt es sich, einen KfZ-Sachverständigen einzuschalten. Dieser stellt bei strittigen Fragen den genauen Schaden fest und kann u.u. den genauen Geschehensablauf beim Unfall erforschen. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Gutachterkosten die gegnerische Versicherung, jedoch erst bei einem Schaden ab etwa 750,00 Euro. Bei geringfügigen Schäden wäre es unverhältnismäßig, Gutachterkosten zu verursachen. Dann genügt für die Feststellung der Schadenshöhe ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Bei einer erfolgten Reparatur kann es vorkommen, dass die gegnerische Versicherung einen Abzug neu für alt vornimmt und dadurch Ihr Schadensersatzanspruch gemindert wird. Ein solcher Abzug kann erfolgen, wenn durch die Reparatur der Wert des Fahrzeugs gestiegen ist, z.b. durch den Einbau eines neuen Motors. Diese Vorgehensweise entspricht den im Zivilrecht geltenden Grundsatz, dass durch das schädigende Ereignis niemand besser stehen darf, als wenn es nicht eingetreten wäre. Hierzu gibt es jedoch umfangreiche Rechtsprechung, so dass die Einholung anwaltlichen Rats anzuraten ist, wenn die gegnerische Versicherung diesen Abzug vornimmt. Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht in einer Werkstatt reparieren lassen, sondern selbst reparieren oder von einer Behebung des Schadens absehen, haben Sie auch Anspruch auf Schadensersatz. Dieser bemisst sich nach der Höhe Kosten der Reparatur abzüglich der Mehrwertsteuer. Bei einem Totalschaden können Sie nur den Betrag verlangen, der für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens erforderlich ist, abzüglich eines eventuellen Restwertes. Hierfür genügt ein wirtschaftlicher Totalschaden. Dieser liegt vor, wenn die Kosten der Reparatur erheblich höher sind, als der Zeitwert des Wagens vor der Reparatur (i.d.r. 30%). 10

11 Ersatzfähig sind grundsätzlich die Reparaturkosten oder bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert. Sie sollten das Fahrzeug aber nicht vor Rücksprache mit der gegnerischen Versicherung reparieren lassen. Die Versicherung kann Ihnen aber weder eine bestimmte Werkstatt noch einen Sachverständigen vorschreiben. bb) Mietwagenkosten Zu ersetzen sind ebenfalls die Kosten eines gleichwertigen Mietwagens für die Zeit der Reparatur oder bis zum Kauf eines neuen Fahrzeugs. Voraussetzung ist, dass der Nutzungsberechtigte auf die Verfügbarkeit des Fahrzeugs für die eigenwirtschaftliche Lebensgestaltung angewiesen ist. Der Anspruch ist daher ausgeschlossen, wenn Sie einen Zweitwagen haben und dessen Nutzung möglich und zumutbar ist oder das beschädigte Fahrzeug ein Luxusgegenstand ist, wie z.b. Wohnwagen. Weiter müssen Sie nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde bzw. Sie sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben. Doch auch im Zusammenhang mit der Miete eines Ersatzwagens gilt die Schadensminderungspflicht. Deshalb besteht der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nur, wenn die täglich Fahrtstrecke mehr als 20 km beträgt. Bei einer kurzen täglichen Fahrtstrecke ist die Inanspruchnahme eines Taxis wesentlich günstiger. Außerdem bekommen Sie bei einem noch fahrbereiten Wagen nur die Mietwagenkosten für die Zeit der Reparatur ersetzt. Vor dieser Zeit können Sie das beschädigte Fahrzeug nutzen. Der Mietwagen kann nur für die für die Reparatur benötigte Zeit in Anspruch genommen werden. Eine obere Grenze bildet die vom Gutachter geschätzte Reparaturdauer. Bei einer Neuanschaffung können Sie den beschädigten Wagen bis zu dem Kauf nutzen, so dass gar kein Anspruch auf Mietwagenkosten besteht. Wenn das beschädigte Fahrzeug nicht fahrbereit ist, wird Ihnen höchstens eine Zeit von 3 bis 4 Wochen zugebilligt. I.d.R. ergibt sich aber die notwendige Dauer der Wiederbeschaffung aus einem Gutachten, was vorrangig gilt. Im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht müssen Sie sich weiterhin nach preiswerten Mietfahrzeugen umsehen. Bei einer Mietdauer von bis zu 3 Tagen ist es allerdings ausreichend, sich Angebote von 2 Vermietern einzuholen und den günstigeren zu wählen. Die Mietwagenunternehmen bieten häufig einen erheblich höheren Unfallersatztarif an. Der Geschädigte kann nach der Rechtsprechung aber nur die Sätze des Normaltarifs ersetzt verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn es dem Geschädigten unzumutbar war, einen Mietwagen zum Normaltarif zu bekommen. Schließlich bekommen Sie maximal die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs gleicher Klasse ersetzt. 11

12 Wenn Sie den Mietwagen Vollkaskoversichern, bekommen Sie die insoweit entstandenen Kosten i.d.r. nur dann ersetzt, wenn Ihr eigenes Fahrzeug auch vollkaskoversichert ist. Da Sie Ihr eigenes Fahrzeug während der Miete eines Ersatzwagens schonen, erhalten Sie von den Mietwagenkosten ca. 10 % nicht ersetzt. Diesen Ersparnisabzug können Sie umgehen, indem Sie ein einfacheres Fahrzeug mieten, dessen Miete um 10 % geringer ist als die Miete für einen gleichwertigen PKW. cc) Nutzungsausfall Wenn in der Zeit der Reparatur bzw. der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges auf den Mietwagen verzichtet wird, kann man Nutzungsausfall verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie das Fahrzeug gern nutzen würden, es aber infolge der Beschädigung nicht genutzt werden kann. Für die Dauer der Ersatzpflicht gilt der gleiche Zeitraum wie für die Mietwagenkosten. Sie müssen nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde, bzw. Sie sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben. Die Höhe des Nutzungsausfalls hängt von der Größe, der Ausstattung und dem Alter des beschädigten Fahrzeugs ab. Für die Zeit der Reparatur oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs kann man unter bestimmten Voraussetzungen die Mietwagenkosten ersetzt verlangen oder einen Nutzungsausfall beanspruchen. dd) Wertminderung Auch nach vollständiger Reparatur des Fahrzeuges hat dieses an Wert verloren, da für ein Unfallfahrzeug ein geringerer Verkaufserlös erzielt werden kann. Deshalb können Sie bei neueren Fahrzeugen (bis zu 4 Jahren oder max km) und schweren Schäden einen Ausgleich der Wertminderung verlangen. Die Höhe der Wertminderung bestimmt sich nach der Differenz im Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall und nach der Reparatur. ee) sonstige Schäden Wenn sonstige Gegenstände durch den Unfall beschädigt oder zerstört worden sind, heben Sie ebenfalls einen Ersatzanspruch. Dies betrifft z.b. Schäden am Fahrrad, der Kleidung, der Brille, an Taschen o.ä. Auch hier bekommen Sie entweder die Reparaturkosten oder den Widerbeschaffungswert erstattet. Dabei ist es von Vorteil, wenn Sie noch Kaufbelege über den Wert der Gegenstände besitzen. Ein Ersatzanspruch besteht auch für unfallbedingte Abschleppkosten, Taxikosten o.ä. Der Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten setzt voraus, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich oder nicht mehr verkehrssicher ist. Aufgrund der Schadensminderungspflicht können Sie das Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt abschleppen lassen. 12

13 ff) Unkostenpauschale Für Porto, Telefon- und Fahrtkosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung entstanden sind, können Sie eine Auslagenpauschale in Höhe von ca. 25,00 Euro verlangen. Hier wird auf einen konkreten Einzelnachweis der entstandenen Kosten verzichtet. b) Personenschäden Wenn Sie durch den Unfall verletzt worden sind, sollten Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen, um Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. aa) Arzt- und Heilbehandlungskosten Auch Arzt- und Heilbehandlungskosten können Sie von dem Schädiger ersetzt verlangen. Allerdings werden die Heilungskosten, Kosten von Krankentransporten und Rentenansprüche häufig von den Sozialversicherungsträgern getragen. Die Ersatzansprüche gegen den Schädiger gehen dann auf diese Leistungsträger über. Nur soweit dies nicht der Fall ist, müssen Sie die Schäden geltend machen. Das ist z.b. der Fall, wenn Sie selbstständig tätig und/oder freiwillig oder gar nicht versichert sind. Die Zuzahlungen, die Sie leisten müssen, sind ebenfalls erstattungsfähig. Sammeln Sie Zuzahlungsquittungen für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Hilfsmittel und Physiotherapien. bb) Verdienstausfall Wenn der Geschädigte durch den Unfall einen Verdienstausfall erleidet, ist ihm auch dieser Schaden zu ersetzen. Dazu gehören alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte dadurch erleidet, dass er seine Arbeitskraft nicht einsetzen kann. Ein Arbeitnehmer erhält in den ersten sechs Wochen i.d.r. die gesetzliche Lohn- und Gehaltsfortzahlung vom Arbeitgeber, so dass er in dieser Zeit regelmäßig keinen Schaden hat. Der Schadensersatzanspruch für diese Zeit geht auf den Arbeitgeber über. Dies ist den Arbeitgebern oft nicht bewusst oder wird vergessen. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber deshalb darauf hin. Nach den sechs Wochen erhält der Geschädigte Krankengeld von der Krankenkasse, welches regelmäßig geringer ist, als das erzielte Arbeitsentgelt. Der Schaden, den er vom Unfallgegner ersetzt verlangen kann, besteht dann in der Differenz zwischen seinem fiktiven Nettolohn und den konkreten Krankengeldzahlungen. cc) Erwerbsminderung Wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls dauerhaft erwerbsunfähig wird oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt, kann er eine monatliche Rente oder eine einmalige Abfindung verlangen. 13

14 Bei Verletzungen, die eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit sich führen, kann es auch noch in der Zukunft zu Folgeschäden kommen. Die Schadensersatzansprüche nach einem Unfall verjähren allerdings nach drei Jahren. Deshalb sollte von der gegnerischen Versicherung eine Erklärung zur Haftung dem Grunde nach eingeholt werden. Notfalls kann man vom Gericht feststellen lassen, dass der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung verpflichtet ist, auch für die Folgeschäden aufzukommen. Ohne anwaltlichen Rat einzuholen sollten Sie deshalb keine Abfindungserklärungen von Versicherungen unterschreiben, in denen die Folgeansprüche ausgeschlossen werden. dd) Schmerzensgeld Sofern es sich nicht nur um geringfügige Verletzungen handelt, hat der Verletzte aufgrund der körperlichen und seelischen Schmerzen einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Tabellen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig, insbesondere der Art und Umfang der Verletzungen, der Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit und dem Grad des Verschuldens. ee) Haushaltsführungsschaden Der Geschädigte hat ferner einen Ersatzanspruch, wenn er infolge der durch den Unfall erlittenen Verletzungen zeitweise oder dauernd nicht in der Lage ist, seinen Haushalt zu führen oder die von ihm vor dem Unfall übernommenen Haushaltstätigkeiten zu erbringen. Der Geschädigte kann die Kosten für eine entsprechende Ersatzkraft ersetzt verlangen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Verletzte den Haushalt trotz der Einschränkungen dennoch führt oder der Haushalt durch Dritte unentgeltlich geführt wird. Der Geschädigten hat dann einen Anspruch auf Zahlung der Kosten, die dadurch entstanden wären, dass eine Person für die Haushaltsführung hätte bezahlt werden müssen. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach Tabellen und Formeln unter Berücksichtigung der Familiengröße, der Art und Dauer der Verletzung und der aktuellen BAT- bzw. BAT-Ost Tarife. ff) Schäden bei Todesfall Bei einem Todesfall kann man zunächst die Kosten für ein angemessenes Begräbnis verlangen. Weiterhin haben die Hinterbliebenen gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherung einen Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verstorbene nach dem Gesetz zum Unterhalt verpflichtet war, wie z.b. der Vater oder Ehemann. Die Rentenansprüche sind u.a. abhängig von dem Alter, dem Einkommen und Lebensumständen des Getöteten. 14

15 9. BUßGELD- UND STRAFVERFAHREN Viele Verkehrsunfälle bergen neben den entstanden Schäden weitere Probleme in sich. So entstehen oft bußgeld- und strafrechtliche Schwierigkeiten. Bei der Hinzuziehung der Polizei, leitet diese regelmäßig ein Ermittlungsverfahren gegen den wahrscheinlichen Unfallverursacher ein. a) Bußgeldverfahren Sobald ein Sachverhalt Anlass zur Vermutung des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit bietet, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Ordnungswidrigkeit wird durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Dieser ergeht, wenn keine Verjährung eingetreten ist, die Bußgeldbehörde die Begehung der Ordnungswidrigkeit für erwiesen und die Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten hält. Die Verjährungsfrist für den Bußgeldbescheid beginnt mit der Tat zu laufen und beträgt 3 Monate. Sie kann jedoch durch verschiedene Umstände unterbrochen werden, wie z.b. die Absendung des Anhörungsschreibens an den Betroffenen. Folge der Unterbrechung ist, dass die Verjährungsfrist neu beginnt zu laufen. Nach Erlass des Bußgeldbescheids beginnt die Verjährungsfrist wieder neu zu laufen und beträgt nun sechs Monate. Sie kann weiterhin unterbrochen werden und beginnt dann abermals neu zu laufen. Unabhängig von irgendwelchen Unterbrechungshandlungen ist die absolute Grenze allerdings nach zwei Jahren erreicht. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Dies geschieht schriftlich oder zu Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Daraufhin wird der Bußgeldbescheid zurückgenommen oder das gerichtliche Hauptverfahren eingeleitet. Dann ergeht ein Beschluss oder Urteil. Diese Entscheidung kann innerhalb einer Woche mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. b) Strafverfahren Wenn gegen Sie strafrechtlich ermittelt wird, sollten Sie unbedingt anwaltlichen Beistand suchen. Als Straftaten in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen kommen vor allem die Gefährdung des Straßenverkehrs, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung in Betracht. Insbesondere der Einfluss von Alkohol oder Drogen bei einem Unfallbeteiligten kann zu einer Bestrafung wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs führen. Denn bei einem Unfall kann i.d.r. nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei einer Verurteilung werden 7 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Die weitreichenden strafrechtlichen Folgen einer Unfallflucht wurden bereits dargestellt. Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung reicht das Strafmaß 15

16 von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Überdies werden 5 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Bei der Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat, werden regelmäßig auch Nebenstrafen angeordnet, wie der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht zugleich eine zeitliche Sperre an, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss dann beantragt werden. Dabei prüft die Behörde, ob Sie zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sind. Dieter Merz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach besten Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Kontaktdaten: Merz Rechtsanwaltskanzlei Dieter Merz, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Comeniusstr Dresden T F merz@abtmeyer-merz.de 16

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