Haftung. Haftung + Versicherung nach SVG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Haftung. Haftung + Versicherung nach SVG"

Transkript

1 Haftung + Versicherung nach SVG Luzern 14. März 2014 Stephan Fuhrer Prof. Dr. S. Fuhrer 1 Haftung Prof. Dr. S. Fuhrer 2 1

2 Art. 58 SVG Haftpflicht des Motorfahrzeughalters 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. 3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. 4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Prof. Dr. S. Fuhrer 3 Drei Haftungstatbestände Schaden Widerrechtlichkeit Besondere Voraussetzung Allgemeine Voraussetzungen Kausalzusammenhang Zurechnungsgrund Verursachung durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb stehendes M-Fz Schäden infolge von Hilfeleistungen Prof. Dr. S. Fuhrer 4 2

3 Erster Haftungstatbestand: Realisierung der Betriebsgefahr Art. 58 Abs. 1 SVG Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden Gefährdungshaftung Begriff des Motorfahrzeuges Begriff des Betriebs Auswirkung der Betriebsgefahr Kausalzusammenhang Prof. Dr. S. Fuhrer 5 Begriff des Motorfahrzeuges Art. 7 Abs. 1 SVG Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. Prof. Dr. S. Fuhrer 6 3

4 Begriff des Betriebes Maschinentechnischer Betriebsbegriff Ein Fahrzeug ist dann in Betrieb, wenn seine maschinellen Einrichtungen (Motor, Scheinwerfer) im Zusammenhang mit der Fortbewegung in Gebrauch sind. Verkehrstechnischer Betriebsbegriff wird für das CH Recht abgelehnt Jede Art der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ist als Betrieb zu betrachten. Unterschied: Abgestellte und parkierte Motorfahrzeuge. Prof. Dr. S. Fuhrer 7 Begriff des Betriebes Fortbewegung: Fz. ist immer in Betrieb, wenn es sich mit Motorenkraft fortbewegt Heikel: Bewegung durch Ausnützung der Schwerkraft. Anhalten unmittelbar nach einem Betriebsvorgang: Immer dann, wenn eine Motorfahrzeug verkehrsbedingt anhalten muss, gilt es noch als in Betrieb. Beispiele: Lastwagen kommt auf ein Bahngleise zu liegen und kollidiert 3-4 Minuten später mit einem Zug (BGE 110 II 423) Pistenfahrzeug, das bereits im Stillstand war und mit ausgeschaltetem Motor in eine Kollision mit einem Skifahrer verwickelt wurde (BGE 116 II 214). Wirkung der maschinellen Einrichtung: Betrieb bejaht, wenn jemand durch die Scheinwerfer eines parkierten Fahrzeuges geblendet wird (BGE 114 II 378). Auch bejaht, wenn wegen Motorenlärm ein Tier durchbrennt. Prof. Dr. S. Fuhrer 8 4

5 Betrieb bejaht 113 II 323 Lastenzug kommt wegen einer Panne in einem Tunnel zum Stehen (ein nach 100 Sekunden dahergefahrender Lastwagen fährt auf). 110 II 423 Lastenzug schleudert, stürzt um und kommt auf Bahngeleise zu liegen (3-4 Minuten später fährt ein Zug mit 110 km/h auf; dessen Führer wird schwer verletzt). 106 II 75 Traktorlenker zerreisst mit dem Tieflockerungsgerät ein Stromleitungskabel (er hatte das Hindernis für einen Stein oder dergleichen gehalten und war zurückgefahren, um es mit Anlauf zu überwinden). 95 II 635 Korbflasche kollert von einem Lastwagen vor einen überholenden Personenwagen. 81 II 554 Wegen eines Kettenrisses und durch die Erschütterung löst sich eine Laderampe von einem Lastwagen (ein Motorfahrradfahrer, der ein paar Minuten später daherkommt, sieht sie in der Dunkelheit nicht). 64 II 240 Personenwagenlenker hält auf einer Strassengabelung plötzlich an im vergeblichen Bestreben, den Zusammenstoss mit einem Radfahrer zu vermeiden. 63 II 339 Fahrzeug mit Abblendlicht am Strassenrand blendet entgegenkommende Lenker und Fussgänger und verursacht einen tödlichen Unfall. Prof. Dr. S. Fuhrer 9 Betrieb verneint 114 II 376 Von einem Kreiselmäher, der an einen Traktor angeschlossen ist, werden wegen Materialermüdung zwei Messer weggeschleudert; eines durchtrennt eine Eisenbahnfahrleitung Arbeitsrisiko 107 II 269 Beim Abladen von Material verletzt sich ein Luftschutzsoldat an der Hand, weil die klemmende Ladewand des Lastwagens plötzlich aufspringt (ein Zusammenhang mit dem Betrieb, namentlich mit Erschütterungen durch den laufenden Motor, war nicht dargetan). 102 II 281 Lastwagen steht seit 10 Minuten, zum Bierablad, auf belebter Strasse (weswegen ein Tramzug mit einem Autocar zusammenstösst). 100 II 49 Taxi hält in einer Strassenbucht ausserhalb der Fahrbahn (und wird von einem Wagen gerammt, dessen Lenkerin behauptet, sie sei von einem anderen Fahrzeug abgedrängt worden). 97 II 16 Lastwagen steht am rechten Strassenrand mit abgestelltem Motor und eingeschaltetem rechtem Blinker, weil der Chauffeur auf einer Baustelle Nachschau halten will (der Lastwagen bildet lediglich ein Hindernis; das Anhalten war auch nicht Teil eines Auflademanövers). 88 II 455 Personenwagen steht mit laufendem Motor, eingeschalteten Standlichtern und halboffener Türe am Strassenrand (Motorradlenker stösst gegen die Türe und gerät vor einen entgegenkommenden Lastwagen). Prof. Dr. S. Fuhrer

6 Auswirkung der Betriebsgefahr Kausalzusammenhang Ist Betriebsvorgang zu bejahen, so wird der Kausalzusammenhang selten verneint + Fz. steht wegen technischem Defekt im Tunnel still. Lastwagen fährt auf Nach unten schnellende Ladewand (bei laufendem Motor) verletzt einen Soldaten Mittelbare Verursachung genügt + Auto fährt über ein am Boden liegendes Brett, das hochschnellt und jemanden verletzt + Pferd scheut wegen eines geräuschvollen Fz. und wirft jemanden um. Berührung mit dem Fz. ist nicht erforderlich + Blendung mit Scheinwerfern + Auffahren auf einen von einem Fz. verlorenen Gegenstand (z.b. Sofa) + Fz. zwingt ein anderes zu einem gewagten Ausweichmanöver, wobei Letzteres verunglückt. Prof. Dr. S. Fuhrer 11 Zweiter Haftungstatbestand Nichtbetriebs-Verkehrsunfall Art. 58 Abs. 2 SVG Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. Prof. Dr. S. Fuhrer

7 Voraussetzungen Fahrzeug nicht in Betrieb Verkehrsunfall und Variante 1 Halter (oder Personen für die er verantwortlich ist) trifft ein Verschulden Verschuldenshaftung Verschulden ist vom Geschädigten zu beweisen Variante 2 Fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuge Kausalhaftung Prof. Dr. S. Fuhrer 13 Dritter Haftungstatbestand Schäden infolge von Hilfeleistungen Art. 58 Abs. 3 SVG Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. Prof. Dr. S. Fuhrer

8 Sonderfall Haftung unter Haltern Grundgedanke: Gegenseitige Betriebsgefahren gleichen sich aus Verschulden ist entscheidend Unterschiedliche Behandlung von PS und SS: PS: Art. 61 Abs. 1: Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. SS: Art. 61 Abs. 2: Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges. Prof. Dr. S. Fuhrer 15 Haftpflichtige Person: Halter Halter ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt und der zugleich die tatsächliche unmittelbare Verfügungsgewalt über das Fz. hat (materieller Halterbegriff). Rechnung und Gefahr des Betriebs des Fz.: Halter ist, wer vorwiegend vom Betrieb des Fz. profitiert, ein Interesse an der Inverkehrsetzung des Fz. hat und die finanziellen Lasten des Betriebs des Fz. übernimmt. Tatsächliche Verfügung über das Fz.: Halter ist, wer über die Inverkehrssetzung, den Gebrauch, den Unterhalt, die Verwahrung und die Benutzung des Fz. durch andere Personen entscheidet. Widerlegbare Vermutung zu Gunsten des polizeirechtlichen Halters. Fahrzeugausweis, Versicherungspolice oder zivilrechtliches Eigentum sind lediglich (aber immerhin) Indizien. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Prof. Dr. S. Fuhrer

9 Halter Mehrere Personen können gleichzeitig Halter sein (Mithalter). Wichtigstes Beispiel: Ehegatten. Längere Fahrzeugüberlassung kann Übergang der Haltereigenschaft zur Folge haben. Bsp.: Geschäftsauto kann auch privat genutzt werden. Auch unmündige Personen, juristische Personen oder Personen ohne Führerschein können Halter sein. Der Geschädigte muss sich mit der Frage, wer Halter ist, nicht befassen. Versicherung deckt den jeweiligen Halter. Bedeutsam wird die Frage jedoch, wenn unklar ist, ob der Geschädigte Halter ist ( Anwendbarkeit der Bestimmungen über Haftung unter Haltern) die Versicherungsdeckung nicht ausreicht Prof. Dr. S. Fuhrer 17 Art. 62 Abs. 1 SVG Rechtsfolgen Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen. Prof. Dr. S. Fuhrer

10 Ausschluss der Haftung Übersicht Art. 59 Abs. 1 SVG Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. Voraussetzungen: Höhere Gewalt Grobes Selbstverschulden des Geschädigten Grobes Drittverschulden + Kein Verschulden einer Person, für die der Halter verantwortlich ist Keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fz. Prof. Dr. S. Fuhrer 19 Ausschluss der Haftung Höhere Gewalt Selten Elementarereignisse, sofern nicht vorhersehbar Keine höhere Gewalt Plötzliche Vereisung Vorkommnisse beim Fahrzeug (unerwartet auftretende Mängel) Vorkommnisse beim Lenker (Herzinfarkt) Prof. Dr. S. Fuhrer

11 Ausschluss der Haftung Grobes Selbstverschulden Wichtigster Entlastungsgrund Entlastung setzt voraus, dass der Schaden einzig auf das grobe Selbstverschulden zurückzuführen ist. Beispiele ein (erwachsener) Fussgänger tritt vollkommen überra-schend vom Trottoir in die Fahrbahn ein Radfahrer fährt ohne auf den Verkehr zu achten über den Stop in eine Hauptstrasse ein Betrunkener torkelt in die Fahrbahn ein Radfahrer fährt auf einer abfallenden Strasse über die Strassenmitte und kollidiert mit dem entgegenkommenden Auto Aber: Eine Entlastung ist nur möglich, wenn der Automobilist das stark pflichtwidrige Verhalten des Geschädigten nicht vorhersehen musste. Prof. Dr. S. Fuhrer 21 Ausschluss der Haftung Grobes Selbstverschulden Bei Kindern wird erst ab etwa 15 Jahren (ev. mit Zurückhaltung bereits ab 12 Jahren) angenommen, dass sie grobfahrlässig handeln können. Jeder Fall ist individuell zu prüfen. Nicht ausgeschlossen ist auch ein grobes Verschulden von Fahrzeuginsassen. Bsp.: Ein Mitfahrer greift dem Fahrzeugführer unerwartet ans Lenk-rad und verursacht so einen Unfall. Ein Mitfahrer streckt die Arme weit aus dem Fenster und schlägt sie an einem festen Gegenstand an. Selbstverschulden, das nicht grobfahrlässig ist, kann als Reduktionsfaktor berücksichtigt werden Prof. Dr. S. Fuhrer

12 Ausschluss der Haftung Grobes Drittverschulden Die Gerichte sind etwas weniger zurückhaltend, ein grobes Drittverschulden anzunehmen, als ein grobes Selbstverschulden. Ein solches grobes Drittverschulden dürfte in den folgenden Beispielen vorliegen: ein Fussgänger stösst einen anderen vom Trottoir in die Fahrbahn ein Radfahrer fährt unter Ausserachtlassung jeglicher Vorsicht über einen Stoppsack in die Querfahrbahn und zwingt ein Auto zum Ausweichen ein Fahrzeug überfährt die Sicherheitslinie ein Fahrzeug kommt wegen übersetzter Geschwindigkeit ins Schleudern und verursacht eine Kollision Prof. Dr. S. Fuhrer 23 Back-Up Prof. Dr. S. Fuhrer

13 Haftung unter Haltern Personenschaden Ausgangspunkt für die Haftungsbeurteilung ist das Verschulden Betriebsgefahr kann berücksichtigt werden: Unterschiedliche Betriebsgefahren (z.b. Lastwagen und PW). Zurückhaltung! Gleiche Betriebsgefahren können sich unterschiedlich auswirken (hauptsächlich wegen unterschiedlichen Geschwindigkeiten). BGE 99 II 97. Geringfügigkeit des Verschuldens (des einen Halters bei Schuldlosigkeit des anderen). Formel des BGer: Der Betriebsgefahr ist nur Rechnung zu tragen, wenn sie sich beim einen Halter besonders stark ausgewirkt hat, oder wenn den allein schuldigen Halter nur ein geringfügiges Verschulden trifft. BGE 123 III 278. Prof. Dr. S. Fuhrer 25 Haftung unter Haltern Personenschaden Besondere Umstände. Beispiele: Verlust der Urteilsfähigkeit (Herzinfarkt am Steuer), fehlerhafte Beschaffenheit des Fz. BGE 105 II 209, 123 III 278. Fz. muss einem plötzlich und unvermittelt auf die Strasse springenden Kind ausweichen und kollidiert deshalb mit einem entgegenkommenden Fz. Aufteilung nach Betriebsgefahr, i.d.r. hälftig. Prof. Dr. S. Fuhrer

14 Haftung unter Haltern Sachschäden Grundsatz: Verschuldenshaftung. Betriebsgefahr spielt keine Rolle Ergänzung durch Kausalhaftung: Vorübergehender Verlust der Urteilsfähigkeit Fehlerhafte Beschaffenheit des Fz. Verhalten von Personen, für die der Halter verantwortlich ist. Art. 61 Abs. 2 SVG auch anwendbar, wenn der Halter aus Art. 58 Abs. 2 SVG haftet Prof. Dr. S. Fuhrer 27 Haftung unter Haltern Kasuistik 123 III 274 LW: Wegen unrichtig eingestellter Bremsen auf die linke Strassenseite geraten 105 II 209 PW: Wahrscheinlich wegen Bewusstseinsstörung auf linke Strassenseite geraten 90:10 Jeep: Korrekt entgegengekommen 50:50 LW: Korrekt entgegengekommen 101 II 346 PW: Vom rechten Strassenrand weggefahren 99 II 93 PW: Auf schneebedeckter Strasse bei 60 km/h plötzlich Gas weggenommen und ins Schleudern geraten (= erhebliches Verschulden) 97 II 362 LW: Auf Bergfahrt in Rechtskurve etwas über die Mittellinie hinausgekommen 94 II 173 PW: Vortrittsverletzung, übersetzte Geschwindigkeit und unangebrachtes Überholen auf nasser Strasse 25:75 PW: Innerorts und bei Nacht mit km/h dahergekommen und aufgefahren 100:0 PW: Geschwindigkeit km/h: Gefahr des Zusammenstosses erst auf m erkennbar (= kein Verschulden) Prof. Dr. S. Fuhrer 28 2/3 1/3 2/3 1/3 Lastenzug: Auf Talfahrt hart an der Leitlinie entlanggefahren Roller: Kurve geschnitten 14

15 Lenker Der Lenker untersteht nicht der Kausalhaftpflicht Er haftet aus Verschulden gem. Art. 41 OR (neben dem Halter) Lenker ist aber ebenfalls obligatorisch durch die MFH-Vers des Halters versichert Art. 63 Versicherungspflicht 2 Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt. Prof. Dr. S. Fuhrer 29 Passivlegitimation Lenker Der Halter hat das Verschulden des Lenkers wie sein eigenes zu vertreten Im Normalfall spielt das Verschulden des Lenkers keine Rolle, weil es der Halter zusätzlich zur Betriebsgefahr zu vertreten hat Art. 58 Haftpflicht des Motorfahrzeughalters 4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Von Bedeutung ist es aber dann, wenn der Halter selbst geschädigt ist (Lenker fährt Fz. des Halters zu Schrott) Prof. Dr. S. Fuhrer

16 Versicherung Prof. Dr. S. Fuhrer 31 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Prof. Dr. S. Fuhrer

17 Allgemeines Bündelungsverträge: Mehrere rechtlich unabhängige Verträge in einer Police dokumentiert Harter Konkurrenzkampf (Einsteigerprodukt) Grosse praktische Bedeutung: ~ 5 Mio Fahrzeuge Ausgeprägte Differenzierung der Risikomerkmale Gängige Merkmale: Fahrzeugbezogene Kriterien (Motorenleistung, Art des Fahrzeuges), lenkerbezogene Kriterien (Alter, Nationalität, Geschlecht), Fahrleistung, Garagenbenützung Bonus-Malus-System Prof. Dr. S. Fuhrer 33 Risikogerechte Tarifierung Fr. Risiko Versicherer mit Durschnittstarif für gute Risiken uninteressant overpriced Differenzierender Tarif underpriced Durchschnittstarif Versicherer mit differenziendem Tarif für schlechte Risiken uninteressant Prämie Risiko Prof. Dr. S. Fuhrer

18 Das Dreieckverhältnis in der Haftpflicht-Vers Haftpflicht- Vers Versicherungs- Vertrag VersNehmer Haftpflichtanspruch Geschädigter Prof. Dr. S. Fuhrer 35 Prof. Dr. S. Fuhrer

19 Versicherte Leistungen Die Leistungen der Gesellschaft bestehen in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteientschädigungen und versicherter Schadenverhütungskosten sowie allfällig weiterer versicherter Kosten begrenzt durch die in der Police festgelegte VersSumme. Prof. Dr. S. Fuhrer 37 Richtlinienrecht Seit 2009: Richtlinie 2009 / 103 / EG Kodifizierte Fassung der MF-Richtlinien Prof. Dr. S. Fuhrer

20 Prof. Dr. S. Fuhrer 39 Haftung > interne Deckung Fragen Zulässigkeit interner Ausschlüsse Betragsmässige Beschränkung des Rückgriffrechts (vgl. 5 Abs. 3 d-pflvv) Gesetzliche Regelung des Zahlungsverzuges: Deckungsunterbruch erst ab Einzug der Schilder (vgl. z.b. estnisches PflVG) Ausgestaltung eines gesetzlichen Widerrufsrecht Auswirkungen fehlerhafter Regulierung auf den Regress des Versicherers? Folgepflicht oder Auftragsrecht? Prof. Dr. S. Fuhrer

21 Prof. Dr. S. Fuhrer 41 Versicherungssummen Obligatorische VS zu tief Freiwillig wird i.d.r. eine VS von 50 oder 100 Mio angeboten, aber: Beschränkung auf obligatorische VS (bzw. 10 Mio) bei Schäden durch Feuer, Explosion, Kernumwandlungsvorgängen oder Schadenverhütungskosten Prof. Dr. S. Fuhrer

22 Mindestversicherungssummen Bis Ab Teuerungsausgleich Personenwagen 3 Mio. 5 Mio. 5 Mio. Gefahrengut- Trsp. 6 Mio. 17 Mio. 15 Mio. EU: 5 Mio Autocar Plätze 3 Mio 5 Mio mehr als 40 Plätze 4 Mio 7 Mio Plätze 10 Mio mehr als 50 Plätze 20 Mio Vergleich: Güter-Trsp per Eisenbahn: 100 Mio. Art. 5 Abs. 3 NZV Velo 0,5 Mio. 1,5 Mio. 2 Mio. Abgeschafft Prof. Dr. S. Fuhrer 43 Externe Ausschlüsse Ausschlüsse (extern, Art. 63 Abs. 3 SVG) Ansprüche des Halters aus SS Ansprüche des Ehegatten etc. aus SS Ansprüche aus SS, für die Halter nicht nach SVG haftet Rennen Prof. Dr. S. Fuhrer

23 Prof. Dr. S. Fuhrer 45 Ausschlüsse Ausschlüsse (extern, Art. 63 Abs. 3 SVG) Ansprüche des Halters aus SS Ansprüche des Ehegatten etc. aus SS Ansprüche aus SS, für die Halter nicht nach SVG haftet Rennen Ausschlüsse (intern) Fahren ohne Fahrausweis ( verhüllte Obliegenheit?) Strolchenfahrt behördlich nicht bewilligte Fahrten Prof. Dr. S. Fuhrer

24 Beispiel: Grobfahrlässige Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Firmen-Fahrzeug Haftpflicht ArbN ist versicherte Person (Lenker) Anwendbar ist Art. 14 Abs. 2 und nicht Abs. 3 Geschädigter erhält ungekürzten Ersatz Regress auf den Lenker Kollisionskasko Art. 14 Abs. 3 lässt Kürzung nicht zu ArbN ist keine versicherte Person Dritter i.s. von Art. 72 Vollregress auf ArbN möglich Prof. Dr. S. Fuhrer 47 Externe Deckung > interne Deckung Rechtsfolge Im Aussenverhältnis bezahlt der Versicherer Im Innenverhältnis greift er auf den Versicherten zurück Prof. Dr. S. Fuhrer

25 Versicherungsobligatorium Gefährdungshaftung hilft nichts, wenn der Haftpflichtige insolvent ist Lösung: Versicherungsobligatorium CH: Pionierrolle, 1914 erstes europäisches MFH-Obligatorium Interkantonales Konkordat vom betreffend den Motorfahrzeugverkehr (AS 1914, 91 ff.) Europa: Strassburger Übereinkommen 1959 Prof. Dr. S. Fuhrer 49 Direktes Forderungsrecht und Einredenausschluss Art. 65 Abs. 1 SVG: Direktes Forderungsrecht Im Rahmen der vertraglichen Deckung (nicht MindestVersSumme) Einreden aus dem VVG Verletzung von Anzeigepflichten (Art. 4 ff., 38 und 39 VVG) Gefahrserhöhungen (Art. 28 ff. VVG) Suspendierung des Versicherungsvertrages infolge Prämienverzuges (Art. 20 Abs. 3 VVG) betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches (Art. 40 VVG) Absicht oder grobes Verschulden des VN oder Anspruchsberechtigten (Art. 14 VVG) Einreden aus dem Versicherungsvertrag z.b. Ausschlussklauseln, Selbstbehalt Nicht unter den Ausschluss fallen Einreden, die der Haftpflichtige dem Geschädigten gegenüber erheben kann Prof. Dr. S. Fuhrer

26 Ausfallschutz (Art. 76 SVG) Fälle Schäden durch unbekannte MFZ Schäden durch nicht versicherte MFZ Ausfall infolge Konkurses eines MFH-Versicherers Deckung durch Nationaler Garantiefonds Rechtsform: Verein (Mitglieder: Alle MFH-VR) Passivlegitimation Deckung im Rahmen der MindestVersSummen Vorleistungspflicht bei bestrittener Deckung Absolute Subsidiarität Selbstbehalt für SS: Fr. 1'000 ( Parkschadenproblematik) Finanzierung: Halterbeiträge (Zwecksteuer) Prof. Dr. S. Fuhrer 51 Regulierungsvorschriften (Art. 79c SVG) Besucherschutzvorlage bringt erstmals Regulierungsvorschriften Ursprünglich gedacht für Auslandfälle (4. MFH-RL) Verhinderung einer Inländerdiskriminierung Ausdehnung auf Inlandfälle Wegen fehlendem Einbezug in das System des Besucherschutzes auf Auslandfälle gar nicht anwendbar Dem Versicherer droht der Entzug des Falles Wirkt disziplinierend Verallgemeinerungsfähigkeit? In klaren Fällen Ersatzpflicht unbestritten Schaden beziffert innert 3 Monaten beziffertes Schadenersatzangebot vorlegen In unklaren Fällen Ersatzpflicht bestritten oder nicht eindeutig Schaden nicht vollständig beziffert innert 3 Monaten begründete Stellungnahme abgeben Prof. Dr. S. Fuhrer

27 Auskunftsstelle (Art. 79a SVG) Auskunft über zuständiger Haftpflichtversicherer zuständiger Schadenregulierungsbeauftragter Grundlage: Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister des Bundes Zusammenarbeit mit ausländischen Auskunftsstellen Nationales Versicherungsbüro Prof. Dr. S. Fuhrer 53 Schäden mit Auslandbezug Ausländer verursacht Schaden in der Schweiz Grosse praktische Bedeutung: Jährlich reisen 84 Mio. ausländische Fz in die CH ein (davon 26 Mio Pendler) Nationales Versicherungsbüro (Zwillingsorganisation des NGF): Art. 74 SVG Schweizer verunfallt im Ausland Besucherschutz-RL der EU: Auskunftsstelle, Schadenregulierungsbeauftragte, Regulierungsvorschriften, Entschädigungsstelle Freiwillig Umsetzung durch die CH (in Kraft seit ) Internationaler Einbezug Voller Einbezug der Auskunftsstelle Freiwillige Abkommen über Schadenregulierungsbeauftragte Kein Einbezug in das System der Entschädigungsstellen Prof. Dr. S. Fuhrer

28 Strolchenfahrten (Art. 75 SVG) Art. 75 Strolchenfahrten 1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. 2 Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. 3 Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft. Als Strolchenfahrer gilt, wer ein Fz. zum Gebrauch (nicht Diebstahl neuer Halter) entwendet Gemäss Art. 75 Abs. 1 SVG haftet zwar dieser Strolch wie ein Halter, doch haftet der Halter mit Prof. Dr. S. Fuhrer 55 Strolchenfahrten Keine Strolchenfahrt liegt vor, wenn ein Fz. einem Dritten anvertraut wurde, dieser aber davon einen vom Halter nicht gewollten Gebrauch macht Ein Angestellter benützt ein Firmenfahrzeug, das nur für berufliche Zwecke verwendet werden darf, auch privat Sohn benützt das ihm für einen Botengang zur Verfügung gestellte elterliche Fz. zu einer Spritzfahrt mit seiner Freundin Einschränkung der Haftung des Halters gegenüber den Benützern des Fz. (= Strolchenfahrer selbst oder Mitfahrer, die von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte haben können) Prof. Dr. S. Fuhrer

29 Strolchenfahrten Die Versicherungsdeckung und die Schadenabwicklung erfolgt über die HalterVers mit Rückgriff auf den Strolch Keine Haftung des Halters gegenüber Personen, die von der Entwendung wussten (bzw. wissen konnten) Wer sich einem Betrunkenen anvertraut, ist besser gestellt, als wer bei einem Strolchen mitfährt Prof. Dr. S. Fuhrer 57 Ungelöst: Massenschäden Prof. Dr. S. Fuhrer

30 Back-Up Prof. Dr. S. Fuhrer 59 Schutz des Geschädigten: Stufen Versicherungspflicht (zahlreiche eidg. und kant. Gesetze) Pfandrecht VVG Direktes Forderungsrecht Gesamtrevision Haftpflichtrecht (Projekt aufgegeben) Einredenausschluss SVG Ausfallschutz SVG Regulierungsvorschriften SVG Prof. Dr. S. Fuhrer

31 Schutz des Geschädigten: Pfandrecht Untersteht den Vorschriften von Art. 899 ff. ZGB (Pfandrecht an Forderungen) Art. 906 Abs. 2 ZGB: Zahlungen an den einen nur mit Zustimmung des anderen Art. 60 Abs. 1 VVG: Ausnahme: HVers darf an den Geschädigten leisten Für Zahlungen an den Versicherten bleibt Art. 906 Abs. 2 ZGB in Kraft (bedarf somit der Zustimmung des Geschädigten) Prof. Dr. S. Fuhrer

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Verlag Fuchs AG

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Verlag Fuchs AG News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Die Velovignette ist tot wer zahlt jetzt bei Schäden? Seit 1. Januar 2012 ist die Velovignette nicht mehr nötig. Die Vignette 2011

Mehr

Der Vertrag unter der Herrschaft der AGB Das Beispiel der Motorfahrzeugversicherung

Der Vertrag unter der Herrschaft der AGB Das Beispiel der Motorfahrzeugversicherung Der Vertrag unter der Herrschaft der AGB Das Beispiel der Motorfahrzeugversicherung Luzern 26. Februar 2015 Stephan Fuhrer Prof. Dr. S. Fuhrer 1 Allgemeines Bündelungsverträge: Mehrere rechtlich unabhängige

Mehr

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler. Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2186 Urteil Nr. 121/2002 vom 3. Juli 2002 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über

Mehr

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch:

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: KFZ-Versicherung Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: AVB Assekuranz Kontor GmbH Demmlerplatz 10 19053 Schwerin Tel.: 0385 / 71 41 12 Fax: 0385 / 71 41 12 avb@avb-schwerin.de http://www.avb-schwerin.de

Mehr

Vermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen

Vermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Bauversicherungen Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Vaudoise Eine sichere Basis für Ihr Haus Ein Neubau oder eine Renovation bedeutet für den Eigentümer eine beträchtliche

Mehr

Name und Vorname Geburtsdatum Telefon (P/G/Natel) Wann erreichbar? Fahrzeugart (PW, MR, LKW etc.) Fabrikmarke Kennzeichen

Name und Vorname Geburtsdatum Telefon (P/G/Natel) Wann erreichbar? Fahrzeugart (PW, MR, LKW etc.) Fabrikmarke Kennzeichen Schadenanzeige für Ereignisse verursacht durch unbekannte und nicht versicherte Motorfahrzeuge und Fahrräder (SVG 76) Art. 76 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 52 der Verkehrsversicherungsverordnung

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

Haftung versus Deckung. Referent; Christoph A. Stutz. Copyright Allianz 26.09.2013

Haftung versus Deckung. Referent; Christoph A. Stutz. Copyright Allianz 26.09.2013 3 Haftung versus Deckung Referent; Christoph A. Stutz Schutz des Jagdvereines gegen folgende Risiken Der Abschluss einer Vereinshaftpflicht-Versicherung umfasst folgende minimal Deckungen (-> Betriebshaftung

Mehr

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!

Mehr

Name des Halters Vorname des Halters Beruf. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Name des Halters Vorname des Halters Beruf

Name des Halters Vorname des Halters Beruf. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Name des Halters Vorname des Halters Beruf Schadenanzeige für Ereignisse mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 41 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) Fragen zum ausländischen

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Welche 05.04.201204. Weidehaltung

Welche 05.04.201204. Weidehaltung Welche Versicherung für die 05.04.201204 Weidehaltung 1 Erinnerung! Wir sind Unternehmer Wir wagen etwas ein neuer Betriebszweig Wir versprechen uns zusätzliche Einnahmen Wir sind risikobereit Wir sind

Mehr

Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012

Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Kurzreferat Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung Marcel Quadri Unternehmensberater Schaffhausen, 10.06.2008 Generalagentur Gerhard Schwyn Themen

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf Verkehrsrechtsschutz Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht Sie werden bei der Wahrnehmung

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5911 Entscheid Nr. 96/2015 vom 25. Juni 2015 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage betreffend Artikel 19bis-11 2 des Gesetzes vom 21. November

Mehr

Versicherungsreglement

Versicherungsreglement SSTH Schweizerische Schule für Touristik und Hotellerie AG Inhalt 1. Grundsatz... 2 2. Kranken- und Unfallversicherung... 2 2.1. Lernende und Studierende aus der Schweiz und EU-Ländern... 2 2.2. Studierende

Mehr

Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut

Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut Rechtswissenschaftliches Institut Treichlerstrasse 10 CH-8032 Zürich Tel. +41 44 634 15 60/61 Fax +41 44 634 49 51 helmut.heiss@rwi.uzh.ch Prof. Dr. Helmut Heiss, Rechtsvergleichung und IPR Der Wirtschaftsprüfer

Mehr

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17 1. Teil Grundlagen 21 A. Das schweizerische Haftungssystem 22 B. Funktionen des Haftpflichtrechts

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Wer einen Schaden verursacht

Wer einen Schaden verursacht Wer einen Schaden verursacht braucht sich bei uns um nichts zu sorgen! Schutz nach Wahl: BASIS EXKLUSIV PREMIUM Jetzt neu! bis 10.000.000, Versicherungssumme www.inter.de VERSICHERUNGEN MANCHER SPASS KOSTET

Mehr

Unser Auto: So individuell wie unsere Versicherung!

Unser Auto: So individuell wie unsere Versicherung! Unser Auto: So individuell wie unsere Versicherung! Unsere neue Kfz-Versicherung bietet individuell auf Sie zugeschnittenen Schutz, wie Sie ihn sich wünschen. Die Sicherheit, die Sie wünschen. Ganz persönlich.

Mehr

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Für den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug Fahrzeughersteller Amtl. Kennzeichen Typ und Ausführung Fahrzeugbrief-Nr. Der erklärt, daß das Kfz während seiner Zeit als Eigentümer

Mehr

Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete?

Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete? Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete? Absicherungsmöglichkeiten durch Versicherungsschutz Agenda Wer braucht welchen Versicherungsschutz? der Forsteigentümer/Pächter

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Avenue Autoversicherung. Gut versichert zum optimalen Preis

Avenue Autoversicherung. Gut versichert zum optimalen Preis Avenue Autoversicherung Gut versichert zum optimalen Preis Eine Versicherung, die auf Sie zugeschnitten ist Nähe Die Autoversicherung war schon immer eine Spezialität der Vaudoise. Unsere Kundenberater

Mehr

1. Soll das Haftpflichtversicherungsobligatorium für Fahrräder abgeschafft werden? X Nein

1. Soll das Haftpflichtversicherungsobligatorium für Fahrräder abgeschafft werden? X Nein Fragenkatalog - Abschaffung der Fahrradnummer 1. Soll das Haftpflichtversicherungsobligatorium für Fahrräder abgeschafft werden? Der VCS Verkehrs-Club der Schweiz lehnt die Abschaffung der Velovignette

Mehr

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Einordnung in die Voraussetzungen der Haftpflicht, Art. 41 Abs. 1 OR Schaden Widerrechtlichkeit

Mehr

Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern

Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern Seite 1 von 5 BBE 015 - Ausgabe JULI 2001 I. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte (Auszug) Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt Magdeburg, 23. September 2010 Seite 1 Arbeitsschutzorganisation im Betrieb Seite 2 Grundsatz Der UNTERNEHMER trägt die

Mehr

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003 0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Marina Freizeitboote. Sicher und gelassen auf Kurs

Marina Freizeitboote. Sicher und gelassen auf Kurs Marina Freizeitboote Sicher und gelassen auf Kurs Wir versichern Ihre Leidenschaft Ein umfassender und flexibler Versicherungsschutz Sie lichten gern einmal für ein paar Stunden oder länger den Anker?

Mehr

Kfz-Versicherung für Fahranfänger. mit der Lizenz zum Fahren

Kfz-Versicherung für Fahranfänger. mit der Lizenz zum Fahren Kfz-Versicherung für Fahranfänger mit der Lizenz zum Fahren startklar? Geschafft endlich der Führerschein! Nur das eigene Auto fehlt noch. Aber: Sie dürfen den Wagen Ihrer Eltern nutzen und so Ihr Können

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos? 6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

SOFTWARE-WERKVERTRAG

SOFTWARE-WERKVERTRAG SOFTWARE-WERKVERTRAG zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Softwareentwicklerin genannt) und XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Kunde genannt) 1. Vertragsgegenstand 1.1. Die Softwareentwicklerin verpflichtet

Mehr

Observation Nutzen und Grenzen

Observation Nutzen und Grenzen Observation Nutzen und Grenzen Die Optik des Privatrechts Worum geht es überhaupt? Exemplarisch: BGE 136 III 410 X. wird Opfer eines Verkehrsunfalls und erhebt Klage auf Ersatz des Haushaltschadens Die

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Besucherschutz und 4. Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie (4. KH): Die Besonderheiten der Schadenregulierung in der Schweiz

Besucherschutz und 4. Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie (4. KH): Die Besonderheiten der Schadenregulierung in der Schweiz Besucherschutz und 4. Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie (4. KH): Die Besonderheiten der Schadenregulierung in der Schweiz Claims Conference NBI & NGF 2009 Patrik Eichenberger, lic. iur./fürsprecher,

Mehr

VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE

VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE SICHERHEIT. VERTRAUEN. KOMPETENZ. WIR SORGEN DAFÜR, DASS SIE VORWÄRTS KOMMEN! Als Ihr vertrauensvoller und kompetenter Partner in Sachen

Mehr

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Inhalt 1. Was ist eine öffentliche Fläche? 2. Was sagt die FZV und das StVG? 3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen

Mehr

VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS 2009-2011 CISL-UGF

VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS 2009-2011 CISL-UGF VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS 2009-2011 CISL-UGF Inkrafttreten und Dauer der Abkommen Die Abkommen mit den Gewerkschaftsorganisationen wurden am 31. Dezember 2008 mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2011 unterzeichnet.

Mehr

Versicherungen für Segler. Auf 15 Unfälle beim Fussball kommt ein Unfall beim Segeln! Aber wenn, dann. Schwere Verletzungen Hohe Sachschäden

Versicherungen für Segler. Auf 15 Unfälle beim Fussball kommt ein Unfall beim Segeln! Aber wenn, dann. Schwere Verletzungen Hohe Sachschäden Versicherungen für Segler Auf 15 Unfälle beim Fussball kommt ein Unfall beim Segeln! Aber wenn, dann Schwere Verletzungen Hohe Sachschäden SHS 2011 1 Versicherungen für Segler für r Mitsegler Jollensegler

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Haftpflicht- und MF-Versicherung

Haftpflicht- und MF-Versicherung Vorlesung Versicherungsvertragsrecht 20 Haftpflicht- und MF-Versicherung Prof. Dr. Stephan Fuhrer www.stephan-fuhrer.ch Prof. Dr. S. Fuhrer 1 Haftpflichtversicherung www.stephan-fuhrer.ch 1 Kaskoversicherung

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert Home in One Sach- und Vermögensversicherungen Ihr Heim rundum optimal versichert Die einfache Lösung Alles in einem Vertrag Passen Sie Ihre Versicherung Ihrem individuellen Bedarf an! Hausrat, Haftpflicht,

Mehr

Der passende Schutz für alle Ansprüche. Zurich Kfz-Versicherung

Der passende Schutz für alle Ansprüche. Zurich Kfz-Versicherung Der passende Schutz für alle Ansprüche Zurich Kfz-Versicherung Für jeden genau das Richtige Wenn es um den passenden Schutz für Sie und Ihr Fahrzeug geht, kommt es darauf an, eine Versicherung zu finden,

Mehr

Verkehrssicherheit. Mit Abstand gelassen ans Ziel

Verkehrssicherheit. Mit Abstand gelassen ans Ziel Verkehrssicherheit Mit Abstand gelassen ans Ziel Tempo der Vernunft Eine der häufigsten Unfallursachen im Güterkraftverkehr ist zu geringer Abstand. Die Folgen sind oft Auffahrunfälle, bei denen jährliche

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Schutz vor Insolvenzanfechtung Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer

Mehr

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Reglement über die Vermietung der Festbänke Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2203 Urteil Nr. 130/2002 vom 18. September 2002 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 29bis 2 des Gesetzes vom 21. November 1989

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Private Haftpflichtversicherung

Private Haftpflichtversicherung Private Haftpflichtversicherung Für den Schaden geradestehen. Der Preis der Größe heißt Verantwortung. Winston Churchill IMPRESSUM Herausgeber Manufaktur Augsburg GmbH Proviantbachstraße 30 86153 Augsburg

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL

WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Kantonspolizei WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL WAS IST EIN VERKEHRSUNFALL? Ein Verkehrsunfall ist ein

Mehr

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht? Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Wahlprogramm in leichter Sprache Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Hallo, ich bin Dirk Raddy! Ich bin 47 Jahre alt. Ich wohne in Hüllhorst. Ich mache gerne Sport. Ich fahre gerne Ski. Ich

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2912 Urteil Nr. 167/2004 vom 28. Oktober 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 87 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als

Mehr

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:.. Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

Jede Tour ein Abenteuer!

Jede Tour ein Abenteuer! Jede Tour ein Abenteuer! Die private Tretradversicherung Bund Deutscher Radfahrer e.v. Unfallversicherung Gegenstand der Versicherung Die Versicherungskammer Bayern gewährt Versicherungsschutz gegenüber

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Anlage UF Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers

Mehr

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Erklärt in leichter Sprache Wichtiger Hinweis Gesetze können nicht in Leichter Sprache sein. Gesetze haben nämlich besondere Regeln. Das nennt

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

9 ObA 147/12a. gefasst:

9 ObA 147/12a. gefasst: 9 ObA 147/12a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr