Pauschalhonorar HOAI 2013
|
|
- Timo Baumann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Pauschalhonorar HOAI 2013 Einfach - Kostensicher - Unstrittig 1. Auflage Buch. Hardcover ISBN Recht > Zivilrecht > Privates Baurecht, Architektenrecht > Architektenrecht, HOAI schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Kapitel 5 5 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Wenn ein Pauschalhonorar vereinbart werden soll, bedarf es hierfür einer Bemessungsgrundlage, ansonsten ist das Honorar für eine der beiden Vertragsseiten unangemessen pauschaliert. 1. Schritt: Bestimmung des Leistungssolls/Planungssolls Wird das sogenannte Leistungssoll für den Architekten oder sonstigen Planer nicht bestimmt, kommt es während der Auftragsabwicklung oder nach Abrechnung unweigerlich zu Auseinandersetzungen über die vermeintlich geschuldete, aber vom Planer nicht erbrachte Leistung oder umgekehrt zu einer zwar erbrachten, aber vom Pauschalhonorar nicht abgedeckten Leistung, also zum Abrechnungsstreit zwischen den Vertragsparteien. Es liegt also im Interesse beider Vertragsparteien, bei Auftragserteilung nicht nur das Pauschalhonorar bestimmen zu wollen, sondern zuvor auch den geschuldeten Leistungsumfang zu definieren. Planungssoll So wie man die Bestimmung des Leistungsumfangs bei Bauverträgen mit dem Begriff Bausoll umschreibt, kann man die Bestimmung des Leistungsumfangs des Planers als Planungssoll bezeichnen. Die Architektenrechtler Berger/Fuchs aus der bekannten Kanzlei Kapellmann definieren das Planungssoll wie folgt: Das Planungssoll ist die durch den Planervertrag 1. nach Inhalt (wie ist zu planen?) näher bestimmte Leistung des Planers 2. als Äquivalent zur vereinbarten Vergütung. Das Planungssoll ergibt sich aus der Gesamtheit aller die Leistung des Planers beschreibenden Vertragsbestandteile, d.h. Seite 51
3 Kapitel 5 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung quasi einer umfassenden Beschreibung der zu erbringenden Leistungen des Planers. Das Planungssoll besteht aus zwei wesentlichen Elementen: 1. Der Planungsinhalt beschreibt, was der Planer zu planen hat. 2. Die Planungsumstände legen fest, wie geplant wird, insbesondere wird mit ihnen der zeitliche und organisatorische Ablauf des Projekts festgelegt. Nur wenn diese beiden Elemente erschöpfend geklärt sind, ist das Planungssoll definiert und damit eine Grundlage für die Bemessung der Honorarpauschale gegeben. Die Bestimmung des Planungssolls vor Vereinbarung des Pauschalhonorars ist deswegen unerlässlich, weil in der Praxis die Planer immer wieder denselben Irrtümern unterliegen, was ihre Leistungspflichten angeht. 1. Irrtum Der erste grundlegende Irrtum besteht bei den Planern in der Annahme, der Planer erfülle seinen Vertrag auf jeden Fall, wenn er die sogenannten Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphasen innerhalb der für ihn bestimmten Leistungsbilder abarbeitet. Diesem Vorurteil widerspricht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung. In der entsprechenden Grundsatzentscheidung vom , Az. VII ZR 283/96, BGH BauR 1997, 154, erklärt der Bundesgerichtshof: Was ein Architekt schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. Die in der HOAI geregelten Leistungsbilder sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Seite 52
4 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Kapitel 5 Gültige höchstrichterliche Rechtsprechung und Irritationen durch die HOAI 2013 In diesem Zusammenhang ist auf eine besonders ärgerliche Situation hinzuweisen, die der Verordnungsgeber der HOAI 2013 verursacht hat. Er hat mit 3 Abs. 2 HOAI 2013 eine Regelung aus der HOAI 1996 wieder übernommen, die durch die HOAI 2009 in Erkenntnis und Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der HOAI gestrichen worden war. In 3 Abs. 2 heißt es missverständlich: 3 Abs. 2 HOAI 2013 Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Ein Laie, wie die meisten Planer, könnte hieraus erneut lesen, dass entsprechend dem vorgenannten ersten Irrtum die Ableistung aller Grundleistungen genügt, um den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist aber auch vom Verordnungsgeber der HOAI 2013 nicht so gemeint. Der Verordnungsgeber wollte hier nur zum Ausdruck bringen, dass er die Grundleistungen, die er und die hinter ihm stehenden Kommissionen für erforderlich halten, um i.a. einen Auftrag ordentlich zu erfüllen, in den entsprechenden gebührenpflichtigen Leistungsbildern gefasst hat. Dies sollte aber nur den Gebührenkatalog bestimmen und die Honorarfindung erleichtern. Keinesfalls geht der Verordnungsgeber der HOAI 2013 davon aus, dass die HOAI wiederum die Leistungen des Planers, die er gemäß Vertrag zu erbringen hat, näher bestimmt. Der zweite Irrtum der Planer besteht dann, wenn diese annehmen, sie hätten ihre Leistungen vollständig und mängelfrei erbracht, wenn ihre Planung in ein mangelfreies und funktionierendes Bauwerk umgesetzt wurde, auch wenn bei der vertraglichen Bezugnahme auf Grundleistungen der HOAI vereinbarte Teilleistungen nicht erbracht wurden. 2. Irrtum Auch hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Grundsatzentscheidung (BGH BauR 2004, 1640) eine klar entgegengesetzte Position, indem er feststellt: Seite 53
5 Kapitel 5 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Wenn die Vertragsparteien den geschuldeten Leistungsumfang durch eine Bezugnahme auf die HOAI beschreiben, dann vereinbaren sie als selbstständige Teilerfolge auch Arbeitsschritte, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, Gewährleistungsansprüche durchzusetzen und Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerks und dessen Bewirtschaftung zu planen. In dieser Grundsatzentscheidung stellt der Bundesgerichtshof noch einmal klar, dass die HOAI kein Vertragsrecht ist. Dies bedeutet z.b., wenn Grundleistungen oder Teile von Grundleistungen durch den Planer im Ablauf des Projekts nicht erbracht worden sind, kann sich der Auftraggeber hierbei nicht auf die fehlende Grundleistung und somit auf die HOAI berufen. Wenn der Auftraggeber insoweit wegen des Fehlens von Teilleistungen gegen den Planer vorgehen will, muss er nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB und dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht des BGB vorgehen dies zur allgemeinen Orientierung durch den Bundesgerichtshof. Wenn nun im Architektenvertrag oder sonstigen Planervertrag ausdrücklich Bezug auf den Leistungsinhalt auf die entsprechenden Leistungsbilder der HOAI und/oder auf bestimmte Grundleistungen oder alle Grundleistungen genommen wird, so gilt hierfür die vom Bundesgerichtshof entwickelte Theorie der erforderlichen Arbeitsschritte als Teilerfolge des geschuldeten Gesamterfolgs. Seite 54
6 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Kapitel 5 Hierzu folgender, vom BGH entschiedener Praxisfall: Die Parteien haben einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 bis 9 der Anlage 10 zur HOAI 2013 geschlossen und im Architektenvertrag ausdrücklich die Anlage 10 zu HOAI 2013 zum Vertragsgegenstand erhoben. Wegen der Schlussabrechnung kommt es zum Rechtsstreit. Der Auftraggeber vermisst die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse. Das Oberlandesgericht kürzt deshalb die Honorarforderung des Architekten um 0,3 % und dies mit der Begründung, der Architekt habe einen Teil einer Grundleistung der Leistungsphase 2 nicht erbracht. Praxisbeispiel Wenn ein Planer einen derartigen, aus der HOAI ableitbaren Teilerfolg nicht erbracht hat wie z.b. ein Architekt die Zusammenfassung der Ergebnisse der Vorplanung, Leistungsphase 2, so erbringt der Architekt einen Teilerfolg nicht und damit ist sein Werk mangelhaft. Lösungshinweis Auch wenn der Planer wie in diesem Beispiel sein Werk im Endeffekt mangelfrei erbracht hat, fehlt es definitiv an der Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse und damit an einem Arbeitsschritt zur Erreichung eines Teilerfolgs. Daher kann der Auftraggeber aber nicht nach der HOAI, sondern nach dem Werkvertrag seine Mängelansprüche geltend machen. Dieses Ergebnis kommt nur deswegen zustande, weil die Parteien ihren Vertrag auf die Anlage 10, d.h. auf die Leistungsphasen der HOAI, ausgerichtet haben. Hätten sie das nicht getan, würde sich die Diskussion über die fehlende Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse erübrigen und es würde nur auf den erreichten Gesamterfolg, nämlich die Erstellung eines mangelfreien Bauwerks, abgestellt. Praxishinweis Seite 55
7 Kapitel 5 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Nur weil die Parteien im Vertrag hinsichtlich der Leistungsbilder der HOAI ausdrücklich Bezug auf die Bestimmung des Leistungsumfangs genommen haben, begründet die fehlende Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse einen Mangel. Dem Auftraggeber stehen daher insoweit die Mängelansprüche nach Werkvertragsrecht zu, nämlich nach den 633 ff. BGB. Aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich für den Auftraggeber, der gegenüber dem Planer Gewährleistungsrechte geltend machen will, folgende Obliegenheit zur Prüfung: 1. Der Auftraggeber muss prüfen, welche Arbeitsschritte der Planer als Teilerfolge nach dem Vertrag (und nicht nach der HOAI) schuldet. 2. Sofern geschuldete Arbeitsschritte fehlen, kann der Auftraggeber gegen den Planer Mängelansprüche erheben. 3. Weil sich der Auftraggeber mit seinen Ansprüchen im Werkvertragsrecht bewegt, muss er bei der Geltendmachung von Mängelansprüchen zuvor dem Architekten oder sonstigen Planer die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben (im vorliegenden Beispiel müsste der Planer also nachträglich die Vorplanungsergebnisse zusammenfassen und dem Auftraggeber vorlegen). 4. Erst wenn die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist, hat der Auftraggeber die Wahl, das Honorar zu entsprechen zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Aus dieser Grundsatzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich für das hier interessierende Planungssoll Folgendes: Das zu vereinbarende Pauschalhonorar ist nur angemessen, wenn das Planungssoll definiert und für äquivalent befunden ist. Noch wichtiger ist aber in Bezug auf das Pauschalhonorar Folgendes: Seite 56
8 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Kapitel 5 Auch wenn eine pauschale Honorarvereinbarung abgeschlossen wird, muss der Architekt mangelfrei leisten. Um jedoch mangelfrei leisten und den werkvertraglich versprochenen Erfolg erreichen zu können, muss der Planer ggf. auch über das Planungssoll hinausgehende Leistungen erbringen, die der Auftraggeber entweder bereits mit der Pauschale zu vergüten hat oder, weil von der Pauschale nicht umfasst, zusätzlich zu vergüten sind. Neben dem Planungssoll hat der Planer demzufolge auch noch ein Erfolgssoll zu erbringen. 2. Schritt: Ermittlung von Erfolgssoll und Planungssoll beim Pauschalhonorar Für die richtige Bestimmung des Pauschalhonorars ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Planer regelmäßig eine Erfolgshaftung für das Gelingen des Bauwerks übernimmt, die zudem auch noch verschuldensunabhängig ist. Der Planer hat dafür einzustehen, dass der vereinbarte Erfolg eintritt. Wann das der Fall ist, regelt das BGB, nicht die HOAI, in 633 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist das Werk des Planers, das in Planungs- und Überwachungsleistungen, aber nicht in der Herstellung des Bauwerks selbst besteht, mangelfrei, wenn es der vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder, soweit eine solche Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Übersetzt auf Architekten und Ingenieure bedeutet das: Das Werk des Planers entspricht insbesondere dann nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist. Der Planer schuldet also zur Bewirkung des vertraglich versprochenen Erfolgs, also für eine mangelfrei erbrachte Gesamtleistung, alle Teilleistungen, die erforderlich sind. Er muss also eine der vereinbarten Beschaffenheit und der vereinbarten oder üblichen Funktionstauglichkeit entsprechende Planung und Überwachung gewährleisten, ob diese Teilleistungen im Vertrag nun ausdrücklich vorgesehen sind oder nicht. Seite 57
Tabellen zur Bewertung von Grundleistungen des 15 nach 5 Abs. 2/3 HOAI
Merkblatt Nr. 54 Tabellen zur Bewertung von Grundleistungen des 15 nach 5 Abs. 2/3 HOAI Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21
MehrPauschalhonorar HOAI 2013
Pauschalhonorar HOAI 2013 Einfach - Kostensicher - Unstrittig 1. Auflage 2014 2013. Buch. Hardcover ISBN 978 3 8111 1399 2 Recht > Zivilrecht > Privates Baurecht, Architektenrecht > Architektenrecht, HOAI
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 259/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Juni 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrWie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Wie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch Rechtsanwalt Olaf Köppe Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wer ist K3S-Rechtsanwälte? drei
MehrHOAI-Kommentar. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing.
HOAI-Kommentar zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold 6., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2016. Buch.
MehrDie Unternehmergesellschaft
Die Unternehmergesellschaft Recht, Besteuerung, Gestaltungspraxis Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. hc. Michael Preißer, Gültan Acar 1. Auflage 2016. Buch. 300 S. Hardcover ISBN 978 3 7910 3445 4 Format (B
MehrFilme der Kindheit Kindheit im Film
Kinder- und Jugendkultur, -literatur und -medien 66 Filme der Kindheit Kindheit im Film Beispiele aus Skandinavien, Mittel- und Osteuropa Bearbeitet von Christine Gölz, Anja Tippner, Karin Hoff 1. Auflage
MehrVOB-Musterbriefe für Auftraggeber
VOB-Musterbriefe für Auftraggeber Bauherren - Architekten - Bauingenieure Bearbeitet von RA Prof. Wolfgang Heiermann, RAin Liane Linke, RA Matthias Hilka 8., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2014.
MehrDie neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen
Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen Bearbeitet von Manfred von Bentheim 1. Auflage 0. CD-ROM. Mit Handbuch. Kunststoffordner ISBN 978 3 86586 213 6 Format (B x L): 20,3 x 22,8
MehrDie Haftung des Meisters. Meurer Rechtsanwälte Herdweg 24, Stuttgart
. Die Haftung des Meisters Werkvertragsrecht nach BGB A. Das Werkvertragsrecht gem. 631 ff. BGB Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der einen Erfolg schuldet. Der Erfolg besteht darin, ein mangelfreies
MehrSystematisierte Abnahme von Bauleistungen nach VOB.
Systematisierte Abnahme von Bauleistungen nach VOB. Mit CD-ROM (über 200 Checklisten). Rationalisierung der Abnahmeleistung und frühen Mängelfeststellung. Bearbeitet von Institut für Bauforschung e.v.
MehrBasiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht 2016 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 2. Auflage 2016. Buch. V, 83 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 436 0 Format (B
MehrHaftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis -
Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis - Dr. Hendrik Hunold Fachanwalt für Bau- & Architektenrecht Mediator 04.11.2014, HM München Überblick: Die am Bau Beteiligten Auftraggeber
MehrDer Schadensersatz im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft 5193 Der Schadensersatz im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Die Gewährung des Schadensersatzes nach Inkrafttreten des "Gesetzes zur
MehrDer Bezugserlass wird durch die folgenden Hinweise für die Vorgehensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarmehrforderungen angepasst.
Seite 4 Anwendung der Übergangsvorschriften 55 HOAI 2009 und 57 HOAI 2013 bei Stufenverträgen nach den RBBau- Vertragsmustern für Planungsleistungen Bezug: Erlass BMUB vom 24.02.2015 - B I 1-81011.4/0
MehrHedwig Lipphardt. Gestaltungstipps für den Architektenvertrag
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Hedwig Lipphardt Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Gestaltungstipps für den Architektenvertrag 1 I. Der Klassiker: Vom Architekten vorgelegte
MehrDie Abnahme im Architektenrecht
Die Abnahme im Architektenrecht Dr. Britta Weber Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Die Bedeutung der Abnahme für den Architektenvertrag Fälligkeit der Honorarrechnung ( 15 HOAI
MehrNeue Entwicklungen im Architektenrecht
Neue Entwicklungen im Architektenrecht Prof. Dr. Mathias Preussner Weimar 2012 Drum prüfe Friedrich von Schiller Umbauzuschlagbei Erweiterungsbauten DIE Chance auf Nachschlag? Umbauzuschlag auch für
MehrDer gestörte Bauablauf
Der gestörte Bauablauf Verantwortlichkeiten, Ansprüche und Rechtsfolgen nach VOB/B. Bearbeitet von Katrin Rohr-Suchalla 1. Auflage 2008. Buch. 141 S. Hardcover ISBN 978 3 8167 7566 9 Format (B x L): 17
MehrErste Erfahrungen mit der neuen HOAI und Aktuelle Rechtsprechung *** Bautag Oberfranken am 26. Februar 2010
Erste Erfahrungen mit der neuen HOAI und Aktuelle Rechtsprechung *** Bautag Oberfranken am 26. Februar 2010 Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Florian Krause-Allenstein
MehrLeistungsbeurteilung nach dem TVöD
Leistungsbeurteilung nach dem TVöD Rechtssichere Einführung und praktische Anwendung mit sofort einsetzbaren Arbeitshilfen auf CD-ROM Bearbeitet von Elisabeth Schmidtke, Jens Walkowiak 1. Auflage 2006.
MehrDer Architekt und sein Auftraggeber ziemlich beste Freunde
Ist eine enge und wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt ein Grund für eine Honorarvereinbarung abseits der HOAI? Kurzfassung Eine wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2003
GPA-Mitteilung Bau 5/2003 Az. 600.520; 600.521 01.12.2003 Überraschende Honorarforderungen aufgrund früherer Auftragserteilungen 1 Einleitung Die GPA stellt immer wieder fest, dass Architekten oder Ingenieure
MehrVerantwortung und Haftung der Architekten und Ingenieure
Hochwasserangepasstes Planen und Bauen Verantwortung und Haftung der Architekten und Ingenieure Rechtsanwältin Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Theis@kunzrechtsanwaelte.de
MehrCrashkurs Buchführung für Selbstständige mit CD-ROM
Crashkurs Buchführung für Selbstständige mit CD-ROM Bearbeitet von Iris Thomsen 7. Auflage 2008. Buch mit CD/DVD. 248 S. Mit CD-ROM. Kartoniert ISBN 978 3 448 08810 6 schnell und portofrei erhältlich bei
MehrDie Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht
Die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht Bearbeitet von David Creutzfeldt 1. Auflage 2011. Buch. XII, 188 S. Hardcover ISBN 978 3 631 61730 4 Format
MehrMietnebenkosten-Abrechnung
Beck kompakt Mietnebenkosten-Abrechnung Ihre Rechte und Pflichten und wie Sie sich wehren Bearbeitet von Dirk Kimmeskamp 4. Auflage 2017. Buch. 128 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71627 0 Format (B x L):
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 634 a.f.; HOAI 15 Abs. 2 (i.d.f. vom 21. September 1995)
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 65/10 URTEIL Verkündet am: 28. Juli 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrDas neue Bauvertragsrecht 2018
Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt
MehrARCHITEKTENHAFTUNG: HONORARMINDERUNG BEI FEHLENDEN KOSTENERMITTLUNGEN UND UNWIRKSAMER VERTRAGSSTRAFENVEREINBARUNG
1 ARCHITEKTENHAFTUNG: HONORARMINDERUNG BEI FEHLENDEN KOSTENERMITTLUNGEN UND UNWIRKSAMER VERTRAGSSTRAFENVEREINBARUNG 1. Wird für die Leistungsphasen 1 bis 9 zu 15 Abs. 2 HOAI ein Pauschalhonorar vereinbart,
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
MehrAbnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen
Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrDie allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht
Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht Rechtsanwalt Bernd Kimmich: Sozietät Witt-Roschkowski-Dieckert (kurz WRD) in Berlin - Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten
MehrPrivatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der
MehrWann ist eine Bauleistung mangelhaft?
Wann ist eine Bauleistung mangelhaft? MANGEL NACH FRÜHEREM RECHT ( 633 BGB) Nur 2 Konstellationen denkbar: Mangel liegt vor, wenn Werk/Gewerk - ohne eine zugesicherte Eigenschaft ist - im Wert in seiner
MehrPauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung
-1- Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung Rechtsanwalt Dr. Ehrenkönig, Berlin Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige
MehrMeine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Meine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Keine Frage offen Bearbeitet von Heike Nordmann 1. Auflage 2008. Buch. 192 S. Hardcover ISBN 978 3 448 08722 2 Recht > Zivilrecht > Familienrecht > Adoptionsrecht,
MehrBIM und HOAI. Anforderungen an Honorarvereinbarungen
BIM und HOAI Anforderungen an Honorarvereinbarungen Grundsätzliches Anwendungsbereich des zwingenden Preisrechts der HOAI Leistungsbilder der HOAI Grundleistungen Anrechenbare Kosten innerhalb der Tafelwerte
MehrHonorierung der Leistungen der Bauphysik
Honorierung der Leistungen der Bauphysik Energieberatertag 2014 HOAI und Vertrag Möglichkeiten zur Abrechnung der Leistungen des Energieplaners RA Karsten Meurer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrWirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts
MehrHonorar und Vertrag beim Bauen im Bestand
Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand Ein rechtlicher Leitfaden für Innenarchitekten Bearbeitet von Prof. Dr. Peter Fischer, Andreas T.C. Krüger 3., aktualisierte Auflage 2014. Buch. 336 S. Kartoniert
MehrUmplanung und Honorarnachträge
Umplanung und Honorarnachträge Weimar, den 05.03.2015 Dr. Heiko Fuchs Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb Überblick 1. Das Planungssoll: Die von der vereinbarten Vergütung abgegoltene Leistung 2.
MehrVorkurs Mathematik. Ein Übungsbuch für Fachhochschulen. Bearbeitet von Michael Knorrenschild
Vorkurs Mathematik Ein Übungsbuch für Fachhochschulen Bearbeitet von Michael Knorrenschild 1. Auflage 2004. Buch. 176 S. Hardcover ISBN 978 3 446 22818 4 Format (B x L): 14,6 x 21,2 cm Gewicht: 259 g Weitere
MehrRechtssichere Abnahme der Werkleistung
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand
MehrPrüf- und Hinweispflichten
Prüf- und Hinweispflichten Bauvertrag - Werkvertrag - Werklieferungsvertrag Bearbeitet von Dr. Peter Hammacher 1. Auflage 2013. Buch. 308 S. Kartoniert ISBN 978 3 00 043101 2 Recht > Zivilrecht > Privates
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrDie HOAI im Spannungsfeld zu der vertraglichen Leistungspflicht der Architekten und Ingenieure
Die HOAI im Spannungsfeld zu der vertraglichen Leistungspflicht der Architekten und Ingenieure Prof. Stefan Leupertz Schiedsrichter, Schlichter und Adjudikator Richter am Bundesgerichtshof a. D. Die Struktur
MehrSo führe ich mein Team
Beck kompakt So führe ich mein Team Teams aufbauen, fördern und entwickeln Bearbeitet von Dr. Gunnar C. Kunz 1. Auflage 2015. Buch. 126 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68418 0 Format (B x L): 10,4 x 16,1
MehrHinweise und Erläuterungen
Hinweise und Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Architektenverträge für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Erzbistum Köln Der mit dem für das Erzbistum Köln vorliegenden
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Allgemeine Grundlagen und Struktur Architekten /Ingenieurvertrag Prof. Stefan Leupertz Schiedsrichter,
MehrDie Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz
Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator Honorarprofessor
MehrUnterweisungsdatenbank Arbeitsschutz - Online
Unterweisungsdatenbank Arbeitsschutz - Online Professionelle Unterweisungen mit minimalem Aufwand 1. Auflage 2011. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 8466 4 Gewicht: 10 g Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft
MehrBeispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002
21. April 2004 Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 Verjährungsfristen bei Mängeln am Bauwerk Fingierte Erklärungen Ausschluss des Rücktrittsrechts Erschwerung
MehrNeuregelungen im Architektenund Bauvertrag
Neuregelungen im Architektenund Bauvertrag Ivonne Bartling LL.M 07. Okt. 2017 Agenda Architektenvertrag I. Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Bauträgerverträgen II. III. IV. Gestufte Leistungen/Sonderkündigungsrecht
MehrPerfekte Geschäftsbriefe und s
Haufe Ratgeber plus Perfekte Geschäftsbriefe und E-Mails Bearbeitet von Peter Sturtz 1. Auflage 2007. Buch. 244 S. Hardcover ISBN 978 3 448 08696 6 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Büro- und
MehrBauvertragsrecht. Kommentar
Bauvertragsrecht Kommentar von Günther Arnold Jansen, Prof. Dr. Rolf Kniffka, Dr. Florian Krause-Allenstein, Dr. Hans-Egon Pause, Dr. Claus von Rintelen, Dr. Claus-Achim Schmitz, Dr. Alfons Schulze-Hagen,
MehrFachplanervertrag für elektrotechnische Anlagen. - Technische Ausrüstung -
Fachplanervertrag für elektrotechnische Anlagen Zwischen dem Auftraggeber (AG) - Technische Ausrüstung - und dem Auftragnehmer (AN) G P C GmbH, Kleiststraße 1, D 67258 Hessheim wird auf der Grundlage der
MehrUmweltmanagement nach ISO 14001:2015
Umweltmanagement nach ISO 14001:2015 Die Revision: Änderungen, Auswirkungen, Umsetzung 1. Auflage 2016. Buch. ISBN 978 3 8111 3611 3 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Betriebliches Energie- und
MehrBauverträge gestalten
Bauverträge gestalten Architekten-, Bauwerk-, Subunternehmerund Projektsteuerungsverträge Von Thomas Eisner Rechtsanwalt in Köln 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage Carl Heymanns Verlag KG Köln
MehrHOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung
HOAI 2013 Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel Sachverständiger DGSV für Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure Ausschreibung und Abrechnung nach VOB Eichsfeldstr. 92 52223 Stolberg (Rheinland)
MehrMandantenveranstaltung Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt. Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger
1 Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger Wieso benötigen wir Gesetzesänderungen? Derzeitiges Werkvertragsrecht
MehrRücktritt wegen Schlechtleistung beim Unternehmenskauf
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5595 Rücktritt wegen Schlechtleistung beim Unternehmenskauf Bearbeitet von Eva Christina Pfeifer 1.
MehrDie Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung
Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung Bearbeitet von Leven Marius 2014 2014. Taschenbuch. XII, 148 S. Paperback ISBN 978 3 8114 6027 0 Format (B x L): 14,8 x 21 cm Gewicht: 215
MehrARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg ggf. vertreten durch: den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend Bauherr genannt - und dem Landschaftsarchitekten,
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrDatenschutz von A-Z. Ausgabe Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN
Datenschutz von A-Z 2011 Ausgabe 2011 2011. Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN 978 3 648 01726 5 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung Zu Inhaltsverzeichnis
MehrGrundzüge der HOAI 2009
Grundzüge der HOAI 2009 Walter Oertel Rechtsanwalt Busse & Miessen Rechtsanwälte Leipzig Grundlagen Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs und zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen 04.11.1971
MehrFallen im privaten Baurecht
VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrVerträge mit anderen Planern, TU Dresden Verträge mit anderen Planern
Verträge mit anderen Planern 1/22 Ingenieurvertrag Subplaner Tragwerksplanung Zwischen dem Architekturbüro... und dem Ingenieurbüro... wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen: 2/22 Präambel Das Architekturbüro...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja
MehrDie Erwartungen der Eltern an die weiterführende Schule beim Schulübertritt ihres Kindes von der Grundschule in die Sekundarstufe I
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 1035 Die Erwartungen der Eltern an die weiterführende Schule beim Schulübertritt ihres Kindes von
MehrNormenfolien für die Elektrotechnik Normengerechtes Wissen mit PowerPoint-Folien einfach und praxisnah vermitteln
Normenfolien für die Elektrotechnik Normengerechtes Wissen mit PowerPoint-Folien einfach und praxisnah vermitteln Multimediale Folienbibliothek zur Schulung und Unterweisung in den wichtigsten elektrotechnischen
MehrDie Mangelrechte des Bestellers im BGB-Werkvertrag vor Abnahme
Schriften zum deutschen und internationalen Baurecht 9 Die Mangelrechte des Bestellers im BGB-Werkvertrag vor Abnahme Bearbeitet von Kathrin Susanne Jansen 1. Auflage 2010. Buch. 190 S. Hardcover ISBN
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht Fälle und Schemata für Dummies
...für Dummies Handels- und Gesellschaftsrecht Fälle und Schemata für Dummies Bearbeitet von Oliver Haag, Benedict Erdl 1. Auflage 2016. Buch. 208 S. Softcover ISBN 978 3 527 71220 5 Format (B x L): 17,6
MehrAbschlagszahlungen nach gesetzlichem Werkvertragsrecht
Schriften zum deutschen und internationalen Baurecht 12 Abschlagszahlungen nach gesetzlichem Werkvertragsrecht Analyse und Reformvorschlag unter besonderer Berücksichtigung des Bauvertrags Bearbeitet von
MehrBeteiligungsvereinbarungen nach 21 SEBG
Schriften zum Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht 90 Beteiligungsvereinbarungen nach 21 SEBG Bearbeitet von Kathrin Enke 1. Auflage 2015. Buch. 174 S. Hardcover ISBN 978 3 631 66016 4 Format (B x L): 14,8
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrPraxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Arbeitsschutz - Arbeitsunfall - Berufskrankheit Bearbeitet von Joachim Schwede 3. Auflage 2015. Buch. 240 S. Kartoniert ISBN 978 3 609 68697 4 Format
MehrSchulungspaket ISO 9001
Schulungspaket ISO 9001 PPT-Präsentationen Übungen Dokumentationsvorlagen Bearbeitet von Jens Harmeier 1. Auflage 2014. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 6740 7 Wirtschaft > Management > Qualitätsmanagement
MehrDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Bearbeitet von Günter Seefelder 1. Auflage 2017. Taschenbuch. 116 S. Softcover ISBN 978 3 95554 249 8 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
MehrControlling Basiswissen
Beck kompakt Controlling Basiswissen Alles was man über Controlling wissen muss Bearbeitet von Prof. Dr. Peter R. Preißler, Prof. Dr. Gerald Preißler 1. Auflage 2016. Buch. 122 S. Kartoniert ISBN 978 3
MehrRABER & COLL. Rechtsanwälte
INFO-Post 4/2013 HOAI 2013-Was ändert sich? RABER & COLL. Manfred Raber Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Inhaltsverzeichnis: A Honorarsätze steigen im Durchschnitt
Mehr20 Probleme aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Klausurprobleme - Juristische Übungsbücher 20 Probleme aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Bearbeitet von Prof. Dr. Karl-Heinz Gursky 9., überarbeitete Auflage 2015. Buch. XV, 123 S. Kartoniert ISBN
MehrExplosionsschutz Grundlagen - Maßnahmen - Dokumentation
Explosionsschutz Grundlagen - Maßnahmen - Dokumentation 1. Auflage 2015. CD. ISBN 978 3 8111 5705 7 Format (B x L): 21 x 29,7 cm Gewicht: 1010 g Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Arbeitsplatz,
MehrVorkurs Mathematik. Ein Übungsbuch für Fachhochschulen. Bearbeitet von Michael Knorrenschild
Vorkurs Mathematik Ein Übungsbuch für Fachhochschulen Bearbeitet von Michael Knorrenschild 1. Auflage 2004. Buch. 176 S. Hardcover ISBN 978 3 446 22818 4 Format (B x L): 14,6 x 21,2 cm Gewicht: 259 g Weitere
MehrRundschreiben 10/2015. Thema: Verjährung, ein Haftungsrisiko des Architekten / Baurecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrInformation für die Betriebsräte
1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer
MehrArbeitsverträge in Textbausteinen
Haufe Fachbuch Arbeitsverträge in Textbausteinen Mit 300 rechtssicheren Musterformulierungen - auch zum Download Bearbeitet von RAIn Friederike Göbbels 3. Auflage 2013. Buch inkl. Online-Nutzung. 362 S.
MehrGestaltung von Ingenieurverträgen - worauf sollte - der Ingenieur achten?
Gestaltung von Ingenieurverträgen - worauf sollte - der Ingenieur achten? - Seminar am 25.01.2012 - Annett Süß Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Großenhainer Str. 157 01129 Dresden Tel.: (03 51)
MehrBAURECHTaktuell. in der neuen Ausgabe unseres Baurechts-Newsletters haben wir zwei Themen-Schwerpunkte gesetzt:
BAURECHTaktuell 03/13 Sehr geehrte Damen und Herren, in der neuen Ausgabe unseres Baurechts-Newsletters haben wir zwei Themen-Schwerpunkte gesetzt: Bei den Tipps für Bauunternehmen und Handwerker liegt
MehrAktuelle Rechtsprechung. Recht der Architekten und Ingenieure
Aktuelle Rechtsprechung Recht der Architekten und Ingenieure Thomas Elsner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Der Dauerbrenner: unentgeltliche Akquise oder entgeltlicher Auftrag?
Mehr4 Vertragsdurchführung
4 Vertragsdurchführung Das BGB sieht vor, dass Verträge grundsätzlich so ausgeführt werden, wie sie abgeschlossen wurden. Dieser Grundsatz gilt auch für Architekten- und Bauverträge. Die VOB/B hat dies
MehrBGB Allgemeiner Teil
Prüfungsbücher für kaufmännische Ausbildungsberufe BGB Allgemeiner Teil Grundlagen für Rechts- und Verwaltungsberufe Bearbeitet von Rainer Breit 2. Auflage 2014. Buch. 223 S. Kartoniert ISBN 978 3 470
MehrLesestrategien für die Hypothesenbildung und die Erschließung von Handlungen
Lesestrategien für die Hypothesenbildung und die Erschließung von Handlungen Eine empirische Studie zum literarischen Textverstehen Bearbeitet von Martin Leubner, Anja Saupe 1. Auflage 2014. Taschenbuch.
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten
MehrHOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013
HOAI 2013 Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 Regelungsinhalt der HOAI Preisrecht / Honorarrecht Keine Regelung der Architektenleistung
Mehr