TIERSCHUTZ MEDIEN-VORLAGE

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1 TIERSCHUTZ MEDIEN-VORLAGE Informationen und Nachrichten des Deutschen Tierschutzbundes, Landesverband Bayern e. V., für die Medien Vorlage zur Pressekonferenz des Deutschen Tierschutzbundes, Landesverband Bayern Im Jahre 2 nach Verankerung im Grundgesetz: Tierschutz noch nicht bei Staatsanwaltschaften angekommen mit Präsident Dr. Manfred Fleischer, Wolfratshausen, und Vizepräsident Berthold Merkel, München, am 29. Oktober 2004 im Ratskeller München Im Jahre 2 nach Verankerung im Grundgesetz: Tierschutz noch nicht bei Staatsanwaltschaften angekommen Tierschutz-Präsident Manfred Fleischer: Drei Wünsche an Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und Polizei Tierschutz im Grundgesetz und die Handlungsmöglichkeiten nach dem Tierschutzgesetz Vom mangelnden öffentlichen Interesse zum nicht genügenden Anlass Der entscheidende Schritt heißt: Tierhalteverbot Positive Entwicklungen bei der Polizei Anlage 1: Hund bei minus 20 Grad ausgesetzt: Staatsanwaltschaft Deggendorf stellt Ermittlungsverfahren ein - Hundebesitzerin habe auf Menschen mit Mitgefühl rechnen können Anlage 2: Kaninchen abgemagert und verhungert: Staatsanwaltschaft unterstellt möglichen Tod durch Krankheit - Auch Generalstaatsanwaltschaft kann keine vom Besitzer verursachte Leiden, Qualen oder Schmerzen erkennen Ein Drama in drei Akten Herausgeber: Deutscher Tierschutzbund - Landesverband Bayern e. V., Geschäftsstelle: Engratsrieder Straße 2, Marktoberdorf, TEL (08342) 98900, FAX (08342) Öffentlichkeitsarbeit: Berthold Merkel, TEL (089) , MOBIL , FAX (089) Ehrenpräsident: Heinz Kourim, TEL (0871) Präsident: Dr. Manfred Fleischer: TEL (08171) Vizepräsidenten: Heinz Krämer, TEL (08342) Tessy Lödermann, TEL (08821) Berthold Merkel, TEL (089) Schatzmeister: Roland Rippl - Schriftführerin: Lona-Renate Kreil Beisitzer: Marion Friedl, Ingrid Hartmann, Dr. Ulrich Pfeiffer, Dr. Günter Schäfer, Dr. Michael Schweimanns

2 1 Im Jahre 2 nach Verankerung im Grundgesetz: Tierschutz noch nicht bei Staatsanwaltschaften angekommen Tierschutz-Präsident Manfred Fleischer: Drei Wünsche an Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und Polizei Ein Staatsanwalt entschuldigt das Aussetzen eines Hundes bei minus 20 Grad damit, dass die Besitzerin davon ausgehen durfte, dass sich Menschen mit mehr Herz um den Hund kümmern würden. Ein anderer Staatsanwalt nimmt zu Gunsten eines Mannes, der seinen Hasen verhungern ließ, an, dass der Hase auch an einer Krankheit gestorben sein könnte, und wird vom Generalstaatsanwalt gedeckt. Für den Präsidenten des Deutschen Tierschutzbundes, Landesverband Bayern, Dr. Manfred Fleischer, sind dies zwei Vorgänge, die für Tierschützer nicht nachvollziehbar sind, die aber im Jahre 2 nach Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz Realität in Bayern sind. Offensichtlich ist die jetzt gebotene Güterabwägung von Tierschutzbelangen gegenüber anderen Interessen bei einigen Staatsanwaltschaften noch nicht so recht angekommen. Der Tierschutzbund Bayern hat deshalb eine Wunschliste an Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und Polizei mit drei Wünschen aufgestellt, deren Erfüllung für Manfred Fleischer die logische Konsequenz aus dem neuen Tierschutzgesetz und der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung ist: 1. Wunsch: echte Güterabwägung bei Strafanzeigen zwischen dem Leiden und den Schmerzen eines Tieres und dem Interesse des Tierquälers, ungeschoren davon zu kommen. 2. Wunsch: häufigeres und vor allem frühzeitiges Verhängen von Tierhalteverboten; falls es befristet ausgesprochen wird, Überprüfung des früheren Tierquälers auf seine Eignung, jetzt wieder mit Tieren umzugehen. 3. Wunsch: frühzeitiges Eingreifen der Behörden bei Informationen über Tierquälerei, insbesondere auch bei Gefahr in Verzug, wenn der Tod oder anhaltende Schädigungen der Tiere zu erwarten sind. Manfred Fleischer: Wir wünschen uns, dass jedem Tierquäler durch ganz konkretes Vorgehen der Behörden und durch Gerichtsurteile klar gemacht wird, dass er schwer bestraft wird und sogar ins Gefängnis kommt, wenn er sich an Tieren vergreift. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind gegeben. Nun muss die Umsetzung in der täglichen Praxis kommen. Dazu sollte der im Grundgesetz verankerte Tierschutzgedanke Ansporn und Motivation sein.

3 2 Tierschutz im Grundgesetz und die Handlungsmöglichkeiten nach dem Tierschutzgesetz Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Dieses ist der Grundsatz des Tierschutzgesetzes, das zuletzt 2000 novelliert wurde. Seit Februar 1998 ist der Tierschutz in der Bayerischen Verfassung verankert, seit Mai 2002 auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Das im Jahre 2000 novellierte Tierschutzgesetz sagt in 17: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird belegt, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden zufügt. Bei Verstößen gegen 17 Tierschutzgesetz kann die Haltung, der Handel oder der Umgang für die Zeit von ein bis fünf Jahren oder auf immer untersagt werden. Fehlt die (absichtliche) Tötung oder kann Roheit nicht nachgewiesen werden oder sind die Schmerzen nicht andauernd oder wiederholt, so handelt es sich nach 18 Tierschutzgesetz nur um eine Ordnungswidrigkeit. Die Folge: Es kommt auch nicht zu Haltungsverboten. Vom mangelnden öffentlichen Interesse Nun ist es nicht allzu lange her, dass in Bayern vor allem in eher ländlich geprägten Regionen Strafanzeigen ins Leere liefen. Beispiele: Ein Mann wirft eine gebärende Katze samt zwei bereits geborenen Kätzchen aus dem Fenster des ersten Stockes in einen Hinterhof, weil sich die Katze das Ehebett ausgesucht hatte, um die Katzen zur Welt zu bringen. Die Jungen sind sofort tot; die Katzenmutter muss eingeschläfert werden. Ein Esel ist Ehrengast einer Feier im Festsaal im ersten Stock einer ländlichen Wirtschaft. Die Partygäste traktieren den Esel mit brennenden Zigaretten und werfen ihn schließlich, als sie seiner überdrüssig werden, die steile Treppe hinunter. Ein Mann bindet seinen Bernhardiner mit einer Kette an den Traktor und schleift ihn vier Kilometer quer durch den ganzen Ort. Ein Wurf Hundewelpen wird in einen Aluminium-Müllcontainer entsorgt. Die Hunde sterben bei Außentemperaturen von über 30 Grad und Temperaturen von über 50 Grad im Container.

4 3 In all diesen Fällen, die aus den neunziger Jahren stammen, haben die Staatsanwaltschaften die Ermittlungen eingestellt. Maßgeblich waren damals die 153 und 153 a der Strafprozessordnung (StPO): Geringfügigkeit und mangelndes öffentliches Interesse. zum nicht genügenden Anlass Im Jahre 2 nach der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz ist der 170 StPO einschlägig: Die Ermittlungen haben keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung gegeben. Dazu zwei aktuelle Beispiele aus dem Jahre 2004: Mitten im Winter bei 20 Minusgraden setzt eine Hundebesitzerin ihren neun Monate alten Hund im Wald aus, weil sie nicht mit ihm zurechtkommt. Die Staatsanwaltschaft Deggendorf kann weder Roheit noch dauerhafte erhebliche Schmerzen erkennen. Der Hundebesitzerin hält sie zugute, dass diese darauf vertrauen durfte, dass sich Menschen mit mehr Mitgefühl für Tiere um den Hund kümmern würden. Immerhin wird zumindest eine Ordnungswidrigkeit unterstellt. (siehe Anlage 1) Ein Mann lässt seine Hasen und Kaninchen verwahrlosen; ein Hase verhungert. Hier stellt die Staatsanwaltschaft München II das Ermittlungsverfahren ein, weil der Hase schließlich obschon ausgetrocknet und abgemagert auch an einer Darmkrankheit gestorben sein konnte. Dieser Meinung schließt sich auch der Generalstaatsanwalt an. Prompt meldet sich der Besitzer nach acht Monaten und fordert die Herausgabe der überlebenden Tiere. (siehe Anlage 2) Solche Fälle zeigen überdeutlich, dass offenbar der Geist des Grundgesetzes, der eine Güterabwägung zwischen dem Tierschutz und anderen Interessen fordert, noch längst nicht bei allen Staatsanwaltschaften angekommen ist. Der Tierschutzbund Bayern bittet die Strafverfolgungsbehörden, hier im Rahmen des Abwägungsgebotes stärker als bisher im Interesse der Tiere zu handeln. Es ist in diesem Bereich einfach wichtig, dass einmal ein abschreckendes Exempel statuiert wird. Solange selbst große Grausamkeiten gegen Tiere als Ordnungswidrigkeit durchgehen, die aus der Portokasse bezahlt werden, wird sich hier nur wenig ändern. Selbst der in die Schlagzeilen gekommene Allgäuer Schäfer, der im kalten Winter keinen ausreichenden Schutz für seine Herde bereit stellte und den Tod Dutzender von Tieren als natürliche Auslese billigend in Kauf nahm, wurde nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

5 4 Der entscheidende Schritt heißt: Tierhalteverbot Besonders wichtig für die Tiere ist, dass gegen Tierquäler Tierhalteverbote verhängt werden. Hier ist die Verurteilung wegen einer Straftat nach 17 eine entscheidende Voraussetzung. Gerade dieser Schritt wird aber von Gerichten, Staatsanwaltschaften und auch Amtsveterinären nach unserer Meinung zu selten und sehr oft auch zu spät verhängt. Gerade bei Menschen, denen Tierquälerei nachgewiesen ist, muss es schneller zum Tierhalteverbot kommen. Und es muss überprüft werden, ob bei Aufhebung dieses Verbotes es nicht zu Wiederholungstaten kommt. Auch dazu zwei Beispiele: In München wurde ein Tierquäler mit einem fünfjährigen Tierhalteverbot belegt. Nach Ablauf dieser Frist besorgte sich der Mann sofort neue Tiere, quälte sie und tötete einen Welpen. Das neue Verfahren läuft. Wir wollen, dass hier zumindest eine Prüfung stattfindet, ob sich entscheidende Verhaltensänderungen im Vergleich zum Zeitpunkt, zu dem das Halteverbot verhängt wurde, ergeben haben, ob der frühere Tierquäler nun zur Tierhaltung geeignet erscheint. Im April letzten Jahres war ein Schäfer mehrmals wegen nicht artgerechter Haltung seiner Tiere aufgefallen. Die Behörden schritten erst drei Wochen später ein, als der Schäfer seine Herde seit zwei Wochen in Stich gelassen hatte und bereits zwei Lämmer gestorben waren. Positive Entwicklungen bei der Polizei Gerade im Bereich illegaler Tiereinfuhren und unzureichender Tiertransporte zeigt sich in den letzten Jahren eine positive Entwicklung bei der Polizei, die zunehmend Sensibilität für Tierschutzbelange entwickelt. So werden immer mehr illegale Hundetransporte aus Tschechien oder Ungarn von Grenzbehörden und Zivilfahndern aufgebracht mit Tieren, die in Deutschland und Bayern auf Autobahnparkplätzen oder am Straßenrand verkauft werden sollen. Auch zwei große Hundetransporte, bei denen die Tiere in ungenügend großen Boxen untergebracht und länger als 24 Stunden nicht gefüttert und getränkt worden waren, gingen den Fahndern ins Netz: 41 italienische Jagdhunde, die sich auf einer Kilometer langen Reise von einer Hetzjagd in Estland nach Italien befanden, 31 rumänische Junghunde, die die knapp Kilometer lange Strecke in 30 Stunden ohne Pause zurückgelegt hatten. In beiden Fällen wurden die Hunde von Polizei und Amtsveterinären einem Tierheim des Deutschen Tierschutzbundes übergeben, wo sie versorgt werden konnten.

6 5 Anlage 1: Hund bei minus 20 Grad ausgesetzt: Staatsanwaltschaft Deggendorf stellt Ermittlungsverfahren ein - Hundebesitzerin habe auf Menschen mit Mitgefühl rechnen können Nach gut vier Monaten hat die Staatsanwaltschaft Deggendorf ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingestellt. Begründung: 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) die Ermittlungen hätten keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung ergeben. Die Begründung der Staatsanwaltschaft auf den Punkt gebracht: Obwohl der Hund bei Nachttemperaturen von minus 20 Grad ausgesetzt wurde, seien weder Rohheit noch andauernde erhebliche Schmerzen belegbar. Besonders makaber: Die Tierbesitzerin, die den Hund ausgesetzt hatte, habe damit rechnen können, dass sich Menschen mit mehr Mitgefühl um ihn kümmern würden. Der Vorfall: Ein junger Hund im Alter von etwa neun Monaten war im Februar 2004 bei tiefsten Temperaturen im Wald ausgesetzt und dort von Spaziergängern gefunden worden, die ihn dann in das Tierheim Regen des Tierschutzvereins Zwiesel-Regen-Viechtach brachten, wo er auch wieder aufgepäppelt wurde. Für den Tierschutzverein erstattete die Vorsitzende Ingrid Hartmann Anzeige. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft im Wortlaut: Das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom gemäß 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Die Sache wird zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Gründe: Der Beschuldigten liegt zur Last, sie habe am einen 9 Monate alten Pitbull, den sie von ihrer Schwester in Hannover geschenkt bekam, im Raum Auerbach in einem Waldstück ausgesetzt, um sich des Hundes zu entledigen. Die Beschuldigte räumt den erwähnten Sachverhalt ein. Ein Vergehen nach Tierschutzgesetz kann ihr nicht hinreichend zur Last gelegt werden. Es kann nicht hinreichend belegt werden, die Beschuldigte hätte dem ausgesetzten Tier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt. Die Ermittlungen erbrachten keinerlei Erkenntnisse dahingehend, was mit dem Hund geschehen ist. Demgemäß muss zu Gunsten der Beschuldigten letztlich davon ausgegangen werden, dass der ausgesetzte Pitbull keine länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden erlitten hat, zumal die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, der Hund hätte Zuflucht bei einem anderen fürsorglichen Menschen gefunden. Aus strafprozessualen Gründen musste demgemäß von einem Strafvorwurf Abstand genommen werden. Eine Versuchsstrafbarkeit im Tierschutzgesetz ist nicht vorgesehen. Ordnungswidrigkeiten werden von Amts wegen von der Verwaltungsbehörde weiterverfolgt.

7 6 Anlage 2: Kaninchen abgemagert und verhungert: Staatsanwaltschaft unterstellt möglichen Tod durch Krankheit - Auch Generalstaatsanwaltschaft kann keine vom Besitzer verursachte Leiden, Qualen oder Schmerzen erkennen Ein Drama in drei Akten Mehr als sechs Monate brauchte die Staatsanwaltschaft München II, um ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz schließlich einzustellen. Begründung auch hier: 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) die Ermittlungen hätten keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung ergeben. Die Begründung der Staatsanwaltschaft auf den Punkt gebracht: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kaninchen, das der Beschuldigte offensichtlich verhungern ließ, nicht vielleicht an einer Darmentzündung gestorben war. Schmerzen, Leiden oder Schäden seien nicht nachweisbar bzw. es sei nicht klar, wie weit dies dem Besitzer angelastet werden könne. Der Vorfall: Die Tierfreunde Brucker Land waren informiert worden, dass ein Hasenbesitzer seine Kaninchen und Zwerghasen nicht versorgen würde; sie seien seit mehreren Tagen ohne Wasser und Futter; ein Stallhase sei bereits tot. Die Tierschützer fanden in zwei völlig verwahrlosten und undichten Ställen ohne Wasser und Futter zwei Zwerghäsinnen sowie einen völlig unterernährten und ausgetrockneten Stallhasen. Ein zweiter Stallhase war bereits tot; in seiner Box war nicht einmal ein Wasser- oder Futterbehälter. Die Tierschützer nahmen die Tiere in Pflege und stellten den toten Hasen sicher. Für den Tierschutzverein erstattete die Vorsitzende Inge Pollascheck Anzeige. 1. Akt: Ermittlungsverfahren eingestellt Auf die Strafanzeige wegen Verstoßes des Tierschutzgesetzes schrieb die Staatsanwaltschaft München II: Das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom gemäß 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Gründe: Dem Beschuldigten lag zur Last, zwischen dem und dem nicht für ein von ihm gehaltenes Kaninchen gesorgt zu haben, so dass dieses letztlich verhungerte. Das tote Kaninchen wurde pathologisch untersucht. Festgestellt wurde, dass eine Darmentzündung vor sowie eine hochgradige Abmagerung gegeben war. Einige Zeit vor dem Tode dürfte eine Aufnahme von Trinkwasser erfolgt sein. Letztlich ließ sich nicht feststellen, ob die Abmagerung und der Tod auf mangelndes Futterangebot bzw. Verhungern oder auf eine Erkrankungen zurückzuführen sind. Äußerliche Gewalteinwirkung lag nicht vor. Weitere vom Beschuldigten gehaltene Kaninchen befanden sich in normalem Ernährungszustand. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine Erkrankung für das Verenden des Tieres ursächlich war. Letztlich ließ sich somit nicht klären, inwiefern dem toten Tier vor dem Verenden Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden und über welchen Zeitraum und in welchem Maße dies dem Beschuldigten angelastet werden kann. Der Beschuldigte gibt selbst an, dass er seinen Kaninchen ausreichend zu Essen und zu Trinken gegeben habe. Ein Krankheitszustand sei ihm nicht aufgefallen. Ein Tatnachweis lässt sich vor diesem Hintergrund abschließend nicht führen. Das Verfahren ist einzustellen.

8 7 Anlage 2 (Seite 2): Der Tierschutzverein Tierfreunde Brucker Land konnte es nicht glauben. Beim Eintreffen war keinerlei Wasser oder Futter in den Boxen. Der überlebende Stallhase war bis auf die Knochen abgemagert, jedoch konnte die untersuchende Tierärztin keinerlei Krankheit feststellen. Der Hase erholte sich dann in der Pflegestelle relativ rasch und hatte bald normales Gewicht. Die beiden Zwergkaninchen waren nach Zeugenaussage noch nicht lange beim Besitzer und wohl deshalb noch in gutem Zustand. 2. Akt: Beschwerde zurückgewiesen Der Tierschutzverein Tierfreunde Brucker Land erhob Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid. Jetzt dauerte es nur sechs Wochen bis zur Antwort, allerdings wieder mit negativem Ausgang. Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München erließ folgenden Bescheid: Der Aufsichtsbeschwerde vom gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München II vom gebe ich keine Folge. Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge vom mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München II, das Verfahren gemäß 170 Abs. 2 StPO einzustellen, der Sach- und Rechtslage entspricht. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft München II führte hierzu bei Vorlage der Akten folgendes aus: Auch das Veterinäramt Fürstenfeld war im Rahmen seiner Stellungnahme vom zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Beurteilung dahingehend erfolgen könne, inwiefern und in welchem Ausmaß den verendeten und dem abgemagerten Kaninchen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden waren. Diese Stellungnahme erfolgte insbesondere auch in Kenntnis des pathologischen Untersuchungsberichts des bayerischen Landesarbeitsamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Weitere Ermittlungsansätze, die Anhaltspunkte über die vor dem Tod des einen Kaninchens durch den Beschuldigten durchgeführten Pflegemaßnahmen erbringen könnten, bestehen nicht. Dem wird beigetreten. Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft München II vom sein Bewenden haben. 3. Akt: Tierquäler will Tiere zurück Zeitgleich mit der Zurückweisung der Beschwerde meldete sich der Tierbesitzer nach acht Monaten beim Tierschutzverein und wollte seine Tiere zurück. Von seiner Forderung nahm er aber sehr schnell Abstand, als ihm die Rechnung für Tierarzt und 250 Tage Betreuung der Tiere präsentiert wurden: 1 288,00 Euro. Drei neue Kaninchen bekommt man schließlich überall für ein Taschengeld

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