Verkehrsunfall Was tun?
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- Helmut Dresdner
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Verkehrsunfall Was tun? Sofortmaßnahmen am Unfallort 1. Unbedingt anhalten Sind Sie in irgendeiner Weise an einem Verkehrsunfallgeschehen beteiligt, müssen Sie sofort anhalten und sich zumindest vergewissern, dass nichts passiert ist. (Beteiligt sein heißt, in irgend einem Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen, wobei dies nicht voraussetzt, dass Ihr Fahrzeug oder Sie selbst mit einem anderen Fahrzeug oder sonst einem Gegenstand zusammengestoßen sind. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wer an dem Unfall schuld ist.) Andernfalls droht Ihnen eine strafrechtliche Verfolgung wegen unerlaubtem Entfernens vom Unfallort. Nach 142 StGB' macht sich derjenige strafbar, der sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Personalien, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Für den Fall, dass sich niemand am Unfallort aufhält, der die Daten aufnehmen könnte, müssen Sie eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Nach Ablauf der Wartezeit müssen Sie die geforderten Feststellungen unverzüglich ermöglichen. Diese Pflicht können Sie dadurch erfüllen, dass Sie sich entweder mit dem Geschädigten direkt oder mit einer nahe gelegenen Polizeidienststelle in Verbindung setzen und den Unfall mitteilen. Selbst wenn Sie glauben, nur allein einen Schaden erlitten zu haben und deshalb weiterfahren wollen, machen Sie sich schon strafbar. Der Gesetzestext ist im Anhang abgedruckt. Beispiel: Sie übersehen beim Zurücksetzen einen Pfosten und fahren mit Ihrer Stoßstange dagegen. Sie müssen in dieser Situation aussteigen und sich vergewissern, dass tatsächlich kein Schaden an dem Pfosten entstanden ist. Hüten Sie sich davor, dass Sie einen erkennbaren Schaden von sich aus als Bagatellschaden bewerten!
2 Insbesondere bei Kontakt mit hochwertigen Fahrzeugen können auch schon kleine Kratzer oder Dellen in der Stoßstange Reparaturkosten von über DM hervorrufen! Mit Plastik ummantelte Stoßstangen lassen oft äußerlich keinen Schaden erkennen, weil sich die elastische Plastikmasse wieder selbst zurückgeformt hat; der darunter liegende Metallträger kann aber dennoch verformt und ggf. unbrauchbar geworden sein was oft nur in der Fachwerkstatt eindeutig festzustellen ist. Haben Sie selbst sicher keinen Schaden erlitten, aber möglicherweise durch Ihr Verhalten einen Unfall anderer verursacht, müssen Sie ebenfalls unbedingt anhalten. Beispiel: Sie fahren auf der linken Spur der Autobahn und scheren, weil Sie sich von einem von hinten schnell herannahenden Fahrzeug bedrängt fühlen, unmittelbar vor dem rechts neben Ihnen fahrenden Auto ein. Dessen Fahrer verreißt vor Schreck das Steuer und prallt rechts gegen die Leitplanke. Auch hier müssen Sie auf alle Fälle anhalten. Als Unfallbeteiligter haben Sie die Pflicht am Unfallort zu warten. Sie sind aber nicht verpflichtet, von sich aus nach Personen zu suchen, die den Unfall aufnehmen könnten. Die angemessene Wartezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei neben den Unfallfolgen auch die Tageswitterung, Verkehrsdichte, die eigenen Interessen des Täters am Verlassen des Unfallorts, auch etwaige von ihm ergriffene Maßnahmen zur Sicherung der Feststellung, eine Rolle spielen. Beispiele aus der Rechtsprechung: Bei Schäden von ca. DM 500,-- reichen 10 Minuten, bei mittleren Schäden 20 Minuten. Dies gilt jedenfalls bei einem nächtlichen oder großstädtischen Unfall. Meist wird bei mittlerem oder erheblichen Sachschaden eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten verlangt. Einzelne Gerichte verlangen gar 45 Minuten Wartezeit. Das Hinterlassen einer Visitenkarte kann allenfalls bei Bagatellschäden an geparkten Fahrzeugen ausreichen. Dies lässt die Wartezeit nicht gänzlich entfallen, sondern kann sie lediglich verkürzen. Selbst dringende geschäftliche Angelegenheiten können nur im Ausnahmefall entschuldigen. Wenn Sie sich nach Erfüllung der Wartezeit bzw. berechtigt oder entschuldigt entfernen, bleiben Sie nur straffrei, wenn Sie dann unverzüglich Ihrer Meldepflicht nachkommen. Beispiel: Bei einem nächtlichen geringen Sachschaden sind einige Gerichte der Ansicht, dass eine Meldung am nächsten Morgen bis ca Uhr genügt. Der sicherste Weg ist, wenn ein Handy zur Verfügung ist, sofort die Polizei zu benachrichtigen 2. Sichern der Unfallstelle Hatte der Unfall nur geringfügigen Sachschaden zur Folge (bis ca. DM 3.000,--) sollten Sie den Verkehr nicht blockieren. Fahren Sie an den Straßenrand und schalten Sie die Warnblinkanlage ein. Gegebenenfalls stellen Sie ein Warndreieck auf Bei größeren Sachschäden oder Personenschäden darf die Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nicht geräumt werden, selbst wenn der Unfall die Fahrbahn blockiert. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Unfallfahrzeuge die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie z.b. bei einem Unfall in einer unübersichtlichen und schwer abzusichernden Kurve.
3 3. Hilfeleistung Zur ersten Hilfe ist jedermann, insbesondere aber die Unfallbeteiligten verpflichtet. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar, 323 c StGB. Der allgemeine Notruf 110 gilt in ganz Deutschland. Bei Unfällen auf der Autobahn zeigt Ihnen ein schwarzer Pfeil auf den Leitpfosten den Weg zur nächsten Notrufsäule. Unfallaufnahme Ist es zu einem Unfall gekommen, ist es wichtig, dass Sie die Daten der anderen Unfallbeteiligten notieren. Das sind: - Amtliches Kennzeichen (Falls Fotoapparat vorhanden: fotografieren Sie auch das Kennzeichen, um Schreibfehler zu vermeiden) - Name und Adressen der beteiligten Fahrer (Lassen Sie sich Ausweispapiere sowie den Führerschein vorlegen) - Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins Wenn diese Daten Ihrem Unfallgegner nicht bekannt sind, hilft Ihnen der Zentralruf der Schadensversicherer weiter. Hierzu müssen Sie außer Ihrer eigenen Anschrift das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters, den Fahrzeugtyp und das Unfalldatum angeben. Den Zentralruf erreichen Sie Tag und Nacht über bundeseinheitlich / oder Fax 040/ l oder anfrage@zentralabruf.de Wenn der Unfallgegner im Ausland versichert ist, wenden Sie sich am besten an das Deutsche Büro Grüne Karte e.v. Glockengießerwall Hamburg Tel.: 040/ Ort und Zeit des Unfalls - Name und Anschrift von Unfallzeugen Die Polizei müssen Sie immer rufen oder rufen lassen, wenn ein Mensch getötet oder verletzt worden ist. Sie sollte aber auch gerufen werden, wenn der Sachschaden vermutlich über DM 3.000,-- liegt, ein Unfallbeteiligter die notwendigen Angaben verweigert oder es zu einem Streit über die Schuldfrage kommt. Nur bei Unfällen mit Personenschäden fertigt die Polizei ein ausführliches Unfallprotokoll. In allen übrigen Fällen müssen Sie die oben genannten Daten selber aufnehmen.
4 Maßnahmen nach dem Unfall 1. Ärztliches Attest Haben Sie sich selbst verletzt, ohne dass Sie sich zwangsläufig in ärztliche Behandlung begeben müssen, sollten Sie möglichst bald nach dem Unfall einen Arzt aufsuchen. Je später Sie gehen, desto harmloser wirkt die Verletzung aus der Sicht der gegnerischen Versicherung. Dies wirkt sich auf die Schmerzensgeldfestsetzung aus. Lassen Sie sich über die Diagnose und die Behandlung ein Attest geben. Melden Sie den Unfall Ihrer Krankenkasse. Diese kann sich dann etwaige Kosten vom Gegner erstatten lassen. 2. Schadensmeldung Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Unfallgegner den Unfall seiner Versicherung selbst meldet, sondern setzen Sie sich unmittelbar mit der Versicherung des Unfallgegners in Verbindung. Melden Sie den Unfall Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung. Gemäß den Versicherungsbedingungen ist jeder Versicherungsfall dem eigenen Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Wird diese Pflicht verletzt, besteht eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Versicherer, dies kann dazu führen, dass Ihre Versicherung zwar an den Geschädigten bezahlt, sich aber anschließend das Geld von Ihnen zurückholt. Die Meldepflicht besteht jedoch nur, wenn man Unfallverursacher ist, oder eine eigene Mithaftung besteht oder zu erwarten ist. Allerdings führt die Schadensmeldung zur Belastung des Schadensfreiheitsrabatts und zur entsprechenden Höherstufung der Versicherungsprämien. Diese Belastung bleibt so lange bestehen bis die Frage etwaiger Schadenszahlungen nicht endgültig geklärt ist. Erst wenn feststeht, dass der Versicherer keinerlei Zahlungen leisten muss, wird der Vertrag rückwirkend wieder entlastet und zuviel gezahlte Prämien rückerstattet. 3. Belege sammeln Sammeln Sie für alle im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten die Belege. 4. Schadensminderungspflicht Als Geschädigter sind Sie zur Schadensminderung verpflichtet. Erteilen Sie deshalb nicht vorschnell Aufträge, zum Beispiel an Sachverständige bei Bagatellschäden, wenn ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt ausreichend ist.
5 Unfallhaftung Bei Verkehrsunfällen gibt es zwei Haftungsgrundlagen, die Gefährdungshaftung nach 7 STVG und die zivilrechtliche Haftung nach 823 BGB wegen unerlaubter Handlung. Die Gefährdungshaftung ist verschuldensunabhängig und trifft den Halter. Dieser haftet nur dann nicht, wenn der Unfall für ihn oder den Fahrer ein "unabwendbares Ereignis" war. Diese Voraussetzung lässt sich nur sehr schwer erfüllen. Ein "unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn der Unfall auch dann passiert wäre, wenn Sie sich selbst optimal, d.h. bestmögliches Fahr- und Reaktionsverhalten, verhalten haben. Hier ist also schon eine geringfügige Geschwindigkeitsübertretung oder Unaufmerksamkeit schädlich. Unfallschäden (Kurzüberblick) 1. Fahrzeugschaden Hat das Fahrzeug lediglich einen Reparaturschaden erlitten, werden alle erforderlichen Kosten ersetzt, die eine anerkannte Fachwerkstatt für die Instandsetzung verlangt. Dies sind normalerweise die Kosten laut Reparaturrechnung. Sie brauchen Ihr Fahrzeug jedoch nicht reparieren zu lassen. Sie können Ersatz auf der Grundlage eines Schätzgutachtens verlangen und dann das Auto selbst reparieren. Manche Versicherungen versuchen bei Eigenreparatur einen Abschlag von 20 % abzuziehen. Darauf brauchen Sie sich nicht einzulassen. Bringt die Reparatur jedoch eine echte Wertverbesserung, da z.b. alte Teile durch neue ersetzt werden oder ein Auto neu lackiert wird, wird ein sog. "Abzug alt für neu" abgezogen. Eine Reparatur darf dann nicht mehr durchgeführt werden, wenn diese die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Auto um 30 % übersteigen. Bei Totalschäden wird der Wiederbeschaffungswert ersetzt. (Das ist der Wert, den das konkrete Kfz derzeit kostet, insbesondere bei gebrauchten Autos nicht der Neuwert, sondern der Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs.) 2. Abschleppkosten Die meisten Versicherer zahlen nur die Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt. Sollte die Werkstatt Ihres Vertrauens nicht wesentlich weiter entfernt liegen, so dürfte dies kein Problem sein. Bei erkennbaren Totalschäden ist die nächstgelegene Werkstatt anzusteuern. 3. Restwert Beim Totalschaden wird der sog. Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf die Entschädigung angerechnet. Die Höhe des Restwertes lässt sich dem Sachverständigengutachten entnehmen. Wenn Sie zu diesem Wert keinen Käufer finden, fordern Sie den Sachverständigen oder die gegnerische Versicherung auf, Ihnen einen Käufer zum geschätzten Restwert zu nennen. Geschieht dies nicht, so ist nur der tatsächlich erzielte Restwert abzuziehen. Erzielen Sie mehr, so kommt es darauf an mit welchem persönlichen Aufwand der Mehrerlös erzielt wurde. Erhalten Sie einen höheren Restwert, weil ihnen beim
6 gleichzeitigen Neuwagenkauf ein versteckter Rabatt gewährt werden soll, darf Ihnen der Mehrerlös nicht abgezogen werden. 4. Wertminderung Trotz durchgeführter Reparatur haben Sie nach den Unfall nur noch einen Unfallwagen. Dies führt automatisch zu einem merkantilen Minderwert. Dieser Verlust kann als Schadensposition geltend gemacht werden. 5. Mietwagen Während der Reparaturdauer oder bis zum Kauf eines Ersatzfahrzeuges können Sie als Geschädigter einen Mietwagen benutzen und die Kosten dem Schädiger in Rechnung stellen. Hierbei sind jedoch ein paar Dinge zu beachten: - Sie können grundsätzlich ein Fahrzeugs gleichen Typs mieten. Hierbei werden jedoch meist ersparte Eigenaufwendungen von % der Mietwagenkosten nicht ersetzt. Nur bei einem deutlich geringwertigeren Fahrzeug werden keine ersparten Eigenaufwendungen abgezogen. - Zeichnet sich ab, dass Sie für längere Dauer einen Mietwagen in Anspruch nehmen müssen, so setzen Sie sich unbedingt mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung. In Extremfällen kann die Beschaffung eines Fahrzeugs für diesen Zeitraum zugemutet werden. Der Geschädigte muss keine überobligatorischen Anstrengungen unternehmen und Marktforschung betreiben, um den günstigsten Mietwagentarif ausfindig zu machen. Die meisten Mietwagenunternehmen bieten sog. Unfallersatztarife an. Anstelle der Mietwagenkosten kann man Nutzungsausfall verlangen. Hierfür gibt es eine Nutzungsausfalltabelle. 6. Sachverständigenkosten Diese werden nur bei sog. Bagatellschäden bis ca. DM 2.000,- nicht ersetzt. Man sollte hier auf einen Kostenvoranschlag der Werkstatt ausweichen. 7. Personenschäden Hierzu gehören vor allem die Heilungskosten, Schmerzensgeld, Einkommensverlust, Beerdigungskosten und entgangene Unterhaltsleistungen. Diese sollten Sie nicht selber regulieren, sondern durch einen Anwalt berechnen und durchsetzen lassen. Versicherungen bieten hier oft vermeintlich großzügige Einmalabfindungen an. Lassen Sie sich vor Annahme auf alle Fälle beraten.
7 Anhang: Gesetzestexte StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. (3) 1 Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2 Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe ( 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. StGB - 323c. Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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