Die Vermögensteuer im internationalen Vergleich
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- Lieselotte Hase
- vor 8 Jahren
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1 Die Vermögensteuer im internationalen Vergleich Vortrag im Rahmen der Tagung zur Einführung einer Vermögensteuer von Forschungsstelle für Universität Bayreuth
2 Inhaltsverzeichnis A. Die Vermögensteuer im internationalen Vergleich 2 B. Überblick 3 I. Länder ohne Vermögensteuer II. Länder, die die Vermögensteuer abgeschafft haben III. Länder, die die Vermögensteuer beibehalten habe IV. Länder, in denen die Wiedereinführung diskutiert wird C. Gründe für die Abschaffung 4 D. Ausgestaltung der Vermögensteuer 5 I. Persönliche Steuerpflicht II. Sachliche Steuerpflicht III. Bewertung IV. Befreiungen V. Höhe VI. Stundung E. Diskussion über die Wiedereinführung 9 I. Italien II. Deutschland F. 11 A. Die Vermögensteuer im internationalen Vergleich Sehr verehrte Damen und Herren, die Vermögensteuer ist im Gespräch. Im politischen Gespräch, im öffentlichen Gespräch und auch im wissenschaftlichen Gespräch ist sie hochaktuell und viel diskutiert. Ich freue mich deshalb besonders, Sie alle hier zu der Tagung zur Diskussion um die Wiedereinführung der Vermögensteuer begrüßen zu dürfen. Für mich als wissenschaftliche Mitarbeiterin von Herrn Prof. Dr. Windthorst, dem Direktor der Forschungsstelle für, ist es eine besondere Ehre Ihnen heute meinen Beitrag zu dieser spannenden Thematik präsentieren zu dürfen. Dabei ist der folgende Vortrag nicht nur Auftakt zum heutigen Symposium, sondern zugleich auch mein erster akademischer Vortrag in einem solchen Rahmen! Sicherlich haben Sie die Diskussion um die Wiedereinführung der Forschungsstelle für,
3 Vermögensteuer hier in Deutschland bereits mit Interesse und durchaus gemischten Gefühlen verfolgt. Auf die Vor- und Nachteile einer Wiedereinführung möchte ich an dieser Stelle allerdings ebenso wenig eingehen wie auf deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit oder gar auf die politische Sinnhaftigkeit. Vielmehr möchte ich Ihnen im Folgenden sozusagen als gemeinsamen Startpunkt der heutigen Reise durch das Thema Vermögensteuer einen rechtsvergleichenden Überblick geben. Welche Länder besteuern das Vermögen? Aus welchen Gründen erheben sie eine Vermögensteuer oder eben auch nicht? Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede bestehen bei der konkreten Ausgestaltung? All diesen Fragen möchte ich mit Ihnen auf den Grund gehen. B. Überblick Zunächst ist es hilfreich, sich einen kurzen Überblick darüber verschaffen, welche Industriestaaten überhaupt eine Vermögensteuer erheben. Gegenstand meiner Betrachtungen ist dabei allein die laufende, allgemeine Vermögensteuer. Die Vermögensteuer wird im Wesentlichen durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Zum einen handelt es sich bei der Vermögensteuer um eine Steuer auf das Nettovermögen. Angeknüpft wird also nicht wie etwa bei der Grundsteuer oder der Abgeltungssteuer an einzelne Vermögensarten, sondern an das Nettovermögen als Ganzes. Zum anderen ist die Vermögensteuer eine wiederkehrende Steuer. Dies grenzt sie etwa von Erb- oder Schenkungsteuer ab, welche ebenfalls Steuern auf das Vermögen insgesamt darstellen. Sie knüpfen jedoch an den singulären Vermögenstransfer beim Erbübergang bzw. der Schenkung an und stellen damit gerade keine wiederkehrenden Steuern dar. Bei der Frage, welche Länder nun eine solche Vermögensteuer erheben, kann man 4 Gruppen von Ländern unterscheiden: I. Länder ohne Vermögensteuer Die erste Gruppe besteht aus den Ländern, die momentan keine Vermögensteuer erheben und dies auch nie getan haben. Zu diesen Ländern gehören insbesondere Großbritannien und Belgien. In diesen Ländern wurde bisher keine Vermögensteuer erhoben. Auch eine politische Diskussion über die Einführung einer solchen Steuer fand und findet in diesen Ländern nicht statt. Forschungsstelle für,
4 II. Länder, die die Vermögensteuer abgeschafft haben Daneben stehen die Länder, die eine Vermögensteuer in der Vergangenheit zwar zunächst erhoben haben, diese inzwischen aber wieder abgeschafft haben. Hierzu zählen unter anderem die Niederlande, Österreich, Irland, Dänemark, Finnland, Island und Spanien. III. Länder, die die Vermögensteuer beibehalten habe Drittens gibt es solche Länder, die eine Vermögensteuer bis heute erheben. Hierzu zählen Frankreich und die Schweiz. Auch in Luxemburg existiert nach wie vor eine Vermögensteuer. Allerdings trifft hier die Steuerpflicht seit 2005 nur noch juristische Personen. Natürliche Personen hingegen sind nicht mehr steuerpflichtig. IV. Länder, in denen die Wiedereinführung diskutiert wird Die letzte Gruppe besteht aus denjenigen Ländern, in denen gegenwärtig keine Vermögensteuer erhoben wird, die eine Wiedereinführung der Vermögensteuer aber diskutieren. Hierzu zählen Italien und Deutschland. C. Gründe für die Abschaffung Meine Damen und Herren, nachdem Sie nun einen kurzen Überblick über die vermögensteuerrechtliche Situation in den verschiedenen Ländern gewonnen haben, möchte ich die Gründe für die Abschaffung der Vermögensteuer in der zweiten Gruppe der Länder näher beleuchten. Die Vermögensteuer machte in all diesen Ländern stets nur einen sehr geringen Anteil der Gesamtsteuereinnahmen meist zwischen 1 % und 1,5 % aus. Dem gegenüber standen allerdings sehr hohe Verwaltungskosten. Insbesondere die Bewertung des Vermögens verursacht sowohl tatsächliche als auch rechtliche Schwierigkeiten. Das gilt insbesondere für Immobilien und Betriebsvermögen. Bei diesen Vermögensarten ist eine regelmäßige Anpassung der Bewertung an die tatsächlichen Marktentwicklungen nötig und der aktuelle Betriebswert muss hinreichend berücksichtigt werden. Andernfalls droht eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vermögensarten. Zwar stehen Instrumente zu einer solchen Bewertung zur Verfügung. Sie erfordern allerdings einen hohen administrativen und damit finanziellen Aufwand. In den Niederlanden stieß die dort bis 2001 erhobene Vermögensteuer zudem auf großen öffentlichen Widerstand. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Vermögensteuer stets auch eine ideelle Steuer ist. Die Forschungsstelle für,
5 Erhebung oder Abschaffung einer allgemeinen Vermögensteuer ist deshalb stets verknüpft mit einer politischen Entscheidung und damit auch abhängig von dem jeweiligen gesellschaftlichen Konsens innerhalb eines Landes. D. Ausgestaltung der Vermögensteuer Insbesondere die Schweiz und Frankreich haben sich allerdings trotz der eben dargelegten Schwierigkeiten bis heute für eine Besteuerung des Vermögens entschieden. Ich möchte mit Ihnen nun die konkrete Ausgestaltung der Vermögensteuer in diesen beiden Ländern genauer betrachten. Konzentrieren möchte ich mich dabei auf die persönliche und sachliche Steuerpflicht, die Bewertungsmethode, die Steuerbefreiungen, die Höhe des Steuersatzes und die Möglichkeit der Stundung. Ein zentraler Unterschied zwischen den beiden Ländern liegt darin, dass in Frankreich eine landesweite Vermögensteuer erhoben wird, in der Schweiz hingegen nicht. Hier ist die Erhebung und Ausgestaltung der Vermögensteuer nicht Bundessache, sondern liegt in der Regelungskompetenz der Kantone bzw. Gemeinden. In Frankreich sind die eben aufgezeigten Problem der Vermögensteuer durchaus zu beobachten. So lag das Steueraufkommen 2011 mit ca. 4,4 Milliarden Euro bei nur ca. 1,5 % der Gesamteinnahmen. Dem stehen wie bereits dargelegt allerdings hohe Verwaltungskosten entgegen. Hier steht im Vordergrund der Besteuerung wohl die Umverteilung von Vermögen aus Solidaritätsgesichtspunkten. So lassen sich auch die Entwicklungen der Vermögensteuer in Frankreich in den letzten Jahren erklären. Während unter der konservativen Regierung Sarkozys deutliche Bestrebungen bestanden, die Belastung durch die Vermögensteuer zu verringern, erfuhr die Vermögensteuer unter der sozialistischen Regierung Hollandes einen neuen Aufschwung. In der Schweiz hingegen machten die Einnahmen aus der Vermögensteuer 2010 immerhin 8,6 % der kantonalen und 4,5 % der Bundesgesamteinnahmen aus. Hier steht demnach die Generierung von Steuereinnahmen deutlich mehr im Fokus der Besteuerung. I. Persönliche Steuerpflicht Gemeinsam ist beiden Ländern, dass allein natürliche Personen der persönlichen Steuerpflicht unterfallen. Juristische Personen hingegen unterliegen keiner Vermögensteuer. In beiden Ländern wird zudem eine Unterscheidung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen vorgenommen. Unbeschränkt steuerpflichtig ist in Frankreich, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat. In der Schweiz ist unbeschränkt steuerpflichtig, wer in der Schweiz seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen unterliegen der Vermögensteuer jeweils mit ihrem gesamten Ver- Forschungsstelle für,
6 mögen. Hat eine natürliche Person hingegen zwar keinen Wohnsitz in Frankreich, besitzt dort aber Vermögen, etwa ein Grundstück, so ist sie beschränkt steuerpflichtig. Die Vermögensteuer erstreckt sich dann allein auf das in Frankreich liegende Vermögen. Ähnliches gilt auch für die Schweiz. Hier besteht eine beschränkte Steuerpflicht dann, wenn ein wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt zu der Schweiz gegeben ist, ohne dass hier jedoch der steuerrechtliche Wohnsitz gemeldet ist. Der Steuerpflicht unterfällt dann nur das in dem entsprechenden Kanton liegende Vermögen. II. Sachliche Steuerpflicht Die sachliche Steuerpflicht umfasst sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz grundsätzlich die gesamte Vermögenssubstanz, d.h. neben beweglichen und unbeweglichen Sachen unterfallen auch geldwerte Rechte, Forderungen und Beteiligungen der Vermögensteuer. In beiden Ländern erfolgt eine Nettobesteuerung. Von den positiven Vermögenswerten sind demnach die bestehenden Schulden abzuziehen. In beiden Ländern wird zudem das Vermögen eines Haushaltes zu Grunde gelegt, so dass das Vermögen von Ehegatten und minderjährigen Kindern gemeinsam veranlagt wird. III. Bewertung Meine Damen und Herren, als nächstes möchte ich mit Ihnen die unterschiedlichen Bewertungssysteme in Frankreich und der Schweiz näher betrachten. Das Bewertungssystem ist für uns besonders interessant. Denn in Deutschland wurde die bis 1996 erhobene Vermögensteuer mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom gerade wegen des Bewertungssystems für verfassungswidrig erklärt. Die Verfassungsrichter stellten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mobiliar- und Immobiliarvermögen fest, so dass die Erhebung der Steuer seit dem ausgesetzt wurde. Mit Blick auf die Pläne zur Wiedereinführung der Vermögensteuer in Deutschland sollte es also von erheblichem Interesse sein, wie Frankreich und die Schweiz ihr Bewertungssystem ausgestaltet haben. In Frankreich sind alle Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert am 01. Januar des jeweiligen Steuerjahres zu bewerten. Nach welcher Methode dies erfolgt hängt von der Art des Vermögens ab. Bei Grundvermögen ist der Verkehrswert einzelfallbezogen anhand aktueller Verkäufe vergleichbarer Grundstücke zu ermitteln. Das von dem Steuerpflichtigen selbst genutzte Wohnhaus ist nur mit 70 % des Wertes zu versteuern. Für börsennotierte Wertpapiere ist der durchschnittliche Kurswert am Bewertungsstichtag entscheidend. Bei der Bewertung nicht börsennotierter Anteile an Unternehmen sind mehrere Bewertungskriterien zu beachten. Zunächst ist der mathematische Wert entscheidend, der sich aus dem angepassten Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten ergibt. Der mathematische Forschungsstelle für,
7 Wert kann dann mit dem Zeitwert oder dem abgezinsten Wert, der die zukünftigen Erträge berücksichtigt, kombiniert werden. Darüberhinaus kann eine Anpassung des mathematischen Wertes nach dem Discounted Cash Flow-Verfahren oder der Firmenwertmethode erfolgen. Dadurch kann der Unternehmenswert mit berücksichtigt werden. Dies ist besonders wichtig für Familienunternehmer. Bei der Besteuerung ihrer Anteile ist es mit Hilfe dieser Bewertungsmethoden möglich die zukünftig zu erwartenden Umsätze, das Humankapital und damit letztlich die Rentabilität des Unternehmens insgesamt mit zu berücksichtigen. Problematisch ist allerdings, dass dadurch bei der Bewertung nicht an die tatsächlich erwitschafteten Umsätze angeknüpft werden kann, sondern eben der Vermögenswert ermittelt werden muss. Dies erfordert einen erhöhten bürokratischen Aufwand und bedeutet damit eine zusätzliche finanzielle Belastung der Unternehmer. Das Schweizer Bewertungssystem sieht grundsätzlich die Bewertung des Vermögens mit dem Verkehrswert, d.h. dem Marktwert, vor. Für einzelne Vermögensgegenstände gelten allerdings Sonderregelungen. Rückkauffähige Kapital- und Rentenversicherungen etwa unterliegen der Vermögensteuer zum Rückkaufswert. Bei kotierten, d.h. an der Börse gehandelten, Wertpapieren gilt deren Kurswert am Ende der jeweiligen Steuerperiode als Verkehrswert. Nicht kotierte Wertpapiere hingegen werden mit einem Schätzwert erfasst. Dieser ergibt sich aus besonderen Bewertungsregeln, welche die Schweizerische Steuerkonferenz festlegt. Bei Beteiligungsrechten (etwa Aktien) ist zudem der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen. Der Steuerwert von Grundstücken (Liegenschaften) wird regelmäßig neu festgelegt. Handelt es sich um nicht landwirtschaftliche Liegenschaften ist grundsätzlich der Verkehrswert maßgeblich, wobei aber auch hier der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. IV. Befreiungen In Frankreich wie in der Schweiz bestehen verschiedene Möglichkeiten der Steuerbefreiung. In Frankreich etwa wurde der bis 2011 geltende Freibetrag von Euro auf 1,3 Millionen Euro angehoben. Ein darunter liegendes Vermögen ist nicht vermögensteuerpflichtig. Darüberhinaus sind bestimmte Vermögengegenstände von der Steuerpflicht entbunden. Beispiele hierfür sind etwa näher bestimmte Kunstgegenstände, Altersrenten oder immaterielle Vermögensgegenstände (IP-Rechte). Eine Befreiung besteht überdies unter bestimmten Umständen für Betriebsvermögen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vermögensgegenstände einer industriellen, gewerblichen, handwerklichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit dienen. Diese Tätigkeit muss zudem vom wirtschaftlichen Eigentümer der Vermögensgegenstände ausgeübt werden und in Bezug auf die zeitliche Komponente und die Erlöse dessen Haupttätigkeit darstellen. Diese Möglichkeit der Steuerbefreiung dient der Sicherung von Arbeitsplätzen und Investitionen. Besonders für Familienunternehmer kann sie von Bedeutung sein. Denn gerade bei kleinen und mittelstän- Forschungsstelle für,
8 dischen wird dieser eigene Vermögensgegenstände in den Betrieb einbringen. Seine Investition kann so bei der Besteuerung des Vermögens mitberücksichtigt und einer unzumutbaren Härte der Besteuerung für Familienunternehmer entgegengewirkt werden. In der Schweiz werden die Steuerbefreiungen durch die Kantone geregelt. Eine einheitliche Regelung gibt es mithin nicht. In den meisten Kantonen gibt es allerdings die Möglichkeit eines allgemeinen persönlichen Abzugs, eines Abzugs für Rentner oder für Kinder. Einige Kantone sehen zudem ein steuerfreies Minimum vor. Die Höhe dieses Steuerfreibetrages variiert zwischen ca ( CHF) bis ca ( CHF). Bestimmte Vermögensgegenstände sind zudem regelmäßig von der Steuerpflicht entbunden. Hierzu zählen etwa der Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände, nicht rückkauffähige Kapital- und Rentenversicherungen sowie Kapitalversicherungen im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge. Teilweise wird außerdem eine Steuerbefreiung für Personen vorgesehen, die Anteilseigner einer in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft sind. Dies gilt allerdings nur, sofern eine gewisse Mindestbeteiligung erreicht wird. Auch diese Steuerbefreiung kann für Familienunternehmer relevant werden, soweit sie als Kapitalgesellschaft organisiert und in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind. V. Höhe Meine Damen und Herren, als nächstes wollen wir einen Blick auf die Höhe der Vermögensteuer in Frankreich und der Schweiz werfen. In Frankreich erfolgt die Besteuerung nach einem progressiven Steuersatz. Bis zu einer Höhe von 1,3 Millionen Euro ist das Vermögen steuerfrei. Zwischen 1,3 und 3 Millionen Euro unterliegt es der Vermögensteuer mit einem Steuersatz von 0,55 %. Darüberhinausgehendes Vermögen wird mit einem Steuersatz von 1,8 % besteuert. Unter Staatspräsident Sarkozy wurde der Steuersatz auf eine Höhe von 0,25 % bis 0,5 % gesenkt. Diese Steuersenkung wurde allerding von der Regierung Hollandes inzwischen zurückgenommen. Beibehalten wurde lediglich die Anhebung der Steuerfreigrenze auf 1,3 Millionen Euro. In der Schweiz ist auch die Höhe der Vermögensteuer von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausgestaltet. In den meisten Kantonen ist der Steuersatz progressiv ausgestaltet. Nur in einigen wenigen Kantonen gibt es einen proportionalen Steuersatz. Üblicherweise wird in den kantonalen Steuergesetzen ein Grundtarif festgelegt, der dann mit einem Vielfachen (dem sogenannten Steuerfuß) multipliziert wird. Der Steuerfuß wird in der Regel jährlich durch den (kantonalen) Gesetzgeber festgelegt. In einigen Kantonen richtet sich die Besteuerung auch allein nach dem Grundtarif. Forschungsstelle für,
9 VI. Stundung Befindet sich der Steuerpflichtige in besonderen finanziellen Schwierigkeiten und kann er die Vermögensteuer deshalb nicht entrichten, besteht in beiden Ländern in Ausnahmefällen die Möglichkeit eine Steuerstundung zu beantragen. In Einzelfällen ist zudem eine Vereinbarung besonderer Zahlungsmodalitäten möglich. E. Diskussion über die Wiedereinführung Kommen wir nun zu der Gruppe von Ländern, in denen die Wiedereinführung der Vermögensteuer diskutiert wird, also zu Italien und Deutschland. I. Italien In Italien wird eine allgemeine Vermögensteuer bisher nicht erhoben. Seit 2011 wird allerdings eine Vermögensteuer auf das Auslandvermögen von in Italien steuerpflichtigen Personen erhoben, die sogenannte imposta sul valore delle attività finanziarie detenute all'estero. Steuerpflichtig ist, wer den Großteil des Jahres also mehr als 183 Tage im Jahr seinen Wohnsitz in einer italienischen Gemeinde gemeldet hat oder wer den Hauptsitz seiner Interessen und Geschäfte in Italien hat. Der Steuersatz ist abhängig von der Art des Vermögens. Ausländisches Finanzvermögen ist mit einem Steuersatz von 0,1 % zu versteuern, im Ausland gehaltene Immobilien mit einem Steuersatz von 0,76 %. Entscheidender Wert ist dabei für Grundstücke in der EU, in Island, Liechtenstein und Norwegen ein aufgewerteter Einheitswert (sogenannter Katasterwert). Grundstücke in anderen Staaten werden mit dem Anschaffungspreis bzw. dem Verkehrswert angesetzt. Grundsteuern, die im Ausland entrichtet wurden sind abzugsfähig. Zudem besteht eine Steuerfreigrenze bis 200. Daneben fällt für Sparbücher und Kontokorrente mit einem durchschnittlichen Jahressaldo von mehr als im EU-Ausland, Island, Liechtenstein und Norwegen eine Stempelgebühr von 34,20 an. Für Unternehmer bedeutet die Besteuerung des Auslandvermögen in Italien, dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen, wenn sie selbst zwar in Italien ansässig sind, ihren Betrieb aber im Ausland haben. Für kleine und mittelständische Familienunternehmer bedeutet dies meist keine zusätzliche Belastung, da sie ihren Betrieb wohl in der Regel dort führen, wo sie selbst Ansässig sind. Relevant kann die Steuer aber werden, wenn sie Auslandsfilialen besitzen. Die Erwägungen, neben der Besteuerung des Auslandvermögens auch eine allgemeine Vermögensteuer zu erheben, wurden hingegen vorerst verworfen. Angedacht wurde eine allgemeine Vermögensteuer, um eine stärkere steuerliche Belastung von Vermögenden und zugleich eine Entlastung von Personen mit geringem Ein- Forschungsstelle für,
10 kommen zu erreichen. Allerdings ist die steuerliche Belastung in den vergangenen Jahren durch die Einführung der Vermögensteuer auf das Auslandvermögen und die Wiedereinführung der Immobiliensteuer ohnehin erheblich gestiegen. Konkrete Entwürfe für einen Ausgestaltung einer allgemeinen Vermögensteuer liegen bisher zudem ebenfalls nicht vor. Die Erhebung einer allgemeinen Vermögensteuer in Italien ist demnach momentan noch nicht absehbar. II. Deutschland Anders sieht hingegen die Lage in Deutschland aus. Das Vorhaben eine Vermögensteuer wieder zu erheben ist hier weiter voran geschritten. Es liegen konkrete Vorschläge für ein Bewertungssystem und die weitere Ausgestaltung dieser Steuer vor. Meine Damen und Herren, auf diese Vorschläge zur Ausgestaltung der Vermögensteuer hier in Deutschland möchte ich allerdings nicht näher eingehen. Hierzu verweise ich auf den folgenden Beitrag von Herrn Prof. Dr. Windthorst. Herausheben möchte ich an dieser Stelle nur, dass Deutschland auch bei der Wiedereinführung der Vermögensteuer die persönliche Steuerpflicht für juristische Personen vorsieht. Dies ist eine Besonderheit. Abgesehen von Luxemburg, die inzwischen eine solche Steuer nur noch für juristische und nicht mehr für natürliche Personen vorsehen, stünde Deutschland damit allein. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine Vermögensteuer nur in wenigen Ländern überhaupt noch erhoben wird. Die Gründe hierfür liegen vor allem in den geringen Steuereinnehmen begründet, denen hohe Verwaltungskosten gegenüberstehen. Aber auch die öffentliche Meinung spielt bei der Entscheidung, eine solche Steuer zu erheben oder nicht, eine nicht zu unterschätzende Rolle. Frankreich und die Schweiz haben die Vermögensteuer bis heute beibehalten. Beiden Ländern ist gemeinsam, dass allein natürliche Personen der Steuerpflicht unterfallen. Für den Familienunternehmer bedeutet dies, dass er zwar als natürliche Person steuerpflichtig ist, das Unternehmen selbst hingegen nicht durch die Vermögensteuer belastet wird. Vor allem in Frankreich kann man eine leichte Entlastung der Familienunternehmer erkennen. Zwar knüpft die Vermögensteuer bei der Beteiligung an einem Unternehmen allein an dessen Vermögenswert an. Die tatsächlich erwirtschafteten Umsätze können dadurch nicht direkt herangezogen werden. Allerdings kann der Unternehmenswert und damit die Rentabilität des Unternehmens zumindest indirekt berücksichtigt werden. Zum anderen schafft der französische Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen eine Entlastung, von der auch Familienunternehmer profitieren können. In Deutschland hingegen ist bei der Wiedereinführung der Vermögensteuer die Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen vorgesehen. Dies kann vor allem für kleine und mittelständische zum Problem werden. Dies sollte bei der Ausgestaltung besonders berücksichtigt und letztlich eine Doppelbelastung für Familienunternehmer vermieden werden! Im internationalen Vergleich kann man allerdings auch feststellen, dass in Deutschland das steu- Forschungsstelle für,
11 erliche Aufkommen aus Steuern auf das Vermögen in Relation zum Bruttoinlandsprodukt momentan vergleichsweise gering ist etwa betrugen die Steuern auf das Vermögen, das heißt die Grund-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, lauft den OECD Revenue Statistics knapp über 0,6 % des Bruttoinlandsproduktes. In Frankreich hingegen betrugen die Steuern auf das Vermögen im gleichen Jahr ca. 3,1 %, im Vereinigten Königreich sogar 3,6 % des Bruttoinlandsproduktes. Auch nach der Wiedereinführung der Vermögensteuer wäre die Belastung durch Steuern auf das Vermögen in Deutschland mithin im internationalen Vergleich wohl eher als gering zu bezeichnen. Meine Damen und Herren, damit sind wir am Ende unserer Reise durch die vermögensteuerrechtlichen Regelungen angekommen und ich darf mich für Ihre Aufmerksamkeit bedanken! Ich wünsche Ihnen mit diesem kleinen Überblick über die verschiedenen Reglungen zur Vermögensteuer im Gepäck noch eine spannende Tagung mit interessanten Vorträgen und lebhaften Diskussionen. Herzlichen Dank! F. Sie ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl für Lehrstuhl Öffentliches Recht, Rechtsdogmatik und Rechtsdidaktik. Ihr Dissertationsthema lautet Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff im Staatshaftungssystem. Forschungsstelle für,
12 Kontakt Wenn Sie Fragen zur Forschungsstelle für haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Isabelle von Thuemmler Maximilian Broermann Monika Myslowski Frank-M. Schwarz Forschungsstelle für Telefon: Fax: WWW: familienunternehmen.uni-bayreuth.de Forschungsstelle für,
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