Neue Entwicklungen im Architektenrecht

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1 Neue Entwicklungen im Architektenrecht Prof. Dr. Mathias Preussner Weimar 2012

2 Drum prüfe Friedrich von Schiller

3 Umbauzuschlagbei Erweiterungsbauten DIE Chance auf Nachschlag?

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6 Umbauzuschlag auch für Erweiterungsbau? Der Fall: Die Architekten W&P haben mit der Wohnungsbaugesellschaft WBG unter dem 15.7./ einen Architektenvertrag betreffend das ASTRA-Areal in Würzburg geschlossen. Der Auftrag gliedert sich in einen Teil Energetische Sanierung, Modernisierung und Renovierung Bestandsbauten (Bauvolumen ca. 0,5 Mio. ) und einen zweiten Teil Neubau Backstagebereich (Neubau im Anschluss an den Saal mit getrennt zugänglichen Büroetagen im 1.+2.OG; Volumen: 3,5 Mio. ). Hinsichtlich der Honorierung der vereinbarten Leistungen haben die Parteien in Ziff. 3.4 geregelt: Zuschlag für Umbau und Modernisierung ( 35 HOAI): 30%. Die Parteien sind sich uneins, ob sich der Modernisierungszuschlag von 30 % auf das gesamte Honorar für die beauftragten Leistungen bezieht (so W & P), oder nur auf die Leistungen für den Umbau (BA1 und BA2.1), so die WBG.

7 Umbauzuschlag auch für Erweiterungsbau? Rechtslage nach der HOAI 1996: Für die Planung der Verteilergebäude kann der Kläger keinen Umbauzuschlag im Sinne des 24 HOAI verlangen, weil es sich hierbei weder um Umbauten noch um Neubauten im Sinne der Nrn. 2 oder 5 des 3 HOAI, sondern um Erweiterungsbauten im Sinne von 3 Nr. 4 HOAI handelt. So: OLG Düsseldorf, Urteil vom U 6/01; BauR2002, 117. Ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom U 191/01, IBR 2005, 494; BGH, Beschluss vom VII ZR 241/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen); OLG Hamm, Urteil vom U 139/01; BauR2006, 1766.

8 Umbauzuschlag auch für Erweiterungsbau? 35 HOAI Leistungen im Bestand - (1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekteein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an. (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.

9 Umbauzuschlag auch für Erweiterungsbau? 2 HOAI 2009 Begriffsbestimmungen - Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Objekte sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung; Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts; 6. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand; 7. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen.

10 Umbauzuschlag auch für Erweiterungsbau? Der Umbauzuschlagin der HOAI 2009: Der Wegfall des 10 Abs.3a HOAI 1996 (Anrechnung der mitverarbeiteten Bausubstanz bei der Bestimmung der anrechenbaren Kosten) sollte kompensiert werden: o Der Rahmen einer zulässigen Vereinbarung über den Zuschlag wurde von bisher 20 bis 33 %, 24 Abs.1 Satz3 HOAI 1996, auf 20 bis 80% erweitert, vgl. 35 Abs.1 Satz1 HOAI o Bei Fehlen einer Vereinbarung fällt ein Zuschlag von 20 % schon dann an, wenn die Leistung ihrer Schwierigkeit nach wenigstens der Honorarzone II zugeordnet werden kann, 35 Abs.1Satz2 HOAI Nach 24 Abs.1 Satz4 HOAI 1996 kam der Zuschlag erst ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zum Tragen.

11 Umbauzuschlag auch für Erweiterungsbau? Umbauzuschlagfür Erweiterungsbauten? Seifert schließt aus der Einfügung des Begriffs Objekte : Insofern bestimmt diese Vorschrift eindeutig, dass für Objekte ein Zuschlag vereinbart werden kann. Auch die Zuschlagsregelung des 35 Abs. 1 HOAI stellt also eindeutig auf den Objektbegriff des 2 Nr. 1 HOAI ab. Auch nach dieser Vorschrift gibt es eine einheitliche Objektbehandlung im Rahmen der Honorarabrechnung. Damit ist ersichtlich, dass der Zuschlag i.s.v. 35 Abs. 1 nicht auf Teile von Objekten zu berechnen ist, sondern auf das gesamte Objekt. Seifert, Einheitlicher Umbauzuschlag Umbau mit Erweiterungsbau? in werner-baurecht-online:

12 Umbauzuschlag auch für Erweiterungsbau? Umbauzuschlagfür Erweiterungsbauten? Gegen die Auffassung von Seifert spricht: Der Verordnungsgeber hat mit dem Eintausch des Wortes Objekt(e) durchgängig die Absicht verfolgt, den Anwendungskreis der jeweiligen Vorschrift von Gebäude auf alle in der HOAI geregelten Leistungsbereiche zu erstrecken. Vgl. auch: 4, 10, 11, 36 HOAI Die Aussage des 35 Abs.1 HOAI ist unmissverständlich: ein Umbauzuschlag soll anfallen für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen aber nicht bei Erweiterungsbauten. Die Begriffsdefinitionen in 2 HOAI ziehen die Grenzen.

13 Leistungspflichten des Architekten

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15 Leistungspflichten des Architekten Der Fall: Das fehlende Bautagebuch Ein Architekt verklagt seinen Bauherrn auf restliches Architektenhonorar. Die Parteien hatten vereinbart, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten das Leistungsbild des 15 Abs. 2 HOAI entsprechend geltend sollte. Der Beklagte wendet gegen die Honorarklage unter anderem ein, dass der Kläger kein Bautagebuch geführt habe, und möchte deshalb die Vergütung mindern. Das Kammergericht geht auf diesen Einwand nicht näher ein. Der Beklagte habe nicht begründet, zu welchem Zweck er das Bautagebuch konkret benötigte. Zudem sei das Führen eines Bautagebuchs zur Vertragserfüllung keinesfalls erforderlich. Wer hat recht?

16 Leistungspflichten des Architekten Die zentrale Frage des Architektenrechts lautet: Welche Leistungspflichten hat der Architekt zu erfüllen? Oder aus der Sicht des Auftraggebers: Welche Leistungen kann der Bauherr von seinem Architekten verlangen? Die banale Antwort lautet: Der Architekt hat die Leistungen zu erbringen, zu denen er sich im Architektenvertrag verpflichtet hat.

17 Leistungspflichten des Architekten Grundregel 1: Die HOAI regelt keine Leistungspflichten! Der BGH: Der Inhalt des Architektenvertrages und die Pflichten der Vertragsparteien sind nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln und nicht nach den Leistungsbildern der HOAI. BGH, Urteil vom VII ZR 233/95,BauR 1997,488

18 Leistungspflichten des Architekten Aber: Die Parteien eines Planungsvertrags können durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfezur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar. BGH, Urteil vom /05, BauR 2007, 1761

19 Leistungspflichten des Architekten Der BGH entscheidet im Urteil vom VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640: 1. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. 2. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des. Architekten sind durch Auslegung zu ermitteln, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind.

20 Leistungspflichten des Architekten Seit dem lautet die erste Frage: Haben die Parteien einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, als selbständige Teilerfolge vereinbart? Antwort 1: Eine an den Leistungsphasen des 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritteals Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. BGH, Urteil vom VII ZR 259/02, BauR2004, 1640

21 Leistungspflichten des Architekten Die nächste Frage lautet: Welche Arbeitsschritte haben die Parteien als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges vereinbart? Antwort 2: Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. BGH, Urteil vom VII ZR 259/02, BauR2004, 1640

22 Leistungspflichten des Architekten Antwort 3: Der BGH benennt allgemeine Beispiele für Arbeitsschritte, welche der Architekt im Regelfall als Teilerfolge schuldet: Beispiel 1: Arbeitsschritte, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können. BGH, Urteil vom VII ZR 259/02, BauR2004, 1640 Das sind: Genehmigungsplanung mit Baufreigabe Ausführungsplanung mit Detailangaben Leistungsbeschreibung Zeitplanung

23 Leistungspflichten des Architekten Antwort 3: Der BGH benennt weiter allgemeine Beispiele für Arbeitsschritte, welche der Architekt im Regelfall als Teilerfolge schuldet: Beispiel 2: Arbeitsschritte, die es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat. BGH, Urteil vom VII ZR 259/02, BauR2004, 1640 Das sind: Pläne, Leistungsverzeichnisse, Kostenermittlungen, Begehungsprotokolle, Korrespondenz mit Baubeteiligten.

24 Leistungspflichten des Architekten Antwort 3: Der BGH benennt weiter allgemeine Beispiele für Arbeitsschritte, welche der Architekt im Regelfall als Teilerfolge schuldet: Beispiel 3: Arbeitsschritte, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen. BGH, Urteil vom VII ZR 259/02, BauR2004, 1640 Das sind: die gemeinsam erstellten Aufmaße, die Protokolle der gemeinsamen Abnahmen, die Bestandspläne und Prüfprotokolle, die Auflistung der Gewährleistungsfristen, die ausgesprochenen Mängelrügen.

25 Leistungspflichten des Architekten Antwort 3: Der BGH benennt weiter allgemeine Beispiele für Arbeitsschritte, welche der Architekt im Regelfall als Teilerfolge schuldet: Beispiel 4: Arbeitsschritte, die erforderlich sind, die Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerkes und dessen Bewirtschaftung zu planen. BGH, Urteil vom VII ZR 259/02, BauR2004, 1640 Das sind: die aktualisierte Ausführungsplanung die Bedienungsanleitungen und Funktionsbeschreibungen für die eingebauten Anlagen und Geräte die Verlegepläne für Leitungen eine Auflistung der Wartungsintervalle.

26 Leistungspflichten des Architekten Antwort 3: Der BGH benennt weiter allgemeine Beispiele für Arbeitsschritte, welche der Architekt im Regelfall als Teilerfolge schuldet: Beispiel 5: Der Architekt schuldet Kostenermittlungen als Teilerfolge, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind. BGH, Urteil vom VII ZR 128/03, BauR2005, 400 Das sind die Kostenschätzung: mit der Vorplanung die Kostenberechnung: mit der Entwurfsplanung der Kostenanschlag: nach Eingang der Angebote die Kostenfeststellung: nach Eingang der Schlussrechnungen

27 Leistungspflichten des Architekten Beispiel 6: Der BGH statuiert einzelne Pflichten des Architekten im Rahmen des Kostenmanagements: Der Architekt ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken. Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. BGH, Urteil vom VII ZR 128/03, BauR2005, 400

28 Leistungspflichten des Architekten Eine Frage ist noch zu klären: Sind alle (Grund-) Leistungen im Sinn des 3 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2009 geschuldet, wenn die Parteien sich im Vertrag auf 15 bzw. Anlage 11 HOAI bezogen haben? Zum Lösungsweg..

29 Leistungspflichten des Architekten Sind alle (Grund-) Leistungen im Sinn des 3 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2009 geschuldet, wenn die Parteien sich im Vertrag auf 15 bzw. Anlage 11 HOAI bezogen haben? Lösungsansatz Schritt 1: Anknüpfungspunkt des BGH ist der Bezug auf die HOAI im Vertrag. Schritt 2: Bei der Auslegung des Vertrages orientiert sich der BGH daran, welche Arbeitsschritte im Interesse des Auftraggebers zu erbringen sind. Schritt 3: Wenn es im Interesse des Auftraggebers liegt, dass alle Grundleistungen nach 15 Abs. 2 bzw. Anlage 11 HOAI ausgeführt werden, sind diese Grundleistungen geschuldet. Dieser Auffassung folgt jetzt auch der BGH in seinem Urteil vom VII ZR 65/10; NZBau 2011, 622.

30 Leistungspflichten des Architekten Lösung Fall: Das fehlende Bautagebuch -1- Die Parteien haben vereinbart, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten das Leistungsbild des 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, soweit sie keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Sie haben zudem geregelt, dass aus diesem Leistungsbild der Kläger diejenigen Grundleistungen zu erbringen hat, die die Baumaßnahme erfordert. Als Baumaßnahme waren im Wesentlichen die Modernisierung, Instandsetzung und der Ausbau von Gebäuden vorgesehen. Danach schuldete der Kläger das Führen eines Bautagebuchs. Denn dies gehört zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des 15 Abs. 2 HOAI). Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass für den Inhalt der Leistungspflichten das Leistungsbild des 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt. BGH, Urteil vom VII ZR 65/10; NZBau2011, 622

31 Die Brandschutzplanung

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33 Brandschutzplanung gesondert zu vergüten? Fall: Extra Honorar für Brandschutzplanung? Der Besteller beauftragt seinen Architekten mit den Leistungsphasen 1-5 des 15 Abs. 2 HOAI. Eine erforderliche Umplanung machte die Erstellung eines Brandschutzkonzepts notwendig. Der Besteller fordert den Architekten mündlich auf, eine entsprechende Brandschutzplanung zu fertigen. Später streiten die Parteien darüber, ob diese Brandschutzplanung mit dem Grundhonorar abgegolten oder gesondert zu vergüten ist. BGH, Urteil vom VII ZR 128/11

34 Brandschutzplanung gesondert zu vergüten? Lösung Fall: Extra Honorar für Brandschutzplanung? 1 - Im Streit steht zwischen den Parteien, ob die von der Klägerin aufgrund der Projektbesprechung vom 24. Juli 2001 erbrachten Leistungen Grundleistungen, 2 Abs. 2 HOAI 1997 (jetzt: 3 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2009), Besondere Leistungen, 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. HOAI 1997 (jetzt: 3 Abs. 3 HOAI 2009) oder Isolierte Besondere Leistungen sind. Von der Einordnung hängt die Vergütung ab. BGH, Urteil vom VII ZR 128/11

35 Brandschutzplanung gesondert zu vergüten? Wann ist die Brandschutzplanung eine Grundleistung? 1 - Problem: Die Brandschutzplanung ist in 15 Abs. 2 HOAI 1996 bzw. Anlage 11 HOAI 2009 nicht aufgeführt. Darauf, dass diese in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht erwähnt sind, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichtan. Die Honorarordnung beschreibt die im Einzelnen zu erbringenden Planungsleistungen nicht. BGH, Urteil vom VII ZR 128/11

36 Brandschutzplanung gesondert zu vergüten? Wann ist die Brandschutzplanung eine Grundleistung? 2 - Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Solche Planungsleistungen gehören seit je her zu dem Berufsbild des Architekten. Sie sind ohne weiteres von der in den Grundleistungskatalogengenannten Berücksichtigung bautechnischer und bauphysikalischer Anforderungen umfasst. BGH, Urteil vom VII ZR 128/11

37 Brandschutzplanung gesondert zu vergüten? Wann ist die Brandschutzplanung eine Besondere Leistung? Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel das Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung solches Spezialwissen erfordern, dass sie nicht in das Leistungsbild der Objektplanung oder anderer Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure eingeordnet werden können. Nach BGH, Urteil vom VII ZR 128/11

38 Das neue Planerrecht 631 a und 649 BGB -E

39 Das neue Planerrecht 631 a BGB-E: (1)Der Unternehmer eines Architekten- oder Planervertrages schuldet, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Umsetzung der vereinbarten Planungsvorgaben und die Überwachung der Ausführung der vom Besteller genehmigten Planung. (2)Stehen die Ziele und Grundlagen der geschuldeten Planung noch nicht fest, ermittelt der Unternehmer diese nach den Vorgaben des Bestellers und legt sie ihm einschließlich einer Kostenschätzung zur Zustimmung vor. (3)Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Zustimmung setzen. (4)Verweigert der Besteller die Zustimmung, so kann der Unternehmer den Vertrag kündigen.

40 Das neue Planerrecht 649 BGB-E: (1)Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. (2) Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. (3) Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Neu: (4) Die Vergütungspflicht nach Satz 2 beschränkt sich auf die erbrachten Leistungen, wenn der Besteller den Vertrag nach der Vorlage der Planungsgrundlagen nach 631a Satz 2 kündigt. (5) Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Planungsgrundlagen, jedoch bei Verbrauchern nur dann, wenn der Unternehmer auf das Kündigungsrecht und die Frist bei der Vorlage der Planungsgrundlagen hingewiesen hat.

41 Das neue Planerrecht Das neue Planerrecht wirft Fragen auf: Frage 2: Bildet der Tatbestand die üblichen Leistungen eines Architektenvertrages ab?

42 Das neue Planerrecht Das neue Planerrecht wirft Fragen auf: Frage 2: Wie lässt sich ein solches Modell in die HOAI- Leistungsbilder und -phasen einordnen?

43 Das neue Planerrecht Das neue Planerrecht wirft Fragen auf: Frage 3: Welche Hinweispflichten treffen den Architekten zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form?

44 Das neue Planerrecht Das neue Planerrecht wirft Fragen auf: Frage 4: Gesamturteil: Löst die Neufassung im BGB-E die Probleme des Architektenvertrages, im Rahmen des Werkvertragsrechtes seinen Platz zu finden?

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