PRIVATE OFFICE SOLUTIONS. Infoletter 04/2009

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1 PRIVATE OFFICE SOLUTIONS Infoletter 04/2009

2 Das Gesetz zur Änderung der Rahmenbedingungen der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen ( 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz) ist nun in Kraft. Zum einen fordert der Gesetzgeber nach Jahren wieder einen Mindesttodesfallschutz, jetzt in Höhe von 10 % auf den Beitrag oder den Zeitwert im Versicherungsfall. Dieser muss allerdings erst am ersten Tag des sechsten Versicherungsjahres in Kraft treten und darf linear in jährlich gleichen Schritten bis zum Vertragslaufzeitende auf Null absinken. Zum anderen werden vermögensverwaltende Lebensversicherungen von der steuerlichen Privilegierung ausgeschlossen. Diese Neuregelung bedeutet, dass Lebensversicherungsverträge, in denen eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist und die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist und bei welcher der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann, ab dem 1. Januar 2009 wie ein Bankdepot, nämlich laufend und transparent, besteuert werden. Damit ein Lebensversicherungsvertrag sich allerdings als vermögensverwaltende Lebensversicherung qualifiziert, müssen alle genannten Tatbestandsmerkmale in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Nicht vermögensverwaltende Lebensversicherungen sind unseres Erachtens alle Verträge, die kollektiv verwaltet werden, unsere sogenannten Poolversionen, Policen, die entweder eine Fondsvermögensverwaltung oder ein sogenanntes Fondspicking anbieten oder auch Policen, die in standardisierte Vermögensverwaltungen mit unterschiedlichen Risikoklassen investieren. Individuelle Anlagestrategien können auch weiterhin innerhalb unserer bewährten VIP-Police vereinbart werden. Wie gewohnt, wählt Lombard einen geeigneten Vermögensverwalter aus, der diese Strategie umsetzen kann und die eingezahlten Beiträge entsprechend verwaltet. In puncto Todesfallschutz bietet Lombard verschiedene Variationen an, die den gesetzlich geforderten Mindesttodesfallschutz respektieren. So kann es für den einen Kunden wichtig sein, nur einen Mindesttodesfallschutz zu wählen, für den anderen steht der Wunsch nach einer höchstmöglichen finanziellen Absicherung der Familie im Vordergrund. Er wählt z.b. einen höheren Todesfallschutz, der während der gesamten Vertragslaufzeit aktiv ist. Je nach Intention des Kunden können wir einen an seine Situation und seine Bedürfnisse angepassten Todesfallschutz darstellen. 2

3 PRIVATE OFFICE SOLUTIONS Infoletter 04/2009 Wann Macht es Sinn, eine Lombard-Police abzuschliessen? Private Altersvorsorge Herr Becker, 45 Jahre, ist verheiratet, hat eine Tochter. Durch den Verkauf seines Unternehmens hat er erwirtschaftet. Für seine Altersvorsorge möchte er effizient anlegen, um später hiervon seinen Lebensabend zu finanzieren. Herr Becker schließt eine Lombard-Police als Versicherungsnehmer ab. Er und seine 16-jährige Tochter werden Versicherte Personen.* Annahme: Herr Becker hat den Mindesttodesfallschutz ab dem sechsten Versicherungsjahr gewählt und löst die Police nach 20 Jahren auf. Da während der Laufzeit die Wertzuwächse in der Versicherung einkommensteuerfrei bleiben und erst bei Zufluss die nachgelagerte Differenzbesteuerung greift, hat Herr Becker trotz höherer Kosten rund 14 % mehr Vermögen für seine Altersversorgung zur Verfügung. Absicherung der Familie Herr Schuster, 55 Jahre, ist geschieden und hat eine Tochter. Durch den Verkauf seines Unternehmens hat er erwirtschaftet. Er trägt sich mit dem Gedanken, dieses Geld an seine Tochter zu vererben. Herr Schuster schließt eine Lombard-Police als Versicherungsnehmer ab. Er wird auch alleinige Versicherte Person. Die Tochter wird Begünstigte. Annahme: Herr Schuster hat einen Todesfallschutz ab dem sechsten Versicherungsjahr von 10 % bis zum Laufzeitende gewählt, damit seine Tochter bei seinem Ableben eine zusätzliche Todesfallleistung von erhält. Herr Schuster verstirbt nach 25 Jahren. Verglichen wird bei gleicher Performance und den üblichen Mehrkosten der Versicherung die Ablaufleistung nach Steuern im Todesfall bei der Versicherung mit der Situation, dass das Vermögen in einem herkömmlichen Bankdepot bei Tod auf die Begünstigte übergeht. Da während der Laufzeit die Wertzuwächse in der Versicherung einkommensteuerfrei bleiben und im Falle einer Fälligkeit bedingt durch das Ableben der Versicherten Person die Versicherungsleistung komplett einkommensteuerfrei bleibt, erhält die Tochter einen Mehrwert nach Erbschaftsteuer von rund 29 %. * Da Herr Becker seine 16-jährige Tochter als Versicherte Person in den Vertrag mit aufgenommen hat, belaufen sich die gesamten Risikokosten auf nur rund

4 Nachlassplanung unter Nutzung der neuen Freibeträge Herr Schmitt ist verheiratet, hat zwei Töchter und zwei Enkelkinder. Aufgrund der neuen attraktiven Schenkungsteuerfreibeträge trägt er sich mit dem Gedanken, für seine Frau, seine Töchter und Enkel bereits heute den steuerlich optimalen Betrag zu übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Die Gelder sollen erst nach seinem Ableben zur Verfügung stehen. Lösung A) Herr Schmitt schenkt seiner Ehefrau , seinen Töchtern je und seinen beiden Enkeln je Die geschenkten Beträge fließen in eine Lombard- Police, wobei Herr Schmitt jeweils die Versicherte Person wird. Nach seinem Ableben erhalten alle Beschenkten eine einkommensteuerfreie Todesfallleistung, die auch aufgrund der vorweggenommenen Schenkung keine weitere Erbschaftsteuer auslöst. Um den Wunsch von Herrn Schmitt die Gelder sollen der Familie erst nach seinem Ableben zur Verfügung stehen zu verstärken, ist folgende Alternativlösung möglich: Lösung B) Herr Schmitt gründet gemeinsam mit der Familie eine vermögensverwaltende GbR. Die GbR schließt als Versicherungsnehmerin und Begünstigte im Versicherungsfall eine Lombard-Police ab; Herr Schmitt wird alleinige Versicherte Person. Herr Schmitt zahlt die Versicherungsprämie in Höhe der jeweiligen Freibeträge (Ehefrau , Töchter je und Enkel je ) und einem Zusatzbetrag von z.b Im Gesellschaftsvertrag werden die Anteile wie folgt festgelegt: Ehefrau 25 %, Töchter je 20 %, Enkel je 10 %, Herr Schmitt 15 %. Herr Schmitt wird Geschäftsführer der GbR, um die Kontrolle sicherzustellen. Es fällt keine Schenkungsteuer an. Verstirbt Herr Schmitt als Versicherte Person, so wird die Versicherungsleistung einkommensteuerfrei an die GbR ausgezahlt. Nach der gesetzlichen Regelung wird eine GbR im Falle des Todes eines Gesellschafters aufgelöst, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist ( 725 Abs. 1 BGB). In diesem Fall wäre der besagte Anteil von 15 % zu gleichen Teilen von den fünf verbleibenden Gesellschaftern der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Sind seit Abschluss der Police und dem Ableben von Herrn Schmitt mehr als 10 Jahre vergangen, so werden die jeweiligen steuerlichen Freibeträge erneut gewährt, was in unserem Beispiel zu keiner weiteren Erbschaftsteuerbelastung führen würde. 4

5 PRIVATE OFFICE SOLUTIONS Infoletter 04/2009 Nachlassplanung mit gesteuertem Vermögensübergang und Optimierung der Erbschaftsteuer Ein alleinstehender Unternehmer, 65 Jahre, möchte seinem Neffen, 40 Jahre, sein gesamtes Vermögen in Höhe von vererben. Das Vermögen besteht aus einer Personengesellschaft im Wert von und liquiden Mitteln im Wert von Da der Neffe in die Erbschaftsteuerklasse II fällt und sich daraus Steuersätze von 30 % bzw. 50 % ergeben, sucht der Unternehmer nach Möglichkeiten, den Vermögensübergang zu optimieren. Der Neffe führt bereits das Unternehmen und beabsichtigt, dieses auch fortzuführen, so dass diesbezüglich die vollständige Erbschaftsteuerfreiheit gemäß der Erbschaftsteuerreform unterstellt wird. Der Unternehmer schließt als Versicherungsnehmer und Versicherte Person eine TermFix-Police über mit einer vom Ableben der Versicherten Person unabhängigen festen 20-jährigen Laufzeit ab. Begünstigt für den Erlebens-/Todesfall zum vereinbarten TermFix wird der Neffe. Der Unternehmer verstirbt fünf Jahre nach Abschluss der TermFix-Police. Im Todesfall des Versicherungsnehmers wird keine Versicherungsleistung fällig, so dass für den Erbanfall lediglich rund an liquiden Mitteln herangezogen werden. Die Erbschaftsteuer hierauf beträgt rund (30 %). Ohne die TermFix-Police wäre die Bemessungsgrundlage rund gewesen. Die hierauf zu entrichtende Erbschaftsteuer hätte rund betragen (50%). Durch den Abschluss der TermFix-Police hat der Unternehmer den für die Erbschaftsteuer relevanten Zuflusszeitpunkt des Vermögens in die Zukunft verschoben, so dass hierdurch der Erbe in einer günstigeren erbschaftsteuerlichen Progressionsstufe besteuert wird. Nach Ablauf der Versicherung zum 60. Lebensjahr des Begünstigten beträgt der Vorteil dieser Lösung nach Abzug der erneut anfallenden Erbschaftsteuer insgesamt Nachlassplanung mit gesteuertem Vermögensübergang Herr Kaiser, 50 Jahre, möchte seinem Sohn, 30 Jahre, für seine Altersversorgung zukommen lassen. Herrn Kaiser ist es sehr wichtig, dass im Falle seines Ablebens der Sohn nicht auf einen Schlag über das Vermögen verfügen kann. Herr Kaiser schließt als Versicherungsnehmer und Versicherte Person drei Lombard- TermFix-Policen ab und vereinbart daher drei feste Ablauftermine. Die erste Police wird mit Erreichen des 55., die zweite mit Erreichen des 60. und die dritte mit Erreichen des 65. Lebensjahres des Sohnes fällig. Seinen Sohn setzt er als alleinigen Begünstigten ein. 5

6 Annahme: Herr Kaiser stirbt mit 73 Jahren. Da während der Laufzeit die Wertzuwächse in der Versicherung einkommensteuerfrei bleiben, Todesfallleistungen ebenfalls zu keiner Einkommensteuer führen und die Erbschaftsteuer jeweils erst bei Zufluss (am TermFix) fällig wird, hat der Sohn an seinem 55. Geburtstag rund 27 %, an seinem 60. Geburtstag rund 36 % und an seinem 65. Geburtstag rund 47 % mehr Vermögen für seine Altersversorgung zur Verfügung. Der wesentlich höhere Vorteil der dritten Auszahlung entsteht dadurch, dass die Erbschaftsteuerfreibeträge nach dem Tod von Herrn Kaiser alle 10 Jahre wieder aufleben. Durch die Wahl einer Lombard-TermFix-Police, hat Herr Kaiser sein Ziel erreicht, den Zufluss seines Vermögens über seinen Tod hinaus an den Sohn zu steuern und gleichzeitig einen Mehrwert gegenüber der Anlage in einem Bankdepot zu generieren. Schutz des Vermögens Ein Unternehmer, 50 Jahre, möchte sich und seine Familie gerne gegen eventuelle Pfändungen durch Aussonderung von angemessenen Vermögenswerten aus dem haftenden Privatvermögen absichern. Er schließt daher eine Lombard-Police als Versicherungsnehmer und Versicherte Person ab; unwiderruflich Begünstigte für den Fall seines Ablebens wird seine Ehefrau. Sofern ein Lebensversicherungsvertrag mit einer bei Vertragsschluss eingeräumten unwiderruflichen Bezugsberechtigung zugunsten eines Dritten belegt ist, scheidet dieser bzw. die Versicherungssumme aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers aus, und ist damit dem Vollstreckungszugriff etwaiger Gläubiger entzogen und somit insolvenzfest. Käme man allerdings zu dem Schluss, dass die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes eine unentgeltliche Leistung darstellt, würde der Lebensversicherungsvertrag der Gläubigeranfechtung unterliegen. Dies hätte zur Folge, dass die innerhalb einer kritischen Zeitspanne von vier Jahren vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gezahlte Einmalprämie Gegenstand eines Rückgewähranspruches werden würde. Um einer eventuellen Schenkungsanfechtung vorzubeugen, kann diese Bezugsberechtigung als entgeltliche Leistung gestaltet werden. Hier bietet sich die angemessene Versorgung des Ehegatten in Form einer Altersabsicherung an. Einzigartige Mobilität Ein Top-Manager eines international tätigen Unternehmens möchte gerne einen Teil seiner jährlichen Einkünfte für seine Altersversorgung zurücklegen. Aufgrund seiner 6

7 PRIVATE OFFICE SOLUTIONS Infoletter 04/2009 Tätigkeit ist schon heute abzusehen, dass er während seines Berufslebens jeweils für mehrere Jahre international den Wohnsitz wechseln wird. Er benötigt daher eine mobile Altersversorgung, die sich den jeweiligen gesetzlichen und steuerlichen Gegebenheiten der Länder anpassen lässt. Einer der Gründe für den Erfolg von Lombard ist die genaue Kenntnis der steuerlichen, gesetzlichen und kulturellen Gegebenheiten der Länder, in denen wir tätig sind. Dank dieses Know-hows können wir länderspezifische Lösungen anbieten, die den lokalen Steuer- und Gesetzesvorschriften entsprechen, und bei Wohnsitzwechsel die entsprechenden Anpassungen vornehmen. Neben zur Zeit acht europäischen Ländern ist Lombard auch im asiatisch-pazifischen Raum und in Lateinamerika tätig. Weitere Vorteile einer Lombard-Police Das Luxemburger System der Investorenabsicherung, auch Sicherheitsdreieck genannt, hat sich als strengster Anlegerschutz in Europa bewährt. Es verlangt von allen Versicherungsgesellschaften ein Dreiparteienabkommen mit dem luxemburgischen Versicherungsaufsichtsamt (CAA) und der Depotbank. Das den Versicherungsverträgen zugeordnete Vermögen (Fondsvermögen) ist von Gesetzes wegen von Lombards Gesellschaftsvermögen getrennt und wird von einer Depotbank verwahrt, welche mit Zustimmung der Versicherungsaufsicht (Commissariat aux Assurances) bestellt worden ist. Das Fondsvermögen wird nicht in der Bilanz der Depotbank gehalten, mit Ausnahme von Bareinlagen sowie Festgeldern. Nur diese könnten dem Risiko unterliegen, dass die Depotbank ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der Bareinlagen oder Festgelder nicht nachkommen kann. Im Falle einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsgesellschaft ist das CAA verpflichtet, das Depotkonto zu blockieren. Die blockierten Vermögenswerte stehen dann ausschließlich zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherungsnehmer zur Verfügung. Dieses Gläubigerprivileg der Versicherungsnehmer ist absolut und geht allen anderen Gläubigerrechten vor. Der Vermögensverwalter von Lombard hat aufgrund der sehr flexiblen Anlagerichtlinien der Luxemburger Versicherungsaufsicht weitestgehende Investmentfreiheit. Ihre Vorteile Generierung langfristiger Erträge Staatlicher Anlegerschutz für die Kunden innerhalb der Lebensversicherung Kundenbindung und Einbindung der Nachfolgegeneration Neukundengewinnung Vielfältige Einsatzmöglichkeiten bei der Kundenberatung Partner für internationale Lösungen 7

8 Dieser Infoletter wurde von Lombard International Assurance S.A. ( Lombard ) angefertigt. Der Infoletter ist vertraulich und ausschließlich im Rahmen interner Schulungsmaßnahmen von Lombards Vertriebspartnern einzusetzen. Der Infoletter darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Lombard nicht an Dritte, insbesondere nicht an Kunden, weitergegeben werden oder anderweitig veröffentlicht werden. Der Inhalt der Übersicht dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung für den Kauf oder den Verkauf eines Lebensversicherungs-Produkts dar. Diese Informationen gelten ebenfalls nicht als Beratung in rechtlicher oder steuerlicher Hinsicht oder als Vermögensberatung, gleich welcher Art. Sie können daher lediglich in Verbindung mit einer angemessenen fachmännischen Beratung durch eine entsprechend qualifizierte und befugte Institution genutzt werden. Versicherungsnehmern wird empfohlen, mit ihren Steuerberatern über die gesamten steuerlichen Auswirkungen der gewählten Lösung zu sprechen. Lombard International Assurance S.A. gibt keine Zusicherung oder Gewährleistung für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der enthaltenen Informationen außer Informationen zu Lombard, seinen Filialen oder Tochtergesellschaften. Alle in der Übersicht angegebenen Informationen basieren auf Lombards Verständnis der entsprechenden Rechtsgrundlagen und Gesetzgebung, welche zur Zeit der Ausgabe der Übersicht in Kraft waren. Obwohl diese Übersicht mit höchster Sorgfalt erstellt wurde, übernimmt Lombard keinerlei Haftung für Irrtümer, Druckfehler oder unkorrekte Bewertungen der dargestellten Sach- und Rechtsfragen. Lombard übernimmt zudem keine Haftung für die Änderung dieser Gesetze oder Steuervorschriften. Lombard gehört der Friends Provident Group an und hat seinen eingetragenen Hauptsitz an der Geschäftsadresse, 2, route de Trèves, L-2633 Senningerberg, Grand-Duché de Luxembourg, Telefon Als Luxemburger Versicherungsgesellschaft unterliegt Lombard der Regulierung durch das Commissariat aux Assurances, der Luxemburger Aufsichtsbehörde für Versicherungen. Copyright 2009 Lombard International Assurance S.A. Dieser Infoletter darf ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung durch Lombard weder ganz noch in Teilen reproduziert werden. Lombard International Assurance Société Anonyme Head office: Airport Center 2, route de Trèves L-2633 Senningerberg Grand-Duché de Luxembourg T: (352) F: (352) R.C.S. Luxembourg No. B37604 IBLC LU Member of the Friends Provident Group 391_P171294_Infoletter_German_GER_190309_D

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